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Ueber die Anforderungen unserer Zeit an die Rechtswissenschaft.

Eine Rede bei der Feier des Jahrestages Eröffnung der Hochschule in Bern,

gehalten am 15. November 1839
Dr. Reinhold Schmid,

d. Z. Rektor der Hochschule.

Bern, 1839.
Gedruckt bei Chr. Fischer.

Ehrwürdige Versammlung!

Nicht ohne Scheu ergreife ich vor einer so zahlreichen Versammlung hochgebildeter Männer das Wort, um, der Sitte gemäss, der Feier, welche uns heute hier zusammenführt, einen würdigen Ausdruck zu geben; denn ich fühle wohl, dass meine Kräfte nicht hinreichen würden, wenn ich es versuchen wollte, nach denen, die vor mir von diesem Platze sprachen, die hohe Bedeutung der Anstalt, deren fünfte Jahresfeier wir heute begehen, von Neuem zum Gegenstande meiner Rede zu machen. Nur meine Wünsche und Hoffnungen für das kräftige Gedeihen derselben lassen Sie mich mit wenigen Worten aussprechen. Wohl bedarf unsere Hochschule noch gar sehr der sorgsamen Pflege und des Schirmes aller Vaterlandsfreunde; denn noch hat sie nicht Zeit gehabt, so tief in dem Volke Wurzel zu schlagen, dass Alle gleichmässig von der Einsicht ihres hohen Berufes durchdrungen wären. Aber wir dürfen das Vertrauen hegen, dass sich die Nebel, welche noch unsern Horizont bedecken, bald zerstreuen, und dass bald die

letzten Zweifel schwinden werden. Gewiss war es ein ernster Schritt, als man vor fünf Jahren diese Räume öffnete, um in ihnen nach erweitertem Plane, an der Stelle einer früher bestehenden, mit Recht hochgeachteten, höhern Lehranstalt, einen Sitz der Wissenschaft und Bildung zu gründen. Denn man übernahm damit eine heilige Verpflichtung sowohl gegen die Männer, die man hier vereinigte, um ihnen einen würdigen Wirkungskreis im Dienste der Wissenschaft, der sie ihr Leben gewidmet haben, zu eröffnen, als auch gegen die Jünglinge, die fortan hier ihre Bildung suchen, statt an den alten, erprobten Anstalten, die der gerechte Stolz des Deutschen Volkes sind. Aber man hat diesen Schritt sicher reiflich erwogen, man hat die Mittel umsichtig abgemessen und die Folgen vorausbedacht, und man wird nicht leichtsinnig die eigene Schöpfung wieder zerstören, eine hoffnungsvolle Anstalt, ehe sie noch Zeit hatte, die in ihr ruhenden Kräfte vollständig zu entwickeln, wieder vernichten; Bern wird seine Hochschule nicht sinken lassen! Sie wird emporblühen und einst der Stolz des Landes sein. Reiht sie sich doch schon jetzt ihren ältern Schwesteranstalten würdig an; und wenn wir uns auch nicht verbergen können, dass noch Manches zu wünschen und zu hoffen übrig bleibt, so hat sie sich doch auch mancher Vorzüge zu erfreuen, die Vieles ausgleichen. Unsere Behörden haben erkannt, dass die Wissenschaft nur durch Freiheit gedeihen kann, . eine Freiheit, die selbst auch Abirrungen von der rechten

Bahn, wenn sie nur aus redlichem Streben nach Wahrheit hervorgehen, zu achten weiss. Es wird auf uns ankommen, diese in Wort und That gesicherte Freiheit weise zu benutzen, und uns nicht auf Jrrwege leiten zu lassen durch die Anforderungen derer, welche in der Wissenschaft nur die Magd gemeiner Lebensbedürfnisse und Kunstfertigkeiten erkennen, und unsere Anstalt zu nichts Höherem berufen glauben, als junge Männer nothdürftig zu künftigen Staatsdienern zuzustutzen. Solchen rufe ich Dahlmann's warnende Worte zu: Wer Wind säet, der wird Sturm ärndten! So segensreich ächte Wissenschaft im Völkerleben wirkt, so gefährlich ist Halbwisserei. Wo jene mit bescheidener Berücksichtigung des Bestehenden baut, da zerstört diese, sich mit Anmassung über das Urtheil unserer Väter und den gesunden Sinn des Volkes erhebend.

Doch ich will nicht weiter in diese Erörterung eingehen . Hat doch erst der Redner, der zuletzt vor mir hier sprach, so meisterhaft uns die Bedingungen und Elemente wahrhafter Bildung geschildert. Erlauben Sie mir, statt dessen gewissermassen den Faden da wieder aufzunehmen, wo ihn mein Vorgänger fallen liess, und in spezieller Anwendung auf das Recht die Anforderungen unserer Zeit an die Wissenschaft zu besprechen. Bei der grossen Regsamkeit, die in allen Gebieten des Wissens herrscht, und bei dem Zustande der hohen geistigen Bildung unserer Zeit, welche uns die höhere Einheit aller Wissenschaften immer klarer

erkennen lässt, so dass kein Fortschritt gemacht, keine Wahrheit in irgend einer Wissenschaft neu aufgedeckt oder tiefer begründet werden kann, ohne auf alle andern Wissenschaften zurückzuwirken, bedarf es ja wohl kaum der Entschuldigung, wenn ich Ihre Aufmerksamkeit auf diesen einzelnen Zweig der Wissenschaft hinleite; denn was hier erstrebt und errungen wird, muss ja auch für andere Wissenschaften ein Gewinn sein, so wie es selbst nur ein Reflex der Bewegung ist, welche das Ganze vorwärts treibt. Ich fasse dabei vorzugsweise das Civilrecht in das Auge.

