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STUDIEN AUS DEM CLASSISCHEN ALTERTHUM

VON

DR. ARNOLD HUG
O. Ö. PROFESSOR DER PHILOLOGIE AN DER UNIVERSITÄT ZÜRICH.
ERSTES HEFT
FREIBURG I/B UND TÜBINGEN 1881
AKADEMISCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG VON J. C. B. MOHR
(PAUL SIEBECK).

Das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen behält sich die Verlagshandlung vor.

Druck von H. Laupp in Tübingen.

DEN LIEBEN JUGENDFREUNDEN
CARL CRAMER
PROFESSOR DER BOTANIK IN ZÜRICH UND
HEINRICH KESSELRING
PROFESSOR DER THEOLOGIE EBENDASELEST
IN ALTER TREUE
DER VERFASSER.

Inhalt Seite

Vorwort . VII

I. Bezirke, Gemeinden und Bürgerrecht in Attika. Rectoratsrede, gehalten an der Stiftungsfeier der Universität Zürich den 29. April 1881 1

II. Demosthenes als politischer Denker. Rectoratsrede, gehalten an der Stiftungsfeier der Universität Zürich 29. April 1880 51

III. Die Frage der doppelten Lesung in der Athenischen Ekklesie und die sogenannte probuleumatische Formel. Vortrag, gehalten im philologischen Kränzchen zu Zürich 1880 104

IV. Antiochia und der Aufstand des Jahres 387 n. Ohr. Ursprünglich als Gymnasialprogramm von Winterthur erschienen 132

E r r a t a.

S. 8 Zle 5 v. o. ist »ferner« zu streichen. S. 16 Note 1 Zle 1 lies: R. Schöll. S. 17 Zle v. o. schiebe »an« ein vor »diesem Ortscultus«. S. 23 Zle 3 v. u. lies: Pandionis. S. 24 ist die Parenthese Z. 9-11 v. o. (nur für — werden) in Zle 14 nach » Geschwornengerichte« zu versetzen. S. 25 Zle 15 u. 14 v. u. lies: »Kerameikos«. S. 40 Note 1 lies: Böotos. S. 41 Zle 11 v. u. lies: »etwas weniger« für: »etwas mehr«. S. 43 Zle 13 v. u. lies: »sahen«. ibid. Zle 3 v. u. ist nach »Todten« einzuschieben: »zu sorgen«. S. 72 Note 1 Zle 5 lies: ibid. Zle 5: . ibid. Note 2 Zle 15 lies statt S. 76 Note 1 Zle 2 lies: ibid. Zle 4: S. 94 Note 2 Zle 1 lies: S. 99 Note 1 Zle 9 lies: S. 108 Zle 8 v. o. lies: »des Satzes« statt »der Regel«. S. 110 Note 1 Zle 2 lies: »civitas« statt »vintas«.

Nachtrag zu S. 30: Dagegen vermuthet allerdings Koehler Hemes VI 110, dass die Burg zum Demos Kydathenaeon, also zur Pandionis gehört habe. Ebenso v. Wilamowitz, Phil. Unters. 1. S. 228.

Nachtrag zu S. 30: die Angabe betreffend die 3000 Hopliten von Acharnae (Thuc. II, 20) wird freilich von einzelnen Neuem als auf »Schreibfehler« beruhend bezeichnet. Der ganze Zusammenhang beweist aber jedenfalls, dass eine ungewöhnlich grosse Zahl angegeben

Vorwort

Das 1. Heft der vorliegenden Studien, deren Fortsetzung in zwangloser Weise erfolgen soll, enthält zunächst drei Beiträge zur Kenntniss des attischen Staatsrechtes. Die ersten zwei sind akademische Festreden, welche freilich in kürzerer Form, als sie hier vorliegen, gehalten wurden, denen ich aber auch in dieser erweiterten Fassung den Charakter der Rede vor einem weitern Publicum, als demjenigen der Fachgenossen, nicht entziehen wollte: die hiedurch sich ergebende Nothwendigkeit, neben dem weniger Bekannten auch allgemeiner Bekanntes in Erörterung zu ziehen — eine Nöthigung, die sich besonders in der ersten Rede, über die Phylen und Demen ergab — gewährt den Vortheil einer gewissen Vollständigkeit und Uebersicht des Ganzen, während eingehende Behandlung controverser Punkte ausgeschlossen ist. Die erste Rede bemüht sich, die schöpferischen Gedanken des eigentlichen Gründers der attischen Demokratie, des Kleisthenes, und die auf Jahrhunderte fortwirkende Kraft derselben ins Licht zu setzen. Die zweite versucht die politischen Gedanken des Demosthenes, des letzten Ritters und Beschützers der attischen Demokratie, losgelöst von ihrer praktischen Anwendung auf die einzelnen Fälle, schärfer als es bis jetzt geschehen ist zu präcisiren. Demosthenes erweist sich als der Bannerträger der Demokratie des fünften Jahrhunderts, deren politisches Glaubensbekenntniss er im vierten Jahrhundert einerseits selbständig ausgestaltet, andrerseits gegenüber den mannigfachen Anfeindungen, denen dasselbe schliesslich erlag, mit unerschütterlicher Ueberzeugungstreue festhält. Vergleichend wird dabei öfters auf Aristoteles hingewiesen.

