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Das israelitische Recht in seinen Grundzügen dargestellt

von
J. Schnell.
J U. D. &P P O
Bahnmaier's Buchhandlung (V. Detleff) 1853.

Es war mir vor einem Jahre verstattet, Sie mitten in unsre Gegenwart hineinzuführen und die Einrichtungen Ihnen darzustellen, durch welche Uebung und Kunde des Rechts in unserm schweizerischen Vaterland aufrecht erhalten wird. Das Meiste davon konnte ich der unmittelbarsten Anschauung entnehmen, und auch bei Ihnen auf solche vielfach zählen. So mochte es vielleicht gelingen, mir ein Bild verschafft und Ihnen eines hinterlassen zu haben, das uns auch noch ferner bleibt und hie und da Beobachtungen oder Erfahrungen des Tages verbindet und erläutert. Aber diesesmal zieht mich eine andere Erscheinung an, die uns aus dieser Gegenwart rückwärts in die allertiefste Vergangenheit fortführt, in eine Welt voll fremdartiger Gestalten, aus unsern heimathlichen Bergen und Thälern in eine Wüste, aus der buntesten Mannigfaltigkeit unsrer Sitten und Gebräuche in die einförmige Pilgerschaft eines Hirtenvolkes, aus der modernen Buchstabengesetzgebung zu den Füssen eines Mannes, der in der Geschichte aller Gesetzgebungen der Vorwelt und der Nachwelt einsam stehen bleibet, aus den wandelbaren Versuchen einer menschlichen Wissenschaft vor die steinernen Tafeln, deren Schrift Gott noch heute in die Gewissen unsrer Kinder hineinschreibt — ja, ich möchte Sie an den Fuss des Sinai geleiten, um da in der Anschauung einer Ordnung auszuruhen, die als ein göttliches Feuer in die Finsternis der Welt hineinschien und nur vor einem noch grösseren Licht erbleichen konnte, der milden Erscheinung des Sohnes voller Gnade und Wahrheit.

Die Versuchung liegt nun nahe, dieses israelitische Recht nicht nur in dieser ursprünglichen Gestalt anzuschauen, sondern

auch übersichtlich zusammenzufassen, was in der Geschichte des alten Bundes von seinem spätern Auftreten bemerkbar ist, und namentlich ihm gegenüber zu stellen, was die Menschensatzung daraus von Altem her gemacht hat. Aber dazu fehlt nicht nur Ihnen die Zeit, sondern auch die Kenntniss mir; denn es ist schon etwas Grosses, die begrenzte Aufgabe zu übernehmen, diese ersten Grundzüge in ihrer wahrhaften Gestalt und Zusammengehörigkeit aufzufassen, und ich will mich gerne dabei bescheiden, wenn mir gelingt, aus ihrer Einfalt das göttliche Gepräge hervorleuchten zu lassen. Zwar werde ich durch die Natur der Sache darauf geführt, auch diesmal den vorjährigen Gang zu verfolgen, und zuerst Rechtsorganisation, Rechtsgang, Rechtspflege, dann das Recht und das Gesetz darzustellen; aber wir werden dabei nicht die landläufigen Categorien der modernen Begriffe unterlegen dürfen, sondern auf jedem Schritte inne werden, dass wir nie genug dieselben vergessen können, um diese unmittelbaren Eindrücke aus der alten Welt uns zu vergegenwärtigen. Vor Allem aber ist wichtig, stets festzuhalten, dass es sich um das Recht eines Volkes handelt, das, wie Bileam es schon verkündete, die Bestimmung erhielt "besonders zu wohnen"— also nicht nach unsern universalen, antiken oder modernen, weltbürgerlichen Begriffen beurtheilt werden kann. — Wenn so von Aussen diesem Rechte gleich ursprünglich seine Grenze gesetzt und es schon dadurch darauf gedrängt wird, sich innerlich um so mehr zu einer Zusammengehörigkeit abzurunden, so hilft ihm von Innen her dazu wesentlich die Thatsache, dass es aus einem Willen, dem göttlichen, hervorgegangen, einer Hand, derjenigen Mose's anvertraut, in einer verhältnissmässig kurzen Zeit sich zu der Gestalt entfaltet, in der wir es in den 5 Büchern Mose's besitzen.

So sind wir durch die Aufgabe des Ganzen dazu veranlasst, vor allem Eintreten in den vorgezeichneten Gang hier zuerst den Mann anzuschauen, der der Mittler dieses Bundes geworden ist.

Die alte Welt war nicht darauf angelegt, die Gewalten zu trennen, und so bemerken wir an der Spitze der Nationen von je her Häupter, welche gewöhnlich zugleich Regenten, Gesetzgeber, Heerführer und Richter ihres Volkes sind. Dass Mose diese Aemter in sich vereinigte, wird uns darum nicht befremden. Gott hat ihn am Fürstenhofe erziehen lassen; Stephanus erzählt vor .den Aeltesten seines Volkes, also gewiss nicht ohne Gewährsmänner, er sei in aller Weisheit der Aegypter unterrichtet werden; diese Schule mochte ihn also in manchen Dingen zum Haupte seines Volkes vorbereiten. Und wie das Amt des Richters in seiner Seele gebrannt hat, das sehen wir bei seinem ersten Auftreten in der mitte seiner Brüder, da er, selbst und zugleich Kläger, Zeuge, Richter und Rächer mit dein Tode straft den Ungerechten, oder, in der Wüste flüchtig und Fremdling, den wehrlosen Töchtern Reguels den Zutritt zum Brunnen öffnet, den die Eigensucht der Hirten ihnen geschlossen hält. Criminalrecht und Civilrecht finden in ihm ihren Mann. Aber darin nicht liegt das Wunderbare. Wenn uns die neue Geschichtschreibung vormalt, wie in der Einsamkeit der Wüste, unter dem Blöken der Heerden, Mose für sein Volk durch 40 Jahre allmälig sich begeisterte; sein Erretter zu werden, und da die Gesetze und Rechte planmässig vorbereitete, die er: später ihnen aufzeichnete, so könnten sie ganz ebensowohl und mit derselben Wahrscheinlichkeit die ganze Existenz Mose's läugnen. Wider seinen innersten Willen, durch alle Vorwände des Unglaubens hindurch getrieben, ein von Gott Gezwungener, tritt er an sein Werk heran, und mitten in seinem Amt kehrt diese Verzagtheit mehrfach wieder und er wollte lieber erwürgt sein, der Geduldigste unter allen Menschen, als ferner regieren. 1) Diese Herausgerissene aus Wasser und Wüste muss nun selbst herausreissen sein Volk aus der Tiefe seiner Verzagtheit. Weit entfernt, dass er nur das Panier der Freiheit aufzupflanzen hatte, um sein Volk zur Erhebung um

sich zu versammeln, erwartet er, sie werden ihm nicht glauben, und findet, nachdem er endlich in sich den Unglauben überwunden und die schweren Anfangsschritte bei Pharao gethan, in den Amtleuten seines Volks Widerspruch und Vorwürfe. Und dieses schlaftrunkene Heer, wem soll er es entreissen? Dem mächtigsten der damaligen Könige, dem stets besorgten Feinde, der nichts weiss und nichts will von dem fremden Gotte, der ihm gebietet. Aber vergebens ist aller Widerstand. Der überwundene Ueberwinder, zuerst seiner selbst, dann seines Volkes, dann seines Feindes, er ist es, der in der Mitte seiner Stämme nun ein Neues gründet, für Gottesdienst und Gesetz sein Mittler wird, und, wie Josephus ihn immer nennt, ein δτρατμός ohne Gleichen, 40 Jahre hindurch gegen die Anschlage der Wüstenvölker, gegen das eigene Murren, gegen die Rotte Korah, gegen den Bruder selbst und die Schwester, ja, man kann sagen, selbst gegen das Entbrennen seines eigenen Gottes, 2) sein Volk zum Ziele führt. Dieses ist der Mann, der da, unter dem Zelte sitzt und sein Volk richtet, das in weiten Kreisen um ihn her steht, von Morgen an bis zum Abend; der Mann, der ihm seine Rechte und Gesetze stellt, der Mittel-, Herz- und Schwerpunkt des lebensvollen Gebäudes, welches vor uns nun sich ausbreiten wird.

Mose erzählt uns, wie zuerst alles Gericht in seine Hand vereinigt gewesen und erst durch den Rath Jethro's, als dieser: ihm sein Weib Zippora brachte, er bestimmt worden sei, die Einrichtung zu ändern und Hauptleute über sein Volk zu setzen, durch die Befehl und Recht sich gliedern sollte.

Sehen wir aber nach, wie diese Gliederung nun erfolgte, so begegnen uns in den heiligen Büchern der Bezeichnungen so manche, die wir als Namen von Richtern anzusehen Veranlassung haben, dass es der Vergleichung mancher Stellen bedarf, um in's Klare zu kommen. Ich gedenke nicht, Sie hier in diese Untersuchungen

mit hineinzuziehen, sondern will trachten, in übersichtlichem Bilde das Ergebniss zusammenzuordnen. Es sind genannt: ׳ Richter im eigentlichen Sinne des Worts, Häupter, Aelteste, Schiedleute, Schreibende.

Davon lassen sich aber die drei letzten Bezeichnungen sofort ausscheiden. Die Aeltesten erscheinen zwar auch in der Wüstenwanderung sehr häufig, aber immer nur als Vorsteher der Gemeinen, und richterliche Thätigkeit wird ihnen erst zugeschrieben im fünften Buch, dem zweiten dem Besitz und der Einrichtung des heiligen Landes zugewendeten Gesetze. Darum treten sie auch nie anders auf als mit Erwähnung der Stadt oder des Thors, wo ihr Sitz ist. Wir haben also von ihnen abzusehen. Die Schiedleute werden im Gesetz 3) nur an zwei Stellen erwähnt. Die eine im Liede Mose, 4) gehört zu den dunkelsten dieser Bücher und kann jedenfalls. auf unsre Frage keinen Einfluss üben; die andere 5) zeigt sie uns als Personen, welche einen Leibesschaden schätzen. Ihre Thätigkeit ist also eine höchst untergeordnete und wir können nicht glauben, dass sie einen Stand gebildet haben. Die Schreibenden oder wie Luther gewöhnlich übersetzt: die Amtleute, sind als Vorsteher der Jsraeliten schon erwähnt bei ihrem Aufenthalt in Aegypten, und das Gesetz stellt sie in mehreren Stellen über die Richter. Aber auch wieder im fünften Buch, so dass wir ihre Mitwirkung bei dem Urtheilen auch erst in das heilige Land versetzen können. Man hat sich unter ihnen alsdann nicht etwa nur die Verfasser der Urtheile zu denken, da sogar zweifelhaft ist, ob diese nur schriftlich gefasst wurden, sondern Beamte, welche die Stammregister führen, und überall, wo Lesen und Schreiben ein Amt geben, eintreten, also namentlich auch. bei allem was Geldverwaltung betrifft. So bleiben uns nur noch

die Richter und die Aber auch die Richter können wir füglich weglassen, denn der Name kommt kaum als concreter Amtsname vor, sondern er bleibt meist reines Appellativ, ein Richtender. Wir wissen ja, dass später so genannt wurden die Nachfolger Josuas bis auf Samuel —also jedenfalls Leute, bei deren Regierung und oberste Heerführung vorwaltet. Wir sehen uns hiemit auf die oder Häupter zurückverwiesen.

Und wirklich erzählt auch Mose, er habe bei Jethro's Rath, dass er nicht die ganze Richterthätigkeit auf sich behalte, an seine Stelle gesetzt , Häupter über Tausende, über Hunderte, über Fünfzig und über Zehn. 6) Wo er aber erzählt von der grossen Beutetheilung nach dem Sieg über die Midianiter, 7) werden unter den Obersten (den aufgezählt die Anführer () über Tausende und über Hunderte. Diese Gliederung nach Tausenden und Hunderten scheint also eine Kriegseinrichtung gewesen zu sein. Diejenige nach Tausenden war aber mehr. Tausende heissen die Bestandtheile, aus denen sich die Stämme bilden. kleine Gemeinen, φίλαι und sie heissen so schon zur Zeit Gideons 8) und noch zur Zeit des Propheten Micha. 9) Wir schliessen also mit Wahrscheinlichkeit, dass diese Häupter zugleich Richteramt und Anführerstellen versehen haben. Die Centurien aber sind nun weiter gegliedert in fünfzig und in zehn. So weit erstreckt sich die kriegerische Gliederung, nach unserm Wissen, nun nicht. Diese Häupter über die halben Centurien und über die Decaden waren nur Richter. Und Mose sagt auch deutlich, wozu er diese Unterabtheilungen angeordnet habe: "damit sie das Volk richteten "zu aller Zeit"" 10) d. h. damit das Recht nicht verzogen werde nach Zeit und Ort.

Wie haben wir uns aber nun das Verhältniss dieser Richter unter einander zu denken? Der moderne Gedanke wird uns zunächst auf einen Instanzenzug führen. Gewiss aber ganz unrichtig.

