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DIE SOZIALE SENDUNG DES ARZTES

Rektoratsrede

gehalten am 18. November 1944
von
Carl Henschen
Verlag Helbing &Lichtenhahn — Basel 1944

Buchdruckerei Friedrich Reinhardt AG., Basel

Hochansehnliche Versammlung!

Das Feuer des Krieges lodert immer näher unseren Grenzen. Den 6. Kriegs-Dies feiern wir nicht nur in Trauer um die blutige und zerstörende Welttragödie, sondern in bescheidener Selbstbesinnung und mit jener innern Haltung, welche uns überlieferte Art und ein fester männlicher Glaube an den schließlichen Sieg der Kultur des Geistes und des Herzens auferlegt.

Lange, das Volksvermögen und die Volksgesundheit aufzehrende Kriege erzwingen revolutionäre Anpassungen der Staats- und Wirtschaftsstruktur, wenn nicht eine kluge, weitblickende Staatslenkung mit Opfern, aber auch mit Kraft die Not der Zeit durch großzügige evolutionistische Maßnahmen im Rahmen einer neuen sozialen Zielen zustrebenden Ordnung zu regeln vermag. Die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft hat den Arzt aus dem kleinen Kreise individualärztlichen Handelns herausgestellt in das dem Staate auferlegte Pflichtensystem der sozialen Sicherungen. Die Aerzte haben in diesen sozialen Wandlungen ihre Stellung immer wieder nachzuprüfen und aufs neue festzulegen.

Marie François Xaver Bichat, der glänzende medizinische Enzyklopäde, hat 1805 in seinen berühmten "Recherches physiologiques sur la vie et la mort" das Leben definiert als "l'ensemble des fonctions qui résistent ä la mort". Er stellte die geistvolle Hypothese auf vom "Dreifuß des Lebens", gebildet von Herz, Hirn und Lungen. Versagt eines dieser Organe, so stehen auch die andern

still. Was für den Einzelorganismus gilt, gilt auch für die organismische Gemeinschaft, den sozialen Körper. Sein "triple foyer vital"sind die Geistes- und Wirtschaftskultur, sind Recht und Volksgesundheit. Als Ganzes und in diesen seinen vitalen Teilen hat der soziale Körper seine Physiologie und seine Pathologie. Zur Gesunderhaltung dieses Körpers braucht der Staat geschulte Aerzte, welche mit der nötigen Erfahrung, mit handwerklich-technischer Fertigkeit und mit der Kunst der Menschenführung, aber auch mit sozialpolitischem Verständnis ihren Beruf ausüben.

Wir sind Menschen einer Krisenzeit, vom Schicksal mit aller Schwere und allen Aufgaben einer solchen Zeit belastet. Wie diese zerrüttende und aufwühlende Zeit in die gewachsene und geregelte Rechtsordnung das Virus des Krisenrechtes brachte, so geht durch das Sicherungssystem der physischen und psychischen Gesundheitsordnung des Einzelnen und der Gesamtheit eine verwirrende, durch Kritik und Eingriffe Sachunkundiger verschlimmerte Ueberorganisierungskrise, welche an die tiefsten Wurzeln des ärztlichen Helfertums rührt. 1936, am 476. Stiftungsfeste unserer Universität, hat an dieser Stelle der damalige Rektor, der nie zu vergessende Robert Haab, aus der Sorge des Rechtslehrers die Verantwortlichen gemahnt, daß nicht das "Recht der Krise" zu einer, den innersten Gehalt unserer Rechtsordnung und unseres Rechtsempfindens zernagenden "Krise des Rechts"werde. Zu einem gleichen Mahnruf sind heute die Wächter der Gesundheitsführung verpflichtet, wiewohl diese nur ein Teil, aber ein wichtiger, der Sozialfürsorge ist. Das soziale und geistige Beben, das uns seit einem Menschenalter schmerzvoll um eine neue Gesellschaftsordnung ringen läßt, erhöht die Unheimlichkeiten im staatlichen wie im Einzelleben. Der Staat droht durch eine Anflutung von Pflichten und eine daraus

kommende Uebersteigerung seiner Machtmöglichkeiten in einen Etatismus abzugleiten, dieses "phénomène panique", welches den Einzelnen und die für die Gemeinschaft nötigen Arbeitsgruppierungen allzusehr entlastet und, was verhängnisvoll ist, deren schöpferische Energien einengt oder lähmt. Wie das Problem des Krisenrechtes für den Treuhänder des Rechts neben der juristischen noch eine wirtschaftliche und politische Seite hat, so flechten sich in die heutige Arzttumskrise wirtschaftliche sowohl als auch juristische und politische Einflüsse, welche verheerend an die tiefste dem Leben selbst immanente Idee dieses Berufes gehen.

I.

Der wahre Arzt war und ist immer ein sozial denkendes Wesen. Was in der staatlichen Gesundheitsführung bis heute geworden ist und was noch werden soll, können wir nur aus den geschichtlichen Wurzeln des Arzttums verstehen. Johann Jakob Bachofen, Jurist, Historiker und Philosoph in einem, folgert aus dieser seiner dreifachen Einsicht in die Menschheitsgeschichte, daß der ganze Gehalt jeder früheren Zeit in jede folgende aufgenommen werden, ihre Grundlage bilden und sich stets neu befruchten soll: Was die Zeit und ein bestimmtes Volk in einem besonderen Zweig schaffe, müsse für alle Zeiten geschaffen sein und den Ausgangspunkt sowie die unwandelbare Grundlage für jeden Fortschritt in demselben Zweige bilden; denn es könne nicht jedes Volk und jede Zeit die große Entwicklung des Menschengeschlechtes für sich von neuem beginnen.

Daß Gedeihen und Zukunft einer staatlichen Gemeinschaft in der physischen und psychischen Gesundheit eines Volkes verankert liegen, ist uralte Einsicht. Symbolischer

Ausdruck dessen ist die chinesische Ueberlieferung, welche die Heilkunde des "Mitte-Reiches" (,,Mitte" bedeutet im Sinne der Staatslehre des Confucius, des "Meisters Kung", innere, auf den Schwerpunkt ausgerichtete Ausgeglichenheit) mit dem halbmythischen Kaiser Shin-nong (rund 2800 Jahre v. Chr.) verknüpft. Auf ihn wird das planmäßige Anpflanzen von Heilkräutern, die Ausgabe eines noch heute benützten medizinischen Kräuterbuches "Hon-zo", die Erfindung der Akupunktur, auf einen seiner Nachfolger Hoang-ti (2698 bis 2599 v. Chr.) das älteste medizinische Werk (,,nei-King" = Buch der inneren Medizin) zurückgeführt. Die im "hohen Aerztekollegium" zu Peking, einem zentralen Gesundheitsamt und gleichzeitiger Ausbildungsschule vereinigte Berufselite stand in hohem Ansehen und Rang. In Japan, einer Pflanzstätte der hochentwickelten chinesischen Medizin, vertrat eine aus Verwandten des Kaisers, aus dem Adel und eingewanderten, beruflich formierten chinesischen und koreanischen Aerzten gebildete Gruppe die höher entwickelte und höher verantwortliche Gesundheitsführung; in beiden Ländern wirkte dazu die Masse empirischer Heilgehilfen oder Volksärzte. Staatspolitischer Einsicht entsprang auch der im XVIII. vorchristlichen Jahrhundert herausgekommene Gesetzeskodex des Babylonierkönigs Hammurâpi, welcher das öffentliche Gesundheitswesen, die Beziehung der Aerzte zu den Kranken, den Honorierungstarif und die Verantwortlichkeit bei beruflichen Verfehlungen regelte.

Jeder Kranke, auch der höchstgebildete unserer Tage, erfüllt in der Krankheit ein gewisses Mysterium. Ueber Mystizismus war Einfluß und Einwirkung zu gewinnen. Kein Wunder, daß die Priesterschaft Babyloniens, Assyriens, Alt-Aegyptens und Altgriechenlands dieses Einflußmittel

in ihre Hände nahm, einen Einfluß, den auch der ägyptische Pharao als höchster Priesterarzt von Gottes Gnaden für sich und seine Familie beanspruchte. Daß die königliche Kunst des Heilens selbst in königlicher Hand in offenkundiges Kurpfuschen überging, zeigt eine humorvolle Stelle der Odyssee, in welcher Homer eine ägyptische Königin als Quacksalberin charakterisiert: Die Gemahlin Thons, Polydamna, schenkte Helena ein Mittel "gegen Kummer und Groll und aller Leiden Gedächtnis", dessen Einnahme dann keine Träne mehr die Wangen benetzen läßt, "wär ihm auch Vater, Mutter, Bruder und geliebtester Sohn gestorben oder vor den Augen mit dem Schwerte getötet worden" (4. Gesang 220-231).

