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Die Universität des demokratischen Freistaates Bern

Rektoratsrede von

Prof. Dr. Fritz Gygi

Verlag Paul Haupt Bern 1983

Die Universität des demokratischen Freistaates Bern

Rektoratsrede von Prof. Dr. Fritz Gygi

Die Universität der Frühliberalen

Eine höhere Lehranstalt nannte der unternehmungsfreudige Grosse Rat der Republik Bern im Jahre 1834 in kruder Sachlichkeit die vom ihm gegründete Hochschule —und er traf damit rechtlich gesehen mitten ins Schwarze. Schon wenige Jahre nach der Errichtung der repräsentativen Demokratie der Regenerationszeit —durch die Verfassung des Jahres 1831 — gestaltete das Regime des jungen Liberalismus die darbende alte Akademie in eine Hochschule um 1. Diese Tat gilt noch heute als eine der bedeutendsten Leistungen der damaligen liberalen Führer 2.

Bemerkenswert ist sicher heute mehr denn je die staatspolitische Einstellung und Haltung, welche den Anstoss zu dieser Neugründung gab 3. Das Hochschulgesetz vom 14. März 1934 beginnt nämlich mit den Worten, der Grosse Rat der Republik Bern handle in der Absicht, der Verpflichtung des Staates Genüge zu leisten, für die gründliche Ausbildung und Befähigung seiner Bürger zu jedem wissenschaftlichen Berufe hinlänglich zu sorgen und er tue dies in der Betrachtung, dass der Pflicht und der Ehre sowie dem Interesse des Staates angemessen sei, alles dasjenige zu tun, was in seinen Kräften stehe, um die Wissenschaft zu fördern. Der Gründungserlass legt einerseits die Aufgabe der Hochschule als Staatsanstalt fest, andererseits stellt er ebenso unmissverständlich wie kurz und bündig den Grundsatz auf: «An der Hochschule herrscht akademische Lehr- und Lernfreiheit». Staatsaufgabe und Wissenschaftsfreiheit in einem, das ist für die Liberalen der ersten Stunde wortlose Selbstverständlichkeit.

Es blieb also den Spätliberalen vorbehalten, die von den freiheitlich gesinnten Gründern der Hochschulen empfundene Einheit zwischen dem Gemeinwesen und seinen Hochschulen aufzuspalten, die Universität in einen latenten Gegensatz zum Staat zu stellen und das Verhältnis einem grundsätzlichen Misstrauen auszusetzen.

Wie misstönend und suspekt staatliche Anstalt in heutigen akademischen Ohren empfunden werden mag, so einfach und unausweichlich erklärt sich allein schon aus der geschichtlichen Entwicklung heraus diese heute noch vollgültige Rechtsform der schweizerischen Universitäten. Die Hochschule war nämlich nur so lange selbständig und konnte daher Körperschaft — oder auch Stiftung — sein, als sie über eigenes Vermögen und Einkünfte verfügte, um vom Staat unabhängig ihre selbstgewählten Aufgaben zu bewältigen 4.

In dem Masse, in welchem jedoch der Bedarf an Finanzmitteln stieg und aus eigenen Kräften nicht mehr aufgebracht werden konnte, gerieten die Hochschulen in finanzielle und andere Nöte. Um

Prof. Dr. Fritz Gygi

Fritz Gygi absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bern, wo er sich den Doktortitel und das bernische Fürsprecherpatent erwarb. Von 1946 bis 1968 leitete er eine eigene Anwaltspraxis und war als juristischer Berater verschiedener Wirtschaftsverbände tätig. Nach der Habilitation im Jahr 1954 wurde Fritz Gygi 1962 als ausserordentlicher Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an die Uni Bern berufen und 1968 zum ordentlichen Professor ernannt. In den Jahren 1970/71 stand Professor Gygi der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als Dekan vor. Von seinen Lehrverpflichtungen vorübergehend beurlaubt, wirkte der erfahrene Staats- und Verwaltungsrechtler in den Jahren 1975 bis 1978 als Berater der bernischen Kantonsregierung für Fragen zur bevorstehenden Kantonstrennung. Im selben Zeitraum war Professor Gygi als nebenamtlicher Richter am Bundesgericht in Lausanne tätig und präsidierte den Schweizerischen Juristenverein. 1978, nach vollzogener Trennung des Juras vom alten Kantonsteil, nahm Professor Gygi seine Lehrtätigkeit an der Universität wieder auf ihren Untergang zu verhüten, hat der liberale Staat sie übernommen und zu öffentlichen Anstalten gemacht 5. Die Universität Bern war nie eine Korporation unabhängigen Rechts und eigenen Vermögens; sondern von Anbeginn eine Schöpfung des Staates 6.