Wie wir nachher sehen werden, ist dieser ganz anders geordnet. Wir werden also wohl eher die kleinern Kreisrichter für geringere Sachen, die andern für höhere, und die Häupter über Tausende vielleicht für das Blutgericht bestellt denken. In der That entspricht dieser Eintheilung auch eine Stelle, welche unterscheidet zwischen zweierlei Rechtssachen, deren Bezeichnung man etwa wiedergeben kann mit Händel und Stösse 11)— und eine zweite Stelle, in der sich entgegengesetzt werden Blut, Streitsachen und Stösse, 12) also eine dreigegliederte Theilung, die wir ganz ähnlich noch spät in der Geschichte des Königs Josaphat wiederholt finden. 13) Nun ist deutlich ausgesprochen, dass bei Fragen über Blut die Gemeine 14) entscheide. Freilich ist für den Begriff Gemeine nicht der Ausdruck "Tausende" gewählt, sondern "Versammlung" () . Aber wir sehen doch, dass in diesen wichtigsten Angelegenheiten eine grössere von einem Vorsteher geleitete Zahl entschied. 15)

Dass Mose bei der Wahl die Eigenschaften berücksichtigte, also wählte, das sehen wir aus dem zweiten Buche 16) und dass er von dem Volke, d. h. den Näherstehenden, Rath in dieser Auswahl suchte, zeigt uns das fünfte Buch, 17) wonach er zu dem Volke sprach: Schaffet her solche Männer. Diese Erwählten des Volks, die Geprüften seines Blicks waren die Richter.

Diese ganze Ansicht scheint aber nun an einer andern Stelle zu scheitern, zufolge welcher "nach dent Munde der Priester alle Sachen und alle Stösse gerichtet werden sollen". 18) Und nehmen wir dazu die Thatsache, dass aus späterer Zeit; nämlich Davids und Salomos, berichtet wird, dass sie 6000 Leviten zu Richtern und Schreibenden ausgesendet haben, 19) so gewinnt diese Ansicht noch mehr an Gewicht. Und vollends scheint sie zur Gewissheit

zu werden, wenn wir erwägen, wie sehr eine bevorzugte Stelle der Priester überhaupt in dieser Staatsordnung hat. Und dennoch halte ich diese Annahme für ganz unrichtig. Zu Aaron redete der Herr: Du und deine Söhne mit dir sollen unterscheiden, was heilig und unheilig, was rein und unrein ist, und sollet die Kinder Jsrael lehren alle Rechte, die der Herr zu euch geredet hat durch Mose. 20) Sie waren damit nicht zu Richtern, wohl aber zu Lehrern des Rechtes erkoren, und so ward allerdings entschieden nach ihrem Munde. 21) Wir können uns an diese Aufgabe der Ueberlieferung angeschlossen denken die Erteilung von Rath und die Schlichtung von Streit, und hieran das Amt der Leviten in Davids Zeit.

Und so vereinigen sich bei aller scheinbaren Abweichung alle Stellen auf einen höchst einfachen halbmilitärischen Organismus des Richteramts.

Dieses Amt der Richter ist nun mit grosser Sorge und heiligem Ernste behandelt. Es werden zu demselben erfordert kräftige Männer (), die auf Gott schauen, Wahrhafte und Feinde des Geizes 22)— Weise, Verständige und Erfahrene. 23) Alle Sinne müssen ihnen geöffnet sein, das Ohr für den Armen, wie für den Reichen, doch dass weder Jener geschmückt werde in seiner Sache, noch Dieses Person angesehen. 24) Das Auge darf nicht schonen, auch nicht des raschen, jungen Weibes, das dem Gatten in Noth beispringt, aber der Gebühr vergisst, 25) ') noch darf es gegen irgend einen in Strenge zu sehr entbrennen. 26) "Denn", so schliesst die letzte Vermahnung Mose's an die Richter, "das Gerichtsamt gehört Gott zu." 27) Darum erhalten auch die Richter einen Namen über alle Fürsten — das Gesetz nennt sie selbst Götter. 28) Doch wie in allen menschlichen Ordnungen Gott Ziel und

Mass gesetzt hat, dass sich Keiner überhebe und, auch der höchsten Ehren theilhaft, seines menschlichen Ursprungs eingedenk bleibe, ist dem Richter vorgeschrieben, in Dingen, die ihm zu schwer sind, höher hinauf zu gehen, und so lange Mose lebte, diesen zu fragen, später aber den regierenden Richter und den Priester. Einer Grenzscheide für solchen Weiterzug bedarf es nicht, da es in des Richters Ermessen steht, ob er fragen will; nur ist im Allgemeinen sie dahin bestimmt, vor Mose zu bringen, was zu hoch oder zu fern liege, was zu hart oder was zu schwer sei. Der Richter ist auch hier wieder an die Analogien der Sinne gewiesen. 29) Dass aber dieser Instanzenzug in des Richters Ermessen gestellt ist, wird Niemanden verwundern, der weiss, dass durch das ganze Mittelalter hindurch an vielen deutschen Gerichten dies nicht anders war, und noch in dem heutigen Stadtrecht von Zürich (3 Thl. §§. 21-23) ein solcher Zug der Minderheit des Stadtgerichts an den Rath gestattet erscheint, natürlich jetzt ausser Kraft gesetzt. — War die Freiheit des Richters in dieser Beziehung gewahrt, so folgte dagegen Todesstrafe auf jeglichen Ungehorsam gegen den Entscheid des einmal angefragten höhern Richters. 30)

Ueber Zeit und Ort des Gerichts wissen wir nur, dass wer bei Mose Recht suchte, es vor der Hütte des Stifts that. Hier sass er neben Aaron oder nach dessen Tod Eleasar unter den Fürsten und der Gemeine, und die zweifelhaften Fälle wurden ihm vorgelegt. 31) Sein Amt war es, das Gesetz zu beleuchten () und Jsrael den Weg zu zeigen, den es wandeln solle, oder die Sachen vor Gott zu bringen. 32)—Drei Sachen werden uns genannt, da er dies gethan: die Frage über die Strafe des Fluchers, die Strafe des Sabbathschänders und über das Erbrecht der Töchter bei dem Mangel von Brüdern.

33) — Der Ort der göttlichen Offenbarung war im verborgenen Heiligthum — zwischen den Flügeln der Cherubim.

So geordnet in einfachem Gang schreitet das Recht durch alle Stufen des Volkes, und ein Jeder findet es im nächsten Kreise zu jeder Zeit und unter der Gewähr eines unverbrüchlichen Gesetzes.

Nicht minder natürlich entfaltet sich der Rechtsgang.

Mündlich wird die Klage vorgebracht, in vollster Unmittelbarkeit, Wir sehen Weiber noch vor Salomo treten, wie früher vor Mose. Der Vater und die Mutter bringen den widerspenstigen Sohn. Ein Antrag wird ihnen nicht zugemuthet. Sie sollen nur sprechen: dieser unser Sohn ist unbändig und widerspenstig, ungehorsam unsrer Stimme — er ist ein Verschwender und Trunkenbold — das Weitere ist des Richters Sache. 31) Umgekehrt als Schirmherr der Tochter bringt diese der Vater mit der Mutter vor Gericht, wenn der Ehemann ihr nachredet, was einer Jungfrau in Jsrael nicht gebührt. 35)—Oder Mehrere miteinander führen die Hadernden vor den Richter, wie einst im Mittelalter, nachdem zwischen Solchen der Friede geboten war und sie nicht gehorchten. 36)— Der Richter hört, 37) das ist sein Erstes. Er spricht aber auch mit dem Angeklagten und dem Kläger, und tritt Jener nicht gleich vor, so fordert er ihn. 38)—Scharfe Prüfung ist seine Pflicht, das Gesetz findet nicht Ausdrücke genug, um es ihm einzuprägen. Vom Reiben (), vom Graben (), vom Betteln () nimmt es 39) das Gleichniss in den Worten, um die ganze durchgreifende Arbeit des Richters darzustellen, in ihrem Nachdruck in ihrer Einlässlichkeit, ihrer Ausdauer. Aber es will die Raschheit nicht opfern. Nachjagen soll der Richter dem Rechte, eilig wie dein entschlüpfenden Wild (). 40) Mit diesen zwei Grundzügen

sind auch die Beweisregeln im Einklang. Das Wahrzeichen gilt, wie bei andern Völkern, sehr viel. Wenn dem Hirten das Thier geraubt wird und er bringt vor den Richter: nur noch das Läppchen des Ohres, das er dem Wild aus den Zähnen riss, so genügt das zur Zeit des Propheten Amos 41) noch so sehr, wie in der Wüste Sinai. 42)— Und oft ist der Beweis durch Indicien nicht viel Anderes als dieses. Jene bekümmerte Mutter, wenn sie die Ehre der Tochter wahrt, legt im Thor der Stadt dem Richter deren Gewänder vor, dass er mit Augen überwiesen sei von ihrer unbefleckten Keuschheit. 43) Anders wo die Eltern den ungehorsamen Sohn verklagen. Hier ist die Klage Beweis für sich selbst. Wenn das Vaterherz und das der Mutter so weit kommen, dass sie vor der Gemeine des Volkes ihr Kind dem Richter überantworten, dann ist das Aeusserste geschehen, was der Richter zu wissen bedarf. — Es ist natürlich, dass wo man so dem menschlichen Vaterherzen vertraut, dass es die eingeborne göttliche Naturordnung der Liebe ohne die äussersten Eingriffe nicht überschreiten werde, man noch viel mehr Gott selbst die Wahrung seiner Verheissungen zutraut, dass Er bei der Anrufung seines Namens dem Verunrechteten helfen und das Unrecht an den Tag bringen werde. Auf diesem Glauben an den Eifer Gottes entweder in Verfolgung der Schuld oder der Beschirmung der UnschuLd beruht das Eiferopfer des zweifelnden Ehemannes, 44) wenn er von der läugnenden Frau den Beweis ihrer Unschuld fordert. In ihren Leib trinken muss sie alsdann bitteres Wasser mit dem Staub vom Boden der Stiftshütte vermischt, nachdem der Priester die Flüche des Ehebruchs ihr vorgehalten und von dem beschriebenen Blatte, das diese Flüche trägt, die Schrift abgewaschen und dieses Fluchwasser darein gegossen. Wenn auch hier nicht ein sofortiges Gottesurtheil angedroht ist, wie in dem germanischen Rechte wir es finden, so ist doch irgend eine göttliche Dazwischenkunft und

jedenfalls mehr darin bezweckt, als die ernste Androhung des gewöhnlichen Naturganges. — Von demselben Glauben geht aus der Eid, der indess im Gesetz nur bei folgenden Fällen erwähnt wird: Wenn eine eingeklagte Hinterlage oder sonst Anvertrautes als verloren, oder etwas Verlorenes als nicht gefunden noch angeeignet behauptet wird, 45) und überhaupt, wo es sich um Wissen oder Nichtwissen eines Angeklagten handelt, das Gegenstand eines Beweises auf seiner Seite nie sein kann. Der Eid scheint aber nicht direkt vom Beklagten ausgesprochen, sondern eher eine Fluchformel ihm vorgelegt worden zu sein, auf welche er mit Amen antwortete. Daher die gewöhnliche passive Form des Wortes im Hebräischen, welche eher beschworen werden als schwören heisst (). — Mit besonderer Sorgfalt umgeben ist der Beweis durch Zeugen. Bei dem dichten Menschengedräng dieser Wüstenwanderung war die Gefahr der Menschengefälligkeit einerseits und leidenschaftlicher Befeindung andrerseits doppelt gross, und das Einzelzeugniss darum sehr zweifelhaft. Auf zweier oder dreier Zeugen Mund allein sollte alle Sache bestehen, 46) und handelte es sich um die Todesstrafe, so musste die Hand der Zeugen die erste über dem Überwiesenen sein — ein Erforderniss, das erwarten liess, dass ohne die äusserste Sicherheit oder Verruchtheit keiner Zeuge sein werde. 47)— Auf Ueberweisung falschen Zeugnisses folgte dieselbe Strafe, die den Angeklagten getroffen hätte. —Anschuldigung solcher Uebelthat aber von Seiten des Angeklagten gegen den Zeugen scheint regelmässig als schwere Sache vor den Herrn gebracht worden zu sein. 48) Umgekehrt gilt es 49) als Verbrechen, Gewusstes zu verschweigen. "Wenn einer hörte die Stimme eines Fluches und er ist Zeuge, habe er die Sache gesehn oder wisse sie und zeigt es nicht an; er trägt seine Schuld."50)—

Die Weise des Urtheilsspruchs ist nirgend ausgedrückt.

Es lasst sich denken, dass sie sehr feierlich war und eine Protestation enthielt gegen die Sünde des Schuldigen, wenn er verurtheilt ward. Vielleicht, dass sie bei Blutschulden sich auf das kurze Wort beschränkte: Dein Blut sei auf dir — eine Formel, die in den heiligen Büchern häufig wiederkehrt.