Die Verankerung der ärztlichen Hilfe in der Staatspolitik und im theurgischen Ritual ermöglichte eine Weiterentwicklung eigentlichen Arzttums nur in bestimmten Grenzen, auch wenn in den hohen Schulen der Priesterkollegien eigene Schulungskurse für werdende Aerzte, diagnostisches und therapeutisches Forschen und eine Schutzaufsicht der ausgebildeten Aerzte betrieben wurde.

Die völlige Loslösung aus dem Zwange rein staatlich gelenkter Gesundheitsführung und aus den theurgischen Schranken der Tempelmedizin ließ in Hellas das Wunder eines freien, auf wissenschaftliche Beobachtung und Erfahrung gestellten Arzttums erstehen, welches im vollen Bewußtsein seiner Verantwortlichkeit seine eigene natur und berufsgegebene Ordnung schuf. Durant vergleicht die Landkarte Griechenlands mit einer skeletartigen Hand. Die griechischen Inseln, Finger dieser Hand, erfaßten aus Kleinasien, Aegypten, dem Zweistromland, Persien und den hier durchgehenden Fernwirkungen Indiens und Chinas die Urelemente alter asiatischer und nordafrikanischer Weisheit, um daraus das edle Kristall

der hellenischen Geistes- und Schönheitskultur zu bilden, zu bilden in einer Luft politischer Unabhängigkeit und einer durch eine physikalisch eingestellte Philosophie gelösten Freiheit des Geistes und des Schauens. Symbole und Nutznießer dieser beiden Freiheiten, losgelöst vom Zwange dreier Kontinente, waren die griechischen Inselstaaten, ausgestattet mit einer Fülle von Entwicklungsformen und unerschöpflichen Triebkräften ihres politischen und sozialen Lebens, gleichsam aus der Urflut organischen Lebens, dem Okeanos selbst geboren; privilegierte Vorzugsglieder der kleinstaatlichen Hellenenwelt, schwammen sie nach einem Worte Ciceros "samt ihren Institutionen auf den Fluten des Meeres". Es erwuchs und blühte hier jene große, weil kosmisch geschaute empirische Medizin, wo die dem griechischen Geist eigene kritische und nüchterne Veranlagung zu einem freien, von Tempelschranken ungehemmten Erfahrungswissen durchdringen konnte. Zur fachlichen Schulung fügte sich die psychologische, berufsethische und humanitäre Erziehung und die Philosophie als seelischer Schutz gegen belastende Schweren des Berufes. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen der patriarchalischen Asklepiadenfamilien, welche die Techne — Kunst, Handwerk und Wissen — vom Vater auf den Sohn überlieferten. Soziologische Notwendigkeiten erweiterten den Familienklan durch elektive Adoption geeigneter Anwärter und durch Entwicklung wissenschaftlicher Aerzteschulen zur größeren Familie, zur Gilde oder Zunft. Der in die Asklepiadeninnung Eintretende verpflichtete sich durch ein Aufnahmegelübde auf die Gildensatzungen. Nach Abschluß seiner Studien band ihn der berühmte hippokratische Eid an die Sitten- und Standeslehre, an die von den Aerzten selbst aus tiefster Berufsverantwortung aufgestellten

Gesetze. Diese ganz modern durchgegliederten ärztlichen Gemeinschaften, welche sich fachlich und berufsethisch in Kliniken, den latreien, schulten, fühlten sich als wahre Aerzte zum sozialen Dienst am Volke verpflichtet. Autonome Körperschaften mit selbstgegebener Verfassung, ordneten sie ihre sozialen Verpflichtungen auch zu Gemeinden und Staat. Sie entsandten in die Städte und Gemeinden Periodeuten, welche, meist ortsansässig, aber auch als Wanderärzte, Kranke in ihren Familien aufsuchten und behandelten oder in Ambulatorien wirkten, während die Chirurgen in ihren Arbeitsstätten die Hilfesuchenden betreuten. Die schon im V. vorchristlichen Jahrhundert sehr zahlreichen Stadtärzte, durch eine Arztsteuer aus öffentlichen Mitteln besoldet und vom IV. Jahrhundert an von der Volksversammlung gewählt, hatten die Ansässigen auf Verlangen unentgeltlich zu behandeln (Aristophanes, "Acharner", Dikaiopolis: "Du armer Narr, bin ich Dein Armenarzt"), Seuchen zu bekämpfen und Amtsgutachten zu erstatten. Vor einem üblen, das Wissensgut einengenden Kastenwesen schützte die Möglichkeit freier Forschung in ihren Schulen, schützte ihre Autonomie und ihre nicht durch eine Unsumme von Verordnungen behinderte Freiheit gegenüber Gemeinde und Staat. Die großen griechischen Gemeinden mit ihren spezialisierten Gewerben und gewerbeverbundenen Arbeiterschaften wurden die Geburtsstätte eines aus Einsicht gewachsenen Sozialismus. Für dieses soziale Denken und für seine Fähigkeit, Lösungen zu finden gegenüber Gebrechen der Gemeinschaft, brachte der Grieche den Glauben an Gesetz, an die menschliche Vernunft und an die Wirkungsmöglichkeiten menschlicher Institutionen mit. Die Griechen erkannten und fühlten sehr wohl den Segen, der von dieser sich an Erfahrung und Beobachtung schulenden

Heilkunde ausging. Die mantische Inkubations- und Suggestivmedizin ging daneben in den Tempeln weiter, ebenso die Tätigkeit nichtärztlicher Gymnasten und reiner Heilpraktikanten, von denen Plato sagt, daß sie eigentlich bloße Diener der Aerzte seien: das Volk nenne sie gemeinhin Aerzte, obschon sie nicht jenes Eindringen in die Natur der Sache hätten, kraft dessen die wahren Aerzte wirkten.

Die Wunderschöpfung der koischen und knidischen Medizin wurde durch Aristoteles und die peripatetische Aerzteschule (Diokles von Karystos, Erasistratos) zu einer biologischen Denk- und Beobachtungsweise und gleichzeitig zu einer logischen Methodologie der Forschung geführt. Sinn dieses Denkens wurde die Erforschung des einzelnen Lebewesens als einer zwecktätigen organischen Lebensform, Richtung des ärztlichen Handelns beim einzelnen Kranken ein Zielen (stochesthai) nach dem richtigen Maß oder der richtigen Mitte; denn wirkliche ärztliche Kunst ist die Behandlung des einzelnen kranken Menschen.

Im Besitze dieses empirisch gewonnenen und biologisch-naturwissenschaftlich durchdachten Erbes und bis zum Ueberquellen von der Geisteskultur der Mittelmeervölker gespeist, entwickelte sich in der von neuen anatomischen Entdeckungen befruchteten alexandrinischen Heilkunde ein medizinisches Geistesreich von tausendjähriger Dauer. Die Ordnung des Arztwesens nach innen und nach außen — Ausbildung, Lehrmethodik, Praxisbewilligung — war, wie in der koisch-knidischen Zeit, Sache der Aerzte; die alexandrinischen Aerzteschulen stellten den ägyptischen Gemeinden eine im III. vorchristlichen Jahrhundert schon ansehnliche Zahl von Gemeindeärzten zur Verfügung, die wohl unter ähnlichen Bedingungen gewirkt haben werden wie die medici condotti unseres Tessins.