Die grossen philosophischen und politischen Fragen, die seit mehr als einem halben Jahrhundert die Welt in Bewegung setzen, konnten natürlich nicht ohne Einfluss auf die Gestaltung der Wissenschaft sein, deren Prinzipien so unmittelbar mit den Lehren der Philosophie vom Zwecke des menschlichen Lebens und Handelns im Zusammenhange stehen, und in denen der wahre Staatsmann von jeher die eigentliche Basis aller Staatsweisheit und das einzig "Beharrliche in dem ewig Veränderlichen der Zeit" erkannt hat. Wenn auch die mannigfach divergirenden Tendenzen unserer Zeit in der Rechtswissenschaft nicht in so schroffen Gegensätzen, wie auf dem Gebiete der Philosophie und Politik, zum Vorschein gekommen sind, haben sie doch nichtsdestoweniger bestanden, und unverkennbar tief in die Theorie und Praxis des Rechtes eingegriffen, bald fördernd, bald störend. Auch jezt sind diese Gegensätze nichts weniger

als gelöst; ja, es ist vielleicht gerade in unsern Tagen eine Periode der Krisis in dem bisherigen Entwicklungskampfe eingetreten, die uns dann um so mehr den Versuch zur Pflicht macht, in uns selbst über die wahre Natur derselben zum Verständniss zu kommen, um so des Weges, den wir einzuschlagen haben, sicher zu sein. Nur die wichtigsten Momente in dem Streite sollen aber hier hervorgehoben werden; tiefer in die Einzelnheiten dieser Erörterung einzugehen, würde ich nicht wagen, auch wenn Umfang und Veranlassung dieser Rede weniger Beschränkung zur Pflicht machten.

Wenden wir zuerst unsern Blick auf die Geschichte unseres Rechtes, so tritt uns hier eine Erscheinung entgegen, die sich, so weit unsere Kenntniss reicht, bei keinem Volke des Alterthums wiederfindet. In dem grössten Theile des gebildeten Europa's hat sich nämlich allmälig eine fremde Gesetzgebung, die Römische, eingebürgert, und eine Herrschaft erlangt, durch welche eine grosse Anzahl der Institute einheimischen Ursprungs verdrängt wurden, oder doch ihr ursprüngliches Gepräge verloren. Auch im Alterthum finden wir zwar, dass hier und da fremde Elemente Eingang fanden, wie denn diess z B. bei dem Römischen Rechte selbst der Fall war, auf dessen Ausbildung Griechische Bildung Einfluss erhielt. Aber dadurch wurde der nationale Charakter des Römischen Rechtes nicht beeinträchtigt; die fremden Rechtsbegriffe wurden den einheimischen so assimilirt, dass sie in diesem aufgingen. Bei uns könnte man eher

sagen, das Römische Recht habe das einheimische absorbirt; denn auch die ursprünglich einheimischen Institute, die noch stehen blieben, oder die, welche später aus unsern modernen Lebensverhältnissen hervorgingen, haben meistens eine Römische Form erhalten und sind Römischen Begriffen untergeordnet worden. Und diess gilt selbst in den Ländern, wo, wie in der Schweiz, das Römische Recht nie als förmlich geltendes Recht Eingang fand; denn immer entwickelten sich auch da die wichtigsten Rechtsbegriffe in den Formen Römischer Anschauung; und wo man neue Gesetzbücher schuf, nahm man nicht nur häufig einzelne Römische Satzungen in dieselben auf, sondern blieb auch im Wesentlichen, wenn schon oft nur unbewusst, dei den Römischen Grundansichten stehen.

Die Erklärung dieser auffallenden Erscheinung ist nur in der Geschichte unseres Rechtes zu finden. Das Römische Recht hat bei den Schöpfern der heutigen Europäischen Bildung und Staatenordnung, unsern Germanischen Vorfahren, schon in sehr früher Zeit eine, wenn schon nur beschränkte, Anwendung gefunden; denn abgesehen davon, dass in den Reichen, die, wie das Burgundische, Langobardische und Fränkische, auf ehemals Römischem Grund und Boden gestiftet waren, die alten Römischen Einwohner noch lange Zeit neben den Germanischen Siegern nach Römischem Rechte fortlebten, wurden auch die rechtlichen Verhältnisse der christlichen Kirche und des Klerus, für welche das alte

Germanische Recht keine Bestimmungen enthalten konnten von jeher fast nur nach Römischem Rechte beurtheilt. Diess musste begreiflich, bei dem grossen Ansehen der Geistlichkeit und bei dem Einflusse derselben auf die Abfassung rechtlicher Urkunden, auch auf das Recht der Laien zurückwirken, und macht es erklärlich, wie sich seit dem zwölften Jahrhundert, wo namentlich die Deutschen und Franzosen mit Italien in einen lebhaftern Verkehr gekommen waren, von den dort neu erblühenden Schulen aus die Kenntniss des Römischen Rechtes allmälig immer mehr verbreiten konnte. Die Kirche und das in ihr ausgebildete kanonische Recht, welches selbst auch wieder auf dem Römischen ruhte, dienten dabei als Vermittler. Von dieser Zeit an entwickelte sich das einheimische Recht in Frankreich, wie in Deutschland, in einer fortwährenden Beziehung zu dem Römischen Rechte. Fassen wir die Geschichte des Deutschen Rechtes bestimmter in's Auge, so können wir hier drei Richtungen oder Perioden in der Rechtsentwickelung unterscheiden.