Zu keiner Zeit konnte sich die Rechtsform einer Organisation nach reinen Wunschvorstellungen richten; sie ist vielmehr weitgehend von der Sache her vorbestimmt. Zwar meinte man im deutschen Hochschulrahmengesetz (1976), sich über diese Tatsache hinwegsetzen zu sollen und der Universität ersparen zu können, eine Anstalt zu sein. Deshalb bestimmte man: «Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen». Von berufener Seite vernimmt man über diese sibyllinische Formel 8: «Dieses janusköpfige Organisationsprinzip mit seinen gegenwärtig weniger denn je bewältigten Widersprüchen kennzeichnet bis heute die Rechtsstellung der Hochschulen».

Im geltenden bernischen Universitätsgesetz (1954) empfand man es dann allerdings nicht mehr für schicklich, Farbe zu bekennen und die nunmehr in Universität umgetaufte Hochschule im Gesetz selbst förmlich als Anstalt zu bezeichnen. In der Begleitbotschaft glaubte man gar vermerken zu müssen, dass die Universität eigentlich nach einem genossenschaftlichen Aufbau riefe; dennoch solle an der Stellung als Anstalt des Staates, in der sie gegründet worden sei, nichts geändert werden 9.

Verblüfft und verängstigt zugleich durch die helvetischen Nachbeben der ausländischen Studentenrebellion gingen die

Anpassungsfähigeren in- und ausserhalb der Universität schleunigst auf dieses umwerfend neue Ideengut ein. Ja sogar die bedächtigen bernischen Volksvertreter beschlossen 1968 mit grosser Mehrheit, das Bedürfnis nach einer grundlegenden Reorganisation der Universität im Sinne des damaligen Zeitgeistes der allseitigen Mitbestimmung zu empfinden 10. Was anderthalb Jahrzehnte später nach langwierigen und mühseligen Auseinandersetzungen zwischen den Kräften der Erneuerung und der Beharrung an prononcierter und milderer Form von Mitbestimmung übrig blieb, fegte indessen der Souverän als oberste Instanz der Demokratie gegen Ende 1982 wieder unter den Tisch 11. Das in der Sturm- und Drangzeit im Parlament abgegebene Versprechen, dereinst nötigenfalls auch die politische Verantwortung vor dem Stimmbürger für diese Neuerungen zu übernehmen, falls sich Widerstände oder Schwierigkeiten ergeben sollten, hatte sich inzwischen verflüchtigt.

Damit soll freilich keineswegs gesagt sein, dass für eine sachgerechte studentische Mitwirkung in den Organen der Universität kein Raum und kein Anlass wäre. Dadurch, dass sich nach dem Feuereifer und dem Ungestüm zu Anfang der Reformbewegung mittlerweile das Gespräch unter den Beteiligten versachlicht und entideologisiert hat, ist dafür eine günstigere Grundlage geschaffen worden. An der Rechtsnatur der Universität braucht sich aber deswegen nichts zu ändern. Einer Rückkehr zur mittelalterlichen Körperschaft bedarf es zu diesem Zweck nicht 12. Als autonome Anstalt hat die Universität ihren vollgültigen Platz innerhalb der verfassungsrechtlichen Ordnung der repräsentativen Demokratie. Diese Gegebenheiten bilden zugleich den geeigneten Rahmen für eine erspriessliche studentische Mitwirkung in den universitären Organen.

Die Universität im Meinungsstreit

Hält man sich an das Gesetz, an das Recht und namentlich an die Wirklichkeit, so besorgt die Universität heute noch als autonome Anstalt schlicht und einfach eine Staatsaufgabe 13. Indessen wollte ein derart gewöhnliches, beinahe vulgäres Dasein der Würde der Universität nicht jedermann angemessen erscheinen. «L'enseignement n'est pas un métier, c'est une mission ... c'est de servir le public par le noble ministère de la science» 14. Das ist die gepflegte Sprache des gehobenen Milieus, dem die frostige staatliche Umgebung unpassend vorkommen muss. Die Rücksicht auf die Feierstunde des Tages verbietet es, alle die Kunstblüten zu zeigen, die die akademische Hoffart hervorgebracht hat. Immerhin schadet es zuweilen doch nicht, sich selbst im Spiegel zu betrachten.