Spät und in Geist und Ausführung so ganz anders ordnete das vor allem militärisch, administrativ und juristisch zusammengekittete römische Imperium seinen ärztlichen Gesundheitsdienst. Die ersten Könige und die Decemviri versuchten in Sanitätsgesetzen einen primitiven freien Aerztestand heranzubilden. Doch blieb vom V. bis II. Jahrhundert die Heilkunde in den Händen von Feldscherern, griechischen und ägyptischen Heilkünstlern, heilkundigen Sklaven und meist aus dem Osten eingewanderten Gauklern; hatten doch die Römer, wie gewisse Seldwyler unseres Landes, ein mystisches Vertrauen gerade zu Ausländern. Daß dieses gemischte Heilvolk seine Leistung in höchsten Honoraren einschätzte, wiederholt sich im Kurpfuschertum jeder Zeit, auch im heutigen; kein Wunder, daß Plautus in den "Aulularia"den Koch Kongrio jammern läßt: "Zwei Taler Tagelohn und mehr als das dem Wundarzt Honorar". Kein Wunder auch, daß der römische pater familias selbst oder durch einen heilkundigen Sklaven Krankheiten und Gebrechen mit Großmuttermitteln behandelte. Cato, ebensosehr Feind der griechischen Philosophen wie der gebildeten griechischen Aerzte, behandelte sich selbst sowie seine nächste und weitere Umgebung mit Laienrezepten aus einem "Doktorbuch". Erst welterfahrene, der Wissenschaft und den Künsten aufgeschlossene Männer wie Cicero und Caesar, der offenbar die Leistungen seiner Legionsärzte zu schätzen wußte, sowie Augustus halfen der feinen Pflanze der griechischen Heilwisscnschaft in dem derberen Rom Wurzel fassen und verliehen den zugewanderten Aerzten und ärztlich gebildeten Freigelassenen das römische Bürgerrecht.

Cicero rechnete die Heilkunde mit zu den operae liberae aut quaestus liberales, zu jenen Berufen, welche höhere Kenntnis erfordern oder überdurchschnittlichen Nutzen

haben. Es entwickelte sich ein anerkannter ärztlicher Berufsstand mit ausdrücklichem Schutz des Titels medicus,, mit Gewährung einer Steuer-, Aemter- und Militärdienstimmunität an Aerzte mit bestimmten Funktionen oder hervorragenden Leistungen, mit Kognitionsprivileg, d. h. Entscheidungsbefugnis vor Gericht. Später wurde im römischen Reich nur der medicus a re publica probatus als wirklicher Arzt zugelassen, was zur Schaffung von Aerztekollegien mit Prüfungsauftrag, mit der Aufgabe der Ueberwachung sanitärer Einrichtungen und ehrengerichtlicher Regelung von Standesvergehen führte. Die römische Staatsleitung interessierte sich in ihrer der utilitas civitatis dienenden Vorsorge auch für das Krankenhauswesen; sie errichtete von militärischem Sanitätspersonal geleitete und bediente Militärlazarette in allen Legionsstandlagern, unterstützte den Bau von Gemeindespitälern und in großen Städten Bau und Betrieb von Privatkrankenhäusern. Hinzu kam seit Vespasian die Gründung von Fakultäten (so in Aventicum!) und Universitäten nach alexandrinischem Muster, die Förderung des Gemeindearztsystems und von Stadtärztekollegien, von denen das zu Ephesus sogar zweitägige Wettbewerbe über beste wissenschaftliche Leistungen veranstaltete. Die Wahl der städtischen Archiater erfolgte in späterer Zeit mit Zustimmung von mindestens der sieben Ersten des Ordo medicorum. Daneben gab es Legions-, Reiter-, Flotten-, Gladiatorenärzte, Aerzte der Polizeitruppen und —nichts Neues unter der Sonne! — Kassenärzte bei Vereinen!

Das feine Gewebe der griechischen Medizin zerschliß. Es mußte zerfasern beim Zerfall des Reiches, da die zur Verwaltung benötigte romabhängige Bürokratie notwendigerweise zu einer fortschreitenden Verbeamtung der Aerzte führte. Trotz dieser umfassenden staatlichen Regulierung

wurde der Krankheitsstand in der Kaiserzeit schlechter und schlechter. Meyer-Steinegg, Arzt und Jurist zugleich, zieht in einer mediko-historischen Studie folgende Bilanz dieses mit staatlicher Fürsorge errichteten, äußerlich so imposanten Gebäudes der Aerzteorganisation: "Seine schöngefügte Fassade und seine blendenden Einzelornamente umschlossen viele Kammern unerquicklichen Unrates. Und wenn man das Arzttum der griechischen Zeit mit dem der römischen vergleicht, so besteht kein Zweifel, welchem der beiden der Vorzug gebührt! In Griechenland wahrhaftige Aerzte und ganze Menschen, jeder eine Individualität für sich; frei von staatlicher Fürsorge und Bevormundung, nur materiell gestützt wo es nötig war, verrichteten sie ihren Beruf als Priester ihrer Kunst in wirklicher Humanität und sahen als alleinige Aufgabe die Heilung des leidenden Menschen. In Rom unter staatlicher Autorität Heilgewerbetreibende, denen der Staat jeden erdenklichen Vorteil und Schutz gewährte, Leute, die die ihnen vom Staate gewährleistete günstige Lage vor allem zur Befriedigung ihrer materiellen Bedürfnisse benutzten und im Kranken oft genug nur das Gewinnobjekt sahen."

Das Christentum beseelte und vertiefte die Arztidee mit der Caritas. Christus, Arzt der Armen, verkörperte als "Heiland" den christlichen Liebesdienst am körperlich und seelisch Leidenden. Religion wurde Medizin der Seele und des Leibes. Den vom Staate geförderten Krankenhäusern stellten die Christen ihre Xenodochien gegenüber; es klingt für baslerische Ohren fast wie eine prophetische und hübsche Onomatopöie, daß die erste genaue Angabe sich auf das von Basilius dem Großen gegründete Musterkrankenhaus "Basileias"bei Caesarea bezieht.

II.

Gehen wir mit diesen Lehren der Geschichte, deren auch der noch Wirkende bedarf, zur Gegenwart.

Eine erste Sorge gilt der Einordnung des Arztes in das Gefüge der Versicherungsmedizin.

Die Versicherungsmedizin ist eines der Hauptglieder im sozialpolitischen Sicherungssystem einer Volksgemeinschaft. Ananke, die Göttin der Not, führte sie ein. Die Philosophie hatte die Geister dafür reif gemacht: Platons Politeia auferlegte den Aerzten Wächterfunktionen im Staat. Der mächtigste Geist der Neuzeit, Francis Bacon, wirkte als Kritiker und Ordner aller dem sozialen Aufbau gewidmeten Fragen und Wissenschaften auch hier als geistiger Aufrüttler. Die Französische Revolution durchschüttelte die Gefüge der Staaten und ihre Wirtschaftsordnung. Lassalle, im Banne Hegelscher Philosophie, Marx und Engels als geistige Erben Bacons, Herbert Spencers "Prinzipien der Biologie", seine "Prinzipien der Psychologie" und seine "Wissenschaft der Soziologie", Proudhons mutuellisme (System der sozialen Solidarität) schufen zusammen mit dem Darwinismus eine Ideenplattform, welche die sozialpolitische Entwicklung als Naturphänomen und Naturnotwendigkeit, als eine Uebertragung der Ontologie des Einzelwesens auf die Evolution der Gemeinschaft vermittelte. In diese geistige und soziale Wandlung fielen als gärende Fermente die stürmischen Entwicklungen aller Zweige der Naturwissenschaften und der Technik mit jenem Ergebnis, das Goethe im Faust umschreibt: "Das Wissen wächst, die Unruh wächst mit ihm."

Für den Arzt kam die Unruhe einmal aus den überreich anflutenden, die ärztliche Praxis überstürmenden Fortschritten der Wissenschaft und ihrer praktischen

Anwendungen, aus dem Aufkommen vieler, ja allzuvieler Spezialitäten, aus den Fortschritten der Sozialhygiene, der Unfall- und Gewerbemedizin, des Kinderschutzes usw. Es entstand durch die sozialen Gesetze und durch die Vielfalt diagnostischer und therapeutischer Techniken eine "Massenmedizin", in die Telephon und Auto eine gesteigerte Unruhe brachten. Das mußte eine Tätigkeit entscheidend beeinflussen, die dem stets wechselnden Strom des Lebens sich anpassend folgen muß, die eine Funktion des Milieus, der Krankenumgebung, der Krankheitsätiologie und -entwicklung, vor allem aber auch eine Funktion der Zeit, sogar der Uhr, ist, weil sie bald ein geduldiges Wartenkönnen, bald eine Sekundenaktion sein muß. Die Unruhe kam für den Arzt aber auch aus der durch die Kriegs- und Zwischenkriegsmentalität bedingten Wandlung der Gewissen, kam aus den großen ökonomischen, politischen und sozialen Erschütterungen, aus der "Maschinisierung"des Menschen und der Gesellschaft und der Uniformierung selbst der Geister und Seelen. Stichwortartig seien genannt: die starke innere Umwandlung unseres Kontinents durch soziale Umschichtung; der Uebergang vom patriarchalischen Kunsthandwerk zum Industriebetrieb, erst im Kleinformat, später im Riesenunternehmen; das Aufkommen ausgedehnter öffentlicher Betriebe und neuer und zum Teil gefährlicher Industrien; die große Entwicklung der Chemie und Elektroindustrie; die Einführung neuartiger Ersatzstoffe mit bisher unbekannten Gefährdungsmöglichkeiten; die allgemeine militärische Dienstpflicht, das Volkstümlichwerden des Sportes in allen seinen Abarten u. a. m. All dies zwang im Interesse des Einzelnen wie des Staates zu weitgehendem Ausbau eines das Leben schützenden Sicherungssystems. Unser Land dankt dem Arzt Fridolin Schuler das eidg. Fabrikgesetz

von 1877; es kamen die Bundesgesetze über die Militärversicherung von 1901 und 1914, die soziale Kranken- und Unfallversicherung von 1911, die Gesetze über Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien (1921) und gegen die Tuberkulose (1928), der planmäßige Schutz gegenüber hygienischen Schäden aus Trinkwasser, Lebensmitteln und Wohnungselend u.a.m.