Dem ersten Eindringen des Römischen Rechtes ward eine heftige Opposition entgegengesetzt, nicht bloss von den alten Schöffen und Urtheilern, denen man eine neue Lehre aufdringen wollte, die den ihnen von ihren Vätern überlieferten Rechtssätzen oft widerstritt, und in Sprache und Geist fremd war, sondern auch von einzelnen Ständen, die sich in ihren hergebrachten Rechten gestört sahen, und von der grossen Masse des Volkes, die Neuerungen selten geneigt ist. Zum Theil aus dieser Opposition

gingen die ersten Versuche einer wissenschaftlichen Bearbeitung des Deutschen Rechtes hervor, die sogenannten Rechtsbücher, in welchen die Landrechte einzelner Gegenden in zusammenhängender Ordnung aufgezeichnet wurden, und die dann in vielfachen, den mannigfaltigen Bedürfnissen angepassten Formen für andere Gegenden umgestaltet und überallhin verbreitet wurden.

Aber der Kampf war ungleich: die Umstande waren diesen Unternehmungen nicht günstig. Schon die Zerrissenheit der weit auseinander liegenden und durch den Reichsverband nur locker vereinigten Deutschen Länder war ein grosses Hinderniss für eine gleichmässige, organische Fortbildung des Rechtes, die nur bei einer lebhaften und wohlgeordneten Wechselwirkung der Organe der Rechtspflege und wissenschaftlichen Kultur möglich ist. Auch fielen jene Versuche in eine Zeit, wo mit dem Untergange des Schwäbischen Kaiserhauses ganz Deutschland in eine unselige Verwirrung hineingerissen wurde, die keinen höheren geistigen Bestrebungen eine ruhige Entwickelung gestattete. So zersplitterten sich die angeregten Kräfte in eine Reihe wenig fördernder Unternehmungen für die einzelnen Landrechte. Das Römische Recht aber gewann durch das Aufblühen der Deutschen Universitäten im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert eine mächtige Stütze. Da die ganze gelehrte Bildung der Zeit auf dem klassischen Alterthum ruhte, war es natürlich, dass man auch über das Recht dort vorzugsweise Aufklärung suchte, und lieber das wissenschaftlich ausgebildete

Römische Recht zum Gegenstande des Studiums machte, als die in roher Form überlieferten, grösstentheils schon damals schwer verständlichen, dabei übermässig ausgedehnten, meistens aber sehr seichten Quellen des einheimischen Rechtes. Durch die auf den Deutschen Universitäten gebildeten Männer, welche allmälig die alten, unmittelbar aus dem Bolke hervorgegangenen Schöffen von ihren Sitzen in den Gerichtssälen verdrängten, kain dann im Laufe des fünfzehnten und im Anfange des sechszehnten Jahrhunderts das Römische Recht immer häufiger zur Anwendung; und während es früher mehr nur in einzelnen Fällen, wo das Deutsche Recht keine Aushülfe gewährte, zur Entscheidungsnorm diente, oder auch bloss als eine ratio scripta zur Anwendung kam, erhob es sich jetzt zu einem förmlich anerkannten gemeinen Rechte. Dadurch erhielt dann auch die einheimische Gesezgebung eine eigenthümliche Richtung. Die Opposition gegen das Römische Recht, die sich in den Rechtsbüchern des Mittelalters gezeigt hatte, musste nun aufgegeben werden, da sich bei der Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit der einheimischen Gesetzgebungen die Unentbehrlichkeit der fremden Rechte unwiderleglich dargethan hatte. Die Grenzen der Anwendung römischer Rechtssätze auf Deutsche Institute waren aber durch die widerstreitenden Ansichten der gelehrten Bearbeiter des Rechtes höchst schwankend, und es kam also darauf an, einestheils die noch vorhandenen Deutschen Gewohnheiten, so weit sie noch nicht durch Niederschreibung gesichert waren, zu

sammeln und durch wirkliche Gesetzgebung zu vervollständigen, anderntheils die Anwendung des fremden Rechtes auf Deutsche Institute zu normiren, und die vielfältigen Kollisionen des Römischen und Deutschen Rechtes möglichst zu heben. Diese Richtung tritt vorzugsweise in den Landeggesetzgebungen des sechszehnten und siebenzehnten Jahrhunderts hervor, die ihre Aufgabe mit sehr verschiedenem Glück zu lösen .suchten. Auch im achtzehnten Jahrhundert und zum Theil bis auf den heutigen Tag ist man im Grunde in mehreren Deutschen und benachbarten Ländern nicht viel weiter vorwärts geschritten, indem man nur darauf bedacht war, die einzelnen Lücken in der Gesetzgebung nach und nach auszufüllen, und da mit bessernder Hand nachzuhelfen, wo sich das ältere Recht als unpassend erwiesen hatte. In einigen Staaten suchte man sich aber schon im vorigen Jahrhundert von den Nachtheilen, die dieser Zustand nothwendig mit sich führen musste, zu befreien, indem man es unternahm, das Römische und einheimische Recht, sammt allen den zahlreichen Landesgesetzen, die sich im Laufe der Zeiten zu oft schwer übersehbaren Massen angehäuft hatten, systematisch und gemeinverständlich in umfassenden Gesetzbüchern zusammenzufassen und selbstständig fortzubilden . Diese neueste Richtung ging zuerst von Preussen aus; ihm folgten Frankreich und Oesterreich, und endlich eine grosse Reihe anderer Staaten, die ebenfalls mehr oder weniger selbstständig solche Gesetzesredaktionen unternahmen.

