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Das Römische Recht in der Gegenwart

Rektoratsrede

gehalten in Zürich am 29. April 1890 .
Prof. A. Schneider
Zürich
Druck von Friedrich Schulthess .
1890

Hochgeehrte Herren Collegen t Hochansehnliche Versammlung! Liebe Commilitonen!

Durch das Vertrauen des Senates unserer Universität und die Genehmigung der Erziehungsbehörden ausser der gewohnten Reihe an diese Stelle berufen, fühle ich die Last ihrer Verantwortlichkeit mit verdoppeltem Gewicht, und ich würde auch kaum gewagt haben, sie auf mich zu nehmen, wenn ich nicht auf die freundliche Unterstützung des Herrn Altrektors und des Senatsausschusses, auf die Nachsicht meiner Herren Collegen, und auf den Rath mir nähererstehender Freunde unter ihnen hätte rechnen dürfen. So aber erschien unter den obwaltenden Umständen die Annahme der Wahl als eine Pflicht. Es machte sich wieder: einmal recht fühlbar, welche grosse Lücke in den letzten Jahren der Tod in die Reihe der theologischen Mitglieder des Senates gerissen hatte, indem so schnell nach einander Biedermann, Schweizer und Steiner aus ihr hinweggerafft worden waren. Ihre bei uns gebliebenen wissenschaftlich hoch verdienten Collegen durften wohl mit Recht die Obliegenheiten des Rektorates jüngeren Kräften zumuthen; wer einmal den Freudenbecher des Dozentenjubiläums geleert hat, hat wohl Anspruch darauf, der mannigfachen kleinlichen Sorgen dieser Stelle enthoben zu sein. Und so schien es allerdings die Aufgabe der staatswissenschaftlichen Facultät zu sein, in den Riss zu treten. Es geschah dies jedoch in der Meinung, dass dadurch die theologische nicht etwa einfach übergangen werde, sondern dass nur für dieses Mal die Reihenfolge sich verschiebe, und die nächste Wahl, nachdem inzwischen jüngere Mitglieder jener Facultät genügende Erfahrung in academischer: Thätigkeit und Kenntniss der hiesigen Verhältnisse gewonnen haben werden, unter ihnen werde zu treffen sein.

So ist es denn auch ein Gegenstand vorwiegend juristischer Natur, für den ich mir heute Ihre freundliche Aufmerksamkeit auf kurze Zeit erbitten möchte; aber doch immerhin wie mir scheint ein Gegenstand von allgemeinerem und gerade in unseren Tagen lebhafterem Interesse.

Durch die Erfindungen der neuern Zeit sind die Mittel des schriftlichen und mündlichen Verkehrs auf eine Stufe gebracht worden, von der frühere Zeiten keine Ahnung haben konnten; der Austausch der Güter hat sich vervielfacht; die Menschen sind näher zusammengerückt. Da es nun, wie die Römer sagen, die Aufgabe der Gesetzgebung ist, nicht etwa Regeln von sich aus zu construiren, und diesen alsdann das Leben zu unterwerfen, sondern dem Leben und Verkehr seine Regeln abzulauschen und ihnen den Stempel der staatlichen Autorität aufzudrücken, so mussten die Gesetzgeber der Gegenwart es als ihre Pflicht erkennen, Normen aufzustellen, welche den in gemeinsamem Verkehr Stehenden gemeinsam sein sollten, also Gesetze für grössere Geltungsgebiete, gemeinsame Bestimmungen für grössere Länderstrecken zu erlassen. Aus der früheren Zeit unsers Kantons sind uns eine Reihe von sogenannten Öffnungen überliefert, die jeweilen um für ein Dorf oder eine Thalschaft galten. Im Anfang des vorigen Jahrhunderts ist schon ein allgemeiner geltendes Stadt- und Landrecht an ihre Stelle getreten; aber noch im Beginne der Fünfziger-Jahre dieses Jahrhunderts galten im Kanton Zürich nicht weniger als elf verschiedene Erbrecht, von denen mehrere erst noch in einzelnen Gemeinden besondere Modificationen erlitten. Dann erschien eine einheitliche Norm für den ganzen Kanton in Bluntschli's privatrechtlichem Gesetzbuch. Nach zwei Jahrzehnten aber: erwies sich auch dessen Geltungsgebiet wieder als zu eng; ein Bundesgesetz nach dem andern reguliere Verhältnisse des Privatrechten einheitlich für die ganze Schweiz; und schon sind die ersten Schritte gethan zur Anbahnung eines einheitlichen Rechtes für den Weltverkehr.

Unter diesen Umständen kann uns die Frage nicht ausfallen, ob denn das alte römische Recht immer noch auf die Verhältnisse der Gegenwart passe, oder ob es nicht vielmehr an der Zeit sein dürfte, an die Stelle seines Studiums dasjenige der modernen Lebens- und Verkehrsanschaungen zu setzen, gleich wie ja auch in der Sprachwissenschaft laut und lauter der Ruf ertönt: Fort mit den todten Sprachen der Alten, mit

Griechisch und Latein; lernt vielmehr mit den den Weltmarkt beherrschenden Nationen sprechen in ihren Sprachen!