An der Wiege der Versicherungsmedizin standen soziale Einsicht und helfende Barmherzigkeit, stand aber auch die Sorge der Staatslenkung und sozial denkender Männer, welche ihre Augen über die aus dem äußeren und inneren Wandel der Gesellschaftsstruktur kommenden Notwendigkeiten offenhalten mußten, sollte nicht die Gemeinschaft im Chaos enden (,,Il mondo in caos converso", Dante), wie Faust durch Frau Sorge blind geworden. Die Versicherungsmedizin hat ihr aus dieser doppelten Entstehungsquelle stammendes Janusgesicht bis heute behalten: ein gütiges, segnendes, helfend heilendes und ein enttäuschtes, ja strenges und mahnendes. Nach der alten Warnung Platons kann sich keine Nation ein Volk von Simulanten und Invaliden leisten (ein Gebot, welches heute die Praxis der klugen sowjetischen Gesundheitspolitik zu verwirklichen versteht), da der gute Staat nicht bloß im Körper und Geist, sondern auch im Charakter der Menschen seinen Anfang nehmen muß.

In den kriegführenden und den okkupierten Staaten pocht die durch Krieg, Zerstörung und Bombardierungen geschaffene Not an die Gewissen der Einzelnen wie der Staatsleitungen. In all diesen Staaten muß aus der Verwitterung und Verwirrung dieser Zeit als "magna medicina quam vulnus mundi desiderat" (Augustinus) eine Sozialversicherung größten und weitesten Ausmaßes geschaffen werden; nur auf solchem Boden sozialer Gerechtigkeit,

der wirkungskräftigen Harmonie des Ganzen im Sinne Platons kann der Humus aufgetragen werden, dem wahre Volkswohlfahrt entsprießen könnte.

Eine Reihe dieser Staaten, wie England, Frankreich und Schweden, haben ihren "Beveridge-Plan" im Wurf und zum Teil im parlamentarischen Austrag; Amerika hat ihn mit der Bill of Rights in Vorbereitung, und Rußland ist seit der Oktoberrevolution im Zug, eine großzügige Gesundheitspolitik über die Weite und die Verschiedenheiten seines Raumes auszubauen.

Die Methoden, mit welchen der Gesetzgeber und außerbehördliche Organisationen den Gesundheitsschutz über eine eigentliche "Verkrankenkassung"führen, rühren nicht nur an die tiefsten Wurzeln des Arztseins, sie machen den Arzt zum staatlich geleiteten Handwerker, der in seinem Beruf wie der Hexenmeister aus Gottfried Kellers "Spiegel, das Kätzchen", vom Morgen bis zum Abend hexen muß, was das Zeug halten will. Was in die menschlich so schöne Idee der Versicherung und ihre praktische Verwirklichung störend eingreift, ist der tiers payant. Dieser "Dritte im Bunde", anscheinend ein wahrer Bundesgenosse, indem er beiden, Krankem und Arzt, die Daseins- und Geldsorgen erleichtert, schätzt und bezahlt beamtenmäßig eine Arbeit, welche, wie schon die römische Juristenwelt feststellte, in Zahlen nicht faß- und abwertbar ist. Jeder verständige Gesetzgeber hat empfunden, daß die ärztliche Leistung als opera inaestimabilis nicht eine mit einem "Kaufpreis" abgetane "Kaufsache" sein kann.

Es ist überall ein gewaltiges Ringen um klare Lösungen am Werk inmitten einer Zeit, deren ungeheure Bewegung wir zu leiten meinen, "ohne zu merken, daß wir von ihr getragen werden"(Goethe, Egmont). Es ist wahrscheinlich, daß diese Beveridge-Pläne als Notlösungen zu einem Teil

nur Zwischenlösungen sein werden. Die Gesundheitsführung eines Staates ist so verschieden von der politischen und wie die wirtschaftliche um soviel verwickelter, daß sie immer in Gefahr gerät, Opfer einer versklavenden Bürokratie zu werden. Staatliche Plenipotenz vernachlässigt stets einige Seiten einer so viel verschlungenen Frage und strandet leicht im Mißerfolg. Ein Teil solcher Vorschläge ist Flucht politischer Heilkünstler vor der Wirklichkeit. Voreilige Allwissenheit von Unwissenden wird gerade hier Gefahr; fühlt sich doch nach einem Worte Spencers "auf dem Gebiete der sozialen und politischen Fragen jeder als Fachmann, kennt die Lösungen und verlangt Gehör". Es wird wohl auch hier am Schlusse eine Trennung des wirtschaftenden Staates als einem Teil der Gesamtwirtschaft des Landes von einem koordinierenden Staate kommen müssen, der mit Berufs- und besonderen Informationsgruppen diese Fragen nach Zweck, Sinn und Gerechtigkeit regelt. In einem zur schließlichen Ordnung seiner Wirtschaft und seiner innersten Struktur zurückfindenden Wohlfahrtsstaat wird das Pendel gerade dieser sozialmedizinischen Institutionen aber immer in irgend einer Form zum Urideal des griechischen Selbstverwaltungsprinzips des ordo medicorum zurückschwingen. In unserem Lande, in dem nach dem Ausspruch eines unserer Politiker die demokratischen Lösungen selten genial sind, unter übermäßigem Kräfteaufwand aber schließlich doch zum Ziele kommen, sind Sozialfürsorge und Sozialversicherung in Anpassung an die Eigenstruktur unseres Landes und an die Eigenart unseres Volkes organisch herausgewachsen. Wir werden aber gut daran tun, das, was sich bei der Verwirklichung der Beveridge-Pläne als gut und als nützliche Ergänzung unserer Sozialversicherung erweisen wird, rechtzeitig in eigenes Altbewährtes einzubauen.

In Deutschland, diesem Versicherungslande par excellence, und bei uns kam die Heilkunde trotz ihrer Widerstände aus dem bisherigen Kampfe verkleinert und geschädigt heraus; in Frankreich kam es nach dem Zeugnis Delauny's zur Agonie eines bisher freien Berufes, zu einem Ersatz des ärztlichen Priesterdienstes durch den tarifierten Arzt. Die Sozialversicherung brachte zwar dem Arzt unleugbare finanzielle Vorteile, leitete aber einen Teil seiner Verantwortlichkeit in "ein Halbdunkel und ein mit dem Versicherungsbüro geteiltes Anonymat" ab, was manchem nicht sattel- und charakterfesten Kollegen eine gewisse Erleichterung bedeuten mag. Wesentlich ist aber, daß der heutige Zustand die so nötige persönliche Brücke zwischen Krankem und Arzt einbiegt oder zerbricht und in eine Welt des Leidens und der Caritas eine das Handeln des Arztes verkünstelnde, sein Wesen und seine Würde verletzende mathematische Formulierung hineinbringt. Louis Pasteur sagte bei seiner Aufnahme in die französische Akademie: "La vrai démocratie est celle qui permet à chaque individu un maximum d'effort dans le monde." Dieses maximum d'effort ist beim Arzt heute tarifiert, gleichgültig, ob es Leistung eines Hoch- oder eines Minderqualifizierten ist. Die Frage ist letzten Endes eine eigentliche Kulturfrage. Sie geht als solche nicht den sog. Kulturträger, sondern den in jedem von uns steckenden einfachen Menschen an. Ein zu weites Ausgreifen nicht bloß politischer, sondern auch sozialer Systeme zerstört einfachste menschliche Voraussetzungen, wenn sie sich einen Sinn leihen wollen, der im einzelnen Menschen nicht Grund und Wurzel finden kann. Die Heilkunde ist und bleibt ein Réduit des Individualismus und der Menschlichkeit. Die Aerzteschaft lehnt die totale Verstaatlichung nicht ab aus finanziellen Gründen, da Verbeamtung und

Pensionsberechtigung für manche etwas Lockendes haben; sie lehnt sie ab, weil sie den Wurzelgrund ihres Berufes nicht aufgeben will. Wenn auf einem andern Gestirn lebensähnliche Formen existieren, so wird die Arztidee als Stütze und Hüterin dieser andern Schöpfungsform auch dort vorhanden sein.

