reden.arpa-docs.ch Rektorats Reden © Prof. Schwinges
Textbreite
Schriftgröße
Kapitel 

Das Recht im technischen Zeitalter

Rektoratsrede

von Prof. Dr. H. Huber
VERLAG PAUL HAUPT BERN 1960

Printed in Switzerland
Copyright © 1960 by Paul Haupt Berne
Alle Rechte vorbehalten
Druck: Paul Haupt, Bern

Eine alte Sitte gibt mir auf, an diesem Tag mit einem fachwissenschaftlichen Vortrag feierlich zu bekräftigen, daß ich das mir durch den Senat anvertraute Amt übernommen habe. Doch in einer Epoche, in der sich nach Theodor LITT die Arbeitswelt eigenmächtig aus dem Leben aussondert 1 und in der nach Karl JASPERS unüberschreitbare Grenzsituationen entstanden sind 2, in einer Zeit immer neuer Bedrohungen des Menschen, und rascher Veränderung seiner Lebensumstände, treibt es auch den Juristen unwillkürlich aus seinem engeren Lehrgebiet hinaus. Die Fragen brennen ihm auf den Lippen, die Recht und Staat als solche und ihre Lage in eben dieser Zeit beschlagen, die Fragen zugleich, in denen eine jede Sozialwissenschaft nur in der Verbundenheit mit den andern bestehen und sich bewähren kann. Versucht er nicht zu verstehen, wie es heute mit dem Recht als einem der Systeme der Kultur im Sinne von Wilhelm DILTHEY überhaupt bestellt ist, so bemüht er sich vielfach vergeblich, seine alltägliche Arbeit an den Rechtsnormen und Rechtsinstituten zu verrichten. Von der das Recht gestaltenden und mißgestaltenden Kraft der Technik soll nun also die Rede sein.

Allein es sind gar verschiedene Techniken, die dem Recht begegnen und die es beeinflussen. Nach einer unter den französischen Staatsrechtslehrern verbreiteten Ansicht gibt es auch «des procédés techniques d'exercice du pouvoir», eine soziale Technik der Machtausübung im Staat, durch den Staat und über den Staat, die sich in Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung, aber auch

im Wirtschaftsleben und auf dem internationalen Felde abwandelt. Oder es wird gesagt, der «parlementarisme survivant» sei zu einer bloßen Technik herabgesunken, nachdem der Gedanke der Volksrepräsentation verblaßt sei und das Gesetz seinen Charakter als Ausdruck des nationalen Gesamtwillens verloren habe. Max WEBER glaubte in einer Technik der Arbeitsteilung und im hochgezüchteten Fach- und Dienstwissen das entscheidende Merkmal des neuzeitlichen Staates gefunden zu haben, den er als eine bureaukratische Anstalt ausmalte 3. Soziologen der neuen und der alten Welt behaupten, die gegenwärtige Gesellschaftsstruktur gleiche nur gerade noch einem antagonistischen Macht-, Kampf- und Verhandlungssystem. Die moderne Demokratie sei zu einer Demokratie des Aushandelns und der streitbaren Auseinandersetzung oder Verbündung zwischen organisierten und festgefahrenen Gruppeninteressen verrottet. Dieses Aushandeln ergreife gleichermassen Gesetz und Vertrag, ja teils sogar den Verwaltungsakt. Die Wesensunterschiede zwischen den primär politischen Einrichtungen —Staat, Regierung, Partei, Parlament — und den angeblich unpolitischen intermediären Gewalten der Wirtschafts- und Sozialverbände ständen im Begriff, lautlos zu verschwinden. Für jenen Gruppeninteressenkampf und jenes Aushandeln in der pluralistischen Gesellschaft aber sei auch wieder eine eigene Technik entwickelt worden. Zum Teil bediene sie sich neuer rechtlicher Einrichtungen und Verfahren. Es komme aber auch vor, dass sie die hergebrachten Einrichtungen und Verfahren absetze oder verdränge und sich hierauf in ausserrechtlichen Räumen bewege und vom Zerfall der Staatsautorität nähre 4.

Die Rechtswissenschaft weiss schliesslich noch von einer besondern dem Rechte eigentümlichen Technik zu berichten, der Rechts- und Gesetzestechnik. François GENT nannte sie «art ét metier dans la constitution et dans l'application du droit». Als

System von Verhaltensmaßregeln in der Mitmenschlichkeit sei das Recht sowohl «oeuvre de science» als auch «oeuvre de technique» 5. An diese Technik richten sich schwer zu erfüllende Forderungen: Sie soll für Klarheit der Verhaltensregeln, für Anpassung an die Tatbestände des wirklichen Lebens, für die Durchsetzbarkeit des Rechts, für eine Ökonomie der Mittel, für Einheitlichkeit der Rechtsanwendung, für einen raschen Rechtsgang und für viel anderes sorgen. Das bloss Handwerkliche übersteigt sie bei weitem. Dem Gesetzgeber sowohl, als dem Richter und Verwaltungsmann soll sie auch helfen, etliche von den großen Antinomien des Rechts wenigstens zu «besänftigender», allem den Widerstreit zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit und den zwischen der Gleichheitsidee und den Ansprüchen der Individualität 6

Fraglos haben wir mit unserm Thema jedoch eine andere Technik im Sinn: Die Technik, die uns wohlbekannt dünkt, weil sie uns allezeit und überall umgibt und mit ihren beispiellosen Siegen fortwährend die Welt, das Gesicht der Erdoberfläche, aber eben auch die gesellschaftlichen Beziehungen und das Recht als gesellschaftliche Teilordnung umgestaltet. Sie ist nach einem Wort von Max SCHELER Naturbeherrschungstechnik, und sie ist potentiell schon in den Naturwissenschaften enthalten 7. Sie ist aber auch die Technik, die Erkenntnis und Arbeit miteinander verschmilzt und als Bindeglied die Wissenschaft mit der Wirtschaft verknüpft. Sie schuf bis hin zum äussersten Fall der Automation wahrhaft revolutionäre Formen maschineller Gütererzeugungen, aber auch der Raumüberwindung und des Verkehrs, der Bewaffnung und Kriegführung. Sie ist imstande, zwar nicht in den Entschlüssen und Anlagen, aber in den Prozessen, das menschliche Gehirn teils zu ersetzen. Sie erschloß ungeahnte Energiequellen durch Kohle und Dampfmaschine, Wasserkraft und Elektrizität, Mineralöl und Explosionsmotor, die nutzbare

