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UEBER

DIE STELLUNG DER RECHTSWISSENSCHAFT ZUR UNIVERSITÄT

FREIBURG (Schweiz)
Buchdruckerei und Buchhandlung des Werkes vom heiligen Paulus 1895

HOCHANSEHNLICHE VERSAMMLUNG!

Da die Würde und Bürde des Rektorats in diesem Studienjahre mir zugefallen ist, so tritt an mich die ehrenvolle Aufgabe heran vor Ihnen zur Eröffnungsfeier einen Vortrag zu halten. Das Thema ist mir durch die Natur der Dinge fast vorgeschrieben: haben doch meine beiden Herren Vorgänger, die der philosophischen und theologischen Fakultät angehörten, in den Vorjahren uns die Stellung dieser Wissenschaften und ihre Aufgaben in beredter Weise geschildert. Es würde daher fast als eine Verleugnung der Jurisprudenz erscheinen, wenn der juristische Nachfolger es nicht versuchte auch für die juristische Fakultät Ihr Interesse zu erwecken. Ich werde daher in einer kurzen Uebersicht versuchen die historische Stellung der Rechtswissenschaft zur Universität zu kennzeichnen. Unser Blick wendet sich dabei natürlich den Völkern zu, deren Kultur überhaupt für unsere Hochschule vor Allem von Bedeutung

ist und deren Kulturbereich auch die Schweiz angehört; ich meine das deutsche und das französische. Im Voraus bitte ich es zu entschuldigen, wenn die Sprödigkeit des Gegenstandes ihre Geduld auf eine harte Probe stellen sollte. —

Unter den Zweigen des menschlichen Wissens. die in die Universität Aufnahme gefunden haben nimmt die Rechtswissenschaft schon in den Anfängen des Universitätslebens eine hervorragende Stellung ein. Nicht nur war in Italien, vornehmlich in Bologna, das im Wetteifer mit Paris die gährende Studienwelt zuerst in die festen Formen des studium generale zusammenfasste, die Jurisprudenz lange Zeit der Hauptinhalt der Lehre, sondern auch anderwärts gewann das Recht bald festen Platz neben der Philosophie und Theologie, oder schuf sich gar wie in Orléans ein eigenes Studium. Und in der Menge der Scholaren, die von fernher den berühmten Lehrstätten zueilten bilden die Jünger der Themis einen gewaltigen Bestandteil.

Welches Recht war es nun, das die mittelalterlichen Universitäten lehrten? In erster Linie das Recht das die Kirche geschaffen hatte, das kanonische Recht, dessen Zusammenfassung in

Dekret und Dekretalen gerade die Zeit des Werdens der Studia sah. In seinem Gefolge zog das römische Recht ein, zuerst in dienender Stellung, um alsbald die Herrschaft zu erstreben und endlich auch zu erringen.

Jahrhunderte waren vergangen, seitdem der römische Weltbau in Trümmer fiel, aber der alte klassische Boden hatte den neuen Gebilden, die auf ihm erwachsen waren, den Hauch der Antike zugetragen. \Vie auf den Trümmerfeldern ein Säulenkapitäl, ein Torso von der entschwundenen Herrlichkeit des Altertums zeugten, so hatten sich unter dem allgemeinen Umsturze und neben den Rechtsgewohnheiten der neuen Herrscher-Stämme mannigfache Spuren des Rechtes erhalten, das einst den Erdkreis beherrschte. Und diese Reste, deren wissenschaftliche Bedeutung erst neueste Forschungen uns klar gelegt, wurden lebendig als im 11. und 12. Jahrhundert die mittelalterliche Welt begann den Geist der Antike voll auf sich einwirken zu lassen. In Italien wo die Herrschaft des alten Rechts sich am ungestörtesten erhalten hatte, traten die trüben Quellen der späteren Sammlungen und Bearbeitungen zurück vor der vornehmsten, der Justinianischen, die das Römische

