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Die Politik Kaiser Rudolf von Habsburg und Albrecht I. und die Entstehung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Rede bei der Stiftungsfeier der Hochschule in Bern

am 14. November 1857
gehalten von
ihrem derzeitigen Rector
Dr. Karl Hagen,
ordentlichem Professor der Geschichte.
Frankfurt a. M. 1857.
Verlag von Meidinger Sohn & Co.

Vorwort.

Auf vielseitiges Verlangen übergebe ich nachstehende Rede, die ich bei der diesjährigen Stiftungsfeier der Berner Hochschule als derzeitiger Rector gehalten, dem Drucke. Der Gegenstand wird in nächster Linie die Schweizer interessiren, allein ich hoffe, dass auch die deutschen Gelehrten demselben ihre Aufmerksamkeit zuwenden. Der letzteren wegen habe ich der Abhandlung Anmerkungen hinzugefügt, welche die wichtigsten betreffenden Urkunden enthalten, da auf den deutschen Bibliotheken sich doch selten alle die schweizerischen Werke beisammen finden, in welchen die verschiedenen Belege zerstreut sind. Die schweizerischen Geschichtforscher, die sich durch gründliche und vielseitige Kenntniss ihrer Landesgeschichte auszeichnen, ersuche ich meine Abhandlung mit Schonung aufzunehmen. Uebrigens glaube ich nicht verschweigen zu dürfen, dass der verehrte

Präsident der allgemeinen schweizerischen geschichtforschenden Gesellschaft, Herr Georg von Wyss, zu demselben Ergebnisse gelangt ist wie ich, wie er mir wenigstens bei unserer neulichen Zusammenkunft in Solothurn im August dieses Jahres mitzutheilen die Güte hatte. Es sollte mich freuen, wenn er auch in der Ausführung und Begründung der Ansicht mit mir übereinstimmte.

Bern den 6. December 1857. Der Verfasser.

Hochgeehrte Versammlung!

Wir haben uns heute wieder versammelt zur feierlichen Begehung des Tages, welcher vor 23 Jahren unserer Hochschule das Leben gab. Wie in dem Lehen des Einzelnen der wiederkehrende Tag, an dem er das Licht der Welt erschaute, einen Ruhepunkt bezeichnet, an welchem er gerne einen Blick zurück auf die jüngste Vergangenheit wirft, um die äusseren Begegnisse wie die inneren Erfahrungen in seiner Erinnerung vorüberziehen zu lassen, und ernste Betrachtungen, wie gute Vorsätze daran zu knüpfen, so ziemt es wohl auch einer Körperschaft, wie diejenige, deren zeitweiliger Vorsteher zu sein ich die Ehre habe, das Fest ihrer Geburt auf ähnliche angemessene Weise zu feiern: den Jünglingen, sich den Zweck ihres Hierseins aufs Neue vor die Seele zu rufen, die Ueberzeugung aufzufrischen, dass nur durch Ernst und Eifer und unermüdliche Beharrlichkeit der Wissenschaft ihre Kränze abgerungen werden, und dass sie nur durch ein solches Streben das Ziel zu erreichen vermögen, welches Jeder sich stecken soll, der ein Glied dieser Anstalt geworden, nämlich sich vorzubereiten für den künftigen Dienst des Vaterlandes und insbesondere für die immer weitere Verbreitung der geistigen Bildung unter dem Volke. Uns aber, die wir zu Lehrern berufen sind, möge es gestattet sein, das Auge auf die Schicksale zu wenden, welche unsere hohe Schule während des vergangenen Jahres erfahren hat. Die rühmliche Fürsorge der Erziehungsdirection hatte schon früher mit anerkennenswerthem Eifer die Lücken ausgefällt, welche sich auf mehreren Lehrstühlen ergeben hatten: aber

mehrere von den neu gerufenen Professoren eröffneten erst im vorigen Winter ihre Thätigkeit. Der bisherige Privatdocent Hr. Dr. Munzinger wurde zum ausserordentlichen Professor in der juristischen Facultät ernannt. Aber ausserdem flossen der Hochschule noch viele neue Lehrkräfte zu. In der philosophischen Facultät haben sich die Herren Doctoren Trächsel, Sidler, Schiff und Schinz als Privatdocenten habilitiert: der erste für die Philosophie, Sidler für Mathematik und Astronomie, Schiff für Chemie, Schinz für Physik. Und dieser Vermehrung unserer Lehrkräfte scheint doch auch die Anzahl unserer academischen Bürger entsprechen zu wollen. Es ergibt sich wenigstens jetzt schon eine Zunahme der frisch Immatriculirten im Verhältniss zum vorigen Jahre.

Dies ist die friedliche Seite unserer Schicksale. Aber wir haben auch von einer kriegerischen zu melden. Bald nach dem Beginne des Studienjahres versetzte die neuenburger Angelegenheit Alles in die grösste Aufregung. Es war eine sehr ernste Verwickelung, und einen Augenblick schien die Zukunft des Vaterlandes, der Eidgenossenschaft in Frage gestellt. Aber es war auch nur ein Augenblick. Denn plötzlich erdröhnten diese sonst so friedlichen Länder von dem Getöse der Waffen: die Männer eilten von ihren gewohnten Beschäftigungen hinweg, um sich mit dem Schwerte zu umgürten, und für das bedrohte Vaterland zu streiten. Auch unsere Hochschule erreichte jener kriegerische Aufschwung: mehrere Wochen mussten die Vorlesungen ausgesetzt werden. Beklagen wir aber jene kleine Unterbrechung nicht: denn dafür entrollte sich vor unseren Blicken das grossartige Schauspiel von der Erhebung eines freien Volkes, welches entschlossen ist, für sein höchstes Gut das Leben einzusetzen, eines Volkes, welches durch den Muth, die Thatkraft, die Aufopferungsfähigkeit, die es an den Tag gelegt, bewiesen hat, dass es seiner grossen Väter würdig ist und der Freiheit, die sie so rühmlich erfochten. Wir aber, wir Lehrer der Hochschule, seien wir stolz darauf, dass unsere Jünglinge, kaum dass der Ruf zu den Waffen erschollen, freudig die Feder mit dem Schwerte vertauschten, um nicht als die Letzten in den Kampf zu ziehen für die Ehre und die Freiheit des Vaterlandes. Denn dieser kühne Muth und diese Waffenbereitschaft ist uns eine Bürgschaft für die Freiheitsliebe unserer Jugend, ohne welche jede höhere wissenschaftliche Bildung

verkümmern müsste: sie ist uns aber auch eine Bürgschaft, dass sie Mannhaftigkeit genug besitzt, um im Falle der Noth für die schönen Institutionen zu streiten, mit denen dieses Land gesegnet ist: sie ist uns also eine Bürgschaft mehr für seine glückliche Zukunft.

Auch hat diese grossartige Erhebung des Volkes ihre Früchte getragen. Denn wir wissen jetzt alle, dass nur die einmüthige Entschlossenheit, mit welcher die Schweiz die Waffen ergriffen, den im Ganzen doch ehrenvollen Ausgang der Verwickelung herbeigeführt hat, dass insbesondere dadurch das grosse Ergebniss erzielt ist: Sicherstellung der Bundesverfassung in ihrer neuesten Phase.

Es war natürlich, dass man bei diesen jüngsten Begebenheiten, wo einen Moment lang die Unabhängigkeit der Schweiz in Frage gestellt schien gegenüber einem mächtigen auswärtigen Herrscher, sich noch häufiger als sonst jener alten Zeiten erinnerte, wo man gleichfalls einem übermächtigen Feind sich gegenüber sah, aber gegen welchen demohngeachtet durch den Muth und die Tapferkeit der Vorfahren die Freiheit gerettet und behauptet wurde. Und so gestatten Sie mir wohl auch, dass ich Sie von den neuesten Ereignissen hinweg in jene entfernten Zeiten führe, wo die Eidgenossenschaft ihre Entstehung genommen. Denn im Grunde sind beide Erscheinungen durch einen gemeinsamen Geist verknüpft, der ihnen innewohnt.

Ich werde Ihnen also von der Entstehung der Eidgenossenschaft sprechen. Dieser Gegenstand ist jedoch seit etwa zwei Jahrzehenden von den schweizerischen Geschichtsforschern so oft, so gründlich, aber auch mit so entgegengesetzten Ergebnissen behandelt worden, dass sich fast eine ganze Literatur darüber angesammelt hat, und es mir unmöglich wäre, ihn in der kurzen Spanne Zeit, die mir zu Gebote steht, vollkommen zu bewältigen. Ich werde daher nur einen Abschnitt aus jener Entstehungsgeschichte der Eidgenossenschaft herausgreifen, nämlich die Darstellung der allgemeinen Politik der Könige Rudolf von Habsburg und Albrechts l. von Oesterreich, um daraus ihre Stellung zur schweizerischen Frage abzuleiten. Allein auch dieser besondere Gegenstand kann nicht verstanden werden, ohne dass ich Sie wenigstens in Kürze mit dem gegenwärtigen Stande der Streitfrage vertraut mache.

Seit Tschudi, dem Vater der schweizerischen Geschichtsschreibung, der in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts gestorben, dessen

Auffassung auch der neuere Begründer der Schweizergeschichte, Johannes von Müller, folgte, wurden die Anfänge der schweizerischen Eidgenossenschaft folgendermassen dargestellt. Die drei Waldstädte Schwiz, Uri, Unterwalden, seien von alten Zeiten her frei und unabhängig gewesen: auch ihr Bund gehe in alte Zeiten zurück. Erst unter Friedrich lI., dem Hohenstaufen, hätten sie sich aus freiem Willen an das deutsche Reich angeschlossen, hätten natürlich auch so ihre Unabhängigkeit gewahrt, d. h. seien reichsunmittelbar gewesen. Als der mächtige Graf Rudolf von Habsburg Kaiser geworden, habe er dieses Reichsverhältniss noch anerkannt: aber sein Sohn Albrecht habe die Thäler vom Reiche hinweg zum Hause Oesterreich bringen wollen und zu diesem Ende Vögte in das Land geschickt. Diese hätten das Volk auf alle Weise gedrückt: die Thäler hätten sich endlich verbunden, um die Fesseln zu sprengen, hätten die Burgen der Vögte zerbrochen und durch eine Reihe von Siegen die von dem Hanse Oesterreich unrechtmässig angetastete Unabhängigkeit und Freiheit behauptet.

Gegen diese Ansicht trat seit der Mitte dee dreissiger Jahre eine andere auf, als deren Vater und eigentlichen Begründer man Kopp in Luzern 1) annehmen muss: aber noch Andere stellten sich auf seine Seite, unter denen ich nur Hisely 2) und Gingins 3) in Lausanne erwähnen will. Das Wesentliche dieser neuen Ansicht besteht in Folgendem:

Es sei falsch, dass die drei Thäler reichsunmittelbar gewesen. Dies könne man nur von Uri behaupten, welches es aber erst im Jahre 1231 wurde. Schwiz und Unterwalden hingegen seien unter dem Hause Habsburg, jüngere Linie, gestanden, d. h. dieses habe die erbliche Vogtei oder Gerichtsbarkeit besessen, welche es von den im Anfange des 13. Jahrhunderts ausgestorbenen Grafen von Lenzburg geerbt. Ueber Uri habe übrigens der Graf von Habsburg als Landgraf von Argau die Reichsgewalt ausgeübt. Es sei zwar richtig, dass Friedrich ll. durch eine Urkunde von 1240 auch die Reichsunmittelbarkeit von Schwiz ausgesprochen; allein dies sei widerrechtlich geschehen: auch habe weder Rudolf von Habsburg, noch sein Sohn Albrecht diese Reichsfreiheit anerkannt, sondern die früheren Gerechtsame des Hauses über die Thäler ausgeübt, und diese selbst hätten sie thatsächlich anerkannt. Das Haus Oesterreich

habe sich also im rechtmässigen Besitze von Herrschaftsrechten über Schwiz und Unterwalden befunden, und daher nicht erst nöthig gehabt, Schritte zu thun, um diese Herrschaftsrechte zu erlangen. Die Geschichten mit den Vögten und ihren Gewaltthätigkeiten seien daher lauter Fabeln, die sich weder durch Urkunden noch durch gleichzeitige Geschichtbücher erweisen liessen: ebenso der Aufstand unter Albrecht und das Brechen der Burgen. Der Kampf gegen Oesterreich von Seite der Waldstädte, der gleichwohl stattgefunden, trage daher einen ganz anderen Charakter, als man gewöhnlich annehme. Die Waldstädte wollten sich der rechtmässigen österreichischen Herrschaft entziehen: der Angriff sei von ihrer Seite ausgegangen, nicht von Seite Habsburgs. Die Befreiung der Waldstädte sei also nichts weiter, als eine unbefugte Auflehnung wider bestehende Rechte.

Im Allgemeinen ist mit dieser Darstellung auch Hisely einverstanden. Nur sucht er, und mit ihm Blumer in der Geschichte der schweizerischen Demokratien 4), noch die Annahme von Gewaltthätigkeiten der Vögte unter Albrecht, wie die Ueberlieferung sie erzählt, aufrecht zu erhalten.

Es ist immer eine missliche Sache, einer historischen Anschauung, die im Bewusstsein des Volkes wurzelt, entgegenzutreten, und jedenfalls verdient eine solche, auch wenn sie nur auf Ueberlieferungen beruhen sollte, alle Beachtung. Wenn schon die Ausführung im Einzelnen sich nicht als historisch richtig erweisen liesse, so wird doch wohl die Thatsache im Grossen und Ganzen nicht so ohne Weiteres beseitigt werden dürfen. Vielleicht ist es mir gelungen, einen Weg zu finden, auf welchem die Ueberlieferung mit historisch sicher beglaubigten Thatsachen in Uebereinstimmung gebracht werden kann.

Ehe wir zu den einlässlicheren Betrachtungen des Gegenstandes selbst übergehen, erlaube ich mir, einige Bemerkungen über die Beweismittel von historischen Thatsachen und Zuständen vorauszuschicken. Deren gibt es zwei: 1) Urkunden 2) Geschichtbücher; und letztere zerfallen wieder in gleichzeitige und solche, die der in Rede stehenden Begebenheit der Zeit nach ferner stehen, sie nicht mit erlebt haben.

Was nun die Urkunden betrifft, so beweisen sie natürlich, wenn sie vorhanden sind. Aber das Nichtdasein einer Urkunde beweist

noch nicht, dass ein Verhältniss, welches durch dieselbe bestätigt werden sollte, nicht statt gefunden habe. Denn die Urkunde kann verloren gegangen sein. Nur wenn andere Urkunden vorhanden sind, in welchen Verhältnisse dargelegt werden, die dem angeblichen Inhalte einer verlorenen Urkunde widersprechen, ist die Sache anders. Man kann daraus schliessen, dass jenes vorausgesetzte Verhältniss nicht statt gefunden hat.