Atomkernspaltung. Dieselbe Technik facht aber auch wieder den Hunger nach immer mehr Energie an. Sie sagt voraus, welche Erfindungen noch gemacht werden müssen und dann tatsächlich auch gemacht werden. Sie eilt und flieht gleichsam aus der Gegenwart schon in die Zukunft und entfaltet eine eigentümliche «Logic of scientific discovery». Obwohl dem rechnenden und planenden Verstand die Früchte nicht immer plötzlich und sprunghaft zufallen, sondern bisweilen erst nach langwierigem Bemühen, sieht es manchmal so aus, als wollten Naturwissenschaften und Technik den Gesamtangriff auf die Erkennbarkeit der Welt unternehmen. Hans FREYER beleuchtet die Apparate, mit denen wir unsere äussere Existenz aufbauen und die längst nicht mehr wie die guten alten Werkzeuge nur der verlängerte Arm des Menschen sind, ferner die ins Riesenhafte angewachsene Machbarkeit der Sachen, die unsere Konsumzivilisation prägt 8. Die begehrtesten Spezialisten sind jetzt die Mathematiker, Physiker und Ingenieure. Das Gesamtbild der Technik aber zeigt Furchtlosigkeit, Selbstherrlichkeit und eine Überbetonung der außermenschlichen Natur, ein merkwürdiges Unbeteiligtsein am Schlicht-Menschlichen.

Auf dem europäischen Festland ist die Rechtssetzung, das Gesetz, seit Jahrhunderten die vorherrschende Rechtsquelle. Es hat das staatsfernere und spontanere Gewohnheitsrecht ausgestochen. Gewiß, als bewusste Rechtsentstehung, als Objektivation und Formgebung steht die Rechtssetzung von Haus aus, wesensgemäß, dem Systematisch-Konstruktiven nahe, jenem Vertrauen der Vernunft zu sich selbst, aus dem eben auch die moderne Technik geboren wurde, jener Vernunftgläubigkeit, die vorausschauend, vollständig und hemmungslos auch die verwickeltsten Dinge in den Griff bekommen will und die von der Ergänzungsbedürftigkeit, etwa durch geschichtliche Einsichten, nichts weiss oder nichts wissen will. Geben wir Juristen uns jedoch genügend Rechenschaft

davon, wie stark der Anstoss für die Vermehrung der Gesetzgebung seit dem 16. Jahrhundert von der Erfindung der Buchdruckerkunst herkam? Aus dieser Mechanik erwuchs dem neuzeitlichen Recht geradezu seine Ausdrucks- und Publikationstechnik. Sie stellte alle frühern Aufschwünge geschriebenen Rechts, etwa den der fränkischen Zeit und ihrer Kapitularien, in den Schatten. Ist nicht auch die heute noch geltende Rechtsfiktion «Nemo legem ignorare censetur» auf den Druck angewiesen? Von jedermann wird vorausgesetzt, daß er das Gesetz kenne, weil er es dank Druck und Veröffentlichung kennen könnte.

Der Vorgang hat sich im 20. Jahrhundert gewissermaßen wiederholt. Als das schweizerische Bundesgericht seit 1914 seine Urteile nicht mehr in zierlich-schwungvoller Kalligraphie, sondern mit der Schreibmaschine ausfertigte, da wurden die Urteilsbegründungen zahlreicher und langfädiger. Mehr und mehr betont namentlich die Privatrechtswissenschaft, wie bedeutend der Gerichtsgebrauch, das Präjudiz, für die Rechtsfortbildung sei. Erniedrigt es aber nicht den Juristen, zu erfahren, dass der jährliche Ausstoß an Urteilsmotiven, dieses Futters der Rechtsfortbildung, auch von dem Anreiz zur Ausführlichkeit und Weitschweifigkeit abhängt, den die Schreibmaschine ausübt? Wie gross muß die allgemeine Hörigkeit des Rechts gegenüber der Technik sein, wenn es schon bei der Rechtserzeugung so anfängt?

Doch es gebricht nicht an Gegenbeispielen. In den Außenministerien der Großstaaten bestehen jetzt Bureaux, wo fieberhaft die Rechtsprobleme der Weltraumfahrt und der Okkupation von Planeten studiert werden. Wohl anerkennt die Theorie die naturgesetzliche und rechtspolitische Verschiedenheit von Luftraum und Weltraum. Dennoch halten einige für durchaus denkbar, daß beteiligte Staaten versuchen könnten, ihre Souveränität auf den Raketenbahnen, auf künstlichen Weltrauminseln und auf den

Sternen aufzupflanzen, ihre Souveränität, die auf der Erde sonst langsam am Absterben gewesen wäre. So würde der nach dem Zerfall des mittelalterlichen Kosmos geschichtlich gewordene rechtliche und politische Zustand in seiner ganzen Zufälligkeit und Fragwürdigkeit, samt seiner heutigen Zuspitzung und Machtanhäufung, wegen menschlicher Anmassung von der winzigen Erde auf den planetarischen Raum überspringen. Die Technik aber müßte dulden, daß die von ihr hervorgerufenen, durch sie aber nicht lösbaren, völlig überraschenden rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Aufgaben mit den auf der Erde gebräuchlichen juristischen und metajuristischen Begriffen und Verhaltensweisen in Angriff genommen oder dann gleich zu Beginn verdorben würden, weil nun einmal sozialwissenschaftlich der Mensch nur in den Formen seines Hieruntenseins denken kann.

Das Grundverhältnis von Recht und Technik zu bestimmen, fällt nicht sonderlich schwer. Technisches Handeln und technische Sachverhalte werden im Recht immer erst als soziales Handeln und als soziale Sachverhalte von Belang. Hüten wir uns sodann, die Technik aus der Gesellschaft zu isolieren und wie eine Person auf die Anklagebank zu setzen. Recht und Technik sind beide zunächst Funktionen gesellschaftlicher Wirklichkeit, obwohl sie hernach in der transcendierten Kulturwirklichkeit eine unterschiedliche Stellung innehaben. Da nun aber die Technik im höchsten Grade in die Gesellschaft eindringt und sie mitreißt, da sie immerfort die realen Daseinsbedingungen umstößt und wandelt, da sie die Doppelstellung des Menschen, als Glied im Gefüge des Miteinanderseins und als Einzelner und Einsamer, noch zu steigern scheint, da sie vor allem die Regelungsbedürftigkeit gesellschaftlicher Beziehungen ohnegleichen erhöht, die Regelung selber aber erschwert oder niederhält, ist das Verhältnis von Recht und Technik so bezugsreich und so folgenschwer.

