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Neue Rechtsgüter. Das Recht am eigenen Namen. Das Recht am eigenen Bilde.

Rektoratsrede, gehalten am Stiftungsfeste der Hochschule Zürich

den 29. April 1902
von
Dr. Georg Cohn,
ord. Professor der Rechte.
Berlin 1902.
Verlag von Otto Liebmann,
Buchhandlung für Rechts- und Staatswissenschaften.
W. Steglitzerstrasse 58.

Alle Rechte, einschliesslich des Uebersetzungsrechtes, vorbehalten.

Vorwort.

Wenn ich, dem Wunsche einiger Freunde und Kollegen folgend, die am Stiftungsfeste der Züricher Hochschule gehaltene Rektoratsrede in den folgenden Blättern in wesentlich unveränderter Form einem grösseren Kreise unterbreite, so geschieht dies insbesondere im Hinblick auf das im zweiten Teil des Vortrags behandelte Problem des sogenannten Rechts am eigenen Bilde. Die Frage, inwieweit ein solches Recht anzuerkennen und zu schützen sei, ist von der Deputation des Deutschen Juristen-Tages auf die Tagesordnung der im Herbst dieses Jahres in Berlin stattfindenden Verhandlungen gesetzt worden. Da ich mit den beiden in dieser Frage bisher erstatteten Gutachten nicht ganz übereinzustimmen vermag, so schien es mir angezeigt, meine abweichende Ansicht zum öffentlichen Ausdruck zu bringen. Bei den nahen Beziehungen, die zwischen dem neuen problematischen Recht und dem zur Anerkennung gelangten Recht am eigenen Namen bestehen, glaubte ich, auch den ersten Teil der Rede, der sich mit diesem Recht und

einigen der darauf bezüglichen Hauptstreitfragen beschäftigt, im Druck nicht übergehen zu dürfen.

Da der Zweck, wie die gebotene Beschränkung einer Festrede eine gewisse Unvollständigkeit bedingt, so habe ich durch die beigefügten Anmerkungen einige Lücken ergänzt, insbesondere litterarische Nachweisungen gegeben. Es könnte vielleicht scheinen, dass ich in der letzteren Beziehung etwas weit gegangen bin; es stehen aber doch wohl auch mir die Gründe zur Seite, die Karl Salomon Zachariae in der Vorrede zur dritten Auflage seines "Handbuchs des französischen Civilrechts" dafür anführt, dass er "mit Citaten nicht freigebig genug sein zu können glaubte."

ZÜRICH, im Juli 1902.
Der Verfasser.

Einleitung.

Nach alter akademischer Sitte hat der neu antretende Rektor die Feier des Stiftungsfestes unserer Hochschule mit einer wissenschaftlichen Ansprache zu eröffnen. Dabei ist es üblich, dass er sein Thema der Disciplin entnimmt, welche er an der Universität vertritt. Soll nun bei solchem Anlass eine Fachwissenschaft vor die Gesamtheit ihrer Schwestern treten 1) und zugleich auch vor den weiteren Kreis der Gönner und Freunde akademischen Studiums, so scheint es geboten, eine Frage herauszugreifen, die auf ein gewisses allgemeineres Interesse Anspruch erheben darf und zugleich von dem Fortschreiten jener besonderen Disziplin, von ihrem Leben, ihren Kämpfen, ihrer Entwicklung Zeugnis ablegt.

Auch die Wissenschaft des deutschen Privatrechts, die ich an dieser Hochschule zu vertreten die Ehre habe, ist in lebendiger Entwicklung begriffen. Sie ist kein blosses Inventar abgestorben er oder absterbender Institute, kein ödes Register von Gesetz und Rechten, die sich nach jenem oft zitierten Worte wie "eine ew'ge Krankheit" forterben, nach einem Worte übrigens, das Goethe doch dem Geist, der stets verneint, in den Mund gelegt hat, und das er schwerlich als sein eigenes letztes Urteil über die Jurisprudenz aufgefasst wissen wollte. 2) Das

deutsche Privatrecht strebt vielmehr danach, und jetzt gerade mehr als je, dem Rechte, das mit uns geboren ist, Verwirklichung zu schaffen, dem Individuum zu geben, was ihm gebührt 1), durch Einschränkung einer nur zu oft bloss fiktiven Vertragsfreiheit den wirtschaftlich Schwachen gegen den Starken, das Wohl der Gesamtheit gegen die Selbstsucht der Einzelnen zu schützen 2) und neue Rechtsgüter den alten zuzufügen.

Nicht alle diese neuen Rechtsgüter kann ich heute berühren. —Versagen muss ich es mir insbesondere, den siegreich durchgeführten Kampf hier zu verfolgen, der um das Recht am eigenen Geisteserzeugnis geführt worden ist, jenen Kampf, der vom Privileg einzelner Verleger 3) und einzelner Erfinder 4) zum allgemeinen gesetzlichen Rechte eines jeden Schriftstellers, Künstlers, Erfinders an seiner geistigen Schöpfung geführt hat. Versagen muss ich es mir auch, die neuesten Bestrebungen zum Rechtsschutz mechanischer und elektrischer Energie an dieser Stelle zu skizzieren. 5)

Zwei andere Güter aber sind es, die in unseren Tagen, um Anerkennung ringend, "an die Pforten des Rechts pochen"1), und für welche ich in dieser Stunde Ihre Aufmerksamkeit mir erbitte: das Recht am eigenen Namen und das sogen. Recht am eigenen Bilde.

I. Das Recht am eigenen Namen.

Das Recht am eigenen Namen gehört gewiss der Regel nach zum Rechte, das mit uns geboren ist. Zwar der Vorname wird dem Kinde erst nach der Geburt von Vater, Mutter oder Vormund beigelegt 1); aber der Familienname, der eigentliche Name ist nichts uns

Beigelegtes, nichts Ererbtes 1), sondern durch die Thatsache der Geburt bereits erworben. 2)

Eine nur scheinbare Ausnahme ist es, dass für den Findling ein neuer Familienname erst gebildet wird; denn dieser dem Findelkinde meist 3) von der Polizei beigelegte Name ist nur ein Interimsname 4), der dem wahren Namen weicht, sobald er festgestellt wird. 5)

Dass es in Deutschland und in der Schweiz Familiennamen giebt, ist eine noch kein Jahrtausend alte Sitte. Im frühen Mittelalter begnügte man sich, wie im alten Griechenland 6) (im Gegensatz zum römischen Namensluxus")7) in der Regel mit einem einzigen Personennamen. Die Geschlechtsnamen kamen erst in der Zeit des Erblühens der deutschen Städte und zwar zunächst beim Stadtpatriziat auf, vermutlich unter dem Einfluss byzantinisch-venetianischer Sitte. 8) Man fügte

dem Namen des Individuums zur Unterscheidung den Beruf, eine Eigenschaft, das Amt, die Herkunft, den Namen des Vaters oder eines Besitztums oder auch einen Spottnamen bei 1), und diese Bezeichnungen wurden, obwohl die Kanzleien sie anfangs nur zögernd in ihre Akte aufnahmen 2), mit der Zeit zum bleibenden und auf die Deszendenten in männlicher Linie übergehenden Namensbestandteil. Urkundlich erwähnt finden wir sie erst im Laufe des 12. Jahrhunderts, in Köln schon um 1106, in Zürich 1145, in Basel und St.-Gallen etwas später. 3) Die Annahme von Geschlechtsnamen erreichte in Europa erst im 19. Jahrhundert ihren völligen Abschluss 4); seither führt, von den regierenden Fürsten und von den Türken abgesehen, jeder Europäer 5) ausser dem Vornamen auch noch einen Familiennamen.

Ist nun der Name auch ein Rechtsgut? oder ist er nur ein Wort, ein Ton, ein Symbol, eine Bezeichnung,

ein Unterscheidungsmerkmal? Wenn es gestattet ist, zunächst nicht bei den Juristen, sondern an anderer Stelle, bei Weltweisen und Dichtern uns Rats zu holen, so finden wir bei den griechischen Philosophen eine geringe Wertung des Namens. Sokrates wenigstens erklärt beim Plato den Namen nur für ein Mitteilungs- und Unterscheidungsmittel, für ein das Wesen zerteilendes Werkzeug, wie das Weberschiffchen beim Gewebe. 1)

Und was die Dichterfürsten anlangt, so haben sie in ihrer Auffassung geschwankt. Denn während Goethe seinen Faust ausrufen lässt:

Name ist Schall und Rauch 2),

so erklärt derselbe Dichter doch in Wilhelm Meisters Wanderjahren 3): "Der Name bleibt doch immer der schönste lebendigste Stellvertreter der Person." Und in Wahrheit und Dichtung bemerkt er bei Erwähnung der bösen Verse, mit denen Herder einst in Strassburg den Goetheschen Namen verspottet hatte: "Der Eigenname eines Menschen ist nicht etwa, wie ein Mantel,

der bloss um den Menschen herhängt und an dem man allenfalls noch zupfen und zerren kann, sondern ein vollkommen passendes Kleid, ja wie die Haut selbst, ihm über und über angewachsen, an der man nicht schaben und schinden darf, ohne ihn selbst zu verletzen. 1)

Ungleich äussert sich an verschiedenen Stellen Shakespeare: Seine Julia hält die Bedeutung des Namens für ganz nebensächlich, indem sie fragend ruft:

