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RECHT UND SITTLICHKEIT

REKTORATSREDE GEHALTEN AN DER 83. STIFTUNGSFEIER DER UNIVERSITÄT BERN

AM 24. NOVEMBER 1917
VON
D. MORITZ LAUTERBURG.
ORD. PROFESSOR DER THEOLOGIE
BERN
AKADEMISCHE BUCHHANDLUNG VON MAX DRECHSEL 1918

SCHWEIZERISCHE
POLYGRAPHISCHE GESELLSCHAFT
LAUPEN - BERN

Unter den Erschütterungen der Kriegszeit ist jeder Nachdenkliche auf die elementaren menschlichen Existenzbedingungen in materieller wie in geistiger Hinsicht aufmerksam geworden. Was sonst beinahe selbstverständlich schien, wurde zur brennenden Frage. Und ohne viel Mühe liesse sich zeigen, dass eine der Wurzeln, auf die sich die grossen Gegenwarts- und Zukunftsbedenken zurückführen lassen, die Frage nach dem Verhältnis von Recht und Sittlichkeit ist. Darin liegt die Rechtfertigung unseres Themas. Ob der zusammenschliessende Rechtswille in einem Volk und weiter innerhalb der Menschheit je gänzlich zerbrochen werden könne, und ob die Forderung des Unbedingten, die Stimme des Gewissens, je ungehört verhallen oder zur Unwirksamkeit verurteilt sein werde, das mögen mit Grund müssige Zweifel heissen, die hier dahingestellt bleiben sollen. Aber über das beziehungsreiche Nebeneinander, Widereinander und Füreinander der beiden genannten Instanzen einige Klarheit zu gewinnen, dies Bemühen, dem unsere Ausführungen dienen möchten, dürfte nur dann als unnütz gescholten werden, wenn man vorzöge, Moral, Recht und Gerechtigkeit als blosse Schlagworte gelegentlich im Munde zu führen. Um trügerische Erwartungen fernzuhalten, sei voraus bemerkt, dass die Buntheit des konkreten Lebens zwar als Hintergrund durchweg vorausgesetzt wird, doch in die Zeichnung der allgemeinen Richtlinien, worauf wir uns notwendig beschränken müssen, nicht mitaufgenommen werden kann. Und zur Verständigung über den Sprachgebrauch diene die Notiz: Recht ist im folgenden in dem wissenschaftlich bestimmten Sinn des positiven, gesetzten Rechtes aufgefasst, nicht etwa als entscheidende Norm überhaupt, Sittlichkeit Sittlichkeit nicht in dem weiten Verstande des vernunftbestimmten Handelns, wobei das Recht ohne weiteres davon mitumfasst wäre, sondern in einer engem Bedeutung, die noch zu umschreiben sein wird.

In unserm urteilenden Bewusstsein finden wir nebeneinander rechtliche und sittliche Massstäbe und gebrauchen beide jeden Tag. Wenden wir sie auf eine und dieselbe Tat an, so geschieht es jedenfalls nach methodisch verschiedenem Verfahren, oft auch mit abweichendem Ergebnis. Dort und hier bedient sich die Sprache, nicht nur die deutsche, gleicher oder stammverwandter Ausdrücke, und doch macht es einen wesentlichen Unterschied, ob z. B. das Wort Pflicht im einen oder im andern Sinn gebraucht wird. Worin liegt der Grund der Unterscheidung?

Er wird von vornherein und durchgängig zu mindern Gunsten des Rechts angegeben, wenn in üblicher Weise auf den Kantischen Gegensatz Autonomie und Heteronomie, Selbstgesetzgebung und Fremdgesetzgebung, abgestellt wird, in der Meinung, die Frage damit abschliessend zu entscheiden. Recht ist die in einer menschlichen Gemeinschaft zu praktischer Geltung gebrachte Regel und Ordnung des Zusammenwirkens. Wer hier sich unterzieht, so heisst es dann, der folgt, vielleicht aus recht minderwertigen Beweggründen, einem fremden, ihm von aussen her auferlegten Gesetz, wogegen wirkliche Pflicht immer nur aus der eigenen Erkenntnis des an sich Guten entstehen kann. Wenn der Rechtsphilosoph RUDOLF STAMMLER, übrigens selbst auf KANT fussend, im letzten seiner drei Hauptwerke*) gegen solche Anschauung, die dem rechtlichen Wollen die Heteronomie schlechthin anheftet, protestiert, so kann er sich darauf berufen, dass sie einseitig auf den Standpunkt eines widerwilligen Rechtsunterworfenen eingestellt ist.**) Wir werden uns überhaupt hüten müssen, wo der reine Begriff zu erfassen wäre, erfahrungsmässige Unzulänglichkeiten der Betrachtung zu Grunde zu legen. Das wirkliche Recht setzt nicht nur einen gebundenen, sondern als Kehrseite und noch vorher einen verbindenden Willen voraus; und wenn wir fragen, wo dieser letztere wurzle, so können wir nicht bei der Gemeinschaft stehen bleiben, als wäre sie ein selbständiges tyrannisches Wesen, sondern

werden schliesslich wieder auf das Bewusstsein der einzelnen geführt, als in welchem der Gedanke der Gemeinschaft seine Heimstätte hat. Der Idee nach ist eine vollständige Rechtsordnung, die von allen Teilnehmern als Ausdruck ihres persönlichen Rechtswillens erkannt würde, durchaus denkbar; und schon in der Wirklichkeit mag es vorkommen, dass ein gesetzgeberischer Akt der tiefsten, selbstlosesten Einsicht seiner Urheber in das in gegebener Lage Notwendige entstammt, und dass er mindestens von einem Bruchteil der Unterstellten in ähnlichem Sinne aufgenommen wird.