Die Technik zählt zu den Realien des Rechts im Sinne von Eugen HUBER 9, zu den «données réelles et historiques, conditions de fait où se trouve placée humanité» im Sinne von GENY 10. In der Rechtsbildung wirken bekanntlich Real- und Idealfaktoren zusammen, zum Beispiel hier ökonomische und machtpolitische, dort sittliche Kräfte und Vorstellungen. Die alte rechtsphilosophische Streitfrage lautet, ob und in welchem Ausmass die Rechtsnormen durch ihren sozialen Stoff determiniert seien. Zeitlich scheint das Recht jedenfalls hintennach zu hinken. Erst nachdem das Flugzeug erfunden worden war, musste ein Luftrecht ausgeheckt werden, erst nachdem aus Uran Atomenergie gezogen werden konnte, mußten die Bundesväter unter der Bundeskuppel, so fremd und unvertraut es ihnen auch vorkam, ein Atomenergiegesetz aufstellen. Allein die zeitliche Abfolge besagt nichts. Wie ein gerechtes Luft- oder Atomenergiegesetz, zum Beispiel eine gerechte Regelung der Haftpflicht, aussehen müsste, ist niemals schon in der technischen Erfindung beschlossen. Selbst dort, wo sich die rechtskonstruktiven Gedanken, die ein Gesetz stützen und durchziehen, eng an das technisch Gegebene anlehnen, «sind doch regelmäßig Wertgesichtspunkte leitend voraufgegangen» (Günter STRATENWERTH) 11. Trotzdem bleiben Fragezeichen. Ist nicht innerhalb der gesamten Seinsstruktur des Rechts die Technik das Gebiet, aus dem sich gegenüber Recht und Rechtsverwirklichung eine besonders gebieterische und auf dringliche, beinahe zur Kapitulation zwingende «Natur der Sache» geltend macht? So, daß mitunter nur noch die wertdifferente, niedere Ordnungsfunktion des Rechts schlecht und recht bewahrt werden kann? Wird nicht darüber hinaus an verborgenen Stellen das Bild des freien und verantwortlichen Menschen ausgelöscht oder weggeblasen? Und schließlich und allgemein: Höhnen nicht die umstürzenden Erfindungen, selber jedes normativen Gehaltes bar, an ihrem geistigen Ursprung der sittlichen Beurteilung, um

nachher dennoch, als tyrannische Gegebenheiten und gleichsam als institutionalisierte Schuld, überlieferte Ordnungen bei ihren Prämissen aus den Angeln zu heben und bisher anerkannte, auch dem Rechte innewohnende Masstabe zu entkräften?

Doch die Phänomene sollen nun tunlichst geordnet werden. Namentlich im Verwaltungsrecht findet sich für empirische Allgemeinbegriffe eine Unzahl von Namen, die der Technik entstammen. Die Lebensmittelpolizeiverordnung weiss von eingedickten Fruchtsäften mit normaler Saftdicke, von gelbgefärbter Winterbutter und von Metallfolien zur Verpackung mit einem maximalen Blei-, Zink- und Antimongehalt zu erzählen, das Edelmetallgesetz definiert Doubléwaren als Waren aus unedlem Metall, deren edle, auf mechanischem oder elektrolytischem Weg angebrachte Außenschicht eine präzise Minimaldicke haben muss, die Gesetzgebung über Mass und Gewicht regelt die Eichung von Elektrizitätsverbrauchsmessern und bestimmt Joule und Newton als neue Einheiten, eine bundesrätliche Verordnung umschreibt die Bruttopferdekraft für den Sonderfall, wo Wassermenge und Gefälle durch ein Speicherwerk genutzt werden, und die Verordnung über den Schutz des Radioempfanges gegen Störungen befiehlt, die Wirksamkeit dieses Schutzes nach den restlichen Störspannungen an den störenden Apparaten zu bemessen, diese Störspannungen aber ihrerseits nach den Empfehlungen eines in Paris sitzenden «Comité International spécial des Perturbations Radiophoniques» zu richten. Welche Überflutung der Rechtssprache und des Rechts selber!

Doch wir meinen im Grunde eine andere Bedrängnis. Immer mehr verwendet das Recht Bezeichnungen und Begriffe aus der Technik unmittelbar als juristische Ordnungsbegriffe. Auch eine modische Rechtswissenschaft und eine auf ihr technisches Fachwissen stolze Bureaukratie gefallen sich darin. In dem erregenden, Sprachzerfall und Verwüstung offenbarenden Buch von Karl

KORN, «Sprache in der verwalteten Welt» 12, begegnet der Leser den Sammelwörtern und den von Abstraktheit strotzenden Sprachschöpfungen des reglementierenden Rechts: Der Sofortmaßnahme, der Wohnraumbewirtschaftung, der Ermittlungsstelle, der Bestandesaufnahme, der Reihenuntersuchung, dem Einstufen, Abfertigen und Beeinhalten, dem Finanzierungsvorentwurf, dem Güterfernverkehr, den halbstädtischen Verhältnissen, dem Raumgestalter, der Streuungserfassung, der Produktionssteigerung, dem Schmierstoffingenieur und der Schlußveranstaltung. Der Ordinarius für Kolbenmaschinen und Getriebslehre einer deutschen technischen Hochschule hält schon heute eine Maschine für möglich, die durch Variierung der Buchstaben für 14 Zeilen selber ein Sonnett dichtet, und er fügt am Schlusse seines Aufsatzes nur noch bei, die Aufnahme solcher Automaten durch die Kultur der Zukunft werde freilich nicht ohne gewisse Einschwingschwierigkeiten ablaufen. Zu schweigen von den verwirrenden und verwechselbaren Abkürzungen mit Anfangsbuchstaben wie der OECE, die aber im besten Englisch OEEC heißt! Doch auch im Recht «erzeugt eine saftlose Sprache ein verwaschenes Denken» (Ludwig REINERS) 13. Das Recht bedürfte einer Sprache, die nicht nur Namen gibt, sondern die selber schon ordnet und dergestalt an seiner Ordnung mitwirkt. Das kann die Sprache aber nur, wenn sie Abgrenzungs- und Vorstellungskraft aussendet und sogar das erste Wertbewußtsein erweckt. Schon am Beispiel der Rechtssprache erweist sich also, daß das Recht nicht wie eine Magd den technischen Neuheiten dienen und ihre soziale Hinterlassenschaft einfach hinnehmen kann, wie manche meinen.