"Was ist ein Name? was sich Rose nennt,
Wie es auch hiesse, würde lieblich duften",

ja sie ermuntert ihren Romeo den Namen abzuwerfen, da doch der Name nicht ein Teil von ihm. 2) Aber im Julius Caesar hält doch auch Shakespeare den Namen für etwas, was nur durch den Tod aus dem Herzen gerissen werden könne (pluck but his name out of his heart). 3)

Wenden wir uns mit unserer Frage von den Dichtern 4)

an die Rechtsgeschichte, so hat man schon in Griechenland um den Namen vor den Gerichten gekämpft; wenigstens besitzen wir in der ersten Rede des Demosthenes gegen Boeotos 1) das Plaidoyer eines Civilprozesses, den der Athener Mantitheos wegen Anmassung seines Namens gegen seinen Halbbruder — übrigens erfolglos — angestrengt hatte. 2)

Was Rom anlangt, so sahen Juristen wie Tubero 3) und auch die Imperatoren 4) im Namen schwerlich mehr als ein Bezeichnungs- und Erkennungsmittel 5); ja die Kaiser Diocletian und Maximian stellten die freie Aenderung des Namens in das Belieben jedermanns, den Fall des Truges ausgeschlossen. 6)

Man hat behauptet, dass die Germanen von jeher grösseren Wert auf den Namen gelegt haben 1); doch kann man sich dafür nur auf ein Gesetz der Westgoten berufen, welches die Annahme eines fremden Namens mit der Strafe der Fälschung bedroht 2); die Westgoten aber, die durch die Wogen der Völkerwanderung von der Heimat so weit hinweg nach Spanien verschlagen worden, haben von allen deutschen Volksstämmen sich bekanntlich am allerwenigsten deutsche Rechtssitten gewahrt 3), und jene Strafbestimmung dürfte eher auf römischen Einfluss zurückgehen. 4) Auch dürfte die Neigung der Deutschen zur Latinisierung und Gräcisierung ihrer Namen, die schon vor der Zeit, in welcher der Humanismus seine Wirkung in Deutschland ausübte, bezeugt ist 5), nicht gerade für eine ganz besondere germanische Wertung des Namens sprechen. 6)

Der freien Namensänderung, die namentlich auch zur Anmassung adliger Namen geführt hatte, trat seit dem 16. Jahrhundert die Gesetzgebung entgegen; zuerst in Frankreich 1555 unter Heinrich II. die Ordonnance von Amboise 7), dann unter Ludwig XIII. 1629 der sogenannte Code Michaud 8) und (nach einigen andern Edikten

und einem kurzen Rückschlag ins entgegengesetzte Extrem während der Revolutionszeit) die Gesetzgebung von 1794 und vom 2. Germinal an XI (1. April 1803)1). So auch in Bern ein Ratsbeschluss von 1684 und ein Gesetz von 1731 2), so auch in Bayern, Kursachsen, Preussen, Oesterreich. 3) Dazu kommen dann die modernen Bestimmungen über die Führung der Civilstandsregister. 4)

Ist ja auch der Staat an der richtigen Namensführung in hohem Grade interessiert; ist sie doch für die Strafrechtspflege und für die Kontrolle der Steuer- und Heerdienstpflichtigen und für die Ausübung des politischen Stimmrechts von höchster Bedeutung 5).

Immerhin waren es doch nur strafrechtliche Androhungen und verwaltungsrechtliche Einrichtungen, mit welchen bis in die neueste Zeit die Gesetzgebung für das Recht des Namens sich meist begnügte; selbst in die grossen privatrechtlichen Gesetzbücher des 18. und 19. Jahrhunderts kamen nur ein paar knappe Bestimmungen über den Erwerb des Namens durch Geburt, Ehe und Adoption. 6) Dagegen schwiegen bis vor wenigen Jahren alle Gesetze über die wichtige Frage, ob der Pflicht zur

Führung des richtigen Familiennamens auch ein Recht gegenüber stehe, ob ausser dem Staat auch dem Einzelnen eine Untersagungsbefugnis gegen den Namenusurpator gebühre, ob man warten müsse, bis es der Polizei einzuschreiten beliebe, oder ob man selbständig mit der Privatklage sich an die Civilgerichte wenden dürfe.

Da die Gesetzbücher darüber schwiegen, waren die juristischen Schriftsteller lange Zeit nur zu sehr geneigt, diese Privatklagebefugnis zu verneinen oder doch auf den Fall des in böser Absicht erfolgten Namensmissbrauchs einzuschränken. So noch im Jahre 1840 der eminente sächsische Jurist Carl Einert, ein Mann, an dessen Namen sich eine neue Phase des Wechselrechts und auch die wissenschaftlich tiefergehende Behandlung des Namensrechts in Deutschland knüpft. Einert verkannte zwar nicht die Gefahren des fehlenden Rechtsschutzes, glaubte aber durch Administrativbestimmungen helfen zu können 1); er bestreitet, dass der Name überhaupt ein Rechtsobjekt sei; der Name, den ein freier Mensch führe, sei ebenso wenig sein Gut als der Name des Sklaven, den die Willkür seines Herrn bestimmt; er sei weder ein Zusatz zur Persönlichkeit des Menschen, noch eine Sache, die sich im Vermögen befinde, er sei nur ein Bedürfnis des menschlichen Umgangs, ein Vorschub, sich mit Präcision und Sicherheit auszudrücken, ein Bestandteil der Sprache, eine Anstalt sich auszusprechen. Das Recht lässt es nach Einert bei der Sitte bewenden, d. h. stört sie nicht und missbilligt sie nicht, aber es bestätigt sie auch nicht und wandelt den Zustand, den die Sitte erzeugt hat, nicht in einen Rechtszustand. 2) Diese das private Namensrecht rein negierende Schrift wollte Einert selbst nur als eine Losung zur weiteren Besprechung betrachtet

wissen. 1) Eindringlich trat ihm Hermann entgegen 2), und ein lebhafter Meinungsstreit entbrannte, der sich durch das ganze letztverflossene halbe Jahrhundert hindurchzieht. Gegen das Privatrecht am Namen erklärten sich, um nur die allerberühmtesten Namen zu nennen, der geistvolle Romanist, R. v. Ihering 3) und die beiden hervorragenden Germanisten Gerber und Stobbe 4); für das Namensrecht traten dagegen besonders ein die Professoren Gareis 5) und Gierke 6), sowie der vielseitigste und produktivste aller modernen Juristen Prof. Kohler in Berlin 7);

von Schweizern seien einstweilen nur Roguin 1), Lansel 2), Covelle 3) und neuerdings besonders Adrian Stückelberg 4) erwähnt.

Aus diesem Kampf der Meinungen ging der volle Sieg des Namensrechts hervor; Romanisten und Germanisten sind heute wohl fast alle der Ansicht, dass der Name nicht etwa bloss eine sogenannte Reflexwirkung 5) eines öffentlichen Verbots ist, sondern ein wahres und gegen jeden Dritten wirksames absolutes Privatrecht.

Aber was für ein Recht? Hier hört sofort die Uebereinstimmung der Meinungen auf, und eine Ueberfülle widerstreitender Doktrinen, ein volles Siebengestirn von Haupttheorieen 6) tritt uns entgegen. Von diesen haben mit Recht am wenigsten Anklang gefunden die Theorieen vom Monopol 7), vom Zwangsrecht 8) und vom sog. Statusrecht. 9) Aber auch die näherliegende vierte

Auffassung des Namensrechts als eines Familienrechts 1) deckt nicht alle Fälle, obschon der namenrechtliche Anspruch häufig genug einen "familienrechtlichen Zug annimmt"2); denn schutzberechtigt ist nicht nur der Familienname, sondern auch der Vorname 3), und schutzberechtigt ist auch der Name des ganz familienlosen Findlings. Ueberdies ist es nicht immer gerade die Familienangehörigkeit, die beansprucht oder bestritten wird; oft ist vielmehr nur die Sicherung der Identität des Einzelnen, die Abwehr der Verwechslung mit Anderen in Frage. 4)

Ganz unzutreffend ist sodann die besonders in Frankreich weit verbreitete 5), aber auch von deutschen Schriftstellern 6) und Gerichten 7) hie und da acceptierte Theorie, dass der Namensträger an seinem Namen ein Eigentumsrecht oder doch eine Art 8) Eigentum habe. Mit dem Eigentum teilt der Name allerdings die Möglichkeit der Geltendmachung gegenüber jedem Dritten und die Befugnis des beliebigen Gebrauchs; aber er unterscheidet sich von ihm sonst durchaus; ganz abgesehen davon, dass der Name kein körperlicher Gegenstand ist, fehlt insbesondere das Veräusserungsrecht; der Name kann nicht

vererbt und nicht vermacht, nicht verkauft, verschenkt, vertauscht, auch nicht willkürlich occupiert, ersessen oder abgestreift werden 1); nur der Staat kann von der Bürde eines lächerlichen oder Unglücksnamens — und es giebt solche — befreien 2); nur in wenigen Ausnahmsfällen besteht ein Verfügungsrecht des Namensträgers. 3) Selbst französische Autoren haben daher die Eigentumsidee als "naiv" aufgegeben, sie als "aphorisme devenu banal" bezeichnet 4); sie ist nur ein inkorrekter Vergleich, ein falsches Bild.