Mit diesen Gesetzgebungen beginnt eine neue, wichtige Periode für unser Rechtsleben. Nachdem die Kenntniss des Rechtes seit Jahrhunderten immer mehr dem Volke entrückt und das Eigenthum einer gelehrten Kaste geworden war, wurden nun die Pforten des Tempels der Gerechtigkeit wieder geöffnet, und die in der vaterländischen Sprache abgefassten Rechtsbücher auch denen zugänglich gemacht, die sich nicht durch ein langjähriges und mühsames Studium mit den fremden Rechtsquellen hatten vertraut machen können, und denen bisher nur ein unbestimmtes Rechtsgefühl und oft täuschende Erfahrungen eine mangelhafte Kunde von den Gesetzen hatten verschaffen können, nach denen sie doch leben sollten. Aber die täuschten sich sehr, die da meinten, wo ein solches neues, einheimisches Rechtsbuch bestehe, sei nun auf einmal das fremde Recht abgethan. Die formelle Gültigkeit des Römischen Rechtes konnte freilich neben diesen neuen Gesetzgebungen nicht fortbestehen; aber diese selbst hatten ja kein materiell neues Recht schaffen wollen und können, durch welches auf einmal die alten, mit dein bürgerlichen Leben auf das Innigste verwachsenen Rechtsbegriffe aufgegeben worden wären; ihre richtig verstandene Aufgabe bestand mehr nur darin, das bestehende Rechtsleben, wie es sich unter dem Einflusse der Römischen und einheimischen Gesezgebung ausgebildet hatte, mit seinen Bedürfnissen richtig zu erkennen, und die Resultate dieser Untersuchung mit einfachen, klaren Worten auszusprechen. Konnten sich demnach auch

Geschäftsmänner heranbilden, die, ohne umfassendere gelehrte Vorstudien, mit einiger Gewandtheit die gewöhnlichen Rechtsverhältnisse beurtheilen und sich so zu einer untergeordneten praktischen Laufbahn befähigen konnten, so setzte eine tiefer eingehende, wissenschaftliche Kenntniss des Rechtes, die allein in schwierigen und verwickelten Rechtsfragen Sicherheit gewährt, doch immer noch ein gründliches Studium der älteren Quellen unseres Rechtes voraus. Daher hat man auch, namentlich in Preussen, das Studium des Römischen und Germanischen Rechtes nie aufgegeben, und selbst in Frankreich sehen wir, dass sich die Besseren immer mehr von der Nothwendigkeit des Studiums der historischen Quellen des einheimischen Rechtes überzeugen.

Betrachten wir nun aber das Verhältniss der Wissenschaft zur praktischen Jurisprudenz, wie es sich seit dem Hervortreten der neuen Gesetzgebungen herausgestellt hat, genauer, so bemerken wir bald, dass es wesentlich von dem in früheren Zeiten abweicht. Die Rechtswissenschaften wenn sie auch ihre letzten Prinzipien unmittelbar aus den Tiefen der Spekulation schöpft, ist doch ihrem Zwecke und Ziele nach eine rein praktische Wissenschaft. Theorie und Praxis müssen daher auch stets in dem innigsten Zusammenhange stehen und sich fortwährend wechselseitig bestimmen. So hoch aber auch jetzt unverkennbar die Kultur der Jurisprudenz steht, und so sehr sie des Lobes würdig ist, den man ihr von vielen Seiten reichlich spendet, lässt sich doch nicht läugnen, dass sich in ihr

die Theorie mehr als je der Praxis entfremdet hat, und dass die tadelnden Stimmen, welche sich in unsern Tagen gegen die Tendenzen unserer rechtswissenschaftlichen Anstalten, und zwar gerade gegen die bedeutendsten vor Allem, immer lauter erhoben haben, in dieser Beziehung gewiss nicht der Ungerechtigkeit beschuldigt werden können, wenn sie auch oft den Grund des Uebels nicht richtig bezeichneten und falsche Mittel der Aushülfe in Vorschlag brachten.

Werfen wir einen Blick auf die Geschichte der Rechtswissenschaft zurück. Wir haben gesehen, wie im Verlaufe des zwölften bis fünfzehnten Jahrhunderts das aus dem Grabe erstandene Römische Recht allmälig neben dem einheimischen Recht Eingang fand, und wie das kanonische Recht zwischen diese beiden Gesetzgebungen gleichsam vermittelnd trat. Durch dieses Nebeneinanderbestehen verschiedener Gesetzgebungen wurde die Aufgabe der Theorie mit Nothwendigkeit bestimmt. Sie konnte keine andere sein, als die, welche sich auch die Gesetzgebungen des sechszehnten und siebenzehnten Jahrhunderts stellten, nämlich diese heterogenen Elemente möglichst innig zu verschmelzen, und ein einiges, gemeines Recht daraus zu bilden. Diess bewirkten indess die Juristen jener Zeit nicht auf eine theoretisch durchgreifende Weise, sondern in der praktischen Anwendung auf die sich darbietenden und zur Entscheidung kommenden einzelnen Fälle, indem sie dabei stets von dein Römischen Rechte ausgingen. Diess fassten sie jedoch, wie ein ausgezeichneter Kommentator des

Preussischen Rechtes, Bornemann, richtig bemerkt, nicht ganz im Römischen Sinne auf, sondern gerettet durch ein eigenthümliches, gemeinsames Rechtsgefühl. Sie drehten und wendeten die römischen Rechtssätze so lange, bis sie ihrer Einsicht möglichst entsprachen, und brachten die so gefundenen Rechtsbestimmungen, die sie allmälig verfeinerten und weiter ausspannen, nicht nur auf die gerade vorliegenden Fälle in Anwendung, sondern schoben sie auch als untergeordnetes, praktisches Gewohnheitsrecht (usus modernus) in das theoretisch unangetastet bleibende Römische Recht ein.