Freilich die Thatsache, dass die Geltungsgebiete der Rechtsnormen in der neuen und neuesten Zeit immer grössere geworden und noch grössere zu werden streben, dürfte für sich allein nicht geeignet sein, das römische Recht als nicht mehr genügend erscheinen zu lassen. Denn der Kreis, den dieses Recht beherrschte, war nicht kleiner als das Geltungsgebiet auch der verbreitetsten unter den heutigen Codisficationen. Schon zur Zeit von Christi Geburt beherrschte es alle Länder die das Mittelmeer umsäumen, und nach stand es erst im Anfang seiner Blüthe. Als die römische Macht den ganzen civilisirten Erdkreis umspannte, lenkte es den Verkehr von Land zu Land, von den fernsten Theilen des Reiches nach der Hauptstadt in wohlgeordneten Bahnen; es gab seine Normen eben so wohl den grossen Banquiers in Rom mit ihrem lebhaften Checkverkehr, wie dem Schiffer, der im Norden an entlegener Küste Zinn oder Bernstein erhandelte, oder dern Händler, der mit der Seide Chinas nach Westen zog. Und auch dieses Recht war wie die modernen Rechte aus kleinen Anfängen herausgewachsen . Ein halbes Jahrtausend vor Christus hatte es der Hauptsache nach aus Bauernregeln bestanden. Der ernste, scharf geschnittene, fromme Sabiner des Gebirges, der mit seinem Saumthier aus den Bergen herunter kam, um auf dem Markte mit dem Bauer der latinischen Ebene und dem kunstsinnigen luxuriösen Etrusker zusammenzutreffen, stellte damals mit ihnen zusammen ein Landrecht auf, an dessen Spitze der gegen jede Gewaltthat gerichtete Satz stand: Jeder ist verpflichtet, dem Andern vor den Richter zu folgen; wenn er nicht gehen will, so wird er geschleppt, und nöthigenfalls mit dem Wagen gefahren.

Das kleine Gemeinwesen des Marktortes Rom dehnte sich aus. Mit den stammverwandten Umwohnern wird ein Vertrag geschlossen, wonach Streitigkeiten zwischen beidseitigen Angehörigen jeweilen durch ein internationales Schiedsgericht ähnlich der englischen mixed jury in schnellem Prozessgang erledigt werden sollen. Dan tritt Rom in Verkehr mit dem griechischen Unteritalien, und adoptirt von dort an Stelle seiner alt hergebrachten schwerfälligen Formen für Rechtsgeschäfte den leichten formfreien Vertrag, die einfache Handschrift für den Schuldschein, die formlose

Hypothek. Jetzt wagt es sich auch auf das Meer; die Rivalin zur See, Carthago wird besiegt, der Seehandel erweitert sich, und von den wellengewohnten Bewohnern der Insel Rhodus entlehnt Rom deren trefflichem Seerecht, die Bestimmungen über grosse Haverei. Der Seetransport in Charte partie und Stückgütern wird ausgebildet; Seeassecuranzverträge werden mit Bankconsortien geschlossen. Rom nimmt in Folge eines wunderbaren Zusammenwirkens seiner verschiedenen normgebenden Organe aus den Rechten verbundener oder unterworfener Völker jeweilen das Beste und Praktischste auf. Mit der Pflege und feinen Ausbildung seines Rechtes beschäftigen sich besonders seine paticischen Geschlechter, und es ist der Stolz der vornehmen Claudier, Scaevola, der Sulpicier und Neratier, unentgeltlich dem Volke juristischen Rath, den Rechtsbeflissenen Unterricht, der Rechtswissenschaft Commentate und Lehrbücher zu geben, etwa wie die englische Aristokratie der letzten beiden Jahrhunderte in der juristischen Wissenschaft und Praxis die Coryphäen Archbold, Chitty, Chase, Campell, auch Blackstone, Warren, und eine Reihe von Lords Chief justices hat leuchen lassen.

So ist aus dem kleinen römischen Stadtrechte ein Weltrecht geworden, von dem man im Mittelalter die Überzeugung hatte, dass es das ideale Recht, wie es die Welt regiere, sei.

In dieser Überzeugung nach Deutschland, Frankreich, England, Österreich gebracht und auf den neu gegründeten Hochschulen gelehrt, eroberte es zum zweiten Mal die Welt, nur unter den veränderten Himmelsstrichen, Bedürfnissen und Volksanschauungen bald mehr bald weniger modifizirt, von der Wissenschaft hier mehr historisch in seiner rein römischen Gestalt, dort mehr praktisch mit Rücksicht auf die unmittelbaren Bedürfnisse der Rechtsuchenden und Rechtsprechenden gelehrt, dann im vorigen Jahrhundert einem von speculativen Köpfen ersonnenen sogenannten Naturrechte gegenübergestellt, über das ein Savigny mit seiner historischen Rechtsschule wiederum Herr wurde, indem er zu der von den Römern ausgesprochenen Wahrheit zurückkehrte; dass das Recht nicht ein willkürlich durch menschliche Speculation gegebenes, sondern ein in historischer Entwicklung gewordenes sei.