Recht der glänzenden klassischen Zeit am Reinsten bewahrte. Und in Bologna war es, wo im Gefolge des Irnerius die Schule der Glossatoren entstand und blüte, die die Geschichte der Rechtswissenschaft mit der der Universität unlöslich verknüpfte. Von da aus nahm das römische Recht seinen Siegeszug über die Universitäten der anderen Länder, zuerst Frankreich sich erobernd und dann auch noch den später geborenen deutschen Hochschulen das kaiserliche Recht tragend. Ja seine Jünger, die Legisten gewannen auch hier mehr und mehr den Vorrang in der Universität vor den Dekretisten den Lehrern des kanonischen Rechts, unter dessen Patronate das Römische einst in die Universität eingezogen war.

Es duldete keine fremden Götter neben sich, daher denn das heimische Recht, germanischen Ursprungs weder in Frankreich noch in Deutschland auf den Universitäten Platz fand. Während ausserhalb derselben die Schriften eines Beaumanoir und die deutschen Rechtsbücher an deren Spitze der Sachsenspiegel steht, eine verheissungsvolle Blüte dieses Rechts anzeigen. überschreitet das als «barbarisch» betrachtete nicht die geheiligte Schwelle der Tempel wo nur Justinian geopfert

wird. So musste denn auch die Lehre des Römischen Rechts auf den Universitäten ein gewichtiger Faktor werden in dem weltgeschichtlichen Prozess der Umbildung des mittelalterlichen Rechtszustandes durch das Römische Recht. Alle europäischen Völker sind hievon beeinflusst worden, insbesondere aber die Länder deutschen Rechts durch völlige Reception, die uns das auch heute in seinen Einzelheiten noch vielfach verschleierte Bild eines Volkes zeigt, das sein Recht gegen ein fremdes vertauscht.

In dieser Periode der Zeit der Glossatoren und ihrer Jünger leben juristische Theorie und Praxis noch einträchtig beisammen. Die Bearbeitung geschieht nur in der Form der Exegese, der Erklärung und Auslegung der Dekretalen wie der als unantastbare Einheit verehrten Texte des kaiserlichen Gesetzbuches, zu denen bald als fast gleich ehrwürdig die Glosse, d. h. die Auslegung der Glossatoren wie sie Accursius zusammengefasst hatte hinzutritt.

Diese Exegese, verbunden mit der scholastischen Dialektik, die wie das ganze Geistesleben der Zeit auch die Jurisprudenz beherrschte. führen den Schüler in der allgemein üblichen ausserordentlich

langen Studienzeit zwanglos in die Praxis ein. Eine Praxis freilich, die wie die Geschichte der Reception lehrt nicht dem Rechtsleben sich anpasst, sondern dieses den Schulbegriffen nur allzuoft einzwängt. Auch der akademische Lehrer hat die Geistesthätigkeit kaum zu ändern, wenn er den Richterstuhl besteigt oder als Advokat auftritt. Die kasuistischen Entscheidungen die im Hörsaal gelehrt werden, sind auch im Gerichtssaal anwendbar.

Jahrhunderte hindurch war so die Jurisprudenz bestrebt gewesen den Schatz des alten Weltrechts sich mehr äusserlich anzueignen, unter pietätvoller Wahrung der überlieferten Form. Führte doch schon ein langer Weg, ein grosser Aufwand von Studienzeit und Geisteskraft, über «loci» und «topica» zur endlichen Bewältigung des unsystematischen Stoffes durch das Gedächtnis. Nur vereinzelt zeigt sich der kritische Geist in den naiven vielleicht allzusehr geschmähten Versuchen, das luftige römische Ideal mit der harten germanischen Wirklichkeit durch Kunststücke der Interpretation in Uebereinstimmung zu bringen. Erst die Wende des 15. und 16. Jahrhunderts zeigt den Legisten eine neue Aufgabe. Wieder ist es hier der