Wegen Bevölkerungsvermehrung und Industrialisierung ist heute umfassende Bau- und Raumnutzungsplanung unerläßlich geworden. Diese Planung ist primär ein technisches Handeln. Die Verwaltungsrechtswissenschaft erkannte jedoch, daß sich besonders die Bau- und Nutzungszonen der Formtypik unserer Rechtsordnung

entziehen, indem sie sich namentlich über die rechtsstaatliche Unterscheidung von Rechtssetzung und Rechtsanwendung teils einfach hinwegsetzen. Noch auffallender ist aber, daß die Planung tendenziell in einen Gegensatz zur bestehenden Eigentumsordnung gerät. Sie will nicht mehr nur nach bisheriger Übung dem Eigentümer Sozialbindungen durch öffentlichrechtliche Beschränkung seines Verfügungs- und Nutzungsrechts auferlegen. Vielmehr ist für ihre in den weiteren Raum ausgreifenden planenden Anordnungen der eigentliche Kern des Privateigentums, eben die grundsätzlich freie Verfügung und Nutzung des Eigentümers, das Subjektive und Örtliche, mit samt der Familien- und Berufstradition überhaupt nur noch ein lästiges Hindernis.

Deutsche Gründlichkeit untersucht gegenwärtig die rechtliche Natur der automatischen Verkehrszeichen. Man spricht von Roboter-Stellwerken. War das Disponieren der Anlage am Bärenplatz drüben ein Akt der Gesetzgebung? Sind die Lichtzeichen, besonders die roten und grünen Fußgängerschemen, diese armseligen Menschenbilder, denen wir doch gehorchen müssen, sind sie als Gebote und Verbote allgemeine Normen oder trotz der Vielzahl unbestimmter Adressaten Einzelakte? Und wie steht es mit der Haftpflicht, wenn im Betrieb einer solchen Anlage aus einer technischen Ursache eine Störung eintritt und darauf zwei Autos zusammenstoßen? Wird die Motorfahrzeughaftpflicht dennoch ausgelöst? Man schlägt statt dessen für solche Lichtanlagen eine eigene, öffentlichrechtliche Gefährdungshaftung vor. Neue Gefährdungshaftungen bedeuten aber zumeist, daß sich das Recht um der Geschädigten willen der Technik anpaßt, aber den Merkmalen verantwortlichen menschlichen Handelns entfremdet.

Noch viel allgemeiner tritt indessen die Technik den Vormarsch in die Verwaltung an. Die Stadt Wien bezieht zur Zeit von der Schweizer Industrie eine Anlage, mit der die Aufheizung

der Warmwasserspeicher in sämtlichen Häusern der Stadt zentralgeschaltet und mithin der Energieverbrauch unkontrollierbar durch den Einzelnen von der Mitte aus gesteuert wird. Durch die fesselnde Studie eines Heidelberger Dozenten für Verwaltungsrecht wird der Bürger darauf vorbereitet, dass jetzt an die Seite des behördlichen Verwaltungsaktes das von der Lochkartenmaschine gelieferte Verwaltungsfabrikat tritt 14. Die Telephongebührenrechnung sei eines der ersten Beispiele. Sie könne nicht nachgeprüft werden, weil die Maschine nicht gestatte, Orts- und Ferngespräche auseinanderzuhalten. Im Steuerwesen stehe der Einsatz des Elektronenrechners unmittelbar bevor, doch müssten zuerst noch die 120 Fragen des Steuererklärungsformulars auf ein Drittel gekürzt werden. Der formulargeplagte Steuerzahler atmet auf, aber er irrt sich. Den Vereinfachungen, die die Maschine diktiert, sollte er mißtrauen. Im Rechte bedeuten diese Vereinfachungen überwiegend Grobschlächtigkeit, Mangel an Differenzierung, fortschreitende Veräußerlichung, Profanierung der Rechtsidee.

Zur Einwirkung auf Sprache, Begriffsgebäude und Institute des Rechts gesellt sich die Einwirkung auf das Rechtsdenken. Daran sind freilich die Naturwissenschaften mehr beteiligt, als die Technik. In der Geschichte des Naturrechts, des der Natur gemäßen, überpositiven Rechts, erscheint schon bei einzelnen griechischen Denkern, dann aber besonders bei Francis BACON und bei Baruch SPINOZA, die Natur nicht als die menschliche Natur, sondern als die physikalische Naturordnung. Und in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erlag die Rechtswissenschaft zum Teil dem Anspruch des mathematisch-naturwissenschaftlichen Denkens, überhaupt das allein wissenschaftliche Denken zu sein. Dem Juristen galt damals diese Methode nicht zuletzt deshalb als vorbildlich und verlockend, weil er glaubte, daß es auch im Recht vornehmlich auf Berechenbarkeit, Meßbarkeit

und Präzision ankomme, und daß entscheidende Operation die richtige, d. h. exakte Subsumtion der Tatbestände unter die fertigen Begriffe sei. In diesen Zusamenhang gehört etwa das große Missverständnis der Gewaltentrennungslehre von Montesquieu als mechanistische Ausbalancierung der drei Gewalten oder das Mißverständnis des Begriffs der Kompetenz als scharf getrennten Raum mit hohen Wänden statt als Aufgabenkreis mit einem übergreifenden Sinn.

Friedrich Carl von SAVIGNY glaubte an Prinzipien, nach denen sich in der Geschichte des Rechts das, was noch Leben hat, von selbst absondert von dem, was schon abgestorben ist. Der Einbruch der Technik in das Recht kann kaum mehr als ein Walten dieses Prinzips gedeutet werden. Denn er trifft im Recht auch das, was noch Leben hat und was noch wert wäre, zu leben.

