reden.arpa-docs.ch Rektorats Reden © Prof. Schwinges
Textbreite
Schriftgröße
Kapitel 

Eine Studie über die Pflege der Jurisprudenz im alten und neuen Bern.

I.

In dem grossen Streit, der in den ersten Jahrzehnten unsres Jahrhunderts zwischen Savigny, dem Gründer der historischen Schule und Thibaut, dem Vorfechter einer neuen einheitlichen Gesetzgebung, geführt worden ist, schrieb Savigny: "Als das Jüdische Volk am Berge Sinai das göttliche Gesetz nicht erwarten konnte, machte es aus Ungeduld ein goldenes Kalb und darüber wurden die wahren Gesetztafeln zerschlagen." Unter diesen verstund Savigny das aus dem Bewusstsein des Volkes hervorgewachsene Gewohnheitsrecht. Dieser Ausspruch passt sehr wenig auf das bernische Recht. Trotz vieler Codifikationen ist das einheimische, dem Volke selbst angehörige Recht nicht zerschlagen worden. Die goldene Handveste und die alten

Gerichtssatzungen sind nicht mehr gültiges Recht; aber doch können sie, wie das XII. Tafelgesetz bei den Römern, noch heute als «patrii juris fons primus» angesehen werden. — Sodann ist es aber auch ein Irrthum, anzunehmen, in Bern sei die Gesetzmacherei eine Krankheit der modernen Zeit, von der "die gute, alte Zeit" nichts gewusst habe. Nein! Die Berner haben von den ersten Zeiten an stets geliebt, ihr Recht in feste Schrift zu fassen; eifersüchtig auf ihre Rechte, zogen .sie es vor, die wichtigsten Güter durch Herrschaft des Gesetzes der patrimonialen Willkühr möglichst zu entziehen.

Berchtold V., Herzog von Zähringen und Rektor von Burgund liess um das Jahr 1191 in der Nähe des Schlosses Nydeck die Stadt Bern erbauen. Sie lag iii dem Theile Burgunds, welcher dem Reiche zugehörte, aber von den Zähringern als Erblehen besessen wurde. Berchtold gab der Stadt die Rechte und Freiheiten, die sein Vorfahr 1120 der Stadt Freiburg im Breisgau gegeben hatte. Dieser Freiheitsbrief ist verloren gegangen. Berchtold V. starb im Jahr 1218 und da er der Letzte seines Geschlechts, so fielen das Rektorat und die von dem Zähringischen Hause besessenen Lehen an das Reich. Bern sandte eine Gesandtschaft an den Kaiser Friedrich II. zur Bestätigung seiner Freiheiten und dieser ertheilte der Stadt die sogenannte goldene Bulle oder Handveste, deren Original, das zwar jetzt auch angezweifelt wird, im bernischen Staatsarchiv aufbewahrt wird. Es sagt Lerwer in seiner praelectio de fontibus juris Patrii: «Quemadmodum apud Romanos duodecim tabulae omnia publici privatique juris fons habebantur: sic et apud nos Aurea Bulla Patrii juris fons primum habeditur.» Der Kaiser verlieh darin Bern die Reichsfreiheit und die Reichsunmittelbarkeit; die Stadt wird frei erklärt von allem Reichsdienst und dermassen in den Schutz des heiligen römischen Reiches aufgenommen, dass es niemals, weder durch Kauf, Tausch, Lehen, noch auf eine andere Weise davon veräussert werden soll. Bern erhielt auch die Privilegien einer freien Stadtverfassung, eigene Wahl der Magistraten, Münzrecht, Maass und Gewicht, öffentliche

Waage, das Recht zu Jahrmärkten, nebst einigen Handelsprivilegien. Handelsstreitigkeiten, die sich während den Messen zwischen Bürgern und Kaufleuten ereigneten, sollten nach Handelsrechten und hauptsächlich nach Kölnischen entschieden werden. Bern erhielt denn auch schon frühe eine gewisse Bedeutung als Handelsplatz; nach einer Urkunde von 1332 trieben die Nürnberger lebhaften Verkehr mit Bein "im Vochtland ze Schweitz." Das wichtigste Privilegium für Bern aber war das Recht, in Zukunft nach eigenen Gesetzen zu leben und das bestehende Recht angemessen zu wahren und zu bessern. Durch diese Ertheilung der Autonomie war eine selbständige Rechtsentwicklung dieser Stadt vorgezeichnet.

Die erste Periode, die hier beginnt und bis zum Ostermontag des Jahres 1539, d. h. bis zur ersten bernischen Gerichtssatzung reicht, zeigt uns denn auch schon eine bedeutende Thätigkeit auf dem Gebiete der Gesetzgebung. In grosser, kräftiger Zeit, in der das Leben eines Volkes rasch pulsirt, in der mit der Blüthe des Staates auch das materielle Wohlsein seiner Bürger sich hebt, da müssen auch die rechtlichen Dämme fester und stärker gebaut werden, innert welchen sich der Strom des Lebens fortbewegen darf. Und eine grosse Zeit ist es für Bern gewesen. Aus der kleinen Stadt, welcher nur die umliegenden Alimenten sammt dem Forst von Bremgarten gehörten, ist in jener Zeit ein gefürchteter Staat geworden. Soviel als das Waffenglück trug die kluge, aber auch kräftige Politik bei. Die meisten Erwerbungen machte Bern durch Käufe, Täusche, Einlösung von den Reichspfandschaften, oder Abtretungen an Zahlungsstatt und es hat sich das alte Bern, dieser Politik der Grösse zu lieb, oft in bittere Geldverlegenheit gestürzt. Im Jahre 1414 wurde die über Herzog Friedrich von Oesterreich verhängte Reichsacht zur Eroberung der österreichischen Erblande im Aargau, zur Besitznahme von Zofingen, der Herrschaften Aarburg und Lenzburg benutzt und als endlich noch im Jahre 1536 die Waadt erobert worden, hatte Bern nahezu diejenige Ausdehnung gewonnen, die es bis zur Helvetik behalten. In dem eroberten oder erkauften Gebiet erhielt Bern auch viele Angehörige

und Ausburger, und namentlich von dem benachbarten Adel. So sagt Schultheiss Peter Kistler in dem Twingherrenstreit; "Nach den Schlachten von Laupen, Sempach und Morgarten, da waren die Edeln als Landwölfe verschrieen. Auf dass sie nun nicht erschlagen würden und um das ihrige kämen, wurden sie Berner, übergaben die hohen Gerichte, auf dass sie sicher wären, und das übrige behalten möchten, warfen, als man sagt, eine Wurst in den Bach."

In dieser Periode war auch die innere staatliche Thätigkeit und besonders die des Gesezgebers eine bedeutende. Es sind uns als Ergebnisse dieser Thätigkeit über 150 einzelne Gesetze hinterlassen. Dieselben tragen einen partikular bernischen Karakter an sich; es wäre aber unrichtig, darum vorauszusetzen, dass die Entwicklung des bernischen Rechts und besonders die Praxis in den Gerichten ohne Zusammenhang mit einer grössern Gemeinschaft, ohne Verwandtschaft mit einem breitern und weitern Rechtsbewusstsein gewesen seien.

Schon die goldene Handveste weist ausdrücklich auf das Stadtrecht von Freiburg und auf das von Köln hin. Wenn im Mittelalter eine Stadt gegründet worden, so gingen oft Abgesandte von da in eine ältere Stadt, um diese um Mittheilung ihres Rechts anzusprechen, was denn auch zuweilen erst die Aufzeichnung desselben veranlasste. So traten jüngere Städte in eine Art von Filial- oder Kolonial-Verhältniss zu ältern. Sehr oft blieb es auch dabei nicht, sondern das Ansehen der Mutterstadt galt auch noch für ihren Gerichtshof und durch die von da hergeholten sogenannten Weisthümer wurde eine gewisse Einheit des Rechtsbewusstseins, ein innerer geistiger Zusammenhang stets aufrecht erhalten. Es ist auch unbestritten, dass bernische Gerichte sich bei berühmten Schöppersstühlen, wie Magdeburg, Köln, Aachen Raths erholt haben.

Eben so hervorragend als diese Blutsverwandtschaft mit den deutschen Stadtrechten hat in der gleichen Richtung, also gegen den isolierenden Partikularismus, das römische Recht eingewirkt,

Gehen wir den Spuren nach, die zum Ursprung der modernen

Wissenschaft zurückfuhren, so treffen wir auf ein Land, das nach einem grossen Leben im Alterthume in einen erquickenden Schlaf versunken war, aus welchem es wieder neue Kräfte aufsog, um dann, aufgewacht, die abendländische Welt mit den Strahlen hoher Wissenschaft und Kunst zu besonnen. Es ist das Land Italien. Das longobardische Regiment war eine der ruhigsten und wohlthuendsten Abschnitte in der Geschichte dieses mit Strömen Blutes getränkten Bodens. Und darauf folgte dann eine so schöne Blüthe des individuellen und des Volksgeistes, wie sie sonst in der Weltgeschichte vielleicht nur im alten Griechenland dagewesen ist. Dieser Blüthe erfreute sich auch die wissenschaft des römischen Rechtes und zwar in dem Grade, dass man bis in dieses Jahrhundert geglaubt hat, das römische Recht sei in den dunkeln Zeiten des frühern Mittelalters in Italien verloren gegangen, es sei dann aber die einzige Handschrift der Pandekten im Jahre 1135 von den Pisanern in Amalphi erbeutet und darauf hin vom Kaiser Lothar II. mit Gesetzeskraft ausgerüstet worden. Das ist eine Fabel: das römische Recht hatte nie aufgehört zu gelten. Aber in der Fabel liegt eine ganze Wahrheit: Der Geist des römischen Rechtes, die wissenschaftliche Durchdringung des Rechtstoffes, ja diese wurden neu entdeckt und die Wirkung davon war so überraschend, dass man glaubte, das römische Recht selbst sei wieder aufgefunden worden — ein glänzendes Zeugniss für die Macht der Wissenschaft im Gegensatz zu blosser Routine und äusserer Gesetzeskenntniss. Die ersten blühenden Rechtsschulen waren die von Bologna, Pisa, Padua und Vicenza und da kamen aus Gallien, Spanien, Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz Tausende von Wissensdurstigen über die Berge, nicht nur Jünglinge, sondern auch bejahrte Männer, um die römische Jurisprudenz zu studiren. Bologna vereinigte im Jahr 1262 nicht weniger als 10,000 Scholaren an seiner Universität. Von dieser Quelle aus verbreiteten sich dann die Begriffe des römischen Rechts über alle jene Länder, und da, wo es zum Kampfe kam zwischen diesem und dem einheimischen rohen Volksrecht, da siegte der gelehrte

Doctor juris, wenn er auch hie und da beim Schopfe genommen wurde, fast immer über den volksthümlichen Schöffen.

Wie war es nun aber in unserm Bern? In der Schweiz machte sich überhaupt eine grössere Zähigkeit in Bewahrung des angeerbten Rechtes geltend, als bei andern Völkern germanischen Ursprungs. "Wir fragen nicht nach Bartele und Baldele. Wir haben sonderbare Landbrüch und Recht." Besonders mag hier mitgewirkt haben die schon damals fortgeschrittene staatliche Unabhängigkeit und das erhöhte politische Bewusstsein. Bern insbesondere war am Ende des 13. und im 14. Jahrhundert ein mit fester Hand und mit Kunst geleitetes Gemeinwesen und hatte eine für die einfachen Verhältnisse schon ziemlich vollständige Gesetzgebung. Den deutlichsten Beweis dafür, dass in Bern das römische Recht auch gewohnheitsrechtlich noch nicht eindrang, liefert die Gerichtssatzung vom Ostermontag des Jahres 1539, die der Gerichtsschreiber Hans von Rütti redigirt hat, unter dem Titel: "Der hochlöblichen und gewaltigen Stadt Bern alte und neue Satzungen." Es finden sich in derselben nur wenige römische Rechtsgedanken: ich zähle dazu das Testament, das Repräsentationsrecht der Grosskinder beim Erben und den testamentarischen Vormund. Im Uebrigen behielt die Gerichtssatzung den angestammten Charakter bei.

