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Das attische Volksgericht

Rektoratsrede gehalten an der 86. Stiftungsfeier der Universität Bern

den 27. November 1920
von
Dr. Otto Schultheß
Professor der klassischen Philologie
Paul Haupt
Akademische Buchhandlung, vorm. Max Drechsel
BERN 1921

Hochansehnliche Versammlung! Liebe Kommilitonen!

Ich möchte versuchen, heute zu Ihnen über die Natur des attischen Heliastengerichtes und seine Stellung im Staate möglichst volkstümlich und ohne gelehrten Apparat zu sprechen, über eine Frage, deren Beantwortung mir für das Verständnis des Wesens der athenischen Demokratie und des Begriffes der Volkssouveränetät von grundlegender Bedeutung scheint. Neues werde ich Ihnen freilich nicht bieten können, aber vielleicht Bekanntes in neuer Beleuchtung, wobei ich mich bemühen werde, den Stoff, soweit er Ihnen fremd ist, durch möglichstes Vermeiden fremder Begriffe und Wörter, unter Ersetzung griechischer Wörter durch entsprechende moderne Begriffe, Ihrem Verständnis und Interesse näher zu bringen.

Würde man versuchen, auf dem Wege der Worterklärung das Wesen der Heliastai zu ergründen, so würde der Versuch ergebnislos verlaufen; denn vorsichtige Forschung wird nicht mehr behaupten dürfen, als daß die Heliastai ihren Namen von dem Lokale Heliaia, in welchem sie sich versammelten, erhalten haben. (1) Aber auf eine Deutung der Heliaia oder Heliaia wird sie verzichten, dies umsomehr, als mit der gleichen Benennung, mit der in Athen Richter bezeichnet sind, in dorischen Staaten die Mitglieder der Volksversammlung (Halia), an einem Orte (Tegea in Arkadien) sogar Beamte bezeichnet werden.

Vielleicht eröffnet uns die historische Betrachtung, ein Blick auf Entstehung und Entwicklung der attischen Heliaia, den Weg zum Verständnis. Die athenische Verfassungsgeschichte beginnt eigentlich erst mit Solon; denn die angebliche Verfassung des Drakon im 4. Kapitel von Aristoteles Schrift "Vom Staatswesen der Athener", beruht, wie jetzt wohl allgemein zugegeben wird,

auf einer Erfindung der Oligarchen von 411 und 404 zu politischen Zwecken. (2) In der Tat ist Solon, als Gesetzgeber später von den Athenern fast wie ein Heiliger verehrt, nicht bloß der Schöpfer der athenischen Verfassung, vor allem der Ausdehnung der politischen Rechte auf den vierten Stand, die Theten, sondern auch der Begründer des Volksgerichts. Wollte man aber die Stellung dieses Gerichtes innerhalb der staatlichen Organisation an der Hand der "Verfassung" zu bestimmen suchen, so würde man wieder zu keinem positiven Ergebnis kommen; denn eine Verfassung, etwa im Sinne unserer schweizerischen Bundesverfassung, hat Athen in keiner Periode seiner geschichtlichen Entwicklung besessen. Die Demokratie hat sich mehr praktisch entwickelt, nur die Staatsverwaltung war durch Gesetze, wir würden sagen, durch Volksbeschlüsse allgemein verbindlicher «Natur, geregelt. (3). Wir können aber Solon nicht bloss quellenmässig als Schöpfer des Heliastengerichtes nachweisen, (4) sondern gleichzeitig klar sehen, welches die Aufgabe der von ihm ins Leben gerufenen Heliaia war.

In der ersten uns bekannten athenischen Staatsordnung finden wir die richterliche Gewalt in den Händen der obersten Beamten, der 9 Archonten, und zwar so, daß sie das Urteil fällen, nicht bloss, wie später, die Voruntersuchung und die Leitung der Gerichtsverhandlung in der Hand haben, (5) und. zwar war die Rechtsprechung in dieser ältesten vorsolonischen Verfassung besonders die Aufgabe der 6 Thesmotheten, die ihren bezeichnenden Namen davon her hatten, "daß sie die Rechtssatzungen aufzuzeichnen und für den gerichtlichen Gebrauch aufzubewahren hatten". Neben ihnen gab es den eine weitgehende Strafgewalt ausübenden Rat auf dem Areopag.

Von tiefgreifendster Bedeutung war nun die Einführung der Volksgerichte als Appellhöfe durch Solon in seinem Archontat 594/3 v. Chr. An diese konnte nunmehr vom Spruche der Beamten Berufung eingelegt werden, (6) wobei er auch dem vierten Stand, der untersten Vermögensklasse, Anteil an diesem Volksgericht gewährte. Ein Übergewicht der untersten Volksklassen war nicht zu befürchten, weil und solange das Richteramt als Ehrenamt ohne Entgelt bekleidet wurde. Trotzdem begleitet Aristoteles, der für Athens Demokratie kein Herz und keinen Sinn hat, die

Einführung dieser echt volkstümlichen Institution mit der Bemerkung, sie habe der großen Menge ganz besonders große Befugnisse verliehen, denn dadurch, daß dem Volk' der Stimmstein in die Hand gegeben wurde, wurde ihm die Herrschaft über den Staat verliehen. (7)

Schon die solonische Heliaia wurde durch das Los bestellt und umfaßte Bürger vom zurückgelegten 30. Lebensjahre an. Die Befugnisse dieses Volksgerichtes waren aber noch ganz erheblich eingeschränkt durch die Strafgewalt des Areopags, der außer der Blutgerichtsbarkeit auch noch die Aufsicht über die Ausführung der Gesetze und die Beamten besass. Namentlich waren die Volksgerichte noch nicht mit der Prüfung der Rechenschaftsablegung der Beamten betraut. Wenn demnach Solon nur die Anfänge der Volksgerichtsbarkeit geschaffen hat, so war das doch im Sinne der Demokratie eine schöpferische Tat von grundlegender Bedeutung. Dies umsomehr, als er gleichzeitig die Popularklage einführte, den für das attische Strafrecht von nun an für alle Zeit massgebenden Grundsatz von weiter Tragweite, daß jedem epitimen, d. h. in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Bürger das Recht zustand, wegen der an einem andern begangenen Rechtsverletzung Strafklage zu erheben. Nicht der Staat erhob Klage durch seine Organe, Staatsanwälte, sondern entweder der Geschädigte oder ein unbeteiligter Dritter. (8)

Die weitere Entwicklung können wir in ihren einzelnen Etappen nicht quellenmässig verfolgen, aber wir sehen das Ende der Entwicklung. Da offenbar von dem Rechte der Berufung an die Heliaia immer häufiger Gebrauch gemacht worden war und infolgedessen das Urteil der Beamten immer mehr an Bedeutung eingebüßt hatte, ist schliesslich das Volksgericht nicht mehr Berufungsinstanz, sondern fällt allein und endgültig das Urteil., Die Beamten haben ihre selbständige Jurisdiktion verloren und sind beschränkt auf Instruktion und Leitung der Prozesse; das Volksgericht findet und fällt das Urteil. Über ihm gibt es keine höhere Instanz, seine Urteile sind inappellabel. Wir werden kaum fehlgehen, wenn wir diese Ausdehnung der Kompetenz des Volksgerichtes mit dem Namen desjenigen Mannes verknüpfen, der die athenische Demokratie am zielbewußtesten in radIkalem Sinne ausgebaut hat und der eigentliche Schöpfer der absoluten athenischen

Demokratie geworden ist, Kleisthenes, dem 505 verbannten Haupte der Familie der Alkmeoniden.

Neben der Heliaia finden wir aber auch die Gesamtvolksgemeinde als Gericht, wenn ein Verbrechen die Sicherheit des Staates zu gefährden schien. So wurde von der Gesamtvolksgemeinde Miltiades abgeurteilt wegen des unglücklichen Ausgangs der Expedition nach Paros, ebenso wurde Themistokles, wegen Hochverrat angeklagt, abwesend vom Volke zum Tode verurteilt. Das sind nicht etwa Übergriffe des Volkes in die Rechtssphäre des Gerichtes, sondern vielmehr haben wir hier offenbar den Übergang der Kompetenzen des Areopags, der bisher in Hochverratsklagen zuständig gewesen war, auf die gesamte Volksgemeinde. Gegen diesen in ältester Zeit allmächtigen, auch noch nach den Perserkriegen hochangesehenen Staatsrat richteten sich die Angriffe der Radikalen, die zu seinem Sturze durch Ephialtes im Jahre 462/61 führten, worauf ihm im wesentlichen nur noch die Blutgerichtsbarkeit belassen wurde. Der Fortsetzer dieser radikaldemokratischen Politik, Perikles, nahm ihm noch den Rest seiner Staatsrechtlichen Befugnisse und schränkte ihn bloss auf einen Teil der Blutgerichtsbarkeit ein. Es hatte die erbittertsten Parteikämpfe gekostet, bis der Areopag, dieses Bollwerk der Aristokratie, durch die wiederholten Angriffe der Demokraten, bei denen ihr Führer Ephialtes durch Meuchelmord fiel, gestürzt war. Die Befugnisse, die ihm genommen wurden, wurden verteilt teils auf den Rat der Fünfhundert, teils auf die Volksversammlung und die Dikasteria und die Nomophylakes, 7 Gesetzeswächter, die, wie schon ihr Name sagt, die dem Areopag entzogene Aufsicht über die Gesetze ausübten, und zwar hatten sie nicht bloss eine allgemeine Aufsicht über die Handhabung der Gesetze, sondern hatten gesetzwidrige Beschlüsse 'der Volksversammlung zu verhüten. Ein solcher Einspruch hatte natürlich bloss suspensive Kraft; über die Berechtigung oder Nichtberechtigung hatte ein Volksgericht zu entscheiden. Also ergab sich nach dieser Richtung eine wichtige Erweiterung der Kompetenzen der Heliaia; denn gleichzeitig musste die Klage wegen gesetzwidriger Anträge gesetzlich geregelt werden. Eine sehr wichtige Institution: man konnte die Gesetzlichkeit eines Volksbeschlusses anfechten und vom Spruche eines Gerichtshofes abhängig machen. In diesem Rechtsmittel hat

die athenische Demokratie alle Zeit das feste Bollwerk ihres sicheren Bestandes erkannt.