Abzuweisen ist aber noch ein anderes Vorurteil, bei dessen Bestehen der Zusammenhang zwischen Recht und Sittlichkeit wieder schon in der Wurzel durchschnitten scheint, die Meinung nämlich, als ob das Recht im Zwang sein wesentliches Unterscheidungsmerkmal besitze. Der Satz, den KANT im gleichen Jahr, da er aus Altersgründen sein Lehramt niederlegte, seinen «Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre» (1797) einfügte: «Recht und Befugnis zu zwingen bedeuten einerlei», hat allzulange seinen nachteiligen Einfluss ausgeübt. Doch hatte schon ein Jahr zuvor der Kriminalist P. J. A. FEUERBACH in seiner «Kritik des natürlichen Rechts» eine davon abweichende Ueberzeugung vertreten, und für die gegenwärtige Rechtswissenschaft ist nach dem Zeugnis von GEORG JELLINEK *) die Ansicht, dass die Erzwingbarkeit zum Rechtsbegriff konstitutiv gehöre, in eine schwer zu behauptende Defensive zurückgedrängt. «Das Recht würde nicht aufhören, Recht zu sein, wenn die Anwendung mechanischer Machtmittel zu Gunsten desselben allgemein überflüssig würde» (AD. MERKEL). Auf seinem Gebiet finden sich tatsächlich, wie von juristischer Seite häufig nachgewiesen worden ist, zahlreiche Bestimmungen, auch abgesehen vom Völkerrecht, die solcher Sanktion ermangeln. Die Fähigkeit des Rechts, motivierend zu wirken, baut sich auf einer ganzen Reihe sozialpsychologischer Nötigungen auf, zu denen die Furcht vor der Androhung rechtlicher Nachteile bloss ergänzend hinzutritt. Auf diese Weise steht allerdings der Zwang, den man das Ende der Vernunft genannt hat, nebst andern garantierenden Mächten hinter dem

Recht; nicht aber kann ihm verstattet werden, sozusagen im Herzen des Rechts seinen Thron aufzuschlagen.

Handelt es sich im bisher Gesagten um Abwehr unnötiger und unbilliger Diskreditierungen des Rechtsbegriffs, so drohen von der andern Seite verkehrte Auffassungen von dem, was Sittlichkeit heissen darf. Wäre Sittlichkeit nichts anderes als Verneinung jedes Bedürfnisses und damit schliesslich und folgerichtig auch jedes Tätigkeitsbedürfnisses und des Lebenswillens überhaupt,*) dann freilich wäre kein anderes Verhältnis als das des polaren, ausschliesslichen Gegensatzes denkbar zwischen ihr und dem Rechte, das mit seinen Regeln des zusammenstimmenden Verhaltens durchgängig die Ordnung und den Schutz materieller und ideeller, niedriger und höchster Bedürfnisse im Auge hat. Aber jenes sittliche Verständnis ist nur eine entartete Form, zu der die Forderung des Unbedingten unter dem Einfluss buddhistischer Weltanschauung herabsinken kann. Am Nichts mag sich einer berauschen, nachdem er mit allen Hoffnungen Schiffbruch gelitten und dabei den Gottesgedanken verloren hat. Wahre Sittlichkeit strebt nicht hinter die Schöpfung zurück, sondern vorwärts. Sie hat dabei noch Gelegenheit genug, das Glück des Leidens, die Seligkeit des Opfers und die das Herz schwellende Entsagung kennen zu lernen. Wirkliche Bedürfnisse, fremde und eigene, sind an sich für die Sittlichkeit keineswegs der zu vernichtende Feind, sondern ein Stoff, den sie nach überlegenem Plan zu bilden, zu richten und zu gestalten hat.

Wie ist aber nun solches Ordnen und Gestalten zu denken? Das Leben verläuft in Handlungen; die Handlungen sind begleitet und getragen von einer innern einheitlichen Willensrichtung, die wir als gute oder böse Gesinnung bezeichnen. Das Recht bezieht sich auf das äussere Verhalten und kann die Gesinnung seiner Natur nach weder schaffen noch zur Verantwortung ziehen; nur insoweit wird es sie mitberücksichtigen, als sie sich in Taten kundgibt oder kundzugeben droht. Ist es nun etwa so, dass die Sittlichkeit bloss und allein mit diesem verborgenen Grunde der Gesinnung, unter Absehen von allein, was daraus folgt, zu tun hat? Hat sich das sittliche Urteil zurückzuziehen, sowie das unsichtbare Innere sichtbar

zu werden beginnt und ein äusseres Verhalten in Frage kommt? Soll ein richtiges Benehmen immer nur unter rechtlichem Gesichtspunkt als richtig gewertet werden dürfen? Das scheint in der Tat die Meinung STAMMLERS zu sein. Im Gegensatz zum rechtlichen als einem verbindenden Wollen konstruiert er ein «getrenntes Wollen», dem es an Mitteln, sich durchzusetzen, fehle und das darum den einzelnen bei sich selbst lasse. Gegenstand der Ethik sei dieses getrennte Wollen, die «wünschenden Gedanken», die nach dem Gesetz der innern Lauterkeit zu gestalten seien. An diesem Punkt muss vom ethischen Standpunkt aus gegen die Aufstellungen des geistesmächtigen Rechtssystematikers, dessen Begeisterung für richtiges Recht selber von echt sittlichem Geist durchweht ist, entschiedener Widerspruch laut werden.*) Mögliche Konflikte zwischen beiden Gebieten blieben dann freilich vermieden, wenn das Recht allein zu bestimmen hätte, wie man zusammenleben soll, und wenn es für den sittlichen Menschen in dieser Hinsicht nur darauf ankäme, das rechtlich Richtige gut, d. h. mit der lautem Gesinnung überzeugter Hingebung zu wollen.**) Aber die sittliche Wahrheit müsste sich dabei eine unzulässige Verkürzung gefallen lassen. Die ungemeine Vertiefung des sittlichen Denkens, die im Rückgang vom äussern Werk auf das reine Herz, vom Erfolg auf den guten Willen lag, darf nicht der Gefahr ausgesetzt sein, zu einer sittlichen Uninteressiertheit an der Formung des gemeinsamen Lebens verfälscht zu werden; sonst wird einem Pharisäismus der Gesinnung Vorschub geleistet, der ebenso hohl und eitel ist wie der entgegengesetzte. Was ist denn überhaupt jenes getrennte

Wollen des Einzelmenschen, das nur mit seiner eigenen Läuterung beschäftigt ist und von jedem Gegenüber absieht? Das gibt es in Wahrheit nirgends, darum kann es auch nicht Gegenstand einer Lehre sein. Gerade für LUTHER, den Wiederentdecker religiöser und sittlicher Innerlichkeit, ist es neuerdings wieder als wesentlicher Punkt seiner Anschauung nachgewiesen worden, dass der einzelne niemals, auch wenn er vor Gott tritt, für sich allein dasteht; der Beziehung auf andere wird er sich allezeit, gerade auch in seinen höchsten Augenblicken, wie im Gebet, bewusst bleiben.*) Mit jedem Gedanken, den wir ernsthaft fassen, mit jeder innern Handlung greifen wir in unsere Umwelt ein und wirken wir irgendwie zum Guten oder zum Schlimmen in der Gemeinschaft und auf die Gemeinschaft. Der Sittlichkeit verwehren, auch unter ihrem eigenen Gesichtspunkt das Leben zu bestimmen, heisst ihr die Realität absprechen. Der sittliche Mensch, in seiner Vollendung gedacht, ist ein Gesetzgeber für die ganze Welt, nicht durch Forderungen, die er an andere richtet, sondern durch die unwidersprechliche Macht der in ihm sich offenbarenden Lebenswahrheit.