Bei dieser fast unbewusst und gleichsam durch einen innern Instinkt geleiteten Umgestaltung und Fortbildung des Rechtes wirkte zweierlei sehr günstig ein. Vor Allem der damalige Zustand der Rechtsphilosophie. Die fortwährende Beschäftigung mit den Quellen des Römischen Rechtes hatte zu einer solchen Verehrung desselben geführt, dass wan es lange Zeit für eine absolute Ouelle aller Einsicht von Recht und Unrecht hielt, und sich selbst dann, als man es endlich versuchte, sich zu freiern Untersuchungen über die Natur des Rechtlichen und Sittlichen zu erheben, von den Römischen Rechtsbegriffen und der Römischen Anschauungsweise nicht zu befreien vermochte. Das sogenannte Naturrecht entnahm seinen Stoff mehr oder weniger dem Römischen Rechte, und blieb lange Zeit fast nur ein Abstraktum desselben. Dadurch durch wurde dann eine materielle Verwandtschaft des Naturrechtes mit dem Römischen Rechte begründet, welche

nicht nur den innern Werth des Römischen Rechtes in den Augen der damaligen Juristen erhöhte und die Anwendung desselben unbedenklicher machte, sondern zugleich auch den Gebrauch desselben erleichterte, da die systematischen Bearbeitungen des Naturrechtes auf die wissenschaftliche Ausbildung des gemeinen Rechtes zurückwirkten, und ihm mehr und mehr den weltbürgerlichen Charakter gaben, welcher es auch für die fremdartigsten Institute anwendbar machte. Hierzu kain dann, dass es die Unbefangenheit, mit der man das Römische Recht auf einheimische Institute anwendete, sehr beförderte, dass man die entgegenstehenden, ursprünglich Deutschen Rechtsbegriffe überhaupt wenig kannte. Man ersetzte sie desshalb, so weit es irgend möglich war, ganz unbedenklich durch Römische Rechtsgrundsätze, und drückte dadurch vielen Deutschen Rechtsinstituten allmälig den Römischen Charakter auf. War diess nicht möglich, so liess man sie als partikularrechtliche Eigenthümlichkeiten unbeachtet zur Seite liegen.

In diesem Zustande der Rechtswissenschaft musste nothwendig eine wesentliche Aenderung eintreten, als man im neunzehnten Jahrhundert anfing, den Quellen des einheimischen Rechtes eine grössere Aufmerksamkeit zu schenken, und das Germanische Recht zu einem Gegenstande besonderer Vorlesungen auf den Deutschen Universitäten zu machen. Anfangs hatten diese mehr den Charakter blosser Zusammenstellungen von Rechtsantiquitäten; allmälig aber trat eine praktischere Tendenz hervor, indem

man die noch bestehenden Deutsch-rechtlichen Institute zum Gegenstande der Untersuchung machte, und in dem Deutschen Rechte selbst die Grundsätze aufsuchte, nach denen sie zu beurtheilen waren. Vor diesen historischen Untersuchungen konnte freilich das bisherige Verfahren der Romanisten in der Bearbeitung des gemeinen Rechtes nicht bestehen. Statt dass sie sich aber der auf diesem Wege gewonnenen Resultate bemächtigt und sie mit dem Römischen Rechte zu einem Ganzen zu verarbeiten gesucht hätten, schlossen sie sich von den Germanisten mehr und mehr ab, und gaben sogar die Behandlung der civilrechtlichen Institute auf, die bisher noch von ihnen als usus modernus berücksichtigt worden waren. Diess führte dann nothwendig zu einer völligen Trennung der Römischen und Deutschen privatrechtlichen Lehren. jn dem Prozess- und Strafrechte kam es zu einer solchen Trennung nach den Quellen nicht; theils weil hier die historischen Studien überhaupt weniger tief eingriffen, theils und vorzüglich aber, weil in diesen Fächern das Römische Recht weniger unmittelbar anwendbar ist.

Nicht aber bloss das Deutsche Recht, sondern auch das Naturrecht nahm in Folge der Umgestaltung, welche diese Wissenschaft seit Kant erfuhr, eine andere Stellung zum Römischen Rechte, so wie freilich zum positiven Rechte überhaupt, ein. Man verliess die früheren empirischen oder dogmatischen Methoden, und suchte vor Allem den Grund unserer Urtheile über Recht und Unrecht unmittelbar in den Gesetzen der menschlichen Vernunft

nachzuweisen. Wenn man nun auch in der weitern Aufführung der so gewonnenen Resultate häufig in den Fehler eines einseitigen Nationalismus verfiel, und philosophisch einen förmlichen Codex des Rechtes zu construiren suchte, schöpfte man doch nicht mehr das gänze Material des Naturrechtes aus dem unter dem Einflusse des Römischen Rechtes ausgebildeten, gemeinsamen Rechtsbewusstsein, und rückte also die philosophische Rechtslehre in dieser Beziehung weiter von dem positiven Rechte ab.

Es kann nicht meine Absicht sein, die mannigfach divergirenden Richtungen, die bald nach Kant in der Behandlung des Naturrechtes hervortraten, im Einzelnen hier zu verfolgen. Nur das darf nicht unerwähnt bleiben, weil es unmittelbar auf die Methode des Rechtsstudiums zurückwirkte, dass die rationalistische, formale Behandlung der Rechtsphilosophie, wie sie von Kant, Fichte und den meisten andern Bearbeitern des Naturrechtes beibehalten worden war, schon sehr bald eine starke Opposition erregte. Von geringem Einflusse auf die Rechtswissenschaft war die religiös-mystische und die contrerevolutionäre Richtung eines Adam Müller /Friedrich Schlegel oder Ludwig von Haller, so gross auch die politische Bedeutung war, die diese Männer, welche sich meistens zu unbedingten Vertheidigern alles Bestehenden aufwarfen, oder gar zu den mittelalterlichen Einrichtungen zurückkehren wollten, zum Theil erhielten. Dagegen machte die sogenannte historische Schule, die man freilich auch eine mystische nennen kann, in der Methodik