War aber das Urtheil zur Strafe ausgesprochen, so folgte gewöhnlich die Ausführung auf dem Fusse. Eine Stelle spricht: "So der Schuldige Schläge verdient hat, so soll ihn der Richter niederlegen und ihm Schläge geben lassen vor seinen Augen, in der Zahl nach dem Maass seiner Missethat." 51) Ja es scheint wohl nach einzelnen Stellen des Gesetzes, als hätte der Richter zu Zeiten selbst Hand angelegt. 52) War aber Steinigung die Strafe, so führte den Schuldigen die Menge in ihrer Mitte vor das Lager, 53) oder auch, wenn eine Tochter das Haus ihres Vaters entehrt hatte, vor dessen Haus 54) und vollzog das Urtheil zum Zeugniss, dass es keinen Theil haben wolle an dem Unrecht und die Schuld abwälze von sich auf den Verbannten. Einen sehr bezeichnenden, tiefergreifenden Ausdruck für diese Protestation finden wir in der Vorschrift, dass bei der Steinigung des Fluchers alle, die Zeugen seiner Sünde waren, die Hände auf sein Haupt legen sollten, 55) wie es Sitte war bei dem Widder der Versöhnung, 56) gleichsam im die ganze Schuld, welche auch auf die Hörer sich gelegt hatte, wieder auf ihn zurückzulegen. 57)— Am alleranschaulichsten zeigt sich diess Bedürfniss einer feierlichen Protestation bei dem Auffinden eines Erschlagenen, dessen Mörder unbekannt ist. 58) Da soll von demselben gemessen werden ringsherum, und welcher Ort am nächsten erfunden ist, aus dem sollen kommen die Aeltesten der Gemeine und herzubringen eine Kuh, damit man nicht gearbeitet noch am Joch gezogen hat, und ihr daselbst den Hals abschlagen im kiesichten Bachruns, der nicht urbar gemacht noch besäet ist. Und alle Aeltesten sollen herzutreten zu dem Erschlagenen

und ihre Hände waschen über der jungen Kuh und antworten und sprechen: "Unsre Hande haben dies Blut nicht vergossen und unsre Augen es nicht gesehen. Vergieb deinem Volk Jsrael, das du, Jehovah, erlöset hast. Lege nicht unschuldiges Blut auf dein Volk Israel." — Verwandte Erscheinungen zeigt uns die athenische Rechtsgeschichte bei der Ausschaffung des unbekannten Leichnams aus der Phyle, nur dass hier die Protestation zuweilen nahe an das Komische streifte, wenn der Balken oder die leblose Säule, die durch ihren Sturz den Tod verursacht hatten, in feierlichem Gepränge dem Spruche des Richters im Prytaneion anheim gegeben wurden. 59)

Wir wenden uns von diesen Erörterungen über Rechtseinrichtungen und Rechtsgang ab und fragen, wie denn in diesen Geleisen der Richter gegangen sei — ob er wirklich seiner göttlichen Würde gemäss gehandelt habe? So vielfach die spätern Zeugen der Wahrheit Klage erheben über die Ungerechtigkeit der Richter, die Feilheit der Zeugen, den Trotz der Verächter, so wenig finden wir in den Büchern Mose's Lob oder Tadel der Rechtspflege. Ob es seinem durchdringenden Blicke gelungen ist, die Schäden sofort zu heben, ob des Haders in diesem Wüstenzug wenig, ob diese Last den übrigen gegenüber nur eine geringe gewesen — wir wissen es nicht. Es mag genügen, auf dieses merkwürdige Schweigen hingewiesen zu haben. — Manches kann vielleicht einer einfachen Thatsache zuzuschreiben sein, an die wir im alten Recht nie genug denken können, nämlich der grossen Erstreckung der Gewalt des Hausvaters im Innern der Familie. Ganz beiläufig wird ein Zug dieser Zucht in einem Worte Gottes an Mose hervorgehoben, da er für Mirjam bittet, als sie der Aussatz überfiel. "Wenn ihr Vater ihr in's Gesicht gespien hätte, sollte sie nicht sieben Tage sich schämen?" 60) Strenge Hauszucht, auch in Schlägen geübt an Kindern, entzieht der Rechtspflege manche Pflicht.

Nach diesen vorläufigen Darstellungen gelangen wir zum Mittelpunkt unsrer Aufgabe, der übersichtlichen Entwickelung des Gehalts dieses Rechtes selbst, wie es in dieser Gesetzgebung aufgezeichnet steht.

Wir haben uns von Jugend an daran gewöhnt, das Gesetz des alten Bundes als eine Summe der Strenge und des Schreckens zu betrachten; wir haben, angeleitet von manchen Wissenden und Gelehrten, die durchschneidende Schärfe, mit der: die Sünde an der Wurzel ergriffen wird, einseitig herausgehoben und dabei den eigentlichen tiefsten Sinn und die überall hervorleuchtende Art dieses Gesetzes vollkommen verkannt und verkehrt. Der Grundgedanke dieser grossen Ordnung ist gegentheils gerade ein Reich freudiger Freiheit, getragen durch einen vollen, unbedingten, Alles erfüllenden Glauben an den Herrn dieses Reiches, den lebendigen Gott Abrahams, Jsaaks und Jakobs. Dieser Glaube beruht aber nach den Grundbestimmungen dieses Gesetzes nicht auf einem willkürlichen Haschen und Fassen, sondern auf einem unverbrüchlichen Bunde mit diesem lebendigen Gott. Die Bedingung dieses Bundes ist die Haltung der Vorschriften des Gesetzes. 61) Dieses ist das einfache Verhältniss zwischen Bund und Gesetz. Was uns nun aber die Natur dieses Blindes wie die Natur des Gesetzes verkennen liess, war die falsche Ansicht, als ob Bund seiner Natur nach nothwendig Gleichstellung zweier Partheien voraussetzte. Die Voraussetzung des Bundes ist einzig Gegenseitigkeit beider Verbundenen, und diese ist es, welche in der tiefsten Innigkeit dahin ausgesprochen wird: "Die Kinder Jsrael sind meine Knechte, die ich aus Aegyptenland geführet habe. Ich bin der Herr euer Gott. 62)— In diesem Eigenthum an Jsrael liegt allerdings eine Ausschliesslichkeit, die wie eine feurige Mauer dies Volk von allen andern Völkern absonderte. Wir kommen nachher auf diese Seite der Sache zurück. Es liegt aber nicht minder darin

eine Fülle der Einschliesslichkeit, wenn ich mich so ausdrücken darf, eine Tiefe der Verbindung, die weit über Alles hinausgeht, was wir gewöhnt sind von dem Verhältniss zwischen einem Volk und Gott uns zu denken. 63) Die Betrachtung des Gesezes in seinen wesentlichsten Grundzügen wird uns dies auf die alleranschaulichste Weise lehren.

Mit diesem Grundgedanken: Ihr seid meine Knechte —steht in engster Verbindung ein zweiter Grundsatz: Das Land ist mein und ihr seid Fremdlinge und .Gaste vor mir. 64) Mit diesem einen Worte ist in dem israelitischen Rechte einerseits ein Keim göttlicher. Ordnung eingepflanzt, aber anderseits ein für allemal, dem menschlichen Grundbegriffs des Civilrechts alter und neuer Zeit, d. h. dem Eigenthumsbegriff die Spitze abgebrochen. In einer festen Gedankenkette lassen sich nun diese zwei Grundrechte: Ihr seid meine Knechte — und — Das Land ist mein, forthin verfolgen.

Vor allem ist damit festgestellt die Hausordnung zwischen dem Freien und dem Knechte — und die Landesordnung zwischen dem Einheimischen und dem Fremdling: der Knecht wird nie ganz Knecht sein, denn der Freie ist nie ganz frei, der Fremdling wird nie ganz Fremdling sein, denn der Einheimische ist selbst Gast. So sagt nun auch das Gesetz: 65) "Wenn. dein Bruder verarmet neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen, sondern wie einen Tagelöhner und Beisassen, denn sie sind meine Knechte, die ich aus Aegypten geführet habe, darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen, und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind". Also zweierlei Knechtschaft, —die freiere des Jsraeliten, die strengere

des Ausländers. 66) Ohne Unterscheidung zwischen beiden Klassen ist aber geordnet, 67) dass "wer seinen Knecht oder seine Magd schlägt mit dem Stabe, dass er stirbt unter seinen Händen, das soll gerochen werden; bleibt er aber einen oder zwei Tage, das solle nicht gerochen werden. Denn es ist sein Schade". In dem ersten Falle tritt die Grausamkeit hervor, in dem zweiten die Beschädigung. Für den ersten gebührt Strafe, für den zweiten Ersatz. Diesen leistet er sich selbst im Verlust. Schlägt aber einer den Knecht oder die Magd in's Auge, und vernichtet es, der soll sie frei los lassen um das Auge. Ebenso um den Zahn 68)— d. h. um das Höchste und um das Geringste. — Wenn so nach einer Seite hin der Unfreie gegen die Willkühr geschützt ist, so ist er anderseits in den innern Kreis des Hauses eingeführt gleich dem Kinde. 69) Wenigstens hat der Herr der dem Vater abgekauften israelitischen Tochter entweder zur Ehe zu helfen und sie auszusteuern, oder sie dem Sohne zu geben und alsdann Tochterrecht an ihr zu thun, oder sie auslösen zu lassen, und thut er keines dieser drei, so soll sie frei ausgehen und alsdann ohne Lösegeld. 70) Aber auch die geraubte Unfreie kann der Israelite nicht zum Spiel seiner Lüste dienen lassen, sondern will er sie zur Ehe nehmen, so muss er sie in sein Haus führen und sie lassen ihr Haar abscheren und ihre Nägel beschneiden und die Kleider ihrer Gefangenschaft ablegen, und sie sitzen lassen in ihrem Hause und beweinen einen

Monat lang ihren Vater und ihre Mutter. Und wird ihr der Mann gram, so muss er sie frei auslassen und mag sie so wenig als die Israelitentochter verkaufen oder verpfänden, darum dass er sie gedemüthiget hat. 71)— Selbst der flüchtige Knecht darf nicht zurückgeliefert werden, 72) sondern soll bleiben in dem Hause des Herrn, zu dem er sich entwendet hat, und ausdrücklich ist beigefügt, dass diesen doppelt von der Gnade des neuen Zufluchtsherrn Abhängigen der Herr nicht drücken dürfe. —

Schützte das Gesetz schon den unfreien Fremdling, wie vielmehr den Freien. Die Rabbinen haben 21 Stellen gezählt, da der Fremdling dem Jsraeliten im Gesetz anbefohlen wird. "Ihr sollt auch die Fremdlinge lieben, denn ihr wisset um der Fremdlinge Herz; denn ihr seid auch Fremdlinge gewesen in Ägyptenland." Die erste Folge dieser Liebe war der gemeinsame Richter und das gemeinsame Recht. 73)

Ja, in diesem Rechte ist er selbst bevorzugt, insofern er immer den Unbeholfenen gleichgestellt ist: Leviten, Wittwen und Waisen. Sogar die Ehe mit dem fremden Manne oder Weibe ist nur bestimmt untersagt gegenüber den sieben Völkern des Landes Kanaan, deren Sünden und Gräuel der Grund waren, dass der Herr sie vor Jsrael her ausstiess. 74)') Schon in Aegypten scheinen Ehen zwischen Aegyptern und Jsraeliten vorgekommen zu sein, denn es wird erzählt von eines ägyptischen Mannes und eines israelitischen Weibes Sohne, der als Flucher gesteinigt wird, 75) und von Mose wissen wir ja, dass er eine Midianitin zum Weibe hatte, vielleicht dieselbe, welche als Kuschitin Aaron und Mirjam ein Aergerniss war. 76) Ob diese Gestattung später nur noch gilt für Abkömmlinge solcher Ausländer, die schon durch mehrere Geschlechtsfolgen hindurch unter Jsrael gewohnt und die Beschneidung empfangen hatten, 77) lässt für uns das Gesetz im Dunkeln, wenn es 78) anordnet, dass man

den Edomiter und Aegypter nicht dürfe für einen Gräuel halten, sondern seine Kinder des dritten Gliedes in die Gemeine des Herrn kommen dürfen. Das aber ist jedenfalls klar: der Fremde soll in Jsrael eine Stelle haben, Jsrael soll dem Fremden in seiner Mitte ein Licht werden, dem dieser folge und durch das er endlich gelange aus dem Dunkel seines Heidenthums zu der wahren Gottesfreude. Darum darf er auch Theil haben an manchen seiner Feste 79) und ihm sind ausdrücklich vorbehalten die Genüsse der Hungrigen und Armen. 80) Es ist darum nicht zu verwundern, wenn schon auf dem Wüstenzug 81) zwischen den Kindern Jsrael unterschieden wird und der Menge andern lüsternen Volkes, das theilweise sich bei dem Auszug aus Aegypten schon beigemischt hatte, 82) und wenn aus Davids und Salomos Zeit berichtet wird von der Zahl von 153600 Fremden, die im Lande wohnten 83)— Sollte ihnen Jsrael ein Licht werden, so durften sie dagegen ihm keine Versuchung zum Abfall werden, 84) und wie unter gleichem Recht, so stand darum auch der Fremdling unter gleicher Pflicht, 85) vor gleichem Richter 86) und unter gleicher Strafe. 87)

Dieses also ist die Stellung von Sclaven und Fremden. Erinnern wir uns dabei der rechtlichen Lage der römischen Sclaven, die als res in das Vermögen fielen, und des Sprüchworts hospes hostis, das Cicero 88) schon als Grundsprache des römischen Alterthums bezeichnete, und wie auch in andern Völkern ohne speciellen Bund oder Schutz der Fremde, wenn nicht befeindet, doch zurückgesetzt war, so sind die wenigen Ausnahmen zu seinen Ungunsten, die wir nachher noch anzuführen haben, ohne allen Vergleich mild.