Es wäre aber Irrthum, darum zu glauben, es habe die edle Römerin, wahrend ihr schon ganz Europa gefesselt zu Füssen lag, hier bei dem kräftigen und allerdings widerhaarigen Bern gar keinen Eindruck gemacht. Wir wissen im Gegentheil aus dem 14. und 15. Jahrhundert, dass auch in Bern die Kenntniss des römischen Rechts hoch angesehen war. Die Söhne der vornehmen Familien erlernten an fremden Höfen die Staatsklugheit und dann studierten sie zu Bologna, Paris oder Heidelberg die römische Jurisprudenz. Bern hatte selbst für den Besuch der Bologneser-Schule Stipendien für sechs Jünglinge ausgesetzt. Freilich sollen sich die Studenten mit ihren Stipendien gar oft anderswo, als auf der Universität, oder auf der Reise übermässig lang aufgehalten haben. Das alte Bern war nicht ein rauher Boden. Das geistige Auge des Berners war nicht bloss

auf das Nächste, sondern in die Weite gerichtet. Der Sekelmeister Fränkli spricht in seinen überaus charakteristischen Reden im Twingherrenstreit (1476) mit Verachtung von den von ihm so titulierten "Stadtkälbern", die in keinen Schulen gewesen, nicht hinauskommen, nicht umgegangen mit den Gelehrten und Weisen, nicht wandeln und etwas erfahren. Die meisten Stadtschreiber waren Doctores juris, so der Schulmeister und nachherige Stadtschreiber Joh. von Rieds, der bekannte Chronikschreiber Justinger und Andere, unter denen sich auch Thüring Frikhard auszeichnet, der uns durch seine Darstellung des Twingherrenstreites ein unübertreffliches Gemälde der Zeit und der herzlich groben Menschen des 15. Jahrhunderts hingezeichnet hat. Die beiden Haupthelden, der alte Sekelmeister Fränkli und der volksthümliche Schultheiss Peter Kistler, der Fleischhacker, wie ihn Fränkli nennt, erscheinen hier nicht bloss als tapfere Zungenfechter, sondern mit Kenntnissen über das gemeine und kaiserliche, d. h. eben das römische Recht wohl ausgerüstet. Ihre Argumentationen über die Gewährd oder Verjährung und über die Possession verrathen eine richtige Auffassung dieser rechtlichen Begriffe. Auch das römisch-kanonische Recht stand in Ansehen. Stettler's Chronik erzählt ja, dass, als unzählige Würmer die Saaten zerstörten, der Stadtschreiber Frikhard rieth, die Sache nach kanonischem Recht zu entscheiden und da wurden die Würmer förmlich vor das Gericht des Bischoff's von Lausanne citirt und in den Bann gethan. —Im Jahr 1460 war die Universität Basel gestiftet worden und wir finden unter den hier immatrikulirten Studenten viele edle bernische Namen: Mülinen, Diessbach, Hallwyl, auch Thüring Frickhardt im Jahre 1461. Von einer spätern Zeit dagegen wird freilich geklagt, dass die vornehmen Familien Bern's ihre Söhne nicht mehr nach Bologna, Paris und Heidelberg, sondern in fremde Kriegsdienste senden.

Wir haben gesehen: die erste Periode der bernischen Legislation fand ihren Abschluss in der Gerichtssatzung von 1539, die aber immer noch auf rein nationalem Boden steht. Nicht dasselbe lässt sich dagegen sagen von der erneuerten Gerichtssatzung vom Jahr 1614, die man bis vor kurze Zeit dem

Doktor Steck aus Baden zugeschrieben hat, die aber wahrscheinlich von David Fellenberg abgefasst ist. Der Einfluss des römischen Rechts auf diese Arbeit ist unverkennbar und vorzugsweise in den Bestimmungen über die Verjährung, den Besitz, über das Repräsentationsrecht der Geschwisterkinder, über das Testament und über das eheliche Güterrecht. Aber auch viele der nach 1614 erlassenen Verordnungen zeichnen sich sowohl durch ihren Inhalt, als durch die scharfe, den Römern nachgebildete Fassung vortheilhaft aus. Interessant ist, dass ein Beschluss von Räth und Burger vom 28. Juni 1695 ein eigenes Handels- und Handwerksrecht errichtete, nach welchem der Commerzienrath als erste und letzte Instanz innert 8 Tagen über Streitigkeiten wegen verkauften Waaren, gemachten Arbeiten und Wechselbriefen erkennen soll.

Entscheidend war sodann für die Pflege der Rechtswissenschaft in Bern die Kreierung des ersten juridischen Lehrstuhls; es war überhaupt der erste Lehrstuhl für den weltlichen Stand. Im Jahr 1679 kehrte Johann Kaspar Seelmatter von Zofingen, der Theologie und Jurisprudenz studirt und an der Universität Leyden als professor juris naturalis, gentium et publici gewirkt hatte, in sein Vaterland zurück und bot dem Rathe seine Dienste an, worauf dieser erkannte: "es sei nicht nur nützlich, sondern auch nothwendig, dass zu Gutem allhiesig ger Jugend und zur Pflanzung jugendlicher und qualifzierten Leute in das Regiment eine solche oder dergleichen Profession aufgerichtet werde." Seelmatter wurde erst nur für ein Jahr ernannt, 1680 aber "wegen der besondern grossen Lust und nicht mindern Begierd, so die junge Bürgerschaft, und andere in den studiis erfahrene Herren zu seinen Vorlesungen hatten", bestätigt. Nach beinahe siebenjähriger Dauer ging zwar die Professur wieder ein. Aber im Jahr 1706 wurde die Herstellung des Lehrstuhls beschlossen. Die Regierung sprach in recht väterlicher Weise aus, sie fühle sich in ihrem Gewissen verpflichtet, dem Müssiggang der "schullosen Degelijugend" ganz .und gar nicht mehr den Gang zu lassen. Der zweite Lehrer des Rechts, im Jahr 1718 erwählt,

war Johann Rudolf Waldkirch, der durch seine eidgenössische Bundes- und Staats-Historie bekannt geworden ist. Auf ihn folgte im Jahr 1723 Nikolaus Bernoulli, der Sohn des berühmten Mathematikers und selbst auch ein hochangesehener Kenner der Jurisprudenz, der Philosophie und der Mathematik. Nachdem er 1725 einem Ruf nach Petersburg gefolgt war, succedirte ihm 1726 Gottlieb Jenner. Dann folgte 1748 Sigmund Ludwig von Lerber, der als Redaktor der bernischen Gerichtssatzung von 1761 bekannt geworden, und 1763 Daniel Fellenberg.

Der politische Geist der Periode, in welcher diese Gelehrten wirkten, war einer freien Entfaltung geistiger Kräfte wenig günstig. Trotzdem hatte die wenn auch bescheidene Rechtsschule Bern's ihre Bedeutung. Immer noch hat die Wissenschaft, obgleich sie selbst keine Nationalität kennt, durch Berührung mit einem nationalen, partikulären Boden frische Kraft gewonnen. Nun brachte der bernische Lehrstuhl das Studium des bernischen Rechts mit sich. Es ist charakteristisch, dass die Leistungen der bernischen Gelehrten sich fast ausschliesslich auf das einheimische Recht beziehen. Waldkirch schrieb über die eidgenössische Bundes- und Staats-Historie. Im Jahr 1709 erschien der substanzliche Unterricht von Gerichts- und Rechtssachen, "nach dem Methodo der Justinianischen Institutionen" von Samuel Mutach, Landvogt zu Trachselwald. Interessant ist, dass Schultheiss und Rath diesem Buche das Privilegium gegen Nachdruck ertheilten. Der substanzliche Unterricht hat nicht die Prätention einer wissenschaftlichen Ausführung eines Rechtssystems; er enthält eine klar geordnete Darstellung des bernischen Rechts, nach der Gerichtssatzung von 1614, ergänzt vornehmlich durch römisches Recht und im Kriminalrecht durch die peinliche Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V. Die römischen Rechtsbücher haben als Schablone gedient; der feine, analytische Geist der Römer aber und ihre freie Behandlung des Stoffes sind der Arbeit Muttach's nicht auch zu Theil geworden. Interessant ist mir in dem Buche des alten Patriziers seine naturrechtliche

Begründung des Eigenthumsrechtes erschienen 1) und ebenso seine Idee über die Entstehung des Staates, die etwas an den Rousseau'schen contract social erinnert.

Von demselben Verfasser erschien im Jahr 1721 die "Verkürzte Gerichtssatzung der Stadt Bern, sammt einem Gerichtsbüchlein, darinnen die Gerichtsformalitäten enthalten." Diese Zusammenstellung mag den angehenden Gerichtssäßen dienlich gewesen sein, gibt aber einen schlechten Begriff von der handwerksmässigen Weise, in der die Juristen von damals gedrillt wurden.

Im Jahr 1748 eröffnete Sigmund Ludwig von Lerwer, der nachherige Verfasser der Gerichtssatzung von 1761, seine juridischen Vorlesungen mit der «praelectio de fontibus juris patrii», eine Arbeit, die um so interessanter ist, als die darin in gedrungenem Latein ausgesprochenen Grundsätze dieselben sind, die 12 Jahre später bei der Redaktion der Gerichtssatzung dominierten. v. Lerwer gelangte zu dem festen Satze, dass unser Gesetz und Recht germanischen Ursprung haben. «Certe, quod omnibus olim Germanis solenne erat, nostri etiam Majores, prisci moris tenacissimi, omnia peregrina jura odio habuisse videntur: nec injuria forsan, quippe qui simplicitatem subtilitati, veritatem fictioni, aequitatem summo juri ante habebant.» Er beweist ferner, dass die alte Stadtsatzung von 1539 dem römischen Recht wenig entnommen habe und auch dieses Wenige in sehr veränderter Weise, so z. B. die testamenti factio. Sodann richtet er seine Angriffe gegen die romanisirenden Tendenzen der Gerichtssatzung von 1614 und behauptet, dass einzelne Neuerungen derselben das eingelebte Rechtsbewusstsein so sehr verletzt hätten, dass sie von dem usus fori nicht anerkannt wurden.

v. Lerber ist auch Verfasser einer Anzahl kleiner Schriften nichtjuristischen Inhalts; unter diesen seine Antwort an Voltaire

auf dessen Satyre gegen die Berner-Regierung; ferner «essai sur l'étude de la morale.»