Indem gleichzeitig auch die Dokimasia, d. h. das Recht, die durchs Los gewählten Beamten einer Prüfung zu unterziehen, vom Areopag auf die Heliaia überging, ebenso die Euthyna, das Recht, von ihnen nach Ablauf des Amtsjahres Rechenschaft zu verlangen, war schon mit den Reformen des Ephialtes und Perikles die Ausbildung des Volksgerichtes zum vorläufigen Abschluß gekommen.

Durch Perikles wurde auch der Richtersold eingeführt, zunächst nur ein Obolos, 1/6 Drachme, etwa 16 Rappen für den Sitzungstag, der aber doch eine intensivere Betätigung der untersten Klasse im Volksgericht ermöglichte.

Parallel mit der Einführung des Richtersoldes, die mir, wie ich später darlegen werde, ganz natürlich und berechtigt erscheint, ging die Festsetzung, daß jährlich nicht weniger als 6000 Heliasten ausgelost werden sollten. Eine Maßregel, die offenbar veranlasst war einerseits durch die Erweiterung der Kompetenzen der Heliaia,, andererseits durch die rapide Zunahme der Zahl der Geschäfte und Rechtshändel, namentlich seitdem Athen als Vorort des delisch-attischen Bundes seine Gerichtshoheit auf den größten Teil des Bundesgebietes mit Ausnahme der Bagatellen ausgedehnt hatte. Auch hier sagt die aristokratisch gefärbte Überlieferung, um den Demokraten Perikles in Misskredit zu bringen: er habe diese hohe Zahl von Heliasten auslosen lassen, um möglichst vielen Bürgern die staatliche Unterstützung zukommen zu lassen, und so den Pöbel bei guter Laune zu erhalten. Solche Beurteilung übersieht aber, daß die Heliastengerichte, die gewöhnlich in Sektionen von 200 oder 500 oder 1000 oder noch mehr Mann funktionierten, die Gesamtheit des Volkes auch äusserlich repräsentierten.

Wir können hier stehen bleiben und brauchen die Entwicklung, die sich übrigens nicht scharf genug abhebt, nicht weiter zu verfolgen. Zweifellos hat das oligarchische Regiment der Vierhundert vom Jahre 411, das im ganzen nur 4 Monate dauerte, an den Kompetenzen der Heliaia kräftig gerüttelt, so, um die oligarchische Verfassungsänderung überhaupt durchzusetzen, die Klage wegen gesetzwidriger Anträge und die unmittelbar an Rat

und Volk gehende Klage wegen Hochverrat (Eisangelie) geradezu aufgehoben. (9).

Nach dem Sturze des zweiten oligarchischen Regimentes, der Herrschaft der Dreißig, im denkwürdigen Jahre des Archon Eukleides, 403/2 v. Chr., war die Wiederherstellung der Demokratie, von einer Gesetzesrevision begleitet; doch erstrecken sich die erhaltenen Nachrichten fast ausschliesslich auf Verwaltungseinrichtungen. Im Gerichtswesen wurde bloss der Modus der Richterbestellung geändert, den wir eigentlich erst von dieser Zeit an genauer kennen und der, um möglichst unparteiisch und von den streiten den Parteien unbeeinflusst vorgenommen zu werden, immer komplizierter wurde, bis er die Gestalt annahm, die uns Aristoteles in den an Einzelheiten reichen und interessanten, aber im Wortlaut noch nicht ganz sicher hergestellten letzten sieben Kapiteln seiner Schrift vom Staatswesen der Athener schildert. Namentlich die Auslosung der Richter und die Zulosung der einzelnen Heliasten an die einzelnen Sektionen wurde mit einer fast lächerlichen Umständlichkeit, einer an Pedanterie streifenden zeremoniellen Förmlichkeit vollzogen, die wiederzugeben für unsern Zweck nicht nötig ist. (10) Da übrigens die attische Gesetzgebung auch hier, wie in manchem andern, mit der praktischen Entwicklung nicht. Schritt hielt, so waren die Kompetenzen der Heliaia auch im vierten Jahrhundert noch nicht endgültig umschrieben, namentlich nicht scharf abgegrenzt gegenüber denen der Volksversammlung. Erst um die Mitte des 4. Jahrhunderts erfolgte eine genauere Abgrenzung der direkten Rechtsprechung des Volkes durch die gesetzliche Regelung der Hochverratsklage, die vor dem Jahre 343 erfolgt sein muss. (11) Die Tendenz der Entwicklung aber ist klar. Die Entwicklung tendiert dahin, die Kompetenzen der Heliaia ständig zu erweitern. So erfuhren sie eine Steigerung auch dadurch, dass die bisherige Strafgewalt des Rates beschränkt wurde und zum Teil an das Volksgericht überging und zwar nach dem Sturz der Vierhundert, also als Reaktion gegen den oligarchischen Restaurationsversuch. (12) Eine besonders charakteristische Erweiterung, die wir später werden kennen lernen, bestand darin, daß die Heliasten auch in Fällen funktionierten, die mit Gericht und Rechtswesen gar nichts mehr zu schaffen hatten, also lediglich als Vertreter des Gesamtdemos.

Dieser rasche Gang von der vorsolonischen Zeit bis ins 4. Jahrhundert zeigt uns zwar die allmähliche Erweiterung der Heliaia von einem ursprünglichen Appellhof zum Volksgericht, bietet uns aber keinen näheren Aufschluss über die Stellung der Heliaia im Volksganzen. Fragen wir uns, ob uns hierüber vielleicht die Philosophen Aufschluß geben. Sind ja doch die Griechen die Schöpfer der Staatsrechtstheorien und waren doch sie, die mitten im pulsierenden Leben standen, besser imstande, die Rechtsstellung der. Heliasten zu beurteilen, als wir. Wir dürfen um so eher hoffen, bei den Philosophen Aufschluß zu erhalten, als die griechischen Philosophen schon früh über den Staat nachgedacht haben, nicht erst die Sophisten, sondern schon ihre Vorgänger, wie Herakleitos, wobei sich ein Grundzug der griechischen Gelehrsamkeit früh offenbarte, der dann gerade in der Sophistik stark entwickelt war, daß sie sich nicht begnügten, die Tatsachen objektiv festzustellen, sondern sich bestrebten, von einem gegebenen Punkte ausgehend, aus den Erscheinungen. das Gesetz abzuleiten. (13) Doch streifen die älteren theoretischen Spekulationen die Frage nach Ursprung und Wesen des Staats- und Gemeinschaftswesens nur selten und dringen nie tiefer in sie ein, und im übrigen ging es auf dem Gebiete der Staatswissenschaft wie auf dem Gebiete der Gesetzgebung und besonders des griechischen Privatrechtes; daß die Praxis der theoretischen Durchdringung vorauseilte. Nun aber ist die gesamte. historisch-politische Literatur der Griechen mit Einschluß der staatstheoretisch-philosophischen und über diese hinaus ein grosser Teil der griechischen Literatur überhaupt, stark aristokratisch gefärbt. Abgesehen von. der ganz einzig dastehenden bewundernswerten Ruhe des mitten im kräftig pulsierenden politischen Leben stehenden Thukydides — ein ganz besonders sympathischer Charakterzug des großen Forschers, Denkers und Darstellens — und den ins Extreme, in Opposition gegen alles, was nicht radikal-demokratisch ist, verfallenden attischen Rednern, zeigt die griechische Literatur wenig Liebe und wenig Verständnis für die Demokratie und demokratische Einrichtungen. Sie hält sich bei ihrer Charakteristik mit Vorliebe an Auswüchse und Mißstände. Das ist der Fall in der ältesten attischen Prosaschrift vom "Staatswesen der Athener", die durch die Überlieferung ungerechtfertigterweise in den Nachlaß Xenophons