Nicht minder folgerecht ist nun die Behandlung des Eigenthums an Sachen. Derjenige, welcher spricht, das Land ist

mein, kann auch gebieten: "das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnet;" 89) derselbe kann dann aber auch mit gleicher Vollmacht verlangen: "Wenn du die Ernte deines Landes einerntest, sollst du nicht die Ecken deines Feldes umher abschneiden, auch nicht Alles genau aufsammeln, und wenn du eine Garbe auf dem Acker vergessen hast; sollst du nicht umkehren, dieselbe zu holen. Also auch sollst du deinen Weinberg nicht .genau lesen, noch die abgefallenen Beeren auflesen, sondern dem Armen und Fremdling sollst du es lassen, denn ich bin der Herr euer Gott. Wenn du deine Oelbäume geschüttelt hast, so sollst du nicht nachschütteln. Es soll des Fremdlings, der Waisen und der Wittwen sein,"90) —und wir wissen aus der lieblichen Geschichte von Ruth, wie es die gottesfürchtigen Jsraeliten mit dieser Regel jeweilen gehalten haben und welcher Segen auf diesen Gehorsam gelegt ward. Anders verhielten sich dazu freilich die spätern Rabbiner, welche sorgsam erwogen, ob auch das liegen zu lassen sei, was man in einem Ameisenhaufen aufgesammelt antreffe, oder was deshalb der Hand des Schnitters entfallen sei, weil ihn eine Aehre gestochen habe. 91) Nicht sollte gemarktet werden, sondern freiherzig erlaubt der Herr des Landes weiter: 92) "Wenn du in deines Nächsten Weinberg gehst, so magst du der Trauben essen nach deinem Willen, bis du satt habest, aber du sollst nichts in dein Gefäss thun. Wenn du in die Saat deines Nächsten gehst, so magst du mit der Hand Aehren abtupfen, aber mit der Sichel magst du darinnen nicht hin- und herfahren." Und wir erkennen ja denselben treuen Schöpfer wieder in dem Verbote, dem Ochsen, der da drischet, das Maul nicht zu verbinden. 93) Sind dies nun Regeln, die wir nach unsern Begriffen nicht in das Civilrecht ziehen würden, so dienen sie doch zur äussern Umhüllung, durch deren weiten Faltenwurf hindurch

immerhin die edle Gestalt eines Königes hervortritt, der auch in die knapperen Gebiete des Rechtes hineingreift.

Pfandrecht und Obligationenrecht bieten uns Zeugnisse dafür. "Wenn deiner Brüder einer arm ist in irgend einer Stadt in dem Lande, das dir der Herr dein Gott giebt, so sollst du dein Herz nicht verhärten, noch deine Hand zuhalten gegen deinen armen Bruder, sondern sollst sie ihm aufthun und ihm leihen, nachdem ihm mangelt — du sollst ihm geben und dein Herz nicht verdriessen lassen, dass du ihm giebst, denn um solches willen wird dich der Herr dein Gott segnen in allen deinen Werken und was du vornimmst."91)

Diesem Gebot entspricht nun ein Verbot, das an drei Stellen wiederkehrt, die wir, um seiner häufigen falschen Auslegung willen, hier anführen wollen. "Wenn du Geld leihest meinem Volke, dem Armen neben dir, da sei ja nicht gegen ihn wie der Wucherer und ja nicht lege ihm Zinsen auf." 's 95)— "Wenn dein Bruder verarmet und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling und Beisassen, dass er lebe neben dir, und sollst nicht Wucher von ihm nehmen noch Gewinn, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf dass dein Bruder neben dir leben könne. Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen thun, noch deine Speise auf Gewinn." 96) Ferner: "Du sollst keinen Wucher nehmen von deinem Bruder, keinen Wucher von Geld, keinen Wucher von Speise, keinen Wucher von irgend etwas, damit man wuchert. Vom Fremden magst du Wucher nehmen." 97)

Man hat darin ein allgemeines Verbot, überhaupt Zinsen zu beziehen, finden wollen, und manche Gewissenhafte haben sich durch diese Auffassung innerlich beschwert gefunden. Ja, das canonische Recht ist soweit gegangen, dieses Verbot in seine Satzungen aufzunehmen. Es ist aber bei diesem Verbot nicht zu übersehen: 1) dass es sich nur um Darleihen von Geld und

Speise handelt, und nicht um Verpachtung von Grundstücken und 2) dass das Verbot nur dem Verarmenden gegenüber gilt, und nicht irgend Solchen, welche aus Geld oder Geldesverkehr sich bereichern. Damit ist die Schärfe dieses Zinsverbots ungemein beschränkt, denn das Darleihen von Geld konnte bei der Geringfügigkeit des Geldreichthums immer nur unbedeutend sein 98) und das Ausstehen der Summen auf Zeit, also Zinsverlust, brauchte nie hoch anzuzeigen, weil dem Jsraeliten nicht verboten war, das Darleihen wieder einzumahnen und, konnte er es nicht zurück erhalten, alsdann zu verlangen, dass der Schuldner sich ihm verkaufe. So kam der Gläubiger wieder zu seinem Gelde, da entweder der Schuldner durch einem Verwandten gelöset wurde, oder mit seiner Hände Arbeit die Schuld abverdiente. — Und dieses mag wohl angedeutet sein, wenn es von ihm euphemistisch heisst, "dass er als Fremdling und Beisasse zu dem Gläubiger komme." Wir haben ja vorhin gesehen, dass der israelitische Knecht als Beisasse und Taglöhner vom Gläubiger gehalten werden muss. Fassen wir also Alles zusammen, so war dieses Gesetz zunächst darauf angelegt, den Eifer für redlichen Grundreichthum zu bewahren und die Lust nach dem müssigen Geldreichthum im Keim zu ersticken. — Damit erklärt sich auch am einfachsten die Gestattung des Zinsbezugs von dem Fremden. Denn der Fremdling, soll keinen Grund und Boden besitzen, wenigstens, wie wir sehen werden, nie auf die Dauer.

Einem so milden und weisen Darleihgesetz kann kein strenges Pfandgesetz zur Seite stehen. "Wenn du von deinem Nächsten ein Kleid zum Pfande nimmst, sollst du es ihm wieder geben, ehe denn die Sonne untergehet. Denn es ist ihm zur Decke, die Hülle für seine Haut. Worin sollte er schlafen? Und würde er zu mir schreien, so will ich ihn erhören," 99) oder wie das Deuteronomion (27: 13) es zart umwendet, "auf dass er in seinem Kleide schlafe und segne dich. Das wird dir vor dem Herrn eine Gerechtigkeit

sein."—Wie hier von dem Pfande des Taglöhners, der am Tage halb nackt arbeitet, die Rede ist, so sagt ein anderes Gesetz von dem Müller: "Du sollst nicht zu Pfand nehmen Mühle und Mühlstein, denn so nimmt man das Leben zu Pfande," 100) d. h. du sollst das einzige Erwerbsmittel nicht wegnehmen, denn es bleibt dir ja immer noch über, ihn selbst sich dir verkaufen zu lassen. Noch weiter geschützt ist die Wittwe, welcher überhaupt das Kleid nicht darf zum Pfande genommen werden, 101) und allgemein gilt zum Schirm gegen die Uebergewalt des Habsüchtigen das Verbot, in das Haus des Schuldners einzutreten und das Pfand da wegzunehmen, sendern "du sollst draussen stehen und er, dem du borgest, soll sein Pfand zu dir hinaustragen". 102)—Die gewählten Beispiele zeigen genugsam, dass hier überall vom Fahrnisspfande die Rede ist. Von Verpfändung der Grundstücke ist im ganzen Gesetz nichts gesagt, sondern wir finden da, wie übrigens sowohl im römischen als im deutschen Rechte ursprünglich den Verkauf der Grundstücke zur Deckung der Schuld, und, reichten auch diese nicht mehr, den Selbstverkauf des Schuldners und der Seinen an den Gläubiger. Aber weiter als das römische und das germanische Gesetz geht das israelitische. Ich will nicht daran erinnern, was wir vorhin von der Aussteurung der mitverkauften Tochter des Schuldners gesehen haben; ein ganz anderes, ein ganz neues Schutzsystem für den Verkauften oder seine Habe eröffnet sich für uns in dem grossen Erlass des siebenten und des fünfzigsten Jahres. Diese merkwürdige Anordnung des heiligen Gesetzes ist bei einem andern Anlasse vor einigen Jahren 103) in diesem Hause von gelehrtem Munde vielen von uns dargestellt worden, ich will mich gerne beschränken, das Wesentliche hier so kurz als möglich zusammenzufassen.

Ich muss jedoch an dieser Stelle zu besserm Verständniss zuvor noch Einiges einfügen über Ehe und Erbrecht. Der Gütergang von Geschlecht zu Geschlecht ging nur durch die männliche

Nachkommenschaft. Mehrfache Ehe und Erstgeburt änderte hierin nichts. Die Erstgeburt erhielt einen Doppeltheil und konnte durch keinerlei Willensverfügung geändert werden, 104) auch wenn der Vater die Mutter des Nachgebornen vorzog. 105) Töchter dagegen erhielten Nichts als die Aussteuer 106) und wurden sie Wittwen oder verstören, so kehrten sie in des Vaters Haus zurück, aber freier, denn Töchter. 107) Dieser geregelte Gang konnte nun in doppelter Weise gestört werden. Entweder blieb die Ehe ohne Söhne, dann erbten die Töchter. 108) Und damit diese durch weitere Ehe nicht das Stammgut in andere Stämme hinüberführen, ward geordnet, dass diese zwar in ihrer Ehewahl frei sein, aber nicht in andere Stämme hinein heirathen dürfen. 109) Oder die Ehe blieb ganz kinderlos. Dann fiel das Erbe an die Brüder des Verstorbenen und zwar wohl zunächst an den Aeltesten derselben. 110) Diesem fiel dadurch aber die Pflicht zu, den Namen des kinderlos gebliebenen ältern Bruders fortzupflanzen und die Wittwe zu ehelichen, deren Erstgeborner dann als Erbe und Namensträger des Verstorbener galt. Auf der Weigerung dieser Pflicht stand der Verlust des eigenen Erbrechts am Bruder und der Schimpfname des Baarfüssers. Denn die Wittwe war angewiesen, die Pflicht öffentlich von dem Ueberlebenden zu begehren, und gefällt es ihm nicht, sie zu nehmen, so soll seine Schwägerin zu ihm treten und ihm einen Schuh ausziehen von seinen Füssen und soll antworten und sprechen: Also soll man thun einem jeden

Manne, der seines Bruders Haus nicht erbauen will. 111) Von dem Weigernden ging die Pflicht an den nächsten Verwandten, Bruder oder väterliche Oheimskinder. 112) Beide Ausnahmen hatten zum Zweck die Festhaltung der Hauptregel: dass das Grundvermögen wenigstens im Stamme bleibe. 113)

Nun aber, wie sollte diese Regel bestehen, wenn der verarmende Stammgenosse sein Grundstück dem Gläubiger verkaufen musste? Einen Ausweg bahnte das Gesetz wiederum der Familie, indem es dem nächsten Angehörigen das Recht gab, das verkaufte Grundstück zu lösen — und zwar innerhalb einer Stadt binnen Jahresfrist, ausserhalb jeweilen, 114) falls nicht dem Schuldner gelang, es selbst wieder zu lösen mit seiner Hände Arbeit. Wie aber, wenn dieser eine Ausweg, die Lösung, nicht eintrat? Alsdann soll, so sagt das Gesetz, 115) je im fünfzigsten Jahre, dem grossen Erlassjahr oder der Jobelperiode, das Verkaufte unwiderruflich aus der Hand des bisherigen Eigenthümers in den Schooss der ursprünglichen Familie, aus der es verkauft worden ist, heim und zurückfallen, "denn es ist Euer Jubeljahr, da soll ein Jeglicher bei Euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlechte kommen.."

Die erste und unvermeidliche Frage, die sich uns hier sofort entgegenstellt, geht auf die Ausführbarkeit dieses Systems. Wer wird denn sich, sagen wir, die Illusion aufdrängen lassen, er werde Eigenthümer, wenn er kauft, um in einer Reihe von Jahren Alles wieder unter Händen zerrinnen zu sehen? Welcher Landwirth wird seine Gitter so abrunden, dass er plötzlich wieder inmitten unter zerrissenen Parcellen steht? Wie kann billigerweise so Etwas gefordert werden? Denn soll diese Pflicht des Erlasses Einem gegenüber geleistet werden, warum nicht Zweien oder Dreien? oder Vielen? Entsteht nicht so die

völligste Umkehrung alles Rechts? — Wir wollen diese Fragen nicht häufen, denn Mose liess sie nie zu Worte kommen, weil sie zu ursprünglich sind, als dass sie versessen werden könnten. Die einfache Folge dieses Gesetzes ist vielmehr der Wechsel aller Güterpreise nach der Nähe oder Entfernung vom Jubeljahr und, das Gesetz spricht es ganz trocken aus, dass der Käufer den jährlichen Durchschnittsertrag als Ausgangspunkt bei dieser Rechnung nehmen und die Summen der Zwischenjahre zusammenzählen werde. 116) Was es allein verbietet, ist die Uebervortheilung des gedrückten Verkäufers bei dieser immerhin sehr relativen Rechnung, bei der viele Möglichkeiten mit zu beachten waren. 117) — Solche Berechnungen waren schon damals bei einem so betriebsamen Volk, das von seinen Erzittern her der landwirthschaftlichen Ordnung Meister war, nichts Aussergewöhnliches. War doch der ausgewachsene Mann selbst zu schätzen nach dem seine Hand erwerben konnte, 118) und sein Normalwerth bei Gelübden gleichgeachtet dem Werth eines Ackers, der jährlich ein Chomer Gerste einbringt. 119)—

Mit dieser Darstellung sind aber nicht alle Schwierigkeiten geebnet. Dieselbe hat uns gezeigt, dass der Verkauf der Grundstücke an die Gläubiger durch das Jubeljahr eigentlich zu einer Verpfändung wird, welche von unsern modernen Verpfändungen zunächst darin abweicht, dass der Pfandgegenstand nicht sowohl zur Sicherheit dient, sondern der Pfandertrag zur allmäligen Tilgung der Schuld. 120) Es wird dem Geldsuchenden so viel geliehen, als voraussichtlich aus den Jahreserträgen des Grundstücks sich bis zum Jubeljahr abzahlen lasst. Wie aber wenn man sich in dieser Rechnung täuschte, oder wenn überhaupt man von Anfang an vorsehen konnte, dass diese Erträge nicht ausreichen, oder wenn gar keine Sicherheit vorhanden war, wie ja diess bei dem Verarmenden leicht der Fall war? War in einem solchen Falle

nicht nur das Recht an dem Grundstück dahin, sondern mit dem Eintritt der Jubelperiode vielleicht gar auch die persönliche Forderung als erlassen zu betrachten? Diese Frage, so einfach sie ist und so nahe liegend, gehört doch zu den schwierigern unserer Aufgabe.