Da findet sich die scheinlogische Gedankenfolge des Inhaltes, die Freiheit von Lehre und Forschung bewahre diese davor, zum Staatszweck gemacht zu werden und zwinge zu einer korporativen Rechtsgestalt der Universität, verbunden mit dem Recht und der Pflicht der Selbstbestimmung der in Lehre und Forschung Tätigen 15.

Auf dem Boden der unprätentiösen

Wirklichkeit nimmt dagegen das geltende bernische Universitätsgesetz keinen Anstoss daran, vorweg zu erklären, es sei die Aufgabe des Staates, eine Universität zu unterhalten. Aus dem eigenen Entschluss des demokratischen Freistaates Bern — so nämlich bezeichnet sich der Kanton Bern in seiner Verfassung — ist die Universität seine Staatsanstalt, in der er die Freiheit des Forschens, Lehrens und Lernens gewährleistet 16.

Und wie unterhält der Staat seine Universität, damit sie in der Lage ist, ihren Dienst an der Allgemeinheit zu versehen? 17 Sie nimmt derzeit den vollen Zehnten der gesamten Staatsausgaben für sich in Anspruch, also jährlich eine Viertelmilliarde Franken. Der wissenschaftlichen Wahrheit zuliebe ist somit eine Erkenntnis und Einsicht nicht zu unterdrücken: Die Universität ist dank dem Staat — so Karl Jaspers 18 —oder sie ist nicht.

In dieser ständigen Abhängigkeit der Universität von ihrem Gründer und Ernährer werden Gefahren erblickt. Gefahren für was? Gefahren für die Autonomie der Universität, für die Freiheit von Lehre und Forschung? Es lässt sich jeweilen nicht so deutlich erkennen, was eigentlich befürchtet und als ungebührlich empfunden wird, wenn der Staat etwas dazu zu sagen beanspruchte, was mit seinem Geld an der Universität geschieht. Man steht dem Staat jedenfalls mit jenem Missbehagen gegenüber, dem beliebtermassen die Geisteshaltung der Spätliberalen zuneigt. Man schmückt sich mit der Parole «in dubio pro libertate», meint damit aber eigentlich — bewusst oder unbewusst —«in dubio contra rem publicam». Dürfte man sich angesichts solch grober Vereinfachungen nicht mitunter fragen, weshalb wir uns eigentlich etwas auf unsere freiheitliche Demokratie einbilden, wenn doch dieses Staatswesen kein grösseres Vertrauen verdienen soll als irgend eine andere Staatsform, selbst die totalitäre Diktatur?

Aus der Abwehrstellung gegenüber dem Staat heraus wird —mehr intuitiv als rational — nach einem Gegengewicht gesucht, um die Abhängigkeit der Universität von der Staatsfinanzierung zu überspielen. Dieses unablässige Bemühen schlägt sich mehr in blumigen und einnehmenden Umschreibungen als in wissenschaftlicher Klarheit und Präzision nieder. Vorab wird zu reservierter Distanz gegenüber der Sphäre des Staates geraten, eine Eigengesetzlichkeit des Wissenschaftsprozesses oder des wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses beschworen, ohne dass aber eine Erklärung dafür gegeben wird, was diese Andersgesetzlichkeit im Vergleich zu einer normalen Gesetzlichkeit ausmachen soll. Man zeichnet ein vages Bild von einem Freiraum Wissenschaft oder Freiraum Universität. Und doch sollen diese Freiräume wieder ausgefüllt werden und zwar entweder mit universitärer Selbstverwaltung oder, noch unbestimmter, mit «autonomer Regelung der Sache Wissenschaft». Es eröffnet sich sogar eine Geistesprovinz der Gelehrtenrepublik, bisweilen demokratisierend erweitert auf eine romantische «Gemeinde der akademischen Bürger» ausserhalb der Gemeinschaft der gewöhnlichen Bürger. Diese den Einfallsreichtum nur blass widerspiegelnde Auslese von blendenden Wendungen mag genügen. Inbrunst und

Verklärung statt Vernunft und Erklärung.