Ebenso ist es mit den Chroniken. Eine sichere Geschichte wird allerdings nur durch gleichzeitige Chroniken ermöglicht. Aber das Nichtdasein einer gleichzeitigen Chronik beweist noch nicht das Nichtstattgefundenhaben einer Thatsache, die von einem späteren Chronisten erwähnt wird. Denn eine solche gleichzeitige Chronik kann auch verloren gegangen sein: und der spätere Chronist kann noch aus derselben geschöpft haben. Auch wenn eine gleichzeitige Chronik über eine Thatsache schweigt, die eine spätere anführt, so ist dies noch kein hinreichender Beweis für das Nichtstattgefundenhaben der Thatsache. Denn der gleichzeitige Chronist kann schlechter unterrichtet gewesen, ihm kann das Ereigniss entgangen sein, während der spätere Chronist aus einer besseren verloren gegangenen Quelle geschöpft hat. Etwas anderes ist es aber, wenn uns mehrere gleichzeitige Chroniken erhalten sind, die sammt und sonders über die in Rede stehende Thatsache schweigen: wenn sie auch dann noch schweigen, indem sie Verhältnisse berühren, von welchen jene Thatsache ein nothwendiges Glied sein müsste, wenn sie überhaupt über all' die Dinge, die mit jener Thatsache in Beziehung stehen, sehr gut unterrichtet sind, endlich wenn sie Geschehnisse mittheilen, welche jener vorausgesetzten Thatsache geradezu widersprechen und ihre absolute Unmöglichkeit erweisen. Unter solchen Umständen muss man bekennen, dass die von dem späteren Chronisten mitgetheilte Thatsache falsch ist.

Allein auch wenn die so eben aufgestellten Bedingungen nicht vorhanden sind, kann man einen späteren Chronisten als vollgültigen Zeugen für die Wahrheit einer Thatsache zurückweisen: nämlich, wenn sich herausstellt, dass er überhaupt über die Zeit, die er beschreibt, schlecht unterrichtet ist, und dass er Anschauungen und Vorstellungen der eigenen Zeit in die frühere überträgt.

Gehen wir nun mit diesen Grundsätzen der Kritik zu den Quellen

über, die unserem Gegenstande zu Grunde liegen, so fehlt es uns allerdings an Urkunden, welche das frühere Vorhandensein der

Unabhängigkeit der Thäler und ihres Bundes klar, offen, ohne Widerrede darzuthun vermöchten. Dagegen sind Urkunden vorhanden, welche unwidersprechlich beweisen, dass im 13. Jahrhundert das Haus Habsburg, und zwar zuerst die jüngere Linie, dann unter Rudolf, dem späteren Könige, die ältere Linie (erbliche) Vogteirechte über Schwiz und Unterwalden besessen hat, ja dass Rudolf von Habsburg auch noch als König dieselben ausgeübt 5).

Was ferner die Chroniken anbetrifft, so enthalten allerdings die gleichzeitigen nichts, was Tschudis Darstellung erhärtete. Sie wissen nichts von gewaltthätigen Vögten König Albrechts, nichts von einem Aufstand gegen dieselben, nichts vom Brechen der Burgen, überhaupt nichts von einem Freiheitskampf, der unter ihm stattgefunden hätte. Denn die Chroniken, die neuerdings in St. Gallen aufgefunden worden sein, und dieses beweisen sollten, lassen in Betreff der Wichtigkeit der Entdeckung doch gar zu lange mit der Veröffentlichung auf sich warten. Billig bezweifelt man ihre Aechtheit oder wenigstens ihre Gleichzeitigkeit.

Die gleichzeitigen Chroniken aber — die von den vorausgesetzten Ereignissen gar nichts erwähnen — sind sonst über die schweizer Verhältnisse gut unterrichtet, wie z. B. Mathias von Neuenburg, der Vitoduranus 6), —letzterer erwähnt sogar ausführlich die Schlacht am Morgarten, — so dass man annehmen muss, sie hätten von jenen Ereignissen jedenfalls etwas wissen müssen, wenn sie stattgefunden hätten.

Hingegen stammen diejenigen Chroniken, in denen zuerst jene vorausgesetzten Begebenheiten erwähnt werden, aus dem Ende des 15. Jahrhunderts 7), also aus einer Zeit, in welcher die Eidgenossenschaft bereits gesichert, der Hass gegen Oesterreich grossgezogen war, und im Verlauf der immer wiederkehrenden Feindseligkeiten eine bittere Stimmung gegen diese Macht sich festgesetzt hatte, welche uns wohl erlaubt, an der nöthigen Unparteilichkeit dieser Geschichtschreiber zu zweifeln. Dazu kommt aber, dass sie m Einzelnen über die früheren Zeiten, die wir nun aus Urkunden besser kennen, unzulänglich unterrichtet waren.

Allein trotz alledem ist die Streitfrage noch keineswegs in allen ihren Theilen entschieden. Denn

Erstens: Was das Vogteiverhältniss vom Hause Habsburg zu Schwiz und Unterwalden betrifft, so weisen die Urkunden dasselbe nur für das 13. Jahrhundert nach. Aber wie? wenn die in Anspruch genommene Unabhängigkeit dieser Orte vor dieser Zeit stattgefunden hätte? wenn die erbliche Vogtei Habsburgs, wie so viele andere, eine Usurpation gewesen wäre? Dann würde doch die neuere Ansicht dahin fallen.

Zweitens: Es steht fest, dass die Schwizer 1240 von Friedrich lI. für reichsunmittelbar erklärt worden sind. Es steht ferner fest, dass unmittelbar nach dem Tode des Königs Rudolf von Habsburg im Jahre 1291 die drei Waldstädte Schwiz, Uri und Unterwalden einen Bund geschlossen haben zu gegenseitigem Schutz und Trutz und zur vollständigen Regelung ihrer Angelegenheiten: und in der darüber ausgestellten Urkunde nennen sie ihren Bund eine alte Verbindung. Wie? wenn doch während der Regierung Rudolfs von Habsburg nicht Alles so glatt abgegangen wäre, als es uns dargestellt werden will? wenn doch Aufstände gegen Oesterreich stattgefunden hätten, weil die Schwizer auf der Reichsunmittelbarkeit beharren wollten? wenn sie doch schon früher zu diesem Ende einen Bund geschlossen hätten?

Drittens: Was König Albrecht anbetrifft, so ist in der ältesten züricher Chronik, die aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunders stammt 8), also einer gleichzeitigen, eine freilich ganz kurze Notiz erhalten, dass im Jahre 1306 der erste Bund der Eidgenossen geschlossen worden sei. Wie? wenn dies der Grütlibund wäre? wenn es also doch unter Albrecht zu einer Bewegung gekommen wäre?

Viertens: Justinger, der berner Rathschreiber, einer der ältesten eidgenössischen Chronisten aus dem Anfange des 15. Jahrhunderts, hat eine Darstellung der Kämpfe der Waldstädte gegen Oesterreich, die alle Beachtung verdient, und in manchen Punkten die Ansichten der Neueren widerlegen könnte. Wir werden später noch auf ihn zurückkommen.

Man sieht also: es gibt noch der Schwierigkeiten genug. So viel ist gewiss: aus den vorhandenen unmittelbaren Quellen sind

wir nicht im Stande, ein ganz sicheres unzweifelhaftes Ergebniss zu ziehen. In einem solchen Falle sind wir nun auf die höhere historische Kritik angewiesen. Das heisst: wir müssen darzuthun versuchen, ob die gewöhnliche Annahme mit den übrigen obwaltenden Verhältnissen der Zeit, ob sie namentlich mit der Politik der Könige Rudolf und Albrecht übereinstimmt oder nicht. Und die Beantwortung dieser Frage ist denn der eigentliche Gegenstand unseres heutigen Vortrags.

Auf drei Punkte besonders werfe ich mein Augenmerk: 1) auf die Verhältnisse vor der Urkunde Friedrichs II. vom Jahr 1240; 2) auf die Zustände unter Rudolf von Habsburg und seine Politik; 3) auf die Persönlichkeit und die Staatskunst Albrechts I. und sein Verhältniss zu den drei Thälern.

Bevor wir nun zu dem ersten Punkte übergehen, muss ich eine allgemeine Bemerkung vorausschicken. Ich muss mich nämlich gegen die Ansicht erklären, welche in dem Befreiungskämpfe der Waldstädte eine unbefugte Auflehnung gegen eine rechtmässige Gewalt erblickt. Auch vorausgesetzt, jenes Vogteiverhältniss wäre ein gesetzmässiges, rechtlich erworbenes gewesen, so kann ich doch jene Ansicht nicht theilen. Denn jedes Volk hat das Recht, sich frei zu machen, wenn es die Kraft dazu besitzt, und einen Zustand anzustreben, der noch besser ist, als der vorangegangene.

Aber es ist noch sehr die Frage, ob überhaupt der Rechtstitel bei jener erblichen Vogtei ausser allein Zweifel steht.

Die Habsburger erbten, wie bereits angeführt, die Vogtei von dem Hause Lenzburg, welches im Anfange des 13. Jahrhunderts ausgestorben ist, oder vielmehr gaben vor, sie geerbt zu haben. Aber aus den noch vorhandenen Urkunden von Einsiedel, welche die Streitigkeiten des Klosters einerseits und der Leute von Schwiz und der Grafen von Lenzburg andererseits betreffen, und die noch in das 12. und 11. Jahrhundert zurückreichen, kann nicht geschlossen werden, dass die Vogtei der Grafen von Lenzburg über Schweiz eine erbliche gewesen. Jene Urkunden lassen die Annahme zu, dass die Leute von Schwiz die Grafen von Lenzburg als ihre zeitweiligen Schirmer erwählt haben 9). Um dieses Verhältniss etwas klarer zu machen, werfen wir einen Blick auf die politische Verfassung des Reichs.

Als die karolingische Verfassung sich allmählig auflöste, dergestalt, dass die Beamten des Reichs, Herzoge und Grafen, ihre Aemter erblich machten, blieb immerhin noch eine nicht unbeträchtliche Anzahl von kleineren und grösseren Bezirken übrig, Bruchstücke aus den ehemaligen Gauen, welche nicht von den Grossen in die Tasche gesteckt werden konnten, sondern ihre Reichsunmittelbarkeit erhalten hatten und nach alter Weise an bestimmten Zeiten des Jahres zusammenkamen, um Gericht zu halten und die sonstigen Angelegenheiten des Bezirks wahrzunehmen. Dergleichen freie Bezirke bestanden in den verschiedensten Gegenden Deutschlands noch im 14. Jahrhundert 10). Sie hatten nun für ihre Versammlungen einen Präsidenten, überhaupt einen Richter nöthig. Die Verhältnisse von diesen zu den Gemeinden waren sehr verschieden Das Richteramt, d. h. das Amt der Grafen oder des Vogts konnte erblich einer Familie anvertraut sein. In diesem Falle konnte entweder der erbliche Gerichtsherr einen Stellvertreter ernennen, der an seiner Statt der Versammlung präsidierte, oder die Gemeinde wählte den Stellvertreter oder Centgrafen selbst, oder sie hatte das Recht, den vom Gerichtsherren gesetzten Stellvertreter, wenn er unfähig war, "so thöricht, wie es in einem Weisthum heisst, dass er nicht fragen konnte," abzusetzen und einen andern zu wählen. Aber es konnte auch den Genossenschaften durchaus die Wahl der Gerichtsherren freistehen: sie konnten mit ihren Vögten wechseln, sie absetzen: oder sie konnten nur für eine gewisse Zeit einen Grossen zu ihrem Schirmer ernennen, wenn sie mit seiner Hülfe etwas durchzusetzen hofften: Verhältnisse, wie sie in Deutschland gleichfalls noch im 14. Jahrhundert vorkommen 11). Wie nun? konnten nicht die Schwizer ebenfalls eine solche freie Gemeinde sein, welche allerdings den Grafen von Lenzburg zu ihrem Richter, zu ihrem Vogte erwählten, aber nicht gerade zu ihrem erblichen Vogt? ja welche ihn eigentlich nur zu ihrem Schirmer erwählten, weil sie, die Schwizer, die Hülfe des Grafen von Lenzburg nothwendig hatten in ihrem Streite mit der Abtei Einsiedeln, während allerdings auch der Graf von Lenzburg die Schwizer brauchen konnte, da er gleichfalls in beständigen Händeln mit Einsiedel war. Nach dem Aussterben dieses Hauses nahmen nun die Grafen von Habsburg als die lenzburgischen Erben die Vogtei als eine erbliche in Anspruch, und da die Schwizer

gerade um diese Zeit wieder in Händel mit Einsieden verwickelt waren, wozu sie die Hülfe eines mächtigen Grossen nöthig hatten, vor Allem aber ihrer Nachbarn, der Besitzer von Lenzburg, nämlich der Grafen von Habsburg, so mochten sie vielleicht gegen die Erblichkeit der Vogtei vorderhand keine Einsprache thun, wie sich denn in einer Urkunde von 1217 der Graf von Habsburg wirklich einen rechten Vogt und Schirmer der Schwizer, und zwar nach erblichem Rechte, nennt 12). Später aber, als die Verhältnisse zwischen ihnen und Habsburg weniger freundlich wurden, sind sie wieder auf ihr altes Recht zurückgegangen, welches ihnen die Wahl des Vogtes freistellte. Sie haben sich dann der habsburgischen Gerichtsbarkeit zu entziehen gesucht, und darum kam es in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts zu Kämpfen.

Dass diese stattgefunden, ist unbestreitbar, ebenso dass sie mit Bitterkeit geführt worden sind. Und ich will jetzt gleich bemerken, was ich später noch mehr erweisen werde, dass die Ueberlieferung von Gewaltthätigkeiten der habsburgischen Vögte und von dem allgemeinen Aufstande der Thäler gegen sie am besten in diese Zeit passt. Auch ist es sehr wahrscheinlich, dass die Thäler bei dieser Gelegenheit einen Bund mit einander schlossen, und dass der Ausdruck in der Urkunde von 1291 (antigua confoederatio), der von dem Bunde der Thäler gebraucht wird, sich auf die in dieser Zeit geschlossene Vereinigung bezieht 13). Beiläufig will ich nur noch bemerken, dass um dieselbe Zeit im äussersten Norden des deutschen Reiches eine ähnliche Bewegung stattfand. Damals errangen sich die Dithmarsen gegen die Grafen von Holstein und gegen die Könige von Dänemark, welche Hoheitsrechte über sie geltend machten, die Unabhängigkeit und in Folge davon eine republikanische Verfassung. Die Schwizer wandten sich zugleich an den Kaiser Friedrich Il., und dieser, der mit den Habsburgern, d. h. der jüngeren Linie, eben derselben, welche die erbliche Vogtei über die Orte in Anspruch nahm, ohnedies schlecht stand, da sie den Papst unterstützte, von dem der Kaiser in den Bann gethan worden war, ertheilte ihnen dann den Freiheitsbrief von 1240, in welchem unter Anderem die Ausdrücke vorkommen, dass sie immer frei gewesen und freiwillig sich dem Reiche untergeordnet hätten 14). Diese Ausdrücke erhärten unsere Darstellung nicht wenig. Sie hätten nicht gebraucht werden können,

wenn die Schwizer in der That der erblichen Vogtei Habsburg unterworfen gewesen wären, oder wenigstens, wenn der Kaiser die Sache so angesehen hätte. So aber hatte Friedrich ll. volles Fug und Recht, den Schwizern den Freiheitsbrief zu ertheilen 15).

Nun starb aber Friedrich II. 1250, und bald darauf ging sein ganzes Geschlecht unter. Die jüngere Linie Habsburg, welche gegen die Schwizer die erbliche Vogtei nicht behaupten konnte, gab sie an die ältere ab, d. h. an Rudolf, den späteren König. Dass dieser nun, im Widerspruch mit dem fridericianischen Freiheitsbriefe, die Ansprüche auf die erbliche Vogtei geltend machte und ausführte, dass die Thäler sie thatsächlich anerkannten, ist unzweifelhaft. Die von Kopp mitgetheilten Urkunden erweisen dies völlig 16).