Dieser Erlass, wie immer er erstreckt oder beschränkt sein mochte, bleibt ein äusserliches und unausführbares Gebot, wenn er nicht innerlich unterstützt und gehalten, wenn nicht der Gläubiger dazu gebracht wird, dass er nicht nur der Dränger eines Andern, sondern auch sein eigener Treiber zu sein aufhöre. Wer keine Ruhe sich selber gönnt, wie wird er sie andern gönnen? Von diesem Bedürfniss aus entwickelt sich eine neue Reihe göttlicher Anordnungen. Jeder siebente Tag soll Ruhetag sein und alles Treiben und Gedränge des Wander- und Weltlebens stille stehen vor der göttlichen Feier. 121) "Da sollst du kein Geschäft thun, noch dein Sohn, noch deine Tochter, noch dein Knecht, noch deine Magd, noch dein Vieh, noch dein Fremdling, der in deinen Thoren ist. Denn in sechs Tagen hat der Herr Himmel und Erde gemacht und ruhete am siebenten Tage, darum segnete der Herr den Sabbath und heiligte ihn."

Schon die alten Kirchenlehrer haben für dieses grosse Gebot Analogien in der Heidenwelt gesucht und sich gefreut, Spuren davon hie und da anzutreffen, und die Siebenzahl der Tage und die alte Bezeichnung der hebdomas bei sehr vielen alten Völkern ist allerdings ein Zeichen, dass in diesem Einschnitt eine tiefe Naturordnung liegt. Aber diese Unterstellung des Gebots unter die Ruhe des Schöpfers, diese Gewähr einer Segnung in der Ruhe des Geschöpfes hat in dieser Klarheit und Schärfe nie von ferne eine andere Gesezgebung ausgesprochen. Wir wissen aus den Büchern Mose, dass diese grosse Ordnung auch ausgeprägt war in mancherlei Erfahrungen und dass die tägliche Gabe des Man ihr unterthan wurde, 122) so dass recht deutlich der Wille Gottes offenbar lag, es solle auch hier aller

Ersatz für das in der Ruhe Versäumte in königlicher Fülle von Gott erwartet werden. — Eine weitere Entfaltung dieses einfachen Grundgedankens, der durch alles Gebot und Verbot hindurch spielt, lag in dem Sabbathjahr. Wie an dem Sabbathtage alles bewegliche Geschöpf ruhen sollte, so sollte in dem Sabbathjahr auch die Muttererde feiern und weder gepflüget noch besäet, weder geerntet noch der Weinberg gelesen oder der Baum gepflückt werden, sondern "der Arme unter deinem Volke soll davon essen und was übrig bleibt, lass das Wild auf dem Felde essen," 123) oder, wie (in III. 25: 6 f.) die Vorschrift umfassender ausgesprochen ist: "Das Ruhejahr des Landes diene euch zur Speise; dir und deinem Knecht, deiner Magd, deinem Tagelöhner, deinem Beisassen, der sich aufhält bei dir, deinem Vieh und dem Wilde in deinem Lande, soll all sein Ertrag Speise sein." — Waren sieben solcher Feierjahre vorüber, so begann, wenn die neue Pflügezeit hätte eintreten sollen, im siebenten Monat das Jobel- oder das grosse Erlassjahr, ein Doppelbrachjahr, wie wir, jüdischen Gesetzeslehrern und christlichen Chronologen 124) zuwider, dem einfachen Buchstaben der Schrift nach verstehen müssen. Man hat auch hier wieder hin und her viel erzählt von den landwirthschaftlichen und politischen Vortheilen dieser Einrichtung; Mose scheint sich von der Einsicht in dieselben weniger versprochen, sondern die Anfechtungen des alltäglichen Verstandes, der damals so thätig war, wie heute, erwartet zu haben, denn er weiset sein Volk auch hier wieder ganz einfach an den alten Grundgedanken des ganzen Sabbathsystems, die göttlichen Reichthümer. "Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr, denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein, — da will Ich meinem Segen gebieten, dass er soll dreier Jahre Getreide machen; dass ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in's neunte Jahr, dass ihr vom Alten esset, bis

wieder neu Getreide kommt. 123)—Allerdings geht nun die allgemeine Ueberlieferung dahin, dass dieser sieben- und fünfzigjährige Jahresumlauf nicht eingehalten worden sei, weil er später nirgends erwähnt und diese Periode in dem Zeitrechnungssystem nicht bemerkbar werde. Ist diese Ansicht genügend begründet, so findet sie ihre Erklärung einfach in der Thatsache, dass dieses System ein Glaubenssystem ist und schon ganz ursprünglich ein solches war.

So viel über dieses doppelte Ruhejahr und seine Bedeutung an sich, soweit deren Darstellung erforderlich war, um nun seine merkwürdige rechtliche Bedeutung genauer entwickeln zu können.

Die eine, nämlich diejenige in Bezug auf den Grundbesitz des Jsraeliten ist bereits dargethan. Wir haben nun noch zwei weitere Beziehungen nachzuweisen und zwar diejenige auf die Freilassung des Knechtes aus dem Dienste und den bereits vorhin berührten Erlass persönlicher Forderungen. Beide hängen eng zusammen.

Neben dem festen Sabbathsjahrumlauf finden wir nämlich in dem Gesetz eine andere, nicht fixe Umlaufperiode von sechs Jahren, nach deren Verfluss ein hebräischer Knecht seines Dienstes entlassen werden müsse, 126) und daneben eine Entlassung des hebräischen Knechtes, geknüpft an das Jubeljahr. 127) Das Verhältniss dieser beiden Fristen ist offenbar folgendes: Verkaufte sich selbst der verarmte Israelite seinem reichern Bruder, sei es um Schuld oder um bei ihm leben zu können mit den Seinen, so musste er ihm dienen bis zum Jubeljahr. Verkaufte er sich auf ähnliche Weise dem Fremden, so stand er in gleicher Pflicht, ausgenommen in zwei Fällen: Falls entweder ein Verwandter ihn frei lösete oder er sich selbst durch seinen Taglohn freikaufte. Denn ein solcher wurde ihm für seine Leistungen an den Fremden berechnet und war vielleicht einst damit sein Kaufpreis compensirt, so ging er frei aus. Dieser Kaufpreis

selbst aber stieg, wie bei dem fruchtbringenden Acker, nach der Entfernung der Verkaufszeit von dem Jubeljahr. So bei dem Verarmten. Aber der Verkauf konnte auch aus andern Gründen erfolgen. Entweder unfreiwillig, bei dem Dieb, der Nichts besitzt und seinen Diebstahl ersetzen soll 128) , oder auch freiwillig, für ein festeres Hausverhältniss; 129) hier sollte nun das Verhältniss nicht über sechs Jahre hinausgehen. Nach sechs Jahren musste den Gekauften sein Herr freigeben und ihm überdiess bei der Entlassung auflegen von seinen Schafen, von seiner Tenne und von seiner Kelter, "dass er ihm gebe, was ihm der Herr sein Gott gesegnet hat." Brachte er zu dem Herrn sein Weib mit, so ging er aus mit demselben, kam er ledig, oder hatte ihm sein Herr eines gegeben, so ging er ledig aus und liess dem Herrn Weib und Kinder. — Diess scheint hart. Eine Ausnahme hebt die Härte auf. Will er behalten Herrn, Weib und Kind, so muss ihn der Herr behalten und er wird nun sein Knecht auf immer und zum Abzeichen solchen bleibenden Dienstes wird ihm das Ohr durchbohrt. — Ein Beispiel verwandter uralter Einrichtungen bietet uns die Geschichte vom Dienste Jakobs bei Laban. —

Schwieriger ist die Frage über den Erlass der persönlichen Forderungen nach Ablauf einer der genannten drei Perioden. Mit der wandelbaren sechsjährigen Dienstperiode scheint kein anderer Erlass verbunden zu sein, als bei dem Dieb die Abbüssung der Schuld; wohl aber mit dem festen Sabbathjahr und mir dem Jubeljahr. Denn bei jenem ist gesagt: "Hüte dich, dass nicht in deinem Herzen irgend eine nichtswürdige Tücke sei, zu sprechen: Siehe es nahet das siebente Jahr, das Erlassjahr, und sehest deinen armen Bruder unfreundlich an und gehest ihm nicht. Und eine zweite Stelle sagt deutlich: 130) "Also falls aber zugehen mit dem Erlassjahr. Wenn einer seinem Nächsten Etwas geborgt hat, der soll es ihm erlassen." Und doch scheint ein solcher völliger Erlass kaum gemeint. Denn es ist unmittelbar nachher gesagt

"Im Erlassjahr soll der Gläubiger nicht einmahnen von seinem Nächsten oder seinem Bruder." Hiernach wäre also nur das "Einmahnen" in dem Jahre verboten, da auch der Schuldner nicht ernten konnte. Und, wäre ein völliger Erlass gemeint, wie hätte denn das zur Tilgung der Schuld verkaufte Grundstück haften müssen bis zum Jubeljahr? Es scheint also ein entschiedener Widerspruch vorzuliegen, und nach den einen Stellen ein völliger Erlass eingetreten zu sein und die Talmudisten theilen auch diese Ansicht, nach den andern nur eine Sistirung des Drängers. Wie werden wir denselben lösen? Ich erlaube mir einen Auskunftsversuch, der im römischen Recht wenigstens entschiedene Analogien hätte und auch dem buchstäblichen Sinne der Schrift keinerlei Gewalt anzuthun scheint. Die Schuld wurde mit dem siebenten Jahre unklagbar, die Forderung bestand fort, aber der Richter nahm dafür keine Klage mehr an. Hatte der Gläubiger irgend einen andern Schutz, z. B. ein Pfand — oder diente ihm der Schuldner, so konnte er sich auch ferner dieser Sicherheit bedienen; hatte er aber solche Schutzmittel nicht, so war factisch für ihn die Schuld wie erlassen.

Doch ich gelange nun von den bisherigen Untersuchungen zu einer ganz neuen Wendung dieser Gesetzgebung. Es ist bisher sichtbar geworden, wie das Eigenthum in seinen menschlichen Consequenzen überall gehemmt auftritt. Es tritt nun vor uns ein ganzer Stamm dieses Volkes, der gar keines Eigenthums fähig war. Der Herr sprach zu Aaron: 131) "Du sollst in ihrem Lande Nichts besitzen, auch kein Theil unter ihnen haben, denn Ich bin dein Theil und dein Erbgut unter den Kindern Jsrael."132) Und wie er diese Ausschliessung anordnet für die eigentlichen Priester, Aarons Nachkommen, so ordnet er sie nicht minder für die Diener am Heiligthum, die Leviten. Auch sie sollen unter den Söhnen Jsrael kein Erbe haben. 133)

Für dieses Entzogene waren sie angewiesen an den Zehent und den Antheil von Opfern, an die Erstlingsfrüchte und alles verbannte oder sonst Gott gewidmete Gut 134)— zweierlei Arten von Abgaben, eine mehr regelmässige und berechenbare und eine weniger sichere, wenn man sie so nennen will: zufällige. Zu den ersten zählen mir die Zehnten und Erstlingsfrüchte, zu den letztern die Opfer, Gelübde und den Beuteantheil. Diese entziehen sich der rechtlichen Betrachtung, jene dagegen, nämlich Zehnten und Erstlingsfrüchte oder Primitien sind von damals an bis in die heutigen Tage eine Grundabgabe geblieben, und wir können daher nicht ganz darüber weggehen, ohne noch einige Betrachtungen daran zu knüpfen.

Es waren sehr nahe liegende Beziehungen, an welche diese Gaben sich anschlossen.