Daß Technik und Industrialisierung seit einigen Jahrzehnten das Recht stark verändern, spiegelt sich dem Laien vorneweg in der Angliederung neuer Zweige der Rechtsordnung wieder: Erfindungspatentrecht, Eisenbahn-, Automobil- und Luftverkehrsrecht, Recht der elektrischen und funktechnischen Übertragung und des Empfangs von Zeichen, Lauten und Bildern und des entsprechenden Sendedienstes und Kulturkonsums, samt der maßlosen Erstreckung und Umstülpung des gemütlichen alten Postregals, Ausdehnung des Urheberrechts, zum Beispiel auf Tonbandwiedergaben am Rundfunk, Aufkommen neuer Kausalhaftungen und Versicherungsobligatorien, Eindringen von Chemie und Technik in das Landwirtschaftsrecht, dann das Gewässerkonzessions- und Leitungsrecht, Fabrikrecht, Konzernrecht, Recht der Versorgungsbetriebe und vieles andere in wahlloser Aufzählung. Das Recht der neuen Zweige ist überwiegend zweckgerichtet, traditionsarm, organisations- und bureaukratiefreundlich und institutionsfeindlich. Es fügt sich nicht immer an den systemgerechten Stellen an. Es ist mitverantwortlich dafür, daß im Verwaltungsrecht

sich auf eine noch unverdaute Art die Struktur der staatlichen Leistungsverwaltung der Struktur der alten Schulverwaltung überlagert und daß die staatliche Daseinsvorsorge das Verhältnis von. Staat und Gesellschaft umkrempelt. Unverkennbar tragen die Reglementierungen der neugebackenen Zweige auch wieder dazu bei, den Sozialdruck der Technik, die Spannungen und Affekte, noch zu erhöhen, den Konformitätsdrang der Massen zu unterstützen und Interessenmacht zu ballen und unversöhnlicher zu stimmen. Innerhalb der Juristengilde aber scheint sich zu wiederholen, was sich in der Menschheit abspielt: Der in der Zivilisation wirksame und massgebende Teil der Menschen verlegt sich mit Vorliebe gerade auf diese neuen, an der Technik orientierten Gebiete. Und trotzdem sinkt derweil das Ansehen der Juristen in der Gesellschaft, weil das Recht nicht jedem Ansinnen entsprechen kann und weil der blosse Zudiener halt doch ein schlechter Jurist ist.

Wir wollen das Positive nicht übersehen. Ist ein geläutertes Rechtsbewußtsein rege, so kann durchaus auch in solchen Materien gelegentlich ein überlegenes und gerechtes Recht, ein wahres Meisterstück eines Gesetzes entstehen, das seine soziale Ordnungsaufgabe zum Segen mehrerer Generationen erfüllt. Der amerikanische Strafrechtler Jerome HALL empfiehlt dem Gesetzgeber, er solle doch ja von der Wissenschaft die Einsicht übernehmen, daß die Gesetzgebung eine Synthese sei und sein müsse: Eine Synthese von relevanten Ideen, von Tatsachen und von Wertungen, in Anwendung der Kriterien der aristotelischen Gleichheit, der Angemessenheit 15.

Oft ist aber rechtliche Regelung in den neuen und ungewohnten
Gegenden der Technik das Ergebnis hastiger Gesetzesproduktion,
ohne Distanz zu den wechselnden Situationen, häufig auch
mit normativ substanzlosen Formeln. Oder die Verwaltung muß

sogar von sich aus fertig werden, weil selbst der eilige Gesetzgeber hinter der lenkungshungrigen Wirklichkeit zurückbleibt.

Gegenteilige Erscheinungen jagen sich und fesseln und überraschen den gebildeten Juristen. Das Recht ist auch immer wieder imstande, ohne dass seine Normen überhaupt geändert werden müssten, den naturwissenschaftlichen, technologischen und industriellen Wandel aufzunehmen und zu beherrschen. Es gibt Regelungen und Rechtsinstitute, die dafür in wunderbarer Weise offen stehen. Nur zwei Beispiele seien kurz erläutert die unerlaubte Handlung und der liberale Polizeibegriff. Technisches Handeln kann ebenso gut fahrlässig sein, wie anderes Handeln. Deshalb vermochte sich das althergebrachte Institut der Schadenersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung fast unbemerkt auf die technische Welt zu erstrecken. Es erfaßt heute auch den, der in irgendeiner Maschinerie, wie man sprichwörtlich zu sagen pflegt, «auf den falschen Knopf drückt». Das Amt der Polizei und des Polizeirechts ist es, die dem Publikum drohenden, die öffentliche Ordnung und Sicherheit störenden Fährnisse abzuwehren. Noch zur Lebzeit unserer Urgroßväter kamen diese Gefahren fast ohne Ausnahme entweder von den Naturgewalten oder vom bösen Willen der Menschen. Seither sind in großer Zahl auch gesellschaftliche Zustände, namentlich solche aus technischer Ursache, als Gefahren erkannt worden und hinzugekommen. Der liberale Polizeibegriff war so tüchtig und so unwiderstehlich, daß er sie mit erstaunlicher Saugkraft sammeln und eindämmen konnte, ohne die Freiheit zu schmälern oder einen neuen Polizeistaat zu züchten. Als Beispiele für die Aufnahmefähigkeit des Rechts gegenüber den gesellschaftlichen Wirkungen der Technik müssten eigentlich auch noch Eigentum und Vertrag genannt werden. Weil das Eigentum ein formales Institut, eine Hülle ist, erfaßt es sowohl das Hemd auf meinem Leib, als die Fabriken eines großen Konzerns, und die rechtliche Eigentümerstellung, wenn

auch geschwächt durch das Aufkommen des Managers, kann noch immer die Unternehmungsstruktur der gewerblich-industriellen Gesellschaft wesentlich mitbestimmen. Der Vertrag, ein Urphänomen der Gesellschaft und heute das Hauptinstrument der Privatautonomie, scheint der Technik besonders entgegenzukommen, ist es doch im Grunde derselbe Typus des rationalen Individuums, der hier und dort, bei technischer Konstruktion und bei schwieriger Vertragsredaktion, sich erfinderisch betätigt.