Eine der führenden Persönlichkeiten in unserm Krankenkassenwesen sieht für Versicherungen und Aerzte die Lösung der heutigen finanziellen und psychologischen Krise in der vollständigen Verstaatlichung des Aerztestandes. Diese Lösung ist zu einfach, um richtig zu sein. Es wälzt sich nicht nur ein "Strom von Vorurteilen" gegen sie, sondern es stehen dagegen, wie wir sahen, die Erfahrung der Geschichte und das innerste Wesen der Heilkunde. Die Beziehung Patient/Arzt war und ist einem Strome vergleichbar, der, vom Helfer kommend, bald mehr einen Zufluß aus dem schmerzstillenden Lethe, bald eine kräftige und aufrüttelnde Wirkung haben muß. Die Quellen dieses Stromes liegen im Innern eines starken ärztlichen Helfers. Ihre wirkenden Geheimkräfte können nicht aus einem staatlichen Heilbüro, sie können nur aus dem Herzblut des Arztes kommen. Jeder wahre Arzt ist ein "banchiere della misericordia". Seit Urzeiten haben denn auch die meisten Aerzte viele ihrer Kranken ohne jeden Entgelt behandelt. Ein Fernstehender —Richter, Fürsorger, Kassenvertreter, Regierungsmann —wird immer Mühe haben, das Verhältnis des Kranken zum Arzte je ganz zu erfassen, weil es seinem innersten Wesen nach undefinierbar ist. Wenn sich die Sozialversicherung in diese so feine Beziehung hineinmischt, muß es mit Sorgfalt und Verstehen geschehen.

Die Aerzte sind servi naturae et creaturae etiamque Dei; in jeglichem von uns muß etwas von der Mystik

des alten Priesterarztes stecken. Für diese Ausbildung des inneren Wesens der jungen Aerzte zu sorgen, ist mit eine Aufgabe der Universität, die wie Lynkeus der Türmer auch hiefür "zum Sehen geboren, zum Schauen bestellt" ist. Denn auf dem Gebiete der sozialen Gesundheitspflege ist für jedes Volk das Beste gerade gut genug. Es ist aber auch eine Pflicht der Regierungen. Es sollte und muß mit einem von gutem Willen beseelten common-sense möglich sein, dem sterilen Frosch-Mäuse-Krieg zwischen Aerzten und der "Großmacht" Krankenkasse ein Ende zu machen; letztlich ist in diesem Streit der Kranke der "tertius patiens". Balzac schilderte in seinem "Dorfarzt" Benassis den Typus jenes Arztes, wie er als Diener der Gemeinschaft wirken soll: guter Mensch, vortrefflicher, uneigennütziger Arzt, hervorragender Nationalökonom und Sozialhygieniker, dessen Initiative den ganzen ihm unterstellten Lebenskreis zum Aufblühen brachte. — Eine eidgenössische Einigungskammer aus erfahrenen Versicherungswissenschaftlern des Bundesamtes und der Privatversicherungen, aus Aerzten, unter denen möglichst viele "Benassis"sein sollten, aus Vertretern der Kassen und der Wirtschaft sollte — endlich! —. aus diesem latenten Kriegszustand zum Frieden führen. Aus dem Gefühl des hier bestehenden Malaise heraus wurde kürzlich in einem unserer kantonalen Parlamente die Forderung nach einer systematischen großzügigen Gesundheitspolitik erhoben, statt bloß Einzelfragen langwierig und zögernd zu lösen. Eine mögliche Lösungsart ist die Dreiteilung der ärztlichen Arbeit unter staatliche Aerzte, soweit diese notwendig sind, unter zu "Gruppenmedizinen" zusammengefaßten Arbeitsgruppen und unter Privatärzte, wobei den beiden letzten Gruppen vom Staat bestimmte Aufgaben —zeitweilig oder ganz — zu überbinden sind.

Die zweite Sorge gilt der Beziehung des Arztes zum Tribunal!

Die Frage nach der sozialen Sendung des Arztes ist verankert und verbunden mit seiner Einfügung in den Rechtszustand und die sozialpolitischen Bedürfnisse der staatlichen Gemeinschaft. Die Vertiefung der medizinischen Erkenntnis, der so große dem Arzt von heute zur Verfügung stehende diagnostische und therapeutische Apparat haben seine Verantwortlichkeit gegenüber der Gemeinschaft und den Gerichten in zum Teil schwer, ja kaum mehr tragbarer Weise vergrößert. In der freien Luft Altgriechenlands, die jede Entwicklung ermöglichte, hatte der Arzt nach Aristoteles' Aussage nur seinen Fachgenossen Rechenschaft abzulegen; Antiphon überliefert uns, daß keine formelle Berufsverantwortlichkeit bestand. In dem alle Lebensbezirke juristisch schärfer umzirkelnden römischen Staat rechnete Alfenus Varus (in der Mitte des letzten vorchristlichen Jahrhunderts) bereits mit ärztlichen Kunstfehlern aus "inscientia medici"; Unwissenheit galt als Verschulden. Die heutige Regelung der Beziehung Arzt/Patient beruht weitgehend auf dem im Corpus iuris niedergelegten Rechtszustand. Im Vergleich zu der sprunghaften Entwicklung der Heilkunde blieben die Rechtsregeln, denen der heutige Arzt namentlich im Bereiche des Privatrechtes noch unterstellt ist, im wesentlichen auf der im Corpus iuris civilis gezogenen großen Rechtslinie. Daraus erklärt sich das Unsicherheitsgefühl der Aerzte zu ihren rechtlichen Verpflichtungen, erklärt sich auch der Graben, der zwischen dem Rechtsgebahren und der Lebenswirklichkeit im Bereiche des Kranken- und Aerzteraumes besteht.

Der Großteil unserer Kranken weiß vollkommen, daß der Arzt nicht Allhelfer und Allesheiler sein kann; er versteht, daß jede, auch eine anscheinend kleine therapeutische

Handlung unter Umständen gefährlich sein oder nicht zu dem gewünschten Erfolg führen kann. Rechnet man, wieviele diagnostische und therapeutische Handlungen von einer für unser Land fast übergroßen Zahl von Aerzten Tag für Tag vorgenommen werden, so ist die Zahl der vor richterlichen Entscheid gestellten sog. "Kunstfehlerfälle" nicht groß. Es ist selbstverständlich, daß der Arzt als Mann offen und klar zu allfälligen Fehlern steht in Erfüllung des Wortes Percy's "Wehe dem Arzt, der nur Siege verkündet". Er darf aber das Recht beanspruchen, sich gegen eine unsachliche oder ungerechte Verschärfung oder eine Irr- und Umdeutung der Verantwortlichkeitsfrage zu verwahren: "Richter und Allgemeinheit haben gegenüber der Rechtsbürde, welche die Durchführung unserer Heilungspflicht mit sich bringt, auch den Wert des Arztdienstes und seine soziale Notwendigkeit in die Urteilswage einzulegen" (Forgue).