geraten ist, aber eine politische Tendenzschrift eines verbissenen athenischen Aristokraten ist, die nicht nach dem Sommer 424 verfasst sein kann. (14) Mit geringer Einschränkung gilt das Gesagte auch von Platons Theorie vom besten und zweitbesten Staat. Wenn auch heutzutage kein Einsichtiger, mehr Platon als blossen Utopisten betrachten wird, sondern jeder zugeben, wird, dass er mit seinen Staatstheorien keinen Augenblick die historische Bedingtheit des Staates leugnet und zu einem guten Teil Vorschläge macht, die sich nach seiner Auffassung in Wirklichkeit umsetzen lassen, so hat er doch für die athenische Demokratie. nach Geburt und Gesinnung kein Herz. (15) Diese Bemerkung gilt auch, bei aller Bewunderung der Universalität und der Schärfe des Genius, von Aristoteles für dessen Einstellung zum Verfassungsproblem. Für den Stagiriten, der die athenische Demokratie nur in ihrem Zerfall erlebte, zählt die Demokratie zu den entarteten Verfassungen. Sein Ideal ist ein Rechtsstaat, dem er ausschliesslich den Namen Bürgerstaat oder Stadtstaat (Politeia) zuerkannt hat. Dank, der Autorität des Aristoteles hat seine Auffassung bis in neuere und neueste Zeit unangefochten zu Recht bestanden. (16) Auf die Ausgestaltung des athenischen Staates hat die Philosophie keinen Einfluss gehabt, und einen Juristenstand und eine Rechtswissenschaft gab es in Griechenland vollends nicht.

Und doch wäre es nicht ratsam, die antike Überlieferung einfach beiseite zu lassen, um lediglich auf Grund modernen Durchdenkens der Probleme sich ein Urteil zu bilden über die athenische Demokratie und die Heliasten im besondern. Abgesehen davon, dass schon früher die Beurteilung je nach der Stellung der Geschichtschreiber der antiken Demokratie stark schwankte von extrem bürgerlicher bis zu extrem sozialistisch-materiaIistischer Geschichtsauffassung (17) wäre gerade die unruhige Gegenwart, wo neben unklaren Köpfen und Alltagsschreibern allerdings auch feinere Denker die für so 'viele Staaten ganz plötzlich aktuell gewordenen Grundfragen der Demokratie zu überdenken begonnen haben, kaum der geeignete Boden, von dem aus eine ruhige, von Parteigezänk unbeeinflußte Darstellung möglich wäre. (18) Vor einer weiteren Gefahr, abgesehen von eigenen politischen Auffassungen, haben wir uns zu hüten, einer Gefahr, der die modernen Darsteller nicht immer entronnen sind, die Geschichte als Lehrmeisterin

zu betrachten und Gesetze historischer Entwicklung feststellen zu wollen. Das unter bestimmten äussern oder' innern Bedingungen mit Naturnotwendigkeit oder Zwangsläufigkeit eine bestimmte Staatsform entstehe, ist nach den Erfahrungen der Geschichtswissenschaft nicht erwiesen und nicht erweisbar. Historische Gesetze, die mit der unfehlbaren Notwendigkeit von Naturgesetzen wirken, hat es nach unserer bisherigen Erfahrung nicht gegeben und wird es nie geben. Nur die theoretisch konstruierende materialistische Geschichtsschreibung hat es gewagt, solche Gesetze aufzustellen, aber die Rechnung geht nicht restlos auf. Noch weniger werden wir, was wir als historisch richtig erkannt haben, als massgebend für alle Zeiten und alle Völker betrachten. Die Auffassung von der Allgemeingültigkeit und Allgemeinverbindlichkeit des klassischen Altertums, des Griechentums im besondern, ist für klassische .Philologen und Geschichtsschreiber des Altertums ein seit langem überwundener Standpunkt; mehr noch, die klassische Philologie darf geradezu das Verdienst für sich in Anspruch nehmen, "das Altertum aus der Starrheit kanonischer Geltung befreit und in historischer Auffassung lebendig gemacht zu haben." (19)

Wenn wir die antiken Quellen mit der notwendigen Kritik, wie sie gegenüber der parteipolitischen Stellung der Autoren angebracht ist, heranziehen, so sollte es uns gelingen, von der Natur des Heliastengerichtes und seiner Stellung im Staate eine hinreichend klare Vorstellung zu bekommen, indem wir teils seine Bestellung, teils seine Funktionen an der Hand der Quellen verfolgen. Hierbei kann es sich mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehende Zeit, aber auch mit Rücksicht auf die Problemstellung, nur um eine Auswahl besonders bezeichnender Belege handeln.

Ich fasse zusammen: Bereits Solon hatte jedem epitimen. Bürger, ohne Unterschied von Geburt und Vermögen, das Recht zur Ausübung der richterlichen Gewalt verliehen mit der einzigen Einschränkung, dass er das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben musste. In der Mitte des 5. Jahrhunderts wurden alljährlich nicht weniger als 6000 Heliasten durch das Los bestellt, und diese Zahl finden wir in einem Prozesse vom Jahre 415. (20) Die 6000 wurden nach Bezirken ausgelost, so dass jeder der 10 Bezirke Attikas 600 Heliasten ausloste, wahrscheinlich je 500 als Richter und je 100 als Ersatzmänner, und zwar wahrscheinlich innerhalb der Bezirke

gemeindeweise. Wenn wir von gewissen Veränderungen, die in der Bestellung der Richterkollegien vorkamen, absehen, so können wir als Normalzahl eines solchen Dikasterions 500 annehmen, von denen aber je nach der Bedeutung des Falles auch 2 oder 3 zusammengenommen werden konnten. Während aber im 5. Jahrhundert der einzelnen Behörde für die unter ihrem Vorsitz zu entscheidenden Rechtsfälle ein bestimmter Gerichtshof zugelost wurde, der ihr für das ganze Jahr zugeteilt blieb, erfolgte im 4. Jahrhundert, wohl im Zusammenhang mit der Reform vom Jahre des Eukleides, diese Zulosung erst am Gerichtstage selber und jedesmal neu, offenbar mit der Absicht, die Beeinflussung der Heliasten durch die Parteien möglichst auszuschalten, weil sie nun nicht im voraus wußten, wer zu Gericht sitzen werde. Jetzt findet also die Zulosung je für einen Tag am betreffenden Tage selber statt. Ich will nun die Auslosung nicht im einzelnen schildern, sondern nur kurz sagen, daß zu Anfang des 4. Jahrhunderts die Richter in zehn Abteilungen gegliedert waren, die mit den ersten 10 Buchstaben des Alphabetes A—K bezeichnet waren. Die Zuweisung an die Sektionen erfolgte in der Weise, dass aus jedem Bezirk jeder Sektion alljährlich annähernd die gleiche Zahl Richter zugelegt wurde. Später wurde sie wohl auf die Neueintretenden beschränkt, aber wesentlich war, dass in jeder Sektion Heliasten aus jedem der 10 Bezirke waren, damit ein Rechtsspruch nicht bloss von einem bestimmten Bezirk gefällt sei, sondern die Gesamtheit des Volkes durch Vertreter aus allen Bezirken repräsentiert sei. Wir besitzen noch über 80 bronzene Richtertäfelchen aus Athen, die der ausgeloste Bürger als Legitimation erhielt, versehen mit seinem Namen, meistens dem Namen des Vaters, immer dem Demotikon und dem Buchstaben der Abteilung, zu der er gehörte. Sie stammen alle aus attischen Gräbern, wären also als Beigaben den Toten ins Grab mitgegeben, ein deutlicher Beweis der hohen Wertschätzung, die man dieser Legitimationsurkunde in Attika zollte. Aus diesen mit Legitimationstäfelchen versehenen Richterabteilungen, die kaum weniger als 600 Mann gezählt haben werden, wurde dann die einem Vorsitzenden zugeloste Heliastensektion in der Normalstärke von 500 Mann bestellt nach einem aus einer Parodie bei Aristophanes uns bekannten Verfahren mit zwei Losgefässen. (21) Wir finden auch 400 und 200 Heliasten, 200

nur in Privatklagen bis zum Streitwert von 1000 Drachmen, für höhere Summen auch in Privatprozessen mindestens 400 Heliasten. (22) Ein nach unserm Gefühl grosser Apparat, der aber seine Erklärung darin findet, dan der Grundsatz gewahrt bleiben soll, durch ein solches heliastisches Dikasterion die Gesamtheit der Heliasten und durch diese das gesamte Volk vertreten zu lassen.