Wellenschlag einer allgemeinen Kulturströmung der auch die stillen Wasser der romanistischen Jurisprudenz in Bewegung setzt. Eine zweite Periode des leidenschaftlichen Interesses an der Wiederbelebung des klassischen Altertums, die Periode der Renaissance machte der Welt des Mittelalters ein Ende. Kunst, Wissenschaft, Lebens- und Weltanschauung, Staats- und Gesellschaftsleben mit einem Worte die ganze Kultur unterliegen dem ungestaltenden Einflusse. So beginnt auch für die Jurisprudenz, die so lange die scholastischen Bahnen des Bartolus und Baldus geschritten und die das Recht fast nicht mehr aus den Quellen, ja nicht einmal aus der Glosse, sondern sozusagen aus dritter Hand kannte, ein neues Leben. Vornehmlich in Frankreich entwickelt sich im 16. Jahrhundert die neue sogenannte humanistisch-historische Rechtsschule deren Hauptquartier in Bourges stand. Wenn es gestattet ist in kurzen Worten eine so umfassende Veränderung zu schildern, so war ihr Charakteristikum die Rückkehr zu den Quellen selbst, die von den Schlacken der Interpretation gereinigt wurden. Aus der philologischen Feststellung des Textes, wie sie Budaeus eingeleitet hatte, aus einer genaueren

Bekanntschaft mit den sonstigen zeitgenössischen Zeugen. entwickelte sich das historisch-kritische Verständnis der justinianischen Compilation als der äusserlich zusammengefügten Produkte verschiedener Epochen römischen Geisteslebens. Der Italiener Alciat und Duaren zeigen den Weg. den endlich der grosse Cujaz zu Ende schreitet, indem er die Gestalten der klassischen römischen Jurisprudenz, einen Paulus, Papinian, Julian. mit der Kraft historischer Intuition vor den Augen der Epigonen gleichsam neu entstehen lässt. Und neben den grossen historischen Analytiker tritt der ebenbürtige Vertreter der Synthese. Donellus. der zum ersten Male versucht, das Gewirr der einzelnen leges in ein grosses logisches System einzuordnen, der Vater unserer heutigen juristischen Systematik.

Die Harmonie der neuen Richtung mit den allgemeinen Tendenzen der Zeit bedingte nach hartem Kampf den Sieg des neuen sogenannten mos Gallicus über den mos Italicus, der so lange die Universitäten beherrschte. Auch in Deutschland fand die Neuerung bald in Zasius einen glänzenden Vertreter. Der Wandertrieb der Doktoren. den die Wirren der Zeit der Religionskämpfe

noch steigerten. der Wettbewerb der Universitäten um berühmte Lehrer, veranlassten die Ausbreitung der Lehre mit den von Land zu Land wandernden Trägern derselben. Wie z. B. Donellus von Bourges über Holland nach Deutschland geführt wurde, wo er hochverehrt in Altdorf sein Grab fand.

Dieser Sieg der neuen Richtung war folgenschwer für die Beziehung der Rechtswissenschaft zur Universität. Waren bisher Theorie und Praxis fast ungeschieden, so begann nunmehr die Theorie den reineren Höhen des geschichtlichen und kritischen Verständnisses zuzustreben, entfernte sich aber auch eben darum von der Vorbereitung einer unmittelbaren praktischen Anwendung. Der zähe und lange Zeit erfolgreiche Widerstand des mos Italicus ging von der praktischen Richtung aus, die ein Hinausstreben über den unmittelbar praktischen Zweck als Verirrung ansehen wollte. Freilich kam das Problem des Verhältnisses von Theorie und Praxis der Zeit zunächst noch nicht zu völligem Bewusstsein. Die grossen Theoretiker, wie Cujaz nahmen einstweilen noch eine beherrschende Stellung auch in der Praxis ein und die methodologischen Fortschritte, die es

gestatteten den Unterricht um Jahre zu verkürzen liessen die neue Lehre auch als beste Einführung in die juristische Praxis erscheinen.