Aber eine andere Frage ist, ob sie damit zufrieden gewesen? und ob sie nicht doch dazwischen Versuche gemacht, sich dieser erblichen Vogtei zu entziehen? ob in der That Rudolfs Verfahren gegen sie so loyal gewesen als es sowohl die älteren Schriftsteller, als auch Johannes v. Müller, als auch die neueren darstellen? ob es ihnen nicht vielmehr Anlass zum Unmuth und zum Widerstand geboten? Wir werden, da uns in den vorhandenen Quellen nur sehr wenig Anhaltspunkte vorliegen, diese Frage erst dann mit einiger Sicherheit beantworten können, wenn wir zuvor die ganze Politik Rudolfs von Habsburg ins Auge gefasst haben, die er als Oberhaupt des deutschen Reiches übte 17).

Als Rudolf von Habsburg den deutschen Thron bestieg, befand sich das Reich in einem Zustande vollkommener Auflösung. Die Verfassung, an welcher schon unter den letzten Hohenstaufen vielfach gerüttelt worden war, war während des Interregnums vollends aus Rand und Band gegangen. Die Fürsten, grosse und kleine, weltliche und geistliche, hatten sich zu thatsächlich vollkommen unabhängigen Herren emporgeschwungen. Was vom Reichsgut nicht unter den letzten Hohenstaufen an sie verschenkt worden war, das nahmen sie während der herrscherlosen Zeit noch grossentheils weg, und von dem niederen Adel, den Raubrittern, wurden sie redlich darin unterstützt. Schon lange hatte man verlernt, die Gesetze zu achten. Die rohe Gewalt ging vor Recht.

Unter solchen Umständen war die Stellung eines deutschen Königs keine beneidenswerthe: ja, wenn derselbe wieder etwas aus dem

Reiche machen, wenn er die kaiserliche Gewalt wieder stärken, die Einheit wieder befestigen wollte, so war seine Aufgabe eine äusserst schwierige und kaum durchzuführen, wenn er nicht von Haus aus über bedeutende Mittel gebot.

Nun war zwar die Hausmacht Rudolfs von Habsburg nicht gerade unbedeutend, aber keineswegs hinreichend für den erwähnten Zweck. Das wussten die Fürsten sehr wohl, als sie ihn wählten. Sie hofften, vor dem kleinen Grafen werden sie sich nicht zu fürchten brauchen. Rudolf aber war wirklich entschlossen, nicht blos als Schattenkönig zu figurieren, sondern die kaiserliche Gewalt zu erheben und überhaupt seine Aufgabe so weit wie möglich zu lösen. Er musste sich daher auf andere Mittel stützen, als auf seine Hausmacht.

Nun waren in der That im deutschen Reiche Elemente vorhanden, welche, recht benutzt, ihm zu seinen Zwecken verhelfen, wenigstens die erspriesslichsten Dienste leisten konnten.

Der gefährlichste Feind der Reichsgewalt waren die weltlichen Grossen mit ihren erblichen Fürstenthümern. Von ihnen war grundsätzliche Widerspenstigkeit zu erwarten. Gegen sie mussten also seine Massregeln vorzugsweise gerichtet sein.

Nun hatten die weltlichen Fürsten Gegner genug. Einmal an den geistlichen Fürsten, welche fürchteten, nachgerade von ihnen verschlungen zu werden. An Fehden zwischen beiden fehlte es nicht. Wirklich waren es auch die drei geistlichen Kurfürsten gewesen, welche die Wahl eines neuen Königs beantragt und bewerkstelligt hatten, in der Hoffnung, durch ihn gegen die Uebergriffe der Weltlichen geschützt zu werden. Wie nun? wenn Rudolf wieder den Gedanken ergriff, von dem die früheren Kaiser geleitet gewesen, nämlich die geistlichen Fürsten in das Interesse des Thrones zu ziehen, und an ihnen eine Stütze zu gewinnen? Wirklich that das Rudolf. Er behandelte den Klerus mit grosser Sorgfalt und Zuvorkommenheit und förderte seinen Vortheil.

Ausserdem existirte noch ein zahlreicher niederer Adel, der damals nur in wenigen Ländern der Organisation der Fürstenthümer untergeordnet war, sondern mehr oder minder unabhängig lebte, besonders aber in den Ländern, wo sich nach der Auflösung der grossen Herzogthümer keine überwiegende weltliche Macht gebildet hatte, in

Schwaben, Franken und am Rhein. Wie? wenn man diesen niederen Adel organisirte, zu einem geschlossenen Körper gestaltete, um ihn gegen die Fürsten zu gebrauchen, was bei seiner Eifersucht auf die letzteren und bei seiner Unabhängigkeitsliebe gar nicht so schwer war.

Aber ein noch bedeutenderes fürstenfeindliches Element waren die Städte. Das Bürgerthum hatte sich selbst in dieser anarchischen Zeiten ungemein erhoben, hatte trotz der anfänglich feindseligen Stellung der Hohenstaufen gegen dasselbe eine immer grössere Bedeutung errungen, und seitdem Friedrich Il. in der letzten Zeit seines Lebens gerade in Bezug auf die Städte seine Politik vollkommen geändert hatte, nämlich zu ihren Gunsten, so stiegen sie immer höher und erfreuten sich immer grossartigerer Erfolge. Aus ihrem ganzen Auftreten ging hervor, dass ihnen eine ungemeine Kraft inwohnte, dass sie eine grosse Zukunft in ihrem Schoosse trügen. Wie? wenn der neue König sich vorzugsweise an sie anlehnte, sie mit dem königlichen Ansehen unterstützte, ihrer Richtung eine immer weitere Verbreitung verschaffte?

Und ausser den Städten bestand noch, wie wir schon angedeutet, eine nicht unbedeutende Anzahl von grösseren oder geringeren Landgemeinden, Genossenschaften, welche ihre Freiheit entweder noch vollkommen bewahrt hatten, oder wenn auch eine Art von Herrn d. h. ein erblicher Vogt oder Gerichtsherr über ihnen stand, doch noch so ausgedehnte Rechte besassen, dass es nicht schwer zu sein schien, ihnen die ganze Freiheit wieder zuzuwenden. Wie? wenn der König auch darauf sein Augenmerk richtete, neben der bürgerlichen Freiheit die Gemeinfreiheit unter der Landbevölkerung hob: zwei Elemente, welche offenbar die wichtigsten und sichersten Stützen in seinem Kampfe gegen das Fürstenthum gewesen wären. —

Es ist keine Frage, dass Rudolf von Habsburg sehr wohl wusste, dass das, was man das Volk zu nennen pflegt, nämlich die niederen Stände der Bevölkerung, ein ganz wesentliches Element in der Staatsklugheit eines deutschen Kaisers bilden müssten. Auch hat er ihnen seine Aufmerksamkeit, sein Interesse zugewendet, hat viel mit ihnen verkehrt, kurz ist das gewesen, was man populär nennt. Es sind uns in dieser Beziehung von ihm eine Menge Anekdoten aufbewahrt worden, welche ihn theils in seiner natürlichen Einfachheit,

theils in seiner volksmässigen Iovialität charakterisiren. Da wird denn von ihm erzählt, wie er sein altes graues Wams selber geflickt, wie er mit rothen Rüben sich begnügt habe, wenn er zu Felde gelegen, oder wie er einem Bettler, der ihn um ein Almosen angesprochen, weil er sein Vetter sei von Adam und Eva her, einen Pfennig gegeben mit der Beifügung der Worte "Lass Dir von Jedem Deiner Vettern ebensoviel schenken, so wirst Du ein reicherer Mann als ich selber". Einmal, auf einem Reichstage in Erfurt, wo damals vortreffliches Bier gebraut wurde, hielt er es nicht unter seiner Würde, selber ins Bierhaus zu gehen und es sich dort schmecken zu lassen. Mit dem schäumenden Glase in der Hand trat er dann heraus vor das Publikum, und rief die Zecher von nahe und ferne herbei, um ebenfalls von dem herrlichen Tranke zu kosten.

Dieses Streben nach Popularität, das wohl sehr häufig berechnet war, kostete ihm freilich nicht viel. Aber wir wissen auch, dass er die Städte mannigfach gefördert hat: er erneuerte ihre Privilegien, erweiterte sie, gab ihnen neue dazu. Und er gilt bekanntlich überhaupt als ein Förderer des Bürgerthums. — Demohngeachtet können wir ihm eine durchgreifende grundsätzliche Begünstigung des Bürgerthums keineswegs zuschreiben.

Ein Hauptbeweggrund nämlich seiner Bürgerfreundlichkeit war, dass er auf die trefflich geordneten Finanzen der Städte speculirte. Sie waren wegen ihres Reichthums noch am ersten im Stande, den König mit Geldmitteln zu unterstützen, deren er sehr benöthigt war. Von den Fürsten hatte er nichts zu erwarten: sie hatten entweder Schulden, oder wo nicht, so fehlte ihnen der gute Wille. Ohnedies waren die Fürsten nur verpflichtet, die Heerpflicht zu leisten, und auch dieser wussten sie sich zu entziehen. Ausser dem niederen reichsunmittelbaren Adel, der als solcher dem Kaiser Kriegsdienste leisten musste, aber auch nur eine geringe Zeit, drei Monate, waren die Städte also der einzige Bestandtheil des Reichs, aus dem der König die Mittel zur Ausführung seiner Entwürfe ziehen konnte. Er gebrauchte sie also, um sie auszubeuten. Und dies that er denn in dem stärksten Masse. Die Bürger mussten den dreissigsten Pfennig ihres Vermögens entrichten, ja die Kaufleute den achten Theil ihrer Handelschaft. Und bei diesen regelmässigen Steuern blieb es nicht

einmal, sondern Rudolf verlangte noch ausserordentliche Abgaben, drohte die Städte zu verpfänden, wenn sie sich weigerten, und zudem mussten sie auch noch Kriegsdienste leisten 18).

Es war nicht mehr als billig. dass Rudolf ihnen diese starke Anstrengung vergütete, dass er ihre Privilegien erweiterte, das Bürgerthum allenthalben in Schutz nahm und hob. Dies erforderte schon die Dankbarkeit. Aber das Verfahren des Königs entsprach dieser Forderung nicht immer. Ja, er erschien sogar nicht selten als ein Gegner der städtischen Interessen, besonders nach einer Seite hin, nämlich wenn diese in Conflict mit der Geistlichkeit geriethen.

Mit dieser lagen damals die Städte in beständigem Hader: sei es, wie z. B. in bischöflichen Städten wegen der Ausdehnung der bischöflichen Rechte über die Bürgerschaft, welche diese nicht anerkennen wollte, sei es wegen der Besteuerung der Geistlichkeit von Seite der Bürgerschaften: jene behauptete steuerfrei zu sein, diese wollten aber dieses Vorrecht nicht respectiven. ,

Diese Streitigkeiten, welche damals durch alle Städte gingen, kamen zuletzt vor den König zur Entscheidung. Wie sollte er sich nun benehmen? Es war eine kitzliche Sache. Geistlichkeit und Bürgerthum waren zwei Elemente, die er beide brauchte: jene wegen ihres moralischen Einflusses, dieses weil es ihm die stoffliche Unterlage für seine Reichsgewalt verschaffte. Jetzt standen sie einander feindlich gegenüber, und zwar nicht wegen Kleinigkeiten, sondern wegen Lebensfragen. Hier ringt das Bürgerthum nach vollkommener Unabhängigkeit auch vom geistlichen Einfluss: dort sucht die Geistlichkeit die althergebrachte bevorrechtete Stellung zu behaupten. Sollte der König sich unbedingt auf die Seite des Bürgerthums stellen und die Geistlichkeit gegen sich aufbringen, oder umgekehrt?

Rudolf war nicht lange zweifelhaft. Er nahm die Partei der Geistlichkeit. Dazu wurde er besonders durch einen Punkt bestimmt, den wir noch näher zu betrachten haben, nämlich durch seine Rücksicht auf die Kirche überhaupt und auf den Vertreter derselben, den Papst.

Rudolf erinnerte sich des Schicksals der Hohenstaufen. Er wusste, dass sie durch die Kirche gestürzt worden sind. Dieses Schicksal wollte er vermeiden. Er trat also von vornherein als ein

gehorsamer Sohn der Kirche auf, und erfüllte alle Forderungen des Papstes, in der Hoffnung auch von ihm unterstützt zu werden. Eine positive Unterstützung des Papstes war aber nur erhältlich, wenn der König seine kirchenfreundliche Gesinnung bei jeder Gelegenheit bethätigte. .Er musste also auch die Partei der Geistlichkeit in ihrem Streite mit den Städten nehmen. Und so hat er nicht nur alle die Händel zwischen beiden, die vor ihn gebracht wurden, immer zu Gunsten der Geistlichkeit entschieden, sei es, was die Besteuerung anbetrifft, oder das streitige Verhältniss zwischen der bischöflichen und bürgerlichen Gewalt, sondern er hat auch bezüglich dieser Streitigkeiten allgemeine Grundsätze aufgestellt, welche diese Händel für immer und .zwar zum Nachtheil der Städte beseitigen sollten. Er stellt sich grundsätzlich ganz auf die Seite der Hohenstaufen in ihrer ersten städtefeindlichen Periode, und hat z. B. ausdrücklich die für die selbstständige Entwickelung des Bürgerthums sehr ungünstigen Verordnungen Friedrichs ll. vom Jahre 1232 erneuert: Aehnliches fügte er selbst hinzu 19).

Nicht minder unfreundlich benahm er sich gegen die freien Landgemeinden. Was diejenigen im Innern Deutschlands betrifft, so besitzen wir darüber nur einige wenige Urkunden, aus denen aber doch hervorgeht, dass er bei etwaigen Streitigkeiten derselben mit benachbarten Grossen die Partei der letzteren nahm. Aber entscheidend ist sein Verhalten gegen Ostfriesland. Diesem Lande wollte er seine republikanische Verfassung nicht lassen, sondern er bestellte als Grafen oder Stellvertreter der Reichsgewalt daselbst den Grafen Reinhold von Geldern, und zwar mit so ausgedehnten Befugnissen, dass die republikanischen Einrichtungen dieses Landes vollkommen aufgehoben worden wären; ja er fügt ausdrücklich hinzu, dass, wenn sich der Graf im Lande eigene Güter erwerbe, er von vornherein damit belehnt werden solle: d. h, es wurde ihm die Erlaubniss ertheilt, sich, wenn es ginge, Friesland zu unterwerfen, diese Republik sich zu eigen zu machen 20).

Ein solches Verfahren war doch in vollkommenem Widerspruche mit einer volksthümlichen Politik, wie wir sie oben bezeichnet haben.

Aber die eben angeführte Thatsache leitet uns zu einem weiteren Punkte der rudolfinischen Staatskunst.

Er war weit entfernt, das weltliche Fürstenthum grundsätzlich

zu bekämpfen. Wie gegen die Geistlichkeit, so machte er auch gegen dieses Concessionen. Er mochte wohl gegen kleinere Fürsten auftreten, und diese zu Paaren treiben: auch gegen einen Ottokar von Böhmen, den er bekämpfen musste, weil es sich dabei um seine ganze Stellung handelte, und weil er hier eine Gelegenheit fand, seine Hausmacht zu vermehren: aber dem grösseren Fürstenthum gegenüber benahm er sich ganz anders. Da war es ihm nur darum zu thun, die bedeutendsten Fürsten in das Interesse seines Hauses zu ziehen und dadurch unschädlich zu machen. Er hatte ein gutes Mittel in Händen, um das zu bewerkstelligen. Er war mit 6 Töchtern gesegnet: die verheirathete er eine nach der andern an die weltlichen Kurfürsten des Reichs und ausserdem noch an andere mächtige ausserdeutsche Fürsten. Unter solchen Umständen begreift es sich, dass er in einzelnen Fällen weit mehr auf das Interesse der Fürsten sah, als auf das der demokratischen Elemente.