Ein bleibendes Denkmal aber hat sich v. Lerber gesetzt durch die Redaktion der "Erneuerten Gerichtssatzung für die Stadt Bern und derselben deutsche Städte und Landschaften" vom Jahr 1761. Es war die erste Gerichtssatzung, deren Geltung sich über die Stadt und deren nächste Patrimonialherrschaft hinaus erstreckte. Immerhin wurde auch jetzt ausgesprochen, dass "eine jede Stadt, Landschaft und Gerichtsstelle bei allen den Freiheiten, Satzungen und Gebräuchen, deren sich dieselbe von Alters her zu erfreuen gehabt, noch ferner geschützt und geschirmt bleiben solle." Damit waren die vielen Statutarrechte der bernischen Landschaft, die neben partikulären Eigenthümlichkeiten viel altgermanisches Recht in sich haben, aufrecht erhalten. Aber auch die Gerichtssatzung selbst hat nationalen Charakter und besonders wurde das römische Rechtselement wieder mehr zurückgedrängt, als das in der Gerichtssatzung von 1614 der Fall gewesen war. Sie bedeutet keine Umgestaltung des Rechts, sondern ein sorgfältiges Fortbauen auf dem historisch gegebenen Boden. Diese Richtung in Bern war auch keine vereinzelte Erscheinung, sondern stimmt überein mit der Richtung der deutschen Wissenschaft überhaupt, die seit dem Anfang des 18. Jahrhunderts auch den germanisch-nationalen Rechtselementen Aufmerksamkeit schenkte. An die Stelle der römischen Besitzes- und Verjährungslehre traten wieder die schlichten Begriffe von Gewehre und Gewalt aus der alten Satzung von 1539. Die Bestimmungen über die Gültbriefe und die Testamente sind früheren einzelnen Verordnungen entnommen. Die Arbeit als solche ist gut; sie verdient das Lob der Klarheit. Die Sprache hat, obschon aus der letzten Hälfte des 18. Jahrhunderts, noch etwas Alterthümliches, aber auch sehr Kerniges und Imponierendes, das die Praktiker unserer Tage zu schätzen wissen.

Nach v. Lerber sehen wir in Bern noch andere kräftig Vertreter derselben Richtung auftreten. Ich nenne vor Allem Gottlieb Walther. Im Jahr 1765 erschien sein "Versuch

zur Erläuterung der Geschichten des vaterländischen Rechts" und viel später im Jahr 1794 der erste Band der "Geschichte des bernischen Stadtrechts." Walther hatte den schönen Muth, das grosse und schwierige Werk einer bernischen Rechts geschichte zu unternehmen. Freilich gelangte er bei seinem Schöpfungswerke nur bis zum ersten Tage; er kam nämlich nicht über die goldene Handveste hinaus. Werthvoll sind in seinem Werke der Abdruck der Handveste und der sie begleitende Kommentar; erst die Herausgabe dieser Urkunde im Jahre 1860 durch Herrn Fürsprecher König, der eine schärfere Kritik des Textes übte, machte sie überflüssig. Von Walther's Schriften erwähnen wir noch das System der Abzugsgerechtigkeiten, aus den vaterländischen Geschichten erläutert. Die Schrift ist lehrreich, enthält seltener Weise eine Zusammenstellung von Bestimmungen aus verschiedenen Kantonen und ist geistvoll geschrieben. Sie erschien im Jahr 1775. Walther zog durch seine Arbeiten die Aufmerksamkeit seiner Mitbürger auf sich und es erkannte der Rath im Jahre 1778 "die seltenen Talente desselben in den bürgerlichen Rechten und der vaterländischen Geschichte gemeinnützig zu machen und denselben auf eine Probezeit von 10 Jahren, mit einem jährlichen Gehalt von 400 Kronen, zu einem professor honorarius historiae patriae zu ernennen." Er sollte seine Vorlesungen unentgeldlich für das Publikum halten und seine Collegia so einrichten, dass selbige nachwärts zum Druck befördert werden kounen.

Walther war ein frischer, heller Kopf, ideeenreich und durch eine lebhafte Fantasie erwärmt. Er stellte das Studium der Rechtswissenschaft hoch hinauf. Er ist der Erste, der in Bern mit beissendem Satyre und mit heiligem Eifer sich gegen die ärmliche Bildung der Juristen erklärt. Er schreibt in seiner Vorrede zu der Rechtsgeschichte: "Eine gründlichere Kenntniss der Grundsätze der Rechte wird man vergeblich von der blossen Durchblätterung eines Gesetzbuches erwarten. Eine so leichte und seichte Arbeit kann nichts als Rabulisten, elende Zungendrescher hervorbringen, die sich allein von der Dunkelheit der Gesetze nähren, Prozesse aus Prozessen pflanzen, von dem Mark leichtgläubiger

Clienten fett werden, in der bürgerlichen Gesellschaft aber schädlich und gefährlich sind. Nicht besser ist es mit den Silben- oder Wortfängern im Rechten, den sogenannten Legulejis bestellt, welche nichts als das blosse Gesetzbuch kennen, ohne den Grund und die Gelegenheit der Gesetze einzusehen, und daher an den dürren Buchstaben, an den Worten kleben, deren Verstand und ächten Sinn sie nicht begreifen." "Wie elend und verkehrt es hierin fast allenthalben bestellt sei, sieht Jedermann. Stadt und Land sind voll von Advokaten und Agenten, die sich mit Führung . der Prozesse abgeben, aber meistens mit ungewaschenen Händen die Heiligthümer der Themis betasten. Die meisten haben nicht einmal ein Buch über die Anfangsgründe des Naturrechts gelesen: weit wenigere haben dasselbe auf ordentlichen Schulen erklären gehört. Von den schönen Wissenschaften, der Philosophie, der Rechtsgeschichte und Alterthümern sind dem grossen Haufen auch sogar die Namen unbekannt. Was kann man Gutes von solchen Dollmetschern erwarten?" Und nun zeichnet Walther mit Geist und Gelehrsamkeit die mittelalterlichen Rechtsschulen. Bezeichnend für sein Verhalten zum römischen Recht ist es, wenn er sagt: "Alldieweil nun die einen aus blinder Verehrung das römische Recht als eine Sammlung untrüglicher Göttersprüche anpriesen und sich nichts wollten schmecken lassen, als was mit römischem Pfeffer gewürzt war, nahmen andere sich vor, diese bis zum Ekel übertriebenen Lobsprüche genauer zu prüfen. Mit scharfen Augen durchsuchten sie den justinianischen Rechtskörper, ob auch denn wirklich kein Fehler an demselben zu finden sei? Und kaum hatten sie einige entdeckt, so glaubten sie schon, allenthalben an demselben Geschwüre, Beulen, Wunden und Narben zu sehen."

In allen den Schriften Walther's zeigt sich eine Energie des Gedankens, die gegen den matten Geist seiner Umgebung wohlthätig absticht. Es scheint aber, es habe ihr die Energie der That nicht entsprochen und dies habe seine öffentliche Wirksamkeit geschmälert. Der Lehrstuhl, der für Historie, für das bürgerliche Recht und für unsere deutschen Lehenrechte errichtet worden, war bald wieder verwaist, da Walther seine Vorlesungen

sehr unordentlich hielt. Der Nachfolger Walther's für die Geschichte war Johannes von Müller.

Im Jahr 1786 wurde das sogenannte politische Institut gegründet, zur Bildung der Jugend für das politische Leben. Aber diese Abtrennung von der Akademie hatte keine Folgen. Der Lehrstuhl für das natürliche Civilrecht, das römische Recht und den gerichtlichen Vortrag blieb nur bis 1792 besetzt. Der letzte Inhaber desselben war Karl Ludwig von Tscharner, welchem neben Jth das politische Institut seine Gründung zu verdanken hatte. Für den Lehrstuhl der vaterländischen Geschichte und Rechte wurde wieder Professor Walther gewählt; er schlug aber die Wahl aus und dann fiel sie 1788 auf den gründlich gelehrten Bernhard Friedrich Kuhn, den spätern Justiz-Polizeiminister der helvetischen Republik.

So weisen uns die letzten Tage des alten Bern noch einige tüchtige Arbeiten und Fortschritte im Gebiete der Jurisprudenz auf. Allein die wenigen, durch ein tieferes Eindringen in die Natur des Menschen und des Volkes durchleuchteten Geister vermochten nicht, die Wissenschaft zur Beherrscherin des Lebens und der Zeit zu machen. Die Gründung des politischen Instituts bezeichnet keinen Aufschwung; die Theilnahme war nur eine sehr spärliche und entfernt nicht darauf berechnet, einen kräftigen politischen Geist anzufachen.

Die Wissenschaft war nicht mehr die göttliche Minerva, sondern wie eine in sich selbst versunkene Alte, die nur noch Sinn hat für ihre eigene Vergangenheit, nur noch von ihrer einstigen Schönheit und ihren Eroberungen träumt und spricht und zu Bette geht, wenn das Wetter über's Haus kömmt. Zur Zeit, wo die halbe Welt erfüllt war von neuen Theorien, welche Staat und Gesellschaft umzustürzen drohten, da beschäftigte man sich in. dem politischen Institut der alten Republik Bern mit der Gerichtssatzung, mit den Geschichten des vaterländischen Civilrechts, mit einem sogenannten natürlichen Recht, das aus den Institutionen des "glorwürdigsten" Kaisers Justinianus herstammte und mit den natürlichen Rechten der Menschen auf Freiheit sehr wenig zu thun hatte. Von Staatsrecht und gar von

Verfassungsrecht drangen nur wenige und gar ängstliche Laute in die Hörsaale. Es sah in den Hallen unserer heutigen Universität so aus, als wenn die alten Franziskaner-Mönche, den weissen Gürtel um die schwarze Kutte, wieder umgiengen, um wie vor Jahrhunderten; abgeschieden von der geräuschvollen Welt, ihre Horen zu singen und das Brevier zu beten und auf den Stundenschlag wieder geräuschlos auf den Zehen in ihre Zellen zurückzuschleichen.

Von da war wenig zu hoffen. Einzig der äussere Stand zeigte noch einige Funken des alten Feuers. Das war jene eigenthümliche Gesellschaft der jungen Berner, die zu Ernst und Spiel die Republik, ihre Würden und Geschäfte mit wichtiger Miene kopierte. Sie war eine Art Schattenstaat und zu einer Vorschule für das wirkliche Staatsleben bestimmt. Das Wappen des äussern Standes enthielt denn auch einen auf einem Krebs sitzenden Affen, der sich einen Spiegel vorhält. In dieser Gesellschaft hielt im Jahr 1794 der junge Karl Ludwig von Haller eine Rede über den Patriotismus und 1796 der junge Doktor der Rechte Bernhard Hermann einen Vortrag "über die Pflichten des Bürgers in Hinsicht auf die gegenwärtigen Zeitumstände." Als dann aber die französische Kriegsmacht Bern überzog, da fehlte der äussere Stand der alten Zeit mit seiner fröhlichen Keckheit und seinem kriegerischen Muthe. Da war er nicht mehr der Freyheit-Harst, von dem die Chronik erzählt, dass er bei den Kriegszügen voranstürmte und nicht selten das Beste gethan hatte, bevor das eigentliche Kriegsheer auf dem Wahlplatz angelangt war. Jetzt waren keine Fryhärster mehr da, um Bern zu retten.

Hier nehmen wir Abschied von der alten Zeit. Wir flüchten aus dem geborstenen Schiffe, bevor es sinkt. Können wir es thun ohne ein Wort der Anerkennung? Gewiss nicht! die Wissenschaft hat schon zur Zeit, als sie als Weltbürgern aus Italien über die Alpen gekommen, in Bern eine würdige Stellung

eingenommen. Dann aber hat das Studium des bernischen Rechts und der bernischen Rechtsgeschichte die Jurisprudenz bleibend an unsern Boden geheftet. Römisches Rechtsstudium und bernische Rechtsgeschichte sind aber auch die zwei Punkte, an welche eine neue Zeit wieder anknüpfen konnte und sie hat es gethan. Erst kam allerdings die stürmische Zeit der Helvetik und es fegte die Revolution, die mit dem Gedanken auch die That gebiert, viele Grundschäden des rechtlichen Lebens mit Einem Stosse weg: die Lehenrechte, die Grundeigenthumslasten, die Zugrechte aller Art, die Abzugsrechte. Erst als die politische Ruhe durch die Mediation von 1803 in die Thaler der Schweiz wieder eingekehrt war, da machte sich auch das Bedürfniss der Wiederbelebung der Wissenschaft wieder geltend und wir stehen am Beginn einer vielfach erfreulichen Periode.