Recht und Sittlichkeit treffen also nach unserer Anschauung auf gleichem Boden zusammen, insofern das unbedingte Gebot, dem die Sittlichkeit untersteht, notwendig auch für das gemeinschaftliche Leben seine Ansprüche stellt. Dann könnte man sich versucht fühlen, die beiden genau auf der nämlichen Linie zu denken, das eine als die natürliche Fortsetzung und Verlängerung des andern. Das ist die landläufige Vorstellung, die der Bezeichnung des Rechts als des ethischen Minimums in den meisten Fällen zu Grunde liegt. Das Gesetz sorgt dafür, dass jedermann berechtigte fremde Ansprüche respektieren muss; es verbietet Raub und Totschlag, es schützt die Guten und Friedlichen vor dem Ueberfall der Schurken und Betrüger; dadurch hilft es wenigstens ein Mindestmass von Sittlichkeit verwirklichen. Gelegentlich, wie bei MACHIAVELLI und HELVETIUS, ist diese Ansicht bis zu dem Verzicht auf jedes über das Recht hinausgehende Plus der Sittlichkeit fortentwickelt und gibt sich in diesem Fall mit dem Satz zufrieden: die Gesetze


machen die Menschen gut. Allein sie übersieht eine Reihe der wesentlichsten Punkte, in denen sich die Eigenart der beiden Teile ausprägt. Denn seinem geschichtlichen Begriffe nach kann das Recht auch Unrichtiges, ja Unmoralisches in sich schliessen, ohne dadurch seinen Rechtscharakter aufzugeben. Dass dadurch die Sittlichkeit nicht gefördert wird, es sei denn indirekt durch das unter dem Druck hervorgetriebene gegensätzliche Empfinden, liegt auf der Hand. Aber auch da, wo das Recht (wie in der Abwehr gemeinschaftzerstörender Tendenzen) sich mit mehr oder weniger feststehenden sittlichen Anschauungen inhaltlich berührt, ja deren Ertrag und Niederschlag darstellt, bleibt es doch, genau gesprochen, nicht hinter der Sittlichkeit zurück, sondern ist vielmehr seiner Natur nach auf anderes gerichtet, als sittliche Mahnungen, ob auch in reduziertem Ausmasse, durchzuführen. Die Gesinnungen, die guten und die bösen, konstitutiv für das sittliche Leben, entziehen sich seinem Befehle, so dass es nicht wunder zu nehmen braucht, dass innerhalb der Schranken des Rechts ja bei peinlicher Innehaltung bestehender rechtlicher Vorschriften doch ausgesprochene Unsittlichkeit, wie Geiz, Selbstsucht, Gemeinheit immer noch Platz hat. Nehmen wir endlich noch hinzu, dass manche Verordnung rechtlicher Art, wie etwa über das Links- und Rechtsgehen, mit Gesinnung überhaupt nichts zu tun hat, sondern lediglich dem formellen Bedürfnis entspringt, im Interesse friktionsfreier Bewegung irgendwelche Regel aufzustellen, so können wir nicht mehr im Zweifel sein über die relative Selbständigkeit des Rechtsgebietes neben dem moralischen, moralischen. eine Selbständigkeit, die von einigen neueren Denkern so stark empfunden worden ist, dass sie in übertreibender Verabsolutierung für die Idee des Rechts einen vierten Platz neben den transzendentalen Normen des Wahren, des Guten, des Schönen verlangten.*)

In Wirklichkeit gibt es indessen trotz dem Gesagten nicht nur mannigfache Beziehungen zwischen sittlichem und rechtlichem Denken, sondern es gibt auch einen direkten Zugang, der

vom sittlichen Imperativ zum Gedanken des Rechts führt. Der sittliche Imperativ — was besagt er, wie lautet er? Häufig ist seit KANT nachgewiesen worden, dass die einheitliche Gesetzmässigkeit des guten Willens an sich keine konkrete Bestimmtheit aufweisen kann, sie vielmehr erst in ihrer Anwendung auf die ewig wechselnden Aufgaben bekommt. Immerhin dürfen wir wohl in andeutender Umschreibung folgendes behaupten. So unendlich verschieden nach Zeiten, Völkern, Individuen und Lagen die Aussagen des Gewissens sind, zwei Grundsätze bilden darin den festen, beharrlichen Rückgrat: «Wahre deine persönliche Würde». wobei freilich die Frage, worin wahre Würde zu suchen sei, abweichender Beantwortung offenbleibt, und andrerseits: «Füge dich als ein tüchtiges Glied in das Ganze dem du zugehörst», wobei der Kreis enger oder weiter bestimmt werden kann. Das Erste mag nun zwar selbst' für Robinson auf seiner Insel, ja für einen ganz vereinzelt und abstrakt vorgestellten Menschen seine gewisse Gültigkeit immer noch behalten; das Zweite dagegen deutet sofort auf eine unumgängliche Voraussetzung: dass ein solches konkretes Ganzes existiert, worin ich mit allen andern meine Stelle zugewiesen bekomme und wo ich überhaupt erst den Stütz- und Angriffspunkt für meine Kraftentfaltung finde. Diesen allgemeinen Zusammenhang, von dem wir gewiss sein können, dass kein einzelner ihm entrinnt, schafft und erhält das Recht, das Recht in seinem allgemeinsten Sinn und nach seiner jeweiligen Ausprägung. Das Recht ist die Form des gesellschaftlichen Zusammenlebens; es ist das — vielleicht noch sehr mangelhafte — Produkt der jede Entwicklung allererst ermöglichenden konsolidierenden konsolidierenden Vernunftkraft. Le droit est ce qui est établi, sagt PASCAL. Es erhebt den strikten Anspruch. sich jetzt, in den eben vorliegenden besondern und bedingten Verhältnissen ohne Abzug und Vorbehalt durchzusetzen. Wenn es dazu freilich unter Umständen auch des Zwangs bedarf, so gewährt es dafür dem einzelnen möglichste Sicherheit darüber, wessen er sich in der Gesellschaft zu versehen hat und was morgen sein wird. Gäbe es diesen verlässlichen Grund nicht, so wäre es nicht lediglich soziale, sondern ethische Aufgabe, Pflicht