Zwischen einem rechtlich denkenden Kranken und einem wahrhaften Arzt besteht ein schweigendes Abkommen, indem der einsichtige Kranke die in der Wahl seines Arztes wie der Behandlung liegenden Zufallsmöglichkeiten mitübernimmt. Die Zunahme der Haftpflichtprozesse, in der römischen Rechtspflege durch den niederen Entwicklungsstand der Heilkunde und die Fragwürdigkeit ihrer Ausüber verständlich, ist durch das Aufkommen der Schutz- und Rückversicherung ein das ärztliche Handeln stark hemmendes Problem geworden, welches aus einer zunehmenden Verwirrung droht, durch den Gerichtsbüttel den ärztlichen Beruf zu unterhöhlen und seinen Trägern die zum Handeln so notwendige Sicherheit des Tuns zu nehmen. Der auf juristische Gedanken- und Ueberlegungsprägung gebildete Richter ist auf —nicht immer schlüssige — Folgerungen ärztlicher Gutachten angewiesen, die ja

immer einen unsichtbaren "Zwischenzeilentext" mitenthalten, der zwar dem in der Gutachterpraxis erfahrenen Arzt, nicht aber dem Richter zugänglich ist. Der Richter, der ja nie in eine ärztliche Werkstätte hineinsieht, kann schwer zu einer klaren Vorstellung kommen über die Schwierigkeiten, welche beispielsweise der Chirurg — ungleich dem Architekten oder Mechaniker —im Sekundenentschluß zu bewältigen hat. Er hat keine Vorstellung von den zum Glück seltenen Dramenmöglichkeiten bei Narkosen und sogar bei anscheinenden Kleinhandlungen wie Injektionen. Jede, auch die unschuldigste Heilhandlung ist an dem einmaligen Organismus des Einzelwesens immer eine Art Experiment, in welches aus den Besonderheiten des Körpers kommende Zufälle tragisch und entscheidend eingreifen können. Das erfolglose Plädoyer eines Verteidigers, die fehlerhafte Verfügung, ja sogar der Justizirrtum des Richters führt diese Berufsträger nicht vor das Tribunal, doch kann vielleicht auch diese trojanische Mauer, welche bisher ihre Tätigkeit schützte, eines Tages fallen.

Ueber das Problem der ärztlichen Verantwortlichkeit, ein aufregendes Kapitel der Gerichtsmedizin, liegt in deutscher, französischer und englischer Sprache eine große, von Juristen und von Aerzten geschaffene Literatur vor. Und doch empfinden wir Aerzte bei manchen Entscheiden, selbst bei solchen der obersten richterlichen Instanz, daß die Brücke des Verstehens zwischen ärztlichen Experten und Juristen nicht geschlagen wurde, weil Auffassungen aus zwei verschiedenen Aufgaben- und Denkwelten aufeinandertreffen und nicht selten gegeneinanderstehen. Die Haltung der heutigen Aerzte gegenüber dem Verantwortlichkeitsproblem ist, da sie Menschen einer Uebergangszeit sind, darum eine besonders unsichere. Marc-Henri Thélin, Jurist und Arzt zugleich, scheidet die Aerzte in

drei Gruppen: Die einen fühlen sich nur gegenüber wirklichen Fehlern verantwortlich. Andere weichen vor der Verantwortlichkeit aus durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung, der sie unabhängig von der Frage eines tatsächlichen Kunstfehlers auch sog. "Schäden aus verhängnisvollem Zufall"zuschieben, auch wenn ihr Handeln völlig außer jeder culpa ist. Eine "philanthropische"Gruppe möchte den Kranken selbst versichern gegen alle Risiken, welche ärztliche Behandlung gelegentlich und naturnotwendig bringen kann; eingehende Aussprache zwischen Chirurgen und Versicherungspraktikern hat die Unmöglichkeit einer solchen ,,Risikenversicherung des Kranken" erwiesen. Tatsächlich deckt die Praxis der Haftpflichtversicherungen weitherzig auch Fälle, für welche Arzt oder Zahnarzt objektiv in keiner Weise schuldhaft belangt werden könnten.

Die auf diesem Gebiet bei Aerzten, Versicherungen und Gerichten herrschende Verwirrung, die meist so unbefriedigenden empirischen Kompromisse schreien nach einer klaren Lösung. Durch die Presse laufende, manchmal unrichtige und auch unrichtig kommentierte, in der Oeffentlichkeit breitgetretene Urteile rücken dieses Problem plötzlich vor das Rampenlicht der Oeffentlichkeit, bis es in der Hast der Tage für eine Weile wieder verschwindet. Der Aerzteschaft fehlt eine klare Konzeption ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit. Der Begriff des ärztlichen Kunstfehlers ist ein vager, eine pseudojuristische Bemäntelung von wechselnden und vielfachen therapeutischen Auffassungsdifferenzen. Der Reichtum an therapeutischen Handlungen, die Ueberfüllung des Aerztestandes, die öffentliche und private Durch- und Ueberversicherung unseres Lebens haben entscheidend zu dieser Verwirrung beigetragen. Wir sind heute in einer Zwischenphase der Ungewißheit, unter

der der Arzt und die Art und Sicherheit seiner Berufsausübung, indirekt aber immer der Patient leiden. Die Aufgabe des heutigen Arztes ist zu einem schweren Amt geworden, einem "ponderoso tema"(Dante). Hat sich doch in den Vereinigten Staaten eine von Winkeladvokaten und Winkelärzten betriebene eigentliche "Industrie" des Aufstöberns und Antreibens von Haftpflichtprozessen gegen Aerzte und Zahnärzte entwickelt. Videant consules ne quid detrimenti capiat ars medici! Was dem Arzte früher als standesunwürdig galt, ist für ihn in privater, spital-, militär- und expertenärztlicher Tätigkeit eine notwendige Schutzmaßnahme geworden: die Versicherung gegen diagnostische Irrtümer und sog. Kunstfehler im ärztlichen Handeln oder Nichthandeln und in der Abgabe von Expertisen. Ein Arzt kann sogar gegen den Willen eines Kranken in einer Notlage aus seiner Berufs- und Gewissenspflicht heraus zu einem lebensrettenden Eingriff gezwungen sein, gegen dessen Folgen, beispielsweise eine Gliedabnahme, der Gerettete vor den Richter geht. Für den wahren Arzt ist in solchen Fällen einziger Richter der kategorische Imperativ seines Gewissens, seine einem bedrohten Menschenleben gegenüber bestehende Verantwortlichkeit.

Aus dem Kreis dieser Fragen tritt als besonders heikle die Rolle des Experten bei Unfall- und Haftpflichtprozessen. Die ärztlichen Sachverständigen sind durch ihre Kenntnisse Helfer des Richters im Dienste der Rechtsprechung, um ihm die Lösung der besonderen Prozeßfrage überhaupt zu ermöglichen. Ihre Aufgabe ist, aus eigenen und fremden, über gleiche oder ähnliche Fälle gehenden, womöglich auch statistisch erfaßbaren Beobachtungen dem Richter Antworten und Urteile zu geben, wenn nicht von absoluter Schlüssigkeit, so doch solche von hoher Wahrscheinlichkeit. Wenn heute gerade im Kreise älterer, erfahrener

Experten ein Malaise entstanden ist, so hängt dies mit vielen Umständen zusammen. Ich nenne nur einige: unrichtige Formulierung der Expertenfragen oder Aufstellung von Fragen, deren Beantwortung nach dem heutigen Stand unserer Kenntnisse nicht möglich ist oder überhaupt nie möglich sein wird; ein Ueberexpertisieren, wobei zum Schaden des Ansehens der ärztlichen Gutachter die Urteile verschiedener sogenannter Autoritäten gegeneinander ausgespielt werden; bei mehrgliedrigen Expertengremien die Schwierigkeit, Richter und Parteien eine geschlossene und damit durchschlagende Einheitskonklusion aufzustellen, ohne daß zwischen den Zeilen dem Scharfsinn des Juristen sofort erkennbare Beurteilungsdifferenzen der Sachverständigen hervorschauen.