Können wir uns weiter auch mit der der Eigentumstheorie nahe verwandten 5) Immaterialgüterrechtstheorie für den Namen nicht befreunden, zumal es sich hier um angeborene und nicht durch eigene Geistesthätigkeit geschaffene Güter handelt 6), so bleibt uns nur die letzte und jetzt verbreitetste Theorie, die Auffassung des Namensrechts als eines Persönlichkeits- oder Personen-

oder Individualrechts. 1) Der Name ist hiernach kein äusseres begrenztes Vermögensgut, sondern ein Bestandteil der Person; mit der Person wird er geboren, mit der Person geht er unter, an die Person ist er der Regel nach gebunden. 2) Dieser Theorie steht nun aber scheinbar entgegen, dass das Subjekt und das unmittelbare 3) Objekt des Rechts hier zusammenfallen, dass wir es also mit einem objektlosen Rechte zu thun haben 4); aber objektlose Rechte werden doch auch von einem so scharfsinnigen Pandektisten, wie Bekker es ist 5), für möglich gehalten, und schliesslich hat doch wohl die Theorie sich dem Rechtsleben, nicht aber das Rechtsleben der Theorie sich anzubequemen. 6) So bestätigt denn die neueste juristische Persönlichkeits-Doktrin im Grunde nur die Wahrheit der vorhin citierten Dichterworte, dass der Name dem

Menschen "angewachsen" sei und zu seinem "Herzen" gehöre.

Den angeborenen Namen vermag selbst Adoption und Heirat nicht durchaus zu nehmen; denn der Adoptierte 1), wie die Ehefrau 2) dürfen nach den meisten Gesetzen den alten Namen dem neuen Namen anhängen, ja, die Geschiedene muss nach manchen Rechten 3) unter gewissen Voraussetzungen den Mädchennamen wieder tragen. Dass die Eheschliessung aber den Namen des Mannes in keiner Weise verändert, ist in Deutschland Rechtens; die in der Schweiz zwar noch nicht sehr alte 4), doch bereits zum festen Gewohnheitsrecht erwachsene Sitte, den Familiennamen der Braut dem eigenen Namen beizufügen, wird im Deutschen Reich als unstatthaft verworfen. 5) Noch

weniger kann dem neuen deutschen Gesetzbuch gegenüber der in Nordhannover hie und da fortlebende Brauch bestehen, dass der die bäuerliche Erbtocher heiratende Landwirt den Namen des Hofes mit dem Zusatz "geborener" annimmt. 1)

Früher als die juristischen Schriftsteller haben die Gerichte, an die die Anforderungen des Lebens näher herantreten, das Recht am Namen anerkannt. Der erste Gerichtshof, der es in Deutschland i. J. 1781 proklamierte, war übrigens ein Professorenkollegium, war die Leipziger Juristenfakultät; konnten doch noch bis vor etwa 30 Jahren in einem Teile Deutschlands die Akten an die Juristenfakultäten zur Entscheidung versandt werden. Die Leipziger Fakultät sprach damals den wichtigen Satz aus: "Dieweil einem Jedem das Recht zusteht, den Gebrauch seines Namens einem Dritten zu untersagen". 2) Andere Gerichte folgten, und besonders wurde das Reichsgericht in seinen Erkenntnissen zum Hort des Namensrechts. 3) Auch ein Schweizer Gericht, der Kassationshof des Kantons Waadt erkannte i. J. 1868 in dem interessanten Prozess Dulon gegen die Gemeinde Ollon das Prinzip an, dass der Besitz eines Namens auch ohne jedes pekuniäre Interesse schutzberechtigt sei. 4)

Dass die Praxis der Gerichte und schliesslich auch Theorie und Gesetzgebung sich zu Gunsten des Namensrechts gestalteten, ist wohl vornehmlich zwei Sonderrechtsbildungen höchst verschiedener Art zu verdanken.

Das erste dieser Institute gehört dem Handelsrecht an, das auch hier, wie so oft, als ein Pionier des allgemeinen bürgerlichen Rechts sich bewährt hat. Es ist das Recht des kaufmännischen Namens, der Firma. Das Wort Firma kommt bekanntlich von firmare, befestigen, bekräftigen und zwar von Bekräftigung der Urkunden; diese Befestigung geschah im germanischen Recht symbolisch ursprünglich durch Handauflegung, später durch Unterzeichnung mit einer Figur, der Marke oder mit dem Namen. 1) Während der Einzelkaufmann nun anfänglich stets mit dem bürgerlichen Namen seine Urkunden "firmierte", bediente sich die Handelsgesellschaft schon vom 12. Jahrhundert an einer abkürzenden Formel, die meist nur den Namen des Begründers der Gesellschaft enthielt nebst dem Zusatz: e compagni oder e la sua compagnia (das ist seine Haushaltungsgemeinschaft, seine Brotgemeinschaft; das Wort ist von cum —panis gebildet. 2) Erst später kommt die leihweise oder kaufweise Uebertragung des Geschäftsnamens, bezw. der Unterschrift 3) vor; erst spät folgt der Gesellschaftsfirma daher auch die Möglichkeit einer vom bürgerlichen Namen verschiedenen Firma des Einzelkaufmanns. 4) Diesen Handelsnamen und sein Renommee gegen Anmassung und Missbrauch durch unbefugte Personen zu schützen, war unabweisbares Bedürfnis, und, da es sich hier nicht nur um rein ideale, ethische, sondern auch um sehr bedeutsame vermögensrechtliche Interessen handelte, so war die Gesetzgebung

bereit, Klageschutz zu gewähren. Dies geschah zunächst nur in einzelnen Staaten 1), sodann im Deutschen Bunde durch Art. 27 des Allgem. Handelsgesetzbuchs, der im Schweiz. Oblig.-Recht A 876 im wesentlichen reproduziert wurde.

Gehört das Institut der Firma einem jugendlich aufstrebenden Rechtskreise an, so trägt das zweite, dem allgemeinen Namensschutz verarbeitende Institut einen etwas mittelalterlich angehauchten Charakter; es ist das Recht des Adels.

Bei der sozialen Stellung, die der adlige Name hie und da zu geben pflegt, war bei so mancher Persönlichkeit das Streben vorhanden, sich mit einem jener glänzenden Namen zu schmücken. Gegen diese Usurpation hatte sich in Frankreich, wie erwähnt, schon im 16. Jahrhundert die Gesetzgebung ausgesprochen. Aber auch die adligen Familien selbst sahen der Anmassung ihrer Namen und Wappen nicht mit verschränkten Armen zu, sondern mit nicht unberechtigter Eifersucht haben sie die Hilfe der Gerichte angerufen.

So war es gerade ein Zürcherisches edles Geschlecht, die korporativ organisierte Familie von Orelli, die sowohl in Luzern, als auch in Württemberg den Kampf gegen Usurpation ihres ruhmvollen Namens aufnahm und ausfocht, dort die Berichtigung der inkorrekt geänderten

Civilstandsregister herbeiführte 1) und hier vom Deutschen Reichsgericht die Nichtigkeitserklärung eines simulierten Adoptionsvertrags erfocht. 2) Diesem Kampf der Orelli hat die Rechtswissenschaft wertvolle, über den konkreten Fall hinausreichende Streitschriften 3) und Gutachten zu verdanken; ich nenne nur die Namen der bedeutenden deutschen Rechtslehrer Laband und Kohler und unserer Herren Professoren Meili, Schneider 4) und Friedrich von Wyss. 5) Und wie die Orelli für ihren Familiennamen eintraten, so auch, um nur noch ein Beispiel zu erwähnen, der Fürst von Sayn-Wittgenstein. Auf seine Klage sprach das Reichsgericht der Witwe seines Bruders Namen, Titel und Wappen ihres Gatten ab, weil sie, als Tochter eines bürgerlichen Bankiers, ihm in unebenbürtiger Ehe vermählt gewesen. 6)

Nachdem man aber den Fürsten und Adligen das Klagrecht bezüglich ihres Namens, den Kaufleuten bezüglich ihrer Firma zugestanden 7), da durfte auch den anderen Ständen die Anerkennung ihres bürgerlichen Namens nicht

länger versagt werden. 1) Und das geschah denn auch durch die deutsche Gesetzgebung in den letzten 40 Jahren, freilich nur schrittweise. Zuerst durch das Handelsgesetzbuch 2), dann durch die Reichsgesetze von 1874, bezw. 1894 und 1896 über den Markenschutz und zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Der Name darf hiernach bei Strafe und auch bei Entschädigungspflicht weder zur Bildung einer fremden Firma, noch zur Bezeichnung von Waren oder von Warenverpackungen oder sonst im geschäftlichen Verkehr in irgend einer Weise benutzt werden, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen eines Andern hervorzurufen. 3) Die Krönung des Gebäudes wurde aber durch das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich vollzogen, durch jene grosse Kodifikation, die der alten Erbkrankheit des deutschen Privatrechts, der unübersehbaren Rechtszersplitterung, mit der Jahrhundertwende ihr Ende bereitet, hat.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat, auf die einmütige Forderung der Kritik hin 1), einen besonderen Paragraphen (§ 12) aufgenommen, welcher für das ganze Deutsche Reich den bürgerlichen Namen auch ausserhalb des geschäftlichen Verkehrs unter die geschützten Rechtsgüter stellt.