II.

Ist ein Volk durch nationales Unglück geschlagen worden, so zeigen sich, wie bei den einzelnen Menschen, eigenthümlich entgegengesetzte Erscheinungen: das eine Volk lässt den Kopf hängen; nach der 48ger Revolution waren im südlichen Deutschland die Bittgänge weit zahlreicher, als je zuvor, und das Volk strömte massenhaft zu den Busspredigten der Jesuiten. Oft aber wird ein Volk durch das Unglück gestählt, die Widerstandskraft gehoben, das Bewusstsein einer hohen Aufgabe gräbt sich tiefer ein. So scheint es mir in Bern nach der französischen Invasion der Fall gewesen zu sein. Die eingeschlummerten Kräfte waren durch den gewaltsamen choc zu regem Leben erweckt worden; Gedanken und vaterländische Gefühle waren in starken Widerstreit gerathen und wurden energischer und reicher. Der Druck von Aussen war zwar noch da; aber er hinderte die Entfaltung innern Lebens nicht.

Ein schönes Zeugniss dafür war iii Bern die Neugestaltung der Akademie, die arn 2. November 1805 feierlich eingeweiht wurde. Ich nenne als die Hauptträger des Instituts den Kanzler von Muttach und die Curatoren Dekan Jth und den Naturforscher Pfarrer Wyttenbach; es waren Männer von reiner, fur das Hohe der Wissenschaft erfüllter Gesinnung. Aber auch das Werk selbst lobte den Meister. Schon der Lektionskatalog des Wintersemesters von 1806 auf 1807 zeigt uns einen schönen Umfang der Akademie. Es lehrten an der theologischen Fakultät die drei Professoren Zeender, Studer und Schärer, an der juristischen Haller über allgemeines Staatsrecht, über das Wesentliche der Cameralien und über vaterländische Geschichte, Professor Schnell über vaterländisches Recht und Gmelin über bernisches Kriminalrecht und Naturrecht. An der medizinischen Fakultät dozierten die vier Professoren Emmert, der ältere, Tribolet, Schiferli und Emmert, der jüngere, und an der philologischen Fakultät (so hiess sie damals) sieben Professoren Risold, Jahn, Trechsel, Beck, Meisner, Schärer und Zeender. Die Regierung setzte gleich von Anfang 40,000 Franken a. W. aus, und dazu leistete der Stadtrath von Bern sehr ansehnliche Beiträge. Einen glänzenden Beweis für die Opferwilligkeit der Behörden und den hohen Sinn des Kanzlers v. Muttach ist der im Jahre 1805 von diesem eigens erbaute Antikensaal und die darin aufgestellte Sammlung von Antiken. Es ist immer ein gutes Zeichen für die Wissenschaft, wenn sie der klassischen Kunst die Hand reicht, und in der That sehen wir an der bernischen Akademie ein reges geistiges Leben sich entwickeln. Von 1805 bis 1814 stieg die Anzahl der Akademiker von 80 auf 154, und im Jahre 1829 betrug die Zahl 197. Will man diese Zahlen mit den heutigen vergleichen, so darf man freilich nicht übersehen, dass die Fakultät der Philosophie, zu welcher 69 zählten, eher eine untere, vorbereitende Abtheilung, ein höheres Gymnasium war und nicht eine eigentliche Fakultät. — Die Thätigkeit der Studirenden kann nicht klein gewesen sein: jährlich wurden die ausgeschriebenen Preisaufgaben gelöst; wir finden z. B. im Jahre 1814 für drei Preisfragen

acht prämirte und unter diesen fünf ganz gute Arbeiten. Die Akademie wirkte aber auch günstig auf die Bildung der bernischen Bevölkerung überhaupt; es bildeten sich auf Anregung des Pfarrers Wyttenbach zwei freundschaftliche Gesellschaften, die eine für die naturhistorischen, die andere für die theologischen, philologischen und philosophischen Wissenschaften. Endlich hatte die Akademie in dem literarischen Archiv, das von 1805 bis 1832 erschien, auch ein wissenschaftliches Organ.

Diess Alles war das Wehen eines neuen Geistes. Die Wissenschaft war zu einer Macht in Staat und Gesellschaft geworden, und selbst die Restaurationsregierung beugte sich vor derselben. Das ist es, was die akademische Curatel in ihrem interessanten Bericht an den Rath vom 20. Nov. 1815 ausdrückt: "Es gibt keinen Stand mehr im Leben; wo das zu mittelmässigem Fortkommen hinreicht, was ehemals genügte, um Auszeichnung zu begründen. Nicht Muth allein genügt dem Krieger in höhern Stellungen, nicht Billigkeit und natürliches Rechtsgefühl dem Richter, nicht Frömmigkeit und Verstehen der hl. Schrift dem Gottesgelehrten, nicht Kenntniss des vaterländischen Gesetzbuches dem Rechtsfreund, nicht das Studium der Naturlehre und Erfahrung dem Arzte... Die intellektuelle Welt hat eine grosse Veränderung erfahren, und wer vermag einzeln stille zu stehen im allgemeinen gewaltigen Treiben, und aufrecht zu bleiben im reissenden Strome?" Wie hoch die Männer, die an der Akademie lehrten, die Aufgabe derselben stellten, tritt uns recht lebhaft aus der Rektoratsrede des Professors Henke vom 2. November 1814 entgegen: "Es soll die Akademie nicht etwa bloss Maschinen für geringfügige Zwecke des Staates hervorzubringen, sondern das Menschenthum zur höchsten Gediegenheit zu läutern, den Blick nach allen Richtungen zu befreien, und die Geister von den Banden des Vorurtheils und des Wahnes zu entfesseln sich vorsetzen." Und dann fährt Henke fort: "Bern, die Pflegerin alles Guten, Schönen und Grossen, hat in jenem Geiste einer edlen Liberalität, der alle ihre öffentlichen Anstalten bezeichnet, auch der Wissenschaft und Kunst einen würdigen Tempel errichtet. Was ich als das edelste

Ziel des Strebens einer wissenschaftlichen Anstalt bezeichnete, Das hat unsere Akademie in einem bedeutenden Grade geleistet." Das klingt nun allerdings etwas. überschwänglich, zeigt aber, dass man das Ziel der Akademie hochstellte, mit Selbstbewusstsein und Begeisterung darauf lossteuerte und die Anstalt in hoheit Ehren hielt.

Wenn ich nun aber die Leistungen der Akademie speziell für die Jurisprudenz würdigen soll, so geschieht es so am besten, dass ich zwei Männer hervortreten lasse: Karl Ludwig von Haller und Samuel Ludwig Schnell. An diese beiden Namen kämpfen sich die zwei bedeutendsten geistigen Thaten der Periode, die uns beschäftigt, nämlich die Restauration der Staatswissenschaften und das neue bernische Civilgesetz.

Karl Ludwig von Haller ist 1768 in Bern geboren, der Enkel des "grossen" Haller und der Sohn Emanuels von Haller, des Verfassers der "Schweizerbibliothek". Schon im sechszehnten Jahre trat er in die Staatskanzlei der Republik Bern, ohne eine Universität besucht, ohne die strenge Schule der Wissenschaft durchgemacht zu haben. Schnell stieg er von Stufe zu Stufe und wurde namentlich mit ausländischen Missionen betraut. Die helvetische Revolution traf ihn im 30. Lebensjahre und in der schönsten Laufbahn. Haller redigirte damals die "Helvetischen Atonalen," ein anti-revolutionäres Blatt. Das helvetische Direktorium erliess einen Verhaftsbefehl gegen ihn; er aber floh und begab sich nach Rastatt. 1799 trat er mit Empfehlungen des Fürsten von Metternich in die Reichs-Kriegskanzlei des Erzherzogs Karl und folgte der östreichischen Armee von Augsburg bis Zürich. Nach der verlornen Schlacht bei Zürich wandte er sich wieder nach Deutschland zurück, wo seine politischen Flugschriften grosse Sensation erregten. 1801 trat er in Wien als Hofsekretär in das Kriegsdepartement und hier schon beschäftigte er sich eifrig mit Staatswissenschaften. Der Einmarsch der Franzosen in

Wien vertrieb ihn auch von da. Indessen war in der Schweiz an die Stelle der Helvetik die Mediation getreten und Haller übernahm an der neu organisirten Akademie den Lehrstuhl der Staatswissenschaften Am 2. November 1806 hielt er bei Antritt des Prorektorates der Akademie eine Rede "über die Nothwendigkeit einer andern obersten Begründung des Staatsrechtes." Diese Arbeit kann als das eigentliche Programm des Mannes betrachtet werden. Man kann da von einem Programm sprechen: Es sind Sätze wie aus Stein gehauen, wie die, auf welche eine politische Partei schwört. Zehn und mehr Jahre später ist seine "Restauration der Staatswissenschaften" erschienen; aber es hat sich sozusagen kein Satz verändert. Wie er als Staatsrechtslehrer zum ersten Mal den Mund öffnet, tritt er mit einer unglaublichen Zuversichtlichkeit auf, die jeden ernsthaften Zweifel, jedes ängstlich forschende Suchen nach Wahrheit schon weit weggeworfen hat, und von da an sind ihm seine Lehren nicht mehr in Fluss begriffene Ueberzeugungen, sondern stramme Glaubensartikel. Diese Ueberhebung macht die wissenschaftliche Kritik misstrauisch; wer aber die Welt keimt, der weiss, dass gerade diese Eigenschaft Haller's der Zauber war, der so mächtig wirkte.

Haller geht von dem Gedanken aus, dass der Staat vor Privatvereinigungen nichts Eigenthümliches voraushabe, dass er Nichts sei, als eine auf den allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruhende Gesellschaft von Menschen. Wie nun alle menschlichen Verhältnisse auf dem Hülfe- und Schutzbedürfniss einerseits und auf der zur Leistung befähigten Macht anderseits beruhen, so sei diess auch beim Staate der Fall. Es sei daher unmöglich, den Staat aus dem freien Willen und aus einer Verabredung der Theilnehmer hervorgehen zu lassen, da die Macht sich ja nicht durch eine Uebertragung der Schwachen begründen lasse. Das Herrschen des Starken und das Dienen des Unmächtigen sei ein allgemeines Gesetz der Natur und also der Staat keineswegs ein Gegensatz mit dem Naturzustande, sondern vielmehr eine Fortsetzung und eine der Formen desselben. Auch in Republiken sei eine mächtige Gemeinschaft die selbstberechtigte

Inhaberin der Gewalt und der Anfang und Kern des Staates. Wie nun alle menschlichen Schicksale und Güter von Gott kommen, so sei somit jeder Herrscher allerdings von Gottes Gnaden. Von einem unbedingten Gehorsam der Unterthanen sei aber darum nicht die Rede; vielmehr gehe der Gehorsam so weit, als das gegenseitige Verhältniss von Macht und Bedürfniss oder etwa eine besondere Verabredung reiche, und einem Missbrauch der Gewalt dürfe der Verletzte entgegentreten, im Nothfall ebenfalls mit Gewalt, wenn gleich Letzteres schon selten rathsam sei. Schliesslich höre der Staat, wie er durch den Besitz der Macht entsteht, wieder auf durch thatsächlichen Verlust derselben.