der Rechtswissenschaft wahrhaft Epoche. Doch trat diese Schule, deren Haupt Savigny ist, nicht eigentlich als philosophische Schule auf; vielmehr setzte sie sich der philosophischen Behandlung des Rechtes geradezu entgegen, indem sie von der Ansicht ausging, dass der Unterschied des Gerechten und Ungerechten nicht in den Gesetzen der menschlichen Vernunft seinen Grund habe, sondern in der Geschichte offenbart werde. Daraus leitete sie dann weiter den Satz ab, dass der Gesetzgeber nicht seiner Reflexion vertrauen dürfe, sondern, wie der Jurist auch, der ihm darin vorzuarbeiten habe, lediglich den Sinn des bestehenden Rechtes zu durchschauen und dieses dadurch zu verjüngen suchen müsse. Sehen wir bloss auf die Methode des Rechtsstudiums, so sollte eigentlich die historische Schule nicht in einem Gegensatze zu der philosophischen oder rationalen Schule der Juristen stehen; und wirklich haben viele von diesen die historische Behandlung des Rechtes sich angeeignet, ohne darum jenen Ansichten über den Ursprung des Rechtes beizutreten. Dagegen findet ein solcher Gegensatz im Verhältnisse zu den sogenannten Legisten allerdings statt, das heisst, im Verhältnisse zu der Partei unter den Juristen, die sich nur mit der logisch-grammatischen Analyse der positiven Gesetze beschäftigt, der historischen Forschung aber eben so wenig, wie der philosophischen, eine unmittelbare praktische Bedeutung einräumt. Dass die historische Schule dieser einseitigen logisch-mechanischen Methode entgegentrat, muss als ein bleibendes

Verdienst derselben angesehen werden; und in dieser Beziehung hat sie durch die weite Verbreitung, die sie erhielt, der Deutschen Rechtswissenschaft einen sehr heilsamen Umschwung gegeben. Nur ist nicht zu läugnen, dass die Behandlung der Geschichte bei ihr häufig einen historisch-antiquarischen Charakter angenommen hat, indem Vieles von ihr in den Kreis der geschichtlichen Untersuchung gezogen wurde, was entweder nie einen merklichen Einfluss auf die Entwicklung des Rechtes hatte, oder diesen doch längst wieder verlor, und darum über unser gegenwärtiges Recht kein helleres Licht zu verbreiten vermag. Auch verbindet sich mit dieser Vorliebe für das Alterthum nicht selten eine Neigung, an dem Alten zu sehr festzuhalten, was denn natürlich auch praktisch nachtheilig ist.

Werfen wir nach diesem Allem einen prüfenden Blick auf den gegenwärtigen Zustand des Rechtsstudiums und die verschiedenen Richtungen, die in demselben an den Tag getreten sind, so dürfen wir uns nicht wundern, wenn die herrschenden Theorien den Ansprüchen, welche die Praxis an sie macht, keineswegs entsprechen. Wir dürfen es uns nicht länger verhehlen: es besteht ein wirklicher Zwiespalt zwischen Theorie und Praxis; ein Zwiespalt, der seit lange vorbereitet, in der neuern Zeit aber immer greller hervorgetreten ist. Die früher einseitig formale Richtung in der Behandlung des Rechtes konnte nicht mehr genügen. Die geschichtliche Behandlung wirkte allerdings in einer Beziehung sehr wohlthätig

ein; aber sie wurde durch ihre antiquarische Richtung und durch die Opposition gegen das philosophische Rechtsstudium nicht minder einseitig und darum verderblich; wenigstens hat sie die Theorie der Praxis nicht näher gebracht, vielmehr beide noch mehr einander entfremdet. Man hat den daraus entspringenden Uebeln durch eine verwehrte Thätigkeit im Bereiche der Gesetzgebung abhelfen wollen; aber die Erfahrung hat gelehrt, dass auch die besten Gesetze einer bildenden und belebenden Theorie nicht entbehren können, wenn sie nicht oft schon wieder veralten sollen, bevor sie noch recht Wurzel fassen konnten. Darum diese immer neuen Aufforderungen an die Legislation, durch eine vermehrte Thätigkeit dem Uebel abzuhelfen, obschon vorauszusehen ist, dass alle Modifikationen und Ergänzungen dasselbe Schicksal haben werden, wie die früheren Gesetze.

Nur eine durchgreifende Reform der ganzen wissenschaftlichen Methodik kann hier helfen; und wenn nicht Alles trügt, so ist die Zeit der Krisis bereits eingetreten. Welche Richtung aber das Studium einschlagen müsse, um den gerechten Anforderungen, welche das Leben an die Wissenschaft macht, zu entsprechen, darüber, dünkt mich, kann uns nichts besser belehren, als die Natur der Auskunftsmittel, zu denen man greift, um den Nachtheilen des gegenwärtigen Zustandes zu entgehen. Die Theorie muss, wenn sie ihren Beruf erfüllen soll, so weit sie es vermag, durch ihre Mittel zu erreichen suchen, was die neuen Gesetzgebungen auf einem andern

Wege erstreben: das Recht den gegenwärtigen Zuständen unseres bürgerlichen Lebens und den Bedürfnissen desselben anzupassen. Freilich kann die Theorie nicht, wie die Gesetzgebung, neues Recht schaffen; allein sie kann die vorhandenen Rechtsbegriffe und Rechtsgrundsätze den heutigen Verhältnissen gemäss umgestalten, und auf diese Weise ein tief eingreifendes Mittel fortwährender Verjüngung und Fortbildung unseres Rechtes werden.