Durch die Auslosung der Holiasten aus der Gesamtheit der Bürger und durch die Bestellung der Gerichtshöfe durch Zulosung konnte wegen der Zufälligkeiten beim Losen mancher Bürger für längere Zeit von der faktischen Ausübung seines Grundrechtes, als Heliast zu richten, ausgeschlossen bleiben. Um das zu verhindern, wurde, wahrscheinlich schon mit der Reform unter Eukleides, die von Aristoteles für seine Zeit ausdrücklich bezeugte (23) wesentliche Änderung vorgenommen, dass nicht mehr die Heliasten jährlich in einer Zahl von 6000 ausgelost wurden, sondern daß jeder epitime Bürger von über 30 Jahren das Recht hatte, sich als Heliast anzumelden. Ein entschiedener Fortschritt in demokratischer Richtung, der aber schon durch die enormen Menschenverluste während des 27jährigen peloponnesischen Krieges bedingt war; wurde doch jetzt, um die Heliastenabteilungen zu kompletieren, dem einzelnen gestattet, sich zur Eintragung in mehrere Sektionen anzumelden, (24) eine Massregel, die jedoch offenbar wieder aufgehoben wurde mit der Zunahme von Athens Wohlstand und Bevölkerungszahl im 4. Jahrhundert und mit der Einrichtung, dass die Anmeldung zum Richteramte nicht mehr alljährlich zu erfolgen hatte, sondern für Lebenszeit galt. (25) Ich muss mich hier mit der Andeutung begnügen, daß wir diesen ganzen Modus der Auslosung und täglichen Zulosung der Heliasten erst durch Aristoteles' Schrift vom Staate der Athener bis in alle Einzelheiten hinein kennen gelernt haben. Die Neuordnung, die etwa ums Jahr 350 vollzogen wurde, ist offenbar so kompliziert und kunstvoll, weil sie nicht aus einem Gusse entstanden, sondern allmählich ausgebildet ist, sodann aber auch, wie schon erwähnt, weil, wie unsere Quelle ausdrücklich sagt, man auf diese Weise alle nur denkbaren Vorsichtsmaßregeln glaubte aufgewendet zu haben, um Betrügereien und Begünstigungen bei der Auslosung und Zulosung der Richter zu verhindern.

In der Praxis trat eine Vereinfachung dadurch ein, dass von öffentlichen Prozessen, wir würden sagen Strafprozessen, in einer Sitzung immer nur je einer erledigt wurde, während für die Privatprozesse gesetzlich festgelegt war, wieviele solche ein Gerichtshof in einem Tag erledigen konnte. Da nun an einem Tage nur je Prozesse einer Art zur Verhandlung kamen, so waren, wenn Privatprozesse auf der Tagesordnung standen, nur Gerichtshöfe von 201 Heliasten auszulosen, waren es öffentliche Prozesse, solche von der Normalzahl von 501 Mitgliedern, bei wichtigeren Fällen 1001, 1501, immer eine ungerade Zahl, um die Stimmengleichheit bei der Abstimmung zu vermeiden. (26) Dieser Normalzahl von 500 werden wir auch bei den aus Heliasten gebildeten Ausschüssen begegnen, die nicht eigentlich richterliche Funktionen ausübten, so bei der Prüfung der mit dem Bürgerrecht beschenkten Neubürger seit etwa 320 v. Chr.

Dieser Überblick über die Auslosung und Zulosung der Heliasten dürfte uns einen Schritt weiter gebracht haben in der Erkenntnis der Natur dieser Dikasterien. Durch die Tatsache der Auslosung aus allen Athenern in der im Verhältnis zur damaligen Bevölkerungszahl großen Zahl von 6000 Bürgern über 30 Jahren, sodann besonders durch die Möglichkeit, sich selber als Heliast anzumelden, nicht zuletzt aber durch die verhältnismässig grosse Zahl der Mitglieder eines Dikasterion, 201 als Minimum, 1501 ,als Maximum (denn 6000 finden wir nur ganz ausnahmsweise) wird klar ausgesprochen, es solle jedem Bürger sein Grundrecht, bei der Rechtsprechung mitzuwirken, gesichert werden. Das ist der demokratische Grundgedanke dieses attischen Heliastengerichtes. Es ist eines der Rechte, die mit andern zusammen den Begriff der Souveränetät des Volkes ausmachen.

Ich übergehe einige interessante Details, wie den Heliasteneid, den die Heliasten alljährlich unter Anrufung der drei offiziellen attischen Schwurgötter Zeus, Apollon und Demeter und unter Selbstverfluchung für den Fall der Eidbrüchigkeit ablegten. Dieser Eid galt für das ganze Jahr; einen Richtereid vor jeder Session gab es in Athen nicht.

Dass es für die Hellsten in dem verkehrs- und gewerbereichen Athen bei der ausgesprochenen Prozeßsucht der Athener viel Arbeit gab, ist nicht zu bezweifeln. Namentlich zur Zeit

der größten Ausdehnung des ersten attischen Seebundes, als der Vorort Athen die Bundesgenossen zwang, alle Rechtshändel mit Ausnahme der Bagatellsachen in Athen auszufechten. (27) Aber der Verfasser der pseudo-xenophontischen Schrift vom Staatswesen der Athener übertreibt gewaltig, wenn er sagt (3,2), die athenischen Gerichtshöfe hätten mehr Prozesse zu entscheiden als alle andern Menschen zusammen; scheut er sich doch nicht, unmittelbar nachher zu sagen, die Athener feierten doppelt so viele Feste als alle andern Leute, Feste, an denen nicht Gericht gehalten werde. Dem Demos nicht minder abgünstig ist die Karikatur in den gleichzeitig aufgeführten Wespen des Aristophanes (661 ff.), der voraussetzt, alle 6000 Heliasten hätten das ganze Jahr an nicht weniger als 300 Gerichtstagen zu Gericht gesessen, um eine möglichst hohe Summe für den Richtersold herauszurechnen, der ihm ein Dorn im Auge war. Er berechnet so als jährliche Ausgabe für Richtersold die für das damalige Budget gewaltige Summe von 150 Talenten, rund 900000 Franken nach damaligem Wert.

Von solchen Übertreibungen müssen wir uns fernhalten, die Festtage, an denen Rechtsstillstand war, abziehen, ebenso die Tage der Volksversammlungen, an denen, wenigstens im .4. Jahrhundert, keine Gerichtssitzungen stattfanden, während sie im 5. Jahrhundert gesetzlich wohl möglich waren, aber in der Praxis möglichst vermieden wurden. Aber eine bestimmte Vorstellung von der effektiven Zahl der Gerichtstage erhalten wir nicht. Zweifellos aber war die. Inanspruchnahme der attischen Bürger durch das Gerichtswesen, ganz abgesehen von Rats- und Volksversammlungen, Heeresdienst und zahlreichen andern Leiturgien, in Anbetracht, dass an jedem Gerichtstage mehrere Gerichtshöfe gleichzeitig in Tätigkeit sein konnten, eine ganz außerordentliche. Ohne die Heranziehung der ärmeren Bürger, die schon um des demokratischen Prinzips willen erfolgt war, wäre es nicht möglich gewesen, die Gerichtshöfe vollzählig zu besetzen, und darum war eine Entschädigung in Gestalt eines Taggeldes durchaus angemessen. Dieser Richtersold, zu Beginn des peloponnesischen Krieges noch 2 Obolen (1/3 Drachme), wurde im Jahre 425 durch Kleon auf die Höhe eines Triobolon (3 Obolen = 1/2 Drachme, etwas weniger als 1/2 Franken) erhöht und erfuhr von aristokratischer

Seite
die schärfsten und ungerechtesten Angriffe; denn im Grunde lässt das Prinzip der Unentgeltlichkeit der Dienstleistung für den Staat, so schön es sich ausnimmt, ein dem demokratischen widersprechendes plutokratisches Prinzip obenauf kommen, gegen das sich die absolute Demokratie sträuben muss. (28) Namentlich die Erhöhung des Richtersoldes auf 3 Obolen wurde seit dem Altertum als demagogische Maßregel aufs schärfste verurteilt, obgleich diese Entschädigung und ihre Erhöhung ihre natürliche Erklärung findet im raschen Sinken des Geldwertes infolge der langandauernden Kriege und in der Notlage, durch die infolge der allgemeinen Verwüstung des attischen Landes durch feindliche Einfälle der größte Teil der Bevölkerung versetzt worden war. Wer weder durch . Militärdienst noch durch Ausübung eines Berufes sich den nötigen Lebensunterhalt erwerben konnte -— das waren hauptsächlich ältere Bürger, wie uns denn Aristophanes, natürlich wieder übertreibend, die Heliasten meist als Greise vorführt —, dem kam diese Erhöhung des Richtersoldes zugute. Freilich bewirkte sie, wie wir sagen würden, ein starkes Anziehen der Steuerschraube, das für das damalige Athen darin bestand, dass man die Tribute der Bundesgenossen durchschnittlich auf das Doppelte der früheren Ansätze hinaufschraubte. Um so empfindlicher war die Belastung der Staatskasse nach dem Zerfall des ersten attischen Bundes, wo die ganze Einrichtung, zusammengenommen mit den Entschädigungen für Besuch. der Volksversammlungen und des Theaters, einen für die Staatsfinanzen gefährlichen Charakter annahm. Freilich fehlt es auch nicht an Übertreibungen von anderer. Seite, so wenn ein sozialistischer italienischer Geschichtforscher in dieser Entschädigung der öffentlichen Tätigkeit der Bürger geradezu einen Hauptfaktor findet für die hohe geistige Blüte Athens. (29) Gegenüber solchen Übertreibungen werden wir wohl nicht fehlgehen, wenn wir in diesen Entschädigungen den demokratischen Gedanken erblicken, möglichst allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre Vermögenslage die Ausübung ihrer Souveränetätsrechte zu sichern. Die Einführung des Richtersoldes hätte sich auf die Dauer vom demokratischen Standpunkt aus gar nicht umgehen lassen. Wie sehr diese Entschädigungen als echt demokratische oder, wenn sie wollen, erzdemokratische Massregeln in Athen selber empfunden

