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Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten.

Rektoratsrede gehalten an der 89. Stiftungsfeier der Universität Bern

am 24. November 1923
von
Walther Burckhardt,
Dr. jur., Professor der Rechte.
PAUL HAUPT
Akadem. Buchhandlung vorm. Max Drechsel
Bern 1924.

Fragen des praktischen Rechtes können nicht beantwortet werden ohne Kenntnis des geltenden Gesetzes; wie der Schluss von den Prämissen, so hängt die Beantwortung von Rechtsfragen von den anzuwendenden Rechtssätzen ab, d. h. vom Inhalt der Gesetzesnormen, wie sie in dem betreffenden Lande und zu der fraglichen Zeit gerade gelten. Womit gesagt ist, dass man auf solche Fragen keine allgemeingiltige Antwort erteilen kann. Wenn wir z. B. gefragt werden, ob ein Verein für die Betrügereien seines Vorstandes oder seiner Mitglieder hafte, oder ob eine Aktiengesellschaft zu einer Strafe verurteilt werden könne, so können wir die Frage nur an Hand des Rechtes eines bestimmten Landes und einer bestimmten Zeit, z. B. des heutigen schweizerischen Zivilrechts beantworten. Ja, wir können sie unzweideutig nur unter Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzgebung stellen; denn "der Verein" oder "die Aktiengesellschaft" von der wir sprechen wollen, können ja eindeutig nur unter Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzgebung verstanden werden, da es begrifflich so viele "Vereine" und "Aktiengesellschaften" gibt, wie Vereins- und Aktienrechte.

Ist nun die Frage, die wir zum Inhalte unserer heutigen Betrachtung machen, auch von dieser Art? So wie sie gestellt ist, ist sie eine völkerrechtliche Frage, d. h. eine Frage, die jedenfalls nicht nach den verschiedenen Landesrechten beantwortet werden kann, für den einen Staat so und für den anderen anders, sondern nur einheitlich, nach dem einen, für sie alle verbindlichen, überstaatlichen Recht. Von Ort zu Ort ist dieses Recht also nicht verschieden, da es für alle Staaten gelten soll, aber vielleicht von Zeit zu Zeit? so daß unsere Frage, genau genommen, etwa für das heutige Völkerrecht gestellt werden müßte, ohne Gewähr dafür, daß es morgen oder übermorgen auch noch so sein müsste?

Auf diese Vorfrage ist zu erwidern, dass die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten in der Tat nicht im ganzen Umfange in allgemeingiltiger Weise dargestellt werden kann, gewissermaßen in einer festen Formel, die nur auf den konkreten Fall angewendet zu werden brauchte, um die gesuchte Lösung dieses Falles zu ergeben: wie die bekannte mathematische Formel den Zins ergibt, wenn man das Kapital, den Zinsfuss und die Zeit einsetzt. Diese Formel wird richtig bleiben, solange es Kapitalien und Zinsen gibt. Unsere Frage lässt sich aber nicht in dieser abschliessenden Weise durch eine Formel beantworten, die, wenn einmal gefunden, s.z.s. mechanisch jeden Fall löst.

Was völkerrechtswidrig und somit die Verantwortlichkeit eines Staates zu begründen geeignet ist, bestimmt sich nach dem Inhalte des jeweiligen Völkerrechts und die Folgen, die eine Rechtswidrigkeit haben soll, bestimmen sich natürlich auch nach der Bedeutung der verletzten Norm, also wieder nach dem Inhalte des jeweiligen Völkerrechts und nicht allgemeingiltig.

Allgemeingiltig kann aber gesagt werden, für wen der Staat völkerrechtlich verantwortlich sein soll, weil die Antwort darauf, wie zu zeigen ist, lediglich bestimmt wird durch die Voraussetzung des Völkerrechtes selbst, oder genauer: durch die beiden Begriffe, ohne welche es kein Völkerrecht gibt: den Begriff des Staates und den Begriff einer zwischen ihnen bestehenden Rechtsordnung. 1)

Und das ist gerade die schwierigste Seite des Problems: nicht zu bestimmen, was völkerrechtswidrig ist und was die Folgen der Verantwortlichkeit für eine solche Völkerrechtswidrigkeit sein sollen: Untersuchung und Aburteilung des Falles, Entschuldigungen, Ehrenbezeugungen, Geldleistungen als Entschädigung oder als Genugtuung oder noch anderes mehr; das richtig abzuwägen mag dem verantwortlichen Staatsmanne schwer genug fallen; aber es macht die grundsätzliche Schwierigkeit unseres Problemes nicht aus, sondern die Frage, für wen, für wessen Verhalten der Staat zu haften habe.

So abstrakt Ihnen diese Frage nach diesen einleitenden Bemerkungen scheinen mag, so unmittelbar greift sie in das

praktische Leben ein. Wir wissen ja, wie oft das Völkerrecht aus Unkenntnis, Voreingenommenheit oder Leidenschaft verletzt wird. Aber wann begeht der Staat die Verletzung und wann wird sie gegen einen anderen Staat begangen? Unser verehrter Minister des Auswärtigen versetzt, z. B., in der Erregung eines heftigen Disputes einem überseeischen Gesandten einen Dolchstoss; da ist wohl die Sachlage klar: die Schweiz ist verantwortlich und der überseeische Staat ist verletzt. Aber weniger klar ist sie, wenn nicht die Regierung, sondern eine städtische Polizeibehörde, ein Gericht, die diplomatischen Vorrechte verletzt oder wenn eine Privatperson den Gesandten beleidigt oder angreift; oder wenn der Angriff gar nicht gegen den. Gesandten, sondern gegen ausländische Privatpersonen, alle oder einzelne, gerichtet war; wenn z. B. Inländer die Rechte privater Ausländer verletzen, sie verfolgen, boykottieren, sich an ihrer Habe vergreifen, ihr gewerbliches oder künstlerisches Eigentum sich aneignen usw. Ja, sind das überhaupt Völkerrechtsverletzungen? Ist die Verantwortlichkeit des Staates im Spiel, wenn Privatpersonen Rechtswidrigkeiten gegen private Angehörige anderer Staaten, ja auch gegen die amtlichen Vertreter dieser Staaten begehen? und umgekehrt: ist der Staat selbst verletzt, wenn seine Angehörigen verletzt werden? Könnte er darüber z. B. die Entscheidung eines internationalen Gerichtes anrufen, wo ein solches für völkerrechtliche Streitigkeiten zwischen den beiden beteiligten Staaten vorgesehen ist?

Die Schwierigkeit hat etwas überraschendes: wenn man weiss, was das Völkerrecht fordert, was es gebietet und verbietet, so weiss man auch, scheint es, was völkerrechtswidrig, was ein Völkerrechtsdelikt ist. Was das Völkerrecht fordert, ist allerdings nicht immer leicht zu wissen; aber, wenn man die Normen des Völkerrechts einmal ermittelt hat, sollte nicht noch eine neue Schwierigkeit in der Frage entstehen, was ein Völkerrechtsdelikt, d. h. was völkerrechtswidrig sei. Völkerrechtswidrig ist, was gegen diese Norm verstößt; und wo das Völkerrecht verletzt worden ist, da ist der Staat verantwortlich. Nur die Folgen dieser Völkerrechtsverletzung bedürfen noch der Bestimmung, nicht die Verantwortlichkeit selbst (ihr Subjekt

und ihre Voraussetzungen). Könnte man auf die scheinbar folgerichtige Erwägung abstellen, daß mit dem Begriff des Rechtmäßigen auch der des Rechtswidrigen gegeben ist, so wäre die Antwort einfach: die Verantwortlichkeit, würde sie lauten. ist die notwendige Folge, der ständige Schatten des materiellen Völkerrechts, und, wenn man dieses kennt, bedarf es keiner weiteren Untersuchung darüber, was völkerrechtswidrig ist. Wenn es also nach Völkerrecht z. B. verboten ist, das ausländische Gebiet zu verletzen, die fremden Gesandten zu beleidigen, die im Lande niedergelassenen Ausländer zu verfolgen, so ist es auch ein völkerrechtliches Delikt, wenn das Gebiet verletzt, die Gesandten beleidigt oder die Ausländer verfolgt werden, gleichviel von wem. Der Inhalt der Norm wäre also hier maßgebend, nicht die Person des Übertreters; die Besonderheit nämlich, dass die Norm die Beziehungen zwischen verschiedenen Rechtsgemeinschaften zum Inhalte hat. Von dieser Auffassung gehen offenbar die Staatsverträge aus, wenn sie die Angehörigen jedes Staates verpflichten, gewisse Rechte der Angehörigen des anderen zu achten, z. B. ihr Vermögen, ihr gewerbliches oder künstlerisches Eigentum, usw.; ebenso die Landesstrafgesetze, wenn sie, wie das Bundesstrafrecht vom 4. Hornung 1853, den Landesbewohnern die Verletzung fremden Gebietes und "andere völkerrechtswidrige Handlungen" verbieten.