Der Fehler der bisherigen Methode dürfte vorzüglich darin liegen, dass man bei der wissenschaftlichen Bearbeitung des Rechtes stets vom Gesetze ausging, dessen Aussprüche man sammelte, grammatisch, logisch und historisch erläuterte, und dann systematisch ordnete. Dadurch bekam unsere ganze Wissenschaft eine zu logisch. abstrakte Richtung, und die Anwendung der theoretisch begründeten Grundsätze auf die gegenwärtigen Verhältnisse des Lebens, die oft sehr verschieden von denen sind, welche der Gesetzgeber bei seiner Legislation im Auge gehabt hatte, wurde häufig schwierig. und doch wurde gerade diese Anwendung durch die Theorie selten geregelt und festgestellt. Blicken wir in unsere Lehrbücher, so muss es uns bald auffallen, wie gerade die am häufigsten vorkommenden Rechtsverhältnisse meistens am dürftigsten behandelt oder ganz übergangen sind. Dazu kömmt dann noch ein anderer Uebelstand, der bereits erwähnt wurde. Weil man bei der wissenschaftlichen Bearbeitung des Rechtes allein von den Gesetzen

ausging, kam man im Civilrecht zu jener Scheidung der Rechtslehren nach seinen Quellen, die doch in der Rechtsanwendung wieder schwinden musste. Freilich können wir beim Studium das Bewusstsein einer Scheidung des Römischen und einheimischen Rechtes nicht aufheben; beide Gesetzgebungen werden historisch immer getrennt bleiben; aber die Theorie muss sie doch in sich zu vereinigen wissen, da sie ja nothwendig im Leben vereinigt sind; denn es kann nur ein einziges gemeines Recht geben. Sollen wir zu einem solchen in der That wieder kommen, so müssen wir die bisherige Bahn verlassen, und anstatt vom Gesetz, als der Ouelle des Rechtes, auszugehen, die zu beurtheilenden Rechtsverhältnisse unmittelbar selbst zum Gegenstande der Untersuchung machen, für diese die entscheidenden Normen aufsuchen, und die so gewonnenen Resultate in ein System, welches keinen Unterschied zwischen Römischem und einheimischem Rechte kennt, vereinigen. Diess ist die Aufgabe, welche sich der Jurist eben so sitzen muss, wie der Gesetzgeber, wenn er dem praktischen Bedürfniss unserer Zeit gründlich abhelfen will.

Wir werden daher damit beginnen müssen, die Elemente unseres gegenwärtigen Rechtszustandes unmittelbar zum Gegenstande unseres Studiums zu machen. Viele, noch bestehende Rechtsinstitute haben im Laufe der Zeiten wichtige Modifikationen erlitten, oder sind gänzlich umgestaltet worden; andere gehören ihrer Entstehung nach der neueren Zeit an, und verdanken bald

einer positiven Thätigkeit des Staates ihren Ursprung, bald beruhen sie bloss auf vertragsmässigen Grundlagen. Alle diese Institute müssen wir bis zu ihrem Ursprunge verfolgen, und dann die Veränderungen nachweisen, die sie im Laufe der Zeiten bis auf unsere Tage herab erfahren haben. Wir werden hierbei oft bis auf die älteren Quellen unseres nationalen Rechtes zurückgehen müssen, um das ursprüngliche Wesen und den eigenthümlichen Charakter der einzelnen Institute und Rechtsverhältnisse vollkommen vergehen zu lernen. Für die Fortbildung derselben wird aber vorzüglich die Zeit von Wichtigkeit sein, wo man, dem Einflusse des Römischen Rechtes nachgebend, das Verhältniss desselben zu dem einheimischen Rechte zu normiren suchte, und wo sich aus dem Kampfe dieser beiden Elemente in der Theorie und Praxis das spätere gemeine Recht entwickelte. Die theoretischen Schriften der Juristen dieser Zeit werden uns dabei manchen wichtigen Aufschluss geben, obschon sie nur mit Vorsicht benutzt werden dürfen, da es oft unmöglich ist, mit Sicherheit zu beurtheilen, in wie weit ihre Ansichten in das Leben übergegangen sind. Ein umfassenderer Gebrauch kann von den Schriften der Praktiker gemacht werden, welche die Urtheile und Präjudizien der Gerichte und Spruchkollegien sammelten; denn in ihnen treten uns die damaligen Rechtsansichten unmittelbar in ihrer Anwendung entgegen. Dasselbe gilt auch von den Landesgesetzgebungen des sechszehnten und der folgenden Jahrhunderte, in denen die Theorieen ihrer Zeit

niedergelegt wurden, und die wiederum auf die Fortbildung der Wissenschaft einen grossen Einfluss hatten. Das Wichtigste bleibt aber freilich immer, die lebendige Wirksamkeit der einzelnen Rechtsinstitute nach allen Seiten hin zu durchdringen und richtig aufzufassen; denn nur wenn uns dieses vollkommen gelungen ist, werden wir im Stande sein, die Grundsätze mit Sicherheit aufzustellen, welche ihrem wahren Wesen angemessen sind. Dabei wird uns die sogenannte Deduktion aus der Natur der Sache und die Rechtsanalogie wesentliche Dienste leisten. Alle besonderen Rechtsinstitute lassen sich in ihren Einzelnheiten auf die Formen des allgemeinen Rechtes zurückführen, indem sie nur in einer . eigenen Kombination derselben bestehen. Wir werden daher die rechtliche Natur eines jeden Rechtsinstitutes uns sehr leicht klar machen können, wenn wir daselbe in diese Grundformen des Rechtes auflösen, und die Merkmale, welche den eigenthümlichen Charakter desselben bestimmen, aufsuchen. Dabei müssen wir uns freilich sehr hüten, willkürlich irgend ein Merkmal in ein Rechtsinstitut hineinzutragen, das sich nicht historisch nachweisen lässt; aber wir brauchen uns auch nicht zu scheuen, das, was sich mit logischer Nothwendigkeit aus dem Wesen eines Geschäften oder Rechtsinstitutes ergibt, in seinem vollen Umfange anzuerkennen, selbst wenn die Gesetze davon nichts ausdrücklich bemerkt haben sollten. Zu einer solchen Entwicklung aus der Natur der Sache, welche sich auf eine Analysis der Rechtsobjekte