Aber nun erwuchs dem römischen Rechte ein ganz anderer, weit mächtigerer Gegner, als es das Naturrecht gewesen war, in den neuen

Codisicationen, welche ein Staat nach dem andern erliess, und mit denen er das römische oder wie es nun genannt wird gemeine Recht aus unmittelbarer Geltung verdrängte. Es treten das preussische Landrecht, das österreichische Gesetzbuch, dann besonders der weithin geltende Code, später das deutsche Handelsgesetzbuch und das sächsische Gesetz auf. Und nun entsteht wiederum die Frage Lohnt es sich immer noch der Mühe, das römische Recht so eifrig zu studieren?

Ich antworte ja; aber das Studium wird sich anders gestalten müssen, als es früher der Fall gewesen ist. Das Privatrecht ist, um ungefähr mit den Worten von Jhering und Gierke zu sprechen: durch das römische Recht, aber über dasselbe hinaus, mit der Ergänzung durch deutschrechtliche und moderne Rechtsideen zu erlernen.

Zunächst ist nicht zu vergessen, dass zur Stunde noch das römische gemeine Recht für einen grossen Theil Deutschlands, nach Collegen Fick für 15 Millionen Menschen, geltendes Recht ist, wenigstens in seinen wesentlichen Bestandtheilen.

Viel wichtiger aber ist die Thatsache, dass es die Grundlage und Vorstufe der modernen Privatrechte überhaupt bildet. Warum studieren die , Theologen heute noch die so schwierige hebräische Sprache und das alte Testament, das doch nun schon seit bald 2 Jahrtausenden nicht mehr als unsere Norm gilt, sondern durch eine ganz andere Vorstellung von der Gottheit ersetzt ist? Gewiss nicht lediglich wegen der freilich in seltsamem, wunderbarem Glanze strahlenden Perlen orientalischer Poesie, welche es birgt; sondern weil die darin niedergelegte Jahveh-Religion den Boden bildete, auf welchem der Lehrer derjenigen Überzeugungen, denen wir uns angeschlossen haben, stand, und damit die Grundlage der Lehre selbst, welcher wir folgen.

Und warum forschen unsere Mediziner den paläontologischen Formen seit vielen Jahrtausenden untergegangener Thiergeschlechter nach? Doch wohl hauptsächlich darum, weil sie darin die Vorstufen heutiger Entwicklungsformen finden, weil sie in Ihnen organische Gebilde entdecken. von denen in den heute lebenden Menschen und Thieren um noch Rudimente vorhanden sind, und jene Entdeckungen ihnen daher erst die Erklärungen liefern für die Existenz und Bedeutung dieser an sich so seltsamen Ansätze

und Fortsätze, dieser, sei es wirklich sei es um scheinbar nutzlos gewordenen Gebilde heutiger Körper.

Vom römischen Rechte sind aber in modernen Codificationen ja auch in unseren schweizerischen Rechten keineswegs nur Rudimente übrig geblieben. Im Gegentheil liegt es auch heutzutage noch ganzen grossen Partien derselben zu Grunde, sogar solchen, die auf den ersten Blick durchaus modernen Ursprungs zu sein scheinen. Die strenge Haftung unserer Eisenbahngesellschaften für ihre Frachtgüter ist römisches Recht, wie die Haftung der aus der stürmischen See geretteten Waaren für die zu ihrer Rettung über Bord geworfenen. Römischer Gedanke und römische Rechtsconsequenz ist die durch alle modernen Gesetze gehende Scheidung aller Rechtsverhältnisse in solche, welche eine Herrschaft verleihen unmittelbar über die Sache selbst, wie Eigentum, Pfandrecht, Wegrecht, sogenannte dingliche Rechte, und solche, welche eine gewisse Herrschaft verleihen nur über diese oder jene bestimmte Person, wie der Anspruch auf Rückgabe eines Darlehens, auf Leistung versprochener Dienste, auf Ersatz eines Schadens, persönliche Rechte. Die römischen Juristen haben die Lehre von der Verantwortlichkeit für Verschulden mit der feinsten Beobachtung des Lebens ausgebildet. Sie sagen, dass wer in einem Verpflichtungsverhältnisse stehe, für jede Fahrlässigkeit, die er sich dabei zu Schulden kommen lasse, einzustehen habe. Aber, fahren sie fort, man kann nicht in allen Fällen die nämliche Anspannung der geistigen Kräfte, die nämliche grosse Verantwortlichkeit von Menschen verlangen. Wenn bei einer Feuersbrunst die Feuerwehr gerettete Sachen in ein Nachbarhaus bringt, der Nachbar sie aus reiner Menschenfreundlichkeit aufnimmt, und nachher sich zeigt, dass etwas beschädigt worden oder abhanden gekommen ist, so kann dem Nachbar nicht die gleiche Verantwortlichkeit. auferlegt und Schadenersatz von ihm gefordert werden, wie wenn er ein Lagerhaus hielte und aus der Aufnahme und Bergung fremder Sachen einen Erwerbszweig machte.