Knüpfen wir statt dessen bei den Gedanken an, die Walther Burckhardt, einer der bedeutendsten Rechtsgelehrten unserer Universität, mitten in der braunen Zeit ausgesprochen hat, wenige Jahre bevor er unter dem Eindruck des von den totalitären Mächten ausgelösten zweiten Weltkrieges innerlich zerbrach. Sein zeitlos sinnvolles Thema «Staatliche Autorität und geistige Freiheit» mündete in den Aufruf aus 19: «Möge jeder seine Einseitigkeit einsehen; möge jeder zur Einsicht kommen, dass die Autorität nur berechtigt ist, wenn sie zur Freiheit erzieht, und dass geistige Freiheit nur in einer geordneten Gemeinschaft bestehen kann».

Das ist das Staatsdenken, aus dem heraus die Staatsmänner des liberalen Regimes der Regenerationsverfassung die Berner Universität gegründet haben. Diese Grundidee über den gebotenen Einklang zwischen Gemeinwesen und Bürgerfreiheit und damit zugleich in der Beziehung zwischen Staat und Universität ist es heute mehr denn je und mehr als vieles andere wert, erneuert zu werden. Die Universität braucht mithin nicht als öffentlichrechtliche Körperschaft aus der staatlichen Demokratie ausgeklammert oder gar zu ihr in Gegensatz gestellt zu werden. Sie kann und soll ihre gesetzliche Aufgabe in geistiger und rechtlicher Verbundenheit mit dem demokratischen Freistaat erfüllen.

Einerseits muss es der Wille und die Entschlossenheit der Republik sein, die Freiheit des Forschens, Lehrens und Lernens zu sichern, und zwar, wie Karl Jaspers gesagt hat, sogar gegen falschen Eingriff der Staatsgewalt 20. Anderseits muss es ebensosehr der Universität Verpflichtung sein, sich in den Dienst der Allgemeinheit desjenigen Staates zu stellen, der ihr diese Freiheit verschafft, sie gewährleistet und schützt und die finanziellen Opfer erbringt, um ihre Existenz zu sichern. In der freiheitlichen Demokratie kann es keine echte, sondern nur eine gesuchte Gegensätzlichkeit zwischen Staat und Universität geben. Die Universität kann nicht anders als um ihrer Selbstbehauptung willen zum demokratischen Freistaat halten und für ihn einstehen 21.

Und wenn es für Universitätsangehörige einer Gewissensprobe bedürfte, so könnte es nur die sein, ob sie ohne jede Hemmung bereit sind, für ihre inner- und ausseruniversitären Tätigkeiten eine vorbehaltlose Verpflichtung auf die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze des bestehenden demokratischen Freistaates einzugehen. Genau diesen Amtseid sieht die Verfassung vor, doch wird er überraschenderweise von Hochschuldozenten nicht verlangt 22. Wenn die Universität einen Abstand zu wahren hat, so nicht gegenüber dem freiheitlich-demokratischen Gemeinwesen und seinem Staatsdenken. Wohl aber hat sie sich davor zu hüten, sich in den Sog des parteipolitischen Zeitgeschehens ziehen zu lassen. Die Hochschulgeschichte Berns lehrt eindrücklich, dass es der Universität Bern nicht gut bekommen ist, sondern es sie Mitte des letzten Jahrhunderts an den Rand des Unterganges geführt hat, dass sie sich vor den Karren der Tagespolitik spannen liess.

Über desgleichen Missverständnisse hinweg ist die unzweideutige Einordnung der Universität in das demokratische

Staatswesen Grundlage und Vorbedingung ihres Bestandes. Von dieser Warte aus muss erklärt und verstanden werden, was von der postulierten Selbstverwaltung und der gebotenen Autonomie der Universität zu halten und zu erwarten ist.

Universitäre Selbstverwaltung

Selbstverwaltung der Universität soll gewohnheitsrechtlich das organisatorische Erscheinungsbild ihrer geistigen Autonomie darstellen 23. Eher wohl erscheint die Universität darin im Dunstbild schöngeistiger Selbstgefälligkeit, denn selbstverwaltete Lehre und Forschung ist in Wort und Wesen bereits ein Greuel. Wer — wie Werner Näf — sich nicht mit hochfahrenden Redensarten begnügt, dem bleibt nicht verborgen, dass eigentlich nicht Selbstverwaltung, sondern Autonomie der Universität gemeint ist 24; eine Verwechslung, der freilich auch das geltende Universitätsgesetz erlegen ist.