Allein, so schlüssig sie ist, diese Ableitung des Völkerrechtsdeliktes aus der objektiven Völkerrechtsnorm erledigt doch die Schwierigkeit nicht ganz, die in der Frage liegt, wer denn das Völkerrecht verletzen könne, der Staat oder die einzelnen Staatsangehörigen?

Wir befinden uns hier in einem verwirrenden Dilemma: einerseits gilt es für ausgemacht, daß das Völkerrecht eine Ordnung unter Staaten ist, nicht unter Einzelnen; das ist die Ansicht der beinahe einstimmigen Lehre: nur die Staaten sind Subjekte des Völkerrechts. Nur sie also, nicht ihre einzelnen Angehörigen, sind verpflichtet und berechtigt durch die Normen des Völkerrechts; folglich können auch nur sie diese Normen verletzen und nur sie können in ihren völkerrechtlichen Rechten verletzt werden. Handelt eine Privatperson irgendwie rechtswidrig,

so begeht sie, der Begriff selbst schliesst es aus, jedenfalls keine Völkerrechtswidrigkeit, eben weil sie ein Privater ist, unbekümmert darum, ob das was sie tut, inhaltlich völkerrechtswidrig ist, das heisst, ob es etwas ist, das der Staat nach Völkerrecht nicht tun dürfte. Das Subjekt der Pflicht, die Person, ist also entscheidend, oder wenigstens mitentscheidend, nicht bloss ihr Inhalt. Derselbe Tatbestand bildet also den Inhalt einer völkerrechtlich erheblichen oder unerheblichen Handlung, je nachdem sie vorgenommen wird von einem Staate oder von einer anderen Person. Völkerrechtsdelikte kann nur der Staat begehen und sie können nur dem Staate gegenüber begangen werden. 2)

Aber andererseits kann der Staat Völkerrechtsdelikte begehen? Kann er überhaupt Rechtswidrigkeiten begehen? Wir fühlen, daß sich das schwer vorstellen lässt. Und wenn wir es vorläufig als richtig annehmen, so kommen wir in eine andere Verlegenheit: wenn nämlich der Staat allein völkerrechtliche Pflichten hat, so ist das Verhalten seiner Angehörigen als Privatpersonen dem Völkerrechte fremd; es ist weder völkerrechtsmäßig noch völkerrechtswidrig, weil es überhaupt nicht nach Völkerrecht zu beurteilen ist; es ist völkerrechtlich unerheblich 3). Wenn man z. B. sagt, politische Flüchtlinge in der Schweiz hätten durch einen bewaffneten Einfall in ein Nachbarland, schweizerische Zeitungen hätten durch die Beleidigung einer fremden Regierung eine "völkerrechtswidrige" Handlung begangen, so ist das eine ungenaue Redeweise; ein Einzelner, vorweg eine Privatperson, kann das Völkerrecht, das nur unter Staaten gilt, nicht verletzen, weil er es nicht zu befolgen hat; seine Handlung verletzt das Völkerrecht nicht; es wird erst verletzt, wenn der Staat, dem jener Täter angehört, ihn nicht hindert oder ihn nicht bestraft. Allein wie ist diese staatliche Pflicht zu erklären? Jedenfalls kann von einer Rechtswidrigkeit des Staates noch keine Rede sein, da er ja, wenn er einschreitet, alles tut, was das Völkerrecht von ihm verlangt. Ja, es läge überhaupt keine Völkerrechtswidrigkeit vor, da ja das Verhalten des Einzelnen nicht völkerrechtswidrig sein kann, und das des Staates, wie wir annehmen, völkerrechtsmäßig ist.

Wie kann aber der Staat für jenes Verhalten seiner Angehörigen (oder Gäste) haften, da es doch gar nicht völkerrechtswidrig ist, sondern sich auf einer anderen rechtlichen Ebene bewegt und das Völkerrecht gar. nicht berührt?

Dazu führt also, wie mir scheint, die folgerichtige Scheidung zwischen der Person des Staates, als der des Völkerrechts, und der Person des Privaten als der des Landesrechtes. Das stimmt aber wiederum nicht mit den allgemeinen Anschauungen und den Gepflogenheiten der Diplomatie; man braucht nur an einige Fälle zu denken, wie sie sich in der Schweiz ereignet haben, an die Ermordung der Kaiserin Elisabeth am 10. September 1898 in Genf, an den Italienerkrawall in Außersihl (1896), an den sog. Italienerzug im Mai 1898, an die Verletzung des deutschen Konsulatsschildes im Jahre 1916 in Lausanne 4), oder, auf der Bühne der Weltgeschichte, an den Mord von Janina, der diesen Sommer zum griechisch-italienischen Konflikt geführt hat, um zu erkennen, daß mit jener Scheidung die häufigsten Fälle völkerrechtlicher Verantwortlichkeit unberücksichtigt bleiben müßten 5).

Die Doktrin hat den Knoten zu lösen versucht, indem sie meinte, der Einzelne könne in der Tat das Völkerrecht nicht verletzen und der Staat hafte infolgedessen auch nicht für das Verhalten des Einzelnen; aber er hafte für sein schuldhaftes Gewährenlassen, für seine mangelhafte Aufsicht und Vorsicht; also für sein eigenes Verhalten. Allein abgesehen davon, daß es auch hier rätselhaft bleibt, weshalb ein Staat völkerrechtlich verpflichtet sein soll, etwas zu verhindern, das gar nicht völkerrechtswidrig ist noch sein kann, so hätte der Staat für die meisten solchen privaten Völkerrechtsverletzungen auch nach dem vorgehenden Grundsatz nicht einzustehen, weil er in den meisten Fällen nachweisen könnte, daß ihn keine Nachlässigkeit trifft, wenn man nicht seine Verhütungspflicht ins Phantastische steigern will. Konnte die Behörde verhindern, dass ein Gesandter durch einen Geisteskranken angefallen wird, wie es am 10. Juni 1904 in Bern dem russischen Gesandten von Jadowsky erging; (Fall Jlnitzky, recte: Serafin); kann sie verhindern, daß ein beleidigender Zeitungsartikel veröffentlicht

wird, oder dass in einem Aufstand fremdes Eigentum verletzt wird? usw. Es wäre ungereimt, ihr das zur Pflicht zu machen; aber durchaus nicht immer ungereimt ist es, daß die Regierung sich entschuldige, strafrechtliche Verfolgung einleite oder Entschädigung gewähre, wenn so etwas sich ereignet. — Oder man meinte, der Staat hafte nicht unmittelbar aus solchen Handlungen von Privatpersonen oder nicht "ermächtigten" Beamten, wohl aber mittelbar, stellvertretend, wie Oppenheim 6) sich ausdrückt. Ich möchte diese These im Ergebnis nicht anfechten; aber das Wunderbare bleibt, daß der Staat für Handlungen haften soll, die nicht seine eigenen sind; daß er völkerrechtlich haften soll, während jene Handlungen sich im Bereiche des Landesrechtes abspielen; da doch ausschließlich die Staaten, wie Oppenheim ausdrücklich hervorhebt, Subjekte des Völkerrechtes sind. Warum denn?

Worin besteht also die Schwierigkeit? Sie besteht in der Bestimmung der Person, die Völkerrechtsverletzungen begehen kann; die also, rechtlich, als die Urheberin dieser Rechtsverletzungen zu gelten hat. Was völkerrechtsmäßig und was völkerrechtswidrig ist, wissen wir; wir nehmen es hier wenigstens an. Wir glauben auch zu wissen, daß die völkerrechtlichen Pflichten den Staaten, als den Personen der zwischenstaatlichen Ordnung, obliegen. Aber, wenn diese Pflichten verletzt werden, oder besser: wenn das, was nach völkerrechtlicher Vorschrift, geschehen sollte, nicht geschieht, oder das, was nicht geschehen sollte, geschieht, sind wir im Zweifel, wann diese (objektive) Rechtswidrigkeit dem Staate, wann sie einer anderen Person zur Last gelegt werden soll. Das Subjekt der Völkerrechtswidrigkeit zu bestimmen ist also, wie oben bemerkt, die Aufgabe.