Oder wenn ich ein Pferd verkauft habe, und dem Käufer zuführen lasse, um den Kaufpreis dagegen in Empfang zu nehmen, diesen aber das Geschäft reut und er sich durch alle möglichen Ausflüchte der Haltung seines Wortes zu entziehen sucht, so dass ich das Pferd wieder in meinen Stall führen lassen und den Prozess gegen den Käufer anheben muss,

und wenn nun diesem Thier etwas passiert, so kann ich dafür nicht in gleichem Masse verantwortlich gemacht werden, wie wenn ich es gemiethet ihm Sorge zu tragen versprochen hätte. Man ist in den einen Fällen für jede Fahrlässigkeit haftbar, in den andern nur für grobe Fahrlässigkeit.

Allein was ist denn Fahrlässigkeit überhaupt, was grobe Fahrlässigkeit? Wie schnell bereit sind die Menschen, eine Ungeschicklichkeit unbegreiflich zu finden, und wie oft ist ihnen im Handumdrehen das Nämliche zugestossen! Auch nicht auf sein eigenes Gefühl allein kann der Richter: abstellen; denn er ist ein wandelbarer Mensch, und es dürfte kaum ein Beruf so geeignet sein, dem Menschen die Grenzen seiner Endlichkeit zu zeigen, wie der Richterberuf. Stimmungen, Erlebnisse, wirken auf uns ein, und wir laufen unbewusst Gefahr, das eine Mal die Verantwortlichkeit strenger, ein anderes Mal leichter zu nehmen. Ein objectiver Massstab muss daher: gesucht werden, und einen solchen haben die Römer aufgestellt. Sie sagen: Fahrlässig ist jedes Benehmen, das sich ein verständiger und umsichtiger Hausvater nicht zu Schulden kommen lassen würde. Daran sollt Ihr in der Regel das Benehmen des Schuldners messen. Mehr von dem Menschen zu verlangen, die Peinlichkeit eines Pedanten ihm vorzuschreiben, oder ihn für den Mangel an besonderen Fachkenntnissen, welche zu besitzen er weder ausdrücklich noch überhaupt durch sein Benehmen vorgegeben hat, verantwortlich zu machen, würde unnatürlich sein und dem Leben nicht entsprechen. Grobe Fahrlässigkeit aber ist ein Benehmen, das sich nicht um kein umsichtiger Hausvater, sondern überhaupt kein Mensch von gesunden Sinnen und gutem Willen zu Schulden kommen lässt, ein Benehmen, bei welchem die versuchte Entschuldigung, man habe nicht gewusst, nicht gedacht, dass der Schaden eintreten könnte, als leere Ausflucht erscheint, weil das Jeder einsehen musste.

Bei der Berathung des schweizerischen Obligationenrechtes siegte in der Commission die Ansicht, dass die römische Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit nicht mehr zu den heutigen Anforderungen von Treu und Glauben passe, dass man heute die Frage, wofür man zu haften habe, lediglich dem Richter überlassen müsse. Gesprochen wird aber doch an verschiedenen Stellen des Gesetzes von grober Fahrlässigkeit

(Art. 54, 114, 238, 462, 464), von leichtem Verschulden (Art. 115). Der Unterschied hat sich also doch auch im Gesetze geltend gemacht, und es fehlt nur an der klaren römischen Unterscheidung. In neuester Zeit hat sich auch ein hohes schweizerisches Gericht veranlasst gesehen, den Begriff der groben Fahrlässigkeit zu definiren, und es hat ihn definirt als den Mangel an der Sorgfalt eines umsichtigen Menschen, fasst ihn also viel weiter als das römische Recht, das einen solchen Mangel erst für leichte Fahrlässigkeit erklärt. Was mag nun wohl nach der Ansicht dieses Gerichtes bloss leichte Fahrlässigkeit sein? Ich weiss es nicht. Ich glaube nicht, dass diese neue Definition dem Leben entspreche und dass der schweizerische Richter wohl daran thue, ein Benehmen, das nach dem Rechte so weiter Gebiete, mit denen wir in so regem Verkehre stehn, als nur leichtes Versehen erscheint, als grobe Fahrlässigkeit zu erklären, und ich hege auch die Vermuthung, dass eine nachhaltigere Beschäftigung mit dem römischen Rechte diese Definition nicht hätte aufkommen lassen.