Welch einen gewaltigen Fortschritt durch jene Ausdehnung des Firmenschutzes das deutsche Recht gemacht hat, das zeigt der Vergleich mit dem englischen Recht, das doch auf einem verwandten Gebiet, nämlich auf demjenigen des Erfinder- und litterarischen Urheberrechts, dem deutschen Rechte gegenüber Jahrhunderte weit im Vorsprung war. 2)

Das englische Recht kennt auch heute nur den Schutz des kaufmännischen Namens, des trade-name. 3) Abgewiesen wurde daher in dem Falle Clark gegen Freeman die Klage eines berühmten Professors der Physik, dessen Name von einem spekulativen Kopf mit einer Sorte Pillen in Verbindung gebracht worden war, abgewiesen, weil er kein Geschäft unter diesem Namen habe, nicht selber Pillen mache oder verkaufe ("did not compound or sell pills«). — Aber auch in England beginnt bereits die Reaktion gegen diese Schutzlosigkeit des bürgerlichen Namens; englische Juristen haben die Abweisung jener Klage getadelt, und ein edler Schriftsteller, der Earl of Dundonald 4) verlangt gesetzlichen Schutz für die Familiennamen, protection for surnames, und in flammender Selbstanklage ruft er dabei seinen Landsleuten zu: Wahrlich wir sind ein Krämervolk, "truly we

are a nation of shopkeepers, and the love of the money is creeping over us like a scourge."

Um so erfreulicher ist es, dass der von Prof. Eugen Huber aus Bern ausgearbeitete vortreffliche Entwurf eines Schweiz. Civilgesetzbuchs 1), der den Rechtswirrwarr der kantonalen Gesetzbücher, Landrechte und Weistümer endlich beseitigen soll, auch hier dem idealen Interesse eines allgemeinen Namensschutzes sich nicht verschlossen, vielmehr in diesem Punkte sich dem Vorbilde des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, so selbständig er sonst ihm gegenüber steht, im wesentlichen angeschlossen hat.

Damit der Name auch in Wahrheit geschützt sei, bedarf er wirksamer Waffen gegen jede Verletzung, und so stellt denn das neueste Recht, das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch und der Schweizer Vorentwurf, dem Namensträger ein kleines Arsenal von Waffen oder doch einen ganzen Köcher voll Pfeilen zur Verfügung. 2)

Die Hauptwaffe ist die sogen. Namens-Anmassungsklage 3) oder Beeinträchtigungsklage. Sie geht gegen jeden Usurpator, der den fremden Namen unbefugt 4) gebraucht, sei es, was wohl der häufigste Fall 5), um als Mitglied der angesehenen fremden Familie zu erscheinen, etwa auch um ein Familienstipendium zu erschleichen 6), sei es, um, ohne gerade die Familienmitgliedschaft zu prätendieren, doch eine Verwechslung

herbeizuführen, besonders um in Geschäftsanzeigen, auf Schildern oder in anderer Weise unter der falschen Flagge des fremden Namens, etwa eines berühmten Arztes, Schriftstellers, Fabrikanten oder Schauspielers der eigenen Leistung Ansehen, dem eigenen Produkt Absatz zu verschaffen, — dem eigenen Produkt, sei es ein Roman, sei es Salbe oder Seife; ist doch in Frankreich um das Recht gestritten worden, ob ein Fabrikat als "poudre de riz Sarah Bernhardt" bezeichnet werden dürfe. 1)

Dabei ist es gleichgiltig, ob der fremde Name in buchstäblich gleicher Orthographie oder mit geringen Abänderungen usurpiert ist; — die hörbare Uebereinstimmung genügt 2); gleichgiltig auch ob der Usurpator in gutem oder schlechtem Glauben sich befindet. 3) Eine Voraussetzung muss aber für die Anmassungsklage doch noch immer hinzutreten; es muss durch die Namensanmassung irgend ein ernstliches Interesse des Klägers verletzt sein 4); das braucht nun freilich ganz und gar nicht gerade ein pekuniäres Interesse zu sein; jedes Gemüts- und Gefühlsinteresse reicht aus. 5)

Die Anmassungsklage geht auf Beseitigung der vorhandenen Beeinträchtigung, auf Aufgabe der Anmassung, also etwa auf Zurücknahme der Bewerbung um jenes Stipendium 6) oder auf Vernichtung des Titelblatts, auf dem der Herausgeber sich einen falschen Namen beigelegt

hat 1), oder auf Ersetzung des usurpierten Namens durch den wahren in Urkunden und Registern oder auf Entfernung des Schildes 2) oder auf öffentliche Bekanntmachung des Urteils. 3) Sie geht noch darüber hinaus auf Verurteilung zur Unterlassung für die Zukunft, falls weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Dem Urteil kann das Gericht den nötigen Nachdruck verschaffen durch Erfordern einer Sicherheitsbestellung 4) oder durch Androhung von Geld- und Haftstrafe für jeden Uebertretungsfall. 5) Die Anmassungsklage versagt jedoch, falls beide Parteien wirklich ganz denselben Namen führen; denn hier hat der Verklagte sich nichts angemasst; eine dem Firmenrecht entsprechende Verpflichtung, einen unterscheidenden Zusatz zu wählen, besteht für den jüngeren Träger des bürgerlichen Namens nicht. 6)

Die zweite Waffe, die das Deutsche Gesetzbuch zweifellos gewährt — der Schweizer Entwurf drückt sich

hier nicht ganz so deutlich aus 1) —, ist die sog. Namensbestreitungsklage, die man vielleicht besser als Namensanerkennungsklage bezeichnen könnte. 2) Sie wird nicht gerade häufig in der Praxis vorkommen, aber sie kann doch auch zum Bedürfnis werden; so wenn etwa beharrlich oder öffentlich 3) einer Ehefrau wegen angeblicher Ungiltigkeit der Eheschliessung der Familienname des Mannes, einem illegitimen Bruder der Name des Vaters in der Anrede oder Briefadresse oder in Zeitungsartikeln verweigert wird, oder wenn ein Verleger oder Konzertunternehmer ein Werk des Namensberechtigten ohne dessen bürgerlichen Namen veröffentlicht. 4) Rechtskränkende Absicht ist nicht erforderlich. 5) Hier ist der Opponent zur Anerkennung des Namensrechtes zu verurteilen; gegen eine staatliche Behörde versagt diese Klage. 6) Wie bei der Anmassungsklage kann auch bei dieser Klage neben der Beseitigung der erfolgten Beeinträchtigung ein Unterlassungsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.

Schützt die Anmassungsklage die Ausschliesslichkeit des Namensrechts, so schützt diese zweite Klage seine Benützung: richtet sich jene gegen den Missbrauch des Namens seitens eines Dritten, so richtet sich diese gegen den Eingriff in den berechtigten Gebrauch des eigenen Namens; während die Anmassungsklage

aber den Nachweis eines verletzten Interesses zur unerlässlichen Voraussetzung hat, ist bei der Bestreitungsklage solcher Nachweis nicht erforderlich. 1)

Mit diesen beiden Hauptklagen ist unser Köcher aber noch nicht geleert. Der Verletzte hat daneben noch die sich mit jenen zwei berührenden, doch nicht deckenden 2) beiden Feststellungsklagen, die sog. affirmative und die negative, sowie endlich, was pekuniär noch viel wichtiger: den Anspruch auf Schadensersatz, letzteren freilich nur, sofern die Verletzung schuldhaft erfolgt ist, d. h. vorsätzlich oder. doch unter Ausserachtlassung der verkehrsüblichen Sorgfalt. 3) Bei dieser Schadensersatzklage ist der Schweizer Entwurf erfreulicherweise weitherziger, als das Deutsche Gesetzbuch; denn während das letztere nur für einen Vermögensschaden Ersatz gewährt, kennen die Motive zum Schweizer Entwurf jene schwerbegreifliche Beschränkung 4) nicht und lassen mit Recht auch den Ersatz des immateriellen, moralischen Schadens zu. 5)

Eine ganze Anzahl von Streitfragen hat sich schon jetzt für das deutsche Namensrecht ergeben. Ist die Anmassungsklage begründet, wenn der fremde Name vom Verklagten nicht sich selbst, sondern einer Sache oder einer Oertlichkeit beigelegt wird? Das Reichsgericht hat im vergangenen Jahr die Frage bejaht, als es sich um die Bezeichnung eines Tanzsaals mit dem Namen des

früheren Besitzers handelte; und in der That, Namensbenützung heischt nicht gerade Benützung für die eigene Person. 1) Wie aber, wenn der fremde Personennamen einem Hunde beigelegt wird? Hier ist Bestrafung wegen Beleidigung angezeigt, nicht aber die Namensschutzklage 2), die doch auf Abwehr der Verwechslung abzielt! Und ebenso dürfte die strafrechtliche Reaktion wegen Betruges, nicht aber die Namensklage am Orte sein, wenn jemand den Namen eines berühmten Arztes fälschlich unter ein Belobigungsattest für seine Universalheilmittel gesetzt hat! 3)