Unser Problem hängt offenbar zusammen mit dem Wesen der Verbandspersonen und insbesondere mit der Frage ihrer Haftung für rechtswidrige Handlungen ihrer Organe und Mitglieder. Die Schwierigkeit beruht auf dem Gegensatz zwischen der Gesamtheit der Mitglieder eines Verbandes als besondere Person gedacht und den einzelnen Mitgliedern als Einzelpersonen

gedacht. Und dieser Grundsatz besteht ja nicht nur beim staatlichen Verbande und im zwischenstaatlichen Verkehr, sondern auch bei privatrechtlichen Verbänden im landesrechtlichen Verkehr. Wie verhält sich nun die Sache bei diesen Verbänden?

Der Verband als solcher wird zunächst verpflichtet und berechtigt durch rechtmässige, rechtsgeschäftliche Handlungen 7) seiner Organe im Bereiche ihrer Zuständigkeit; das ist die Bedeutung der Organe und das ist der Zweck der ganzen Organisation der Einzelnen zu einem Verbande 8). Wenn aber eine Organsperson eine rechts widrige Handlung begeht, haftet da der Verband auch? Theorie und Praxis sind bekanntlich in dieser Frage nicht einig. Aber beinahe alle gelehrten oder betätigten Ansichten kommen darauf hinaus, daß für gewisse Rechtswidrigkeiten, die "in Ausübung" der Organstätigkeit oder "anläßlich" dieser Tätigkeit oder innerhalb des Wirksamkeitsbereiches des Beamten oder sonst in Zusammenhang mit der rechtmässigen Organstätigkeit begangen werden, der Verband zivilrechtlich haftet; daß er dagegen strafrechtlich nicht haftet, wenigstens sofern die Strafbarkeit ein persönliches Verschulden zur Voraussetzung hat. 9)

Betrachtet man den Verband, auch den, dem wir juristische Persönlichkeit beilegen, nicht als eine besondere Person neben den physischen Personen, den Menschen, sondern als eine besondere Form gemeinschaftlicher Ausübung von Rechten und Pflichten 10), so ist klar, dass dieser Gemeinschaftsform als solcher keine rechtswidrige Handlung zugeschrieben werden kann: denn eine Gemeinschaft des Rechtes kann nur im Rahmen rechtmäßigen Verhaltens anerkannt sein; rechtswidrige Handlungen können nie im giltigen Plane einer Gemeinschaft liegen. Als Organ, d. h. mit der beabsichtigten Wirkung gemeinschaftlicher Berechtigung oder Verpflichtung, kann ein Mitglied dieses Verbandes nur handeln, wenn es rechtmäßig handelt; denn für rechtswidriges Handeln kann die Gemeinschaft nicht gebildet und von der Rechtsordnung nicht anerkannt sein; rechtswidriges Verhalten ist für den Verband etwas ungewolltes, zufälliges 11). Man kann also nicht im eigentlichen

Sinne von Rechtsverletzungen, die "in Ausübung des Amtes" begangen werden, sprechen im Gegensatz zu Rechtsverletzungen, die die der persönlichen Initiative des Beamten entspringen; denn alles, was rechtswidrig ist, muss auf diese subjektive Quelle zurückgeführt werden: es kann nicht im Amte, d. h. in einer rechtlichen Einrichtung liegen, Unrecht zu begehen 12).

Das Unrecht ist ein Akt subjektiver Willkür und deshalb immer die Sache eines Einzelnen. Der Verband kann keine Rechtswidrigkeit begehen; er kann nur für die Rechtswidrigkeiten der Einzelnen haften 13). Nicht nur deshalb, weil der Verband als solcher nicht handeln kann; sondern namentlich, weil er nicht rechtswidrig handeln kann.

Allerdings impliziert auch die Fähigkeit, sich rechtsgeschäftlich zu verpflichten, ja, überhaupt die Fähigkeit, Pflichten zu haben, die Fähigkeit, sie zu verletzen. Also muß doch der Verband, da er fähig ist, Pflichten zu haben, auch Pflichten verletzen, d. h. auch Rechtswidrigkeiten begehen können?

Darauf ist zu antworten: das rechtswidrige Verhalten geht vom Einzelnen aus; aber der Verband ist verantwortlich für die Erfüllung seiner Pflichten, sonst wären es keine Pflichten im Rechtssinne; also muss der Verband für das seinen Pflichten widersprechende Verhalten des Einzelnen haften.

Das ist zweifellos für alle Pflichten, die der (private) Verband als solcher rechtsgeschäftlich übernommen hat und für alle Pflichten, die nur er erfüllen kann. Wenn z. B. nur eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erwerben kann, so muß sie es sicher auch sein, welche das Verbot verletzt; oder besser gesagt: die Übertretung des Verbotes muß ihr zugerechnet werden; da der Staat allein Zölle erheben oder Gerichtsbarkeit ausüben kann, muß die rechtswidrige Belastung zollfreier Waren oder die gerichtliche Verfolgung exemter Personen ihm zugerechnet werden. Aber nicht deshalb, weil die Aktiengesellschaft selbst oder der Staat die rechtswidrige Handlung vornimmt oder die rechtswidrige Unterlassung begeht, sondern weil der Gesamtheit notwendig die Verletzung der Pflicht, welche sie allein zu erfüllen hat, zugerechnet werden muß. Für

die Erfüllung eines Vertrages, den die Aktiengesellschaft geschlossen hat, kann nur sie haften; sonst hätte diese Verpflichtung selbst keinen Sinn. Es gibt keine Pflichten, die nur solange gelten, als sie nicht verletzt werden. Die Verletzung geht vom Einzelnen aus, wie jede Rechtsverletzung; aber die Haftung trägt die Gesamtheit. Darin besteht ihre Rechtsfähigkeit.

Wenn z. B. ein Verband, Verein oder Staat, verpflichtet sein soll, ein erhaltenes Darlehen zurückzuzahlen, so kann das gar nichts anderes heissen, als daß er dafür haftet, daß seine Organe zur abgemachten Zeit die geschuldete Zahlung leisten. Tun sie es nicht, so handeln sie zwar auch rechtswidrig, also nicht in Ausübung ihres Amtes, welches nur auf rechtsmäßiges Verhalten gehen kann. Aber, wenn der Verband dafür nicht einzustehen hätte, wäre er nicht wirklich verpflichtet. Insofern sind derartige Pflichtverletzungen notwendig dem Verbande zuzurechnen; oder mit anderen Worten: die Verpflichtung des Verbandes zu zahlen, ist überhaupt nichts anderes, als eine Haftung für die rechtswidrige Unterlassung der Zahlung durch ihre Organspersonen 14). Deshalb rechnen wir ihm ohne weiteres und unbedenklich diese Pflichtwidrigkeiten seiner Organe zu. Und ebenso beim Staat: wir sind keinen Augenblick im Zweifel, dass, wenn ein Staat sich verpflichtet hat, ein Grenzgewässer zu verbauen, oder einen Verbrecher auszuliefern, oder einen Geldbeitrag zu leisten, der Staat auch verantwortlich ist, wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden, obgleich stets einen Beamten oder ein Organ des Staates, jedenfalls eine physische Person zunächst die Schuld der Unterlassung treffen wird. Die Pflicht des Staates kann hier gar keinen anderen Sinn haben, als dass er dafür haftet, das es geschehe; dafür nämlich, daß die durch die Verfassung getroffene Einrichtung der Amtsordnung zur rechtmässigen Erfüllung der einmal bestehenden Pflichten nicht durch die Schuld eines Beamten versage.' Wenn die Pflicht nur bestünde für den Fall, daß sie erfüllt werde, wäre sie keine Pflicht. Neben der Möglichkeit der Befolgung muß das ethische Gesetz, im Gegensatz zum Naturgesetz, stets auch die Möglichkeit der Nichtbefolgung voraussetzen; sonst ist es nicht ausgedacht 15). In diesem Sinne trifft

es allerdings zu, was oben (S. 5) vermutungsweise ausgesprochen wurde, daß mit der Verpflichtung auch die Haftung für die Pflichtverletzung gegeben sein muß. Der Verband ist verpflichtet; die Organsperson verletzt die Pflicht; der Verband haftet für dieses Verhalten.