Doch die Entwicklung des einmal in die Rechtswissenschaft gelegten Keimes brachte in der nun folgenden Periode des 17. und 18. Jahrhunderts die Entscheidung mit sich. Nach dem beispiellosen Aufschwunge schien das Interesse an der Romanistik zunächst erschöpft. Anderseits musste gerade der hier zuerst geübte historisch-kritische Sinn sich die Frage stellen, ob denn überhaupt nur das fremden Zeiten entsprungene römische Recht, nicht auch das dem eigenen Volke entwachsene heimische eine wissenschaftliche Behandlung verdiene. Trotz der Vernachlässigung durch die zünftige Jurisprudenz und die Unterdrückung durch die Romanistik, deren Kleid er häufig leihen musste, hatte der germanische Rechtsgedanke in Frankreich in den Coutumes sein Eigenleben geführt, wie er auch in Deutschland sich in vielen Institutionen erhalten hatte. Die erwachte historische Kritik musste nun dahin führen, die Geltung des heimischen neben dem fremden zu behaupten. ja das fremde von manchen usurpierten Gebieten zurückzuweisen. So errangen

in Frankreich unter der Führung eines Dumoulin die Nachkommen der grossen Romanisten dem heimischen Rechte wissenschaftliche Geltung, während die glückliche gesetzgeberische Thätigkeit, die von den grossen Ministern L'Hôpital. Colbert, Lamoignon, D'Aguesseau inspiriert ward, den praktischen Geltungsbereich des droit français im Gegensatze zum reinen römischen Rechte stetig erweiterte. Auch in Deutschland, wo die Zerrissenheit trüber Zeiten den legislatorischen Fortschritt im Reiche hemmte, wendete sich die Wissenschaft nach dem Vorgange Hermann Courings der realen Anschauung des Staats- und Rechtszustandes und damit dem heimischen Rechte zu, und wenn nicht im Reiche, so ward doch in den Territorien durch die Gesetzgebung manches germanistische Institut neu belebt.

Hatte so die Jurisprudenz ihr Gebiet gegenüber der romanistisch-kanonistischen Epoche gewaltig erweitert, so erfuhr sie auch innerlich eine völlige UmgestaItung. Aus der ungegliederten Gesamtheit des romanistischen und kanonistischen Rechtsstoffes beginnen sich einzelne Disciplinen auszulösen und finden gesonderte Bearbeitung als Strafrecht, Prozess, Staatsrecht, und ein Hugo

Grotius weist der Wissenschaft die Wege über das positive Recht hinaus zu jener philosophischen Betrachtung. die als Naturrecht insbesondere das 18. Jahrhundert zum Guten wie zum Bösen beherrscht.

Wenn auch die positiven Errungenschaften oft zweifelhafte waren, wenn gar in manchen Zweigen des Wissens die Wege des Irrtums häufiger geschritten wurden als die Pfade der Wahrheit, so ist doch der prinzipielle Fortschritt. den das 16. Jahrhundert angebahnt und die folgenden ausgebaut haben unzweifelhaft: die Gesetzeskenntnis war zur Rechtswissenschaft geworden.

Damit aber stellte sich das Problem. das bis auf unsere Zeit noch das Universitätsleben beherrscht auch für die Rechtsfakultäten. Wie sollen sie zur wissenschaftlichen Produktion stehen, wie zur Vorbereitung für die juristische Praxis? Denn analog den höheren wissenschaftlichen Ansprüchen. machte auch das gesteigerte Bedürfnis des neuzeitlichen Staates nach juristisch vorgebildeten Beamten sich mit Lebhaftigkeit geltend.