Noch umstrittener ist die Frage, ob ein Dichter seinem Romanhelden oder einer im Drama auftretenden Person den Namen eines Dritten ohne dessen Bewilligung beilegen darf. In Frankreich ist ein solches Klagerecht, obschon nicht ausnahmslos, so doch in einigen Fällen geschützt worden. 4) So änderte Alphonse Daudet auf Klagedrohung 5) der Familie Barbarin in Tarascon den Namen seines liebenswürdigen Renommagehelden in Tartarin um. So wurde Zola auf die Klage des Pariser Advokaten Duverdy verurteilt, in seinem Roman Pot Bouille den Namen der nicht sehr ehrenhaften Figur des Pariser Gerichtsrats Duverdy abzuändern. 6) Die Entscheidung der

Streitfrage dürfte übrigens nicht für alle Fälle die gleiche sein; denn die Zulassung der Klage hängt, wie oben erwähnt, von dem Vorhandensein eines Interesses ab. Ein solches Interesse aber wird bei dem Träger eines seltenen Namens, eines Namensunikums weit eher anzunehmen sein, als bei demjenigen, der einen Alltagsnamen führt. 1) Es braucht sich eben in der Regel nicht jeder Schulze oder Müller schon getroffen zu fühlen, wenn sein Name auf den Brettern oder in der Novelle genannt wird; wohl aber wird dies auch bei ihm der Fall sein, wenn die Figur der Dichtung unter solchen Umständen und mit solcher Charakteristik auftritt, dass jedermann auf den lebenden Namensträger als auf das Modell unverkennbar hingewiesen wird. 2)

Ginge man darüber hinaus, so wäre der Dichter nahezu gezwungen, bei der Namenswahl seiner Helden vorsichtshalber alle Adressbücher des Landes zur Kontrolle heranzuziehen, um nur ja niemanden zu kränken; oder er müsste, wie Kohler 3) treffend bemerkt, für die Darstellungen aus unseren Kreisen des Kulturlebens sich arabischer oder indischer Namen bedienen. Dagegen vermag ich Kohler nicht darin beizustimmen, dass dem harmlosen Faschingsscherz gegenüber dem Drama und Roman ein Privileg zustehe, und ebensowenig sollte es prinzipiell einen Unterschied machen, ob es sich um Männer mit historischer und öffentlicher Stellung oder um Privatpersonen handelt. 4) Endlich scheint auch hier, wo es sich um die Frage des Namens handelt, unerheblich, ob der Dichter seinen Helden den edelsten oder

verächtlichsten Charakter beigelegt hat 1); wäre letzteres der Fall, so kann natürlich neben der civilrechtlichen Verurteilung auf die Namensklage auch noch die Bestrafung wegen Ehrverletzung gefordert werden.

Streitig ist ferner, ob auch der Vorname geschützt ist, was zu bejahen ist 2); streitig auch, ob das Adelsprädikat einen Teil des Namens bildet 3), eine Frage, die für die Schweiz zwar von minderer Bedeutung ist, aber doch im vorigen Jahr wieder zu einer kleinen litterarischen Fehde in Luzern wegen Aufnahme oder Streichung des Wörtleins "von" im Civilstandsregister Anlass gegeben hat. 4)

Die allerstreitigste Frage aber aus dem Gebiet des Namenrechts betrifft den Schutz des Pseudonyms. Besondere Autoren- und Theaternamen sind unter Schriftstellern, Schauspielern und Künstlern seit Jahrtausenden üblich 5), und sicher steht es auch heut jedem frei, sich eines solchen zu bedienen, soweit es nicht der wirkliche Name einer anderen Person ist 6), und soweit es nicht der Behörde gegenüber oder in betrügerischer Absicht geschieht 7); unzweifelhaft gebührt auch dem pseudonymen

Werk der Urheberschutz gegen unbefugten Nachdruck; streitig ist aber, ob der Träger des Pseudonyms die Annahme des gleichen Pseudonyms einem Anderen verbieten kann. Die Frage ist in der Litteraturgeschichte ja alten Datums. Bekanntlich schrieb vor etwa 80 Jahren der deutsche Dichter Hauff, um die süssliche, sentimental-unsittliche Manier des Romanschreibers Heinrich Clauren zu persiflieren 1), im Claurenschen Stile eine Novelle; er nannte sie "Der Mann im Monde", und er veröffentlichte sie unter Clauren's Namen. Clauren war aber nur ein Pseudonym des Berliner Hofrats Heun. Hauff wurde mit Recht verurteilt, — freilich gegen die Ansicht vieler damaliger Juristen und des grössten Teils des Publikums. 2) Auch der amerikanische Humorist Marc Twain, dessen eigentlicher Name Samuel Langhorne Clemens ist, wurde von dem höchsten Gerichtshofe New-Yorks in seinem Pseudonym geschützt. 3) Ebenso erkennt die französische Praxis an Bühnen- und Schriftstellernamen konstant ein Eigentumsrecht an, das sie ihrer "Denkform"4) gemäss als ein Eigentumsrecht bezeichnet. Bei der Beratung des deutschen BGB. wurde die Frage viel besprochen; die Reichstagskommission erklärte sich gegen den Schutz; das Gesetzbuch selbst schweigt. Bei dieser Sachlage haben sich bereits über ein Dutzend Schriftsteller für, über ein Dutzend gegen den Schutz erklärt 5); auch an Mittelmeinungen fehlt es begreiflicherweise

nicht.1) Ich möchte mich für den Schutz erklären; die Reichstagskommission ist nicht der Gesetzgeber des Deutschen Reichs; das Gesetz ist aus sich selbst zu erklären; es spricht vom Namen ohne jede Einschränkung. Der angenommene Name ist aber eben auch ein Name, und Treu und Glauben würden bei einer einschränkenden Interpretation nur leiden!

Diese Streitfrage sollte der Schweiz erspart bleiben; der Entwurf des Civilgesetzbuchs sollte sich über sie aussprechen, sie nicht erst auf Kosten der Parteien im Prozesswege zum Austrag bringen lassen; denn, so hoch die Freiheit des richterlichen Ermessens auch zu schätzen, höher noch steht das Erfordernis der Rechtssicherheit, und nicht nur vom Kaufmann, sondern wohl von jedermann gilt das Wort des trefflichen Schweizer Juristen Walter Munzinger, dass es erwünscht sei, "in jeder Lage zu wissen, woran man ist, fast gleichgiltig darum, ob so oder anders". 2)

II. Das Recht am eigenen Bilde.

Während das Recht am eigenen Namen unbedingt Anerkennung gefunden hat, ringt das sog. Recht am eigenen Bilde um seine Existenz. Noch kein Gesetzbuch hat es sanktioniert, und auch ich stehe ihm, in dieser Formulierung wenigstens, skeptisch gegenüber.

Bei diesem sog. Recht am eigenen Bild handelt es sich natürlich nicht um das Eigentumsrecht 1) an dem greifbaren Stoffe, an der bemalten Leinwand oder der photographischen Platte, an der Marmorbüste oder der hergestellten Photographie oder an der ausgeschnittenen Silhouette; auch nicht um die Nachbildungsbefugnis bezüglich eines fertigen Porträts 2); es ist vielmehr ein drittes in Frage, und dieses dritte ist das Untersagungsrecht gegen die unbefugte Nachgestaltung der eigenen Person.

Es war kein jüngerer Theoretiker, sondern ein alterfahrener und wissenschaftlich hochverdienter Praktiker, der Geh. Justiz- und Kammerger.-Rat Dr. Keyssner in Berlin, der vor 6 Jahren zuerst das Recht am eigenen Bilde proklamierte und seither in Wort und Schrift geistvoll und beredt für sein Postulat eingetreten ist. 1) Allerdings hat es Keyssner in Frankreich 2), Italien 3), und auch in Deutschland nicht an Vorläufern gefehlt; hatte doch schon der grosse Rechtslehrer Ihering ausgesprochen, dass jeder sich die öffentliche Ausstellung und den Verkauf seines Porträts verbitten dürfe 4); ein besserer Schutz der Photographieen und zumal der Photographierten war ferner schon von Bähr 5), Stolze 6) und Schramm 7) gefordert worden; aber Keyssner war es doch, der viel weitergehend das Wort vom Recht am eigenen Bilde prägte und die Sätze verfocht: Jedweder ist seines Bildes Herr; ohne seine Genehmigung darf er nicht durch Abbilder veranschaulicht oder durch Illustrationen berühmt gemacht werden. 8)

Drei Ausnahmen muss aber auch Keyssner seiner Regel beifügen; die erste betrifft die Zwangsphotographie im Dienste der Polizei und Strafrechtspflege. 1) Und gewiss, wie die Güter der persönlichen Freiheit, das Briefgeheimnis, ja das Leben selbst den Anforderungen des öffentlichen Rechts weichen, so muss sich auch der Verhaftete, der Straf- und Untersuchungsgefangene die Bildnisentnahme zum Verbrecheralbum behufs Feststellung der Identität gefallen lassen; so hat gewiss auch der steckbrieflich Verfolgte kein Einspruchsrecht gegen die Veröffentlichung seines Bildes in den öffentlichen Blättern; so wird es auch dem Kriminalschutzmann unbenommen sein müssen —Keyssner spricht sich nicht speziell darüber aus —, das Momentbild eines Verdächtigen, Auffälligen durch einen Druck auf den Knopf seines Apparats heimlich einzufangen.