wurden, beweist die Tatsache, dass die Oligarchie der Vierhundert im Jahre 411 nicht bloß den Richtersold, sondern grundsätzlich jede Entschädigung für Ausübung staatlicher Funktionen, wenigstens für die Dauer des Krieges, aufhob, (30) und dass dies solchen Anklang fand, daß nach dem Sturze der Vierhundert, als zunächst eine gemäßigte Demokratie eingesetzt wurde, auf die Wiedereinführung der Besoldung ein Fluch gesetzt wurde. (31) Es wurde daher, als nach Ablauf eines Jahres die alte Demokratie wieder errichtet wurde, nicht der Richtersold, sondern ein 2 Obolen betragendes Taggeld, dann allerdings für jeden Bürger, der nicht Kriegslöhnung bezog, eingeführt, (32) das wir aus zahlreichen Rechnungen der Schatzmeister der Athena kennen. Das Triobolon wird wieder eingeführt worden sein nach dem Sturze der Dreißig mit der Wiederherstellung der Volksgerichte, und dabei ist es geblieben, obgleich die. andern Entschädigungen, vor allem das Ekklesiastikon, später nachweislich auf 1 Drachme und für die Hauptversammlung sogar auf 1 1/2 Drachmen erhöht wurde.

Freilich waren die Gelegenheiten, den Richtersold zu beziehen, viel häufiger als die zum Bezug des Ekklesiastikon; im übrigen reichte das Triobolon auch bei der grössten Bedürfnislosigkeit für den Lebensunterhalt nicht aus, geschweige denn, wie man schon behauptet hat, für eine kleinere Familie; denn der eine bescheidene Existenz erlaubende durchschnittliche Tagelohn betrug um jene Zeit ungefähr das Doppelte. Es ist daher nicht einmal wahrscheinlich, dass die Hellsten zum größten Teil aus ärmeren Bürgern bestanden, denn auf die Dauer hätten sie von der Löhnung nicht leben können. Auch sei darauf hingewiesen, dass der Nachweis statistisch erbracht ist, das noch zur Zeit des Demosthenes alle Ämter und alle staatlichen Funktionen in der überwiegenden Mehrzahl von den vermöglichern, nicht den ärmern Bürgern bekleidet wurden. (33)

Hat uns die bisherige Betrachtung die Heliasten als athenische Bürger in Ausübung eines Teiles ihrer Bürgerpflicht gezeigt, so wird das' noch etwas deutlicher werden, wenn wir einen Blick werfen auf den Geschäftskreis der Heliasten. Davon bekommen wir am ehesten eine Vorstellung, wenn wir die verhältnismäßig wenigen Fälle aufzählen, in denen keine heliastischen Dikasterien in Funktion traten. Das war mit einer kleinen Einschränkung der Fall '

bei Blutprozessen, für die der Areopag und die 51 Epheten zuständig waren. Ferner bei jenen Hochverratsprozessen, die der Rat als nicht zu schwerer Natur bei einer Strafsumme bis auf 500 Drachmen selber entscheidet, oder wenn die Volksversammlung beschließt, sie wolle den Fall selber entscheiden ohne Überweisung an die Heliasten. Schließlich entfiel die Funktion der Heliasten auch in den Rechtshändeln, deren Entscheidung die Prozeßparteien einem Privatschiedsrichter übertrugen, gegen dessen Spruch es keine Berufung gab, sowie in Bagatellsachen im Streitwerte unter 10 Drachmen, die durch im Lande herumziehende Gaurichter, deren es etwa 40 gab, entschieden wurden. Außerdem in früherer Zeit bei beschleunigtem Verfahren, wie es besonders in Seehandelsprozessen angezeigt schien, jedoch nicht mehr zur Zeit des Demosthenes.

In allen andern Prozessen privater oder öffentlichrechtlicher Natur sind die Hellsten zuständig, und zwar besteht ihre Aufgabe im d. h. im Zugerichtsitzen und im dem Finden und Fällen des Urteils unter dem Vorsitze desjenigen Beamten, in dessen Geschäftskreis der Prozess fällt und der die Voruntersuchung durchgeführt hat. Er leitet die Gerichtsverhandlung als Vorsitzender, ihm ist das heliastische Kollegium, normalerweise 500 Mann, mindestens aber 200, je für einen Tag zugelost. Die Heliasten versehen ihre Aufgabe nicht als berufsmässige Richter, sondern als Geschworene, nicht als Beamte, denn ihnen fehlt der Beamtencharakter, sondern als das souveräne Volk. Das und gehört zu den Grundrechten des Volkes, bildet einen Teil der Volkssouveränetät und gehört daher im Sinne des attischen Rechts zum Staatsrecht.

Ich übersehe nicht, daß eine Trennung der Gewalten, die ja theoretisch erst in der Neuzeit seit dem Nachdenken über die englische Verfassung aufgestellt und dann besonders von Montesquieu in dem Sinne ausgestaltet und begründet wurde, dass Gewalt Gewalt ausschliesst. dem attischen Staatsrecht fremd war. (34) Ich weiss auch, dass der nicht leicht fassbare und definierbare abstrakte Begriff der Volkssouveränetät — er ist ja eine Rechtsfiktion — im Altertum noch nicht aufgestellt war. Doch hindert uns das nicht, zuzugestehen, das der Gedanke der Volkssouveränetät wenigstens de concreto erfasst und in praxi durchgeführt war. Wenn wir sagen, dass sich die Volkssouveränetät äussere in der Ausübung der Grundrechte und

Grundpflichten, so finden wir diese schon vereinigt in einer bekannten vielbesprochenen Stelle von Aristoteles' Politik, (35) die offenbar eine Umschreibung der souveränen Gewalt des Demos enthält. Als Teile derselben nennt sie die Tätigkeit des Bürgers in Rat und Volksversammlung, die wir kurz als legislative Gewalt bezeichnen könnten, im wesentlichen die exekutive und als richterliche Gewalt, ohne das deshalb, wie bereits gesagt, in dieser Stelle eine Trennung dieser Gewalten ausgesprochen wäre in dem Sinne, dass die eine nicht in die Sphäre der andern übergreifen darf. Für uns ist hier vor allem wichtig, daß die richterliche Funktion nicht etwa von den andern Funktionen, in denen sich die Volkssouveränetät manifestiert, losgelöst ist, sondern selber einen integrierenden Bestandteil derselben bildet.

Das zeigt sich rein äusserlich auch darin, dass in den attischen Gerichtsreden die Heliasten wohl auch als Richter, angeredet sind, viel häufiger aber, gerade wie in der Volksversammlung, als das wir sinngemäß am richtigsten mit "ihr Bürger von Athen" wiedergeben würden. Schon hieraus, und namentlich wenn die Anrede "Ihr" wechselt mit der eigentlich technischen Bezeichnung für das demokratische Volk als Ganzes, ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die einem Gerichtsvorstand zugeloste Heliastensektion nicht als Richterkollegium, sondern als der den Gesamtsouverän repräsentierende Teil der Vollbürger gilt.

Diese Auffassung der Tätigkeit der Heliasten trat uns schon in der historischen Betrachtung entgegen, einmal bei der Ausdehnung der Wählbarkeit für die Ämter und der Heranziehung auch des untersten Standes, der Theten, als Heliasten schon durch Solon, dann besonders in der Ausdehnung der Kompetenzen der Heliaia nach den heftigen Parteikämpfen unter Ephialtes und Perikles womit parallel geht eine gewisse Beschränkung der Rechtsprechung des Volkes in der Volksversammlung. Jedenfalls war diese im 5. Jahrhundert umfangreicher als im 4., wenn auch eine strenge Scheidung der Kompetenzen nie durchgeführt wurde. Sie war auch insofern nicht geradezu notwendig, weil die beiden Körperschaften sich im grossen Ganzen deckten: die Heliaia und

die ja nie in absoluter Vollständigkeit versammelte Ekklesie sind beide das souveräne Volk selber.