So isi die Kenntniss und Pflege des römischen Rechtes gewiss auch heute noch von eminenter praktischer Bedeutung für den Juristen. Aber: noch weit höher schlage ich seinen wissenschaftlichen, ich möchte sagen gymnastischen Werth für die Bildung des juristischen Denkens an; und ich bin durchdrungen von der Überzeugung, dass heute noch der vor 300 Jahren ausgesprochene Satz wahr ist bonus pandectista bonus jurista. Liegt es übrigens nicht schon auf der Hand, dass die tausendjährige Geistesarbeit der römischen Juristen unmöglich ohne reiche Frucht bleiben kann für denjenigen, der sich in sie vertieft? Ja nicht nur tausend Jahre menschlicher Geschichte liegen in der römischen Rechtslitteratur aufgespeichert wie die Sonnenwärme im Kohlenflötz; schon hat die Wissenschaft der Rechtsgeschichte ihre Fühler ausgestreckt in Zeiten, die noch weit entlegener sind, als die des alten Rom; schon gehen wir altem gräco-italischem Rechte nach, selbst ein alt-arischen gemeines Recht ist schon geschrieben worden; neue Inschriftenfunde zeigen unsern erstaunten Augen Rechtsgebilde, die wir später in Rom wieder finden, auf Cypern oder in Ägypten bis in 's 8. Jahrhundert vor Christus zurück. Sollte es nicht von vornherein lohnend erscheinen, die Geschichte der Rechtsideen durch die Jahrtausende hindurch bis auf die Gegenwart zu verfolgen? Doch auch

schon die römische Rechtsgeschichte für sich allein bietet uns in ihrer Entwicklung eine Fülle des Interessanten. Dank den überlieferten Nachrichten können wir da das Recht verfolgen bis in die Zeit zurück, wo die noch ungefüge Denkkraft nur zwei Verbrechensbegriffe kannte, Verbrechen aus Gewinnsucht, und Verbrechen begangen in der Absicht, zu verletzen, und nur was gerade dem römischen Bauer an's Herz gieng, wenn einer seine Ernte durch bösen Zauber besprach, ihm einen Baum umhieb, über die Marken hinaus pflügte u. dgl., noch durch spezielle Strafbestimmungen getroffen wurde. Wir sehen die Zeit, die noch kein Pfandrecht kannte, in welcher noch der Schuldner seinen Creditor dadurch deckte, dass er ihm Sachen zu Eigenthum gab mit der Verabredung der Rückgabe nach Zahlung der Schuld. Wir sehen, wie später das Faustpfandrecht und zuletzt die Hypothek geschaffen wird, und wie nun der heutige Mobiliarverkehr sowohl bei uns als auch in Deutschland wieder auf das alt-römische Faustpfandrecht zurückgeht.

So sehen wir auch die alt-römische Familie in patriarchalischer Einheit zusammengehalten unter der Gewalt des Hausvaters. Wie uns die Grabschriften zeigen, setzt da die Frau ihren Stolz darein, unter dem starken Schutze des Mannes das Innere des Hauses zu leiten, die Kinder zu erziehen, Mit den Mägden zu spinnen und die Kleider für die Hausgenossen zu weben.

Im klassischen Recht ist an Stelle dieses Haushaltes eine Ehe getreten, bei welcher die Ehefrau dem Manne als gleichberechtigte Genossin zur Seite steht und nur durch ihren täglichen Willen zur Gemeinschaft, aber wie die Römer betonen zur innigsten Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse mit ihm vereinigt ist.

Wir sehen testamentarische Verfügungen ursprünglich ganz in das Belieben des Hausvaters gestellt, das Intestaterbrecht ganz auf die väterliche Gewalt gegründet; immer mehr aber gewinnt die Idee eines dem Kinde oder den Eltern des Verstorbenen zukommenden Pflichttheils die Oberhand und im Intestaterbrechte erringen die Rechte der Blutsverwandtschaft den Sieg.

So können wir in allen Theilen des Privatrechtes die Wandlungen beobachten, welche die Rechtsideen durchgemacht haben,

Und in der Beobachtung dieses Entwicklungsganges kommt uns ein Umstand ganz besonders zu Statten. Dank den zahlreichen Aufzeichnungen der römischen Juristen ist es uns vergönnt, den Worten bald dieses bald jenes unter ihnen zu lauschen, wenn er, etwa unter den schattigen Bäumen der Terrasse im Lehnstuhl sitzend, seine Consultationen ertheilt, die lernbegierige patricische Jugend um sich herum, die aus seinen Antworten Belehrung und Übung in der juristischen Casuistik sucht. Es sind uns Blicke gestattet in die Werkstätte juristischen Denkens, wenn sie uns die Ansichten dieser oder jener Autorität, ihre Bedenken dagegen, oder das eigene Schwanken der Meinung und den schliesslich durchschlagenden Grund mittheilen. Die bedeutendsten Juristen einer frühern Generation wurden von den bedeutendsten einer folgenden commentiert, es entspann sich unter den Genossen oft eine lebhafte Discussion, deren Quintessenz uns erhalten ist — sollte das Lesen derselben nicht auch heute noch für unsere lernbegierige Jugend eines der allerbesten Lehrmittel sein?