Diese allgemeinen Sätze werden mit scharfer Folgerichtigkeit auf die einzelnen Arten von Staaten angewendet, nämlich auf den Patrimonialstaat, auf die militärischen und auf die Priesterstaaten, und endlich auf die Republiken oder freien Communitäten. Als Republiken kennt Haller nur unabhängige, begüterte und mächtige Korporationen, deren Mitglieder unter sich gleich sind, und welche sich anderwärtige Besitzungen erworben haben. Ihre Entstehung ist eine zufällige und künstliche, da die Natur ein solches Verhältniss nicht kennt, auch die Menschen ursprünglich dazu nicht geneigt sind. Der oberste Veranlassungsgrund ist Gleichheit der Kräfte und Gleichheit der Bedürfnisse. Ursprünglich bestehen die Republiken nur aus wenigen Theilnehmern; ebenso pflegen sie nicht unabhängig zu sein, da nur schwache Menschen sich auf gleichem Fusse vereinigen. Erst allmälig und durch Zufall kommt Erstarkung dazu *).

Schon diese wenigen Fundamentalsätze reichen zum Beweise aus, dass das System des Restaurators thatsächlich zur Rechtslosigkeit hinführt. Durch den Mangel jedes höhern Staatszweckes ist, die regierende Macht einer rechtlichen Verpflichtung enthoben. Die Hauptsache aber ist, dass selbst die wenigen Rechte der Unterthanen bei Zurückführung derselben auf ihre vereinzelten Privatrechte den theoretisch zugestandenen Schutz in der Wirklichkeit entbehren müssen. Es fehlt nämlich den Verletzten an

allem Zusammenhang und an einer Vertretung. Woher sollte also der Schuh kommen? Die sittliche Verpflichtung des Regenten ist nicht stark genug, und vor Ergreifung der Selbsthülfe warnt Haller und verweist auf Gottes Hülfe. Alles, was, seitdem es Staaten gibt, zum möglichst wirksamen Schutze des Rechtes erfunden worden ist, nämlich Volkstribunen, Reichsversammlungen, Wahlrechte, Verfassungen u. s. f., das Alles reisst Haller dem Rechte unerbittlich vom Leibe, bis es dasteht, nackt und jeder frechen Hand zum Opfer. Denn nach Haller ist der Fürst — und auch die Republiken fasst er als kollektive Fürsten auf — Niemanden auf Erden dienstbar; er hat nur die göttlichen Gesetze über sich zu erkennen und dafür gibt es ihm gegenüber keinen Zwang.

Diese Lehre des Restaurators, die nicht von dem Freisein, sondern von dem Dienen ausgeht, nicht von der Gleichheit, sondern ' dern von der Ungleichheit, nicht von der Würde des Menschen, ' sondern von seiner Schwachheit, nicht von einem höhern und geheiligten Recht, sondern von der Gewalt, — diese Lehre wird nun vollends nicht etwa bloss für eine niedrige Stufe der Gesittung der Menschen hingestellt, sondern im Gegentheil als das, worüber man niemals hinauskommen kann und wird. "Die Durchführung dieser Lehre," sagt Robert v. Mohl mit Recht, "würde einen guten Theil der edelsten Tugenden des Menschen, nämlich seine Opferbereitschaft für das Allgemeine, seinen stolzen Freiheitsmuth, sein Gefühl einer Bedeutung im Ganzen und für das Ganze vernichten." Und eine solche Lehre, deren letztes Wort das ist, der Unterworfene, der Schwache, der Regierte müsse eben Geduld haben, wenn seine Rechte brutal verletzt werden, das war die Staatsrechtslehre für die republikanische Jugend Bern's. Das ist eine schwere Anklage gegen die Akademie. Es scheint aber, dass Haller als akademischer Lehrer nicht grossen Erfolg hatte; er verzichtete schon im Jahre 1817 auf seine Professur: der Prophet galt auch da nicht viel im eigenen Vaterlande. Haller blieb aber noch Mitglied des Grossen Rathes und der Gesetzgebungskommission, und gerieth in dieser Stellung häufig in einen Gegensatz zu Samuel Schnell. Im

Jahre 1820 soll es sogar zu einer ernsthaften Scene zwischen den beiden Männern im Grossen Rathe gekommen sein. Am 17. Oktober dieses Jahres hatte nämlich Haller dem Bischof von Freiburg heimlich seinen Glauben abgeschworen und war nach seinem eigenen Ausdruck "in den Schooss der katholischen, apostolischen, römischen Kirche zurückgekehrt." Schnell musste etwas erfahren haben. Denn als Haller im Grossen Rathe einen Gesetzesentwurf Schnell's irreligiöser Grundsätze beschuldigte, da antwortete Schnell, er habe eine Religion und dürfe sich auch dazu bekennen, während Andere den Muth hierzu nicht besässen. Haller verliess betroffen den Saal, und bald darauf erfolgte von Paris aus sein berühmter Brief an seine Familie, in welchem er ihr seinen Uebertritt mittheilt und rechtfertigt. Der Brief erschien in mehr als 50 Ausgaben und Uebersetzungen, und machte in der ganzen Welt eine ungeheure Sensation.

Am 11. Juni 1821 beschloss dann der Grosse Rath von Bern auf Antrag von Rath und XVI, es sei Herr v. Haller nicht bloss aus dem Verzeichniss der Mitglieder des Grossen Rathes auszustreichen, sondern auch zu künftiger Wiedererwählung in diese souveräne Behörde unfähig erklärt, indem er seine Konversion, die ihn iii den Fall setzte, die katholische Religion auf eine den Staatsgesetzen zuwiderlaufende Weise zu begünstigen, verheimlicht und damit unmöglich machte, dass man sich gegen seinen Einfluss verwahren konnte. Im Jahre 1822 siedelte Haller nach Paris über, erhielt 1825 eine wichtige Stelle im Departement des Auswärtigen, und zog sich 1830 in das freundliche Solothurn zurück, aber nicht um den Abend seines Lebens in Ruhe zu geniessen, sondern um sein grosses Werk der Restauration zu vollenden und in kleinern Arbeiten den erbitterten Kampf für seine Staatstheorien und für die katholische Kirche fortzusetzen. Er starb 1854 in seinem 85. Lebensjahre. Er hat also die neue Zeit noch gesehen, aber sie ihn nicht; seine Restauration klingt heute nur noch, wie eine kaum ganz ernsthaft gemeinte Erzählung aus einer längst entschwundenen Zeit.

Die Restauration Haller's gehört nicht als Ring in die Kette unsterblicher wissenschaftlicher Schöpfungen. Sie war nicht bescheiden genug, an das anzuknüpfen, was menschliches Denken und menschliche Schicksale seit Jahrtausenden gewoben; sie zerriss den alten Faden, statt ihn zu einem schönen neuen Bilde zu verweben. Das Werk Haller's war wohl unstreitig eine Schöpfung gewaltiger Kraft des Geistes, ist aber auch zugleich ein Beweis dafür, welche Abwege ein kräftiger Geist betreten kann, wenn nicht die Ruhe parteiloser Erwägung, sondern Leidenschaft, wenn nicht die strenge Zucht wissenschaftlichen Denkens, sondern geistessouveräne Selbstüberhebung den Griffel führen.

Trotzdem wird in der Geschichte auch die "Rettung" des merkwürdigen Mannes nicht ausbleiben. Je mehr die Forschung im Stande ist, die psychologischen Fäden zu entdecken, die wirkenden Motive und die Zeitumstände zu verstehen, desto milder urtheilt sie. Die Ungeheuer der alten Geschichtsbuches werden zu Menschen mit menschlichen Leidenschaften. So hat Adolph Stahr den Kaiser Tiberius gerettet, Gervinus und Macaulay den Staatsphilosophen Machiavelli — und wie? Sie haben in diesem vielgeschmähten Manne die glühendste Liebe zu seinem Vaterlande gefunden; sie haben ihn erkannt als das treue Kind seiner Zeit, als den Sohn des italiänischen Volkes, durch seine Feinheit mehr ausgezeichnet, als durch seine Offenheit, des unglückseligen Volkes, das, von Barbaren von West und Ost brutal mit Füssen getreten, keine andere Waffe der Rettung mehr zu haben schien, als List und Betrug.

Haller muss als einer der letzten verzweifelten Kämpen der alten Zeit aufgefasst werden. In Folge politischer Verfolgung aus der schönsten Laufbahn gerissen und in der Welt herumgetrieben, als politischer Flüchtling beginnt Haller seine staatsrechtlichen Studien; schon in dieser Zeit sitzt der Gedanke der "Restauration" embryonisch in seinem Kopfe. Nun ist er auch ein Mann nicht der Contemplation, sondern der Aktion; er hat sich nicht begnügt, die neue gottlose Zeit zu bejammern und in romantischer Schwärmerei die verklärten Dome und die Ritterburgen des Mittelalters zu besingen, sondern er hat

den gewaltigen Muth besessen, die neue Welt aus ihren Bahnen herausreissen zu wollen. Und ein solcher Mann ist just in eine Zeit hineingestellt, wo zwei total verschiedene Lebensanschauungen mit Aufbietung ungeheurer Kräfte um die Herrschaft gerungen haben und die der alten Zeit für den Augenblick unterlegen ist. Da kam sich Haller vor wie der Retter einer unterlegenen heiligen Sache. Seine That war eine verzweifelte Theorie, . die zwar die Zeit in ihrem Gange nicht aufhalten konnte, die aber doch damals wie ein heller, mächtiger Kampfruf durch ganz Europa klang, der die "Getreuen" um die alte, zerrissene Fahne wieder sammelte!

Wie viel anders muss auch der Uebertritt des vielgeschmähten Mannes zum Katholizismus von Dem beurtheilt werden, der aus seinen Werken erkennen kann, wie dieser Gedanke in naher Beziehung zu seinen staatsrechtlichen Ideen stand, wie derselbe zwölf Jahre lang Geist und Gemüth Haller's gefangen hielt, bis er endlich zur Reife gelangte. Es hat uns eigenthümlich berührt, wie dieser geistesstolze Mann, auf den die Augen einer halben Welt gerichtet waren, in seinem 53. Jahre gestanden hat, in dem Kampfe religiöser Ueberzeugungen und Empfindungen Nächte hindurch Thränen vergossen zu haben. Wir stehen dieser Empfindungsweise fern, wir beugen uns auch nicht vor ihr, aber wir achten sie.

Ein weit verschiedenes Bild bietet uns Samuel Schnell; sein Lehen ist nicht interessant und aufregend, wie das von Haller, sondern ruhig, recht bürgerlich-einfach, aber doch gar nicht gewöhnlich. Samuel Schnell hat seine Laufbahn mit dem Ellenstecken begonnen, soll aber die Kunden, die ihn im Romanlesen störten, mit unfreundlicher Miene empfangen haben. Sein Onkel brachte ihn zur Jurisprudenz. Er studirte in Tübingen bei Vinnius. Nach seiner Rückkehr nach Bern im Jahre 1797 praktizierte er kurze Zeit, und wurde dann 1799 zum Senator

und zum Mitglied des helvetischen Obergerichts gewählt; er war in dieser Eigenschaft Präsident des Kriminalhofes. Es ist wohl ein gutes Zeichen, dass sich dieser Gerichtshof wegen seiner Milde heftige Aeusserungen Laharpe's zugezogen hat. Nach Eintritt der Mediation kehrte Schnell zur Advokatenpraxis zurück, kam dann aber im Jahre 1806 zugleich mit Haller an die neuorganisirte Akademie als Professor des bernischen Rechts und der vaterländischen Geschichte. Als solcher wirkte er nun bis 1842, also 36 Jahre ununterbrochen zuerst an der Akademie und später an der Universität.