Es ist allerdings richtig, daß genau besehen, auch. die rechtmässigen Handlungen, die Rechtsgeschäfte der Verbandspersonen Handlungen ihrer Organe, d. h. derjenigen Menschen sind, welche als Organe für sie handeln. Ein Verein kann sowenig wie ein Staat etwas wollen, erklären, unterschreiben; Menschen sind es immer, welche diese Handlungen ausführen 16). Aber im Rechtssinne kann man wohl sagen, daß der Verein durch die Erklärung oder durch die Unterschrift des Vorstandes einen Vertrag geschlossen oder gekündigt hat, wenn die Ordnung des Vereines, das Statut, in wirksamer Weise bestimmen kann, wie es nach unserem Gesetz tatsächlich der Fall ist, daß was der Vorstand erklärt, die Gesamtheit der Vereinsmitglieder bindet, und daß was er erwirbt, dem Vereine erworben ist. In dieser rechtlichen Wirkung des Statutes besteht ja eben die Existenz des Verbandes, nämlich seine rechtlich-praktische Bedeutung. Das Statut kann mit rechtlicher Wirkung vorschreiben, daß was eine Person oder eine Behörde im Namen aller Mitglieder (des Vereins) vorkehren, für die Gesamtheit rechtliche Wirkung haben soll; besteht ein solches Statut, und haben handlungsfähige Menschen die Vereinsamter übernommen, so existiert der Verein. In der Möglichkeit, die Gesamtheit durch solche rechtschäftliche Handlungen von Einzelnen (Organspersonen) zu binden, besteht der Zweck der ganzen Einrichtung.

Schwierigkeiten entstehen aber, wenn es sich um Pflichten handelt, die jedermann obliegen; namentlich um die allgemeine Pflicht, fremde Rechte nicht zu verletzen, neminem laedere. Jene vorhin erwähnten besonderen Pflichten des Verbandes, namentlich die rechtsgeschäftlich übernommenen, waren in der Hauptsache positive; diese, die vom Gesetz auferlegten, sind hauptsächlich negative; aber entscheidend ist nicht dieser inhaltliche Gegensatz, sondern der Gegensatz zwischen

Pflichten, die in besonderer Weise gerade dem Verband obliegen, (kraft Rechtsgeschäft oder Gesetz) und solchen, die jedermann obliegen, (kraft Gesetzes).

Auch hier handelt der Beamtete, wenn er das Verbotene dennoch tut, aus eigener Initiative, nicht kraft seines Amtes und in Ausführung einer (giltigen) Ermächtigung der Gesamtheit. Aber es ist nicht leicht einzusehen, weshalb und wann die Gesamtheit für solche Rechtswidrigkeiten einzustehen hätte. Denn der Beamte kann als Beamter nicht einen besonderen Auftrag haben, kein' Unrecht zu tun, oder Rechtswidrigkeiten zu unterlassen. Was rechtswidrig ist nach Vorschrift des gemeinen Rechts (nicht nach dem Sonderrecht des Verbandes) soll niemand tun, und wenn es jedermann verboten ist, kann dem Beamten nicht eine besondere Pflicht obliegen, es nicht zu tun; er kann höchstens, wenn er es tut, strenger dafür bestraft werden. Dieses gemeine Unrecht steht also (eben weil es gemeines ist) mit der Amtseigenschaft und mit der Gemeinschaftsordnung, Statut oder Verfassung, in keinem rechtsnotwendigen Zusammenhang. Und deshalb wird es nie gelingen, in allgemeingiltiger Weise zu scheiden, zwischen Rechtswidrigkeiten, die als vom Verbande begangen und Rechtswidrigkeiten, die als vom schuldigen Täter persönlich begangen zu gelten hätten. Nicht nur weil alles Unrecht subjektiver Willkür zugeschrieben werden muss, das ist auch bei der ersten Art, den besonderen Pflichten, der Fall, sondern weil auch kein durchgreifender Grund gesteht, gewisse solcher Verletzungen rechtlich dem Verbande zuzuschreiben und andere nicht. Der Zusammenhang mit der rechtlichen Einrichtung des Verbandes ist stets nur ein tatsächlicher.

Das Zivilrecht lässt die privatrechtlichen Verbände haften für die von ihren Organen "in Ausübung ihres Amtes" oder anlässlich ihrer Amtsverrichtungen" begangenen Rechtsverletzungen, oder wie die Umschreibung lauten mag. Allein so billig solche Bestimmungen sein mögen, die Abgrenzung ist immer Sache arbiträrer Schätzung und nicht begriffslogischer Unterscheidung. In Ausübung eines Amtes kann eben nichts rechtswidriges getan werden. Man braucht nur an das bekannte

Schulbeispiel zu erinnern, das ein Polizist "in Ausübung seines Amtes" der verhafteten Schönen einen Kuß raubt, 17) um sich dieser Schwierigkeit in ihrer ganzen Tiefe bewußt zu werden.

Das Zivilrecht mag dies so oder anders abgrenzen. Beim Staat im Völkerrecht, stellt sich die Frage aber etwas anders, weil es sich um Staaten und nicht um untergeordnete Verbände handelt; und damit kehren wir vom allgemeinen Problem des Wesens der menschlichen Verbände überhaupt, zu dem besonderen Problem von der Verantwortlichkeit der Staaten zurück. Die Eigenart des Staates besteht aber darin, dass er, zwar nicht willkürlich aber letztinstanzlich, für die Einzelnen entscheidet, was jeweilen rechtens sein soll. Daraus ergeben sich gegenüber dem Gesagten zwei Besonderheiten:

1. Wenn jeder Staat für sich endgiltig darüber entscheidet, was das Völkerrecht von ihm und von seinen Angehörigen verlangt, so ist es unvermeidlich, daß ein Staat sich gelegentlich darin irrt; dass er also Anordnungen erläßt, die zwar für den Einzelnen verbindlich sind, die auch das Völkerrecht vermöge einer ihm anhaftenden Unvollkommenheit nicht aufheben kann, die aber inhaltlich den Forderungen des Völkerrechts nicht Genüge tun; dass also völkerrechtswidriges, aber für den Einzelnen giltiges Landesrecht entsteht. Wenn z. B. der Richter einem ausländischen Urteil, das nach Staatsvertrag vollstreckbar wäre, die Vollstreckung verweigert, weil das Ausführungsgesetz den Vertrag unrichtig ausgelegt hat, oder wenn der Gerichtsvollzieher ein der Exterritorialität der Gesandten widersprechendes Urteil vollzieht, weil es kein Mittel gibt, dieses rechtskräftige Urteil aufzuheben, so handeln sie beide rechtsmäßig, weil für sie der Wille des übergeordneten Staatsorganes massgebend ist, und nicht das Völkerrecht, wie sie es auslegen würden. Vom staatlichen Standpunkt aus handeln sie rechtmäßig, in Ausführung des Planes der staatlichen Rechtsordnung. Es scheint also, daß hier wirklich der Staat selbst, durch sein Urteil oder sein Gesetz, die Völkerrechtsverletzung begangen habe. Allein, vom völkerrechtlichen Standpunkt aus handeln jene Staatsorgane, die das Gesetz gegeben oder das

Urteil gefällt haben, doch rechtswidrig und ihre Handlung ist, näher betrachtet, eben deshalb, weil sie rechtswidrig ist, als ein Akt individueller Willkür, persönlicher Entschliessung zu betrachten:

Nehmen wir den Fall eines dem Völkerrecht widersprechenden Urteils. Das Urteil ist ja allerdings, wie es ist, für die Parteien verbindlich und von allen, die es angeht, anzuerkennen. Aber, wenn der Richter nicht durch das Gesetz verpflichtet war, so zu entscheiden, hat er offenbar von sich aus und kraft persönlicher Initiative das Völkerrecht verletzt; was er entschieden hat, ist nach Landesrecht rechtskräftig; aber der Staat haftet völkerrechtlich dafür, daß so entschieden worden sei; oder besser gesagt, er kann trotz der innerstaatlichen Verbindlichkeit des Urteils dafür völkerrechtlich haften, wenn anders das Völkerrecht es verlangt. War der Richter aber durch das Gesetz gebunden, so hat er zwar keine Rechtswidrigkeit begangen, weil er nicht anders entscheiden konnte. Aber diejenigen, die das Gesetz gemacht haben, haben eine Verletzung des Völkerrechts begangen, es sei denn, daß sie ihrerseits durch die Verfassung gebunden gewesen wären. War das nicht der Fall, so haben sie also ohne rechtlichen Auftrag das Völkerrecht verletzt, d. h. eine Handlung begangen, die, wie man annehmen muss, nicht im Willen und im Plane des Staates und seiner Rechtsordnung lag, sondern ihrer willkürlichen Entschließung entsprungen ist. Es besteht kein Grund, das der Staat nicht dafür wie für eine andere völkerrechtswidrige Handlung eines seiner Angehörigen hafte 18). Er kann sich nicht damit ausreden, daß das Gesetz nun einmal sein Recht sei; denn er hat es ja selbst gemacht 19).