Die Selbstverwaltung hat ihren Ursprung im Gemeinderecht. Sie bildet dort ein Element der Gemeindeautonomie. Im Grundsätzlichen ist die kommunale Selbstverwaltung von der universitären völlig wesensverschieden.

Nach dem Urbild der Gemeindedemokratie beruht die Selbstverwaltung darauf, dass in der Gemeinde Gemeinschaftsaufgaben aus freiem Entschluss übernommen, mit eigenen Kräften und Mitteln bewältigt und auf eigenen Schultern getragen werden. Die kommunale Selbstverwaltung ist überdies noch heute grossenteils ehrenamtliche Bürgerverwaltung. Damit ist nach der heutigen Lage der Dinge universitäre Selbstverwaltung nur verbal und um den Preis einer Begriffsverwirrung gleichstellbar. Das aber darf sich die Stätte der Wahrheit schon gar nicht erlauben.

Von der universitären Selbstverwaltung zu sprechen, bestünde mithin Anlass, wenn die mit den gesetzlichen Aufgaben der Universität —also Lehre, Forschung und Dienstleistungen — zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben durch die Organe der Universität und die Universitätsangehörigen selbst besorgt würden. Man braucht nicht einmal an die idyllische Illusion zu denken, dass der Universität ein globaler Betrag für ihre Bedürfnisse zu eigener Verfügung überlassen würde. Selbstverwaltung würde jedenfalls bedingen, dass nicht allein die Organisation von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, sondern die gesamte Wirtschaftsverwaltung — umschliessend das gesamte Personalwesen, die Betriebs-, Finanz- und Bauverwaltung — von den Organen der Universität besorgt würden. Eine so verstandene korporative Selbstverwaltung der Universität durch ihre eigenen Angehörigen ist auch gefordert worden 25. Die Angehörigen der Universität müssten sich eben zu Nutz und Frommen der Eigenständigkeit der Universität zu diesem «Selbstverwaltungsopfer» bereitfinden, war die Meinung.

Das sind romantische Wunschbilder fernab eines jeglichen Realitätssinnes. Die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Universität für sich allein umschliesst jährlich mehr als eine Viertelmilliarde Franken oder einen Zehntel der

jährlichen Staatsausgaben. Die Personalstatistik der Universität vermerkt rund 3000 beschäftigte Personen. Dabei besteht keine Gewähr dafür und ist weder für die Dozenten Wahlbedingung noch für die Studenten Zulassungsvoraussetzung, dass sie etwas von einer Universitätsverwaltung dieser Grössenordnung verstehen. Mit der kommunalen Selbstverwaltung hätten die Universitätsangehörigen höchstens eine noch ausgeprägtere Laienhaftigkeit gemein. Gerade an der Universität sollte jedoch nach den Regeln vernünftiger Arbeitsteilung jeder vornehmlich das tun, wovon er etwas versteht und wozu er sich eignet und ausgebildet ist.

Bei der heutigen Grössenordnung der Hochschulverwaltung und der Beanspruchung, die eine universitäre Selbstverwaltung in repräsentativen Universitätsorganen mit sich brächte, ist an dergleichen nostalgischen Dilettantismus nicht zu denken.

Universitätsverwaltung und -planung kann nur Sache qualifizierter Fachleute sein, teils innerhalb der Universität, teils beim Fachdepartement und in Verbindung mit Regierung und Parlament 27.

Begleitend und ergänzend tritt die Mitwirkung des akademischen Kreises hinzu, vornehmlich um die Bedürfnisse von Lehre, Forschung und Dienstleistung kundzutun.

Die Anträge und Anliegen der universitären Beteiligten werden in Spezialkommissionen erarbeitet, zumal in der Kreditkommission gesammelt, gesichtet, verarbeitet und den Staatsorganen vorgetragen. Wer in diesen Gremien und Ausschüssen mitzuwirken hat, erbringt fortgesetzt ein undankbares Opfer an Arbeit, Geduld und Zeit. Er trägt aus der Sicht der wissenschaftlichen Funktion eine zusätzliche, aufwendige und ungewohnte Bürde.

Es liegt im überragenden Interesse von Lehre und Forschung als ureigenstem Zweck der Universität, dass ihre Angehörigen nicht über das unentbehrliche Mass hinaus von der Universitätsverwaltung absorbiert werden.