Schnell ist unter vier Regimentsperioden, der Helvetik, der Mediation, der Restauration und der Dreissiger-Regierung stets eine einflussreiche Persönlichkeit gewesen. Die Herrschaft kam von einer Hand in die andere; die geistige Macht aber, die sich Schnell gegenüber allen den weichen, grundsatzlosen oder geistesträgen Elementen, die ihn umgaben oder ihm gegenüber standen, gegründet hatte, blieb ihm treu. Er hat sie aber auch nie ernstlich auf's Spiel gesetzt. Schnell war ein grundsätzlicher Gegner der Restaurationsregierung, und er hat mit der kantischen Philosophie und mit seiner Civilgesetzgebung die Mine mitgegraben, die dann diese Regierung in die Luft sprengte. Aber Schnell lebte in gutem Einvernehmen mit derselben und war ihr Gesetzgeber, Welch' ein Gegensatz zu Haller! Die Restaurationsregierung, deren Prinzip Haller retten wollte, hat ihn wie ihren Feind von sich gestossen; Haller hat um seiner Grundsätze willen sein Bern, das Land seiner grossen Ahnen, wie ein Flüchtiger verlassen; das ganze Leben Haller's macht darum trotz allen Schwächen den Eindruck der Ritterlichkeit. Schnell dagegen ist niemals agressiv, die äussere Aktion ist nie seine Sache gewesen. Seine Persönlichkeit als öffentlicher Charakter hat keinen Anspruch auf diejenige Sympathie, die wir so gerne Demjenigen schenken, der für seine Grundsäze etwas in die Schanze schlägt. Es ist sehr bezeichnend, dass der Abbé Sieyes und Erasmus seine Lieblinge waren und nicht Mirabeau und nicht Luther, also die klugen und schlauen Denker und nicht die kühnen und starken Männer der That. Allein nicht bloss gehörte er selbst

nicht zu diesen; er hatte auch keinen Massstab für sittliche Grösse; er glaubte nicht leicht an dieselbe. Er liess in einer Vorlesung über Luther die Aeusserung fallen, dass, wenn der Ablasskram ein Monopol seines Ordens, der Augustiner, gewesen wäre, sein reformatorischer Eifer weit kühler gewesen sein würde. Damit wollte Schnell den grossen Reformator kaum sehr herabsehen; er hat aber sich selbst herabgesetzt.

Er ist ein Kind des 18. Jahrhunderts, also kritisch, negativ. Er bewunderte den Verstand der Engländer; er hatte auch viel von dem Ernst und der Tiefe der deutschen Philosophen, besonders von Kant; aber am meisten sprach ihn die französische Aufklärungsliteratur an, die oft nicht bloss den Schein der Tiefe vermeidet, sondern auch wenig Tiefe hat, oft aber auch in der leichtesten Form die besten Wahrheiten ausspricht. Voltaire, Diderot, d'Alembert, Buffon wurden von Schnell hochgehalten und waren seine bevorzugte Lektüre.

Dass Schnell selbst ein geistreicher, humoristischer Kopf gewesen, das sagen mir die vielen propos, die noch heute als von ihm herrührend in Bern zirkulieren. Das sagt aber auch der berühmte Gans in seinem Rückblicke auf Personen und Zustände, wie er von seinem Aufenthalt in Bern erzählt. Er schreibt "In Bern machte ich eigentlich nur eine einzige bedeutende Bekanntschaft; aber die wog alle übrigen auf, die mir hätten zufallen können. Es war die des ältern Professors der Rechte, Schnell von Burgdorf. Dieser Mann, der nicht allein die Berner Akademie, sondern auch den Grossen Rath, wie den Regierungsrath beherrscht, gehörte zu denen, welchen die wirkliche Substanz der Macht lieber ist, als ihre äussere Gestalt und Eitelkeit. Er zog es daher vor, anscheinend von den Ereignissen zurückgezogen zu leben, in Wahrheit aber hinter den Begebenheiten zu stehen und die handelnden Personen als Puppen zu betrachten, denen sein Genie erst den Athemzug des Lebens einzuhauchen habe... Da er die Geschichte und die Bedürfnisse der Schweiz genau kannte, so konnte es nicht fehlen, dass er durch Kenntnisse, durch eine schlagende Ironie eine Art von bedeutender Macht geworden war... Auf unsern Spaziergängen

wurde ich mehr, als ich durch irgend ein Buch gekonnt hätte, über den Gang der Angelegenheiten in der Schweiz belehrt" u. s. f.

Gans überschätzte offenbar den politischen Einfluss Schnell's. Es ist nicht richtig, wenn man Samuel Schnell als den intellektuellen Urheber der Revolution von 1830 betrachtet, oder gar als den, der im Marionettenkasten sass und seine Puppen spielen liess. Er griff nicht in die Handlung ein. Seine Bedeutung und staatliche Wirksamkeit ist anderswo zu suchen, und zwar in seiner Stellung als Jurist.

Schnell gehörte der philosophischen Rechtsschule an. Er stand daher auch in dem grossen Streit um den Beruf unserer Zeit zur Gesetzgebung nicht zu Savigny, sondern zu Thibaut. Seine Schriften beweisen, dass er der Kantischen Lehre ergeben war, so z. B. die Einleitung zu seinem Handbuch des Civilrechts (1811). Aber die Ausführung derselben erscheint ärmlich. Die Prinzipien, auf welche Kant den bürgerlichen Zustand begründet, nämlich die Freiheit jedes Gliedes der Gesellschaft als Mensch, die Gleichheit desselben mit jedem Andern, und die Selbstständigkeit jedes Gliedes eines gemeinen Wesens als Bürger — diese Prinzipien hätten in der Darstellung von Schnell nicht fehlen sollen, und dagegen wiederholte er so oft, dass jeder Mensch seinen Preis habe. Er macht überhaupt den Eindruck, die Kantische Lehre mehr wie ein äusseres Kleid getragen und nicht in ihrem ganzen herrlichen und tiefen Geiste, nicht wie ein Lebenselement in sich aufgenommen zu haben. Er war auch viel zu sehr Utilitarier, um mit Kant zu glauben, dass das Ideal für den Bürger des Staates nicht die Glückseligkeit und Behaglichkeit sei, sondern die grösste Uebereinstimmung der Verfassung mit Rechtsprinzipien. Es ist auffallend, wie es beinahe zum Motto Schnell's wurde, «la raison du plus fort» sei immer die beste. Das Recht des Stärkern ist aber eben die Thatsache, die über die Rechtsidee siegt, und es reichen auf diesem zweideutigen Boden die Antagonisten Schnell und Haller einander tle Hand. Diese Richtung Schnell's spiegelt sich nach verschiedenen Seiten hin. Er hatte z. B. gewisse grosse Tugenden

als Dozent und zählt noch heute dankbare Schüler; er war immer sehr klar und leicht. Aber es fehlte seinen Vorträgen, wie seiner Lebensauffassung das Hohe, das Begeisternde. Er schien ein Wort von Edmund Burke zu bestätigen, der sagt, dass die Rechtswissenschaft mehr als eine andere geschickt sei, den Verstand aufzuregen und die Urtheilskraft zu schärfen, dass aber nur Menschen von höchst glücklichen Anlagen durch das Studium derselben in gleichem Verhältniss an Hoheit des Geistes und Sinnes gewinnen. Es ist auch nicht zufällig, dass Schnell das bürgerliche Recht und nicht das Staatsrecht bearbeitete. Das Leben des Staates hat viel grössere Schicksale, ist von grössern Kräften beherrscht, als das Leben des einzelnen Bürgers, und bedarf denn auch einen grössern Massstab und folgerichtig bei dem Zeichner einen grössern Blick. Schnell wollte keinen schweizerischen Bundesstaat, sondern einen nach Aussen bescheidenen, nur klugen und nicht muthigen Staatenbund, «une grande municipalité.»

Unrecht wäre es aber, wenn man Schnell einer unschweizerischen Gesinnung zeihen wollte. Seine köstlichen Witzworte, die sich von Mund zu Mund verbreiteten, waren oft sehr unüberlegt; aber man darf ihre Bedeutung nicht übertreiben. Als er gegenüber den stolzen 40,000 Bajonnetten des Schultheissen Neuhaus und dessen muthvollen Reden gegen ausländische Zumuthungen seine Purzelbaumtheorie aussprach, da fand er zwar viele Lacher, aber wenig Sympathie; das vaterländische Ehrgefühl fühlte sich durch den unzeitigen Witz verletzt. Aber wenn man darum Schnell patriotisches Gefühl abspricht, so übersieht man das Einfache, dass es eben ein Narrenprivilegium gibt, dass der Witz auch nur ein Stück Wahrheit zu sein das Recht hat, und dass der Purzelbaum eine Satyre nicht auf den Patriotismus, sondern auf die patriotische Eloquenz des bernischen Schultheissen sein sollte. Schnell liebte nur das Prunken mit patriotischen Gefühlen nicht, und steht selbst durchaus makellos da. Der französischen Gesandtschaft, die von ihm in einem internationalen Rechtsstreite ein Gutachten wünschte, da man seine Frankreich günstige Meinung kannte, hielt er die einfache Antwort entgegen,

er schreibe kein Gutachten gegen sein Vaterland. Die Gesandtschaft wandte sich an einen andern berühmten schweizerischen Juristen; dieser schrieb das Gutachten und wies auch die 100 Louis-d'or Honorar nicht zurück.

Bedeutend und dauernd sind die Verdienste Schnell's um das Civilrecht. Er ist der eigentliche Begründer einer wissenschaftlichen Rechtsschule im Kanton Bern. Durch sein Handbuch des Civilrechts, das bald in keiner Schreibstube mehr fehlte, hat er die wissenschaftlichen Rechtsbegriffe über das Land verbreitet. Er hat damit die Herrschaft des Zufalls und der Willkür in den Gerichtssäälen gebrochen und das Reich des Begriffs, des Systems und der Konsequenz an die Stelle zu sehen besonnen. Während die frühere Rechtsschule immer nur wenige hervorragende Köpfe gezählt hatte, war Schnell der Erste, der durch seine Vorlesungen und sein Handbuch die Jurisprudenz in weitern Kreisen heimisch machte. Die Krone dieses Werkes aber waren sebile legislatorischen Arbeiten. Schnell ist der Redaktor des heutigen bernischen Civilrechts, ferner des seit 1847 ausser Kraft stehenden Civilprozesses von 1821, und einiger Spezialgesetze, so über den Kindsmord, über den betrügerischen Geldstag.