des menschlichen Geschlechts gegen sich selber, ihn herzustellen.*) Gibt es ihn aber — und soweit der geschichtliche Blick reicht, sehen wir das Leben in Familie, Sippe, Staat, materieller und ideeller Kultur unter diesem Organisationsfaktor stehend — so weiss sich das sittliche Interesse ihm in bestimmter Weise verbunden, weil zweckvolles Handeln sonst nirgends fussen könnte.

Um dieses bedingenden Zusammenhangs willen, und zunächst noch gänzlich abgesehen von der grossem oder geringem Vortrefflichkeit des Rechtsinhaltes, ist jedes empirische Recht, das unter soziologischem Gesichtspunkt unzweifelhaft als ein Seinsgebilde sich darstellt, dennoch zugleich dem Sollen im höchsten Sinne zugewandt. Dem sittlichen Wert beigeordnet, wird es von dessen Abglanz mitbestrahlt. Die geschichtlich allgemeine Tatsache des Rechts erweist sich insofern als eine allgemeingültige, und das seiner Erscheinung nach immer bloss Bedingte kann hier, so paradox es klingen mag, seiner Bedeutung nach unbedingt bejaht werden.

Allein hier stossen wir nun auf ein Faktum, das als die Tragödie der Kultur bezeichnet worden ist.**) Das Leben ist in seinem tiefsten Grunde ein Kampf, Kampf gegen seine eigenen Erzeugnisse. Der lebendige, subjektiv bewegte Geist schafft sich seine sichtbaren Gebilde; er will sich darin wiedererkennen, sich daran bereichern, zu grösserer Entfaltung, Kraft und Geschlossenheit hinansteigen. Aber dieses Ziel wird nie restlos erreicht. Denn alsbald gewinnen die objektivierten Inhalte eine eigene, zwar nicht etwa naturgesetzliche, sondern ebenfalls durch die Vernunft bestimmte, kulturelle Entwicklung und bedrohen hinfort kraft ihrer selbständigen Logik den Geist mit der Gefahr, dass er, statt durch die Kulturerzeugnisse im Höchsten gefördert zu werden, vielmehr an seiner lebendigen Kraft einbüsst. So ist, um es an einem jedem Gebildeten naheliegenden Beispiel zu veranschaulichen,

die menschliche Sprache freilich unentbehrlich, um den in kategoriale Formen gefassten Erkenntnisinhalt einander zu übermitteln, geistigen Besitz festzuhalten und zu mehren, ja die Sprache hilft uns denken und unsere Gedanken weiterführen: und doch, gegenüber dem innersten, unmittelbaren Erleben ist sie nicht bloss unzulänglich, sondern oft genug tötender Buchstabe oder vielmehr eine Verführung und Verfälschung — «sobald man spricht, beginnt man schon zu irren». Nicht darf sich um solcher Einsicht willen die Welt in ein Trappistenkloster verwandeln. Aber sie wird sich erinnern müssen, dass man, wie FRIEDRICH HEBBEL sagt, «die Tiefe der Welt durch den Kalkül nicht erschöpft» und den eigentlichsten Sinn der Sprache mit den gerade herrschenden Regeln und Ausdrucksmöglichkeiten der Sprache nicht umspannt.

Von keineswegs gleicher, doch vergleichbarer Art ist das Verhältnis zwischen dem Recht und dem Teil des schöpferischen Lebens, den wir Sittlichkeit nennen. Das Recht ist gültige Satzung. Trotz seiner geschichtlichen Wandelbarkeit kann man sagen: es lebt und besteht in der Fixierung. Aus seinem Positivitätscharakter leiten sich seine übrigen Eigenschaften ab. So viel Spielraum auch dem freien Ermessen des Richters innerhalb der Grenzen des Gewohnheitsrechtes, bewährter Lehre und Ueberlieferung durch das Gesetz selbst eingeräumt werden mag,*) soweit kann keine freirechtliche Bewegung gehen, dass sie die Unverbindlichkeit des geformten Rechts zum allgemeinen Grundsatz erhöbe; denn nichts anderes bedeutete dies als Wegfall der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit, die den nächsten Zweck der Rechtspflege ausmacht, und ohne die jeder höhere Zweck verfehlt werden müsste.

Die Sittlichkeit dagegen drängt, gerade umgekehrt, in expansiver expansiver Kraft über jede Fixierung hinaus. Da sie im Unbedingten ruht und von dem Bewusstsein der Spannung zwischen Ideal und Wirklichkeit getragen ist, genügt ihr auch der gelungenste Kompromiss nicht und kann sie sich mit keiner Antizipation des Ideals auf die Dauer befreunden. Denn nicht etwa von der sogenannten Durchschnittsmoral ist hier die Rede, die näher besehen