Ja auch Demjenigen, der grundsätzlich den klassischen Studien abhold ist, muss dieser stolze Bau des römischen Rechtes wenigstens Achtung abnöthigen. Dernburg hat darauf aufmerksam gemacht, wie dieses Recht alle eintretenden rechtlichen Wirkungen auf den Willen des Betreffenden zu gründen bestrebt ist. Wo wir heute einer Forderung von Gesetzes wegen den Schutz eines Pfandrechtes verleihen, spricht der Römer von einem stillschweigend bestellten Pfand; wo wir ein Guthaben von Gesetzes wegen von einem Creditor auf den andern übergehen lassen, spricht er von einer Übertragung. Er lässt den, der sein Gebäude vernachlässigt, so dass es die Nachbarn mit Einsturz bedroht, nicht von Gesetzes wegen haften, aber nimmt es ihm weg, wenn er die Haftung nicht eingeht. Und bekannt ist, wie das römische Recht eifersüchtig das Privateigenthum schützt, wo es immer liegen mag. In der That gibt es kaum einen Gegensatz, welcher grösser wäre als der zwischen dem Privatrechte des Römers und einem Sozialismus, der Alles vom Staate verlangt und dem Staate das Recht über Alles geben will.

Wenn ich also dem Studium des römischen Rechtes auch heute noch ein grosses praktisches wie wissenschaftliches Interesse vindiziere, so tritt

damit für mich sofort die Frage auf Wie soll denn dieses Studium heutzutage betrieben werden?

Vor Allem ist wohl klar und bedarf keiner weitern Ausführung, dass es aus den Quellen selbst, nicht erst aus Übertragungen oder Bearbeitungen, geschöpft werden muss; denn die Überzeugung von seinem Inhalte kann nur aus der eigenen Darstellung Derer, die unter ihm gelebt, gewirkt und es selbst weiter gebildet haben, geschöpft werden. Da aber diese Quellen nicht um lateinische, sondern auch griechische sind, ja eine ganze Periode der römischen Rechtsgeschichte nur aus griechisch geschriebenen Quellen geschöpft weiden kann, so ergibt sich daraus, wie unrichtig es ist, wenn hie und da behauptet wird, dass zu einem gründlichen Studium des römischen Rechtes die Kenntniss des Griechischen nicht nothwendig sei.

Ich will auch nicht davon sprechen, dass auch heute noch für ein erspriessliches Studium der lateinischen Rechtsquellen, vor allem des corpus juris civilis, diejenige Kenntniss des Lateinischen nicht ausreicht, welche sich mit den Sprachformen begnügt, und daher in einem Zeitraum von wenigen Jahren mit geringer Stundenzahl erworben werden kann; Der wahre Sinn einer Stelle, das in derselben zu Tage tretende Antithesenspiel, die Feinheit in der Wahl der Ausdrücke, der springende Punkt der Position und Entgegnung, das Alles kann nur von demjenigen mit Sicherheit erkannt werden, der die Sprache beherrscht, und beherrschen kann die Sprache nur, wer einen gewissen Schatz ihrer litterarischen Erzeugnisse mit Verständniss gelesen hat; und dazu braucht es mehr Zeit, als ein paar Jahre des Lateinunterrichtes mit beschränkter Stundenzahl zu bieten vermögen.

Dagegen wird allerdings bei den veränderten Verhältnissen der Gegenwart das römische und gemeine Recht heute anders studiert und vorgetragen werden müssen, als in früherer Zeit. Es geschieht das auch in der That schon in gewissem Masse. Wenn wir ein Collegienheft von Savigny oder Thibaut aus den Zwanziger-Jahren durchblättern, so finden wir da eine Masse von Stellen des corpus juris auf's eingehendste und mit dem grössten Autoritätsglauben behandelt. Das ist heute nicht mehr möglich. Die damaligen Juristen, die allerdings im corpus juris viel besser zu Hause waren als wir, behandelten dieses Buch eben als

Selbstzweck, als den Endzweck juristischen Studiums; uns aber ist es um die Grundlage für die Kenntniss des Privatrechtes überhaupt, insbesondere desjenigen des eigenen Landes. Nichts kann m. E. interessanter und zugleich für das juristische Denk- und Constructionsvermögen bildender sein, als die Verfolgung der Rechtssätze des römischen Rechts durch die Jahrhunderte des Mittelalters und der Neuzeit hindurch bis auf die Gegenwart, die Betrachtung, wie der römische Gedanke in den modernen Codificationen wirksam geworden, wie er bekämpft worden ist, und welche Gestalt ihm endlich gegeben wird in dem neuen Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich.

Ich komme damit auf ein viel geschmähtes Erzeugniss deutscher Wissenschaft zu sprechen und freue mich der Gelegenheit, laut und öffentlich zu erklären, wie sehr ich dessen Verdienste anerkenne. Freilich muss ich gleich hinzufügen, dass es nicht die Redaction, die Öconomie und Sprache des Gesetzes ist, was ich loben möchte; hier stimme ich ein in den Tadel, der manche der vorgeschlagenen Artikel vielgliederige Ungethüme nennt. Bluntschli fand, dass die Schweizer in der Gesetzesredaction besser geschult seien als die Deutschen, weil sie so oft einen Gedanken in den verschiedenen Landessprachen wieder geben müssen; und gewiss kann hierin die stete Berührung der deutschen Schweizer mit ihren wälschen Eidgenossen um von Vortheil sein; ist doch bekannt, mit welcher Meisterschaft der Code Napoléon redigirt ist. Prof. Gierke sagt geradezu "Fast beschämend wirkt ein Vergleich der Fassung des (deutschen) Entwurfes mit der des zürcherischen Gesetzbuches oder des schweizerischen Obligationenrechtes". Freilich vermöchte ich nicht mit ihm in der Einführung der Ausdrücke Mundschaft, Mundwalt, Kinder in der Were" gerade eine Verbesserung zu erblicken.