Als verkehrt aber muß ich es bezeichnen, wenn Max Fränkel, der schon 1877 in seiner damals stark angegriffenen, aber in der Hauptsache doch zutreffenden Behandlung. der attischen Geschworenengerichte diese geradezu als "das oberste Organ der Volksouveränetät" ansah, während ein anderer Autor die Heliasten überhaupt nicht als souveränes Organ wollte gelten lassen, "weil alle ihre Handlungen im Dienste der souveränen Macht standen, sie nicht neue Zustände schaffen, sondern nur auf Grund der bestehenden Gesetze dem Rechte Nachachtung zu verschaffen hatten". (36) Offensichtlich ist hier das Kriterium für die Bestimmung des Souveränetätsbegriffes. falsch gewählt; denn zum Wesen der Demokratie gehört gerade, das das souveräne Volk zwar die Macht ausübt, sich aber in Verwaltung und Rechtsprechung durch die von ihm selbst' gegebenen Gesetze als gebunden erachtet. Der erste Satz des attischen Heliasteneides lautet: "Ich werde meine Stimme abgeben gemäss den Gesetzen lind den Beschlüssen des Volkes von Athen und des Rates der Fünfhundert: In Fällen aber, über die es keine Gesetze gibt, nach gerechtester Überzeugung." Ich verkenne durchaus nicht, das Gefahr vorhanden ist, dass der Souverän auch diese Schranke durchbricht, dass an Stelle der Herrschaft des Gesetzes die Gesetzlosigkeit, an Stelle der Demokratie die Anarchie tritt. Dass auch das athenische Volk diese Schranken durchbrochen hat, besonders als immer mehr die hauptstädtische Masse die Souveränetätsrechte tatsächlich ausübte, soll nicht bestritten werden. Früh von Demagogen verführt, widerstand der athenische Demos der Gefahr nicht, in eine Ochlokratie auszuarten, vor allem infolge der von Platon mit Recht betonten Überspannung des individualistischen Freiheitsprinzips, "die jede Unterordnung unter Gesetz und Obrigkeit als lästige Freiheitsbeschränkung empfand". (37) Wir begreifen auch, das Aristoteles aus den Zuständen seiner Zeit heraus die Demokratie als die Verfassung auffasste, "in der die aus unbemittelten Freien bestehende Majorität der Bürgerschaft souverän ist". (38) Aber nicht darauf kommt es hier an, wie sich diese absolute Demokratie in ihren Auswirkungen gestaltete, sondern welches ihre rechtliche konstruktive Grundlage besonders im Hinblick

auf die Institution der' Heliastengerichte war. Als richterliche Beamte kann die Heliasten nur auffassen, wer sich nicht loszumachen vermag von der Vorstellung der Trennung der Gewalten und einer Übertragung der richterlichen Gewalt auf Berufsrichter.

Dass die Heliasten keine Beamten sind, ergibt sich mit aller wünschenswerten Deutlichkeit daraus, dass sie nicht rechenschaftspflichtig sind. Das wesentliche Charakteristikum des attischen Beamten besteht darin, dass er vor Antritt des Amtes die Dokimasie, eine nur auf bürgerliche . Ehrenfähigkeit und moralische Eigenschaften, nicht aber auf intellektuelle Qualitäten gerichtete Prüfung zu bestehen hat, da er durchs Los gewählt ist und ferner darin, dass er sich beim Abtreten vom Amte der Euthyna, einer in Form einer Prozeßhandlung gekleideten Rechenschaftsablegung, zu unterziehen hat. Beides, Dokimasie und Euthyna, fehlt beim Heliasten. Er meldet sich seit perikleischer Zeit zu Anfang des Jahres als souveräner Bürger zur Ausübung seiner Tätigkeit als Heliast und hat weder am Ende des Jahres noch beim Aufgeben seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen, wie das schmunzelnd der alte Philokleon in Aristophanes' Wespen 587, sagt: "Und wir tun das ohne Verantwortung, kein Amt noch Beamteter weiter." (Droysen. Solche Unverantwortlichkeit besitzt bloss der Souverän selber, nie aber ein Beamter.

Ich habe schon früher darauf hingewiesen, dass die Zahl der ausgelosten Heliasten 6000 identisch ist mit dem Gesamtsouverän, der staatsrechtlich als Gesamtheit der athenischen Bürger, bezeichnet ist, und dass die verhältnismäßig starke Besetzung der Heliastensektionen mit 'normal 500 Mann sich gerade daraus erklärt, dass durch sie der Souverän in einer nicht zu kleinen Zahl vertreten sein sollte.

Erinnern wir uns noch einmal daran, das die Heliaia von Solon eingeführt wurde als Appellhof, als Berufungsinstanz gegen Urteile der Beamten. Das versteht sich am besten, wenn sie als das souveräne Volk selber aufgefaßt wird. Dass sie das ist, dass nicht das Gesamtvolk als Souverän über ihr steht, ergibt sich mit aller Deutlichkeit daraus, dass, nachdem die Appellationsgerichtsbarkeit der Heliaia sich in kurzer Zeit zur selbständigen

Gerichtsbarkeit entwickelt hatte, die Urteile der Heliasten endgültig, inappellabel sind. Wenn die Heliaia gesprochen hat, ist nur noch die Begnadigung durch den Souverän selber als eigentliches Privilegium möglich. (39)

Wenn es noch weiterer Beweise für die Richtigkeit dieser Auffassung bedürfte, so stehen sie zur Verfügung. Nach dem Sturze des Areopages durch Ephialtes ging die bisher durch den Areopag ausgeübte Kontrolle der Gesetze und Volksbeschlüsse an die Heliaia über, deren Entscheidung auf Grund einer öffentlichen Klage wegen gesetzwidrigen Antrages angerufen wurde. Wenn aber die Gültigkeit der Beschlüsse der Volksversammlung vom Spruche eines heliastischen Gerichtshofes abhängig gemacht wird, so ist damit tatsächlich die Heliaia sogar über die Ekklesie gestellt. Mindestens zeigt sich hierin klar, wie hoch die Befugnisse der Heliaia eingeschätzt wurden.

In dieser Auffassung darf uns die Tatsache, dass auch die Volksgemeinde selber als Gericht funktioniert, nicht irre machen; denn, als solches funktionierte sie nur ausnahmsweise, nämlich nur dann, wenn ein Verbrechen die Sicherheit des Staates zu gefährden schien, also namentlich bei Hochverrat. Wir haben also nicht einen Gegensatz zur Rechtsprechung der Heliasten, sondern lediglich eine Parallelerscheinung mit dem einzigen Unterschiede, das in der Ekklesie wirklich die Gesamtheit des Souveräns — als solche gelten immer die jeweilen anwesenden Aktivbürger — selber das Urteil fällt, in den Heliastengerichten der Ausschuß statt dieser. das die Heliaia die Gesamtheit des demokratischen Volkes als souveräne Körperschaft vertritt, zeigt sich namentlich auch in einer Reihe. von Funktionen, die nur noch entfernt oder pro forma rechtlicher Natur sind.

Vom Areopag als Kontrollbehörde ging, wie bereits erwähnt, auf die Heliaia über die Rechenschaftsprüfung der Beamten und die Dokimasie. Die Rechenschaftsablegung jedes Beamten nach Ablauf seiner Amtszeit wurde zwar in aller Form als wirklicher Prozeß eingeleitet und zwar bereits im 5. Jahrhundert vor einem Dikasterion von 501 Heliasten. Wurde jedoch keine Beschwerde gegen die Amtsführung vorgebracht, so war diese Einkleidung

in Form eines Prozesses lediglich formaler Natur. Offenbar liegt der ganzen Einrichtung der Gedanke zu Grunde, dass das Heliastengericht im Namen des ganzen Demos dem Beamten Decharge erteilt oder über ihn eine Strafe verhängt. Immerhin haben wir hier noch eine wirklich richterliche Funktion der Heliasten.

Nicht so bei der Prüfung der Beamten. Mit Ausnahme der ausgelosten Ratsherren und Archonten, für deren Dokimasie der jeweilen abtretende Rat zuständig war, die aber, wenn abgewiesen, die Entscheidung des Rates vor ein Heliastengericht ziehen konnten, gegen dessen Urteil es keine Berufung mehr gab, erfolgte die Dokimasie aller übrigen Beamten lediglich vor einem heliastischen Dikasterion von 501 Mann, aber nicht mehr in gerichtlicher Form; Das Dikasterion handelt lediglich als Souverän oder als dessen Stellvertreter. Dass aber die Heliasten auch während des Amtsjahres selber infolge der Anfrage, die in jeder ersten ordentlichen Volksversammlung jeder Prytanie, d. h. zehnmal im Jahre, ans Volk gerichtet wurde, ob es mit der Amtsführung seiner Beamten zufrieden sei, in dem Falle, wo diese Frage bei einem Beamten in förmlicher Abstimmung verneint wird, (40) dazu berufen sind, in letzter Linie endgültig über Würdigkeit oder Unwürdigkeit der Beamten zu entscheiden, ist charakteristisch für die ihnen als Souverän zukommenden weitreichenden . Kompetenzen. (41)

Rein ziviler Natur ist die seit 320 den Heliasten übertragene Dokimasie der Neubürger, für die nicht ein heliastisches Dikasterion extra bestellt wird, sondern die von den Thesmotheten, die die. Auslosung der heliastischen Dikterien vollziehen, lediglich an ein zur Entscheidung von Prozessen gerade bestelltes Dikasterion weitergeleitet wird. (42)