Die Erstlingsfrüchte sind ein Freudenopfer, erhoben aus dem Boden des verheissenen Landes, das nach langer Irrfahrt der Israelite seinem Gott bringt. Und auch lange nach seinem ersten Eintritt auf diesen Boden soll die Erstlingsfrucht ihn stets daran erinnern, dass er einst als ein Verfolgter hier anlangte. 135) Daher auch die schöne Formel der Darbringung des Eigenthümers vor dem Priester, wenn er den Fruchtkorb abgiebt und der Priester denselben niedersetzt; eine Formel, welche das Gepräge uralter Gestalt trägt: "Ein Irrender aus Aram war mein Vater und er zog nach Mizraim und war da ein Fremdling, gering, und er ward da zum Volke, gross, stark und viel. Aber sie misshandelten uns in Mizraim und betrübten uns und gaben uns in harten Dienst. Und wir schrieen zu Jehovah, dem Gott unserer Väter, und es hörete Jehovah unsere Stimme und sah unser Elend und unsere Angst und Noth, und es führete uns Jehovah aus Mizraim, mit mächtiger Hand und gestrecktem Arm, durch grossen Schrecken, durch Zeichen und Wunder und brachte uns an diesen Ort hier und gab uns dieses Land da, ein Land, da Milch und Honig fliesst. Und nun siehe, ich bringe

dir die Erstlinge der Früchte des Bodens, die mir geschenkt hat: Jehovah." 136)

Aus den zwölf Stämmen Jsraels einer der bedeutendsten stand nun Levi zwischen Jsrael und seinem Gott. Er erhielt keinen Erbtheil in seinem Lande ausser 48 Städten 137) und den zehnten Theil aller Früchte des Landes, ungefähr einen Verhältnisstheil nach der Zahl der Stämme, obwohl der Zehnt auch sonst im Morgenland eine altbekannte Einrichtung war, die wir ja schon in dem Leben von Abraham antreffen. Die ursprünglichen Bestimmungen des Gesetzes über Zehnt 138) waren sehr einfach, wie denn auch das nahe Beisammenwohnen Jsraels in der Wüste gestattete. Diese jährliche Gabe war den Leviten zugewiesen von allen Früchten der Erde und der Weidethiere oder wie das Gesetz sagt, Allem, so unter dem Hirtenstabe gehet, und konnte, weil die Erdfrüchte gewiss ziemlich selten waren, an diesen mit einem Fünftheil Ueberschuss durch Geld aufgelöset werden. Als die Scheidung der Geschäfte der Leviten von dem Amt des Priesterthums Aarons und seiner Söhne schärfer, als früher ausgesprochen wurde, ward auch der Antheil beider am Zehnt festgestellt 139) und den Priestern ein Zehnt von dem Zehnt Levis zugeschieden. Weniger einfach sind die Bestimmungen, wie sie für das Wohnen im verheissenen Lande aufgestellt sind. 140)

Was nämlich in den frühern Zehntordnungen nicht ausdrücklich gesagt wird, dass der Bringende am Orte des Heiligthums von dem Zehnt noch geniesse und sich dessen freue, das ist für die spätere Zeit deutlich als Regel festgestellt. Zweitens ist nun auch gestattet, nicht nur den Frucht-, sondern auch den Thierzehnt in Geld abzurichten, was bei der viel grössern Entfernung ganz erklärlich ist, und drittens soll alle drei Jahre der Zehent jenes

Jahres am Wohnort zurückbehalten und da zur Nahrung ausgesetzt werden dem Leviten im Thor, dem Fremdling, dem Waisen und der Wittwe. Die erste Regel, der Mitgenuss des Zehntpflichtigen am Zehnt mag auf den ersten Augenblick auffallen. Aber wir wissen ja, dass auch bei uns die Bodenzinspflichtigen, wenn sie Namens ihres "Vereins" oder Bezirks den Zins brachten, von den Mitverpflichteten zu Hause den Tragbecher und vom Berechtigten, dem Empfänger, eine freundliche Gabe erhielten, eine Gabe, die oft sehr hoch anstieg, und bei kleinen Zinsen denselben oft sehr nahe kam, 141) so dass bei den Loskaufstaxationen der Anschlag des Bodenzinses durch den Anschlag der Gegengaben zuweilen bedeutend herabgedrückt wurde. Und es liegt auch wirklich so sehr in der ganzen Art des Gesetzes, wie wir es bisher kennen gelernt haben, den Pflichtigen gegenüber nicht sauer zu sehen, dass diese Regel etwas ganz Einleuchtendes bekommt. Ueberhaupt soll ja der Zehnt so gar nicht drücken, dass auch, anders als bei Opfern, —auf die Güte des Zehntgegenstandes durchaus nicht geachtet wird, sondern wie sich's trifft, derselbe gegeben werden soll. 142)— Die Umwandlung des Naturalzehnts in Geld — ausserdem dass er schon aus der Entfernung sich erklärt und auch für den Empfänger angenehm war, hat in der alten Welt eine sehr häufige Analogie, da sogar vorzugsweise Zehnten, an Tempel entrichtet, in Weihgeschenke umgesetzt wurden. — Aber was soll nun jene dreijährige Verwendung des Zehents an die Heimathgenossen? Manche Rabbinen und mit ihnen die Vulgata 143) machen daraus einen Doppelzehnt, der zu dem andern hinzutritt. Ich finde dafür im Wortlaut keinerlei Befugniss, aber auch zu dieser Erklärung keinerlei Bedürfniss. Es ist doch ganz klar, dass den Leviten, die über das ganze Land ausgebreitet wohnen sollten und denen 48 Städte vorzugsweise bestimmt waren, der ihnen bestimmte Zehnt nicht einfacher zukommen konnte, als direkt durch diese periodische Verrechnung,

welche ja einer speziellen Aufsicht und Ausgleichung sehr leicht unterworfen werden konnte. — Bei dieser dreijährigen Abführungsweise lag die Versuchung zur Unredlichkeit und zur Verunreinigung, überhaupt zn geringerer Werthachtung nahe und es war darum bei diesem Zehnt vorgeschrieben, in einer bestimmten Form diesen Verdacht von sich abzulehnen. 144) "Ich habe ausgeschafft," sprach der Pflichtige, "das Geheiligte aus dem Hause und gebe es nun hiemit dem Leviten, und dem Einsassen, dem Waisen und der Wittwe, ganz nach deiner Weisung, die du uns gegeben. Nicht habe ich dabei übertreten deine Weisung und nicht sie vergessen. Ich habe nichts (davon) gegessen in meinem Druck, und nichts davon abgesondert zu meinem Gebrauch und nichts davon gegeben für einen Todten. Ich habe gehorchet der Stimme meines Gottes, ich habe gethan ganz wie du mir geboten. Blicke herab von deiner heiligen Wohnung, vom Himmel, und segne dein Volk Jsrael und das Land, welches du uns gegeben, so wie du unsern Vätern geschworen, ein Land fliessend von Milch und Honig." Diese ganze Einrichtung machte den Zehnt zu einer von der unsern mannigfach verschiedenen Leistung. Er ward nie geholt und gezählt, sondern stand neben den Opfern als eine Art freies und williges Geschenk und alle die Ueberwachungsmittel, die ihn oft so gehässig erscheinen lassen und bekanntlich sehr wenig fruchten, fielen ganz weg.

Das Gesetz ist uns nun bisher vorzugsweise von seiner positiven Seite erschienen, wie es die Schärfen des Rechts möglichst erweichte, dem Willen zum Guten aushalf, die Billigung seiner Regeln, wie sie in dem Gewissen ihren Bundesgenossen finden, unterstützte und lockend und mildernd zur Erfüllung erhob. Vielleicht konnte durch das bisher Entwickelte die Frage erwachen, ob denn auch der menschlichen Ordnung mit diesem Vorwalten

einer gewissen Weichheit gedient gewesen, und nicht manche Herzenshärtigkeit eher gefördert als nur getragen erscheine? 'Die Zucht fehlt aber dem Gesetz nicht und wir hätten sehr einseitig diese heiligen Grundrechte dargestellt, wenn wir nicht auch ihre abweisende und entgegenwirkende Thätigkeit hervorhoben.

Das Eigenthum, auch mit abgebrochener Spitze, wird nicht als Diebstahl erklärt, sondern es ist als ein Recht mit Gräben und Pfählen umzogen, die nicht durch Gewalt durchbrochen werden sollen. Es ist aber wiederum keiner der Götzen, dem die obersten Strafen dienen sollen, wie bei uns, sondern die Beschädigungen desselben sind mit Massen und sehr weislich gezüchtigt. Trifft ein Schaden den Acker oder den Weinberg, so muss der Schuldige von dem Seinen das Beste dagegen geben. 145) Verlorene oder beschädigte Fahrniss muss durch den Nachlässigen zweifältig ersetzt werden, namentlich wo sie aus Gefälligkeit ihm vertraut war, 146) war umgekehrt sie seiner Gefälligkeit vertraut, und er reinigte durch Eid sich vom Unterschlagungsverdacht, so war er frei; 147) auf eigentlichen Diebstahl dagegen ist Doppelersatz gesetzt, wo das Gestohlene sich wieder findet, vierfacher bei einem Schaf, fünffacher bei einem Rind, wenn sie sich nicht wiederfinden, 148) und falls der Ersatz dem Diebe, wie gewöhnlich, unmöglich ist, Verkauf des Diebes an Zahlungsstatt. 149)— Diese so sehr naturgemässe Zusammenstellung von Beschädigung und Diebstahl hat dieses Gesetz mit allen alten Volksrechten 150) gemein und ebenso das Recht zur Gegenwehr gegen den Nachtdiebstahl, ja selbst zur Tödtung des Diebes. 151)

Wie bei Beschädigung oder Wegnahme von Vermögen die Züchtigung wieder das Vermögen trifft, so folgt auf die Verletzung der Leibesgestalt wiederum Zufügung desselben Leides, Bruch um Bruch, Ange um Auge, Zahn um Zahn

Hand um Hand, Fuss um Fuss, Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde Beule um Beule. Der Ausdruck der Gespräche ist: Der eine Schaden unter den Andern, d. h. so hingelegt, dass der eine den andern deckt, einer die Last des andern wird, — eine Anschauung, die den Grundgedanken aller Wiedervergeltungsstrafe sehr genau wiedersieht, welcher zunächst darauf ausgeht, das zu erreichen, was auch in dem deutschen Worte Strafe hauptsächlich verstanden wird: eine Ueberweisung des in dem zugefügten Leide liegenden Unrechts, durch die Empfindung desselben.

Es ist bekannt, dass dieses System um seiner einleuchtenden Art willen nicht nur dem israelitischen Volk angehört, sondern Aehnliches auch anderswo in alten Volksrechten sich wiederfindet. Um nicht zu reden von dem vielberühmten Worte der XlI Tafeln: SI MEMBRUM RUPIT NI CUM EO PACIT TALIO ESTO, so wird es den zwei Gesetzgebungen von Solon und der Thurier nachgesagt, dass in Betreff des Auges dieselbe Regel galt und als Verdienst dem Charondas zugerechnet, dass er diese Regel abgeschafft habe. Und weil Diodor erzählt, dass auch in Aegypten sie Geltung gehabt, so muss Mose sie daher gebracht haben. Es ist nun wahr, dass sie im Gesetz sich dreimal wiederholt findet, und daher der Herr sie mit Grund als einen der Sätze der Alten darstellte; es ist aber nicht zu übersehen, in welchem Zusammenhang sie auftritt. Zuerst 152) aus Anlass der Verletzung einer Schwangern, welcher im Hader von Männern, wenn sie sich darein mischt und geschlagen wird, die Frucht abgeht. Hier wird gesagt, dass, wenn ihr daraus kein bleibendes Gebrechen kommt, Geldstrafe — erfolgt aber ein solches, die Wiedervergeltung eintrete. Dann 153) bei Anlass des falschen Zeugnisses, welches eine ungerechte Leibesstrafe herbeiführe, soll der falsche Zeuge dieselbe leiden, die der Unschuldige litt, und endlich 154) bei Anlass der Wiedervergeltung bei Tödtung wird allgemein dieses gleiche Princip anwendbar erklärt für die Verletzung des

Nächsten und zwar dahin, dass wer ihm ein Vieh erschlage, es bezahlen müsse — Leben um Leben; wer einen Menschen verletze, dasselbe zu leiden habe — Bruch um Bruch. Wir können nun nicht bestreiten, dass hier die Regel vollkommen absolut steht, aber es ist doch höchst wahrscheinlich, dass wohl gewöhnlich damals schon Körperverletzung durch Geld gebüsst worden ist und nur ausnahmsweise der Grundsatz festgehalten wurde bei der Verletzung der Schwangern und bei dem Schaden durch falsches Zeugniss. — Jedenfalls scheint sie, auch wo der Grundsatz festgehalten wurde, nicht anders aufgetreten zu sein, denn indirect, in einem gewissen Masse von Schlägen, wie wir ja diess ausdrücklich vorgeschrieben finden für den Hader zwischen Männern. 155)

Aber eine ganz andere Ordnung des Strafrechts tritt nun vor uns, da nicht mehr die gegenseitige Ausgleichung eines Schadens in Frage steht, sondern die Wurzelsünden und deren Ausrottung. War das Gesetz im Zurechthelfen und Heranbilden zum Guten zart und entgegenkommend, so war es dafür in dieser Ausscheidung der Ungerechtigkeit unversöhnlich. Dreierlei war es, an dem es keine Antastung duldete: der Name Gottes und sein Heiligthum unter dem Volke; die Ordnung der Natur, wie sie Gott in unserm Innersten festgestellt hat und das Leben des Menschen als des Bildes Gottes.