Damit soll nicht verschwiegen sein, dass es für die Universität ein Vorzug sein könnte, wenn die Universitätsspitze mit einer längerdauernden Erfahrung und unter entsprechender Entlastung von Lehre und Forschung sich vermehrt an der Universitätsleitung beteiligen könnte.

Wenn das Gesetz dennoch sagt, die Universität geniesse Selbstverwaltung, dann liegt darin unübersehbar eine begriffliche Verwechslung mit Autonomie vor.

Die Autonomie der Universität

Die schweizerischen Universitäten gelten als autonome Staatsanstalten. Wenn überhaupt etwas im Universitätsrecht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der weitaus überwiegenden Lehre klar und eindeutig ist, dann diese Anstaltsform und Anstaltsautonomie 28. Nicht minder fraglos ist, dass die Autonomie nicht mit Unabhängigkeit verwechselt werden darf, aber dennoch mit ihr vermengt wird. Die richterliche Unabhängigkeit als Paradebeispiel der Unabhängigkeit ist die durch die Gewaltenteilungslehre gegebene und gesicherte Weisungsfreiheit der rechtsprechenden

Gewalt. Deswegen ist sie eine selbständige Staatsfunktion, die aber dennoch nicht frei, sondern dem Willen des Gesetzes unterworfen ist. Die autonome Anstalt ist eine Organisationsform der mittelbaren Staatsverwaltung. Sie ist und bleibt Teil der administrativen Staatsfunktion.

Autonomie bedeutet für eine öffentliche Anstalt weder freie Selbstbestimmung (Privatautonomie) noch staatsfreies Eigenleben. Autonomie ist anders als die Unabhängigkeit ein Gemisch von Eigenständigkeit und Abhängigkeit in den mit der gesetzlichen Aufgabe verbundenen Entscheidungen und Verrichtungen. Sie ist ein abstufbarer Grad von organisatorischer Verselbständigung einer Staatsaufgabe, etwas Relatives und daher für wohlklingende Kernsprüche denkbar Ungeeignetes. Sie verlangt jeweilen genau hinzusehen, in bezug auf welche anstaltlichen Befugnisse, Verrichtungen und Entschliessungen sowie in welchem Grade die Verantwortungen zwischen den Staatsorganen und den Anstaltsorganen aufgeteilt und zu gemeinsamer Wahrung zugewiesen sind.

Weder die Rechtsform der Universität — Anstalt oder Körperschaft — noch viel weniger, ob ihr eigene Rechtspersönlichkeit verliehen ist, ist ausschlaggebend dafür, ob akademische Lehre und Forschung die Stellung einnehmen, die ihnen im demokratischen Freistaat gebührt. Wichtig ist einzig und allein, welche Autonomie sie geniesst. Diese Autonomie ist nicht auf öffentliche Körperschaften beschränkt. Vielmehr gehört die autonome Anstalt ebensosehr wie die öffentliche Körperschaft zu den Wesenszügen der dezentralisierten mittelbaren Staatsverwaltung in einer freiheitlichen Demokratie.

Die Autonomie der Universität äussert sich weniger in der Zuteilung von Rechten oder gar Freiheiten als vielmehr in der Zuweisung von Verantwortungen. Massgebend ist, wie schwergewichtig die sich aus der gesetzlichen Aufgabe ergebenden Kompetenzen zwischen Staat und Hochschule aufgeteilt sind. So werden der Rektor, der Senatsausschuss, die Dekane und etwelche Kommissionen durch Universitätsorgane gewählt, um einige Beispiele ausschliesslicher Hochschulzuständigkeit zu nennen. Regel macht aber weniger eine reinliche Trennung der Entscheidungen als ein gemeinschaftliches einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Staat und Hochschule. So erfolgt etwa die Wahl der Dozenten verfassungsgemäss durch den Regierungsrat 29, jedoch auf Vorschlag der zuständigen Fakultät 30. Da war etwa der spätere Nobelpreisträger Theodor Kocher in den Augen der Fakultät nur zweite Wahl, nicht dagegen in denjenigen der Wahlbehörde 31. Der Lehrkörper soll sich richtigerweise nicht unkontrolliert selbst ergänzen dürfen. Im Sinne dieser gemeinschaftlichen Willensbildung zwischen Staats- und Universitätsorganen wird der Universitätssekretär auf Vorschlag des Senates durch den Regierungsrat gewählt. Der regierungsrätlichen Ernennung des Universitätsverwalters geht dagegen lediglich eine Anhörung des Rektorats voraus 32. Die Regelung über die Zulassung zum Studium trifft nach Befragung des Senates der Regierungsrat.