Die dritte Abhandlung nimmt eine neuerer Zeit mehrfach behandelte Streitfrage wieder auf; sie war geschrieben, bevor die letzten beiden Aufsätze von Gilbert und Höck über denselben Gegenstand in den Jahrbüchern für Philologie 1880 erschienen waren *). Diese beiden Arbeiten, auf die in den Noten nachträglich gelegentlich noch hingewiesen wird, veranlassten mich zu mehreren Streichungen, liessen aber doch den Abdruck des Ganzen nicht als überflüssig erscheinen.

Das vierte Stück ist der Wiederabdruck einer durch den Buchhandel nicht erhältlichen historischen Studie. Von einigen untergeordneten Redactionsänderungen abgesehen erscheint die Arbeit unverändert; denn dass die Grundlagen derselben, die von Tillemont nicht selten abweichende Combination der Quellenberichte, unangefochten geblieben sind, beweist die später erschienene, kürzere, im Wesentlichen durchaus übereinstimmende Darstellung desselben Ereignisses durch Sievers im Leben des Libanius (Berlin 1868), welche er S. 172, Note * mit den Worten einleitet: "dieser Abschnitt ist eigentlich durch die inzwischen erschienene Abhandlung Antiochia und der Aufstand des Jahres 387 n. Chr. von A. Eng überflüssig geworden, und doch durfte er in einer Lebensbeschreibung des Libanius nicht ausgelassen werden." Auf, einige Abweichungen in untergeordneten Punkten oder genauere Präcisirung einzelner Details durch Sievers habe ich bei Anlass der Revision der Noten hinzuweisen nicht unterlassen.

Zürich im September 1881.

Arnold Hug.

I. Bezirke, Gemeinden und Bürgerrecht in Attika.

(Rectoratsrede, gehalten an der Stiftungsfeier der Universität Zürich

den 29 April 1881.)

Allen hellenischen Staaten ist schon von der Heroenzeit an bis hinunter in die römische Kaiserzeit gemeinsam die Eintheilung in Phylen. So heisst ausnahmslos, wo überhaupt griechische Zunge ertönt, die Haupt- oder oberste Abtheilung des Gemeinwesens und wir haben Kunde hierüber aus mehr als 50 hellenischen Staaten, während in den Unterabtheilungen nicht dieselbe Uebereinstimmung herrscht. Der Name, der bekanntlich nichts anders als «Wuchs, Stamm» bedeutet, weist darauf hin, dass das Prinzip der Eintheilung wenigstens ursprünglich dasjenige der Abkunft, das gentilicische war. Am durchsichtigsten tritt uns dieses Princip da entgegen, wo auch die Namen der Unterabtheilungen derselben Begriffssphäre entnommen sind: es ist dies der Fall in Attika vor der in das Jahr 509 vor Christo fallenden Verfassungsänderung des Kleisthenes; die Gliederung der Bürgerschaft war bis auf diese Zeit so durchgeführt, dass diese 4 altattischen Phylen in Phratrien «Verwandtschaften» oder Sippen, die Phratrien in Geschlechter eingetheilt waren, die Geschlechter sodann in Familien oder Hausstände zerfielen. Diese Gliederung in Stamm, Sippe, Geschlecht, Haus stimmt in ihrer Bedeutung und Vierzahl vollkommen mit der römischen in tribus, curia, gens, familia zusammen, übertrifft dieselbe aber an Durchsichtigkeit der Namengebung insofern, als in