Sollte nun aber dieses Verfahren des Königs bei dem letzteren nicht böses Blut gemacht haben? In der That: das Bürgerthum sehen wir fast während der ganzen Zeit seiner 18jährigen Regierung gegen ihn in Empörung und zwar in den verschiedensten Theilen des Reichs. Anfangs sind es die wetterauischen Städte, Frankfurt arn Main, Friedberg, dann die rheinischen, Oppenheim, Aachen, die sich ihm widersetzen, Es ist bedeutsam, was als die Ursache dieser Widersetzlichkeit angesehen wird: man beklagt sich über die Ungerechtigkeiten, Willkürlichkeiten, Erpressungen seiner Dienstmannen. Nicht minder bedeutsam ist, dass die Bürger jener Städte die in ihren Mauern oder in ihrer Nähe befindlichen Reichsburgen zerstören, von welchen aus die rudolfinischen Dienstmannen ihr Wesen trieben. In Aachen erschlugen die Bürger den Grafen von Jülich mit 200 Rittern und 1000 andern seines Gefolges, als er im Namen des Königs die Steuern eintreiben wollte. Im Beginn der 80er Jahre verbreitete sich die Unzufriedenheit der Städte immer weiter: überall griffen sie die Schützlinge des Königs, die Geistlichen, an der König sah sich genöthigt, mit Heereskraft gegen einige der widerspenstigen Städte zu ziehen, so gegen Würzburg und Bamberg. Aber im Jahre 1285 kam nun die höchst gefährliche Bewegung des falschen Friedrich hinzu. Ein Betrüger nämlich gab sich als den Kaiser Friedrich ll. aus, und erhielt einen

auffallend grossen Beistand besonders am Rhein, vor Allem in den Städten: zunächst am Niederrhein, dann wälzte sich aber die Bewegung den Rhein herauf, ergriff hier alle Rheinstädte und erstrebte sich endlich auch in die Schweiz hinein, wo Bern namentlich der Empörung sich anschloss,

Diese Bewegung war so gefährlich, dass man schon fürchtete, der König sei verloren. Er wurde nun zwar über sie Herr, indem er den falschen Friedrich in seine Hände bekam und als Ketzer verbrennen liess. Aber der Unmuth und die feindselige Stimmung der Städte gegen ihn hatte nicht abgenommen. Noch 1285 schliessen die wetterauischen Städte einen Bund gegen ihn, 1287 erheben sich die thüringischen, Mühlhausen und Nordhausen, und brechen die Reichsburgen. In demselben Jahre hält der König ein Concilium in Würzburg ab: der päpstliche Legat verlangt daselbst von der deutschen Geistlichkeit den fünften Theil ihrer Einkünfte — der wohl mit dem Könige getheilt werden sollte — erbittert über solche Zumuthungen, fällt das Volk über die Begleiter des Legaten her und erschlägt sie; den Legaten selbst kann nur der persönliche Schutz des Königs retten; aber auch unter diesem hält er sich nicht sicher: er muss entrinnen. Gleich darauf erhebt sich Bern noch einmal, 1288, zweimal belagert es der König vergebens, erst 1289 kommt ein Vergleich zu Stande.

Wie? sollte dieser weitverzweigte Aufstand des demokratischen Elements gegen den König den Waldstädten ganz fremd geblieben sein? Sollten sie von dieser Bewegung, die doch ganz in ihre Nähe vordrang, nicht Anlass genommen haben, um ihre alten Ansprüche durchzusetzen? Die Verhältnisse sprechen vollkommen für eine solche Annahme. Aber zugleich geben uns auch die bisherigen Erörterungen über Rudolfs Politik einen Massstab an die Hand, wie wohl sein Verhalten zu den Waldstädten gewesen sein mochte. Der Freund des Papstes konnte und durfte den Freiheitsbrief seines Vorgängers, des Kaisers Friedrich II., schon desshalb nicht anerkennen, weil der Letztere ihn als Gebannten der Kirche und zu Gunsten von Leuten gegeben hatte, welche ebenfalls gegen den Papst fochten. Der Freund der Geistlichkeit konnte und durfte nicht gut auf die Waldstädte zu sprechen sein, weil diese, besonders die Schwizer, in beständigen Händeln mit den umliegenden Klöstern sich befanden. Der Königs

der ohne eine durchgreifende grundsätzlich volksthümliche Politik, nur darnach strebte, wie er sich die mächtigsten Stände gewinnen könnte, um dann von ihnen in seiner Absicht, nach allen Seiten hin die Hausmacht zu vermehren, nicht beirrt zu werden, und der diesen zu Gefallen die demokratischen Elemente zurücksetzte, ja sogar drückte, machte sich natürlich kein Gewissen daraus, ganz so auch gegen die Waldstädte zu verfahren. Und nun gewinnen erst einzelne Daten, die uns aus jener Zeit erhalten sind, ihr Gewicht. So z. B. jene Urkunde von 1291, woraus hervorgeht, dass die Schwizer sich sehr über ihn beklagten, besonders über die Beamten, die ihnen Rudolf gesetzt, die mitunter nicht einmal Freie gewesen.

So viel ist gewiss, dass die niedern Stände mit der Politik Rudolfs unzufrieden waren, darum auch abgeneigt seinem Hause, von dem sie besorgten, dass es die nämliche Staatskunst befolgen werde. Und nun ist nichts natürlicher, als der Bund der drei Waldstädte von 1291, den sie unmittelbar nach des Königs Tode mit einander schlossen. Er war der entschiedenste Ausdruck von einer lange gehegten Gesinnung und wohl auch von thatsächlichen Bestrebungen, welche, wie zu vermuthen, misslungen waren, von denen wir aber nichts Genaueres wissen. Jedenfalls dürften wir nicht sehr fehlgreifen, wenn wir auch auf diese rudolfinische Zeit die Ueberlieferungen von der Gewaltthätigkeit der Vögte beziehen. Den Bund vom 1. Aug. 1291 aber halte ich für die eigentliche Grundlage der Eidgenossenschaft. Nicht, als ob ich die Möglichkeit eines früheren Bundes im Anfange des 13. Jahrhunderts abläugnen wollte. Aber dieser war unter Rudolf unwirksam gemacht worden. Man musste also wieder von vornen anfangen. In der Bündnissurkunde von 1291 treten nun die drei Thäler bereits als vollkommen unabhängig auf, machen sich eigene Gesetze, erklären, keinen Richter annehmen zu wollen, der ihnen von Aussen gesetzt würde, und versprechen sich gegenseitige Hülfe 21). Durch den Bund setzten sich aber die drei Waldstädte von vornherein in eine feindselige Stellung zu dem Sohne und Nachfolger Rudolfs, Albrecht.

Wir gehen nun zu diesem Fürsten über, dessen Regierung für unsere Untersuchung am wichtigsten ist, weil ja während derselben der eigentliche Befreiungskampf der Waldstädte stattgefunden haben soll. Leider aber fliessen die Quellen gerade über diesen Gegenstand

äusserst spärlich, und es ist uns ausser einigen wenigen, verhältnissmässig unbedeutenden Urkunden gar kein sicherer Anhaltspunkt gegeben. Um so mehr sind wir bei diesem Fürsten auf die Betrachtung seiner sonstigen Politik angewiesen, um aus ihr einen Schluss zu ziehen, ob er in der That der gewaltthätigen Handlungsweise fähig gewesen, welche ihm unsere Historiker zuschreiben.

Albrecht von Oesterreich gilt in der Geschichte als der Typus eines Tyrannen, eines despotischen und habsüchtigen Herrschers. Selbst die Geschichtschreiber des Hauses Habsburg überhäufen ihn mit allen schlechten Eigenschaften, so noch der neueste, Fürst Lichnowsky, der doch sonst die Mitglieder dieses Hauses in das möglichst rosige Licht zu setzen weiss. Fast scheint es, als habe Albrecht als allgemeiner Sündenbock dienen müssen für die verschiedenen Fehler und tadelnswürdigen Handlungen der Mitglieder seiner Familie; man that dem historischen Gewissen Genüge, indem man wenigstens Einen aufstellte, der doch auch getadelt würde. Aber wenn irgend eine Persönlichkeit, so ist gerade diese verkannt worden. Und eine Hauptursache dieses Unrechts lag in seinem angeblichen Verfahren gegen die drei Waldstädte, wie es zuerst Tschudi dargestellt hat, dem man dann im Wesentlichen immer gefolgt ist. Geht man aber auf die zeitgenössischen Historiker und besonders auf die Urkunden ein, die uns von ihm bezüglich seiner Wirksamkeit als deutscher König aufbehalten sind, so gewinnt man ein ganz anderes Bild 22).

Seine persönliche Erscheinung mag allerdings wenig Ansprechendes gehabt haben. Wenn wenigstens das Portrait von ihm in der Ambrasser Sammlung treu ist, so muss sein Aussehen ein ganz abscheuliches gewesen sein. Zu dieser Stiefmütterlichkeit der Natur kam noch der Verlust eines Auges, das er durch eine Vergiftung, oder vielmehr durch die ungeschickte Behandlung der Aerzte eingebüsst haben soll. Diese nämlich wussten kein anderes Mittel, um das Gift aus dem Magen wieder herauszubringen, als den Fürsten bei den Beinen aufzuhängen, so dass das Gift aus dem Magen in den Kopf, und von da durch Mund, Nase und Ohren herauslaufen sollte: ein Verfahren, womit sich wohl unsere heutigen Mediciner nicht einverstanden erklären möchten. Auch nahm die Sache wirklich einen schlechten Ausgang. Unglücklicher Weise nämlich soll das

Gift geradezu den Weg auf das Auge genommen haben, welches auf diese Weise verloren ging.

Ein Grundzug von Albrechts Charakter war allerdings eine gewisse Strenge, Herrschbegierde, Ehrgeiz. Aber diese Eigenschaften entsprangen aus einer nicht unedeln Quelle und waren auf die grossartigsten Ziele gerichtet. Um es kurz zu sagen: er wollte die kaiserliche Macht, die Einheit des Reiches wieder herstellen, Ziele, welche allerdings auch sein Vater verfolgte; aber in den Mitteln, um dazu zu gelangen, sind Vater und Sohn auf das Aeusserste verschieden, und wir werden sehen, dass Albrecht nicht nur von praktisch richtigeren, sondern auch von edleren und höheren Gesichtspunkten ausging.

Lehnte sich nämlich sein Vater an die Kirche, an die Geistlichkeit, und wenn auch nicht principiell, so wenigstens thatsächlich an die weltlichen Fürsten an, und förderte er das Bürgerthum nur dann, wenn es nicht mit der Geistlichkeit und dem Fürstenthum in Conflict gerieth, während er sonst immer die Partei von diesen höheren Ständen nahm in ihrem Zerwürfniss mit dem demokratischen Elemente, so sehen wir Albrecht seine ganze Regierungszeit hindurch von dem Grundsatze geleitet, sich vorzugsweise auf die niederen Stände zu stützen, vor Allem auf das Bürgerthum.

Und dieser Grundsatz wird von ihm so folgerichtig durchgeführt, dass er sich darin selbst dann nicht irren lässt, wenn er persönlich durch diesen begünstigten Bestandtheil des Volks beleidigt wird. Diese Thatsache ist um so wichtiger, als sie ein sehr günstiges Licht auf seinen Charakter wirft.

So hatten die Reichsstädte bis auf den letzten Augenblick für König Adolf gefochten, den Gegner Albrechts, der durch ihn Thron und Leben verlor; ja sie hatten während des ganzen Kriegs ihren Hass wider den Gegenkönig bei jeder Gelegenheit recht auffällig an den Tag gelegt. Rächte sich nun etwa Albrecht an den Städten, nachdem sein Gegner gefallen und er selber Oberhaupt des Reiches geworden? Nicht im Geringsten. Vielmehr beeilte er sich, ihre Privilegien zu erneuern und zu erweitern: ja, als auch dann noch die Missstimmung der Städte sich nicht verlieren wollte — denn sie fürchteten immer noch in Albrecht den Sohn Rudolfs, und konnten die Fürsorge, die ihnen Adolf zugewendet, nicht vergessen — so dass

die Mainzer sogar einige von Albrechts Leuten tödeten, so trug er ihnen auch dieses nicht nach: im Gegentheil, er schlug die Untersuchung darüber nieder und verkündete das in einer Urkunde 23).

Bei diesen allgemeinen freundlichen Gesinnungen gegen die Städte liess es aber Albrecht nicht bewenden. Er wollte das Bürgerthum zu einer politischen Macht erheben, um es als Hauptstütze des Thrones zu gebrauchen. Er verlieh also einmal, wie sich von selbst versteht, den Städten nicht nur die gewöhnlichen Privilegien, in dem umfassendsten Massstabe, während er ihnen zugleich die Steuern sehr ermässigte, sondern er nahm sie auch gegen die zwei Gewalten in Schutz, die ihnen damals am aufsätzigsten waren, nämlich gegen die Geistlichkeit und gegen die weltlichen Grossen.

Was ihr Verhältniss zur Geistlichkeit anbetrifft, so beobachtete Albrecht ein dem seines Vaters geradezu entgegengesetztes Verfahren: die Streitigkeiten zwischen beiden Parteien, die vor ihn gebracht werden, entscheidet er meistens zu Gunsten der Städte *). Er spricht der Bürgerschaft das Recht zu, die Geistlichen zu besteuern, ja sogar das Recht, die Güter, welche die Geistlichkeit neuerdings an sich gebracht und nicht versteuern will, wieder zu verkaufen 24). Die Thatsache ist wichtig wegen der Anwendung auf einen ähnlichen Fall, der bei den Schwizern vorkam.

Ueberhaupt scheint Albrecht in kirchlicher Hinsicht ziemlich freigesinnt gewesen zu sein. Dies geht nicht nur aus seinem Verhalten gegen die Geistlichkeit hervor, das er noch vor seiner Thronbesteigung beobachtete, sondern auch aus der absonderlichen Feindschaft, welche Anfangs der heilige Stuhl wider ihn hegte. Auch gegen nichtchristliche Religionsgenossenschaften bewies er sich mild und duldsam. So gegen die Juden. Gegen sie war damals, wie im Mittelalter sehr häufig, eine allgemeine Verfolgung in Gang gebracht worden: ein gewisser Rindfleisch setzte sich an die Spitze von fanatischen

Schaaren, welche über die Juden herfielen und sie ermordeten. Albrecht machte diesem Unfug ein Ende, indem er die äusserste Strenge gegen die Verfolger eintreten liess. Die Geistlichkeit war freilich mit diesem Verfahren des Königs nicht zufrieden: sie verketzerte ihn wegen seiner Menschenfreundlichkeit, und später meinte wohl einer aus dieser Klasse, Albrechts Ermordung sei nichts weiter, als eine gerechte Strafe des Himmels gewesen für die Milde, mit der er die Juden behandelte. Nun ist es freilich nicht unmöglich, dass der Kaiser zu diesem Verfahren noch durch ein anderes Motiv bewogen sein mag. Die Juden waren bekanntlich während des Mittelalters die Kammerknechte des Kaisers, d. h. standen unmittelbar unter ihm, und zahlten an ihn ihre Steuern. Kein anderer Fürst durfte Juden zu seinen Unterthanen haben: wollte er das, so musste er sich dafür ein besonderes Privilegium vom Kaiser auswirken. Die Juden mussten aber doch eine erkleckliche Summe abgeworfen haben: dies sieht man daraus, dass die Kaiser von den Fürsten förmlich um jene Erlaubniss bestürmt wurden. Albrecht konnte also schon aus finanziellen Gründen zu Gunsten der Juden gestimmt sein.