In der Lösung dieses Problems sind die beiden Kulturgebiete. deren Schicksale uns hier

beschäftigen, das französische und das deutsche verschiedene Wege gegangen, bis sie die neueste Zeit erst wieder mehr zusammengeführt hat. In Frankreich drückte eine Reform zu Ende des 17. Jahrhunderts den Rechtsfakultäten entschieden den Stempel praktischer Vorbereitungsschulen auf, denen wissenschaftliche Aspirationen versagt sein sollten. Doch war die Königliche Ordonnanz des Jahres 1679, die diese Reform einführte nur die Sanktion einer umfassenderen Kulturbewegung, die überhaupt den Universitäten die wissenschaftliche Suprematie aberkannte. Die glänzende Entwickelung der gelehrten Akademien. die im Anschluss an das Muster der grossen Pariser Akademie entstanden, schienen der freien wissenschaftlichen Produktion geeignetere Stütze zu gewähren als die im mittelalterlich-scholastischen Gewande einherschreitenden Universitäten. Ein Pothier, der mit der Lehre an der alten Schule von Orléans bedeutsame wissenschaftliche Produktion verbindet, erscheint als seltene Ausnahme. So vollzieht sich denn die reiche litterarische Bewegung des 18. Jahrhunderts, die insbesondere in der Staatslehre und der Rechtsphilosophie gerade in Frankreich so bedeutsame

praktische Wirkungen zeitigen sollte, fast völlig ausserhalb der Rechtsfakultäten, die vom «Esprit des Lois» wie dem «Contrat social» gleichmässig unberührt bleiben.

Auch die napoleonische Neueinrichtung des Universitätswesens zu Beginn des Jahrhunderts verstärkte nur noch diese Tendenz. Der Rechtsunterricht der Fakultät sollte nur in das Studium der grossen Gesetzbücher einführen, die in rascher Folge die von langer Hand durch Wissenschaft und Praxis vorbereitete Rechtseinheit hergestellt hatten. Die Pflege der Wissenschaft war der freien Bethätigung ausserhalb der Universitäten, ihr Patronat dem wiederhergestellten Institut, jener grossen Vereinigung gelehrter akademischer Gesellschaften, überlassen.

In Deutschland wurde die Lösung des Problems in entgegengesetztem Sinne versucht. Freilich waren die Universitäten in ihrer mehr und mehr gesteigerten Abhängigkeit von den landesherrlichen Regierungen in erster Linie Anstalten zur Ausbildung künftiger Staatsdiener. Aber zugleich blieben sie und fühlten sie sich im Besitze der wissenschaftlichen Suprematie, die das ungleich weniger als in Frankreich entwickelte

Akademiewesen trotz der Bemühungen eines Leibniz ihnen nicht streitig machen konnte. Die positive Fürsorge des Staates, die Befreiung von hemmenden und fesselnden Reglements, glückliche organisatorische Veränderungen bewirkten es, dass sie fort und fort als die Träger der wissenschaftlichen Entwickelung galten und von der öffentlichen Meinung der Nation als solche angesehen wurden. So sehen wir die Fortschritte der Wissenschaft in ihren Lektionskatalogen zum Ausdruck kommen, wie auch die führenden Gelehrten auf den Lehrstühlen der Universität jederzeit zu suchen waren.

Den Höhepunkt der geschilderten Differenz in der Entwickelung der Gebiete deutscher und französischer Jurisprudenz zeigt uns der Anfang dieses Jahrhunderts: In Frankreich finden wir die erwähnte umfassende Codifikation, die einheitlich ausgebaute Gerichtsorganisation die eine Einheitlichkeit der Rechtssprechung verbürgt und andererseits die professionell-praktische Stellung der Rechtsfakultäten; in Deutschland, wo der Zeit der Beruf zur Gesetzgebung wohl mit Recht abgesprochen ward, sehen wir die Zerrissenheit des materiellen Rechts wie die Zersplitterung der

Judikatur anscheinend besiegelt, und daneben die ganz von den Rechtsfakultäten getragene Renaissance der historischen Schule, die an die Traditionen von Bourges anknüpfend der Plattheit eines verirrten Naturrechts eine tiefere Auffassung des Rechts entgegenstellt, und über das technisch-wissenschaftliche Interesse hinaus, auf die gesamte Staats- und Rechtsauffassung den fruchtbarsten Einfluss ausübt. Und so ist auch durch diese Anfänge, der juristischen Thätigkeit beider Länder während des grössten Teils des Jahrhunderts, hier die theoretische, dort die praktische Richtung gegeben worden.