Rom nur die beiden untersten Abtheilungen gens und familia das gentilicische Prinzip bezeichnen, tribus «Drittel», curia «Pflegschaft», die Namen für die beiden obern Abtheilungen, verschiedenen Begriffssphären angehören. In den übrigen griechischen Staaten ausser Athen sind die Phratrien oft verschwunden oder durch andere Abtheilungen (z. B. durch die Oben in Lakedämon, durch die Symmorien in Teos) ersetzt; oft schliessen sich unmittelbar an die Phylen die untersten Abtheilungen an, mit Namen wie Dorf, Burg, Platz die auf ein anderes Eintheilungsprinzip hindeuten: eine Erscheinung, die auf historische Entwicklung, allmälige Veränderungen schliessen lässt. Bevor wir auf solche, die in Athen selbst sich geltend machten, hinweisen, seien uns noch einige Bemerkungen allgemeiner Art gestattet.

Die Zahl der Phylen d. h. der Oberabtheilungen ist in den verschiedenen Staaten verschieden, was uns zunächst als sehr natürlich erscheint, da dieselbe wie die Zahl der Provinzen, Districte moderner Staaten aus historischen und geographischen Zufälligkeiten entstanden sein muss, an welche die Herrscher oder Gesetzgeber wenigstens anzuknüpfen sich gezwungen sehen. Nähere Prüfung aber ergibt, dass je weiter wir zurückgehen, wir auf die nicht näher zu erklärenden Grundzahlen von 3 bei den Doriern (und hievon sind schon in Homer Spuren zu finden) und 4 bei den Ioniern stossen: am deutlichsten sind jene repräsentirt bei den Lakedämoniern, diese bei den Athenern, aber beide nachweisbar auch in andern dorischen Staaten ausser Lakedämon, jonischen Staaten ausser Athen. Diese Grundzahlen wurden im Laufe der Zeiten vielfach verlassen bei den Einen in Folge von Zuwanderungen, Eroberungen, kurz dem Hinzukommen neuer Elemente, die jeweilen wieder als neue

Phyle anerkannt und eingeordnet wurden, bei den Andern durch radicale Verfassungsänderungen. Das Maximum der Phylenzahlen, auf das wir stossen, sind die 12 Phylen von Milet und von Elis.

Von noch grösserem culturhistorischem Interesse sind die uns bekannten numerischen Verhältnisse, welche zwischen den Ober- und Unterabtheilungen existiren. Auch hier tritt uns das vorkleisthenische Athen am deutlichsten entgegen: 1 Phyle hat 3 Phratrien, 1 Phratrie 30 Geschlechter, 1 Geschlecht 30 Familien, was also für Attika, dessen Flächeninhalt circa 40 Quadratmeilen betrug, im Ganzen 4 Phylen = 12 Phratrien = 360 Geschlechter = 10800 Familienväter oder Hausstände ergiebt. Am auffallendsten erscheint auf den ersten Blick die bestimmte Zahlangabe bei der untersten Abtheilung, der Familie, die doch naturgemäss jeden Augenblick durch Todesfälle, Heirathen, Geburten dem Wechsel unterworfen war. Allein sie lässt sich einmal nicht wegdisputiren und findet wiederum ihre Analogie in dem für Rom ebenso fest überlieferten Ansatz: 1 Tribus hat 10 Curien, 1 Curie 10 Geschlechter, 1 Geschlecht 10 Hausstände: der älteste Patricierstaat besteht demnach aus 3 Tribus = 30 Curien = 300 Geschlechtern = 3000 .Familien oder wehrfähigen Hausvätern. Aus der Luft gegriffen sind dergleichen Zahlen nicht; einmal muss man diese Familienzahl als approximative Durchschnittszahl fixirt haben, vielleicht zu einem militärischen oder politischen Zwecke, um die Repräsentation der Geschlechter für irgend eine politische Behörde festzustellen; «und wenn man» sagt Mornmsen über die römischen Verhältnisse, «jene Normalzahlen nicht völlig fallen liess, nachdem sie durch die Zufälligkeiten der menschlichen Dinge ins Schwanken gekommen waren, so lag der Grund lediglich in der dem latinischen Wesen tief eingepflanzten