Doch kehren wir zu unserem Gegenstande zurück. Wie in den Streitigkeiten der Städte mit der Geistlichkeit, so nahm Albrecht auch in ihren Händeln mit den weltlichen Grossen ihre Partei 25). So erkannte er ihnen das wichtige Recht zu, Pfahlbürger aufzunehmen, d. h. das Recht, Untergebenen anderer Herren, die sich zwar in den Schutz einer Stadt begeben, aber ohne daselbst ihren Wohnsitz zu nehmen, das Bürgerrecht zu ertheilen — ein Verhältniss, welches, wie kein anderes, geeignet war, das Heidenthum zu durchbrechen, und dem Bürgerthum den Sieg zu verschaffen, gegen welches daher die Fürsten sich besonders ereiferten, und welches auch Albrechts Vater, Rudolf, ausdrücklich als ein ungesetzliches hingestellt und verboten hat. Albrecht, wie gesagt, hat dieses Recht den Städten ausdrücklich zuerkannt 26).

Ja, er forderte die Städte förmlich zu Bündnissen auf, um den Fürsten entgegenzutreten: er selbst stellte sich an ihre Spitze und dämpfte mit ihrer Hülfe den Aufruhr der vier rheinischen Kurfürsten; er entriss ihnen so dann ihre angemassten Rechte, namentlich die Zölle, und gab den Städten die Freiheit des Handels zurück. Die Städtebündnisse

organisirte er, munterte da, wo noch keine existirten, angelegentlich dazu auf, kurz rief den mächtigen Oppositionsgeist des Bürgerthums gegen die Fürsten von Neuem ins Leben 27).

Es war ganz dieser Thätigkeit entsprechend, dass er z. B. in dem oben angeführten Kriege gegen die Kurfürsten ihre Vasallen von dem Eide der Treue gegen sie entband, und dass er ihnen die Reichsunmittelbarkeit verhiess, wenn sie sich zu ihm stellen wollten 28).

Bei einer solchen Politik war zu erwarten, dass er auch den freien Landgemeinden seine Fürsorge schenken werde. Es stehen uns zwar hier weniger Urkunden zu Gebot, als bei den Städten *): aber eine ist uns erhalten, die uns einen tiefen Blick gerade auch in dieses Verhältniss gestattet. Wir haben gesehen, wie Rudolf von Habsburg den Ostfriesen ihre republikanische Verfassung zu nehmen trachtete, indem er dem Grafen von Geldern die Ausübung der Reichsgewalt mit Rechten übertrug, welche jene Verfassung geradezu aufheben musste. Albrecht hat die Urkunde seines Vaters zwar im Jahre 1299 bestätigt, aber schon zwei Jahre darauf erkannte er die republikanische Verfassung der Friesen wieder an. Er richtete damals ein Schreiben an die Grithmanen, Rathmannen, Richter und Gemeinden Ostfrieslands und der Umgegend, erkennt also schon dadurch ihre republikanische Verfassung an — denn jene Obrigkeiten waren von den Gemeinden selbst erwählt. — Er verlangt sodann ihren Beitritt zu dem von ihm angeordneten Landfrieden und Unterstützung desselben: in diesem Falle, den er übrigens als gewiss voraussetze, werde er ihre Freiheiten nicht nur erhalten, sondern auch mehren. Keine Spur mehr von dem Senden eines Reichsvogts — kein Wort mehr vom Grafen von Geldern, überhaupt keine Andeutung, dass er mit dem Verfahren seines Vaters einverstanden sei. Er erkennt vielmehr die republikanische Verfassung der Ostfriesen als zu Recht bestehend an 29).

Und diesem wollen wir noch beifügen, dass eine Urkunde von ihm vorhanden ist, wo er sich auf das Ernstlichste sogar der Hörigen annimmt, gegen die Bedrückungen ihrer Herren, und diesen letztern bei schwerer Strafe verbietet, jene wider Recht und Herkommen zu beschweren 30).

Es ist also eine durch und durch volksthümliche Politik, die der König übte. Und diese Politik ist sich, wie gesagt, consequent bis

zum letzten Augenblick. Darum sahen auch die Städte zu ihm, als ihren wahren Schützer empor. Ueberall, wo er Krieg führte mit den Fürsten, sind die Städte seine treuesten Anhänger.

Freilich die Fürsten waren wüthend auf ihn. Denn er hatte es auf nichts Geringeres abgesehen, als sie von ihrer eingenommenen Höhe wieder herunterzuwerfen. Die Kriege, die er mit ihnen führte, wobei er allerdings Land und Leute gewann, waren nicht sowohl aus Länderspiel unternommen, wie man ihm vorgeworfen — auch die gleichzeitigen Schriftsteller thun dies — als vielmehr die Fürsten zu züchtigen und wo möglich zu stürzen. Ueberdem hatten sie sammt und sonders während der ganzen Zeit seiner Regierung auf Verrath gegen ihn gesonnen: und Albrecht hatte daher bei jedem Kriege, den er gegen sie erhob, einen durchaus gerechten Anlass. Auch war es klar: wenn Albrecht das Fürstenthum stürzen und ein allgemeines einheitliches Reich aufrichten wollte, welches erblich in seiner Familie sei —denn das war seine Absicht — so musste er doch zunachst der Herr in den einzelnen Fürstenthümern werden. Dass er aber kein gewaltthätiges Regiment bezweckte, bewies er durch die ausgedehnten Freiheiten, womit er die einzelnen freien Genossenschaften beschenkte, bewies er ferner durch die Gründung neuer Reichsstädte.

Und dieser Fürst soll nun in der Schweiz auf einmal einen furchtbaren Tyrannen gespielt, Vögte in die drei Thäler geschickt haben in der Absicht, ihnen ihre Freiheit zu nehmen, und sie so haben drücken lassen, dass sie die Waffen gegen ihn erhoben? Es kann nichts Unwahrscheinlicheres geben. Er, der so hohe Ziele verfolgte, der es auf grosse Fürstenthümer abgesehen, und auf ihren Sturz, er sollte seine Kräfte durch die Unterwerfung ein paar kleiner Thäler haben zersplittern wollen? Er sollte gegen die Gewinnung dieses kleinen unbedeutenden Vortheils seine ganze volksthümliche Politik aufs Spiel gesetzt haben? Musste er nicht Gefahr laufen, dass die Elemente, die ihn bisher so rüstig und vertrauensvoll unterstützt hatten, plötzlich an ihm irre wurden und ihm ihre Mitwirkung entzogen? Zu allem Ueberflusse geben wir noch eine Charakteristik dieses Königs nach einer gleichzeitigen schweizerischen Quelle, welche mit dem von uns entworfenen Bilde weit mehr übereinstimmt, als mit der gewöhnlichen Annahme. Die älteste Chronik der Stadt

Zürich, bis 1886 gehend, von der antiquarischen Gesellschaft in Zürich im Jahre 1844 herausgegeben, sagt (S. 6) von Albrecht Folgendes: "Er hatte das Reich gewaltiglich inne und mit grossen Ehren und was ein mannlich gepürscher (bäuerisch oder volksthümlich) Mann und ein unverzagten unerschrockener Herre und hatte alleweg gross Volk bei ihm und was dennoch unbehut, darum er auch sein Lib verlor. Dieser König Albrecht war gitig nach guot, wann er hatte viel Kinder, und hatte recht Gericht und was ein fromm Herr." Es wird dann noch hinzugefügt, dass er einen so guten Frieden gehalten, dass die Stadt Zürich Jahre lang nicht nöthig hatte, Nachts ihre Thore zu schliessen 31).

Nach diesem werden wir wohl die Geschichte von der Empörung der Waldstädte gegen Albrecht und seine Vögte, als an innerer Unwahrscheinlichkeit leidend, ohnedies von keinem einzigen zeitgenössischen Geschichtschreiber beglaubigt, in das Reich der Fabeln verweisen müssen. Aber wie mag nun wohl die Stellung Albrechts zu den Waldstädten in der That gewesen sein?

Ich habe schon angemerkt, dass uns in den Quellen nur äusserst geringe Anhaltspunkte gegeben sind. .

Sicher beglaubigt ist, dass sich unmittelbar nach Rudolfs Tode ein Bund gegen das Haus Oesterreich gebildet hat, bestehend aus dem Bischof von Constanz; dem Abt von St. Gallen, den Grafen von Montfort und Neuenburg, dem sich auch Zürich und die drei Waldstädte angeschlossen: diese vier traten miteinander in einen besonderen Bund. Ueber diese Feinde wurde aber Albrecht schon 1292 Herr und schloss mit den verschiedenen Grossen, so wie auch mit Zürich einen billigen Frieden. Von den Waldstädten wissen wir nichts: weder ein Friedensinstrument, noch sonst etwas darauf Bezügliches ist uns erhalten. Wohl aber ertheilte ihnen König Adolf im Jahre 1297 einen Freiheitsbrief, ganz mit den Ausdrücken des von Friedrich ll. im Jahre 1240 gegebenen, ohne jedoch diesen Vorgänger zu erwähnen 32). Warum dies nicht geschah, weiss man nicht: höchst wahrscheinlich desshalb, weil Friedrich II. diesen Freiheitsbrief als Gebannten der Kirche erlassen hat, Adolf aber damals mit dem Papste gut stand, den er durch die volle Anerkennung Friedrichs lI. zur Zeit, als er doch im Banne sich befand, nicht beleidigen wollte. Dieser Brief wurde gerade zur Zeit erlassen,

als Adolf sich zum Kriege mit Albrecht rüstete. Aber schon das Jahr darauf erlag er seinem Gegner. Albrecht wurde Oberhaupt des deutschen Reiches, und es ist nun die Frage, ob Albrecht jenen Freiheitsbrief Adolfs und den Friedrichs ll. anerkannt hat, oder nicht?

Eine Urkunde darüber ist nicht vorhanden. Es ist nicht wohl zu vermuthen, dass gerade sie, die doch so wichtig sein musste, verloren gegangen sei. Wir werden daher wohl annehmen dürfen, dass Albrecht den adolfinischen und den friedericianischen Freiheitsbrief nicht bestätigt hat. Aber ob die Waldstädte sie ihm zur Bestätigung vorgelegt haben? Nach Tschudi hätten sie es allerdings gethan, Albrecht aber die Antwort gegeben, er wolle selbst zu ihnen kommen und mit ihnen sprechen. Dann soll er ihnen den Vorschlag gemacht haben, das Haus Oesterreich als Herrn anzuerkennen. Diese tschudische Mittheilung ist aber durchaus nicht beglaubigt.

Meine Vermuthung geht dahin, dass Albrecht zwar die Freiheitsbriefe seiner Vorgänger nicht bestätigt hat, aber nur desshalb nicht, weil sie ihm nicht zur Bestätigung vorgelegt worden sind; dass er aber keineswegs feindselig gegen die Thäler aufgetreten ist, sondern dass er die freiere und selbstständigere Entwickelung der dortigen Gemeinwesen thatsächlich gestattet hat. Diese Ansicht scheint durch folgende Punkte erhärtet zu werden. Erstens: Albrecht spricht sich in allen seinen Urkunden, wo sich eine Veranlassung dazu ergibt, mit grosser Vorliebe für Friedrich ll. aus und zwar gerade für die letzte Zeit seiner Regierung, wo er, wie wir gesehen, papstfeindlich aber zugleich volksthümlich bürgerfreundlich aufgetreten ist. Ja, er deutet nicht selten an, dass er seine Politik nur als eine Fortsetzung der fridericianischen betrachte 33). Dieser Haltung würde nun eine förmliche Weigerung, den fridericianischen Freiheitsbrief anzuerkennen, vollkommen widersprechen. Zweitens: König Adolf war zwar sein Gegner, allein Albrecht erkannte ihn bis zum letzten Augenblicke als seinen Herrn und König an: dies geht aus einem Schreiben Albrechts hervor, in welchem er sich wegen der Schlacht entschuldigt, die er dem Könige Adolf geliefert 34) : es sei seinerseits nur eine Vertheidigungsschlacht gewesen: er habe gegen den König nicht feindselig auftreten wollen; ja um die Rechtmässigkeit der Regierung Adolfs recht eclatant hinzustellen, betrachtete er sich nicht

eher als wahren deutschen König, obwohl er vor Adolfs Tod von einem Theile der Kurfürsten erwählt worden war, als bis nach des Königs Tode er auf einem allgemeinen Kurfürstentag noch einmal feierlich ernannt wurde. Hätte Albrecht vorgehabt, den adolfinischen Freiheitsbrief für die Waldstädte nicht anzuerkennen, so hätte er sich ganz einfach darauf berufen dürfen, dass die Kurfürsten damals schon damit umgegangen, Adolf abzusetzen, wie dies denn bald darauf geschehen sei. Indem er aber so feierlich die Rechtmässigkeit der Regierung Adolfs proclamirte, selbst in dem Augenblicke, wo er mit ihm in Fehde gelegen, sprach er auch damit aus, dass er die Regierungshandlungen Adolfs respectiven werde. Drittens: die Urkunden Albrechts, die er verschiedenen Orten in der Schweiz gegeben, sei es solchen, die dem Hause Habsburg unterworfen waren, sei es andern, zeigen alle das grösste Wohlwollen und die ausgesprochene Absicht, nicht nur die bestehenden Rechte und Freiheiten gewissenhaft zu beobachten, sondern auch noch zu vermehren 35). Viertens: in den wenigen Urkunden, die uns noch erhalten sind, treten die Gemeinden der Waldstädte mit grosser Entschiedenheit und Selbständigkeit auf: die Sprache ist ganz die von unabhängigen Gemeinwesen 36). Fünftens: das Verfahren der Waldstädte in einzelnen Fällen stimmt mit den Grundsätzen Albrechts vollkommen überein, so z. B. ihr Verhalten gegen die Geistlichkeit. So beschliessen die Landleute in Schwiz 1294, dass Niemand einem Kloster liegendes Gut verkaufen soll: wer es doch thut, zahlt fünf Pfund Strafe und das Gut wird dem Kloster wieder genommen und den Kindern des Verkäufers vorbehalten 37). Urkunden ähnlichen Inhalts hat Albrecht eine Menge an freie Gemeinwesen in Deutschland ausgestellt. Ferner verlangen die Schwizer Besteuerung der Klöster von Seite der Gemeinden. Auch dieser Grundsatz war von Albrecht, wie wir gesehen, vielfach ausgesprochen worden. Allerdings findet sich eine Urkunde von 1299, wodurch der Gemeinde und dem Landammann von Schwiz die Besteuerung der Cistercienser in Steina verboten wird 38), dies geschieht aber nicht von Albrecht, sondern von seiner Frau Elisabeth und selbst in dieser Urkunde wird zum Landammann und zur Gemeinde als wie zu ganz unabhängigen Gemeinwesen gesprochen. Sodann nimmt Albrecht das Gotteshaus von Wettingen in Uri 1302 in Schutz; allein die Urkunde

von 1302, an den Landammann von Uri gerichtet, ist in ganz allgemeinen Ausdrücken abgefasst, besteht sich nicht auf einen besondern Fall. Endlich sechstens möchte ich hierher auch noch jene oben angeführte Notiz der Züricher Chronik rechnen, dass nämlich 1306 ein Bund der drei Waldstädte geschlossen sei, und das sei der erste Bund gewesen. Wäre nämlich die Thatsache richtig, so könnte sie nichts anders bedeuten, als dass dieser Bund mit Wissen und Willen Albrechts geschlossen worden sei, dass er wenigstens nichts dagegen gehabt habe. Denn diese ganz kurze Notiz sagt nichts davon, dass der Bund gegen Oesterreich geschlossen sei: ja kurz vorher steht die vorhin angeführte Charakteristik Albrechts zu seinen Gunsten. Hätte irgend eine feindliche Beziehung zwischen dem König Albrecht und diesem Bunde von 1306 stattgefunden, so würde der Chronist nicht versäumt haben sie anzudeuten. Uebrigens ist noch sehr die Frage, oh diese Notiz der ursprünglichen Chronik angehört und nicht später von dem Abschreiber hineingeflickt worden ist (zumal da der Schreiber des Bundes von 1291 so ganz vergisst, der doch als der erste betrachtet werden muss). Denn die Abschrift jener Chronik entstammt dem 15. Jahrhundert.