nichts weiter ist als ein Gemengsel von Anstand, Klugheit und philiströsem Behagen; und ebensowenig stellen wir unsere Betrachtung auf die tatsächliche Sitte, dieses komplizierte «Mischprodukt rechtlicher und sittlicher Bewertung»,*) das dem Guten — man denke an die Kämpfe der grossen Erzieher der Menschheit — ebenso oft im Wege stand, wie zur Grundlage diente. Wir fassen die Sittlichkeit in ihrem Quellpunkt, wo sie allein lebendig ist. Sie ist praktische Anerkennung des absolut Geltenden, dessen Aufruf jeder Mensch mit noch nicht erstorbenem Gewissen vernimmt, und von dem er auch dann innerlich nicht loskommt, wenn er die Kraft, ihm in seinem Verhalten Geltung zu verschaffen, nicht aufbringt. Diese unbedingte Forderung weist über jeden gegebenen Zustand und das schon Erreichte hinweg; sie kennt keinen Stillstand, keine träge Zufriedenheit und hat ihren Schwerpunkt nicht im Bestehenden, sondern in dem. was werden soll. Daraus ergibt sich die Unerschöpflichkeit ihrer Aufgabe. Und damit hängt auch zusammen dass sie sich in Lehren und Vorschriften, wären diese noch so reiner und erhabener Art, niemals einfangen lässt. Die Gewissenspflicht in ihrer gottgeschaffenen Ursprünglichkeit lässt sich nicht zum voraus statutarisch feststellen. Jedes dahinzielende Bemühen, als Nomismus in der Geschichte übel bekannt, ist ein Versuch, die Sittlichkeit mit Rechtscharakter zu bekleiden, und tut ihrem Wesen grundsätzlich den gleichen Eintrag, wie wenn sie antinomistisch nach Analogie eines Naturgesetzes verstanden würde. Mahnungen und Weisungen, Gebote und Grundsätze haben ihre grosse Bedeutung für Erziehung und Selbsterziehung; ihren praktischen Wert erlangen sie jedoch nur in dem Masse, als sie den Menschen zu selbsteigenem Suchen des Guten in stets erneuter Arbeit und selbstverleugnendem Gehorsam veranlassen. Gelingt ihnen dieser Anstoss zu ewiger Bewegung nicht, so fallen sie unter das Verdikt der unwirksamen Moralpredigt oder einer das produktive sittliche Urteil ausschaltenden Kasuistik.

Auf diese Eigenart des Sittlichen nachdrücklich aufmerksam zu machen, schien notwendig, um das Problem klar und scharf herauszustellen. Würde die Sittlichkeit in wenig tiefgreifender,

ja entstellender Weise als Beobachtung einer Summe von kodifizierbaren Pflichten aufgefasst, dann wäre es freilich möglich, dem gesamten Sittenkodex auch die gesamte Rechtspflicht in Bausch und Bogen einzuverleiben; für die auf diesem Standpunkt chronischen Kollisionsfälle wäre dann nur noch der Vorbehalt hinzuzufügen, dass die eine Pflicht gegen die andere ausgespielt werden darf. Ist aber das wahrhaft Gute immer nur eines, Gehorsam gegen die höchste Norm, die ohne Rücksicht auf Wünschen und Begehren, Meinen und Abwägen gebietet, so ist der Widerstreit mit dem gesetzten Recht in dem Sinne, wie es bereits angedeutet worden ist, nicht zu umgehen. Dieser Widerstreit, der übrigens nicht als ein solcher zwischen verschiedenen Personen oder Institutionen vorgestellt zu werden braucht, sondern oft genug in einem und demselben Subjekt sich abspielt, nimmt verschiedene Formen an. Er bezieht sich auf den uneingeschränkten Gebrauch des Rechts, oder er geht bis zur gänzlichen oder teilweisen Anzweifelung der rechtlichen Norm.

Was den Gebrauch des Rechts anbetrifft, so hat • seinerzeit RUDOLF VON J HERING in einer weltbekannten Schrift*) die Verfechtung des subjektiven Rechtsanspruchs als eine Pflicht hingestellt zur Abwehr persönlicher Missachtung und zur Stärkung der gesetzlichen Ordnung überhaupt. Er führte aus, dass bei jeder Unterlassung solchen Kampfes das Rechtsgefühl, der psychologische Urquell alles Rechtes, unberechenbaren Schaden leide, zog freilich dabei die Wirkungen auf das Rechtsgefühl des jeweilen unterlegenen Teils nicht in Betracht, griff vielmehr notgedrungen zu der Voraussetzung, dass der niedergerungene Gegner jedesmal auch moralisch im Unrecht sei. Im allgemeinen aber lässt sich nicht leugnen, dass allerdings dem Recht als dem lebenumspannenden System des genauen wechselseitigen Entsprechens von Rechten, und Pflichten — die Mathematik der Geisteswissenschaften ist es von HERMANN COHEN genannt worden — seiner Natur nach die, ob auch unausgesprochene, Tendenz nach lückenloser Anwendung und konsequenter Geltendmachung innewohnt. •

Wie ganz anders stellt sich dagegen zum Kampf ums Recht das bekannte Wort aus der Bergpredigt (Matth. 5, 40 f.): So jemand mit dir rechten will und deinen Rock nehmen, dem lass auch den Mantel; und so dich jemand nötiget eine Meile, so gehe mit ihm zwei! Man könnte dies Wort nicht gröblicher missverstehen. als wenn man es als eine mit dem positiven Recht konkurrierende, ebenfalls irgendwie rechtlich gemeinte und zu äusserlicher Beobachtung dargebotene Vorschrift verstünde. Auch wendet es sich nicht an eine sektenhafte Gruppe und redet nicht von ausnahmsweisen Verhältnissen. Sondern allen, die es fassen können, erschliesst es den Blick in eine Welt, wo nicht gerechnet, sondern schenkende Tugend geübt wird, wo der einzelne seines ewigen Wertes so unmittelbar gewiss und sicher ist, dass er gar nicht mehr fürchten kann, durch fremden Willen geschädigt zu werden, dass vielmehr sein Tun und sein Erleiden, sein Schweigen und sein Reden die Gemeinschaft von innen heraus stärkt, die bösen Dünste aufzehrt, jeden Widerstrebenden für das Gute gewinnt. Wer solch hohes Ziel einmal lebendig erschaut hat, dem wird es zum unverlierbaren Gewissensinhalt und bewahrt ihn vor der satten Meinung, in der Regelung seiner Beziehungen zu den Mitmenschen von seiner Seite je fertig geworden zu sein; es schützt ihn vor der geistigen Verkrüppelung, die über das Recht nicht hinauszusehen vermag. Und wenn er hundertmal mit Beschämung erkennen sollte, dass ihm jene höchste Energie, die Böses mit Gutem überwindet, versagt ist, und wenn er sich daher an die bescheidenere Regel halten muss, die der Bruder KLAUS dem Rat von Konstanz (1482, 30. Januar) schrieb: «Kann eine Sache nicht in der Freundschaft erledigt werden, dann lasst das Recht das böseste Mittel sein»,*) so bleibt nichtsdestoweniger jener Leitstern unbedingter Weisung richtunggebend über ihm, und niemand wird im Ernst behaupten wollen, dass durch den Aufblick dahin der Rechtssinn in seinem wahren Verstande eine Schädigung erfahre.