Doch immer wieder «rechtsumkehrt»: In unserer ambivalenten Zeit erlebt das Recht auch wieder furchtbare Niederlagen und Einbußen. Wir wollen versuchen, vom Einzelnen und bisweilen noch Arglosen, wo das Recht noch geduldig ist, zum Allgemeinen und zur eigentlichen Rechtsnot vorzudringen:

Geht ein bestelltes Werk vor seiner Übergabe durch Zufall unter, so kann der Unternehmer nach Art. 376 OR weder den Lohn für seine bisherige Arbeit noch die Vergütung seiner Auslagen verlangen. Bei der Erstellung von Großkraftwerken im Gebirge ist jedoch dieses Risiko in Anbetracht der Ausdehnung der Technik untragbar geworden. Von der gesetzlichen Lösung abweichend ist darum üblich, daß die Elektrizitätsgesellschaft als Bauherrin das noch unfertige Werk vorzu in kleinen Abständen übernimmt und so die Bauunternehmer von jener Haftung für Zufall befreit. Allein dadurch wird der Akt der Übernahme des Werks durch den Besteller seines tieferen Sinnes beraubt. Ein noch unbrauchbares, erst im Bau befindliches Werk schon dem Besteller zu übertragen, ist an sich sinnlos.

Art. 684 ZGB verbietet dem Grundeigentümer, durch Lärm, Rauch, Gerüche und Dünste auf seine Nachbargrundstücke übermäßig einzuwirken. Nachdem nun aber die öffentliche Straße zum Lautesten und Lästigsten aller Nachbarn geworden ist und man gegen sie doch nicht eine solche Unterlassungsklage anstrengen kann, nachdem auch gegen den Baulärm nur schwer aufzukommen

ist, nachdem die Düsenflugzeuge und der Verkehr mit den grossen Flughäfen, die den Menschen bei Tag und bei Nacht auf große Entfernungen stören und peinigen, den Begriff der Nachbarschaft völlig aufgeweicht haben, werden unwillkürlich auch die Massstäbe ausser Kraft gesetzt, die das ZGB für die gewöhnlichen Grundeigentümer vorsah — und es ermatten die Richter.

Nach einer Norm des klassischen Völkerrechts darf ein Küstenstaat die Fischerei in seinen Territorialgewässern den Einheimischen vorbehalten. Im 19. Jahrhundert wurde überwiegend zugestanden; dieser Meeresstrèifen längs der Küste sei 3 englische Meilen breit. Nun hat aber die Technik mit neuen Apparaten den Fischfang zu rücksichtsloser Ausbeutung des Meeres getrieben, und sie hat schwimmende Fischkonservenfabriken losgelassen. Namentlich die kleinen und armen Fischernationen fühlen sich bedroht und verlangen, daß das Küstenmeer verbreitert werde, damit nicht die Mächtigen hart an der Dreimeilengrenze alles wegholen. Weder der Haager Konferenz von 1930 noch der Genfer Seerechtskonferenz von 1958 gelang es jedoch, sich über eine neue Breite des Küstenmeeres zu verständigen. So führten die technischen Erfindungen dazu, daß einem sinnvollen und für manche Völker lebenswichtigen Institut des Völkerrechts der konventionelle Boden teilweise geraubt und daß die Fischerei der Gewalt und einer vom Recht entblösten Interessenlage überantwortet wurde.

Wenn wir nun versuchen, die Folgen der Technik, die wir bisher mehr nur als Phänomene vorbeiziehen ließen, an das Grundsätzliche und Wesensgemässe des Rechts heranzubringen, so bieten sich, wie mich dünkt, sieben Punkte der Überlegung dar:

Das Erste: Zum Wesen des Rechts gehört Beständigkeit. Erfüllt von Vergangenheit will das Recht aus der Gegenwart heraus schon dem künftigen menschlichen Verhalten die Richtung weisen.

Soll soziale Ordnung erzielt werden, so dürfen die Rechtsnormen nicht allzu flüchtig sein. Menschliches Tun und Lassen muß für eine längere Dauer denselben Regeln unterworfen sein. Neuem Recht müssen die Menschen sich angewöhnen, sie müssen es in ihr Bewusstsein aufnehmen können, es muß unter ihnen glaubhaft werden. Sodann will das Recht immer auch stabilisieren und erhalten. Ununterbrochener Revisionismus und ungehemmter Voluntarismus — die permanente Revolution sind ihm zuwider. Besonders wo sich das Recht den Grundformen des sozialen Lebens, den Institutionen, den Gewächsen der außerrechtlichen Ordnungen, wie etwa der Ehe oder der Gemeinde, zuwendet und ihrer annimmt, gewinnt es selber den Charakterzug des Tragenden und des Ruhenden. Wurzeln nicht sogar Autorität und Geltung des Rechts in diesem konservativen und überwiegend irrationalen Empfinden?

Der amerikanische Soziologe Harry BARNES hat uns Juristen die Strategen der Stagnation gescholten 16 Er tut uns Unrecht. Die Neigung zur Beharrung ist nicht unsere Bequemlichkeit und Verschlafenheit, sondern eine Eigenschaft des Rechts selber. Der Ausspruch zeigt jedoch, wie das Recht mit der Dynamik unserer Zeit ringt. Wird das ganze Leben den technischen Neuerern ausgeliefert, so hat es einen schweren Stand. Es verliert seine lenkende und gestaltende Kraft. Seine soziologischen Entstehungs- Geltungsbedingungen werden umgestürzt. So wie der Mensch kann es nicht mehr zu sich selber kommen: Selbstentfremdung. Die Zeitnähe verzerrt und lässt das Zunächstliegende und Zunächstlockende als zu wichtig erscheinen. Dem Recht werden verdrehte Güter- und Werteinschätzungen aufgenötigt, personperiphere statt personzentrale Schätzungen. Zeichen des keuchenden Ringens sind in Recht und Rechtsleben die befristeten Verfassungszusätze, die kurzlebigen Erlasse überhaupt, das Situations- und Maßnahmenrecht, der Bruch mit den Traditionen und

traditionsgetränkten Ordnungen, das Aufsteigen der bloßen Mittel und Apparaturen zu Endzwecken, die Erschütterung des Respekts vor Gesetz und Gesetzgeber.