Prüfungsreglemente, die zugleich Studienordnungen abgeben, erlassen in bunter

Vielfalt bald die staatlichen, bald die universitären Organe, stets aber mindestens unter Genehmigung durch die Staatsbehörden. Immerdar üben jedenfalls die universitären Instanzen massgebenden Einfluss auf den Inhalt dieser Regelungen aus 33.

Eben in diesen Formen differenziert ineinandergreifender Zusammenarbeit zwischen Staats- und Universitätsorganen zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgabe bietet sich die universitäre Autonomie dar. Die Wirkungsbereiche des Trägerverbandes Staat und der Hochschule fliessen ineinander über. In diese Autonomie ist ebenfalls die Wirtschaftsverwaltung einzuordnen, bei der ein deutliches Übergewicht an Einfluss bei den Staatsbehörden besteht. Daher ist es irreführend, zu der Autonomie hinzu der Universität noch Selbstverwaltung zuerkennen zu wollen 34.

Zusammengefasst: Eine Selbstverwaltungskörperschaft setzt eine Gemeinschaft voraus, deren Mitglieder unter sich im Grundsatz in gleichen Rechten, Pflichten und Lasten stehen. Das trifft weitgehend eigentlich nur noch auf die Gemeinden zu. Insoweit ist Gemeindeautonomie Selbstbestimmung, Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung geblieben. Damit hat die Hochschulautonomie nur noch die Bezeichnung gemein. Die Universität ist dagegen eine autonome Staatsanstalt, die der Staatsaufsicht unterworfen ist 35. Sie besteht durch den Willen des Berner Volkes mit den Freiheiten, Befugnissen und Obliegenheiten, die ihr zu treuen Handen übertragen sind, umschlossen und nicht abgesondert vom demokratischen Staatswesen.

Die Wissenschaftsfreiheiten innerhalb der Autonomie der Universität

An der Hochschule herrscht akademische Lehr- und Lernfreiheit, erklärten ihre Gründer kurz und bündig 36. Im jetzigen Universitätsgesetz fügte man noch die Forschungsfreiheit hinzu 37. Zuvor hatte bereits die Staatsverfassung die Befugnis zu lehren allgemein, jedoch unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, freigestellt 38. Sich in den Streit über Inhalt und Tragweite dieser drei Wissenschaftsfreiheiten sowie ihre Abgrenzung und ihre Beziehungen untereinander einlassen, hiesse jenes Bild von der Rechtswissenschaft entstehen lassen, das man sich verbreitet und nicht ohne ihr Zutun von ihr macht. Was allenfalls in diesem Bereich klar sein könnte, bliebe dennoch sicherlich nicht unbestritten.

Jedenfalls aber darf davon ausgegangen werden, dass die Wissenschaftsfreiheiten den eigentlichen Wesenskern der Autonomie der Universität ausmachen und nicht die Selbstverwaltung. Daraus darf die Universität für sich in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der Verfassung nicht die Staatsraison zu gebieten hat, was zu lehren und worauf zu erkennen ist, sondern das Streben nach der wissenschaftlichen Wahrheit.

Darüber hinaus bestätigt sich jedoch erneut, dass die Autonomie der Universität sich vor allem in Verantwortungen niederschlägt 39. Denn niemand an der Universität darf lehren, was ihm beliebt. Was jeden gewissenhaften und pflichtbewussten Hochschullehrer vielmehr bedrückt, ist der unaufhörliche Zweifel darüber, ob er auf dem Weg zur richtigen

Erkenntnis ist und namentlich, ob er seinem Bildungs- und Ausbildungsauftrag gerecht wird. Der Universität ist unverändert seit 1834 aufgegeben, den Lernenden die fachlichen Kenntnisse und die geistige Einstellung zu vermitteln, damit sie im Dienste der Allgemeinheit ihre selbstgewählten akademischen Berufe auszuüben befähigt sind 40. Darüber, dass der Lehrkörper diese Obliegenheit erfüllt, haben die Fakultäten zu wachen 41. Darauf erstreckt sich letztlich die Staatsaufsicht, der die autonome Anstatt Universität untersteht 42. Die Freiheit von Lehre und Forschung ist in diesem Pflichtauftrag eingebunden, steht nicht über ihm.