Wir können von den Vergehen der ersten Gattung nicht sprechen, ohne daran zu erinnern, was dem ganzen Gesetz als Grundlage unterliegt, dass Jsrael ein auserwähltes Volk ist, das der Herr aus Aegypten führete und absonderte von den Völkern, dass es sein sei 156) und seine Reichsordnung auf Erden in ihm ihren Anfang nehme. Es sollte aber nicht nur von dem hinter ihm liegenden Aegypten abgesondert sein, sondern auch von dem vor ihm liegenden Canaan. 157) "Ihr sollt euch," heisst es, "in der Keinem verunreinigen, denn in diesem Allem haben sich verunreinigt, die ich vor euch her will ausstossen, dass ihr

Land sie ausspeie." Eine unübersteigliche Mauer sollte das Volk in dem ganzen Alterthum umgeben, und daher diese so sehr ausgeprägten Ordnungen des Gottesdienstes und seiner einzelnen Gestalten. Daher auch die Erscheinung, dass nicht nur auf die Angriffe gegen die hauptsächlichsten dieser Ordnungen die Ausrottung folgte, sondern auch auf die für unsere Augen untergeordnet erscheinenden. Die Arbeit am Sabbath und die Lästerung des heiligen Namens, 158) dazu der Abfall zu irgend weichem Götzendienst sind die hervortretendsten Sünden dieser Art. 159) Und kein Verhältniss darf so innig sein, dass es vor diesem Verbot Schonung .finde. "Wenn dich dein Bruder, deiner Mutter Sohn, oder dein Sohn oder deine Tochter oder das Weib in deinen Armen oder dein Freund, der dir ist wie dein eigenes Leben, anstiftet zu solchem Begehren, so soll dein Ange sein nicht schonen und sollst dich sein nicht erbarmen, noch ihn verbergen, sondern Du sollst ihn erwürgen. Deine Hand soll die erste über ihm sein, dass man ihn tödte."160)— Und als die Midianiter Jsrael verführten zum Götzenopfer, war Mose's Befehl an die Richter, dass sie selbst die Ersten unter den Stämmen ergreifen und an die Sonne vor Gott hängen sollten. 161) Und war das Gift solchen Abfalls in einer Stadt schon ausgegangen und nach sorgfältiger Prüfung das Gerücht davon wahr erfunden, so sind alle Bürger selbiger Stadt verfallen des Schwertes Schärfe und mit allem ihrem Vieh und ihrer Habe eine Speise des Feuers und soll die Stadt auf einem Haufen liegen ewig. 162)

Auch das Heiligthum in der Mitte Jsraels soll unzugänglich sein jeder Entweihung. Nicht nur, wer sich der Stiftshütte

nahet, ohne Levit zu sein, 163) auch wer verunreiniget zu einem Opfer hinzutritt 164) oder anderswo als bei dem Heiligthum Opfer bringt, 165) wer isset vom Fett oder Blut des Opfers und Uebergelassenes bis auf den dritten Tag, 166) der büsst seine Schuld mit dem Tode. — Selbst wer die heilige Festordnung überhaupt bricht, das Pesach nicht hält, 167) ja wer seinen Leib nicht kurz hält am grossen Versöhnungstag, 168) ist der Ausrottung verfallen.

Die Verletzung der Grundordnungen der Natur waren in gleiche Linie gestellt. Es läuft durch das ganze Gesetz in den manigfaltigsten Anwendungen dieser Zug tiefer Ehrfurcht vor den Anlagen, die von Gott in dem innern Wesen der Dinge geordnet sind. Wie zart sind jene Verbote, das Böcklein nicht zu kochen in der Milch seiner Mutter, 169) von dem Vogelnest nicht zu nehmen die Mutter mit den Jungen, sondern dieser zu pflegen, die Mutter aber fliegen zu lassen, 170) den Acker und den Weinberg nicht zu besäen mit mancherlei Samen, nicht zu pflügen mit Ochsen und Esel zugleich, im Kleide nicht zu mischen Wolle und Leinen, 171) wie ruht auf dem Gefühl der Schöpfungswürde das Verbot, dass der Mann Weibergeräthe und -Kleider trage, oder das Weib Mannesgeräthe. 172) Waren diess Regeln einer gewissen Wohlordnung, die mehr nur den Sinn für das Geziemende erwecken sollten, so steht dafür als Gesetz da die Ausrottung aller blutschänderischen Gemeinschaft 173) und aller Verletzung noch tieferer Naturgesetze. 174) "Ohne Kinder sollen sie sein," und damit vertilgt auch das Erzeugniss des Greuels. 175)

In diese geheiligten Grundordnungen fällt auch das Band der Ehe und das Weib, das dieses Band der Treue muthwillig löst, ist mit ihrem Schänder dem Tode verfallen. 176) Nicht in gleichem Sinne gebunden ist der Mann, denn er kann diesen Bund eingehen zugleich mit mehreren Frauen, aber er darf die Kinder nicht entgelten lassen Vorliebe oder Ueberdruss, sondern Alle sollen gleich sein vor ihm. 177) Es ist also, wie bei allen alten Völkern, auf seiner Seite nicht Bruch dieses Bandes, wenn er es ausdehnt und die Treue nicht übt. Ebenso kann er das Weib entlassen, dass es aus seinem Hanse wiederkehre unter den Schirm des Vaters. Nur soll ein Scheidebrief die äussere Ordnung feststellen; 178) Gründe sirid keine erforderlich, und so kommt auch die Sache nicht vor den Richter. Auch die Eingebung dieses Bandes ist gleichmässig losen Regeln überlassen. Wenn der Mann das Weib ergreift und beredet, dass sie die Seine sei, so bedarf es nur noch der Einwilligung des Vaters und der Zahlung des Kaufpreises, ja, nach einer dunkeln Stelle selbst nur: dieses Kaufpreises. 179) Aber bei Ueberwältigung war dieser wenigstens fünfzig Sekel, und überdiess alsdann die Scheidung auf immer unzulässig, 180) wie bei der falschbezüchtigten Ehefrau. 181) Anders bei der verlobten, freien Jungfrau; hier gilt die Ueberwältigung als Ehebruch, 182) die geschmähte Unfreie verfällt der

Züchtigung ihres Herren, der sie verlobte. 183)— Eine nicht weniger tief wurzelnde Naturordnung als die Ehe ist das Pietäts-Verhältniss zwischen Eltern und Kindern und dieses darum auch unter dem Schirme der Ausrottungsstrafe. Schon vorhin sahen wir, wie Vater und Mutter die Klage vereint vorzubringen hatten, dass widerspenstig der Sohn früherer Ermahnung zuwider im Ungehorsarn oder Laster verhalte. —Eine solche Klage wegen beharrlicher Widerspenstigkeit und die andere wegen Verfluchung der Eitern durch das Kind, hat den Tod desselben zur Folge. 184) Dem Fluche steht gleich die Schändung des Elternhauses durch Unzucht der Tochter, 185) besonders bei der Priestertochter. 186) Nicht minder der Ungehorsam gegen die Priester und Richter, wenn auf Anfrage sie ihr Oberurtheil erlassen hatten. 187) Endlich ist als Verbotenes und mit Ausrottung bedrohte Sünde erklärt das freche Spiel und Verkehren mit Naturkräften, die Zauberei und Wahrsagerei — aus deren ganzem Gebiet vorzüglich die Berathung des Vogelgeschreis und der Gestirne zur Tagewählerei hervorgehoben wird. 188) Die sich zu ihnen wenden, die verfolgt der Gott, der in's Verborgene siehet. 189) Besonders bei der Annäherung zum heiligen Land werden die Verbote specieller, weil die Kenntniss dieser Sünden im Volke häufiger. 190)

Die Tödtung oder Zerstörung des göttlichen Ebenbildes ist die dritte Hauptsünde, die dem Tode verfällt. Seele um Seele. Es giebt dafür kein Lösegeld, heimliche Ueberwältigung des Freien zum Verkauf oder Versatz ist der Tödtung gleichgestellt. 191)—

Nur drei Fälle führt das Gesetz an, da aus der Tödtung nicht die regelmässige Strafe der Ausrottung folgt 1) Wenn diese Tödtung erfolgte am Dieb bei Nacht, da er einbrach in eine Wohnung, 192) doch nur, wenn nicht die Sonne inzwischen aufging — also in der Ungewissheit, ob der Ergriffene nicht das Aeusserste wagen werde. 2) Wenn der Tod herbeigeführt war durch den Stoss des Stieres, den der Herr als stössig kannte und nicht verwahrte. Dieser Eigenthümer verfiel zwar dem Gesetz, aber konnte sich lösen mit Geld. 193) 3) Wenn den Tod verursachte der unversehene Zufall, da der Schuldige dem Getroffenen nicht nachstellte, sondern Gott ihn liess unversehens in seine Hand fallen. 194) Hier war kein Lösegeld statthaft, denn seine Hand war es ja immerhin, welche mit Blut .verunreiniget war, und nicht, wie im zweiten Fall, zunächst eine lebendige Mittelursache. Aber es sollte auch kein Bluträcher sich an dem vergreifen, den Gott also heimsuchte — es war ihm eine Zuflucht eröffnet — sechs Städte des Landes, wohin er fliehen durfte und da er wohnen sollte, bis der Hohepriester sterbe, der zu jener Zeit mit dem heiligen Oele gesalbet ist. 195)

So viel über die drei Gruppen von Verbrechen, auf welche das Gesetz Ausrottung des Schuldigen folgen lasst. Wir sind verwundert, im Gegensatz mit so vielen Volksrechten der alten Welt, sowohl des Südens als des hohen Nordens, diese Ausrottung nicht in der Friedlosigkeit ausgeführt zu finden. In Athen, wie in Jsland, war es allgemeine Regel, dem Schuldigen die Verbannung zu gönnen, damit er im wilden Wald dem Schwerte des Bluträchers entrinne. Kehrte er zurück, so fand er keine Heimath mehr, das Haus niedergebrannt, den Brunnen zugeworfen,

das Gut vertheilt und sich selbst eine Beute des Ersten, der den Irrenden erkannte. Ueber das Meer oder in die unzugängliche Ferne zwang ihn die Friedlosigkeit sich zu fürchten. Das israelitische Recht weiss von dieser Hülfe nichts, denn kein Sohn Jsraels darf in die Fremde hinausgestossen und den Sünden der Heiden dahingegeben werden. 196) Wohl aber giebt es den Schuldigen sofort dem Tode preis, sei es durch Feuer 197) oder durch Steinigung, am Baume 198) oder durch Geschoss. 199) — Die Gemeine führt ihn heraus und vollzieht die Strafe — oder der Bluträcher, wo die Tödtung eines Verwandten ihr dazu verpflichtet, er, sein Nächster, sein Löser in der Knechtschaft, 200) nach seinem Tode sein Rächer. Selbst die Freistatt schützt den Blutbefleckten vor diesem Verfolger nur bedingt; denn ist die Schuldlosigkeit bestritten, so liefern den Flüchtigen die Aeltern der Freihält an die Gemeinde des Erschlagenen und diese richtet zwischen ihm und dem Rächer. Erst wenn er gerichtlich unschuldig erfunden ist; so soll ihn erretten die Gemeine von der Hand des Verfolgers und ihn wieder kommen lassen zu der Freistatt, dahin er geflohen war. 201) Sein Schicksal, wenn er schuldig erfunden war, ob er übergeben ward der Hand des Verfolgers oder getödtet durch die Gemeine, ist von dem Gesetze nicht ausgesprochen. — Aber so sehr schreit das vergossene Blut um Versöhnung, dass selbst der Errettete, wenn er vor der gesetzten Frist die Grenze der Freistatt verlässt, straflos dem Schwerte des Rächers verfällt. 202)

Neben der Fahrlässigkeit, die Tödtung zur Folge hat, bleibt noch eine Summe anderer Ereignisse, die auch unversehens erfolgen und Schaden bringen. Die Strafrechte aller Zeiten haben sie mit in ihren Bereich gezogen und damit dem Richter

die schwierige Frage aufgegeben, in solchen Fällen die jeweilige Sorglosigkeit abzuwägen gegenüber dem Mass der Sorgfalt, welches zugemuthet werden mag. Das israelitische Gesetz geht einen andern Weg. Den Fahrlässigen trifft keine Strafe — diese wird allein vorbehalten dem bösen Willen — aber sein Unrecht soll er nicht minder erkennen, als der Böswillige, ja vielmehr, er soll es bekennen und zwar vor Gott und vor den Menschen. Sünd- und Schuldopfer sollen Ausdruck dieses Bekenntnisses sein. Und der Priester soll seine Sünde versöhnen, so wird ihm vergeben. 203)

Das Gesetz widmet den Regeln über dieses Sünd- und Schuldopfer grosse Sorgfalt 204) und stellt verschiedene Bestimmungen auf, je nachdem eine solche Verschuldung trifft einen Priester, einen Fürsten, eine Gemeine in Jsrael oder einen Einzelnen, —und wiederum, je nachdem die Schuld offenbar wird ohne Zuthun oder ader der Schuldige selbst, erst später seiner Sünde inne geworden, die Versöhnung von sich aus sucht. Selbst bei falschem, unbesonnenem Reinigungseide wird die Strafe erlassen, wenn der Schuldige sein Unrecht wieder gut macht und den fünften Theil darüber frei wieder giebt. Die genauern Anordnungen über dieses Schuld- und Sündopfer gehören in ein anderes Gebiet und fallen auch unter die dunkelsten Stellen des Opfergesetzes. Verwandt erscheinen im römischen Recht jene Gesetze des Numa, von welchen Servius 205) etwas aufbewahrt hat, wonach bei unvorgesehener Tödtung der Schuldige einen Widder zum Opfer bringt und damit auch die Blutrache der agnati abbüsst.

Soll nun dem Schuldlosen eine Freistatt oder ein Opfer die Errettung bringen, so soll umgekehrt die verborgene Schuld nimmermehr vergeben sein; und auch auf die Gefahr, die Insolvenz des menschlichen Richters auszusprechen, der in seiner

Kurzsichtigkeit so Weniges erreicht und in seiner Schwäche so Wenigem steuern kann, hat das Gesetz auch dafür gesorgt, dass sein verborgener Verächter ,den göttlichen Arm ahnen lerne.