Das Zweite: Das Recht ist eine normative und wertbezogene Ordnung. Im äußersten Umbruchcharakter unserer Zeit entgleitet jedoch der verbindliche Normbegriff selber: Sofort sind die Verdächtiger bereit, all unser Denken und Werturteilen als von Standorten und Ideologien abhängig hinzustellen. Das Normative wird abgeschätzt, normative Gebundenheit abgeschwächt. So stark geht die Gesamtentwicklung in der menschlichen Gesellschaft in der Richtung des Empirisch-Experimentellen und des nur noch kausal oder strukturell Bedeutsamen, daß menschliches Verhalten, menschliches Leben, statt durch verpflichtende Werte nur noch durch klotzige tatsächliche Gegebenheiten bestimmt wird. Der Bereich des Normativen gleicht jetzt einem Wohn- oder Schlafraum, der mit Möbeln und Kisten dermaßen überfüllt ist, dass die Atemluft ausgeht. So ist denn auch kein Wunder, daß der Philosoph «einen Verlust an individueller Lebensbewältigung» feststellt (Helmuth PLESSNER), und daß «die heillose Gefangenschaft im zivilisatorischen Apparat» auch im Recht sichtbar wird.

Wir kennen ihn, den Verarmten, Mutlosen, von Lebensangst Gepackten, diesen Vollangepaßten als Produkt kampfloser Übergabe diesen Mann, der oft normalen Beweggründen seines Handelns überhaupt nicht mehr zugänglich ist. Eine Richtung der französischen Staatssoziologie schildert ihn als den Typus des «homme situé», des vollständig in eine konkrete Lebenssituation eingepreßten Menschen. Max WEBER sah ihn schon vor 50 Jahren voraus, als er von einer tragischen Selbstzerstörung und von einem Prozess schrieb, der Menschen in Dinge verwandle.

Gewiß, das Recht kann gegen die Technisierung der Gesellschaft an sich nichts ausrichten. Sein Geltungsanspruch setzt sich

nur durch, wenn die Rechtsnormen auch die technischen Ausgangsbedingungen in Rechnung stellen. Das Niederschmetternde für das Recht ist jedoch, daß ihm nicht einmal mehr gestattet ist, zu jenen Ausgangsbedingungen «als eigenes Element hinzuzutreten» 17.

Normgebundenheit schließt die Notwendigkeit der Entscheidung nicht aus. Im Gegenteil! In der Rechtserzeugung und Rechtsverwirklichung, aber auch in der simplen Rechtsbefolgung durch die Rechtsgenossen, geht stets ein Urteilen, Wählen und Entscheiden einher, ein Entscheiden innerhalb des komplementären Verhältnisses von Freiheit und Verantwortung. Doch haben die Sach- und Arbeitswelt gerade dieses Urteilen und Entscheiden vielen Mitmenschen vorweg entwunden. Ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit mag grösser geworden sein. Zur geistigen Unabhängigkeit würden neben dem Gebrauch der Werteinsichtigkeit aber auch eine unversehrte Intentions- und Initiativmöglichkeit gehören.

Man sagt etwa, daß die Überschwemmung mit Nachrichten und Bildern aus allen Erdteilen die allgemeine Urteilskraft nicht gehoben habe. Beängstigender noch ist für den Juristen die Frage, ob nicht die modernsten Regeln des Wirtschaftsrechts das Recht entmenschlichen, die Regeln, welche sich überhaupt nicht mehr an einen verantwortlichen Unternehmer oder Betriebsleiter wenden, sondern direkt an die Maschine.

Dem «homme situé» 18 kommt selbst in extremis das Widerstandsrecht nicht zu Hilfe, so wie gegen Unterdrückung und Willkür eines politischen Tyrannen.

Einer kleinen Minderheit von Menschen mag vergönnt sein, in ihre innere Geistesfreiheit zu fliehen und dort Asyl zu nehmen.

Das Recht selber aber kann nicht fliehen.

Das Dritte: Im abendländischen Kulturkreis war das Recht von jeher einen festen, ja bisweilen einen innigen Bund mit der

Moral eingegangen. Recht und Moral sind aufeinander eingestellt. Ethische Grundsätze sind vielfach die präjuristischen Wahrheiten. Ich erinnere etwa an die Tragweite von Treue und Vertrauen im Recht, zum Beispiel bei der Vertragstreue, bei der Beamtentreue, bei der Vertrauenstheorie für den Vertragsabschluß. Und welch eine überragende Instanz ist das menschliche Gewissen auch im Rechtsleben! Technisches Handeln dagegen spricht das Gewissen überhaupt nicht an. Ungehemmter Technizismus und Ökonomismus drohen allemal den Bund zwischen Recht und Moral zu künden. Das von der Technik berührte, rein zweckgerichtete Recht entfernt sich regelmäßig aus dem ethischen «Gravitationszentrum» des Rechts 19.

Das Vierte: Unser Recht stellt die Menschenwürde voran. Besonders Verfassungsrecht und Privatrecht bauen auf dem Persönlichkeitsideal auf. In der Technik lebt dagegen nach Alfred von MARTIN 20 ein grundsätzlich unbeschränkter Machtwille, ist doch das Reich der Technik das der unbegrenzten, d. h. durch keine Wertgesichtspunkte eingeengten Möglichkeiten. Seien wir illusionslos: Die Technik bringt wesensgemäss ein Stück Despotismus in das Sozialleben.

«Die Würde des Menschen ist unantastbar», gebietet das Bonner Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Droht aber die Automation sie nicht doch von einer ganz andern Seite her anzutasten? Zahlreich sind sodann jetzt schon die technischen Erfindungen und Prozeduren, deren Vereinbarkeit mit der Menschenwürde und mit der Freiheit der Person das Verfassungsgericht und die Kommentatoren direkt und ernsthaft in Frage stellen müssen, angefangen bei den pseudowissenschaftlichen chemischen und psychotechnischen Mitteln und den Registriermaschinen der Wahrheitserforschung, den geheimen Abhorchgeräten in der Wand, der heterologen künstlichen Samenübertragung usw.