Und wenn schließlich der Gesetzgeber selbst, durch die Verfassung, das oberste Landesgesetz, gebunden war (z. B. durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der persönlichen Freiheit oder des Asylrechtes gegenüber einem Auslieferungsgebot), so kann die Personen, welche in amtlicher Eigenschaft das Gesetz dem Gebote der Verfassung gemäss gemacht haben, kein Vorwurf treffen; denn sie konnten nicht anders handeln. Aber vom völkerrechtlichen Standpunkt aus war die Verlassung

rechtswidrig und diejenigen, die sie gemacht haben, haben das Völkerrecht verletzt. Sie waren sicher durch keine Norm ihres Landes verpflichtet, jenen völkerrechtswidrigen Verfassungsgrundsatz aufzustellen; denn über der Verfassung gibt es im staatsrechtlichen Sinne kein Recht. Wenn sie aber völkerrechtswidriges Verfassungsrecht geschaffen haben, so haftet wiederum der Staat dafür gegenüber anderen Staaten nach Massgabe des Völkerrechts 20).

Wir stoßen hier wieder auf die Eigenart und die Unvollkommenheit des Völkerrechts: das Völkerrecht kann zwar 21) die Verfassung der Staaten nicht machen; es muss die Staaten mit ihren Verfassungen nehmen, wie sie sind, und es muß jede Gemeinschaft als Staat anerkennen, die eine, irgend eine Verfassung hat, d. h. eine Zuständigkeitsordnung, die dem Begriff der Verfassung entspricht, welches immer ihr Inhalt sei. Wenn sich eine Gemeinschaft in dieser Form konstituiert hat, haftet sie dafür, daß sie richtig, gemäss den Normen des Völkerrechts konstituiert sei und daß ihre verfassungsmässigen Organe auch richtig funktionieren. So wirkt sich die Völkerrechtswidrigkeit aus und so allein kann sie sich auswirken; denn, wenn kein Staat da ist, ist praktisch auch keine Völkerrechtswidrigkeit da, weil niemand da ist, der anderen Staaten gegenüber für den völkerrechtswidrigen Inhalt der betreffenden Normen haften könnte. Ist aber die Gemeinschaft einmal als Staat konstituiert, so haftet sie auch für alles Landesrecht, das Verfassungsrecht wie das andere; denn seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit kann sich nicht nach dem Landesrecht, auch nicht nach dem höchsten, dem Verfassungsrecht, richten, sondern, umgekehrt, das Landesrecht muß nach dem Völkerrecht beurteIlt werden.

Gegen den Vorwurf völkerrechtswidrigen Verhaltens kann sich also der Staat ebensowenig mit der Verbindlichkeit seiner Verfassung entschuldigen, wie er sich mit der Unzulänglichkeit seiner Gesetzgebung entschuldigen kann.

Der Staat kann allerdings, so wie er ist, seine Verfassung nicht ändern; die Verfassung macht rechtlich den Staat, nicht der Staat die Verfassung. Wir meinen: wenn die Verfassung

geändert wird, so wird sie nicht durch den Staat, d. h. in rechtlicher Ableitung aus den bestehenden staatlichen Kompetenzen geschaffen, sondern die staatlichen Kompetenzen ändern sich mit der Verfassung und werden mit der Verfassungsänderung auf einen neuen Boden gestellt. Aber der jeweilige Staat haftet völkerrechtlich für seine gegenwärtige und für seine früheren Verfassungen; für alles was jetzt gemäss dieser Verfassung gemacht wird und für das, was früher gemäss den früheren Verfassungen völkerrechtswidriges gemacht worden ist. Er kann die völkerrechtliche Erbschaft der früheren Verfassungszustände nicht ausschlagen, mag das gegenwärtige Staatsvolk mit jenen früheren Zuständen in noch so schroffem Gegensatz stehen. Denn sie bilden für ihn ein völkerrechtliches Passivum, und wenn er den aktiven Teil, vorab das Recht auf sein Gebiet, wie es bisher bestand, in Anspruch nimmt, so muss er auch die früheren Verbindlichkeiten übernehmen. Darin besteht, durch alle Verfassungsänderungen hindurch, die völkerrechtliche Identität des Staates; die Verfassung macht also nicht völkerrechtlich, sondern nur staatsrechtlich die Identität des Staates aus. Was völkerrechtlich die Identität, wie die Individualität des Staates ausmacht, ist das Gebiet.

2. Die zweite Besonderheit ist aber die: wenn der Staat die endgiltige Instanz ist, welche dem Einzelnen das Recht vorzeichnet, und sein Verhalten maßgebend richtet, so kann der Einzelne nicht unmittelbar den anderen Staaten verantwortlich sein, sondern nur der Staat für seine einzelnen Angehörigen. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit, d. h. Verantwortlichkeit gegenüber einer anderen staatlichen Rechtsgemeinschaft gibt es nur in Form staatlicher, nicht individueller Verantwortlichkeit.

Es ist aufschlussreich. in dieser Beziehung das Verhältnis zu vergleichen, in dem die Körperschaften des Landesrechtes zu einander stehen, mit dem, in welchem die Staaten zueinander stehen. Wenn Mitglieder einer Konsumgenossenschaft die Mitglieder einer Unternehmergenossenschaft verleumden, so wird das Gericht zu entscheiden haben, ob für den Schaden die Konsumgenossenschaft selbst oder nur die Mitglieder als Einzelne zu haften haben; wenn die Verleumdung nicht in besonderer

Beziehung zur genossenschaftlichen Tätigkeit steht, wird die Genossenschaft nicht haftbar gemacht werden. Es bleibt aber den Verletzten die Möglichkeit, die einzelnen Verleumder ins Recht zu fassen. Und ähnlich für die umgekehrte Frage, ob die Unternehmergenossenschaft als solche verletzt und klageberechtigt sei, oder vielmehr die einzelnen Mitglieder. Das Landesrecht erkennt ja neben den Verbänden auch die Einzelnen als Rechtssubjekte an, ja sie vor allem. Das Völkerrecht dagegen kennt nur die Staaten; dem einzelnen Staat tritt nur der andere als berechtigt oder verpflichtet gegenüber. Jeder Staat ist die abschliessende rechtliche Gemeinschaft der Einzelnen nach aussen; er absorbiert, hier wirklich der unersättliche Leviathan, rechtlich die Einzelnen im Verhältnis nach aussen; er hat für die Einzelnen das ausschliessliche ins repraesentationis omni modo gegenüber allen, die nicht seinem Verbande angehören, und diese, wiederum, können nur als Staaten dem ersten gegenüber Rechte geltend machen. Zwischen den einzelnen Angehörigen verschiedner Staaten gibt es grundsätzlich. keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen, sowenig wie zwischen einem Staat und einzelnen Angehörigen eines anderen; sondern nur zwischen ihren respektiven Staaten. Jeder Einzelne ist für sein Verhalten seinem Staat verantwortlich und sein Staat ist dafür den anderen Staaten verantwortlich. Und deshalb können die Beziehungen unter Einzelnen, die verschiedenen Staaten angehören, nur auf dem Umwege des Völkerrechts, als Rechtsbeziehungen ihrer Staatsverbände unter einander geordnet werden.

Jeder Staat kann also auch, grundsätzlich, für jede Verletzung, die einem seiner Angehörigen von Angehörigen eines anderen Staates zugefügt wird, als der legitimierte Kläger, prozessualisch als der Verletzte, auftreten und er muß für jede Rechtsverletzung, die einer seiner Angehörigen der fremden Staatsgemeinschaft zufügt, als der Verantwortliche einstehen. Denn die Einzelnen als solche stehen in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu einander.