Richtung auf logische oder vielmehr schematische Zurechtlegung der Verhältnisse.» Wir unsererseits müssen den Griechen in dieser Richtung wenigstens die gleiche Neigung beimessen, und es ist auffallend, dass Mommsen, um eine «feste Zahl von Häusern», die Eine Corporation bilden, sich zu erklären, wohl auf moderne Analogieen in Slavonien 1, hinweist, an die der Zeit nach so nahe liegende von Altattika nicht denkt. Immerhin darf denn bei Erwähnung der Analogie auch auf die Kehrseite, den Unterschied aufmerksam gemacht werden: in Latium bilden 10 Häuser, in Altattica dagegen 30 Häuser Ein Geschlecht; dies weist auf grössern Umfang der ursprünglich als untheilbar erklärten Höfe in Attika hin: die patriarchalische Gewalt des jeweiligen Geschlechtsvorstehers muss in Attika eine ausgedehntere gewesen sein als in Latium: seine Monarchie umfasste dreimal mehr Unterthanen. Aehnlich wie in Attika scheinen auch in Lakedämon 30 Familien zu Einem Geschlechte gehört zu haben. Der latinischen Proportion 1 : 10 begegnen wir auf hellenischem Boden blos noch in Samos, sodann in Athen selbst von Kleisthenes an, ferner in etwas späterer Zeit auch noch in Lampsakos und einigen andern Staaten, wo uns Chiliastyen (Abtheilungen von 1000) und Hekatostyen (Abtheilungen von 100) entgegentreten. Andere Proportionen ausser 1 : 3, 1 30, 1 : 10 sind uns nicht überliefert.

Zur Unterscheidung der coordinirten Abtheilungen unter einander wurden ihnen Eigennamen zuertheilt. Die einfachste Bezeichnung der Phylen durch Ordinalzahlen in der Weise wie wir etwa von einem ersten, zweiten, dritten eidgenössischen Wahlkreis, einem ersten, zweiten Militärbezirk u. s. w. sprechen, ist meines Wissens bloss in Ankyra

in Kleinasien vorgekommen; sie erscheint in relativ späten Inschriften, wie denn in der That eine so nüchterne Benennungsart, wie die mit blossen Zahlen ist, erst in einer Zeit vorkommen kann, welche in der Namengebung nicht mehr erfinderisch ist. Weitaus die Mehrzahl der jüngern Phylennamen sind von Ortschaften oder Volksstämmen abgeleitet, die erstem von naheliegenden Gegenden, die letztem von zugewanderten Fremden, wie z. B. in später Zeit die Stadt Tomi am schwarzen Meere eine Phyle der Römer zahlt. Andere weisen auf verschiedene Berufsthätigkeit oder vorherrschende Beschäftigung hin, so unter den 4 altattischen Phylen der Geleonten, Aegikoreis, Argadeis, Hopleten wenigstens die 3 letzten: die Ziegenhirten, Landarbeiter, Kriegsleute. Sie erinnern an unsere Zunftnamen; noch deutlicher die Phylennamen von Philadelphia und Thyateira in Lydien: wo Gerber, Schuster, Töpfer, Bäcker, Leinwandarbeiter, Purpurfärber als Phylennamen uns entgegentreten, bei welcher Gelegenheit Böckh auf die Purpurkrämerin Lydia in der Apostelgeschichte hinweist. Andere hinwiederum deuten auf eine Rangstufe und bezeichnen die Stellung Einer Phyle als eine vor der andern bevorzugte, so heisst die erste der altattischen Phylen die Geleoten d. h. «die Strahlenden» u. s. w. Noch andere sind nach hervorragenden Persönlichkeiten, Göttern, Heroen, mächtigen Fürsten u. s. w. entweder wirklich genannt, so die Kleisthenischen Phylen in Athen selbst und diejenigen, die später zu denselben hinzugefügt wurden; oder sie werden im Laufe der Zeiten zu solchen umgedeutet und aus ihnen mythische Stammväter zuerst fingirt, hernach wirklich geglaubt. Diese Umdeutung geschah auch mit den oben genannten vier altattischen oder vorkleisthenischen Phylen, aus denen man die Söhne des Jon, des

Ahnherrn des jonischen Stammes herauslas, genau so wie die 3 dorischen Phylen, die Hylleer, Dymanen und Pamphylen von Hyllos dem Sohne des Herakles und den Söhnen des Aegimios genannt sein sollten.