Das Fünfte: Rechtsstaat ist ein Staat, der seine politische Macht beschränkt, verteilt und kontrolliert, weil er von der ewigen Versuchung des Machtmißbrauchs weiss 21. Der seinem Können Schranken des Dürfens auferlegt. Der Autorität anstrebt, um nicht nackte Gewalt anwenden zu müssen. Trotzdem aber auch ein Staat, der sich auf die Unterscheidung zwischen verantwortlicher und unverantwortlicher Macht gründet. Es ist nicht dasselbe, ob die staatliche Gemeinschaft Macht einsetzt, um zu regeln und zu gebieten, zu richten, zu strafen, oder ob Private sich mit ihrer ungezügelten Macht gegenseitig bekämpfen. Nun ist aber nicht nur ein Postulat des Rechtsstaates, sondern eine grundlegende und unabdingbare Forderung des Rechts selber, daß nicht unverantwortliche soziale Macht in einem Übermaß an irgendwelchen Stellen der Gesellschaft zusammengeballt sei. Unentbehrlich ist weiter, daß die Rechtsgemeinschaft als Friedenswahrerin und «suprême arbitre» eine letzte Übermacht als Reserve behalte.

Heutzutage liefert wiederum die Technik eine ganze Menge von Mitteln zu machtmäßiger Lenkung und Beeinflussung der Menschen. Weil sich aber vorwiegend unverantwortliche soziale Macht dieser Welt bewältigt, wird in nicht geringem Mass jener Forderung des Rechts und des Rechtsstaates entgegengewirkt, daß unverantwortliche soziale Macht zu dekonzentrieren sei. Freilich ist dieselbe Technik auch schuld daran, daß in den totalitären politischen Systemen fehlender freier Zusammenhalt und fehlende Staatsautorität so «erfolgreich» durch die Besetzung von Radiosendern und durch Panzer ersetzt werden können.

Das Sechste: Der Verwaltungsstaat setzt sich durch. Seine rastlose Aktivität besteht im ständigen Reformieren, Eingreifen, Verändern und Umformen (Helmut COING). Die Technik stand an seiner Wiege, stattet ihn doch auch erst aus und begünstigt in diesem Staat vielleicht auch eine andere Einstellung zur Freiheit. Allein zwischen Recht und Verwaltung, zwischen Recht und Verwaltungsstaat

besteht ein gewisser Antagonismus. Der Verwaltungsstaat neigt heute dazu, das Recht zu überfordern und zu überanstrengen, es einem schalen Funktionalismus auszuliefern. Bloße Efficiency kann niemals das Ziel wahren Rechtes sein.

Das Siebente: Trotz höchster Spannung suchte das Recht der westlichen Völker immer wieder auch das Individuelle in seinen Schutz zu nehmen, das Individuelle der kleinen Räume und Landschaften, das Individuelle von Minderheiten, aber auch den einzelnen, unauswechselbaren Menschen. Das Recht tat das zum Beispiel mit jener milden und schonenden Gerechtigkeit, die wir die Billigkeit heissen und die die Engländer in ihrer Rechtsgeschichte mit Meisterschaft handhabten. Wir Schweizer denken in diesem Gang besonders an die Einheit in der Vielfalt der vier Sprachstämme, an die Geborgenheit des Kleinen und doch Großen, eben des Individuellen, in der föderalistischen Ordnung. Doch auch da kommt die Technik dem Recht in den Weg. Keineswegs betont sie auf jenem Spannungsfeld den ethischen Gegenpol des Individuellen und Persönlichen, nämlich die Gerechtigkeit als Gleichheit, das Menschheitliche des Rechts. Nein, mit den genormten Wohnungen und Strümpfen führt sie nur das Schematische und Uniformierende in das Recht ein.

Es sei auch daran erinnert, daß in einem Bundesstaat den neuen Staatsaufgaben, die mit der fortschreitenden Technisierung, Industrialisierung und Verkehrsintensität zusammenhängen, untrennbar eine Neigung zu zentralistischen Lösungen innewohnt.

Ein Wort des Philosophen Helmuth PLESSNER faßt die sieben Punkte in einem zusammen: «Die Tragödie des Rechts ist die Tragödie des Menschen» 22. Aus diesem Satz dringt für den Juristen doch auch ein Tröstliches hervor: Daß in dieser ganzen Trübsal das Recht in so ungeahnter Weise mit dem Menschen solidarisch ist, daß das Recht, obwohl teils nur schützendes Gehege für

außerrechtliches Kulturschaffen, einen so großen Anteil am Bilde des christlich-abendländischen Menschen besitzt.

Ungefähr zu der Zeit, da am Urnersee die einfachen Bauern ihren ersten Bund beschworen, wurde in Italien, in Siena, an einem der entzückendsten Plätze der Welt, das edle Rathaus gebaut. Es war mit seiner Fassade und seinem wie ein Pfeil zum Himmel schießenden Turm für damals ein Wunderwerk der Technik. Allein diese Technik trat völlig, völlig, bis zur Vergessenheit, hinter die Schönheit des Geschaffenen zurück. Doch auch die Schönheit wollte nur dienen und sich einordnen: Im Innern des Rathauses malte Lorenzetti als Mahnung an die Magistraten den großartigen Freskenzyklus von der guten Regierung und von den Folgen der guten und den Folgen der schlechten Regierung. Und auf dem noch herrlicheren Bilde von Simone Martini, der Maestà, hält der Christusknabe eine Schriftrolle in den Händen mit dem Wort aus dem Buche der Weisheit: «Ihr Herrscher auf Erden, liebt die Gerechtigkeit.» Nicht genug! Gute Regierung und menschliche Gerechtigkeit wurden noch einmal überhöht oder besser: gewendet. Der Wahrspruch in der Zunftsatzung der Sieneser Maler von 1355 lautet: «Durch Gottes Gnade künden wir, die Maler von Siena, den Ungebildeten, denen nämlich, die nicht lesen können, jene wunderbaren Dinge, die durch die Tugend und in der Tugend des heiligen Glaubens gewirkt worden sind.»

Die Welt von morgen wird anders aussehen, als der Platz von Siena.

Doch wehe, wenn sie jene Hierarchie der Werte vergißt!

Ein Dichter unseres Jahrhunderts, Rainer Maria RILKE, sprach den Vers:

Alles Erworb'ne zerstört die Maschine, solange sie sich
erdreistet im Geist statt im Gehorchen zu sein.

ANMERKUNGEN