Die Besinnung auf die Stellung der Universität in unserem Staat führt zum Schluss: Der Staat unterhält eine Universität und gewährleistet ihr die wissenschaftlichen Freiheiten im Vertrauen darauf, dass sie selbstverantwortlich die ihr gesetzlich aufgetragenen Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit erfüllt 43. Von der Erhaltung und Mehrung dieses Vertrauens hängt ab, ob das Volk des demokratischen Freistaates bereit ist, die zunehmenden finanziellen Lasten zu tragen, um eine Universität zu erhalten, die in seinem Geist arbeitet.

1 R. Feller: Die Universität 1834-1934, Bern 1935 S. 8.

2 Handbuch der Schweizer Geschichte S. 927.

3 Vgl. dazu auch E. Ruck. Die Rechtsstellung der Basler Universität Rektoratsrede Basel 1930 S. 5 f.

4 J. Bochenski: Die Autonomie der Universität Rektoratsrede Freiburg 1965 S. 3; K. Jaspers /K. Rossman: Die Idee der Universität, 1961 S. 114.

5 E. Ruck: a. a. O. (N. 3) S. 5; R. Feller: a. a. O. (N. 1) S. 8, 12.

6 W. Näf Wesen und Aufgabe der Universität 1950 S. 105.

7 § 58 HRG. Wolff Bachof:

8 Wolff / Verwaltungsrecht §93 IV b.

9 Botschaft des Grossen Rates vom Oktober 1953 S. 4. 10

Tagblatt des Grossen Rates 1968 S. 178 f, 564 ff.

11 Uni für alle; Initiative für demokratische Hochschulpolitik (25393 Ja, 95811 Nein); Änderung des Gesetzes über die Universität (85439 Ja, 96801 Nein).

12 BGE 98 I b 68.

13 BGE 97 I 543, 98 Ia 365 f, 98 Ib 67 f, 305 f.

14 C. Terrier: Sur la libert´académique. Rektoratsrede 1964 Genf S. 18.

15 H. H. Klein: Demokratisierung der Universität 2. A. Göttingen 1968 S. 30 f.

16 Art. 1 Universitätsgesetz, insb. Randtitel, ferner Art. 3.

17 Art. 2 Universitätsgesetz.

18 K. Jaspers /K. Rossmann: Die Idee der Universität. 1961 S. 25, 114, 144.

19 W. Burckhardt: Aufsätze und Vorträge 1910-1938. Bern 1970 S. 79.

20 K. Jaspers: Wahrheit und Wissenschaft S. 22 f.

21 K. Jaspers: a. a. O. (N. 20) S. 23

22 Art. 113 Staatsverfassung.

23 R. Deppeler: Staat und Universität Bern 1969 S. 22 f.

24 W. Näf: a. a. O. (N. 6) S. 108 f.

25 J. Bochenski: a. a. O. (N. 4) S. 13 f; R. Deppeler: a. a. O. (N. 23) S. 88, 91.

20 J. Bochenski: a. a. O. (N. 4) S. 11 ff; R. Deppeler: a. a. O. (N. 23) S. 88. Art. 32 Abs. 2.

27 K. Jaspers: a. a. O. (N. 18) S. 151 f. 20

Vgl. N 13 hievor.

20 Art. 37 Staatsverfassung.

30 Art. 19 Universitätsgesetz.

31 R. Feller: a. a. O. (N. 1) S. 263 f.

32 Art. 2 und 5 Dekret über die Verwaltung der Universität (BSG (BSG 436.121).

33 Art. 42 Abs. 3 Universitätsgesetz; K. Jaspers: a. a. O. (N. 18) S. 153.

34 Ziff. 3 hievor.

35 Art. 32 Universitätsgesetz; vgl. BGE 98 I b 68, 305; vgl. auch K. Jaspers: a. a. O. (N. 4) S. 32, 150 ff.

36 Art. 23 Hochschulgesetz 1834.

37 Art. 2 Universitätsgesetz.

38 Art. 87 Staatsverfassung.

39 Ziff. 4 hievor.

40 Art. 22 Hochschulgesetz 1834; Art. 2 Universitätsgesetz.

41 Art. 42 Universitätsgesetz.

42 N. 35

43 Art.! und 2 Universitätsgesetz.

Anmerkungen und Literaturhinweise