Wenn der Archon als oberste Vormundschaftsbehörde in Gegenwart eines heliastischen Dikasterions verkünden lässt, dass ein Waisenvermögen zur Verpachtung komme wenn der Archon eine Erbschaft in Gegenwart desjenigen Gerichtshofes zuspricht, der ihm für den betreffenden Tag zugelost ist wenn eine Freilassung unter Konkurrenz eines Gerichtshofes vorkommt oder die Verpachtung der Arbeiten für einen Tempelbau, so liegen da keinerlei richterliche Funktionen vor. Dagegen verstehen wir die Mitwirkung der Heliasten ganz wohl,

wenn wir sie als Vertreter des Gesamtvolkes fassen, die durch ihre Anwesenheit dem betreffenden Rechtsakt die nötige Publizität verleihen sollen. (43)

Nicht richterlich, sondern rein staatsrechtlich ist die Funktion, wenn ein heliastisches Dikasterion von 500 Mann im 5. Jahrhundert bei der Festsetzung der. Tribute der Bundesgenossen mitwirkt und endgültig über die Höhe der Tribute entscheidet. (44) Allerdings, wenn Bundesgenossen gegen den Ansatz reklamieren, werden die Heliasten als oberste richterliche Instanz angerufen und entscheiden als Berufungsinstanz endgültig gegenüber dem Volksentscheid; denn die Festsetzung der Tribute hat durch Volksbeschluss stattgefunden.

Dass die Heliasten kein berufsmäßiger Richterstand, überhaupt nicht eine Behörde, die mit der Vertretung der souveränen Gewalt innerhalb bestimmt begrenzter Kompetenzen betraut ist, sondern der Souverän selber sind, zeigt sich besonders deutlich in ihrer Tätigkeit als gesetzgebende Körperschaft, sei es nun bei Gesetzesrevision, wo wir sie zuerst nachweisen können (45) oder beim Erlaß neuer Gesetze. In beiden Fällen wenden sie nicht bloss das Recht an, sondern setzen geradezu fest, was Recht ist. Sie haben also eine Kompetenz, die über richterliche Funktionen weit hinausgeht. Ausgeübt hat diese Funktion eine aus den Heliasten gewählte Kommission von die dann in Funktion treten, wenn in der ersten ordentlichen Volksversammlung des Jahres am 11. Hekatombaion auf die Anfrage an das Volk, ob neue Gesetze wünschenswert seien, irgend ein epitimer Bürger eine Anregung gemacht und motiviert hat, und diese Anregung durch die Abstimmung des Volkes erheblich erklärt worden ist. Beiläufig bemerkt, haben wir hier die bei uns immer wieder postulierte Gesetzgebungs-Initiative in optima forma, sogar vom Staate provoziert, und ein Initiant genügt. Der Gefahr rascher Gesetzesfabrikation war allerdings durch die Bestellung von fünf Staatsanstalten die für den Staat die Zweckmässigkeit des bisherigen Gesetzes verfochten, vorgebeugt. Freilich nimmt dann das Verfahren selber, das wir besonders dank der scharfsinnigen Forschungen meines unvergeßlichen Lehrers Rudolf Schöll, gut kennen (46), das aber hier nicht im einzelnen geschildert werden kann, die Form einer Gerichtsverhandlung an: Die Kompetenzen der aus den Heliasten

gewählten Nomotheten gehen aber weit, über richterliche Funktionen hinaus, indem sie das souveräne Recht der Gesetzgebung ausüben, allerdings in Form einer Gerichtsverhandlung. (47)

Schließlich finden wir die Heliasten auch tätig in auswärtigen Angelegenheiten rein politischer, nicht richterlicher Natur. Einmal finden wir sie Handelsverträgen ihre Bestätigung geben (48), ein andermal, und zwar schon 446/5 v. Chr., wird in der "Vertragsurkunde" mit Chalkis, die nach dem von Perikles niedergeschlagenen Aufstande dieser Stadt aufgesetzt wurde, (49) bestimmt, dass der Eid von Seiten, der Athener zu leisten sei, nicht wie gewöhnlich bei auswärtigen Angelegenheiten, von Strategen und dem Rate, sondern von der und den vom Rat und den Heliasten. Das heisst für mich ganz einfach, Rat und Heliasten vertreten dem fremden Staate gegenüber die Gesamtheit des Volkes, sie leisten den Eid im Namen des Volkes und verpflichten dadurch das ganze Volk. So ist die Stelle bereits von Max Fränkel richtig aufgefasst worden, und es war unrecht, ihn deshalb mit Hohn zu übergießen, nur weil man sich nicht von der hergebrachten Meinung emanzipieren konnte, die Heliasten seien Richter gewesen und daher nicht begreifen wollte, "dass eine Bindung des souveränen, völlig unverantwortlichen Demos durch die Richter stattfinden könne". (50) Diese Richter, übrigens im Verein mit dem Rate der Fünfhundert, binden den Demos, eben weil sie der Demos selber sind. Das ist antik; das ist die athenische demokratische Auffassung, die auch in der wiederholt erwähnten Stelle des Aristoteles klar ausgesprochen ist.

Diese Auffassung wird nicht dadurch widerlegt, dass auch die Volksversammlung und der Rat selber eine Gerichtsbarkeit ausüben; denn erstens ist diese, wenn sie auch gelegentlich in der Politik eine recht erhebliche Rolle gespielt hat, doch beschränkt gewesen auf Vergehen, die die Sicherheit des Staates unmittelbar bedrohten. Wenn das um die Mitte des 4. Jahrhunderts durch ein Gesetz geregelte und auf bestimmte Fälle beschränkte Verfahren trotzdem auf Fälle ausgedehnt wurde, die nicht ohne Zwang in die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfälle eingereiht werden konnten, so war das eine Entartung des Eisangelieverfahrens. Trotzdem blieb grundsätzlich die Gerichtsbarkeit der Gesamtgemeinde, verglichen mit der ausgedehnten Tätigkeit der Heliaia, eine Ausnahme

und war eingeengt, (51), dies umsomehr, als auch beim Eisangelieverfahren Rat und Volk nicht die endgültige Entscheidung zu treffen brauchten, sondern diese den Heliasten überweisen konnten und auch vielfach wirklich überwiesen. (52)

So scheint mir alles aufs Beste zusammenzustimmen, und ich hoffe, dass der summarische Überblick über die Bestellung der heliastischen Dikasterien, ihre Zusammensetzung und ihren Geschäftskreis deutlicher als die vorausgegangene historische Betrachtung Ihnen das Wesen dieser Institution und ihre staatsrechtliche Stellung erklärt hat. Darauf kam es mir hier an und bei dieser mehr äußern Feststellung des Wesens der Heliaia möchte ich Halt machen. Es liegt außerhalb des. Rahmens meiner heutigen Betrachtung, zu untersuchen, welches die historische Stellung der Heliasten war, ob und inwiefern ihre Tätigkeit zur Erhaltung oder zum Untergang der Demokratie beigetragen hat, wann und wie oft die Einrichtung versagte, ob und in welchem Maße trotz aller Vorsichtsmassregeln Bestechung und Beeinflussung der Heliasten vorgekommen, ist. Niemand wird so blind sein, diese nicht zu sehen, zumal da die Sachverwalter, oder vielmehr Redenschreiber, die für die Parteien die von diesen selbst zu haltenden Gerichtsreden verfassten, durch skrupelloseste Anwendung des durch die Sophistik aufgebrachten Grundsatzes der ursprünglich nur heissen sollte, der schwächern Sache zum Siege zu verhelfen, in dem Sinne ausdehnten, dass sie der schlechteren Sache zum Siege über die bessere verhalfen, durch Winkelzüge und Spiegelfechterei, vor allem aber durch reichliche Verwendung von Trugschlüssen, deren systematische Ausgestaltung schon in den Anfangsstadien der Beredsamkeit auf Sizilien berufsmässig und raffiniert betrieben worden war. (53) Das waren Mittel, die gewiß oft genug gegenüber einem juristisch nicht gebildeten Richterkollegium die beabsichtigte Wirkung taten. Das weitere tat die völlige Klagefreiheit, dass nicht der Staat als solcher als Ankläger auftrat, sondern dass jeder epitime Bürger da, wo er Unrecht sah, als Kläger auftreten konnte. Diese die ihr Gegenstück in der unbeschränkten Redefreiheit in der Volksversammlung der hat, war, verglichen mit der modernen Klagevertretung durch die Behörden des Staates, eine gefährliche Einrichtung, die dem Sykophantentum, dem berufsmäßigen Delatorenunwesen,

Tür und Tor öffnete. Alle diese Schattenseiten der absoluten athenischen Demokratie sollen offen zugestanden werden, aber rein theoretisch —— und darauf kommt es hier an —, ist die Einrichtung des Volksgerichtes und die Popularklage mit ihrer weitgehenden Klagefreiheit eine Einrichtung, die sich streng folgerichtig in den.. Rahmen der Demokratie einreiht. Sie ist ein Grundelement des athenischen Staatsgedankens, der auf die die Gleichheit vor dem Gesetze und die Möglichkeit diese durch alle, ohne Ansehen der Person, des Standes und des Vermögens ausüben zu lassen, gegründet ist. Ohne Heliastengerichte, wie wir sie geschildert und erfaßt haben, würde der athenischen Demokratie ein ganz wesentliches : Grundelement fehlen. (54)