Bern ist in der Legislation in den 20ger Jahren seinen Mitständen vorangegangen; die bernische Gesezgebung war die erste in der Schweiz. Aber Schnell ist hier auch seinen Mitbürgern vorangegangen, Hier als Gesezgeber war er eine Säule im Staat; hier vernichtete seine imponierende Ruhe und Festigkeit die patrizische Opposition, die unter dem Motto des Tacitus: «In corruptissimum republica plurimae leges» jede Codifikation verwarf. "Der Styl des Civilprozesses," heisst es in einer Gegenschrift, "scheint, wo nicht den Erstlingen der französischen und helvetischen Revolution, jedoch wenigstens einer blossen Vorlesung eines Professor Juris vom Katheder ganz ähnlich; nirgendwo findet man die Sprache einer rechtmässigen Obrigkeit; dazu fehlt Würde und Styl gänzlich; es isi sogar schwer zu errathen, wer eigentlich das Gesetzbuch gibt." Diesen Angriffen der Rückschrittspartei gegenüber, die sich im Allgemeinen durch Rusticismas auszeichneten, war er nun ganz und entschlossen der freisinnige, der philosophischen Schule angehörende

Gelehrte und Staatsmann, ohne freilich das Wort Solon's zu vergessen, dass seine Gesetze nicht überhaupt die besten, sondern nur die besten für die Athenienser seien. Mit dem Schnell'schen Gesetzeswerk ist Bern gleichsam in den grossen Verband von Rechtsbegriffen eingetreten, der alle Kulturvölker umschliesst und eine wissenschaftliche Behandlung des Rechts eines jeden Völkleins möglich und für die ganze Wissenschaft gewinnreich macht. Die Schnell'sche Codifikation hat sich auf den Boden des wirklichen Bedürfnisses gestellt, hat den durch die Revolution umgewandelten juristischen und nationalökonomischen Gedanken Rechnung getragen. Es zeugt für Schnell's richtige Auffassung, dass er sich in seinem Entwurf auch gegen das Vorrecht der Obligationen und gegen ein Zinsmaximum ausspricht. Er erblickte in der Forderung des Kredits den Schlüssel zu einer neuen Aera volkswirthschaftlicher Entwicklung. Er erkannte die hohe Wichtigkeit eines geordneten Hypothekarsystems für ein ackerbautreibendes Land. Die Lehre vom Besitze und von der Beschränkung des Eigenthums wurden neu geschaffen. Schnell wollte auch den Satz: "Gestohlen Gut verjährt nicht," im Interesse der Verkehrssicherheit aufheben. Die Statutarrechte der bernischen Landschaften, welche der Rechtssicherheit hinderlich waren, wurden zwar nicht aufgehoben, aber doch in der Anwendung stark beschränkt. Die Freiheit des Verkehrs wurde gefördert durch Beschränkung des Zugrechts, der testamentarischen Substitutionen und der Stipulationen zu todter Hand. Diese Sätze, die eben so viele Fortschritte bedeuten, können natürlich nicht genügen, das grosse Gesetzeswerk Schnell's zu würdigen. Aber sie charakteristiken den Geist, der in demselben wohnt, und sollen uns die hohe Wichtigkeit einer Reformation des Civilrechts vor Augen führen. Der Reformator des Civilrechts ist der bescheidene Arbeiter im Einzelnen; aber er bereitet die grossen Umwälzungen des Staates vor. Wenn die Wogen der See tausend und tausendmal an die Küste anprallen, so unterhöhlen sie den Boden, bis er endlich zusammenbricht. Schnell ist nicht der Revolutionär von 1830; aber es ist doch der Geist seiner Codifikation und seiner wissenschaftlichen Lehre, der die Revolution

herbeiführen musste. Die bürgerliche Rechtsgleichheit, aber auch die Berechtigung der Gegenwart, Herr ihrer eigenen Schicksale zu sein und die Fesseln der Tradition in privatrechtlichen Verhältnissen zu brechen, — sie mussten auch zur politischen Gleichheit hinführen. Ganz wahr sagt Dr. Manuel, dessen gefälligen Mittheilungen ich das Wichtigste meiner Charakteristik Schnell's zu verdanken habe: "Wer räsonnieren konnte und ein Interesse hatte, zu räsonnieren, musste von der bürgerlichen Rechtsgleichheit auf die politische kommen. Auch in Bern bereitete die Reform des Civilrechts die politische vor."

So hat denn auch in dieser Richtung die Akademie mit ihren besten Kräften zur Herbeiführung der neuen Ordnung der Dinge mitgeholfen. Sie sollte es nicht; aber der wissenschaftliche Gedanke lässt sich nicht an den Wagen einer Restaurationsregierung spannen, und die Jugend, der man die Ideale des Alterthums vorgehalten und die mit Kantischen Rechtsideen erfüllt war, konnte sich nicht befriedigen mit einer prinzipienlosen Staatsraison. Wir finden in einzelnen akademischen Reden dieser Epoche diesen Gegensatz von Jung und Alt deutlich genug. So jammert Professor Henke in seiner Rede zum Antritt des Prorektorats 1822 über seine Zeit, die Leben hervorrufen möchte aus lauter Dingen, die kein Leben haben, die gerne an die Stelle dessen, was dem Geiste angehört, lauter Räderwerk, Gewicht und Hebel setzte, die mit der Form Abgötterei treibt, und in welcher selbst die Jugend politischen Idealen nachjagt, die haltungslos zwischen Himmel und Erde schweben, von dem Wahne bethört, die Freiheit dadurch an die Erde zu bannen. "Wollt Ihr, Jünglinge" — so sprach Henke — "das Musterbild verwirklichen, für das Eure Brust in jugendlicher Begeisterung glüht, wollt Ihr die Herrschaft des Guten und Rechten, so ziehet den Blick ab von der Aussenwelt, deren Verhältnisse zu begreifen Euch die Erfahrung und Reife des Geistes mangelt, und die Ihr doch so oft zum Gegenstande eines vermessenen Tadels macht." Diese Sprache war eigenthümlich in dem Munde Henke's, der in seiner Rektoratsrede vom Jahre 1814, wohlverstanden nach der Schlacht

von Leipzig und vor den hundert Tagen, gegen den wahnsinnigen Uebermuth Napoleon's und gegen "die verruchte Rotte der Encyklopädisten" geeifert hatte. Und ist es denn nicht begreiflich, dass gerade die Jugend das Ideal, von dem sie erfüllt ist, vom Himmel auf die Erde herunterholen möchte? So sorgfältig man übrigens auch die Akademie vor jedem frischen Luftzuge zu verwahren meinte, so ging doch über die See des akademischen Lebens hie und da eine frische Brise, die einige politische Bewegung unter den Studirenden erzeugte. Und vollends brachte die Staatsumwälzung von 1830 die Einsicht noch viel näher, dass gerade die Staatsbildung an der juridischen Fakultät der Akademie in den Vordergrund treten sollte. Es ist bezeichnend, dieses Geständniss aus dem Munde eines ausgezeichneten Vertreters der alten Zeit zu vernehmen, nämlich des Professors Rudolf Wyss, der in seiner akademischen Abschiedsrede bei der Inauguration des Protektors am 24. Okt. 1831 der alten Regierung den Vorwurf macht, die Staatsbildung vernachlässigt zu haben. Die Staatswissenschaften sind es auch, die Schultheiss Neuhaus vor 31 Jahren bei Inauguration der Universität in seiner klassischen Rede als eine Hauptaufgabe der neuen Anstalt signaisiert hat: «D'abord, la science qui discute et pose les principes généraux de toute bonne organisation sociale, recherche quelles sont les institutions politiques les plus convenables à une nation dans tel état donné, et indique comment l'existence d'un peuple peut grandir et s'améliorer successivement et sans orages. En second lieu, l'économie politique, étude naissante, qui est appellée à faire disparaître un jour les rivalités nationales, en portant jusqu'à l'évidence la conviction de cette vérité tant méconnue, si claire pourtant et presque triviale: ll faut que chacun gagne, pout que chacun puisse acheter. Enfin, la science, la grande science de l'éducation, qui considère l'homme comme un tout.»

Hatte das aristokratische Regiment die Akademie als eine noble Zierde des Staates gepflegt, so erklärt dagegen Neuhaus die Universität, die höhere Bildung als eine Lebensbedingung

eures Volksregimentes. Die demokratische Form sollte nicht bloss Form sein, sondern auch den schönsten Inhalt über das Land ergiessen. Dieser Inhalt kommt aber nur von der Bildung her, und in diesem Sinne sollte die Universität in den Dienst des Volkes treten. Damit hängt nun auch eine der bedeutendsten Umwandlungen zusammen, welche die zwei Perioden der Akademie und der Universität von einander scheiden und die letztere auszeichnen. Unter den Schülern der Akademie gehörte eine verhältnissmässig nur geringe Zahl der bernischen Landschaft an und die grosse Mehrzahl waren Bürger der Stadt Bern. Im Jahre 1808 befanden sich für die Jurisprudenz neben 28 Studirenden aus der Stadt nur 3 vom Lande. Noch im Jahre 1822 befanden sich unter 187 Studirenden der Akademie 114 Bürger der Stadt Bern. Wie anders an der Universtität! Die Wissenschaft wurde praktisch erst jetzt zum Gemeingute des ganzen Kantons; es war keine Hütte mehr so armselig, dass nicht aus ihr ein Jünger der Wissenschaft hervorging.

Wir wissen Alle, welchen Aufschwung in den Dreissiger-Jahren unsere Universität äusserlich gewonnen hat. Es ist mir ein Zeugniss dafür, welche geistige Kraft in unserm Volke schlummert, und dass es nur den rechten Stahl braucht, um aus demselben Funken zu schlagen. Der war auch vorhanden: die einen Lehrer haben durch sorgfältiges und gewissenhaftes Anbauen der Wissenschaft, durch Hinweisung auf ernstes und bescheidenes Studium, Andere aber durch mächtige Impulse auf Verstand und Phantasie der Jugend eingewirkt.

Eine grosse Frage, deren Lösung ihre Wichtigkeit bis auf den heutigen Tag behalten hat, war bei Gründung der Universität die Frage der Maturität, und da waren leider Viele von der falschen Idee beherrscht, dass sich die Anforderungen klassischer Vorbildung mit der auf das Prinzip der Volkssouveränetät gegründeten Republik nicht vertragen. Neuhaus selbst anerkannte zwar, dass die demokratische Staatsordnung, die Jedem den Zutritt zu den höchsten Aemtern offen hält, der Pflege der Wissenschaft gerade am meisten bedarf, wenn nicht statt der Intelligenz der Rusticismus das Regiment führen soll.

Allein dann vergass dieser Staatsmann, dass es auch bei sehr günstigen Anlagen so schwer ist, einen Jüngling ohne Vorbildung in den Geist der Wissenschaft so einzuführen, dass dieser sein Lebens- und Denkprinzip werde. Statt aber durch bescheidenes Wirken für die Volksschulen und die Gymnasien der Zukunft der Hochschule einen gediegenen Zufluss vorzubereiten, war Neuhaus zu ungeduldig, um das Reifen der Früchte erst lange abzuwarten. Neuhaus war hier Politiker des Augenblicks, und allerdings forderte die neue Zeit auch frische Leute.