Es ist eine der letzten Anordnungen Mose's, 206) dass wenn Jsrael in das Land der Verheissung eingetreten sei, seine Stämme sich sammeln sollen in dem Thale zwischen den beiden Bergen Grisim und Ebal und ihnen da vorgehalten werden solle das Gesetz seines Gottes und die Summe seiner Verheissungen und seiner Drohungen. Und alsdann sollen anheben die Leviten und sprechen gegen Jederman in Jsrael mit lauter Stimme — (wir heben hier nur einen Theil des Gesprochenen aus):

"Verflucht sei, wer einen Götzen oder gegossenes Bild macht, einen Greuel des Herrn, ein Machwerk der Hände des Künstlers und setzt es in's Dunkel. Verflucht sei, wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht. Verflucht sei, wer seines Nächsten Grenze engert. Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege. Verflucht sei, wer da beugt das Recht des Fremdlings, des Waisen und der Wittwe. Verflucht sei, wer seinen Nächsten schlägt im Dunkel. Verflucht sei, wer Geschenke nimmt, darnieder zu schlagen das Leben unschuldigen Blutes. Verflucht sei, wer nicht alle Worte dieses Gesetzes hält."—Auf jeden dieser Wehrufe soll alles Volk sprechen Amen. —Suchen wir für diese verschiedenen Verbrechen einen gemeinsamen Gesichtspunkt, so sind es verborgene Thaten, fast immer jeder Beweiskunst unzugänglich und darum anzubefehlen dem Richterauge, das des Trotzes der Uebermüthigen lachet. 207)

Und nun für dieses Recht so gross und einzig in seiner Art — was ist die Form, in der wir es ausgeprägt finden? eine Frage, die wir um so weniger übergehen dürfen, weil sie

mit der noch wichtigern wesentlich zusammenhängt, von dem Ursprung dieses Rechtes und seiner auf uns gekommenen Zeugnisse.

Die Form, in der dieses Recht auftritt, isi zunächst eine dreifache: das Sinaigesetz, das Wort Gottes an Mose und die Auslegung durch Mose oder das zweite Gesetz.

Das Sinaigesetz oder wie Mose selbst es bezeichnet: die zehn Worte, 208) zweimal in deselben festen Ordnung, wenn auch nicht buchstäblich, wiederholt 209)— die Summe ureinfachster Offenbarung der göttlichen Ordnung in unserm Verhalten zu Gott und unter einander, in Gang, Halt und Tiefe mit nichts vergleichbar als mit dem Gebet des Herrn; — zugleich rechtlich die anschaulichste Gruppirung —his zum siebenten Gebot: der Hauptverbrechen, die Ausrottung verschulden, — von da an der zwei andern Hauptfälle menschlicher Uebertretungen und ihrer Gründe. —Es ist beachtenswerth, weil gewiss nicht zufällig, dass die Gabe dieses Gesetzes unmittelbar nach Bestellung der Richterämter erfolgt. 210)

Das Wort Gottes an Mose — jene so manigfaltigen Anordnungen, wie sie zunächst durch die drei mittlern Bücher Mose's zerstreut und gewöhnlich eingeleitet sind mit den Worten: "Und der Herr sprach zu Mose" Ihre verschiedenen Beziehungen sind auch im Gesetz selbst durch verschiedene Namen belegt. Bald erscheinen sie als "Eingeschärftes" und "Gezeigtes", 211) namentlich wenn die Art der Mittheilung dadurch soll bezeichnet werden, zuweilen als "Satzungen" und "Gebote", 212) wenn mehr die Haltung und die Strafe der Uebertretung angedeutet wird — häufig als "Rechte", 213) wenn die Normirkraft derselben für den Richter daran hervortreten soll; wo dagegen die innere Seite, ihr Verstandensein, ihre einleuchtende Natur dargestellt wird, als "Erkanntes" 214)— oder wie Luther zu übersetzen

pflegt Zeugnisse, — Alles Weisungen, erlassen in ganz verschiedenen Anlässen, Epochen und Zwecken, mitten unter geschichtlichen Thatsachen. Zuweilen wird ausdrücklich mitgetheilt, dass Mose Gott darum gefragt habe; gewöhnlich aber geschieht die Weisung ganz unmittelbar.

Das zweite Gesetz, 215) das fünfte Buch, zugleich Schluss des Geschichtlichen — Wiederholung, Erweiterung, speciellere Ausführung mancher Anordnungen, in vielen Beziehungen neue Zusätze, nirgends aber directe Mittheilungen Gottes an Mose. Alles vorzüglich mit Rücksicht auf die nun begonnene Niederlassung im heiligen Lande 216) und abgeschlossen mit den fürstlichen Reden und väterlichen Segensliedern Mose's an die Gemeine seines Volkes.

Von dem Sinaigesetz wissen wir, dass es auf zwei steinernen Tafeln in der Lade des Zeugnisses aufbewahrt wurde; von dem zweiten Gesetz zunächst ist gesagt, dass es von Mose in ein Buch geschrieben wurde; 217) die Worte Gottes verwob er in seine Geschichte. Alle sieben Jahre bei dem grossen Erlassjahr sollte das geschriebene Gesetz bei der grossen Festversammlung dem Volke vorgelesen werden. 218) Dazu sollten nach dem Einzug in das verheissene Land auf dem Berge Ebal Steine aufgerichtet und diese mit Kalk übertüncht und darauf geschrieben werden alle Worte des zweiten Gesetzes 219)— eine Vorschrift von der ausdrücklich berichtet ist, dass Josua sie vollzogen habe. 220)

Als im vorigen Jahrhundert europäische Reisende die arabische Wüste durchzogen, glaubten sie, Reste des alten Gesetzes auf den Felsen der Wüste gesehen zu haben. Im Thal Mokatteb strecken sich vier englische Meilen lang grosse Bergwände, ganz überdeckt mit unbekannten Schriftzeichen, die an hebräische Schrift erinnerten. Weit hinauf in ganz unzugängliche Stellen verlieren

sich einzelne dieser geheimnissvollen Inschriften. Aber die Hoffnung täuschte. Neuere, besonders auch Lepsius, haben nachgewiesen, dass sich darunter besonders häufig das Kreuzeszeichen findet und wohl Alles Namen durchziehender Pilger sind, die auf diesem Felsen sich verewigen wollten.

Eine äusserliche weitere Beglaubigung des Gesetzes fehlt demnach. Einer solchen bedürfte aber dasselbe auch weiter nicht, da zunächst Nichts an sich seine ursprüngliche Entstehung in der angegebenen Weise zweifelhaft machte. Es liesse sich eine solche allmälige Fortentwicklung des Gesetzes und eine Zusammenfassung und Erweiterung desselben in einem Denkbuch auch nach antiken Analogien wohl annehmen. Die Kritik hat nun aber Einwendungen gegen diese Form erhoben.

Erstlich sollen die einzelnen Theile dieses Gesetzes unter sich in Widersprüchen befangen und namentlich aus philologischen Gründen erweislich sein, dass die Entstehung dieser einzelnen Theile der Zeit nach ganz auseinanderfalle und erst sehr spät das Ganze in seine jetzige Gestalt zusammengeordnet worden sei. Die philologischen Sätze, auf die diese Lehre gebaut wird, kann ich nicht beurtheilen, da in der Sprache, auf die sie sich beziehen, ich nur ein geringer Schüler bin. Ich erlaube mir gegen die Ergebnisse dieser Salze also auch keinen andern Zweifel, als den eines dürren Juristen, dass meines Wissens diese Ergebnisse höchst unsicher und unter sich im Widerspruch begriffen sind, so dass beispielsweise die Einen das zweite Gesetz hinter die Zeit der babylonischen Gefangenschaft versetzen, Andere aber und sehr gelehrte Neuere es wieder in seinem Ganzen Mose zutrauen. So lange die Acten so liegen, wird der Laie wohl thun, die Hand aus diesem Streit zu lassen. Sonst wäre es dem Juristen allerdings nichts Ungewohntes, mit solchen Compilationen umzugehen. Wir sind an den Quellen des römischen und des canonischen Rechts im Blicke dafür geübt und wissen, wie es dabei gehalten wird. Aber diese unsere Juristenquellencompilatoren sind freilich im Ganzen redlicher gewesen, als jene Juden, die Mose das Ganze angedichtet haben sollen. Denn Tribonian

und Gratian haben wenigstens die Fragmente mit dem Namen ihrer Verfasser überschrieben und nicht Alfenus zugemessen, was dem Modestin gehörte, und Augustin, was dem Papst Eugenius, etwa mit Ausnahme der pseudoisidorischen Decretalen. — Was aber die Widersprüche in den einzelnen Stellen der fünf Bücher Mose unter sich angeht, so habe ich im Verlaufe unserer Erörterung versucht, darzuthun, dass sie nicht alle unlösbar sind und eine Durchsicht mancher Stellen würde vielleicht zeigen, dass die schwierigsten nicht die sind, die an verschiedenen Orten der Quellen zerstreut liegen, sondern diejenigen, wo der Text offenbar ohne Einschaltung fortläuft. 221)

Eine zweite Einwendung gegen die Behauptung der Quellen selbst von ihrer Entstehung wird aus ihrem Inhalt entnommen. Man hat diese unmittelbare, wunderbare, göttliche Mittheilung an Menschen als mythisch bezeichnet und vorausgesetzt, Mose habe besonders aus ägyptischen Quellen geschöpft.

Dass Mose bei seiner Erziehung am ägyptischen Hofe und seinem Blick in die ägyptischen Heiligthümer vollkommen unberührt geblieben sei, zu behaupten, fällt uns nicht ein. Wir leben aus der Luft, in der wir leben. Und dass die Form des Amtschildleins oder der Kopfzier des Hohenpriesters müsse durchaus verschieden gewesen sein von derjenigen des ägyptischen Oberrichters, möchte ich nicht durchführen. 222) Aber ein Anderes ist es, dieses oder jenes hie und da in der Erinnerung zu bewahren oder selbst etwa einzelne Gebräuche abzusehen und ein Anderes, ganze Gesetzgebungen von alten Völkern auf andere zu übertragen. Es ist wahr, die Nachrichten von Aegypten, die uns Herodot (B. II) und 450 Jahre nachher Diodor (B. I a. E.) mittheilten, sind verhältnissmässig spät, aber sie genügen doch gewiss, uns in Manchem ein sehr anschauliches Bild von dem Leben dieses immerhin räthselhaften Volkes zu geben. Wer aber unbefangen diese Nachrichten gelesen hat und dann Mose zur Hand nimmt, gewiss er wird zwischen ägyptischem und israelitischem Wesen auch nicht die

mindeste Aehnlichkeit finden. Wo sind denn in Jsrael Kasten, wo ist eine Spur der eigenthümlich-ägyptischen Kindererziehung, wo sind die Todtengerichte, wo die wunderlichen Schuldrechte, die entsetzlichen Leibesstrafen, der schriftliche Prozess? lauter Eigenthümlichkeiten, die in der israelitischen Gesetzgebung doch irgendwo erscheinen müssten, wie sie in der ägyptischen Gesetzgebung ihren Raum in Anspruch nehmen.

Damit, dass sich aus menschlichen Vorbildern die israelitische Gesetzgebung nicht ableiten lässt, ist ihr göttlicher Ursprung aber noch nicht erwiesen. Ich werde jedoch, so fest ich daran glaube, nicht versuchen, diese Aufgabe hier meinerseits zu übernehmen, sondern statt meiner noch schliesslich ein Gleichniss reden lassen, das uns der Boden, auf dem unsere Untersuchung sich bewegte, liefert.

Wenn der Reisende die arabische Halbinsel durchzieht und endlich auf der Hochebene Chmeir seine Blicke ausruhen lässt, so eröffnet sich vor ihm eine prachtvolle Fernsicht, eine wahre Alpenparthie gegen Süden, mit den heissen Farben der Wüste gemalt. Den ganzen nördlichen und östlichen Horizont nimmt die schroff abfallende Mauer des Dschebel Tih ein, im grössten Contrast gegen den im Süden vorliegenden Serbal, den Gottesberg der Wüste mit seinen zackigen Kuppen. Zunächst umgiebt den Standpunkt ein chaotischer Haufe von Porphyr und Sandsteinbergen. Um das schöne Bild zu schliessen, zeigt sich im Durchblick gegen Westen ein heller Streif des rothen Meeres. Kalkstein überdeckt noch überall den Sinaisandstein. Weiter gegen Südost aber sieht man auf der ganzen Strecke den Sandstein als stehende Felsart, von Wadi Chamile an tritt der Porphyr aus dem Sandstein hervor, entwickelt sich mehr und mehr und wird endlich zur herrschenden Felsart; wenn man aber das Gebirgsjoch zwischen Wadi Chamile und Wadi Barak übersteigt, so sieht man den Porphyr von fein körnigem Granit begleitet, der bald so an Entwicklung gewinnt, dass er nun diesen Porphyr ganz verdrängt; und je mehr das Terrain im Ganzen ansteigt, je näher man dem Centralstock des Sinai kommt, desto

seltener lässt sich mehr Sandstein und Porphyr blicken, und in zahllos zerrissenen, malerisch gruppirten Zacken, Spitzen und Kämmen, welche die Bildungen der kühnsten Phantasie überbieten, steigen die Granitwände des Sinai in die Höhe. 223)

Sie werden mich verstehen. Die alltägliche Beschäftigung mit Kritik und allerlei Gelehrsamkeit kann auch die gesundesten Augen ermüden. Die Stoffmasse, welche um das göttliche Gesetz sich seit hundert Jahren gesammelt hat, deckt den Boden der Untersuchung überall. Aber wohl dem, der dieser Hülle entledigt, sich in die Höhen der Gottesordnung allmälig frei und immer freier erhebt und endlich dem Urgebirg göttlicher Wahrheit freudig begegnet und darauf stehen bleibt.