Notwendig ist die Schaffung einer aus Aerzten und Juristen zusammengesetzten informatorischen Kammer, welche, ähnlich etwa den Handelsgerichten, die sachliche Grundlage wirklicher oder scheinbarer ärztlicher Fehlhandlungen zu prüfen hätte. Unsere großen medizinischen Spezialgesellschaften sollten im Verein mit der neugeschaffenen Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften und dem schweizerischen Juristenverein die Gründung einer solchen Institution aufnehmen; alle diese Körperschaften könnten leicht ein areopagisches Gremium zusammenstellen, welches dank einer abklärenden Zusammenarbeit richterlichen Entscheiden eine bessere wirklich richtunggebende Unterlage vermitteln kann als dies oft dem Einzelexperten möglich sein wird. Die Aerzte aller medizinischen Tätigkeitsbereiche können manche in Haftpflichtprozessen ergehende Urteile oder auch, wie dies in einem jüngsten Entscheid des Bundesgerichtes auffällig geworden ist, manche Urteilsbegründungen nicht verstehen und zuweilen auch nicht annehmen,

Urteile, die "das Recht in Wermut" verkehren und erst recht Unsicherheit in das ärztliche Handeln bringen. Ein weiteres Aufgabenbeispiel für die Arbeit einer solchen Kammer ist die Abklärung über die immer und immer wieder geforderte Pflicht des Arztes, den Kranken über die Gefahren einer Narkose und eines operativen Eingriffes aufzuklären. Eine solche Institution würde dem Ansehen des Arztes wie des Anwaltes, dem des Richters und des Staates, nicht zuletzt aber auch dem Kranken selbst nur nützen. Ein Wust von administrativen Verordnungen kann klare und notwendige Lösungen nicht ersetzen. Eine solche medizinisch-juristische Kammer sollte sich auch mit der Frage eines wechselseitig abgestimmten Unterrichtes in den für beide Berufe notwendigen Grenzgebieten befassen. Die Kliniker empfinden es je länger je mehr, daß der frisch aus seiner Fachschule hervorgegangene Arzt zwar ein Polyeder medizinischer Bildungsfazetten ist, aber gerade in den so wichtigen medizinisch-juristischen Grenzfragen der Praxis plötzlichen Anfällen und Ueberraschungen hilflos gegenübersteht. Erhöhte Gefahren erwachsen dem Spezialarzt, auf dessen besondere diagnostische Feinheit und therapeutische Gewandtheit der Kranke mit vollem Recht zählt, was im Urteil des Laien wie des Richters die Verantwortlichkeit erhöht.

Besonderes Freiwild sind die psychiatrischen Experten. Auf Psychopathen hereinfallende Laien, gelegentlich sogar dagegen nicht genügend immune Behörden lassen sich hier leicht zu der vor dem öffentlichen Forum so dankbaren Rolle des Schützers und Anwaltes angeblich Unterdrückter verführen. Durch einen großen Teil unserer Landespresse ging in der letzten Zeit das Schlagwort von einer "Krisis der Psychiatrie". Das Bundesgericht hatte schon 1917 an den medizinischen Expertisen im allgemeinen,

im Jahre 1940 dann besonders an psychiatrischen Gutachten Kritik geübt, hauptsächlich an den von psychiatrischen Untersuchern durchgeführten Intelligenzprüfungen und den Theorien vom Affektverhalten. Die Krisis ist jedoch nicht eine solche der Psychiatrie; sie liegt am fehlenden geistigen Brückenschlag. Es wird aus zwei Welten in verschiedenen Sprachen gesprochen. Die wissenschaftliche Psychiatrie ist ein junger Sproß der Heilkunde; erst Philipp Pinel hat sie gegen Ende des 18. Jahrhunderts zu einer Wissenschaft erhoben. Gleich wie in der übrigen Medizin unter dem "Schwammworte"des Kunstfehlers, in welches sich das Unmöglichste einsaugen läßt, so leicht ein "ärztliches Verschulden" zu konstruieren ist, so muß nun auch die Psychiatrie, welche gerade in unserm Lande große Erkenntnisleistungen vollbracht hat, ihren sie so schwer belastenden Tribut leisten gegenüber einem Nichtverstehenkönnen und Nichtverstehenwollen, gegenüber Verdächtigungen und Verfolgungen. Viele Leiter von Irrenanstalten mußten diesen tragischen Schicksalszoll ihrem Berufe zahlen.

Man spricht heute von einem "Gespenst der Versenkung", das nicht Anstaltsbedürftige in das Inferno und Purgatorio der Irrenanstalten führe, und ruft nach kantonalen Irrengesetzen, Gesetzen, welche von vornherein einen etwas ominösen Titel tragen würden. Ein solches Gesetz mag notwendig sein. Nötiger und nützlicher aber scheint mir die Schaffung einer aus Psychiatern, Juristen und Vertretern der praktischen Aerzte bestellte letzte Informations- und Entscheidungsinstanz, welche, zusammen mit dem bestellten psychiatrischen Experten oder dem antragstellenden Arzt, das Procedere der Einweisung und Entlassung von Geisteskranken und auf Geisteskrankheit verdächtiger Personen nach allen Richtungen

abklärt und ordnet und die richtige Versorgungsart und den passenden Versorgungsort mitbestimmt.

Die dritte Sorge geht um die sogenannte Schweigepflicht des Arztes.

In welchen Rahmen eine durch Zeitnotwendigkeit gegebene sozialmedizinische Entwicklung den Arzt auch stellen mag, ein fundamentum sacrum seiner Tätigkeit wird und muß die ärztliche Schweigepflicht bleiben. Da in alten Zeiten heilkundliche Handlung mit dem Priester- und Schamanentum verknüpft war, ist sie sazerdotischen Ursprungs und an das gläubige Vertrauen zum Priester oder Zauberer als den Mittlern zur Gottheit und zu den Heilmysterien gebunden. Wie tief sie sich aber in das Vertrauensverhältnis zwischen dem Heilungsuchenden und dem Heilenden verankerte, beweist das strenge und edle Gebot aus dem Ayur-Veda des Châraka um 800 v Chr. (dem Beginn des brahmanischen Zeitalters) und der berühmte hippokratische Eid.

Dem Juristen Cicero und dem Gesetzgeber Justinian galt sie als absolute Berufsverpflichtung (der Arzt, welcher nicht zu schweigen weiß; "hic niger est, hunc tu, Romane, caveto") und, weil Grundlage des Verhältnisses Arzt/Patient, als selbstverständliche Schutzpflicht gegenüber dem Vertrauensgeber. Das Statut der Pariser Fakultät aus dem Jahre 1761 meißelte in lapidare Worte das Verpflichtungsgesetz des Berufsgeheimnisses "Aegrorum visa, audita, intellecta eliminet nemo". Getreu dieser uralten ärztlichen Ordensregel verlangt denn auch die Standesordnung der Medizinischen Gesellschaft Basel vom 24. Mai 1928: "Eingedenk seiner Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses soll sich der Arzt vor Laien über seine eigenen Patienten nur mit größter Zurückhaltung

aussprechen, über Kranke anderer Aerzte dagegen sich jeden Urteils enthalten."

In Frankreich ist das secret médical strenges, auch im Bereiche der loi des assurances in imperativem Wortlaut gefaßtes Gesetz, das keine direkte und indirekte Ausnahme kennt (,,Nul n'est assez sûr de lui-même, pour mettre sa conscience à la place de la loi!").

Gegenüber der Strenge des französischen Gesetzes wirkt umso erstaunlicher die Tatsache, daß die Schweigepflicht in England nicht gesetzlich niedergelegt ist. Aber sie gilt —entsprechend der vorbildlichen englischen Staatsbürgerauffassung —als Selbstverständlichkeit, als ein gentleman agreement, welches von der Presse und von der areopagischen Volksmeinung gehütet und geschützt wird. Die englische Judikatur gibt dafür nachdrückliche und imponierende Belege.

Aus dem Zwiegespräch zwischen dem Leidenden und dem Leidensbefreier bleibt, selbst wenn die Krankheit allen, sogar der breiten Oeffentlichkeit bekannt ist, ein letzter, tiefster, gesagter oder nur erfühlter Rest, bleiben Geheimnisse physischer, moralischer, seelischer oder intellektueller Quelle, deren Entschleierung peinliche, ja folgenschwere Weiterungen in Familie oder in der Oeffentlichkeit hervorrufen müßte. Es sind Geheimnisse, welche der Arzt, Menschenbeobachter und Menschenkenner, erfühlt oder mitgeteilt bekommt, um als der Immerverstehende und Nieverurteilende, als Verwalter und Treuhänder des innersten schlichten Menschenkernes ein Lyaios, ein Löser aller der Heilung entgegenstehenden Verwicklungen zu sein. Dieses Geheimnis bindet und verpflichtet. Es ist eine Beichte, denn "dans le secret de son coeur — à lui-même secret — tout homme prie"(H. Petit). Es setzt ein "penchant électif", ein Abwerfen der letzten Hüllen,

ein offenes Sichselbsterklärenwollen des Kranken vor dem Bestverstehenden voraus, der ihn nicht nur körperlich, sondern auch seelisch nackt mit allen Schwächen, allem Elendgefühl, gelegentlich auch mit allen Lächerlichkeiten und schlechten Eigenschaften sehen soll (Duhamel). Die freie Auswahl dieses ärztlichen Vertrauensmannes ist daher überhaupt Voraussetzung der ärztlichen Hilfe.