Während also in einem Staate die etwa bestehenden landesrechtlichen Verbände unter einander nur in beschränktem

Maße für die Rechtsverletzungen ihrer Mitglieder auftreten können und einzustehen haben, und im übrigen die Einzelnen untereinander die Sache ausmachen, ist letzteres im internationalen Verhältnis nicht der Fall; da hier der Einzelne nichts ist und der Staat alles, so muß auch der Staat alle internationalen Rechtsbeziehungen in sich aufnehmen, die überhaupt bestehen können. Die Verpflichtung, die Haftung des Staates oder seine Berechtigung ist also das einzig mögliche, eben weil es sich um internationale und nicht um innerstaatliche, landesrechtliche Beziehungen handelt; M. a. W.: wenn die von Staatsgemeinschaft zu Staatsgemeinschaft, bezw. von deren Angehörigen begangenen Rechtsverletzungen ihre planmäßige rechtliche Erledigung finden sollen, so kann es nur in der Form von Ansprüchen und Pflichten von Staat zu Staat geschehen. Welche Handlungen dabei als rechtswidrig zu betrachten sind, ist eine andere Frage, die nicht allgemeingiltig (für jede Zeit gleich) beantwortet werden kann. Was behauptet werden will, ist nur, daß die über den Bereich einer Staatsgemeinschaft hinausgehenden Rechtsverletzungen überhaupt nur auf dem Boden des Völkerrechts, also in der Form von zwischenstaatlichen Beziehungen rechtlich erledigt werden können, und dass es daher keinesfalls richtig ist, die rechtliche Bedeutung solcher Verletzungen für die Staaten deshalb abzulehnen, weil sie nicht durch den Staat als solchen oder gegen den Staat als solchen begangen worden wären, sondern durch Private oder gegen Private. Oder besser gesagt: rechtswidrig sind Handlungen Im Verhältnis zu einem anderen Staat oder seinen Angehörigen nur, sofern sie völkerrechtswidrig oder doch völkerrechtserheblich sind; denn zwischen Staaten gibt es keine anderen als zwischenstaatliche, d. h. völkerrechtliche Beziehungen; völkerrechtswidrig sind aber nicht weniger, weil sie von Einzelnen begangen werden 22). Die Rechtsbeziehungen zwischen Einzelnen dagegen sind ausschliesslich begründet im Landesrecht und spielen sich daher auch im Kreise der staatlichen Gemeinschaft ab.

Gegen diese Auffassung wird man einwenden, daß es tatsächlich unzutreffend sei, anzunehmen, die Beziehungen von

Angehörigen verschiedener Staaten unter einander, und daher auch die aus Rechtsverletzungen entstehenden Beziehungen, könnten nur als völkerrechtliche, zwischenstaatliche erfasst werden; es sei ja handgreifliche Wirklichkeit, daß zwischen einem Landesangehörigen und einem Ausländer privatrechtliche Beziehungen begründet würden und so aus der Verletzung der privatrechtlichen Pflichten auch Beziehungen entstünden, die die betreffenden Staaten nichts angingen, und es wäre ebenso unrichtig, wie unzweckmässig. aus diesen privatrechtlichen Beziehungen allen völkerrechtliche Beziehungen von Staat zu Staat zu machen.

Dieser Einwand hat offenbar etwas richtiges, aber er trifft nicht den Kern der Sache. Wenn ein Berner einem New-Yorker Kaufmann Käse verkauft und nicht liefert, so entsteht daraus ein Streit, der, wie es scheint, rein privatrechtlich ist: der Amerikaner klagt vielleicht in Bern auf Schadenersatz und das Berner Gericht spricht ihm die Klage nach amerikanischem Recht zu. Wenn sich der Rechtsstreit so abspielt, wird allerdings die Diplomatie nichts damit zu tun bekommen; aber die völkerrechtlichen Fragen sind dabei als schon beantwortet vorausgesetzt. Denkt man sich nämlich das Völkerrecht und die Verpflichtungen von Staat zu Staat, in concreto der Schweiz zu Amerika, weg, so ist es, rechtlich, d. h. grundsätzlich gesprochen, ein Zufall, wenn ein Amerikaner in Bern klagen kann und wenn sein Anspruch ohne Ansehen der Person und der Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls nach seinem eigenen Recht beurteilt wird. Es geschieht heute so, zweifellos; hundert- und tausendfach. Aber muss es so geschehen? Wenn das bernische Gericht die Klage nicht angenommen hätte, welchen Rechtsgrundsatz hätte es verletzt? vielleicht einen Grundsatz des schweizerischen Zivil- und Prozessrechtes. Aber daß im schweizerischen Gesetz der richtige Grundsatz steht, ist doch für einen Amerikaner ein Zufall (die Schweiz könnte ihr Recht jederzeit ändern) und stünde er nicht darin, so wäre der Amerikaner um sein Recht verfroren. Wenn dem Ausländer sein Recht werden soll, wenn er darauf soll zählen können, so kann es nur sein auf Grund und kraft des Völkerrechts; denn

der Fremde als Einzelperson kann offenbar von einem Staate, dem er nicht angehört, nicht fordern, so oder anders behandelt zu werden; nur der Staat, dem er angehört, kann es fordern; und das ist eben ein völkerrechtlicher Anspruch. Es mag sein, daß der Anspruch des Amerikaners nach schweizerischem Gesetz vor schweizerischem Gericht in den Formen des Privatrechtsschutzes zu erledigen war; aber das schließt nicht aus, daß diese Erledigung einer Pflicht der Schweiz gegenüber Nordamerika entspricht, und daß diese Pflicht sogar die notwendige Grundlage jener Erledigung war. Nur auf dieser Grundlage, nur unter dieser Voraussetzung konnte der Amerikaner, als. Amerikaner, damit rechnen, in der Schweiz gerichtlichen Schutz zu finden. Denn als Amerikaner ist er der schweizerischen Rechtsgemeinschaft nicht teilhaftig und kann er aus dem schweizerischen Landesrecht keine Ansprüche ableiten.

Ein Staat kann allerdings aus eigener Entschliessung, kraft seiner eigenen Rechtsordnung einen Staatsfremden in gewissen Beziehungen den Staatsbürgern gleichstellen; aber er macht ihn dann insofern zum Bürger. Wenn er dagegen einen Ausländer als solchen, d. h. trotzdem oder weil er einem anderen Staate angehört, als Persönlichkeit behandelt, so anerkennt er auch die Rechtsordnung, in der und durch die der Ausländer diese Eigenschaft hat, und ebenso, wenn er sein Vermögen und seine Familie als rechtmässig anerkennt. Und wenn er eine ausländische Gesetzgebung als solche berücksichtigt, so hat er damit,, folgerichtigerweise, wenn auch nicht diplomatisch verbindlich, den betreffenden Staat als eine Person des Völkerrechts anerkannt, der gegenüber er selbst in einem Verhältnis von Rechten und Pflichten steht. Er kann ihm fortan nicht mehr Rechenschaft darüber verweigern, wie er seine Angehörigen behandelt Anerkennt man aber, daß in unserem Falle Nordamerika einen völkerrechtlichen Anspruch auf eine sachgemäße Erledigung des Streites hatte, so anerkennt man auch, dass die Vertragsverletzung des Schweizers gegenüber dem Amerikaner für die Schweiz und für Amerika doch nicht ganz unerheblich war, daß der Schweiz daraus gewisse Pflichten erwachsen sind, wenn auch nur die, dem Amerikaner den gleichen Schutz wie


einem Schweizer angedeihen zu lassen; daß die Schweiz also in gewissem Sinne für die Folgen dieser Rechtswidrigkeit haftete. Gewiß ist diese Haltbarkeit nicht dieselbe, wie die, aus der Nichterfüllung eines Staatsvertrages der Schweiz selbst; aber die rechtliche Erledigung des Falles lässt sich nicht begründen, d. h. als rechtmäßig nachweisen, ohne die Annahme eines völkerrechtlichen Verhältnisses zwischen den beiden Staaten.

Nehmen wir den Fall, eine schweizerische Privatperson beleidige tätlich einen in Bern akkreditierten Gesandten. Wir bezeichnen die Tat als völkerrechtswidrig, und wohl mit Recht. Völkerrechtswidrig kann sie aber nur sein, wenn sie nicht bloß als Landesrecht, hier das schweizerische Strafrecht, berührt, sondern auch das zwischenstaatliche Recht, d. h. das rechtliche Verhältnis zwischen den beiden beteiligten Staaten. Es ist also nicht völkerrechtlich unerheblich, weil es von einer Privatperson begangen worden ist. Und in der Tat bestünde sonst auch kein Grund, zu verlangen, daß der Empfangsstaat den Täter bestrafe, daß er zum voraus Strafbestimmungen zum Schutze der Gesandten erlasse und, womöglich, die Tat verhindere oder nachher sein Bedauern ausspreche. Das alles hätte keinen Sinn, wenn die Tat einer Privatperson nur landesrechtlich erheblich wäre, völkerrechtlich aber nicht. Der Täter selbst haftet nicht völkerrechtlich, weil er nicht ein Subjekt des Völkerrechtes ist; aber der Staat haftet für ihn; nicht für die schuldhafte Nichtverhinderung des Verbrechens, sondern, wie jede Verbandsperson, die eine rechtliche Verantwortlichkeit zu tragen hat, für fremdes Verhalten. Der Staat kann sich nicht jeder Verantwortlichkeit entschlagen für diejenigen, die unter seiner Botmäßigkeit stehen; nicht weil sein Beamtenapparat immer mitschuldig wäre (was ja schließlich auch nicht sein persönliches Verschulden wäre), sondern weil gar niemand anders völkerrechtlich verantwortlich sein kann. Wen immer die persönliche Schuld treffe; der Staat haftet; denn wer anders als Menschen sollten Rechtswidrigkeiten begehen und wer anders als der Staat sollte im Verhältnis zu anderen Staaten haften? 23)