Seitdem haben die Gegensätze an Schärfe verloren; namentlich in den letzten Decennien ist in Frankreich eine umfassende Reorganisation des Universitätswesens eingeleitet worden, die auch den Rechtsfakultäten den Ehrgeiz gegeben hat über den professionellen Zweck hinaus die Wissenschaft zu pflegen, und die die grössten thatsächlichen Erfolge erzielt hat. Und andererseits sind in Deutschland, wie auch in der Schweiz, die hier die gleichen Schicksale teilt, praktische Aufgaben von ungeahnter Bedeutung in der Lösung begriffen. wie die teils angebahnte,

teils verwirklichte Vereinheitlichung des Rechtszustandes und die socialreformatorische Gesetzgebung. Hier wie dort aber fordert die Entwickelung der Wissenschaft, wie das praktische Bedürfnis zu einer erneuten Prüfung des alten Problems heraus, wie sich die Universität zur rechtswissenschaftlichen Produktion, wie sie sich zur Vorbereitung für die juristische Praxis stellen solle.

Das Feld der Rechtswissenschaft dehnt sich weiter und weiter aus : die Staatswissenschaften. die Rechtsgeschichte, die Rechtsvergleichung, der gesteigerte Völkerverkehr, das Studium des socialen Körpers, sie alle eröffnen neue Horizonte und Thätigkeitsgebiete, verlangen neue Methoden, die der Rechtswissenschaft allein oder in Verbindung mit den Schwesterwissenschaften die schwersten Aufgaben stellen. Andererseits steigert das entwickelte Kulturleben die Anforderungen an das praktische Wissen und Können des Juristen, so dass die Schwierigkeit immer grösser erscheint, in der Ausbildung sowohl den Anforderungen, die die Wissenschaft stellt, wie denen der Praxis gerecht zu werden. Gerade in Deutschland sind daher auch neuerdings die Stimmen

häufiger geworden, die den praktischen Charakter der juristischen Berufsbildung im Universitätsunterricht schärfer hervorgekehrt sehen möchten.

Es sei daher einem Mitgliede unserer jungen Hochschule, die ihren Platz in der Reihe der ältern Schwestern einnehmen und deren Erfahrungen nutzbar machen will, gestattet einige Gedanken über die Aufgabe der modernen Rechtsfakultät zu äussern.

In zwei Richtungen liegt das Interesse der heutigen Kulturmenschheit, deren Sachwalter der Staat ist, an einer sorgfältigen Pflege der Jurisprudenz.

Zunächst ist die Förderung der Rechtswissenschaft an sich ein Bedürfnis des Staates und der Gesellschaft. Die befriedigende Ordnung des socialen Lebens setzt die Kenntnis seines Knochengerüstes, des Rechtszustandes voraus, und zwar eine eindringende Kenntnis. die nicht nur an der Oberfläche haftet, sondern das Gegenwärtige aus der Vergangenheit heraus zu verstehen sucht und befähigt ist, das Bestehende an dem erreichbaren Ideale zu messen. So ist die Pflege der Rechtswissenschaft eine hohe Kulturaufgabe des modernen Staates, der ihr mit vollem Grunde

besondere Aufmerksamkeit schenkt. Welcher Institution ist aber diese Pflege am besten zu übertragen? Ich glaube. wenn wir eine Norm aufstellen wollen, die gemeingültig ist und uns nicht von glänzenden Ausnahmen blenden lassen, die Antwort muss lauten, der Universität. Die geschichtliche Erfahrung, und nicht zum Wenigsten diejenige der Völker, deren Schicksale wir eben im Fluge überschaut haben, lehrt, dass nicht in der hohen Luft einer völlig von der praktischen Bethätigung absehenden gelehrten Gesellschaft, einer Akademie, die Wissenschaft am besten gedeiht, sondern da, wo eine gewisse Verbindung es gestattet den theoretischen Gedankenbau an der Praxis zu prüfen. Andererseits entfernt die eigentliche Rechtsanwendung regelmässig allzusehr von einer weiteren und tieferen Auffassung der grundlegenden Probleme. Die grossen Ausnahmen der Vergangenheit, wie der Gegenwart bestätigen auch hier das Gesetz. Die Geistesgewöhnung die ausschliesslich auf den Einzelfall gerichtet ist schädigt die Neigung zur Abstraktion, wie der ausschliessliche Kultus des positiven und herrschenden Gesetzes das historisch-kritische Verständnis zurücktreten lässt.