Juristisch (W. Blaß; W. Heim) ist die Geheimsphäre einer Person die Summe alles dessen, was im Interesse des Einzelnen, der Familie und der Gemeinschaft der öffentlichen Kenntnis entzogen werden soll: "La vie privée doit être murée."

Art. 321 des Strafgesetzbuches versteht unter Berufspflichten alle die, welche nach Ansicht der überwiegenden Mehrzahl der Berufspersonen, nach Standesregeln oder allgemeinem Gewohnheitsrecht den Umständen nach zu beachten sind, auch wenn sie in keinem Gesetz ausdrücklich erwähnt sind. Die ärztliche Schweigepflicht, seit alters her nichts anderes als eine von vielen Berufspflichten, ist selbst zum Recht geworden; sie ist indirekt ein Freiheitsrecht des Kranken wie des Arztes, tabu für den Staat und seine Organe. Mag der Richter die ärztliche Verschwiegenheit im Einzelfall nicht oder nur schwer als Berufspflicht anerkennen, vom Arzte aus muß verlangt werden, daß "Berufspflicht"praktisch der von Gesetz und Berufsorganisation aufgestellten Gewissens- und Verhaltenspflicht gleichgesetzt werde mit der alleinigen Einschränkung, daß diese Gesetz- und Standesregeln nicht über, sondern unter dem Gesetz stehen; doch mag ein höherer kategorischer Imperativ des Gewissens und der Menschlichkeit den Arzt auch einmal über das formale Gesetz zu stellen zwingen.

Diese Geheimhaltungspflicht besteht dabei nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber Aerzten oder

anderen der Geheimhaltungspflicht unterworfenen Personen (Hochschullehrer, Studenten, Arztfrauen und -gehilfen) und zu kommunalen und staatlichen Behörden; öffentliche Organe haben beispielsweise nicht das Recht, über eine Einsichtnahme der in Krankenanstalten geführten Krankengeschichten die Privatsphäre auszuforschen. Der Geheimnisschutz erstreckt sich weiterhin auch auf wissenschaftliche Veröffentlichungen, sofern Namensangaben und Verraten durch "Schlüsseldarstellung"vermieden werden.

Die Rechtspraxis hat nun gezeigt, daß in der Regelung der beruflichen Geheimhaltungspflicht Normen aller Rechtsgebiete hineinspielen: so das öffentliche Recht mit Verwaltungs-, Straf- und Prozeßrecht, bestimmte Grundsätze, Bestimmungen und Normen des Privatrechtes, des Obligationen- und Personenrechtes; die verschiedenen Funktionen und Voraussetzungen des rechtlichen Geheimschutzes verflechten sich juristisch zu einer untrennbaren Einheit. Das am 1. Januar 1942 in Kraft getretene schweizerische Strafgesetzbuch schützt das Berufsgeheimnis als "besonders schutzwürdiges Gut"; ihre wissenschaftliche Vorbildung soll Aerzte, Zahnärzte und Apotheker und die zugehörigen Studierenden Dinge, Ereignisse und Handlungen nicht kritik- und zusammenhangslos, sondern mit der kritischen Haltung des Wissenschaftlers sehen und in ihren Gründen und Folgen würdigen lassen. Dem Arzt geht häufig der Einblick in diese rechtlichen Beziehungen der Menschen ab; es macht ihm gewisse Schwierigkeiten, sich im Staatsgefüge und seinen besonderen Berufsbeziehungen zu Rechts- und Administrativverordnungen zurechtzufinden. Die Tatsache des Versichertseins beraubt den Patienten nicht von vornherein und generell des Schutzes seiner Geheimsphäre; die ständige Praxis der Gerichte und der

Entscheid des Bundesrates belehren eindeutig, daß auch verwaltungsärztlicbe Dienste an diese Schutzpflicht genau gleich gebunden sind wie die praktischen Aerzte.

Aber auch die herrschende Sitte, das allgemeine Rechtsbewußtsein, eine im Volke bewußt oder unbewußt verankerte Auffassung setzen diese Schweigepflicht voraus, zumindest stillschweigend, ohne sich von der Tatsache selbst Rechenschaft zu geben; man erwartet, ja man verlangt sie vom Vertrauensarzt; durchbricht sie der Arzt gegenüber Behörden oder auch am Stammtisch, so kostet das häufig Klienten oder kann, was schlimmer ist, dem Betroffenen menschlich schweres Unrecht und beruflich unabwendbaren Schaden zufügen. Es seien nur einige Schädigungen des Kranken aus Verletzungen der Schweigepflicht genannt: Kündigungsmöglichkeit durch Arbeitgeber; Anstellungserschwerung; Krisen im Familienleben; Gefährdung der Beziehungen zu öffentlichen Stellen; Möglichkeit strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfolgung aus bisher niemand bekanntgewordenen Verfehlungen.

Aus dieser Geheimhaltungspflicht, die grundsätzlich allgemein anerkannt ist, kann der Arzt auch nicht zur Mithilfe im Polizeidienst herausgelockt oder zur Unterstützung eines staatlichen Strafanspruches denunziantenhaft herangezogen werden.

Die Vielheit und Vielart der Versicherungen und der von Staats- und Justizbehörden verlangten Erklärungen machen es dem einzig von seiner Gewissens- und Standespflicht und den etwas vagen Vorschriften des Gesetzes geleiteten Arzt oft schwer, den richtigen Entscheidungsweg zu gehen. Der praktische Alltag hat den ursprünglich so strengen Geheimnisschutz so durchlöchert, daß die Privatsphäre durch diese Breschen oft genügend sichtbar wird. Fühlt sich der Arzt vor schwerste Gewissenskonflikte gestellt,

wenn ihn der Gesetzgeber zur Offenbarung ermächtigt oder auffordert, so kann für ihn gegen alle Ansinnen nur der kategorische Imperativ einer höheren Berufspflicht stehen, die nur eine einzige sein darf, die Pflicht, dem sich Anvertrauenden zu helfen; eine angeforderte Offenbarung muß daher im Interesse des Kranken liegen. Eine unangenehme Rolle spielen auch die immer wieder von privater Seite kommenden Versuche, diese von Gesetz, Sitte und Berufspflicht um den Kranken aufgerichtete Schutzmauer zu durchbrechen. Wenn im Einzelfalle die Responsa des Geheimnishüters im Offenbarungsfalle auch strafrechtlich geschützt sind, so kann der Arzt privatrechtlich für Folgen der Verletzung der Geheimhaltungspflicht haftbar gemacht werden.

Die Zerrüttung der europäischen Völkergemeinschaft, die in vollem Fluß befindliche Umordnung des Wirtschafts- und Soziallebens, die aus der Berufsüberfüllung und der wachsenden Konkurrenz drohende Gefahr eines moralischen "Weichwerdens" der Berufsträger, all dies wirft ständig neue, schwierige Fragen auf, deren juristische Tragweite dem Großteil der Aerzte entgeht. Eine Aufklärung der heranwachsenden und der schon im Leben stehenden Aerzte über ihre juristischen und ethischen Responsa ist notwendig und nur durch engere Zusammenarbeit von Juristen und Medizinern in Unterrichtsfragen wie in der Lebenspraxis zu erreichen. Nicht umsonst fordert die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften die Einführung von Vorlesungen für Mediziner und Pharmazeuten der letzten Semester, für Assistenten und praktische Aerzte über die Elemente der um und an den Arztberuf gehenden rechtlichen und administrativen Fragen. -

Lassen Sie mir noch ein letztes Wort für einen Wunsch

des Arztes. Die Welt ist aus den Fugen. Europa wird nach diesem Kriege nicht bloß äußerlich ein Trümmerfeld und auf geistigem Gebiet ein Haufen von Scherben aus köstlichstem Menschengut sein. Es ist gleichzeitig ein ungeheures Lager von Kranken, Krüppeln, Lebensschwachen und Lebensgeschwächten, von geistig und moralisch Deformierten. Aber nicht nur die Einzelnen, auch die Völker sind krank. Eine Friedenskonferenz, will sie nicht bloß im ewigen Hader über Land-, Völker-, Wirtschafts- und Machtgewinne eine nächste, noch fürchterlichere Tragödie vorbereiten, muß kluge Aerzte, welche gleichzeitig große und barmherzige Menschen sind, am Beratungstische haben. Nur so kommen wir aus der Besessenheit und dem Grauen dieser Zeit heraus zu einer wahren Civitas humana.