Damit haben wir die grundsätzliche Frage, die allgemeingiltiger Beantwortung zugänglich ist, beantwortet; die Frage

nämlich, wer völkerrechtliche Delikte begehen könne und wer dafür hafte; die Frage nach dem Subjekt des völkerrechtwidrigen Verhaltens und der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit. Völkerrechtsdelikte begehen können nur Einzelne; aber verantwortlich dafür ist völkerrechtlich nur der Staat. Offen bleibt aber die Frage nach dem Inhalt und nach dem Grade dieser Verantwortlichkeit, m. a. W. die Frage, zu welcher Art von Leistungen der grundsätzlich verantwortliche Staat verpflichtet sei; ob zur Handhabung seiner Justiz und Verwaltung, wie sie ohnehin, landesrechtlich, vorgeschrieben ist, oder zu besonderen Leistungen über die normalen Leistungen seiner Einrichtungen hinaus; ob zu moralischer Genugtuung oder zu materieller Wiedergutmachung; ob zum formlosen Ausdruck des Bedauerns oder zu feierlicher Ehrenerklärung; ob zu einer kleinen Entschädigung des Grundsatzes wegen oder zu einer weitgehenden Wiederherstellung. Die Art der Leistung hängt ab von der Art der verletzten Norm; das Maß der Leistung von der Schwere der Verletzung. Das soll hier nicht weiter verfolgt werden. Nur auf zwei Punkte sei zum Schlusse noch hingewiesen, weil sie sich aus dem oben erörterten Satz ergeben, daß die völkerrechtswidrigen Handlungen, weil der subjektiven Willkür Einzelner entspringend, stets nur in einem tatsächlichen Zusammenhang mit dem Staate, d. h. mit der Gesamtheit als Rechtsgemeinschaft aufgefaßt, stehen:

Der erste Punkt ist, daß die Gesamtheit (durch ihre staatlichen Organe) nie gleich dem Täter selbst für die begangene Verletzung haften kann; etwa wie der Täter nach Landesrecht, nach Zivil- oder Strafrecht dafür haftet, sondern in anderer Weise; die Gesamtheit ist nicht identisch mit dem Täter und sie kann nicht wie ein Individuum bestraft werden. Wenn z. B. der Vertreter eines fremden Staates, Staatsoberhaupt oder Kommissar, ermordet wird, ist der Staat, der dafür zu antworten hat, nicht wie ein Mörder verantwortlich und er hätte, auch wenn es im Völkerrecht eine Strafjustiz geben könnte 24), nicht die Strafe des Mordes auf sich zu nehmen. Er haftet bloß aus der Tatsache des Mordes und er hat bloß zu leisten, was der verletzte Staat von ihm als Staat, d. h. als Wahrer des

Rechtes (denn das ist die Mission des Staates), verlangen kann. Dazu gehört vor allem, dass die individuelle Tat geahndet werde. Leistet er aber das, 25) so hat er dem Völkerrecht genügt; und leistet er es nicht, so haftet er wiederum für diese Unterlassung nach den Regeln des Völkerrechts; letztlich kann er zu Rechenschaft gezogen werden durch die ultima ratio, den Krieg.

Der zweite Punkt ist, daß der Umfang der Verantwortlichkeit sich bemißt, nach dem tatsächlichen tatsächlichen Zusammenhang, in dem die Gesamtheit der Staatsangehörigen mit der Tat steht, nach dem Maße ihrer inneren Beteiligung daran. Diese Beteiligung lässt sich nicht nach Rechtsbegriffen bestimmen, sondern nur nach tatsächlichen Momenten abschätzen; sie lässt sich insbesondere nicht logisch ableiten aus der verfassungsrechtlichen, amtlichen Stellung, in der der Täter zum Staate stand 26), da ja kein Unrecht in amtlicher Eigenschaft begangen werden kann, sondern nur aus den tatsächlichen Beziehungen, in denen die Gesamtheit zur Tat stand, aus dem Masse, in welchem ihr nach den gegebenen Umständen Mitschuld an der Tat beigemessen werden kann 27). Ihre Verantwortlichkeit wird weniger schwer sein, wenn die Verletzung die vereinzelte Tat eines Einzelnen war, als wenn sie durch die öffentliche Meinung des ganzen Landes getragen oder durch die planmäßige Hetze der einstimmigen Presse hervorgerufen war; weniger schwer, wenn der Gesandte durch den Posthalter eines abgelegnen Bergdorfes, als wenn er durch eine für den Verkehr mit den auswärtigen Regierungen bestellte Amtsperson beleidigt wird. Nicht weil der Minister des Auswärtigen die Ermächtigung hätte, namens des Staates fremde Gesandte zu beleidigen, sondern weil anzunehmen ist, das er in höherem Maße die Gesinnung des Volkes gegenüber dem Ausland vertritt, als ein Posthalter. U. U., namentlich, wenn kein politischer Beweggrund im Spiele ist, wird es genügen, wenn die Verletzung durch den normalen Gang der Landesjustiz ihre Erledigung findet; u. U. wird die Regierung Stellung nehmen müssen, aber es wird genügen, wenn sie sich durch eine missbilligende Erklärung namens der Gesamtheit von der Tat lossagt 28). Das ist Sache billiger, gerechter Abschätzung. Aber stets muss der

Gesamtheit Gelegenheit gegeben werden, ihre Nichtbeteiligung zu bezeugen und ihre Mißbilligung zu betätigen, bevor der verletzte Staat zu Zwangsmassregeln gegen den verantwortlichen (d. h. gegen sein Gebiet) schreitet.

Wie hier, so begegnen sich in jeder Rechtsfrage ein logisch-formales und ein materiell-ethisches Moment: die folgerichtige Ableitung der Einzelentscheidung aus den Prämissen nach den allgemeingiltigen Kategorien des Rechts, und die Gewinnung dieser Prämissen aus dem schöpferischen Urteil der Vernunft. Die Logik ist unentbehrlich für dIe widerspruchslose Durchführung des Rechtsgedankens. Durch die begriffliche Bestimmtheit, wie sie in der folgerichtigen Durchführung erprobt wird, erhält der Rechtsgedanke die einsichtige Klarheit und damit erhöhte Überzeugungskraft. Aber daß er richtig, d. h. hier gerecht sei, kann keine Logik beweisen; den Ausgangspunkt kann die Logik nicht geben; der Anfang des Beweises Ist immer unbeweisbar.

Wenn das von den Juristen oft vergessen wird, so ist es, weil im Landesrecht der Gesetzgeber ein für alle Mal in seinen Werturteilen diese Ausgangspunkte festlegt; die Hauptaufgabe des Juristen besteht bloss noch in der folgerichtigen Durchführung des gesetzgeberischen Gedanken. Im Völkerrecht gibt es aber keinen Gesetzgeber: jeder Staat muß die Bewertung selbst vornehmen. Er möge sich dabei erinnern, daß bei solchen rechtlichen Entschließungen die Folgerichtigkeit notwendig ist; daß aber noch viel notwendiger ist die richtige Bemessung der Größen, die er in sein logisches Kalkül einsetzt, oder einfacher gesagt: die Gerechtigkeit, die sich nicht durch Schlußfolgerungen herbeiziehen läßt, wo sie nicht von Anfang an dabei war. Die Menscheit wird sich ihr nur nähern, wenn jedes Volk überzeugt ist, daß es sie aus eigenem Entschlusse suchen muß und daß es, im höchsten Sinne des Wortes, dafür verantwortlich ist.

Anmerkungen.

Verbände und nicht nur innerhalb ihrer vom Recht gesetzten Lebenssphäre, gebrochen (S. 89). Allein eine "natürliche" Handlungsfähigkeit des Verbandes gibt es sowenig, wie der Verband ein natürliches Wesen mit natürlichem Willen ist; er ist ein Zweckgebilde, ein Geschöpf des Rechtes und nicht der Natur. Besondere Schwierigkeiten macht jene Lehre für den Staat: wie kann die Organisation, die kat' exochen für die Verwirklichung des Rechtes bestimmt ist, Unrecht begehen? und wann begeht es der Staat? wann trifft ihn die Schuld? Hafter, S. 116; Anzilotti, S. 169 ff.

der zur völkerrechtlichen Vertretung bestellten Organe des Staates sind nicht Handlungen des Staates, wie v. Liszt, Völkerrecht, 11. Aufl. S. 177, meint, weil auch diese Organe nur zu völkerrechtsmäßigem Handeln bestellt sind; es bestünde, eben deshalb, auch kein Grund, den Staat für die Delikte dieser Organe ganz anders haften zu lassen, als für die Delikte anderer Organe, z. B. der Organe des Grenzschutzes, der Strafgerichtsbarkeit oder der Polizei, wie Schoen a. a. O. S. 49, richtig bemerkt.