Dagegen kommt es zu einem direkt feindseligen Gegensatz durch die sittlich orientierte Theorie des Anarchismus. Als deren entschiedensten Vertreter heben wir TOLSTOI hervor, der auch über seinen Tod hinaus starken Einfluss übt. Von der Liebesnorm aus verwirft er, wenigstens für die höher stehenden Völker unserer Zeit, nicht nur das Recht in jeder Form, sondern selbst die vertragliche Konventionalregel, lässt als zusammenhaltende Kraft der künftigen Gesellschaft nur den geistigen Einfluss der in der Erkenntnis fortgeschrittenen Menschen auf die weiter zurückgebliebenen gelten und fordert seine Gläubigen, um den neuen Zustand baldmöglichst herbeizuführen, zur Renitenz gegenüber den Forderungen des heutigen Rechtsstaates auf.*) Allen Hinweisen auf die sicher zu erwartenden schlimmen Folgen des rechtlosen Zustandes wird die grundsätzlich nicht zu bestreitende Behauptung von der unüberwindlichen Kraft der Liebesgesinnung entgegengestellt. Aber wo findet sich diese in dem erforderlichen Vollmasse? Welcher Ehrliche kann auch nur von sich selbst versichern, dass er ihr regelmässig in seinem Tun und Lassen gerecht werde? Dann erscheint es aber doch als eine ungeheure Vermessenheit, ohne Rücksicht auf alle vergangene und zukünftige Entwicklung die absolute Forderung als einzige Regel und Grundlage des Zusammenlebens zu proklamieren, wie wenn ein Wesen schon dadurch fliegen lernte, dass man ihm den irdischen Boden unter den Füssen wegzieht.

Je höher ein sittliches Ideal ist, desto verhängnisvoller wird der Versuch, es von seinen religiösen Wurzeln loszureissen.**) Die «fünf Gebote» der Bergpredigt, die der russische Prophet unermüdlich variiert, sind ihrem ursprünglichen Sinn und Zusammenhange nach in die Botschaft von dem Reich Gottes eingebettet, das als Ziel der Sehnsucht, nicht als menschliche, sondern als göttliche Tat über allem, was Kultur heisst, weit hinausliegt. Alle wirklich Grossen der christlichen Geschichte haben aus solchem Glauben, den ihnen die Welt nicht geben und nicht nehmen konnte, Mut, Kraft und königliche Freiheit geschöpft, um in den Bedingtheiten und Unvollkommenheiten ihrer Zeit und ihres Ortes

nicht zu erlahmen, sondern aus dem Besten, was sie von oben als Gabe empfangen hatten, die Verhältnisse schöpferisch umzugestalten. Für Tolstoi dagegen ist das Christentum wesentlich Lehre und Gesetz. Die Christen sollen durch ihr Tun und mehr noch durch ihr passives Verhalten den Zustand der Vollendung herbeizwingen. «Nur noch eine kleine Anstrengung, und der Galiläer hat gesiegt!» (Russische Christenverfolgungen, S. 47.) Und dieses selbstgeschaffene Gottesreich tritt dann natürlicherweise in schärfsten Widerspruch zu allem, was Menschen sonst schon geschaffen haben. Die praktische Wirkung eines solchen heroischen, aber gesetzlich übernommenen Moralismus ist Auflösung und Zersetzung.

Nein, nicht dadurch wird die Sittlichkeit verdorben, dass sie das Recht neben sich gelten lässt, viel eher dadurch, dass sie ihrerseits meint Satzungen aufstellen zu müssen, die jedes geschichtliche Leben und Wachstum zu unterbinden, statt zu fördern geeignet sind. Sowie die erste Christengemeinde in der Weit zu wirken begann, hat sie sich der vorgefundenen Rechtsordnung sogar dankbar gefügt; der Apostel Paulus trug kein Bedenken, sie mit dem Willen des Höchsten in Verbindung zu setzen, der ihm ein Gott nicht der Unordnung, sondern des Friedens war (Röm. 13, 1 ff.; I. Kor. 14, 33). Ist es nicht ein Segen für die Erziehung des Willens, dass wir in eine natürliche Allgemeinschaft hineingenötigt sind, während wir uns vielleicht gerne auf einen Kreis von lieben Gesinnungsgenossen beschränken möchten, wo keine Widerstände zu überwinden wären? Wirkt nicht dadurch das Recht mindestens vorschulend für die Bildung und Uebung der höchsten sittlichen Kräfte? Es zwingt zum Ernst; es prägt dem Geist zum ersten Mal den Gedanken des unverbrüchlichen Gesetzes ein; und dem himmelstürmenden Idealismus, der so leicht seine heldenhaften Gedanken schon für die Vollendung der Sache nimmt, der blossen Gedanken-, Wort- und Demonstrationsethik hält es mit seinem Realismus die alleinige Geltung der Tat vor. Das Recht kann zwar aus sich selbst nicht sittliche Pflichten hervorbringen.*) Aber ohne Zweifel ist es sittliche Pflicht, das Recht, im Sinn des organisierten Ganzen

in runder Zustimmung anzuerkennen. Nur ein knechtischer Sinn müsste es in seiner Totalität als unwürdige Heteronomie empfinden.

Allein, der «Blankoakzept», den wir so nach RADBRUCHS Ausdruck gegenüber einem in sich selbständigen Gebiet in guten Treuen ausstellen, kann doch in einzelnen Fällen mit elementarer Gewalt ausbrechende Konflikte zwischen persönlicher Ueberzeugung und kategorischen Zumutungen der Rechtsgewalt nicht ausschliessen. Damit deuten wir auf eine dritte, akute Form des berührten Widerstreites. Die Märtyrer aller Zeiten, so friedfertig sie im übrigen gesinnt waren, wollten Gott mehr gehorchen als den Menschen, lieber sterben, als ihr Heiligstes entehrt sehen. Schon aus dem vorchristlichen Altertum tönt die unerschütterliche Berufung der Antigone auf die ungeschriebenen Gesetze des Zeus wider das königliche Machtgebot. Ist seither das Recht menschlicher geworden und sind insofern die Anlässe zum Zusammenstoss vermindert, so hat das Recht auf der andern Seite durch seine Verfeinerung selber mit dazu beigetragen, die Empfindlichkeit des in seinen innersten Interessen beleidigten Individuums zu steigern. Nicht bloss Ethiker, auch Juristen haben für die Eigenart derartiger Konflikte volles Verständnis. BLUNTSCHLI*) räumt ausdrücklich die Möglichkeit ein, dass der staatliche Gehorsam sein Ende finde, weil das innere unsichtbare Geistesleben in angeborner Freiheit walte.