Die zweite Ausnahme, die Keyssner concediert, betrifft das Landschaftsbild, in dem die Menschengestalten nur als Staffage dienen. Insoweit, aber auch nur insoweit, als die Kenntlichmachung bestimmter Personen nicht beabsichtigt und vielleicht nicht einmal augenscheinlich ist, sei die Bildnisentnahme statthaft; trete aber in der Landschaftsphotographie eine Menschengestalt in das Abbild einer bestimmten Person über, so erwache das Recht derselben am eigenen Bilde, und sie könne verlangen, dass die einzelne Gestalt des die bestimmte Person Kennzeichnenden, insbesondere ihrer führenden Gesichtszüge entledigt werde. 2)

Die dritte Ausnahme betrifft das sog. Ereignisbild, also etwa das Bild eines Festzuges, einer Parade, eines öffentlichen Akts. Wer bei einem öffentlichen Ereignis wusste oder doch wissen konnte, dass er bei der photographischen Aufnahme des Ereignisses im Bilde sein

werde, von dem dürfe angenommen werden, dass er mit der Aufnahme seines Personenbildes in das Ereignisbild einverstanden sei. Aber selbst in diesem Falle lässt Keyssner das Einspruchsrecht wieder aufleben, wenn das Bild des Einzelnen unschön oder gar anstandsverletzend ist. 1) Diese dritte Ausnahme ist also, sowie die zweite, eigentlich nur eine halbe.

Im übrigen hält Keyssner konsequent am Veto gegen unbefugte Bildnisentnahme fest, und er giebt sogar eine ebenso instruktive, wie bedenkliche Anweisung, ausser durch Anrufung des Gerichts auch durch Selbsthilfe sein Recht am eigenen Bilde zu wahren: Dem zudringlichen Silhouettenschneider — so rät er — werde das schwarze Abbild aus der Hand genommen und vernichtet; die Dame, welche entdecke, dass der Maler ein Nebenbild heimlich gefertigt, stecke es, während der Künstler den Raum verlassen, zu sich; der auf die lichtempfindliche Platte bildlich Eingefangene ziehe dem Photographen die Kassette auf. 2)

Die Keyssnersche Lehre hat Anklang gefunden. Insbesondere hat neuerdings Prof. Gierke in seinem Grundriss zur Vorlesung über Grundzüge des Deutschen Privatrechts unter die Persönlichkeitsrechte auch das eigene Bild eingereiht. 3) Dagegen haben deutsche Gerichtshöfe ihm die Anerkennung verweigert. So erklärte vor 1 1/2 Jahren das hanseatische OLG. zu Hamburg, dass es gegenüber dem positiven Recht unthunlich sei, die Theorie Keyssners zu Grunde zu legen, so Beachtliches seine Ausführungen auch für den Gesetzgeber enthalten mögen 4), und in

einer cause célèbre, auf die ich noch zum Schluss zurückzukommen mir gestatten werde, hat das Reichsgericht das angebliche Recht am eigenen Bilde total übergangen und es vorgezogen, seine Entscheidung durch ganz andere Erwägungen zu motivieren.

Aber nicht nur die Tribunale, auch eminente Theoretiker erkennen das Recht am eigenen Bilde nur mit grossen Einschränkungen an.

Ganz besonders haben wir auch hier Kohler's zu gedenken, der doch sonst als der Vorkämpfer der individualitäts- oder Persönlichkeitsrechte in der Deutschen Jurisprudenz anzusehen ist. "Niemand" — so lehrt Kohler 1) — "hat ein ausschliessliches Individualitätsrecht auf seine Züge und seinen Habitus, und nur dann wird die Veröffentlichung eines solchen Bildes in die Rechtssphäre der Person eingreifen, wenn sie in ungewöhnlicher, den Lebensverhältnissen widersprechender Weise stattfindet." Und später, nach Erscheinen der Keyssnerschen Schrift, sagt er wörtlich: "Ein Recht auf das eigene Bild, in dem Sinn, dass niemand mein Bild gegen meinen Willen veröffentlichen und ausstellen darf, ist nicht anzuerkennen. Wer in der Oeffentlichkeit lebt, muss es sich gefallen lassen, dass die Welt das Bedürfnis empfindet, sein Bild zu kennen, und dass sie diesem Verlangen entspricht."2)

Ist hiernach Kohler ein prinzipieller Gegner des Rechts am eigenen Bilde, so lässt er doch immerhin eine Reihe wichtiger Ausnahmen zu: Das Bild dürfe keine beschimpfende Wendung enthalten; es dürfe auch nicht in eine Umgebung gebracht werden, welche die Persönlichkeit herabziehe und sie mit Gemeinem in Verbindung setze; es

dürfe kein ganz unähnliches Bild gebracht werden, welches der Kunde notwendig refüsieren müsse, und endlich, was ihm ein Hauptpunkt, könne man begehren, dass das Internum des Privatlebens gewahrt werde; das Privatleben umgebe ein Schleier, den niemand zu durchbrechen berechtigt sei; keiner brauche sich gegen seinen Willen aus den intimen Situationen herausreissen und der Oeffentlichkeit preisgeben zu lassen; la vie privée doit être murée. 1)

Ist sonach bei Keyssner das Vetorecht die Regel und die Freiheit der Porträtierung die seltene Ausnahme, so ist bei Kohler gerade umgekehrt die Freiheit der Bildnisentnahme die Regel und das Einspruchsrecht die seltene Abweichung; streitet bei Keyssner also die Vermutung für das Recht am eigenen Bilde, so streitet sie bei Kohler gerade dagegen. Bei dieser Divergenz der Ansichten hat die ständige Deputation des Deutschen Juristentages die Frage: "Wie weit ist ein Recht am eigenen Bilde anzuerkennen und zu schützen?" auf die Tagesordnung der im nächsten Herbst stattfindenden Verhandlungen gesetzt und zwei Gutachten darüber eingeholt. Schon die Art der Fragestellung —wie weit, nicht ob ein Recht anzuerkennen sei, ist gefragt — lässt erkennen, dass das Recht am eigenen Bilde im Schosse der Deputation Beifall gefunden hat. Die Gutachten sind erfordert einerseits von Keyssner selbst, der als Vater des ganzen Dogmas für sein geistiges Kind natürlich mit grosser Wärme eingetreten ist, andererseits von dem Münchener Prof. Gareis, einem der ersten Bannerträger der Persönlichkeitsrechte.

Gareis 2) zollt der Mehrzahl der Ausführungen Keyssners denn auch im allgemeinen unbedingten Beifall, aber er statuiert doch noch eine vierte Ausnahme, die Keyssner nicht gemacht hat. Er gestattet dem

Künstler die Abbildung des Urbildes auch ohne Bestellung, sofern dies aus dem Gedächtnis heraus in selbständiger Weise und ohne ehrenrührige Absicht geschieht. 1)

Natürlich erkennt Gareis die Zustimmung des Urbildes zur Abbildung als Ausschlussgrund des Einspruchsrechts an, und er hebt mit Recht hervor, dass es neben der ausdrücklichen auch eine stillschweigend, präsumtiv erteilte Zustimmung gebe.

Endlich erklärt sich Gareis 2) in Bezug auf die Vorgänge, die dem öffentlichen Leben angehören, für die Freiheit der Nachbildung im weitesten Sinne, also auch für die freie Aufnahme der Person in das Staffage- und Ereignisbild; aber jener Nachbildungsfreiheit im weitesten Sinne ungeachtet giebt er doch dem Einzelnen das Einspruchsrecht, sofern er auf einem der Oeffentlichkeit entnommenen Bilde, also dem Landschafts- oder dem Ereignisbild wohl kenntlich ist und ihm "die Vervielfältigung und Verbreitung der Aufnahme im höchsten Grade unangenehm wäre". 3)

Wenn wir zu der schwierigen Frage Stellung nehmen wollen, so müssen wir zunächst zwischen der Anfertigung und der unbefugten Veröffentlichung des Bildes unterscheiden.

Was die Anfertigung betrifft, so dürfte schwerlich ein genügender Anlass vorliegen, der allgemeinen Freiheit, Bilder zu finden und Bilder zu fesseln, gesetzlich eine Schranke zu ziehen. Wer sich dem fremden Blicke aussetzt, muss es sich schon gefallen lassen, dass sein Bild auf der Netzhaut des Beobachters entsteht. Und, wie niemand hindern kann, dass sein Bild von dem, der

ihn beobachtet, in der Erinnerung Gedächtnisschrein treu bewahrt und von der gefälligen Phantasie wieder vor das geistige Auge beliebig zurückgerufen wird, so sollte er auch kein Einspruchsrecht dagegen haben, wenn aus dieser Erinnerung heraus der Beobachter mit Stift, Pinsel oder Meissel sich das, was die eigenen Augen gesehen, wieder vergegenwärtigt; das will ja, im Gegensatz zu Keyssner, auch Gareis gestatten. 1) — Kann es aber für den Abgezeichneten einen Unterschied machen, ob diese Zeichnung einen Tag, eine Stunde, eine Minute nach der Beobachtung aus der Erinnerung heraus erfolgt, oder ob sie die Beobachtung selbst begleitet? Und welcher Nachteil erwächst dem Urbild, wenn der Künstler das ihm entgegengetretene Bild seinem (wohlverstanden) nur zum eigenen Gebrauch bestimmten Skizzenbuch anvertraut? Welches Interesse wird verletzt, wenn der Amateurphotograph für seine Privatsammlung, in die er (wohlverstanden) niemandem Einblick gestattet, das, was ihm selbst sich doch sichtbar gezeigt, aufnimmt und aufbewahrt? 2) Es ist ähnlich, wie beim litterarischen Urheberrecht: Jedermann darf ein fremdes Schriftstück unbedenklich für seinen eigenen Gebrauch abschreiben; der Nachdruck setzt erst bei der Absicht der Verbreitung ein. 3) Es ist auch ähnlich wie bei der Ehrverletzung; wer in sein verschwiegenes Tagebuch ein schlimmes Urteil über einen Nebenmenschen einträgt, wird nicht strafbar sein, selbst wenn die Eintragung beleidigend oder verleumderisch ist; erst wenn