Und was wäre denn das allgemeine Ergebniss unserer Untersuchungen? Wir können es in Kürze auf Folgendes zurückführen.

Wir haben weder die eine noch die andere der streitenden Ansichten als vollkommen richtig gefunden, sondern in jeder ein Stück von Wahrheit und in jeder ein Stück von Unrichtigkeit. Dagegen hat sich uns folgender Zusammenhang als der den Quellen und den sonstigen Verhältnissen arn besten entsprechende herausgestellt. Es ist möglich, ja sogar wahrscheinlich, dass die drei Waldstädte vor dem 13. Jahrhundert freie Gemeinden gewesen, deren es ja noch so manche im deutschen Reiche gab, dass allerdings das Haus Lenzburg über sie die Vogtei besass, aber (wahrscheinlich) nicht die erbliche. Die Erblichkeit dieser Vogtei wurde jedoch von den Erben Lenzburgs, von den Grafen von Habsburg angesprochen, während die Schwizer sie bestritten. Aber die letzteren erkannten sie gelegentlich eines Streites mit Einsiedeln, wozu sie die Hülfe der Grafen von Habsburg nöthig hatten, einen Augenblick lang im Anfange des 13. Jahrhunderts stillschweigend an. Später stützten sie sich wieder auf ihre alte Freiheit und geriethen darüber mit den

Grafen von Habsburg in einen heftigen Kampf, in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts und auf diese Zeit beziehen sich wahrscheinlich die Sagen von den Gewaltthätigkeiten der Vögte und des allgemeinen Aufstandes gegen die Habsburger, wie auch des alten Bundes der drei Waldstädte. Während dieses Kampfes wandten sich die Schwizer an Friedrich ll., der ihnen 1240 die Reichsunmittelbarkeit bestätigte. Diese Urkunde wurde aber von Rudolf von Habsburg nicht respectirt; desshalb Unzufriedenheit der Waldstädte mit Oesterreich, desshalb wahrscheinlich eine neue Erhebung, die aber zu nichts führte, so lange Rudolf von Habsburg lebte; aber gleich nach seinem Tode schliessen sie den Bund von 1291, welches der erste Schritt zur Wiedergewinnung ihrer Unabhängigkeit war die ihnen dann durch den Freiheitsbrief Adolf's im Jahre 1297 vollkommen gesichert wurde. Albrecht, weit entfernt, hart und gewaltthätig gegen die Waldstädte aufzutreten, was in vollkommenem Widerspruche mit seiner sonstigen Politik gewesen wäre, hat wahrscheinlich die freie Entwicklung der waldstädtischen Gemeinwesen thatsächlich anerkannt, wenigstens nichts Feindliches gegen sie unternommen. Dies geschah erst von seinen Söhnen, und zwar nicht unmittelbar nach des Vaters Tode: im Gegentheile, gleich darauf, 1309, wurden die Freiheiten der Waldstädte von Kaiser Heinrich VIl. ungemein erweitert, und die Söhne Albrechts hüteten sich, dem Willen des Kaisers gegenüber, ihre Ansprüche geltend zu machen: sie thaten es erst, als nach Heinrichs VIl. Tode eine doppelte Kaiserwahl erfolgte, und einer der Söhne Albrechts einer der Gegenkönige wurde. Was diese zu einer Politik bestimmt haben mag, die so sehr der ihres Vaters entgegengesetzt war, gehört nicht mehr in diese Untersuchung.

Und vergleichen wir nun schliesslich die Darstellung des berner Chronisten Justinger, welcher im Anfang des 15. Jahrhunderts geschrieben hat, und also unter allen grösseren eidgenössischen Chronisten der Zeit nach der älteste ist, so werden wir unsere Auffassung im Ganzen bestätigt finden. In der Darstellung der älteren Verhältnisse stimmt er vollkommen mit uns überein; in der Zeit Rudolfs und Albrechts ist er allgemeiner und ungewisser, hat aber nichts gegen Albrecht. Derselbe sagt "Vor alten langen Ziten, vorhin eh dass Bern wurde angefangen, hatten gross Krieg in die Waldstädte, Uri,

Schwiz und Unterwalden, des ersten mit der Herrschaft von Kiburg (d. h. Lenzburg), darnach mit den Herren von Habsburg, (d. h. jüngere Linie) und am letzten mit der Herrschaft von Oesterreich, (d. h. ältere Linie Habsburg) und war der Kriegen Ursprung, als man seit, als die von Schwitz und Unterwalden zugehören sollten einer Herrschaft von Habsburg und Uri an das Gotteshaus von Frauen-Münster zu Zürich. Nu hatten sich die von Uri von Altem her verbunden zu den andern zwei Waldstädten, und war Sach des Kriegs, dass die Herrschaft und ihr Vögte und Amtleute, die in den Landen waren, über die rechten Dienste suchten neu Fund und Bünde. Auch hielten sie sich gar freventlich mit frommer Lüten Wiber und Döchtern, und wollten ihren Mutwillen an ihnen mit Gewalt triben, das aber die ehrbaren Lüt nicht wollten vertragen, und satzten sich wider die Amtlüte. Also stund gross Findschaft zwischen der Herrschaft und den Ländern, und stakten sich die Herren vast wider die Länder. Die von Schwitz hätten auch gern Hülf gesucht an dem römischen Riche, daran sie auch gehörten, nach Inhalt ihrer guten Briefe. Und da nun die Herren von Habsburg als lang Zit krigt hatten an die obgenannten Waldstädte, dass sie am letzten müde wurden, suchten sie Hülf und Rath an die Herrschaft von Oesterreich (ältere Linie). Das kam also, dass die Herren von Oesterreich den von Habsburg eine Summe Geldes gaben um ihr Rechtung. Und also gewann eine Herrschaft von Oesterreich Rechtung zu den Waldstädten. Was aber die Rechtung wäre, lass ich bliben, wann ichs auch nit luter funden han. Wohl meint man, dass sie der Herrschaft gehorsam wurdent, nach Wesung der alten Rechtung, und ob fürter ihnen noch zugemuthet wurde, damit wollten sie nit zu müde haben. Da nun das etwas Zit gewärt, da suchten der Herren Amtlüte aber neu Fund und fremde Anmuthungen, die aber die Länder nit wollten liden; also erhübent sich Krieg zwischen beiden Theil, lang Zit, und erwartent sich die armen Länder wider die grossen Herren alle, wann sie niemand hatten, der ihnen hülflich war. — Dies wärte als lang, bis man zehlt von Gottes Geburt 1315 Jahre, da war ein Herzog von Oesterreich, hiess Herzog Leopold 49). Und nun die SchlaGt am Morgarten.

Aber es ist Zeit, dass wir wieder zur Gegenwart zurückkehren. Verlassen wir den Kampf um politische Freiheit und Unabhängigkeit,

und betrachten wir einen anderen, der besonders unserer Körperschaft eignet, den Kampf um Lorbeeren auf dem Felde der Wissenschaft. Leider haben sich in denselben von unseren Jünglingen nicht so viele eingelassen, als zu wünschen wäre. Von den fünf verschiedenen Preisfragen, welche die 4 Facultäten im vorigen Jahre ausgesetzt, ist nur eine einzige beantwortet worden, nämlich die naturgeschichtliche: "Vergleichende Darstellung der Entwicklungsgeschichte und Fruchtbildung eines Gerippe des Pflanzenreichs". Der Beantworter dieser Frage und zugleich Preisgewinner ist Jakob Kummer von Aarwangen, stud. medicinae.

Die fünf Preisfragen für dieses Jahr sind zwar schon im Sommer bei der allgemeinen Preisvertheilung verkündet worden, aber es ziemt sich wohl, sie bei Gelegenheit unseres Festes noch einmal in Erinnerung zu bringen.

Die theologische lautet: Das Verhältniss von 2 Corinth. l-VIl. zu 2 Corinth. X-XlII. nebst den Folgerungen, welche sich daraus ergeben für den religiösen Zustand der corinthischen Gemeinde.

Die juristische lautet: Urkundliche Geschichte der Gewerbeverfassung im Canton Bern.

Die medicinische: Ueber die Wirkung des Atropins auf die Regenbogenhaut der Säugethiere und Vögel, nach eigenen Untersuchungen.

Die philosophische: Ueber die römische Comödie als Quelle römischer Culturgeschichte.

Die naturgeschichtliche: Kritische Darstellung der Theorien über die Entstehung des Schwefeläthers.

Hoffen wir, dass sich diesmal mehr Streiter an dem wissenschaftlichen Wettkämpfe betheiligen, als das vorige Mal, auf dass die geistige Kraft an unserer Hochschule sich immer mehr stärke und gedeihe, und diese Anstalt dem Ziele, das ihr gesteckt ist, immer näher komme. Denn die ächte wissenschaftliche Bildung besteht nicht blos in dem Aufnehmen des von den Lehrern Gegebenen: die wahre geistige Errungenschaft ist die, welche durch Selbstthätigkeit erworben wird. Ich habe gesprochen.

Anmerkungen.

convictus injusta ablata ad manum advocati praefatae cellae cum justa satisfactione restituit et. ad obtinendam nostri gratiam centum libras nobis persolvit. Nos itaque aequo judicio optimatum ac fidelium nostrorum, imo consilio juridicorum, qui omnes concordi censuere judicio, eam vastitatem cuilibet inviae Heremi nostrae imperiali cedere potestati, videlicet eam cuilibet placuerit redigendi, praecipueque ad servitium dei, sicut continetur in charta supradicti. Ottonia imperatoris invictissimi, praedictae cellae monasterium in honorem S. dei genitricis et S. Mauritii martyris consecratum per nostrae majestatis praeceptum immune reddimus et liberum. Et eadem auctoritate et potestate, qua praenominatus Otto imperator eundem locum ad servitium dei ordinavit, contradidit, perpetua libertate et immunitate condonavit, nos quoque astantibus et collaudantibus Burchardo Monasteriensi episcopo, Rodulfo Basiliensi episcopo, Ulrico Constantiensi episcopo, Uvidone Curiensi episcopo, Eppone Novariensi episcopo, ducibus quoque Friderico, Bertolfo, Godefrido Palatino comte, Herimanno Marchione, Arnolfo de Linzeburg, Ulrico, Alberone de Vroberc, Adalberto de Havesborc, Rodolfo de Fricoa, Berctolfo de Nuringa, Frederico de Zolra aliisque multis, ipsius cellae fundum monachis ibidem deo famulantibus concessimus et perpetualiter possidendum contradidimus, cum omni circumjacente silva omnique finitima marcha sub nominatis locis detorminata: quae in occidua parte incipiens a fluviolo Bibera ab ipsiusque fonte in Austrum porrecta per divexa montium proximorum. latera ad praefatum locum inclinia, tendit ad proximam Alpem dictam Sila; inde ad rupem Stagelvant, hincque ad montem Sonnenberg vocatum, postremo ad rupiculam Rothenfluh nominatam. Quidquid his interjacet et clauditur limitibus, i. e ab adjacentium montanorum cacuminibus ad eundem, ut praediximus, locum, inclinibus scilicet, ut lapsus liquentium nivium et cursus omnium impetusque torrentium praecipitant in ima couvallium, omnino totum ad praedictum donavimus locum. Hoc est ipsius loci fundum, cum alpibus, silvis, palludibus, vallibus, planitiebus, pratis, pascuis, aquis, aquarumque decursibus, piscationibus, venatiombus, viis et inviis, cultis et incultis, exitibus et reditibus, quaesitis et inquirendis et cum omnibus, quae dici vel scribi possunt, utilitatibus. Et ut haec nostrae majestatis donatio stabilis et ab omnibus inconvulsa jugi permaneat aevo, hanc nostrae auctoritatis chartam inde scriptam propriae manus subscriptione confirmavimus sigillique nostri

impressione insigniri jussimus. 2) Urkunde K. Conrads III. vom Jahre 1144: In nomine sanctae et individuae trinitatis. Cunradus divina favente clementia Romanorum rex secundus (der Dritte). Justitiae diffinitio est, un constantem ac perpetuam habere voluntatem tribuendi unicuique, quod sibi jure competit. Quam cum omne genus hominum colere et exercere semper debeat, praecipue tarnen regiae dignitati congruit, talem animi habitum immutabiliter induere. Quocirca omnium fidelium nostrorum tam futurosum, quam praesentium noverit industria, quod vir venerabilis Rudolphus abbas monasterii Megenrades cella dicti, quod consecratum est in honore . sanctae dei genitricis Mariae sanctique Mauritii martyris, nostram celsitudinem adiit, suisque desideriis interventum ac preces dilectae conjugis nostrae et regni consortis Gertrudis adhibens petiit, quatenus litem, quae inter ipsum et Uthelricum de Lenzenburg ac conheredes ejus, seu etiam inter ipsum et cives de Suites jam longo tempore agitabatur, finali judicio curiae nostrae decideremus. Cujus preces ratione suffultas clementer admittentes, privilegia, quae progenitores nostri reges vel imperatores praefato monasterio ad perpetuam libertatem obtinendam, sive ad certos possessianum suarum limites determinandos concesserant, in communi generalis curiae nostrae audientia recitari jussimus. Astante itaque pro jure supra nominati monasterii Rodolfo de Rapreteswilere, ejusdem loci advocato, relectum est praeceptum divae recordationis Heinrici hujus. nominis quinti regis, sed quarti imperatoris, avunculi nostri, in quo continebatur eandem controversiam diu fuisse ventilatam inter abbatem jam supradicti monasterii de Megenrades cella Ger nomine et advocatum illum ipsum Uthelricum atque inter Rodolfum et Arnolfum comites et item habitatores villas Suites. Sed Alemannorum, quibus ejusdem terrae jurisdictio pertinet, judicio et ejusdem privilegii auctoritate terminaliter definitam et a praedictis petitoribus multam regiae institutionis violatoribus impositam fisco regio fuisse illatam, quae ratio tam fortibus subnixa firmamentis comitem Ulthelricum de Lenzeburg et competitores absterrere non potuit, quin eisdem diffinitionibus pro viribus contrairet, donec Suevorum, qui et Alemanni dicuntur, lege ac judicio suis allegationibus destitutis a causa penitus caderet, et cum debita legum censura tam nobis, quam abbati et advocato ablata restituendo satisfaceret. Caussae vero totius origo haec erat. Fundum, in