Wann und wo indessen dieser Fall zur Wirklichkeit wird, dies ist bei der durchaus individuellen Natur der Gewissensvorgänge auf kasuistischem Wege nicht zu entscheiden. Die Echtheit des Konflikts wird jeweilen für nüchterne Betrachtung um so schwierige festzustellen sein, als auch mit jenen weitverbreiteten und vielverschlungenen Selbsttäuschungen wird gerechnet werden müssen, für die in der modernen Psychologie der Ausdruck Lüge des Bewusstseins geprägt worden ist;**) das heisst, ein ideales Motiv,


wie es aus der gesinnungsmässigen Aufnahme eines letzten, unbedingten Ziels stammt, etwa das Motiv der Gottes- und Bruderliebe, wird nicht selten in den Vordergrund des Bewusstseins geschoben, obschon andere, weniger wertvolle Motive für das Verhalten tatsächlich den Ausschlag gaben, oft ohne dass sich der Handelnde über die vorgenommene Verschiebung aus eigenen Kräften genügend klar zu werden vermag. Für unser Thema kommt jedoch der in seiner Reinheit vorgestellte Gegensatz der Gewissensnötigung zur bestehenden rechtlichen Vorschrift in Betracht. Vorausgesetzt nun, dass der dem Gesetz also Ungehorsame nicht von seinem partiellen Widerspruch zu einem prinzipiellen Anarchismus überzugehen beabsichtige, wird von ihm erwartet werden müssen, dass er mitten im Konflikt die Notwendigkeit der Rechtsgrundlage achte und ehre, und dass er daher die gesetzlichen Folgen seines Tuns oder Unterlassens, seine Bestrafung, willig, nicht als ob er sich über ein erlittenes Unrecht zu beklagen hätte, auf sich nehme. *) Doch bleibt ihm seit Sokrates' Zeiten der rechtmässige Trost, dass die Opfer der sich selbst Treuen für die Nachwelt nicht umsonst gebracht sind.

Noch ein anderer Weg tut sich freilich hier auf und verheisst rascheren Sieg. Durch rechtbrechende Gewalt neues Recht schaffen! Alle edeln Kräfte des Volkes sammeln, um in einem gewaltigen, plötzlichen Durchbruch den lähmenden Druck der Verhältnisse abzutun und das Ideal eines von Ungerechtigkeit freien gesellschaftlichen Zusammenlebens in die Tat umzusetzen! Welcher Warmherzige würde nicht als unbeteiligter Zuschauer solchem Beginnen, getragen vom Gefühl aufopfernder Pflichterfüllung, vielleicht erfüllt von dem religiösen Bewusstsein eines «von Gott beauftragten Schnitters» (CROMWELL), seine ganze freudige Teilnahme schenken! Wenn nur nicht die Wirklichkeit ihre Rechte unerbittlich forderte. Wenn nur nicht nach dem Abbruch der harten Kruste, die das Leben des Volkes umschloss, ein unberechenbarer naturhafter Kampf aller Elemente, der schlimmen wie der guten, sich abspielte, bevor aus

dem trüben Chaos, dem schrecklichen selbstmörderischen Wirrwarr die neue Schöpfung erstehen kann. Und noch immer gilt für solche lebensgefährliche Krisen eines Volkes das Wort, das CARLYLE*) als tragische Erkenntnis den Girondisten in den Mund legt: Was wir schliesslich bekommen, ist nicht eine Republik der Tugenden, sondern nur eine Republik der Kräfte, tugendhafter und anderer.

Wie kaum hervorgehoben zu werden braucht, handelt es sich bei den zuletzt berührten Vorgängen, aufs grosse Ganze gesehen, nicht um Bestreitung des Rechts überhaupt, sondern um einen Kampf gegen bestehendes und für besseres neues Recht. Wer aber dächte, dass dabei stets nur Wunschinteressen materieller Selbstbehauptung ausschliesslich und allein die Triebfeder bilden und ideale Motive höchstens als Verbrämung Verwendung finden, der studiere einmal die Geschichte des spätem Calvinismus; er wird dann einsehen, dass theoretische und praktische Verfechtung des Revolutionsrechtes einem hochgespannten, aufrichtigen, ob auch irregeleiteten, sittlichen Idealismus entspringen kann. Diese Tatsache fügt sich dann aber wieder nur einem allgemeinem Gedankenzusammenhang ein, der von jeder gewaltsamen Umwälzung vollständig absieht. Das Sittliche als das vorwärtsdrängende, nie rastende Streben in der Richtung der normgemässen Bestimmung hat unzweifelhaft ein näheres, unmittelbareres Interesse an dem, was rechtens sein sollte, als an dem, was rechtens ist.