Gegenüber dem Zerrbilde, das uns den Demos gerade in seinen Gerichten als unverantwortlich auf seinem Throne sitzend vorführt, sei betont, dass auch nach attischer staatsrechtlicher Auffassung das Volk über sich das Gesetz, das es sich selber gegeben hat, anerkennt. Die echt demokratische Auffassung ist die, dass das Volk nicht die letzte und höchste Instanz ist, die über sich keine Autorität anerkennt. Über sich anerkennt das Volk die Autorität des Gesetzes, und was Gesetz ist, gilt im allgemeinen als unanfechtbar. (55) Anders kann nur unfreundliche oder voreingenommene Beurteilung der Demokratie die Stellung des Volkes in der Demokratie auffassen. Unfreundlich ist es, wenn der Demos als Träger der politischen Macht im Volksstaate (56) mehrfach als Tyrannos bezeichnet ist, unfreundlich, wenn der Verfasser der pseudo-xenophontischen Schrift vom Staatswesen der Athener den Grundgedanken der athenischen Demokratie darin sieht, dass sie mit von ihm zugestandener vortrefflicher Folgerichtigkeit durchaus die "Gemeinen" — die Parteibezeichnung ist charakteristisch — bevorzuge und wenn er bemerkt, es sei ja durchaus nötig, im demokratischen Gemeinwesen die Gemeinen und Armen und Demokratischgesinnten, die zu bevorzugen; denn wenn es den Reichen und Edlen gut gehe, stärke die demokratische Partei damit selber ihre Gegner. (57) Diese Auffassung jedoch, die durch die Kritik und Konstruktion Platons und von Aristoteles noch verstärkt wurde, hat Schule gemacht und fast kanonische Geltung

erlangt, so das noch in einer streng wissenschaftlichen Darstellung. der griechischen Demokratie aus neuerer Zeit die Demokratie definiert ist als diejenige Verfassungsform, "bei der de jure das ganze Volk herrschen sollte auf Grund der tatsächlich aber infolge des numerischen Übergewichtes die untern Volksklassen regieren". (58)

Gegen solche Karikierung, die immer auf eine Diskreditierung der republikanischen Staatsform überhaupt hinausläuft, Front zu machen, ist dem Angehörigen eines demokratischen Staatswesens Bedürfnis, so wenig er damit dem Nichtdemokraten sein Urteil aufzwingen möchte und so starke Zweifel trotz der jetzt in aller Welt so üppig aus dem Boden schießenden Demokratien an der vermeintlichen unbedingten Superiorität der demokratischen Verfassung erlaubt sind.

Wenn ich durch diese Stellungnahme genötigt worden bin, den Rahmen objektiver und theoretischer Betrachtung zu überschreiten, so möchte ich nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die antike Demokratie, so gut wie die moderne, wir können ruhig sagen, wie die schweizerische, durchdrungen und getragen war vom dem Gedanken der Pflicht des einzelnen innerhalb; und gegenüber der Gesamtheit. Die athenische Demokratie wusste, dass sie trotz aller Parteiungen nur durch das feste Zusammenwirken Aller sich halten und entwickeln könne, wie sie ihre Entstehung und Ausgestaltung solch treuem Zusammenstehen Aller in Zeiten der grössten Not gegen den äussern Feind verdankte. Wie mächtig dieses Solidaritätsgefühl in der Blütezeit Athens entwickelt war, zeigen uns die beweglichen Klagen eines Demosthenes über das Schwinden dieser Bürgertugend zu seiner Zeit, der Zeit des raschen Zerfalles.

Scheuen wir vor einem Werturteil nicht zurück, so werden wir, trotzdem in den kleinen und einfachen Verhältnissen Attikas die radikale Demokratie sich mächtig entfaltete, und das politische Leben kräftiger pulsierte als in modernen Staaten, ungescheut der modernen Demokratie den Vorzug geben, weil sie über den rein politischen Zweck hinaus immer mehr soziale Aufgaben zu erfüllen sucht. Man sagt, das Altertum habe noch keine soziale Frage besessen. Gewiss richtig; aber auch das Gefühl der Pflicht, die der Reichtum in sich schließt, war noch nicht entwickelt.

Das
soziale Gewissen war noch nicht erwacht. In dieser Hinsicht ist die entwickelte moderne Demokratie der antiken entschieden überlegen und wird es um so mehr sein, je mehr jeder einzelne und der Staat als Ganzes sein soziales Gewissen schärft.

An Euch, liebe Kommilitonen, den Trägern und Führern der nächsten Zeiten, ist es, nicht bloss als Aktivbürger jetzt schon Eure Pflicht gewissenhaft zu erfüllen, sondern vor allem mitzuwirken am Ausbau unserer Demokratie durch eine möglichst grosszügige weitherzige soziale Gesetzgebung. Der Fortbestand und das Gedeihen einer Demokratie; wie der unsern, wird nicht so sehr von einer möglichst scharfen theoretischen Umgrenzung der Rechte und Pflichten der Bürger abhängen, als vielmehr von der Energie, mit der diese die sozialen Aufgaben erfassen und zu lösen trachten. Hierfür ist an. jeden Bürger unweigerlich die Forderung zu stellen, dass er, als Glied des Ganzen sich fühlend, durch unentwegten Arbeitseifer, der so bitter Not tut, zum Wohle des Ganzen nach Kräften beitrage. Jeder nach seiner Kraft. Unbrauchbar ist derjenige Bürger, der sich den gemeinschaftlichen Aufgaben des Staatslebens entzieht.

In hohen Liede auf die athenische Demokratie, das Thukydides in der Leichenrede dem Perikles, in den Mund gelegt hat, lässt er ihn sagen, "die Gleichheit des Rechtes solle mit der freien Entfaltung persönlicher Fähigkeit und persönlichen Verdienstes verbunden sein". (59) Ähnlich hat unser Kollege Eugen Huber die "richtige Gesinnung" als den grundlegenden Faktor des gesellschaftlichen Lebens bezeichnet. (60) Möge es an dieser nie fehlen, dann braucht uns trotz aller Gewitterwolken um die Zukunft unserer Republik nicht bange zu sein. Ihr, liebe Kommilitonen, habt mit uns zu einem guten Teile ihr Schicksal in eurer Hand. (61)

Anmerkungen.

Es war nicht meine Absicht, diesen populären Vortrag mit Literaturangaben und Anmerkungen zu beschweren. Nachdem mir jedoch von verschiedenen Seiten der Wunsch geäußert worden war, meine Aufstellungen zu belegen, gebe ich in diesem Anhang eine Auswahl von Belegstellen. Viel verdanke ich der einst stark angefochtenen Schrift von Max Fränkel Das attische Geschwornengericht (Berlin 1878), die freilich in nicht wenigen Punkten infolge Übertreibungen anfechtbar ist. Dass außerdem vor allem die meisterhafte Darstellung von J. H. Lipsius Das attische Recht und Rechtsverfahren I (Leipzig 1905) 134-166 benutzt wurde, ist selbstverständlich. Dort, sowie in dem durch den Tod des Verfassers leider vorläufig unvollendet gebliebenen umfassenden Werke von Georg Busolt Griechische Staatskunde I (München, Beck 1920) findet man alle Belege und reiche Literaturangaben.

Für einige Fragen allgemein staatsrechtlicher Literatur suchte ich, von meinem Kollegen Prof. Walter Burckhardt freundlichst beraten, Belehrung bei J. C. Bluntschli Allgemeine Staatslehre, 6. Aufl. von Löning (Stuttgart 1886), Georg Jellinek Allgemeine Staatslehre 3 (Berlin 1914), Otto Giercke, Johannes Althusius 3 (Breslau 1913) und in einigen modernen Schriften, die in Anm. 18 genannt sind.

Zur Erkenntnis dessen, was die Griechen für die Staatswissenschaft geleistet haben, ist immer noch lehrreich Lorenz von Stein Die Entwicklung der Staatswissenschaft bei den Griechen, Wien 1879 (aus Sitz. Ber. Ak. Wien. phil. hist. Kl. Bd. 93).

eine theoretisch durchdachte Verfassungsurkunde. Nicht anders als die Athens sind z. B. die von Chios zu beurteilen; s. Busolt Bd. I S. 630 c zu S. 43, I.

Gesellschaftsideal (Halle a. S. 1919 Niemeyer) und dazu Jensch Wochenschr. f. kl. Phil. 1920 Nr. 29/30 Sp. 289-294 und Nr. 31/32 Sp. 310-312.


kantonale Gesetzgebungen den Grundsatz, das auch jedes Gesetz angefochten werden kann. (Gef. Mitteilung Eugen Hubers.) In Athen war diese Anfechtung möglich in dem oben S. 24 erwähnten Verfahren bei Gesetzesrevision.