In materieller Beziehung aber zeigen die Motive des Entwurfes, wie gründlich jede einzelne Bestimmung desselben durchdacht und erwogen worden ist. Zuerst wurde der bestehende Rechtszustand geprüft. Es wurde constatiert, wie das römische Recht in der Gerichtspraxis zur Anwendung gebracht worden ist, wie es sich bewährt hat.

Es wurden die modernen Codificationen durchgangen, nicht um die in Kraft stehenden grossen Gesetzbücher, sondern auch der bairische, der

hessische, der Dresdener Entwurf, auch der Code Napoléon, das italienische Gesetzbuch, ganz besonders auch das schweizerische Obligationenrecht und das zürcherische Gesetzbuch, und es wurden auch die Bearbeitungen dieser fremden Rechte, Aubry und Rau, Dalloz für das französische, der Commentar von Fick und dem Sprechenden für das schweizerische Recht zu Rathe gezogen. Im Obligationenrecht wurde möglichste Anlehnung an die Grundsätze des Handelsgesetzbuches gesucht, wie auch das schweizerische Obligationenrecht möglichste Übereinstimmung der Rechtsregeln des Handels mit denen des anderweitigen Verkehrs angestrebt hat; im Personen-, im Familienrecht wurden die Spezialgesetze der einzelnen Staaten, ihre Vormundschaftsordnungen u. s. w. , im Immobiliarsachenrecht die geltenden Bestimmungen über die Grundprotokolle und Hypothekarbücher, die notarialischen Fertigungen durchgangen. So wurde vor allem festgestellt, was die Rechtsanschauung in der heutigen Welt sei, ganz besonders aber auf die Erledigung von Streitfragen Bedacht genommen. Wo der bestehende Rechtszustand Deutschlands ein so buntes Bild bietet, dass daraus auf gründlich verschiedene Lebensanschauungen geschlossen werden muss, da ist die freie Wahl zwischen den verschiedenen Systemen gegeben; so finden wir für das eheliche Güterrecht das römische Dotalsystem und die engere oder weitere Gütergemeinschaft des deutschen Rechts neben einander.

Es versteht sich freilich von selbst, dass die erste Lesung eines umfassenden Civilcodex auf allen Seiten der Kritik unterworfen wird; dafür wird sie ja publicirt. Ich habe nicht im Sinne, auf die Anfechtungen einzugehn, welche der deutsche Entwurf von Seite Gelehrter erfahren hat, die nie einen Fuss in die Rechtspraxis gesetzt haben. Es war auch ein Fehler, Gierke betont das mit Recht, dass die mit der Erstellung des Entwurfes beauftragte Commission aus lauter Professoren und Gerichtsräthen ohne Zuzug von Laien aus dem Volke gebildet wurde. Wenn ich daran denke, welche trefflichen Dienste bei der Berathung unseres neuen zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches erfahrene Laien geleistet haben, so kann ich Gierke darin nur lebhaft zustimmen, und ich freue mich, auch dies hier, aus der Mitte des Professorencollegiums heraus, sagen zu können .

Gierke 's umfangreiche Kritik des Entwurfes ist überhaupt diejenige, welche weitaus am meisten Beachtung verdient. Er hat gewiss Recht, wenn er da und dort mehr Berücksichtigung des deutschen Rechtes, Abgehen vom römischen Rechte verlangt; wenn er hie und da, wo der Entwurf verschiedene Rechtsinstitute neben einander stellt, die Erhebung des einen zu subsidiärem Rechte fordert, die der Entwurf allzu zaghaft unterlassen hat. Aber er schiesst mit der Forderung germanischen Rechtes wie germanischer Ausdrücke weit über das Ziel hinaus und ist oft vom preussischen Landrecht zu sehr in Beschlag genommen. Ja seine Kritik macht ein Mal den Eindruck, dass sie nur die Lacher auf ihre Seite habe bringen wollen, nämlich da, wo er die romanistische Forderung, dass man übernommene Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines klugen Hausvaters zu erfüllen habe, bespöttelt. Wenn ein Theaterdirektor, sagte er; eine Ballettänzerin anstellt, so verlangt das römische Recht und nach ihm der Entwurf, dass sie ihre Tänze und Sprünge ausführe wie ein kluger Hausvater! während um das richtig ist, dass Sie nach jenen Rechten verständig alles zu vermeiden hat, was sie daran hindern könnte, ihre Kunst, die keineswegs die eines Hausvaters ist, contractsgemäss auszuüben.