der Eintrag zur Kenntnis des Beleidigten oder eines Dritten gelangt, erst dann beginnt die Reaktion des Rechts. 1) So auch bei der Abbildung. Erst wenn die Veröffentlichung eintritt oder doch ernstlich droht, erst darin beginnt für den bildlich Dargestellten die Gefahr, auch gegen seinen Wunsch zum Gegenstand der Aufmerksamkeit und Kritik des grossen Publikums gemacht zu werden. Soll er diese Gefahr stets schutzlos über sich ergehen lassen? oder soll ihm das Gesetz ein für alle Mal die Waffe des schrankenlosen Vetos in die Hand legen?

Man wird auch hier zu unterscheiden haben; es wird zahlreiche Fälle geben, in denen diese Gefahr nach der Art des Bildes, nach der Person und der Empfindungsweise des Abgebildeten so unbedeutend, so unerheblich ist, dass sie für nichts zu rechnen. Hier hiesse es der Chikane Vorschub leisten, wenn man das Einspruchsrecht ganz nach Laune und Willkür des Porträtierten zulassen wollte. Man denke an den Athleten, den Künstler, den Schauspieler, die Diva, den Redner, die tagtäglich in Circus, Theater, Konzert oder Versammlung vor der breitesten Oeffentlichkeit ihre Person zu exponieren pflegen. 2) Wird eine gute Photographie, ein künstlerisches Bild, das sie in angemessener Stellung repräsentiert, ihre Interessen kränken? wird sie nicht eher ihr Selbstgefühl heben? ihrer Eitelkeit schmeicheln 3)? Und ist es mit dem gefeierten Staatsmann, dem. bewährten Heerführer anders? sollen sie befugt sein, nachdem sie eben etwa in zehn illustrierten Zeitschriften ihr

Porträt bewundern liessen, der elften Zeitschrift (wohlverstanden gleichen untadeligen Charakters) die Wiedergabe zu verbieten, aus reiner Laune, bloss um jene zu begünstigen oder diese zu schädigen; "zum blossen Schädigen aber ist das Recht zu gut"1); erinnert doch auch Gareis an das Chikaneverbot.

Auf der anderen Seite giebt es aber eben so sicher zahlreiche Fälle, in denen die unbefugte Bildverbreitung für den davon Betroffenen eine wirkliche Gefahr, ein Unglück, ein bitteres Leid bedeutet. Man denke nur an die hämische Karikatur, an das höhnische Zerrbild, an die Darstellung in unangemessener Situation, im trunkenen oder kranken Zustande. Auch der Ort, an dem ein an sich untadeliges und harmloses Bild dem Publikum dargeboten wird, kann noch heute zur schwersten Kränkung gereichen, wenn auch der im Mittelalter und darüber hinaus 2) übliche Anschlag des Bildes an Pranger, Galgen und Rad längst überwunden ist.

Wo liegt nun die Grenze zwischen der leidlichen und der unleidlichen Publikation?

Sie liegt nicht in der Berühmtheit oder Unberühmtheit der dargestellten Person, auch nicht in dem Umstande, ob es sich um Darstellung im Privatleben oder im öffentlichen Leben handelt. 3)

Wohl aber liegt das Kriterium in dem beleidigenden Charakter des Bildes oder seiner Veröffentlichung; nur wo Beleidigung vorliegt, sollte es ein Einspruchsrecht geben. Dabei darf man freilich das Wort Beleidigung nicht, wie einige hervorragende Strafrechtslehrer wollen, in jenem allerengsten Sinne nehmen, in welchem es die Antastung des sittlichen Wertes einer Person bedeutet. 1) Eine solche Antastung des sittlichen Wertes kann natürlich auch durch ein Bild geschehen, so, wenn etwa ein Beamter, um als käuflich gebrandmarkt zu werden, mit einem Geldbeutel in der Hand dargestellt wird 2), oder wenn das Bild eines Abstinentenführers auf eine Bierkanne gesetzt wird. 3) Das Wort Beleidigung umfasst vielmehr — sie führt ja .von der Leidbereitung ihren Namen 4) — auch die Fälle der bewussten Lächerlichmachung, Verhöhnung, Kränkung, Demütigung und Verspottung. 5) So wird der unglücklich

Verwachsene sich durch öffentliche Verbreitung seines Bildes nicht ohne Grund beleidigt fühlen, und ebenso der Anhänger des edlen Sports, dessen erste mühselige oder verunglückte Versuche auf dem Rade, der Reit- oder Eisbahn zum Spotte anderer reproduziert werden. Da die Gesetzgeber das Wort Beleidigung nicht selbst erklärt haben 1), ist es dem Civil- und Strafrichter unbenommen, aus den Thatumständen das Vorliegen der Beleidigung zu folgern, mag sie nun durch Wort oder Schrift, Thätlichkeit oder bildliche Darstellung erfolgen. 2) Und die deutschen Gerichte haben denn auch von diesem "Ehren- und Beleidigungsblankett"3), das der Gesetzgeber ihnen in die Hand gegeben, gerade mit Bezug auf das Bild energisch Gebrauch gemacht. Mit ganz besonderer Strenge ist dies bezüglich der Frauenbildnisse geschehen und gewiss mit Recht; denn die weibliche Ehre ist noch empfindlicher und schutzbedürftiger als die männliche.

So wurde, um nur zwei Fälle zu erwähnen, ein Photograph zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt, weil er von einer im Badeanzug ins Seebad gehenden Dame eine Photographie heimlich aufgenommen und das vervielfältigte Bild in mehrfacher Uebertragung auf Briefbeschwerern und ähnlichen Dingen gewerblich verkauft hatte. Das Reichsgericht fand die Beleidigung, die die Ehre der Dame verletzende Handlung darin, dass durch das Feilhalten der Bilder bei Dritten die Annahme hervorgerufen werde, die Dame habe sich freiwillig so photographieren lassen und sei mit der öffentlichen Ausstellung und Feilhaltung einverstanden gewesen. 4)

Der zweite Fall spielte sich ganz unlängst, vor 1 1/2 Jahren in Hamburg ab. Ein Privatdetektiv liess im Auftrage einer eifersüchtigen Ehefrau ein ehrbares Fräulein behufs etwaiger späterer Rekognition photographieren; auf Antrag des Fräuleins wurde die photographische Platte nebst allem Zubehör mit Beschlag belegt; auch wurde dem Detektiv die Benutzung von Platte und Abzügen bei Strafe untersagt. Das hanseatische Oberlandesgericht 1) fand in der zum Zwecke jener Rekognition vorgenommenen photographischen Aufnahme die Beleidigung, weil die Dame schon damit als eine Person hingestellt werde, der zuzutrauen sei, dass sie ihre weibliche Ehre preisgebe. — Hat auch dies Urteil den scharfen Angriff Keyssners 2) erfahren, so bleibt doch bedeutsam, dass ein so hohes Tribunal das Recht am Bilde nicht acceptiert und dafür das Recht der Ehre substituiert hat.

Dagegen ist die Rechtshilfe vom Deutschen Reichsgericht im vorigen Jahr einer Dame in einem andern Falle versagt worden. Die Dame hatte auf Wunsch eines Herrn dem Photographen zur Aufnahme gesessen; der Herr, nicht die Dame bestellte ein Bild und nahm es mit ihrer Zustimmung in Empfang; der Photograph stellte sodann ohne ihre Genehmigung weitere Abzüge her und verbreitete dieselben. 3) Auch hier aber wäre die Auffassung vielleicht möglich gewesen, dass es die Ehre der Dame kränke, wenn bei Dritten der Eindruck hervorgerufen werde, sie habe in Ausstellung und Verkauf ihres Bildes aus Eitelkeit und Gefallsucht gewilligt. 4) Und ebenso

liesse sich doch wohl von einer Beleidigung sprechen, wenn, wie F. Stolze annimmt, Bilder schöner Damen aus den anständigsten Kreisen nach Ablauf der nur zu kurzen fünfjährigen Schutzfrist für Photographieen in Jahrmarktsbuden denen ausgehändigt werden, die ihre zukünftige Frau sehen wollen. 1) Oder sollte es nicht gegen die weibliche Ehre gehen, wenn bei Dritten der Eindruck hervorgerufen wird, dass eine Dame sich auf Jahrmärkten zur Eheschliessung bildlich empfohlen habe?