WilI daher die Rechtswissenschaft der rein theoretischen Scylla, wie der rein praktischen Charybdis entgehen, so wende sie sich der wissenschaftlich organisierten Universität zu, die in der Lehrthätigkeit gerade die geeignetste praktische Basis zu bieten scheint, aus der ein stolzes und hohes aber auch fest fundamentiertes Gebäude erwachsen kann.

An zweiter Stelle entsteht das Interesse der Gesellschaft an einer Pflege der Jurisprudenz aus dem Bedürfnis nach Rechtskundigen. Je komplizierter die Verästelung des modernen socialen Lebens wird, desto mehr muss auch hier das Prinzip der Arbeitsteilung und Specialisierung sich geltend machen. Die Wahrnehmung so mancher Aufgabe im Leben des Staates wie der Gesellschaft, ist eben nicht mehr dem einfachen sogenannten gesunden Menschenverstande, auch nicht des allgemein gebildeten Mannes, sondern nur dem technisch für sie vorbereiteten möglich. Ein gebildeter Juristenstand ist daher ein Bedürfnis unserer Gesellschaft. Was aber ist denn juristische Bildung? Nicht die Belastung des Gedächtnisses mit einer gewissen Anzahl von Paragraphen, einer Summe von Daten, nicht die blosse formale

Fertigkeit. die wohl den Rabulisten, nicht den Juristen macht, nein, juristische Bildung ist die lebendige Anschauung des Rechts, das tiefere Verständnis des Gesetzes wie des Lebens dem es dienen soll. Diese juristische Bildung wird aber nur in der Berührung mit der- Wissenschaft gewonnen, da wo sie lebendig ist. wo nicht nur die Frage nach dem Sein sondern auch die nach dem Werden und dem Warum fort und fort gestellt wird. Mit andern Worten. die beste Grundlage für die Ausbildung des juristischen Praktikers wird in der- Rechtsfakultät gegeben, die sich als Glied der Hochschule, als einer Werkstätte der Wissenschaft fühlt, der die Lehre Mittel wissenschaftlichen Fortschritts, wie auch ein Niederschlag des jeweiligen Standes der Wissenschaft ist. Die praktischen Handgriffe mag dann der junge Jurist in einem unentbehrlichen praktischen Vorbereitungsdienste oder Stage sich aneignen.

Nach dem gesagten beantworten wir daher die Frage nach der Aufgabe der modernen Rechtsfakultät dahin, dass ihr Ziel sein muss die wissenschaftliche Produktion, wie die Heranbildung der Juristen durch die Berührung mit der Wissenschaft, und dass auf dieses Ziel das eigene

Streben. wie die ganze Organisation hingerichtet sein sollen. So erscheinen auch die beiden Interessen der modernen Kulturmenschheit an der Jurisprudenz, die Pflege der Rechtswissenschaft, wie die Heranbildung eines guten Juristenstandes am besten gewahrt.

Dieses Prinzip ist das leitende der dem deutschen Kulturbereiche zugehörenden Universitäten, wie ja auch die neuere Entwickelung in Frankreich sich ihm entschieden und erfolgreich zugewendet hat. Freilich soll nicht geleugnet werden, dass die praktische Ausführung vielfach das vorgezeichnete Ideal nicht erreicht; der stetige Wechsel der menschlichen Einrichtungen der ja in unserer Zeit gerade ein beispielloser ist, fordert stets die Neuanpassung des gesicherten richtigen Prinzips auf die neuen Thatbestände, und da ist im Einzelnen gewiss manches reformbedürftig.