Mit diesem Satze ist keineswegs beabsichtigt, das Geringste von dem zurückzunehmen oder nachträglich einzuschränken, was über den sittlichen Wert des bestehenden Rechtes gesagt worden ist. Gehört ja doch zu den unter allen Umständen zu berücksichtigenden Realien jeder Gesetzgebung immer auch das bisherige

Recht,*) so dass das mit hellster Begeisterung begrüsste neue, soll es überhaupt lebensfähig sein, mit jenem stets in einem mehr als nur formalen Zusammenhang stehen wird. Und noch viel weniger will natürlich dem Missverständnis Vorschub geleistet sein, als sei die Tätigkeit des Richters, der, ohne nach etwas anderem zu fragen, einfach den Willen des geltenden Gesetzes durchführt, sittlich nicht so gar hoch zu veranschlagen, während doch jeder Einsichtige erkennt, dass die Berufstreue, Gewissenhaftigkeit und Gerechtigkeit des Richters eben in seiner unbedingten, auch durch eigenes subjektives Empfinden nicht beirrbaren Rechtlichkeit sich erweist. Allein allenthalben im Rechtsleben selber wird der Zug nach dem Richtigen (STAMMLER) angetroffen, ein Streben, das Recht nach der Idee objektiver Gerechtigkeit weiterzugestalten; und was ich behaupte, ist lediglich dies, dass dieser Zug der sittlichen Anlage des Menschengeschlechts entstammt. Alle Vorbehalte, die das Ethos dem gewordenen Recht gegenüber zu machen genötigt ist, verwandeln sich gegenüber dem werdenden in eine entschiedene Anteilnahme. Denn in alle geistigen Bezirke dringt unerbittlich das schlechthinige Sollen und treibt zur Anerkennung der überindividuellen Normen, die sich nur mit dem objektiv Richtigen zufrieden geben. Was ist die im einzelnen so verwickelte Geschichte des Naturrechts, des unzählige Male schon totgesagten, als ein Phantom erklärten und mit seinem Anspruch, wirkliches Recht mit unwandelbarem Inhalt zu sein, tatsächlich nicht zu haltenden, — was ist diese Geschichte anderes, als ein fortlaufender Beweis von der Unverwüstlichkeit der Ueberzeugung, dass das positive Recht an juristischer Geltung nicht Genüge finden darf, sondern sich aus dem Unbedingten her immer neu und immer besser zu begründen versuchen muss! In wechselnden Ausdrucksformen lebt diese Ueberzeugung stets wieder auf. Das soziale Ideal, das STAMMLER in seiner kraftvollen Art und mit Wärme als ragendes Ziel alles Gerechtigkeitsstrebens aufgewiesen hat, die Gemeinschaft frei wollender Menschen, mit dem doppelten Charakter der Gemeinsamkeit der Zwecke und der Anerkennung aller einzelnen Teilnehmer als Selbstzwecke, es ist im

Grunde ein sittliches Ideal, das wissenschaftlich nicht bewiesen, vom Gewissen nicht abgewiesen werden kann, ein Glaube, ein Bekenntnis und eine Verheissung, für das Rechtsgebiet von ähnlich umfassender Bedeutung, wie für das religiös-sittliche Leben der Glaube an das Reich Gottes, und mit diesem auch inhaltlich verwandt.

Welche Forderungen sich von da aus an künftige Gesetzgebung stellen, diese Frage ist hier nicht weiter zu verfolgen. Gewiss ist eines: jene Forderungen lassen sich nicht etwa in einer trockenen Staatssittenlehre ein für allemal festlegen. Sie sind aber auch nicht der so überaus unzuverlässigen öffentlichen Meinung anheimzugeben. Sie erwachsen aus dem Herzensgrund von Männern und Frauen, denen die Not der Zeit, die Not der Brüder in der Seele brennt, die, auch um den Preis eigener Einbussen, gerechte Verhältnisse wollen, in denen sich für alle gerecht leben lässt, und für die entgegenstehende Schwierigkeiten da sind, um überwunden zu werden. Es gehört zu den Hauptaufgaben einer mit reformatorischem Geist erfüllten Kirche und Schule, ein Geschlecht zu erziehen, das für Solidarität und göttliche Notwendigkeiten sich zur Verfügung stellt. Noch nie ist im sozialen Fortschritt die Widerstandskraft des geschriebenen Buchstabens gebrochen worden ohne den mutigen geistigen Kampf gegen allerlei Blendwerk, wodurch das Bild der wahren Gerechtigkeit verhüllt ward.

Für die zwischenstaatlichen Beziehungen ist zu hoffen, dass nach dem Weltkrieg der Rechtsgedanke auf einem Gebiet Eroberungen machen werde, wo er bis dahin nur kümmerlich vertreten war. Die harte Erfahrung hat der Auffassung, als ob die Staaten auf immer einen «Stirnerschen Verein von Egoisten»*) bilden müssten, einen tödlichen Stoss versetzt und statt des gefährlichen Gleichgewichts eine organisierte Gemeinschaft, gleichsam eine Uebertragung der Losung der französischen Revolution von den Individuen auf die Völkerindividualitäten, vor aller Augen als zu erstrebendes Ziel hingestellt. Aber auch das ist klar, dass damit auf ein Recht höherer Art hingewiesen ist. Die Menschheit


wird seiner nur dann würdig sein, wenn es in gegenseitiger Achtung, Verständnis und Vertrauen seine entsprechende Stütze gefunden hat; und darum wird mit besonders einleuchtendem Sinn in diesem Zusammenhang von einer moralischen Macht des Rechtes gesprochen.

Der zuletzt gebrauchte Ausdruck beansprucht indes allgemeinere Geltung. Er will uns daran erinnern, welches der letzte tragende Grund jedes höher entwickelten Rechtes ist und bleibt. Nicht der äussere Zwang kann es sein. Es ist die freie Hingebung an das Wahre und Gute; und mag das Wahre und Gute auch zeitlich gefärbt und bedingt sein, jene Hingebung ist etwas unbedingt Herrliches.*) Man rettet und bewahrt nur das, was man stets übertrifft; vor Auflösung schützt einzig die Erfüllung. In diesem Sinn hat EUGEN HUBER, der Schöpfer des schweizerischen Zivilgesetzbuches, den unsere Universität seit fünfundzwanzig Jahren zu ihren Lehrern zählen darf, die richtige Gesinnung als den grundlegenden Faktor des gesellschaftlichen Lebens bezeichnet; sie erscheine für die Gemeinschaft als die Quelle auch des objektiv richtigen Bestandes.**) Und in welche Höhe und Tiefe die Gesinnung weist, das mag uns zum Schluss MARTIN LUTHER sagen mit den Worten***): «Ein Christenmensch ist ein freier Herr über alle Dinge und niemand untertan; ein Christenmensch ist ein dienstbarer Knecht aller Dinge und jedermann untertan. Durch den Glauben fähret er über sich in Gott, aus Gott fähret er wieder unter sich durch die Liebe und bleibt doch immer in Gott und göttlicher Liebe.» Zu untrennbarer Einheit sind hier miteinander verknüpft Persönlichkeit und Gemeinschaft, Herrsein und Dienen, Gesetz und Freiheit.