Da kam ein seltener Mann nach Bern, nachdem er schon dreimal in seinem Leben Schiffbruch gelitten hatte — Wilhelm Snell. Als Kriminalrichter im Nassauischen war er schon im Jahre 1818 wesen Abfassung einer Petition an die Landstände fur die beeinträchtigten Städte des Westerwaldes ohne alle Rechtsform, ohne Untersuch und Verhör, durch ein Dekret des allmächtigen Ministers von Jbel seiner Stelle entsetzt worden. Auf Empfehlung des edlen Freiherrn v. Stein sollte Snell, der indessen seine "Beiträge zur Kriminalpsychologie" geschrieben hatte, als Professor des Kriminalrechts nach Bonn berufen werden; aber die nassauische Polizei vereitelte diese Berufung. Dann wirkte der ausgezeichnete Jurist v. Almendingen eine Berufung Snell's an die russische Universität Dorpat aus. Da verlangte Jbel von allen Staaten, die Snell passiren musste, seine Attestation. Snell entging aber durch Entschlossenheit allen Gefahren, schiffte sich in Lübeck auf der Ostsee ein, die ihn nach einem schweren Sturm mit seiner kranken Familie, Frau und kleinen Kindern, nach Riga brachte. In Dorpat begann er bei grossem Zulauf seine Vorlesungen über Naturrecht. Wie seltsam: hier im Czaarenreiche erklang sein beredter Mund von den ewigen, unvergänglichen Menschenrechten! Aber von Neuem trieb ihn der Hass der deutschen Reaktionäre fort von der eben erst betretenen Erde. Indessen war nämlich das Gesuch Jbel's um Attestation Snell's bei der russischen Regierung angelangt; der hochherzige Kaiser Alexander war leider auf Reisen, und nach zwei Monaten einer glänzenden Lehrthätigkeit wurde Snell abgesezt und ausgewiesen. Von Neuem

heimathlos, gelangte er nach einer äusserst mühseligen Winterreise an den Ufern der Ostsee nach Berlin und verlebte einige unvergessliche Tage auf dem Landhaus des Philologen Wolf. Nun verwendete sich v. Stein beim Bundestag für Aufstellung eines unparteiischen Gerichtes — aber vergeblich! Snell musste fliehen, entkam unter steten Gefahren nach der Schweiz, und fand endlich mit Karl Follen nach einer Reihe von physischen und geistigen Aufregungen am Fusse des Calanda eine freie und ruhige Stätte. Es war dieser Aufenthalt in Chur ein Lichtpunkt in dem stürmischen Leben. Im Jahre 1820 folgte er einem Rufe an die Universität Basel, eine glänzende Leuchte freier Wissenschaft, und entfaltete hier im Verein mit De Wette, Karl Follen, Gustav Jung und dem trefflichen Historiker Kortmann eine fruchtbare Thätigkeit. Doch auch von hier trieb ihn ein politisches Wetter wieder fort. In deri politischen Kämpfen zwischen Baselstadt und Baselland im Anfange der Dreissiger Jahre führte er den Federkampf für die Landschaft, und wie er nun das gastfreundliche Basel, das ihn 12 Jahre lang hochgehalten hatte, verliess und dann in seinen Streitschriften auch die alte Universität nicht schonte —musste nicht da dieser Mann innerlich tiefer zerrissen sein, als selbst damals, als sein deutsches Vaterland in ihm einen seiner begabtesten Söhne schmachvoll von sich stiess? — Von Basel kam er 1833 an die neugestiftete Universität Zürich und von hier im folgenden Jahre nach Bern.

Alle diese Lebensstürme hatten vielleicht den Charakter des Mannes geschwächt, aber um so ungehinderter seine Kräfte und Leidenschaften zum glänzenden Spiel herausgefordert. Snell war ein seltenes Beispiel von gleich bedeutender Entwicklung des theoretischen Verstandes und der Phantasie. Eine generöse, fast kindlich Natur — er gab den leuten Rock vom Leibe weg — von Haus aus tief innerlich und religiös, zur Jugend mächtig hingezogen, nie auf sich selbst und seinen Privatvortheil bedacht, mit einem Redestrom, der sich wie feurige Lava über Herz und Geist seiner Zuhörer ergoss, dazu ein so unwiderstehlicher Draus zur Mittheilung, dass er es nicht aushalten konnte, allein zu sein, und endlich im Hintergrund, wie das ferne Grollen

eines Unwetters, seine politischen Schicksale! Ein solcher Mann musste Verstand und Herz der Jugend erobern; der war im Stande, die Soldaten für seine Ideen aus dem Boden zu stampfen. Wie lebhaft ist noch heute in Vielen die Erinnerung, wie der alte William am Samstag Nachmittag mit seiner getreuen Schaar flotter Bursche, wie einst Martinus in Bologna mit seinen Scholaren, ausgezogen ist und dann in seiner phantasiereichen Weise die jugendlichen Geister geweckt hat. Sehr schön hat sich sein damaliger Schüler, der jetzige Bundesrath Dubs über ihn ausgesprochen: "Werin Snell in den Tagen seiner Kraft, ganz in feinen Gegenwand versunken, taub für Alles ausser ihm, im stillen Collegium mit erhobener Stimme und feuriger Gluth lehrte, so gab es nicht Einen, der dem fast prophetischen Worte Ohr und Herz nicht gläubig geneigt hätte."

Die Wissenschaft an und für sich hat Snell wenig zu verdanken. Seine Beiträge zur Kriminalpsychologie hat Mittermaier ein klassisches Werk genannt; das ist aber auch sozusagen das Einzige geblieben. Er arbeitete auch in der Wissenschaft gar nicht mehr fort und war darum nicht der Mann, seine Schüler zu ernstem, selbstständigem Studium anzuhalten. Von seinen besten Vorlesungen waren die über Kriminalrecht und Prozess. Wie eigenthümlich, dass derselbe Mann, der den Gang des gewöhnlichen Lebens und die Leute um ihn herum so wenig kannte, oft so falsch schätzte, in seiner Kriminalpsychologie einen so tiefes Einblick hatte in die menschliche Natur überhaupt. Sein Naturrecht hat nicht grossen wissenschaftlichen Werth; es ist aber ein von Seherblick zeugendes Programm für die Zukunft des schweizerischen Staats- und Rechtslebens. Was mir darin sehr gefällt, ist das weise Mass, das seine Betrachtungen so oft auszeichnet, wie z. B. bezüglich der Inkompatibilität, indem er namentlich die Gerichtsbeamten von der gesezgebenden Behörde nicht ausschliessen will; ferner bezüglich des Asylrechts. Seine ideale Staatsform ist die repräsentative Demokratie. Die Aufgabe des Staates wollte er auch in der Republik so eng als möglich beschränken und erblickte in der freien Thätigkeit von Individuum und Association nach dem

Beispiele Englands die untrügerische Garantie für die Kraft und Freiheit des Volkes. So sehr seine Thätigkeit auf dem praktischen Gebiete der Politik durch Leidenschaft getrübt war, so oft er auch durch seinen Feuereifer aus dem Geleise kam, so sehr zeichnet dagegen seine Theorie eine würdige Mässigung aus.

So hat uns Snell bis an die Schwelle der Gegenwart geführt; ich werde sie nicht überschreiten. Was sagt nun aber die Vergangenheit zu uns?

Dass die Wissenschaft, wo immer sie ihr ernstes Licht leuchten liess, Grosses und Gutes geschaffen hat, dass aber der Gegenwart und Zukunft noch grössere Aufgaben gestellt bleiben, Je mächtiger der Strom des Lebens wird, desto gewaltiger müssen auch die durch die Wissenschaft gestählten Kräfte sein, ihn zu bewältigen. Das zeigt die Jurisprudenz unserer Tage, Im Privatrecht schafft das Leben überall und fast athemlos neue Verhältnisse und diese bedürfen des ordnenden und klärenden Geistes. In unserm Kanton ist die hochwichtige Frage der Revision des Civilgesetzes an der Tagesordnung; ein neues Geschlecht ist geworden, neue Ideen, leichterer Verkehr, neue Geschäfte und nene Associationen sind geworden und heischen Anerkennung. Und wiederum ist, wie vor 40 Jahren, der Lehrer des vaterländischen Rechts an der Hochschule als Hauptredaktor in Thätigkeit. Der Geist der Hochschule wirkt also mit und das Werk selbst auf die Hochschule zurück, und zwar ganz besonders in Einer Richtung. Das neue Civilgesetz soll nämlich eine für den alten Kanton und den Jura gemeinsame Codifikation sein und nun ist unsere Universität seit zwei Jahren durch Besezung französischer Lehrstühle in eine Bahn eingetreten, die am sichersten zur Erreichung jenes Zieles hinführt, Ich halte es für einen glücklichen Gedanken, die Position Bern's auf der Gränzscheide der deutschen und der französischen Schweiz und mit seinen waadtländischen Reminiscenzen zu benutzen, um hier auch wissenschaftlich einen Mittelpunkt für die beiden Elemente zu schaffen. Es ist klar, dass es kein besseres Mittel giebt, ein

einheitliches Recht für den Kanton zu bekornmen und zu befestigen, als wenn die Studirenden des Jura hier in Bern die Fundamente ihres Wissens legen.

Für eine gleich wichtige Zukunfts-Aufgabe halte ich die Rechtsgeschichte, und zwar vornehmlich wichtig für das Privatrecht. Es giebt Blumen, die sich öffnen, wenn die Morgensonne sie bescheint; so bedarf das Staatsrecht der Sonne der Philosophie. Es giebt Andere, die mehr der Feuchtigkeit des Bodens bedürfen und im Schatten gut gedeihen; so das Privatrecht in einzelnen Parthien. Es zieht reichen Gehalt aus dem heimischen Boden des traditionellen Rechtsgefühls und blüht im Schatten der Vergangenheit. Die Rechtsgeschichte ist nun aber gerade die schwache Seite der Akademie gewesen. Man hat an der Akademie gar vielerlei getrieben und dann reichten für manches Wichtige die Mittel nicht aus. Nicht mit Unrecht hat einmal Professor Bernhard Studer die Schöpfung der Akademie mit einer auf unsern Klosterhof angewiesenen Nachbildung der Gärten von Versailles verglichen. Der gleiche Vorwurf trifft aber auch die Dreissiger-Periode der Universität. Während zur selben Zeit Keller und Bluntschli die Geschichte des zürcherischen Rechts studierten und eigentlich darauf alles Uebrige basirten, ist mir von Bern gar keine bedeutende Leistung bekannt und erst seitdem ist die Geschichte des bernischen Rechts wieder mit Erfolg bearbeitet worden. Aber noch haben wir keine vollständige Rechtsgeschichte des Kantons und ich bezeichne diese Arbeit als eine der schönsten Aufgaben für die Zukunft.

Und welches ist gegenüber diesen Bestrebungen die Stellung der Hochschule? Sie soll eine Freistätte sein, an welcher die Wissenschaft nach Wahrheit forscht; aber sie soll auch zum Wohl des Landes unmittelbar wirken durch Erziehung der künftigen Fuhrer desselben. Ein Führer muss aber aus dem Piedestal allgemeiner Bildung stehen; dann werden auch die Resultate für das ganze Land solider und bleibender sein, als die der frühern Epochen. Auch die Fachbildung muss eine möglichst allgemeine sein. Das Rechtsstudium ist so leer, wie eine Kirche

ohne Säulen, wenn es nicht erfüllt ist von philosophischen und national-ökonomischen Prinzipien, wenn das Recht nicht in einen höheren Zusammenhang gebracht wird zu der Sittlichkeit; denn Recht und Sittlichkeit sind schwesterlich aus Einer und derselben Idee entsprossen. Es ist Aufgabe der Hochschule, eine sowohl geistig, als durch Charakter sich auszeichnende Elite des Volkes heranzuziehen. Sonst ergeht es unsern Jüngern der Wissenschaft, wie gar oft den Missionären in Afrika, die zwar mit guten Vorsagen hinkommen, allein, weil sie geistig nicht hoch genug stehen, sehr bald auf das Niveau der dortigen Völkerschaften heruntersinken. Da ist die Aufgabe des Staates klar: er muss gründliche Vorbildung fordern; er muss aber auch durch alle Mittel der talentvollen Jugend die Wege zur Bildung öffnen und erleichtern. Einerseits sollen die Cadres des Landes zur geistigen Führung desselben sich immerfort aus dem Volke und zwar aus den Hütten des Volkes rekrutiren; anderseits darf aber auch der Wissenschaft nicht zugemuthet werden, von ihrem Piedestale herunterzusteigen.

Schon die Jurisprudenz allein hat genügt, um die hohe Bedeutung der Wissenschaft und speziell unserer Hochschule für das Leben des Staates und der Gesellschaft in's Licht zu stellen. Ohne die Rechtswissenschaft sind die Gesetze nur armselige Satzungen und werthlos. Staat und Gesellschaft aber bedürfen zu jedem Fortschritt der Herrschaft eines stahlgediegenen Rechtssystems und des Vertrauens in die menschliche Gerechtigkeit. Und um noch diesem Gedanken den vollen Ausdruck zu verleihen, wie könnte ich es besser thun und wie würdiger schliessen, denn mit dem grossartigen Worte Kants:

"Wenn die Gerechtigkeit untergeht, dann hat es keinen Werth mehr, dass Menschen auf Erden leben."