stützt, wird eine rationale, d. h. ächt wissenschaftliche, Begründung des Rechtes, trotz aller Gegenwehr, immer wieder ihre Zuflucht nehmen müssen, weil sie vorzugsweise den Weg zu einer richtigen Unterordnung unter die allgemeinen Grundsätze des Rechtes bahnen hilft. Ein solches Verfahren setzt aber eine vollkommene Herrschaft über den Stoff des Rechtes voraus, und diese werden wir nie erlangen, wenn wir nicht mit einer umfassenden Gesetzeskunde und einem gewissenhaften historischen Studium eine tiefe Einsicht in die philosophischen Prinzipien alles Rechtes verbinden. Denn nur durch diese werden wir uns auf den Standpunkt erheben können, der es uns möglich macht, den Geist einer Gesetzgebung so zu durchschauen, dass wir die leitenden Grundsätze derselben in ihren mannigfachen Beziehungen auf die oft verwickelten Lebensverhältnisse anwenden können. Darin besteht der praktische Werth der Rechtsphilosophie und philosophischen Kritik des positiven Rechtes, der so vielfach verkannt wird.

Dass eine solche Umgestaltung des Rechtstudiums, wie wir sie hier in ihren Grundzügen vorzuzeichnen versucht haben, nur sehr allmälig und nach schweren Kämpfen durchgeführt werden kann, ist sehr begreiflich; doch hat sich das Bedürfniss danach schon in einem weiten Kreise geltend gemacht, und besonders unter den Germanisten Bestrebungen hervorgerufen, die als glückliche Anfänge zur endlichen Herstellung eines wahrhaft nationalen gemeinen Rechtes angesehen werden dürfen. Noch zeigt

sich zwar in der Regel eine gewisse Einseitigkeit in der Aussonderung der nationalen Elemente des gemeinen Rechtes von dem Römischen und modernen Rechte, welcher den Conflict der verschiedenen Grundlagen desselben nur noch greller hervortreten lässt, aber auch die Nothwendigkeit einer unseren Bedürfnissen entsprechenden Lösung um so fühlbarer macht, und so endlich doch zu einer Versöhnung der Germanistischen und Romanistischen Richtung führen muss. Nicht wenig scheint dazu das regere Streben, welches sich in der wissenschaftlichen Bearbeitung der Landesgesetzgebungen in der neueren Zeit gezeigt hat, beitragen zu sollen; und in der That drängt sich bei diesen, wo die verschiedenen Elemente unseres Rechtes bereits verschmolzen sind, als historische Grundlagen aber doch auch wieder im Bewusstsein getrennt werden müssen, die Nothwendigkeit, eine von der bisherigen Art der Behandlung des gemeinen Rechtes abweichende Methode zu befolgen, ganz von selbst auf, und so scheint denn dieser Theil des Rechtsstudiums vorzugsweise berufen, auf eine Reform des juristischen Studiums überhaupt hinzuarbeiten, wie von der andern Seite von der Durchführung derselben auch wieder für die wissenschaftliche Bearbeitung der Landeggesetzgebungen ein neuer Umschwung zu erwarten steht.

Doch ich habe nur eine ganz allgemeine Darstellung der sich vielfach durchkreuzenden Bestrebungen auf dem Gebiete der Jurisprudenz geben wollen, und kann daher

hier füglich abbrechen. Wenn ich mit wenigen Worten die Frage berührte, wie durch eine Umgestaltung oder, wenn Sie wollen, Regeneration der wissenschaftlichen Methode dem Studium des Rechtes ein neuer Aufschwung gegeben werden könne, so habe ich besonders an Sie gedacht, junge Freunde! die Sie sich an unserer Hochschule zu dem erhabenen Berufe von Priestern der Gerechtigkeit vorbereiten wollen. Ich hatte nicht nöthig, Sie erst darauf aufmerksam zu machen, dass das achte Studium des Rechtes nicht bloss in der Aneignung überlieferter Kenntnisse bestehe, sondern dass es ein geistiges Durchdringen des ganzen Stoffes unserer Gesezgebung und unseres Rechtslebens erfordere, zu dem wir nur durch gründliche historische und philosophische Studien, die aber nicht bloss ein zierender Schmuck sein, sondern einen wesentlichen, integrirenden Bestandtheil unseres Rechtsstudiums bilden müssen, gelangen können. Nur vor den Einseitigkeiten wollte ich Sie warnen, die unserer Wissenschafl in ihren Erfolgen so häufig Eintrag gethan haben. Wir sind jetzt am Anfange einer neuen Epoche. Alles hat noch eine unbestimmte Gestalt, die jedem Eindrucke weicht; noch hat sich kein fester Geist gebildet; der Weg kann, je nachdem die Richtung genommen wird, entweder zum Bessern oder zum Schlechtern führen. Darum übernimmt Jeder, der sich der Rechtswissenschaft widmet, eine verdoppelte Pflicht; denn auch er ist mit berufen, die wissenschaftliche Richtung seiner und der folgenden Zeit zu bestimmen. Aber

nur der wird diese heilige Pflicht, dazu mitzuwirken dass die gegenwärtige Krisis eine heilsame werde, wirklich erbauen können, dessen Seele bei Allem, was er thut, von dem Gedanken an die Grösse und Heiligkeit seines Berufes durchdrungen ist, und dessen Geist von Rechts- und Wahrheitsliebe erwärmt ist .