Die Zeit gestattet es nicht näher hierauf einzugehen, nur soviel sei kurz bemerkt, dass wenn in der französischen Rechtsfakultät der Kampf des neuen wissenschaftlichen Geistes mit dem 2. Jahrhunderte gepflegten professionell-praktischen vielleicht noch nicht überall völlig zum Siege des

ersteren geführt hat, in Deutschland umgekehrt mit Recht vielfach die Vernachlässigung des Lehrzwecks getadelt wird. Die Specialisierung der Wissenschaft, das Auflösen in Sondergebiete denen das einheitliche Band fehlt, der Mangel an Uebersicht, das erdrückende Material sie alle sind gewiss dem Lehrzweck oft wenig förderlich. So möge denn der Wunsch nicht unausgesprochen bleiben, dass unter Wahrung des fruchtbaren Prinzips der Vereinigung forschender Wissenschaft und Lehre, diese Schatten, die dem sonst erfreulichen Bilde anhaften thunlichst beseitigt werden.

Unsere junge Hochschule ist im Ganzen wie in den einzelnen Fakultäten auf diesem Grunde erbaut. Sie birgt Angehörige verschiedener Nationen in sich, die ohne ihre Eigenart aufzugeben zu gemeinschaftlichem Wirken auf Grund gemeinsamer Ueberzeugungen auf diesem gastlichen Boden sich vereinigt haben. Möge aus dem Zusammenarbeiten der deutschen und der französichen und der beiden verwandten schweizerischen Jurisprudenz wechselseitige Belehrung und Anregung erwachsen, so dass die Rechtsfakultät von Freiburg einst sagen könne, sie habe ihren Anteil

gehabt an der Lösung der grossen Probleme die den modernen Juristen beschäftigen.

Noch ein Wort an Sie, meine Herren Studierenden der Jurisprudenz. Sie kämpfen beim Eintritt in die Universität mit besonderen Schwierigkeiten. Während bei manchen anderen Fächern der Geist durch das Gymnasium vorbereitet ist auf das was er in der Universität findet, und der junge Student manchen alten Bekannten von der Schule her begrüsst führt ihn die Jurisprudenz auf ein völlig fremdes Gebiet, dessen Steine und Dornen ihm wohl eher augenfällig werden als die Fruchtbarkeit. Lassen Sie sich durch die Schwierigkeiten des Anfangs nicht schrecken, bedenken Sie, dass hohe Ziele nur durch ernste Arbeit erreicht werden, dass Sie in Ihrem späteren Berufe Veranlassung haben werden jeden Tag zu segnen. den Sie auf der Universität mit Nutzen verbracht haben. Durchdringen Sie sich namentlich von der Wahrheit des alten und immer in seiner Anwendung neuen Satzes, dass für das Leben, nicht für das Examen gelernt wird. Unsere Fakultät hat es dem Studierenden erleichtert die Rechenschaft über das Gelernte abzulegen, durch die Institution der Teilexamine. die das Gebiet

der Jurisprudenz in Abschnitte zerlegen. Vergessen Sie aber nicht, dass es auch da «getrennt Marschieren» und «vereint Schlagen» heisst, dass die im Examen getrennten Teile in Ihrem Kopfe sich zu einem Ganzen vereinigen müssen, sollen anders wirkliche Juristen aus ihnen werden.

Vergessen Sie endlich nicht, und hier wende ich mich an die Studierenden aller Fakultäten, dass Sie an einer Universität sind, d. h. an einer Stätte, die die Wissenschaft in all ihren Teilen mit einem Bande umschliessen will. Bedenken Sie, dass die Grenzen, die die Fakultäten trennen nicht so scharf gezogen sind, dass nicht nahe Verwandte auf beiden Seiten wohnen. Suchen Sie daher nicht in einseitigem Fachstudium ein Diplom, sondern durch eifrige Benutzung der Lehrmittel der «universitas litterarum» eine allgemeine Bildung in das Leben hinauszutragen.