Lassen wir uns also durch die mangelhafte Redaction nicht abhalten, die hohe sowohl wissenschaftliche als praktische Bedeutung der Arbeit anzuerkennen, welche in dem von unendlichem Fleiss und Ausdauer zeugenden Entwurfe und seinen Motiven vor uns liegt.

Wenn aber nach dem Gesagten die Aufgabe des Studiums des römischen Rechtes eine andere geworden ist, als sie früher war, so muss auch die Lösung eine andere sein. Wir werden nicht mehr mit der nämlichen Ausführlichkeit behandeln, was auf moderne Verhältnisse gar: keinen Bezug mehr hat, ein Präteritionsrecht, eine bonorum possessio contra tabulas u. dgl. Freilich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch untergegangene Institutionen des römischen Rechtes für uns unmittelbaren praktischen Werth haben können. Die Rechtsgeschäfte, welche der römische Sklave für seinen Herrn abschloss, können heutzutage ganz ebenso durch einen freien Stellvertreter abgeschlossen werden; und der Credit, welchen der römische Hausvater seinem Sohne eröffnete, damit dieser nach eigenem Wollen und Können sein Geschäft betreibe, ist ganz

gleich dem Credite, den heut zu Tage der Commanditär dem Commanditirten eröffnet, und ähnlich der Verpflichtung, welche der Subscribent von Actien mit Bezug auf die Einzahlung derselben übernimmt. Andere Bestimmungen von nicht direkter Anwendbarkeit dürfen deswegen nicht unbekannt bleiben, weil ohne ihre Kenntniss manche der bedeutendsten Stellen des corpus juris nicht verständlich sein würden. Denn das Recht besteht ja nicht aus bloss an einander gereihten Sätzen, von denen im Leben das eine Mal dieser, das andere Mal jener zur Anwendung käme, sondern die Regeln bestimmen sich gegenseitig, und im einzelnen Rechtsfall können Fragen aus den verschiedensten Gebieten des Privatrechtes zur Sprache kommen, und das Verständniss des Ganzen bedingen.

Den Schwerpunkt seiner Vorlesungen aber wird der heutige Pandektist auf diejenigen Materien verlegen, welche zum gemeinen Rechte Deutschlands aufgenommen, und von der modernen Gewohnheit oder Particulargesetzgebung weiter gebildet worden sind; und er wird diese so äusserst interessante Weiterentwicklung verfolgen bis zur Gegenwart, immer freilich sich bewusst, dass seine Aufgabe nur die sein kann, die Grundsätze, wie sie sich auf romanistischem Boden entwickelt haben, ich möchte sagen das Ewige im römischen Rechte, darzustellen, und die Ausgestaltung im Detail durch die positiven Sätze der modernen Rechte den betreffenden Spezialisten zu überlassen. Er wird so für seine Kurse gewiss keine Stunde weniger Zeit nothwendig haben, als es für die Pandektenvorlesungen, welche wir in unserer Jugend genossen, nothwendig war; aber er wird sie vielfach anders verwenden müssen. Nach einer solchen Vorbereitung durch die Pandektenvorlesungen aber wird auch das Studium der modernen Particularrechte, des schweizerischen Obligationenrechts z. B., ein ganz anderes, tieferes sein können, als es ohne dasselbe der Fall sein würde, und so wird auch heute noch sein Bonus pandectista bonum jurista!

Nach dem Gesagten brauche ich nicht mehr auszuführen, wie ich mich verhalte gegenüber dem in neuster Zeit etwa auftretenden Gedanken, dass das Rechtsstudium vom modernen Rechte ausgehen sollte, um dann zum römischen fortzuschreiten, noch wie ich mich stelle zu der auch schon laut gewordenen Forderung, dass an der zu gründenden eidgenössischen Rechtsschule erst am Ende der juristischen Studien das römische Recht

als entlegenere Disciplin mit sehr beschränkter Stundenzahl studiert werden solle. Mir kommt das nicht besser vor, als wenn man nun einmal die Weltgeschichte von hinten nach vorn studieren wollte.

In dieser hohen Bedeutung des römischen Rechtes für die Rechtsentwicklung scheint mir auch das Geheimniss seiner Erhaltung zu liegen. Man erzählt, ein bekannter preussischer General habe einmal den Pandektisten Windscheid gefragt "Lebt denn det olle röm'sche Recht immer noch?" Ich bin überzeugt dass es noch nach Generationen frisch und kräftig einherschreiten wird, in unverblichener Schönheit, leicht gestützt auf den Arm der eben so alten und eben so jung und schön gebliebenen Schwester, der griechischen Philosophie. Und immer noch wird den Worten Beider derjenige lauschen, der den Gedanken der göttlichen Weltordnung im geordneten, friedlichen Zusammensein der Menschen mitten in ihrem Kampfe ums Dasein an seinem bescheidenen Orte verwirklichen zu helfen sich zur Aufgabe stellt, der Jurist.