Also nicht um ein neues Gut, nicht um ein problematisches Recht am eigenen Bilde handelt es sich bei der modernsten Strömung in der Rechtswissenschaft, sondern um das alte längst anerkannte Recht auf Ehre, dessen Verletzung nicht nur strafrechtliche Ahndung, sondern unter Umständen auch privatrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz erzeugt. 2)

Freilich ist fast kein Begriff der Jurisprudenz so elastisch und so umstritten, wie gerade derjenige der Beleidigung und der Ehre 3), und dem Richter werden, auch von den Frauenbildnissen abgesehen, schwierige Aufgaben gestellt.

So ist die Frage aufgeworfen worden: ob die Momentphotographie als unzulässig anzusehen? Allerdings wird durch die Zerlegung der Bewegung in Teile, die das freie menschliche Auge nicht einzeln sieht, mitunter der Eindruck des Unnatürlichen, Gekünstelten und Lächerlichen hervorgerufen 1); aber es geht doch offenbar und glücklicherweise viel zu weit, wenn Gareis behauptet, dass "die überwiegende Mehrzahl der sog. Momentaufnahmen Zerrbilder und unwahre Bilder liefert", die niemand sich gefallen zu lassen brauche.

Mit lebhafter Phantasie hat Gareis auch an die Möglichkeit gedacht, "dass die photographische Kunst noch weitere Fortschritte mache und damit ihre Bilder noch schrecklicher gestaltet, als jetzt die eine Bewegung zerlegenden zeigen", und indem er besonders auf die mittelst Röntgenstrahlen gewonnenen Skelettbilder hinweist, giebt er der Befürchtung Ausdruck, dass wir es dann erleben könnten, dass "lebende Menschen, einen Holbeinschen Totentanz. aufführend, dargestellt werden könnten, vielleicht sogar unter Festhaltung ihrer Gesichtszüge bis zur Porträtähnlichkeit", und er hält es für "klar, dass sich kein Mensch das gefallen zu lassen braucht, in solcher 'Weise abgebildet zu werden".

Dürfen wir diese Frage wohl einstweilen als cura posterior den Nachkommen überlassen, so ist doch noch eine letzte und wichtigere praktische Frage zu berühren, jene cause célèbre, die ich vorhin vorbehalten habe; es handelt sich um das Abbild der Verstorbenen. 2)

Wie wohl noch in Aller Erinnerung ist, waren in der auf den Tod des Fürsten Bismarck folgenden Nacht (am

31. Juli 1898) zwei Hamburger Photographen durch das offene Fenster in das Zimmer, in welchem die Leiche ruhte, eingestiegen und hatten ohne Genehmigung der Erben eine photographische Aufnahme des Sterbelagers, auf welchem das Haupt des Verstorbenen sichtbar war, unter Anwendung von sog. Blitzlicht angefertigt.

Es folgte nicht nur die Bestrafung der Eingestiegenen wegen Hausfriedensbruchs, sondern daneben auch auf Antrag der Kinder des Fürsten die Untersagung der Benutzung der Platte und die Verurteilung der Photographen zur Einwilligung in die Vernichtung der Negative, Platten und Plattenabzüge.

Dieser Civilprozess, der übrigens noch durch die Konkurseröffnung über den einen der beiden Photographen sich in juristisch interessanter Weise komplizierte, durchlief wiederholt die Instanzen; fünf Urteile wurden gesprochen; in allen wurde das Einspruchsrecht der Erben, wenn auch mit nicht ganz gleichmässiger Begründung geschützt.

Das Reichsgericht fand das Rechtswidrige, das den Klagantrag rechtfertigte, lediglich in dem Hausfriedensbruchs. Der Inhaber des Hausrechts, so deduzierte es, habe die rechtliche und thatsächliche Möglichkeit, die photographische Aufnahme des umfriedeten Raums zu verhindern; diese Möglichkeit sei den Bismarckschen Erben durch das rechtswidrige Thun der beiden Photographen entzogen worden. Niemand dürfe aber das durch widerrechtliche Handlung Entzogene unangefochten behalten; den Erben stehe daher ein Recht auf Wiedererstattung alles dessen zu, was durch jene widerrechtliche Handlung aus ihrem Machtbereich in die Gewalt der Hausfriedensbrecher gelangt sei, also auch ein Anrecht auf Vernichtung der photographischen Erzeugnisse.

Obwohl der Urteilsspruch vom allgemeinen Rechtsgefühl zumeist gebilligt wurde, so fand die Motivierung

doch lebhafte Anfechtung, insbesondere hat Kohler daran eine wahrhaft vernichtende Kritik geübt. 1)

In der That verwechselt hier das Reichsgericht die Rechtswidrigkeit der Gelegenheit, bei der die Photographie erlangt wurde, mit der Rechtswidrigkeit des Erlangten selbst; das hat Kohler an einer Reihe frappanter Beispiele vortrefflich nachgewiesen. Ebenso könnte, so ruft er spottend, der Besitzer einer Schweizer Villa, aus der sich ein ganz besonderer Ausblick auf Eiger, Mönch und Jungfrau bietet, das unter Hausfriedensbruch erlangte Photogramm der Gebirgslandschaft herausverlangen; ebenso könnte auch der Eigentümer eines Parks, der den Besuchern dort Kaffee zu kochen verboten hat, den trotzdem gekochten Nachmittagskaffee an sich ziehen, und schliesslich müsste auch jemand, der mit gestohlener Tinte Verse schreibt oder mit Hilfe gestohlener Apparate experimentiert und Erfindungen macht, die litterarischen oder technischen Ergebnisse abliefern.

Der Hausfriedensbruch war in der That nur ein erschwerender Umstand! Die von den Erben ungenehmigte Verbreitung der Photographie des auf dem Sterbelager ruhenden Toten würde unsere Indignation in gleichem Masse selbst dann erregen, wenn die Aufnahme ohne Verletzung des Hausrechts, "etwa von der Aussenseite eines geöffneten Parterrefensters aus"2) oder von einer zum Besuch des Hauses zugelassenen Person unbefugt erfolgt wäre. Worin liegt denn aber, wenn wir vom Hausfriedensbruch abstrahieren, die Rechtswidrigkeit jener Hamburger Photographen? Man hat von einer Verletzung des Pietätsgefühls der Hinterbliebenen, von einem Eingriff in das Bestimmungsrecht der nächsten Verwandten über die Leiche des Angehörigen gesprochen, auch mit dem Recht am eigenen Bilde bezw. mit dem

auf die Hinterbliebenen übergegangenen Persönlichkeitsrechte 1) des Erblassers operiert; es scheint aber doch, dass auch hier eine Beleidigung in Frage ist. Allerdings endet die Persönlichkeit mit dem Tode; allerdings empfindet der Verstorbene die Ehrenkränkung nicht mehr; aber, darin stimme ich Keyssner durchaus bei, auch der Leiche gebührt noch die Achtung und Ehre der Person des Verstorbenen. 2) Und wie es eine ehrverletzende Herabwürdigung des Lebenden sein kann, ihn auf seinem Krankenlager schmerzentstellt bildlich darzustellen, so kann es auch als beleidigend erachtet werden, wenn das im Todeskampfe verzerrte Antlitz der Neugier und Kritik der Menge preisgegeben wird. Und wie das deutsche Strafgesetz den Angehörigen ausdrücklich das Recht des Strafantrags gewährt, wenn das Andenken des Vaters oder Gatten durch Verleumdung oder Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung beschimpft wird, und wie dies ähnlich auch im § 162 Abs. 2 des Zürcher Strafgesetzbuchs geschieht 3), so ist es möglich — und der Gesetzgeber sollte es, wie Gareis vorschlägt 4), ausser Zweifel setzen, — dass die Ehrverletzung

auch durch unbefugte Veröffentlichung des Abbilds eines Verstorbenen begangen werden kann.

Wie man sich aber auch zum Recht am Bilde stellen möge, so zeigt sich doch auch in dieser Einzelfrage, dass die Wissenschaft des deutschen Privatrechts nicht in der Erstarrung begriffen ist, dass sie vielmehr wachen Auges den Bedürfnissen der Gegenwart folgt, dass sie auch die Güter ethischer Art würdigt, dass sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung freimütig gegenüber tritt und auch der Gesetzgebung heute vorarbeitet, um ihr morgen auslegend und kritisierend zu folgen, als eine freie Gehilfin, nicht als niedere Magd.

Dem Nichtjuristen freilich könnte es fast müssig scheinen, dass über Namen und Art der einzelnen Rechte so lebhaft gestritten wird; fast gleichgiltig könnte es ihm vorkommen, ob man vom Recht am Bilde oder vom Recht auf Ehre zu sprechen hat, ob Familienrecht oder Persönlichkeitsrecht oder Eigentum am Namen und Bild anzunehmen sei. Aber von der richtigen theoretischen Klassifizierung des Rechts hängt denn doch auch so gar

manches für die richtige Ausgestaltung der einzelnen Rechtssätze und damit für die richtige Entscheidung der einzelnen Rechtsfälle ab, und überhaupt gilt auch von den Privatrechten das Wort, das einer unserer bedeutendsten Staatsrechtslehrer, das Jellinek von den öffentlichen Rechten treffend gesprochen hat: "Die Erkenntnis des Wesens, der bestehenden oder zu erweiternden Grenzen der Rechte ist von hoher Bedeutung für eine Zeit, welche ihnen Garantieen bereits geschaffen hat oder zu schaffen bestrebt ist."1)