quo monasterium aedificatum est, et totam circumpositam silvam sive eam forestem seu Heremum vel vastam solitudinem appellari placeat, cum omnibus appendiciis, utilitate et fructu abbatis jam saepe dicti monasterii et monachorum Deo ibidem servientium usibus. imperatores Otto primus et secundus sed et duo aequivoci imperatores, proavus scilicet noster atque avus Heinricus authenticis praeceptorum suorum paginis tradiderant tanquam possessionem, quae omnium judicio ad regni proprietatem pertinere comprobatur. Verum quoniam eorum, qui in villa Suites habitant, culta et agri praescriptae silvae fines attingunt, semper ejusdem villae possessores in adjacenti silva portionem non modicam violenter arripuerunt. Nos vero, .sicut in antiquis privilegiis scriptum est et in nostra praesentia totius curiae assensu recognitum, certes, fines seu limites inter utrasque possessiones subnotari jussimus. (Die Gränzen werden dann ganz mit den Worten der vorhergehenden Urkunde angegeben.) Et ut haec omnia omni tempore ab omnium hominum infestatione rata et inconvulsa permaneant decursarum ad nos rerum serim et judicio super his promulgata banni nostri interpositione firmavimus praesentemque paginam propriae subscriptione manus roboratam, sigilli nostri impressione insigniri jussimus. Testes vero, qui affuerunt, subter notati sunt: Embricho Wirceburgensis episcopus, Burchardus Argentinensis episcopus, Orthliebus Basiliensis episcopus, Berchtoldus Murbacensis abbas, Wilibaldus Stabulensis abbas, Fridelo Augiensis abbas, Waltherus Selsensis abbas, Fridericus dux Suevorum, Cunradus dux, Hermannus, marchio, Rodolfus de Hohenbergh, Folemarus de Vroburgh, Uthelricus comes de Gamertingen, Everhardus comes de Kirchberg, Beretoldus de Callendin, Ludovicus de Oetingen, Theodoricus comes de Munbiligard, Othefricus cornes de Egesheim, Sifridus cornes de Bonnenburgh in Saxonia, Adolfus comes de mentibus in Westphalia, Simon comes de Sarrebrucca, Sigelbertus comes, Heinricus de Rhinowa, Marquardus de Gruenbach, Conradus de Swarzenberg, Bertolfus comes de Nuenburch, Sigebodo de Hohenwilre, Marquardus dc Rodenburch, Bertholdus de Tanneka, Heinricus de Rinfelde, Conradus de Krenckingen, Heinricus de Cussaberck, Burckardus de Hercina, Hugo de Tufen, et caeteri complures. Die Stellen, in denen die Schwizer und die Grafen von Lenzburg vorkommen, sind unterstrichen. Es war nöthig, die ganzen Urkunden herzusetzen, theils um den Leser in den Streithandel, der im Texte

angedeutet ist, einzuweihen, theils um ihm Gelegenheit zu geben, sich selbst ein Urtheil darüber zu bilden, in welchem Verhältniss die Schwizer und die Grafen von Lenzburg zu einander gestanden sind. Von einem Vogteiverhältniss ist mit keinem Worte die Rede. Vielmehr werden die Schwizer und die Grafen von Lenzburg als zwei selbständige Parteien dargestellt: höchstens machen die bezüglichen Stellen den Eindruck, dass sie mit einander gemeinsame Sache gegen Einsiedel gemacht haben, wie es die Natur der Sache mit sich brachte.

Gr. IIl. 493 f. Die ganze Gemeinde weist die Rechte des Herrn von Königstein. Weisthum von Peitingau (Gr. IIl. 649) und Mosen (Das. 655) in Baiern. Der Amtmann wird gesetzt nach der Bauern Willen. Mark von Grossenbursla in Hessen. G. IIl. 324. Die von Folkerhausen sind Gerichtsherren, aber die Gemeinden wählen den Centgrafen aus den 5 Dörfern der Mark. Mark von Oberursel in der Wetterau, umschliessend 32 Dörfer. Gr. III. 490. Der oberste Markherr und Walpode ist der Herr von Eppenstein. Der bestellt jährlich mit den Marken die Mark. Die Markmeister werden jährlich von den Edelleuten und dem Landvolk gewählt. Mark zu Runkel in der Wetterau. Gr. III. 502. Der Gerichtsherr ist der Junker von Runkel und Dietz: die gemeinen Landleute weisen aber das Recht. Weisthum von der Herrschaft Reineck in Franken. Gr. lII. 518. Die freien Leute darin haben den Grafen von Reineck als Schutz- und Gerichtsherren angenommen. Er besetzt das Gericht zu Laer, und wählt einen Freiboten mit dem Willen der freien Leute. Weisthum der Grafschaft Werdenfels, zum Stift Freisingen gehörend. Gr. III. 657. Die Gemeinden wählen alle obrigkeitlichen Personen, Amtleute und Richter mit des Pflegers Willen. b) Beispiele, wo die Genossenschaft den Centgrafen oder Vogt absetzen kann, oder bei deren Wahl die Gemeinde wenigstens gefragt werden muss. Weisthum von der Cent zu der Eiche in Franken. Gr. lII. 553. Die Amtleute des Herrn von Bickenbach sind auf dem Centgericht "die Frager" (Richter). Sind sie aber so thöricht, dass sile nicht fragen könnten, so soll man ihnen den Stab aus der Hand nehmen und ein Anderer fragen. Land- oder Centgericht zu Lauterbach. Gr. lII. 359. Die Aebte von Fulda sind Gerichtsherren, die erbliche Vogtei besassen die Herren von Eisenbach. Sie setzten einen Centgrafen; dieser konnte aber von den Schöffen abgesetzt werden, wenn er untauglich war. Weisthum von Obermichelbach im Elsass. Gr. l. 657. Der Abt von St. Alban ist Gerichtsherr. Er hat einen Vogt zu setzen, allein er darf keinen setzen, der der Gemeinde nicht angenehm ist. Ehe einem solchen Vogt die Gemeinde schwört, muss er derselben schwören, die bestehenden Rechte aufrecht zu erhalten. Weisthum von Heispolsheim. Gr. I. 707. Die Gemeinde wählt mit dem Vogt einen Heimburgen. Weisthum von Accruffel zwischen Mainz und Höchst. Gr. l. 528. Die Herrschaft soll die Leute nicht über die Rechte beschweren. Geschieht es doch, so dürfen sie sich wehren, wie sie mochten. c) Beispiele, wo die Genossenschaft mit dem Gerichtsherrn

nach Beliehen wechseln kann, oder wo sie sich den Richter selber setzt. Weisthum der Bibrauer Mark zwischen Offenbach und Seligenstadt. Gr. I. 513. Die Markgenossen erkennen den Herrn von Falkenstein als gekorenen, nicht als geborenen Vogt. Thut er den Märkern zu Willen, so ist es gut. Wo nicht, so dürfen sie einen andern setzen. Jedes Jahr wird der Vogt und der Märkermeister von der Mark frisch gewählt. Weisthum von Senheim (Untermosel). Gr. II. 431. Ein Vogtmann (Freier) kann sich einen andern Vogt setzen, wenn ihm der bisherige nicht gefällt. Weisthum der Altenhaslauer Mark in der Wetterau. Gr. lII. 410. Das Gericht ist des heiligen römisches Reiches Freigericht und von keinem Herrn ein Pfand. Das Landvolk wählt einen Centgrafen, auf dem jährlichen Märkerdinge, und zwar nach Stimmenmehrheit. Der Centgraf wird von dem Herrn, der das Gericht hat und den der Kaiser dazu ernennt, bestätigt. Dann muss er schwören, recht richten zu wollen nach den alten Rechten. Von den Märkern trägt jeder etwas bei zur Unterhaltung des Gerichts, sonst sind sie aber ganz bedefrei. Weisthum der Sebolder Mark in der Wetterau. Gr. III. 419. Die Mark besteht aus Rittern, Edeln, Unedeln, Reichen und Armen. Jährlich wird auf der Volksversammlung ein Centgraf gewählt. Das Amt der Centgrafen soll man dem ältesten Ritter geben. Wäre aber kein Ritter da, so soll man über einen anderen Edelmann übereinkommen. Verwaltet der Centgraf sein Amt schlecht, so kann er von der Mark in der nächsten Versammlung entsetzt werden. Weisthum der Altenstädter Mark in der Wetterau. Gr. IIl. 453. Die Gemeinden, die auf dem Geding erscheinen, wählen jährlich die obersten Markmeister und Untermarkmeister. Weisthum der Mark Keuchen in der Wetterau, aus 16 Dörfern bestehend. Gr. III. 457. Jedes der Dörfer hat seinen Amtmann oder Greven. Der Oberste Greve wird jährlich so gewählt: Der bisher das Amt hat, wählt 7 Schöffen. Diese sollen Ritter sein. Gibt es deren nicht, nimmt man Ritterbürtige. Gibt es deren auch nicht genug, nimmt man Geistliche. Fehlen auch solche, nimmt man sie aus dem gemeinen Volke. Diese wählen dann den obersten Greve. Dieser darf in keinem Dienste eines Herrn stehen, auch nicht der Rath eines solchen sein, auch keine Fehde haben. Gewinnt er Fehde, muss er sein Amt niederlegen. Weisthum der Grafschaft zum Bornheimer Berg bei Frankfurt a. M. Gr. IIl. 481. Die Leute in den Dörfern waren reichsunmittelbar und standen unter dem Könige, wurden aber von den benachbarten Herren vielfach bedrängt und allerlei Anforderungen an sie gemacht. Das Weisthum von den Schöffen in Frankfurt

bei den Centgrafen der Grafschaft weist nun alle diese Uebergriffe als ungerecht zurück und behauptet die Reichsunmittelbarkeit der Dörfer.

Gottshuss fliessent, dass das Alles des Gottshuses eigen ist. Dawider leiten die vorgenannten Lüte von Schwitz füre und fürmassen sich ze bewähren mit lebender Lüten, dass die Eigenschaft desselben Waldes dess Egenanden si wer ankommen vor ir Vorderen und mänige Jar in ruwiger und in unangesprochener gewer besessen hettin, dass klagten sie mir weinlich, wann ich ihr rechter Vöget und Schirmer wass, dass sie uffen dien gutern gemüget wurden, und an ihr Freiheit und an ir Erbschaft gefrevelt wurden. — Und nach der beider teile fürleggen, so fürsunt ich die beide teile lutterlich und gutelich mit einander dur dass, dass ich nach wiser Lüte rathe und hilfe und mit beider teile willen ussschiede, was jetwedere teil hinanhin solti han, und abwerin alle handvestinen und ellu gewer beider teilen, dü untz uff dissen Tag gehept werin. Da schiet ich nach wiser Lüte rat, dass von der mittelen gelegenust, dü da heisset Altsila die schlichte untz zu dem runss, der da heisset Thösbach und denselben runss uff untz zu dem Ursprunge, und da entgegen da öberg lit, das tal alles, und von dem Berge, da Thösbach här fluthet, und bi der gemeinen Weide, dü in dem Grunt gelegen ist, untz zu dem oberen teile. Alles, als vorgeschoben ist und geredt ist, mit friger und ewiger Besitzung zu dem Gottshuss hören soll, und was von der vorgenannten Alpsila bi demsselben runss gelegen ist untz gegen Wurtzen und dannan die Slichti untz gegen Blatten, und dannan die Schlichte über hörgrasen, untz an Spital, und dannan die Schlichti untz über gebrochen Berg, und untz zu dem Wasser in mitelem Albtal, und dannan die Slichti untz über schinernel und alles das, dass von dien Zilen gegen dem Gotzhuss gelegen ist, das soll öch je dem Gotzhuss hören. Und was von dem stein so stille Wäg üssflusset ze jetwederem teil die Slichti den Berg uf, und was da oberent ist, das soll freilich und eweklich die Landlüte von Schwitz anhören. Aber was von demselben Stein ze dem stillenwage dur mit Sitten, und dur den geharen stock untz in mitte blatten, und gegen Wurtzen in Sil, das sol gemeine Weit sin beider teil, und bi dem necheren stade bi Minster gegen dem Gotzhuse, von dem stillen Wage untz an Heittingen, an das, dass vor ussgeschiden was, dem Gotzhuse, das soll alles gemeine Weide sin, jetweders teiles, und weder diese noch ene Sun dekein eigenschaft inen sunderlich darinne schephen. Und so diess beschach, so waren erbar lüte zugegen, die dess Gezüge sind. Abt C. von den Einsidellen H. der Vöget von Raprechtswile. Berchtold von Schnadelburg, Arnold von Wart, R. von Wediswile. H. und Ulr. von Bonstetten. R. der Meyer von Obrenwintertura. Wernher von Schublenbach. K. und Ulrich von Wolröwa. Aber von Schwitz waren da C. Hunno, Ulrich

Kesseler, Wernher Weibel und ;H. von Ybach, und ander erbat Lüte genuge. Und dass dies Alles war si und stete belebe nu und och hinnach, so han ich diesen Brif besiegelt mit meinem Insigel. Wär aber, davor Gott si, dass diss von jemanne übergangen wurdi, der ist wirdig, dass er gekestigot werde mit gegenwärtiger Kestigung und mit ewigem Fluche. — Diese Urkunde ist nach Kopp (Geschichte der eidg. Bünde II. 321. Anmerkung 6.) von Anfang bis zu dem Gedankenstriche nur noch in einer alten, jedoch durch Abschrift und Druck theilweise verderbten Uebersetzung vorhanden. Von da an bis zum Schluss existirt die Urkunde lateinisch, bei Hartmann Annales Heremi. p. 235 f. In unserem eben mitgetheiltem Stück beginnt von dem Gedankenstrich an die jüngere deutsche Uebersetzung. In dieser Urkunde nennt sich der Graf von Habsburg allerdings einen rechten Vogt und Schirmer der Schwitzer nach erblichem Rechte. Beim ersten Anblick nun drängt sich Einem der Gedanke auf, dass der Graf in einer öffentlichen Urkunde nicht gewagt haben würde, diesen Ausdruck zu gebrauchen, wenn er das, was er besagt, nicht gewesen wäre. Aber erstens war von den Schwitzern, welche die Hülfe des mächtigen Grafen nothwendig hatten, zu erwarten, dass sie diesmal ein Auge zudrücken würden; zweitens lässt der Ausdruck noch eine verschiedene Auslegung zu. Das Verhältniss zwischen den Schwitzern und den Grafen von Habsburg kann ja so gewesen sein, wie das Anmerkung 11. c. angeführte zwischen der Bibrauer Mark und den Herren von Falkenstein: nämlich so, dass die Schwitzer allerdings nach hergebrachter Sitte die Grafen von Lenzburg und ihre Erben, die Habsburger zu Vögten nahmen, ohne dass sie jedoch durch diese Gewohnheit sich des Rechtes begeben hätten, auch einmal einen Andern zu wählen, wenn sie mit ihren bisherigen Vögten nicht mehr zufrieden sein sollten. Fussend auf den bisherigen Gebrauch durfte sich nun der Graf von Habsburg einen Vogt nach rechter Erbschaft nennen, und die Schwitzer mochten aus demselben Grunde nichts dagegen haben, um so weniger, als ja die Grafen von Habsburg gerade in ihrem augenblicklichen Streite mit Einsiedel offenbar zu ihren Gunsten entschieden. Jenes angedeutete Verhältniss, die Mischung von erblicher und durch Wahl erworbener Gewalt, war ganz den deutschen Rechtsgrundsätzen entsprechend: war es ja selbst mit dem deutschen Königthum nicht anders. Man nahm die Könige gewöhnlich aus einer Familie, aber dies schloss das Wahlrecht des Volks, beziehungsweise der dasselbe vertretenden Grossen nicht aus.