Einziehung der Lokomotive der Eisenbahngesellschaft führte; vgl. R. Saleilles, De la personnalité juridique, 1910, S. 638.

nachträglich, aber mit Verzugszinsen, die Entschädigung an Cerutti auszahle oder sie an Italien auszahle, wodurch der Anspruch Ceruttis konsumiert war, da er selbst ja auch auf Völkerrecht beruhte und Italien wie jeder Staat seine Angehörigen omnimodo gegenüber anderen Staaten vertritt. Es ist also von vornherein ein völkerrechtlicher Anspruch, zunächst darauf, dan Cerutti entschädigt werde. Diese völkerrechtliche Verpflichtung kann Columbien erfüllen, indem es an Cerutti leistet, ohne das Italien sie förmlich geltend machte. Erfüllt es aber die Verpflichtung nicht, so macht nun Italien denselben Anspruch förmlich geltend und eventuell weitere Ansprüche (wegen verspäteter Erfüllung). Aber es sind, grundsätzlich gesprochen, nicht zwei verschiedene, mit einander konkurrierende Ansprüche, ein landes- und ein völkerrechtlicher, sondern einer, ein völkerrechtlicher, der allerdings durch verschiedene Personen angerufen wird: einerseits durch den privaten Interessenten, der nicht selbständig berechtigt Ist, und sodann durch den Berechtigten selbst, den Staat, der den Anspruch förmlich und als das was er ist, geltend macht, wenn der verpflichtete Staat nicht von sich aus leistet. Ein Staat kann den Ausländer allerdings von sich aus, ohne Rücksicht auf völkerrechtliche Verpflichtungen, in Rechten und Pflichten dem Landesrecht unterstellen; dann behandelt er ihn insofern als Inländer. Ob er auch Inländer sei, hängt davon ab, ob er ihn den anderen Staaten gegenüber als seinen Angehörigen in Anspruch nehme. Tut er das nicht, anerkennt er, dass ein anderer Staat ihn als seinen Angehörigen behandeln, ihn also auch im völkerrechtlichen Verkehr vertreten darf, so anerkennt er auch, dass er diesem Staat gegenüber bezüglich dieses seines Angehörigen völkerrechtliche Verpflichtungen hat und nach diesen wird sich zunächst sein Verhalten zu jenen Angehörigen richten. Nicht nur die Pflichten des fremden Staates gegenüber dem Ausländer richten sich danach, sondern auch die Pflichten des Ausländers gegenüber dem Staat (in dem er etwa wohnt). Indem ein Staat den Angehörigen eines anderen Staates Pflichten auferlegt, z. B. Steuer- oder Gerichtspflichten, geht er von der Annahme aus, dass der fremde Staat selbst verpflichtet sei, es ihm zu gestatten. Denn der fremde Staat ist ja legitimiert, vom Wohnstaat darüber Rechenschaft zu verlangen, wie dieser seine Angehörigen behandelt. Das ist die rechtliche Bedeutung der Staatsangehörigkeit. Vgl. mein Referat an die schweizer. Vereinigung für internationales Recht über "Die Einbürgerung der Ausländer in der Schweiz", Zürich 1914, S. 9 ff — M. a. W.: ein Staat wird seine Rechtsordnung den Ausländern gegenüber nur soweit anwenden, als er sich dazu völkerrechtlich ermächtigt glaubt; und der Ausländer selbst ist nur verpflichtet, der Rechtsordnung des Staates seiner Niederlassung zu gehorchen, soweit dies völkerrechtlich völkerrechtlich zulässig ist, soweit es der völkerrechtlich zulässigen Abgrenzung der beiden Rechtsordnungen (Steuer- u. a. Gesetze) entspricht. —Weshalb die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Landesgesetze, der privatrechtlichen, wie der anderen, ein völkerrechtliches

Problem ist; vgl. Gierke, Deutsches Privatrecht, I., S. 213; Zitelmann, Internationales Privatrecht, I., S. 66 ff.; ferner meinen Beitrag an die Festgabe für E. Huber, 1919, S. 270 "Über die Allgemeingiltigkeit des Internationalen Privatrechts". Ein Staat kann nicht einen Einzelnen als Ausländer anerkennen, ohne zugleich den Staat, dem er angehört, anzuerkennen, und ohne die Zugehörigkeit dieses Einzelnen zu jenem Staat anzuerkennen. Diese Zugehörigkeit absorbiert aber die ganze Persönlichkeit als rechtsfähigen Wesen. Es ist Rechtsperson nur durch diesen Staat, vermöge dieser staatlichen Ordnung und in diesem Staat. Für diesen Einzelnen ist die oberste Ordnung und die letzte Instanz dieser sein Staat, und er kann nicht daneben noch andere Rechtsbeziehungen unterhalten, die von dem Band seiner Staatszugehörigkeit unabhängig wären. Er kann nicht zweien Herren dienen. Wenn er als Angehöriger dieses Staates zu anderen in rechtliche Beziehungen tritt, so kann es nur geschehen auf dem Umwege des Völkerrechtes, also im Rahmen und nach Massgabe der Sätze, welche die Beziehungen der Staaten unter einander beherrschen. Ist er also dem Landesrecht eines fremden Staates unterstellt, so kann es nur im Rahmen und in Gemäßheit des Völkerrechts sein; sofern es nämlich diese Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereiches des fremdländischen Gesetzes erlaubt. Und untersteht der Ausländer dieser Rechtsordnung nicht, sondern seiner heimatlichen, so kann er vollends nicht einer anderen Staatsgemeinschaft gegenüber verpflichtet sein, sondern sein Verhalten kann nur, wenn es objektiv völkerrechtswidrig ist, die völkerrechtliche Haftung seines Staates gegenüber dem Verletzten begründen. Der Einzelne, Privatmann, Beamter oder Staatsoberhaupt, kann nicht zugleich, in derselben Beziehung, seinem Staat und einem fremden Staat verantwortlich sein. Entscheidet das Völkerrecht, daß er in bestimmter Beziehung dem fremden Landesrecht unterstehe, (z. B. weil er dort wohnt), so entbindet es ihn insofern auch der Botmässigkeit gegenüber seinem eigenen Staate; entscheidet es aber, dass er dem Recht seines eigenen Landes unterstehe, so kann er in derselben Beziehung nicht landes- oder gar völkerrechtlich dem fremden Staat verantwortlich sein. Grundsätzlich ist also jeder Einzelne seinem Staate verantwortlich, und er kann nicht zugleich von einem anderen wegen Verletzung des Völkerrechts zur Verantwortung gezogen werden? Aber es ist möglich, daß infolge besonderer völkerrechtlicher völkerrechtlicher Ansprüche der beiden Staaten unter einander der fremde Staat die Gerichtsbarkeit über den Fehlbaren erwerbe; z. B. vermöge des Niederlassungsverhältnisses, eines Auslieferungsvertrages oder sonstiger völkerrechtlicher Normen über die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit. Aber stets geht der Weg über das Völkerrecht; das Recht des ausländischen Staates ist ein abgeleitetes; und mehreren Staaten zugleich kann der Einzelne nicht verantwortlich sein. Dem letzten Satze trägt nicht genügend Rechnung die Schrift von Alfred

Verdross, Die völkerrechtswidrige Kriegshandlung und der Strafanspruch der Staaten, Berlin 1920. — Und wenn der fremde Staat die Strafgerichtsbarkeit hat, kann er sie vernünftigerweise nur soweit nach seinem Strafrecht ausüben, als der zu Strafende auch diesem Strafrecht und nicht seinem Heimatrecht zu gehorchen hatte, was verkannt wird, wenn man ihn strafen will für die von ihm begangenen Verletzungen "des Völkerrechts", d. h. für das, was der fremde Staat für Völkerrechtsnorm ansieht. Der andere Staat haftet ihm nach Völkerrecht; aber der Einzelne kann nur verantwortlich gemacht werden nach dem Recht, das ihm sein Staat zu befolgen befahl. Das verkannte sogar Renault in seiner Abhandlung De l'application du dront pénal aux faits de guerre; Revue générale de droit int. public, XXV, 1918. S. 12 ff — Im Kriegsrecht ist allerdings manches unklar geblieben; z. B. die Bestrafung der Gefangenen für die vor der Gefangennahme begangenen Verbrechen.