gegen das Haus Habsburg am unzweideutigsten darthut, ist das Breve des Papstes Innocens IV. vom 28. August 1247 (bei Schöpflin Alsatia diplomatica I. 484, auch bei Hisely a. a. O. S. 403). Es lautet folgendermassen: Innocentius, episcopus, servus servorum dei, dilecto filio, praepositio in Delinsberg, Ord. S. Augustini, Basiliensis Dioecesis, salutem et apostolicam benedictionem. Dilecto filio, nobili viro, Rodolfo seniore, comite de Habsburg, devoto nostro, accepimus intimante, quod de Suitz et de Sarnon locorum homines Constantiensis Dioecesis, qui ad ipsum hereditario jure spectant, a fidelitate et dominio ejusdem temere recedentes, Friderico quondam imperatori, post latam in ipsum et fautores suos excommunicationis sententiam, nequiter ahaeserunt, et licet postmodum ducti consilio saniori praestito juramento firmarint, quod subdicti comitis dominio de cetero persistantes, ipsi Friderico, vel alicui alteri contra ipsum minime obediunt, iisdem tamen juramenti religione ac lata in adhaerentes et faventes praedicto Friderico sententia excommunicationis damnabiliter vilipensis, et fidelitate tamen relegata, se abomni dominio subducentes praefato Friderico assistunt contra ipsum et ecclesiam pro viribus et potenter. Quis vero dignum est, ut, qui diligunt maledictionem, veniat eis, et qui nolunt benedictionem, prolongetur ab illis, mandamus: Quatenus se res ita habest, praenominatos homines, nisi ab eodem Friderico infra competentem terminum a te praefigendum eisdem, ac ad unitatem ecclesiae revertantur, ipsique comiti, velut suo domino, in dovotione hujusmodi persistenti, studeant obsequi, ut tenentur; nec non homines villae Lucernensis, si tibi eos illis communicare ac praefato Friderico fovere constiterit, in praemissis denuncies excommunicationis sententiae subjacere, ac ipsa loca et villam Lucernensem supponas sententiae interdicti, faciens utramque sententiam auctoritate nostra, sublato appellationis obice, usque ad satisfactionem condignam, inviolabiliter -observari, processurus super his alias, prout videris expedire — Vergl. ausserdem Kopp Urkunden, I. 44, ferner Geschichte der eidgenössischen Bünde, II. S. 129-154. S. 211. S. 327, — Den im Text versprochenen Erweis, dass die Ueberlieferungen von den Gewaltthätigkeiten der Vögte wahrscheinlich in diese Zeit zu setzen seien, siehe am Schlusse In der angeführten Stelle von Justinger.

dei gratia Romanorum imperator semper augustus, Jerusalem et Siciliae rex universis hominibus vallis in Suitz, fidelibus suis, gratiam suam et omne bonum. Literis et nuntiis ex parte vestra receptis, et vestra ad nos conversione et devotione assumta, expositis et cognitis per eosdem, vestrae purae voluntati affectu favorabili concurrimus et benigue devotionem et fidem vestram commendantes non modicum, de eo quod zelum, quem semper ad nos et imperium habuistis, per effectum operis ostendistis sub alas nostras et imperii (sicut tenebamini) confugiendo, tanquam homines liberi, qui solum ad nos et imperium respectum debeatis habere. Ex quo igitur sponte nostrum et imperii dominium elegistis, fidem vestram patulis brachiis amplexamur, favoris et benevolentiae puritatem vestris sinceris affectibus exhibemus, recipientes vos sub nostram specialem et imperii protectionem, ita quod nullo tempore vos a nostris et imperii dominio et manibus alienari vel extrahi permittemus, dantes vobis certitudinem et plenitudinem gratiae et favoris, quam benignus dominus effundere debet ad subditos et fideles. Vos gaudeatis in omnibus assecutos, dummodo in nostra fidelitate et servitiis maneatis.

habt, sich ihm zu entziehen und wieder zum Reich zurückzukehren, wohin ihr gehört. Euer Wille soll geschehen, und von nun an sollt ihr auch niemehr dem Reiche entfremdet werden." Dass der Papst in dem Anmerkung 13 abgedruckten Briefe die erbliche Vogtei der Habsburger als unbestritten hinstellt, ja sie sogar Dominium nennt, war natürlich, da der Graf von Habsburg ihm anhing, während die Schwitzer als Anhänger Friedrichs des Papstes Gegner waren. Die Rechtsfrage wird aber dadurch keineswegs entschieden. Der Papst hörte eben nur den Grafen von Habsburg, und da dessen Sache mit dem Interesse des Papstes zusammenhing, so entschied er sie zu seinen Gunsten. Friedrich als deutschem Kaiser musste aber von vornherein die eigentliche Sachlage besser bekannt sein. Dass er nicht blos nach seinem Interesse fragte, wie der Papst, geht daraus hervor, dass er nicht, wie er ja auch hätte thun können, die Reichsunmittelbarkeit der Schwitzer als eine ausgemachte, im Herkommen begründete Sache bestätigte, sondern dass er auf die obwaltenden Verhältnisse Rücksicht nahm und darnach die Abfassung des Briefes einrichtete.

17) Vergl. über das Folgende die ausführlichere Darstellung in meiner "deutschen Geschichte" I. 1. folg.

239, 688, 714, 716, 780, 801, 816, 830, 843, 915, 919, 949, 1135, 1150, 1242.

et defendit infra valles, satisfactionem praestare debet damnificato. Ad haec si quis de conjuratis alium rebus spoliaverit, vel damnificaverit qualitercunque, si res nocentis infra valles possunt reperiri, servari debent, ad procurandam secundum justiciam laesis satisfactionem. Insuper nullus capere debet pignus alterius, nisi sit manifeste debiter vel fidejussor, et hoc tantum fieri debet de licencia sui judicis speciali. Praeter haec quilibet obedire debet suo judici, et ipsum si necesse fuerit judicem ostendere, infra sub quo parere potias debeat juri. Et si quis judicio rebellis extiterit, ac de ipsius pertinatia quis de conspiratis damnificatus fuerit, praedictum contumacem ad praestandam satisfactionem, jurati compellere tenentur universi. Si vero guerra vel discordia inter aliquos de conspiratis suborta fuerit, si pars una litigantium, justiciae vel satisfactionis non curat recipere complementum reliquam defendere tenentur conjurati. Supra scriptis statutis, pro communi utilitate salubriter ordinatis concedente domino in perpetuum duraturis. In cujus facti evidentiam praesens instrumentum, ad petitionem praedictorum confectum, sigillorum praefatarum trium universitatum et vallium est munimine roboratum. Actum anno domini MCCLXXXX primo. Incipiente mense Augusto.

fide in deum et homines constans, nec non ad negotia belli prudens ac magnanimus, in zelo autem juris imperialis et injuriarum retentione rigidus, et gravis quampluribus principibus, a magnatibus occiditur. Monachus Fürstenfeldensis ap. Böhmer fontes rerum (Germanicarum. I. 24. Rex habita secum deliberatione decrevit, ut promisit, rempublicam ampliare et primo bona 'a regno distracta cogitat repetere, obligata solvere et quaeque a praedecessoribus suis neglecta studiose corrigere. Doch wird zugleih auch die Ländersucht gerügt: ib 29. Rex cum adhuc viveret et esset in rerum affluentia opulentissimus, saciari non potuit rebus mundialibus, quia nimia ambitione corruptus indefesse laborabat sibi subjicere multa terrarum spatia, et suos liberos exaltari et sic terrenis nimis implicatus curis terrae citius sociatur. Die "oberrheinische Chronik", herausgegeben von Grieshaber (Rastatt 1850): "Kuning Albrecht twans auch die Fürsten und richsete gewalteklich nach Kuning Adolf zehn Jahr". Am meisten rühmt ihn Ottokar von Horneck in der Reimchronik. Er sagt von ihm (S. 208), er habe sich durch vier Tugenden ausgezeichnet, durch Keuschheit, Nachsicht, Versöhnlichkeit und Zucht. Die ander Tugend ist löblich, Daz in Niemand peswärt So sehr, noch so hart, Er war dez dennoch sicher, Daz er um ein Chicher An Leib noch an Gut Von seinem zornigen Mut Schaden empfieng, Dieweil er rit oder ging, Volgund seinem Hof mit. — Die dritt Tugend ist gar gross, Die Herzog Albrecht hat, Nie chain Man mit Getat So .sehr sich gen in vergaz, Wann sich fugt daz, Daz er derselben schulden Chom wider zu hurden, Sein Gnad war ihm als stet, Als er nie nichts gen im getet, So dass er im unter die Augen Offenleich, noch taugen Verweist immer mer. Vergleiche auch noch das lateinische Gedicht eines Gleichzeitigen im Kloster Muri bei Kopp, Urkunde I. 78. 80. Am ungünstigsten spricht

Mathias von Neuenburg (Albertus Argentinensis) über ihn. Dieser war überhaupt auf das Haus Habsburg schlecht zu sprechen, und so bezieht sich denn die folgende Stelle eigentlich mehr auf das Haus Habsburg, beziehungsweise auf den König Rudolf, als auf Albrecht insbesondere. Die Stelle (bei Urstisius scriptores rerum Germanicarum II., p. 111, lautet: Quem Albertum cum papa contra regem Franciae instigare vellet, ille se hoc non facturum nisi sibi et haeredibus suis regnum et imperium confirmaretur per sedem, respondit. Quod si hoc sibi fieret, aut se Francum expulsurum de regno, aut se per hoc moriturum, promisit. De quo cum multum tractaretur per sedem, tandem in contrarium resedit consilium. Recensuerunt enim (wer? die Fürsten?), quantum a tempore promotionis Rudolphi regis patris sui illa fuerit progenies exaltata, in servitutem se redigi timentes. Gleich darauf bespricht er allerdings ebenfalls die Vergrösserungsucht Albrechts: Iste Albertus, potens in regno Alemanniae et filiis suis omnia quae potuit attrahens, partes alias non curavit. — Zum Schlusse noch die notiz von Johannes Victoriensis ap. Böhmer fontes I, 339. (ad ann. 1299): Albertus rex in omnibus locis actum regium circumiens exercebat, ad so venientibus nobilibus et civibus favorabiliter in suis agendis maxima maturitate animi et beneficentia complacebat.

debet ad subditos et fideles. Vos gaudeatis in omnibus assecutos, dummodo in nostra fidelitate et servitiis maneatis. Datum in Franckenfurt. etc.

Wir die Landlüte von Switz künden allen dien, die diesen Brief hörent oder sehent lesen, dass wir überein sin kommen mit gemeinem Rate des Landes und mit gesworenen Eiden: dass Niemand verkaufen soll de keineme Kloster in dem Lande dehem liegendes Gut weder zu sinem Kinde noch de keinen weg, und gebe jemand darüber dien selben chlostern de hein liegendes gut, der soll des wider lösen und dem Lande geben vünf phunt und dero ein phunt dem richter und deme Lande vier. Beschehe aber das, dass jeman sinen lib und sin liegendes gut dargebe, so sol das gut sin sinen nehesten erben, und suln die dem Lande aber geben diu vünf phunt; und wollten dieselben erben desselben Gutes nicht, so sol es sie des Landes, wann es sie verboten hant mit geswornem eide. Und were aber der also kranch der fin liegendes gut dar gebe, das ers nicht losen mochte, so sol aber dasselbe gut sin der geben alse e; und en wollten die des nicht, so soll es sin des Landes in demselben rechte also das erre. Were ouch jeman, der sie liegendes gut gebe von dem Lande ze chouffene oder de heinen weg, der soll ez wieder losen und deme lande geben vunf phunt aber; und were aber derselbe also kranch, dz ers nicht wiederlosen mochte, so sol aber dasselle gut sie der erbon oder des landes alse e. Und beschehe aber dirre chouffe oder dirre gabe de keinu heinliche, da sol dem leider werden ein phunt, und aber des gut stan in dem erren rechte. Und swa dirre gedinge de heines ubergangen wurde, das soll man zehant wider tun. Auch sin wir die lantlüte des ze rate worden mit gemeinem Rate und geschworenem eide, dass man in enheiner sture noch gewerfe dekeinem ammanne jemer phenning suln gesehen. So sun wir ouch überein kommen, dz enkeiner unser lantmann sinem wibe mache me danne halbes sin gut. Were ouch das, dass deheinem lantmann zu sinem wibe wurde gegeben verndes gut, und er iro das nicht angelegt e dz er in gelt kumet, so sol er gelten e dien rechten gelten, und danne sinem wibe geben, und das tun vor gerichte. So sin wir ouch des überein kommen: und wollten diu kloster diu in dem lande sint nicht dragen schaden an sture und an anderem gewerfe mit dem lande nach ir gute alse ander die lantlüte, so suln sie miden velt, wasser, holz, wunne und weide des landes. So wollen wir ouch nicht, dz de vrowe ir manne mache me danne halbes ir gut. So sin wir ouch des überein kommen: swer der ist der dahein dgut in em lande hat der uslüten, dz der sol tragen schaden mit dien lantlüten in der maze, alse deme gute gezihen muge an des lenmannes schaden. Und were aber jeman, der sinen lehnman darüber kunberren wollte oder entwerren desselben lehens und er dasselbe gut wollte einem andern lihen, swer deene dasselbe gut enphienge oder in bekeinen weg

da mitte kumberte, der sol dem geschadegeten sin schadon abe tun und vünf phunt geben und aber daz lehen libig lan; und alse dike er dz tut, alse dike so soll er ime sinen schaden abe tun und vünf phunt aber geben. Und were jeman der also krank an gute were, der diesen einung verrichten nit en möchte, swer deme hulfe oder riete mit libe oder mit gute, mit husonne oder hovondo, mit ezsenne oder mit trinkenne, der sol aber deme geschadegotten die vor genanndun busse geben. Und swer dirre gedinge deheines breche, der soll deme lande geben vier phunt und deme richter ein phunt, und alse dike alse er die buze verschuldet. Diese Brief wart gegeben, do von Gottes Geburt warn 1294 Jahr. — Urkunde von 1303-1305, Brief von Graf Kraft von Toggenburg an den Landamman Stauffacher von Schwiz (Kopp Urkunden I. 63. 64.) Urkunde vom 7. März 1304 (Kopp I. 55.), wo ein Landamman von Unterwalden vorkommt als Urkundsperson.

Gründe, in Albrecht einen Tyrannen vorauszusetzen, dem man auch ein gewaltthätiges Verfahren gegen die Waldstädte zutrauen konnte. Sie stellten nun den in ihren Augen wahrscheinlichen Zusammenhang als den wirklichen hin. Und um die Tyrannei und Gesetzwidrigkeit Albrechts um so greller erscheinen zu lassen, legten sie seinem Vater ein ganz entgegengesetztes Verfahren unter: dies sollte zugleich einen Beweis liefern für die ursprüngliche Freiheit und Reichsunmittelbarkeit der Thäler. Uebrigens erscheint erst bei Tschudi dieser angebliche historische Zusammenhang in seiner vollsten Ausbildung.