Wir haben oben die gentilicische Bedeutung der genannten Abtheilungen als selbstverständlich vorausgesetzt. Dieser Erklärung hat man aber vielfach die territoriale entgegengestellt, die Phylen als örtliche Bezirke gefasst; und eine Reihe von Beispielen namentlich aus späterer Zeit zeigen die Richtigkeit auch dieser Auffassung. Ja selbst für die älteste Periode müssen wir dieselbe zugeben: in der Urzeit trifft eben beides zusammen: die Familie ist zugleich ein territorialer Begriff, insofern die Glieder eines Hauses dasselbe Gut bebauen und bewohnen, dasselbe gilt vom Geschlecht und von den Oberabtheilungen: die genticilische Bedeutung ist jedoch die primäre, die territoriale secundär. In einer folgenden Periode bleibt die erstere als die primäre bestehen, die territoriale Einheit wird aber durch die Beweglichkeit des Verkehrs, durch die sich bahnbrechende Freizügigkeit der Einzelnen unterbrochen: während die Bedürfnisse der Administration nach gewissen Richtungen hin durchaus territoriale Districte erheischen. Diesen Bedürfnissen zu genügen werden nun verschiedene Wege eingeschlagen. Man gründet entweder eine territoriale Eintheilung, die ihre eigenen Wege geht und jene genticilische vielfach kreuzt: so wurden in Attika vor Solon und Kleisthenes die 48 Naukrarien oder Steuerbezirke, in welche das ganze Land für die Kriegsleistungen getheilt wurde, errichtet, daneben bestanden die vier alten genticilischen Phylen in ihrer politischen Bedeutung, ihrer Repräsentation im Rathe der Vierhundert, fort. Oder man schafft solche rein territoriale Abtheilungen, in die

man nur die Bürger aufnimmt und ertheilt dann diesen neuen örtlichen Phylen die politischen Functionen der alten; dadurch wird die Gefahr des Dualismus im Staatsleben beseitigt. Aber das gemüthvollere genticilische Princip macht sich auch in diesem Falle gegenüber dem prosaischen territorialen noch geltend: die neuen territorialen Phylen werden durch ideale Fiction zu genticilischen umgestempelt, und erhalten für die Nachkommen diese Bedeutung wieder. Diesen zweiten Weg schlug Kleisthenes ein.

Eine so einschneidende Aenderung ware ohne die Wirren des Bürgerkrieges nicht möglich gewesen, der Boden musste zu derselben durch Blut gedüngt werden; es waren die Kampfe, die sich an die Vertreibung der Peisistratiden und an die hierauf folgenden Reactionsbewegungen derjenigen Aristokraten knüpften, die nichts gelernt und nichts vergessen hatten und sich mit Hülfe der aristokratischen Lakedämonier das Vergnügen einer hinter Solon zurückgehenden Restauration verschaffen wollten. Da erwachte der Freiheitsmuth der Bürgerschaft, es schaarte sich um den aufgeklärten Aristokraten Kleisthenes und adoptirte dessen Reformpläne. Doch nicht der Umstand, dass eine vollständig neue Organisation erst auf dem Boden eines vorangegangenen Krieges sich aufbauen kann, ist uns besonders auffällig — der neue schweizerische Bund von 1848, das neue deutsche Reich sind uns hinlängliche Beispiele hiefür, dass auch heute noch dieser Satz Gültigkeit hat — sondern darauf darf man als auf eine spezifisch hellenische Erscheinung hinweisen, dass die Eintheilung des Landes oder der Bürgerschaft damals in noch höherm Masse als wichtig angesehen wurden denn heutzutage: obschon auch unsern modernen praktischen Politikern der Begriff der Wahlkreisgeometrie geläufig genug ist: im hellenischen Alterthum sind Veränderungen

im Staatsleben, Eroberungen, Revolutionen wenigstens in der ältern Zeit fast immer mit Veränderungen dieser Landeseintheilung verbunden. Insbesondere rechnet Aristoteles dieselben zu den beliebten Mitteln der Volksführer: «ferner, sagt er, sind auch ferner solche Veranstaltungen für diese Art von Demokratie förderlich, wie sie Kleisthenes in Athen zur Stärkung der Demokratie anwandte und die Begründer der demokratischen Verfassung in Kyrene. Man muss nämlich andere und zahlreichere Stammes- und Geschlechtsverbände einrichten und die Spezialgottesdienste auf wenige zurückführen und sie zu gemeinsamen machen und überhaupt alles Thunliche aussinnen, was dazu dient alle Volksklassen mit einander zu vermischen und die frühern Genossenschaften aufzulösen.»

Kleisthenes gehörte väterlicherseits dem erlauchten attischen Geschlechte der Alkmäoniden an, welches die Schuld eines seiner Vorfahren, der von wildem politischen Fanatismus getrieben, Kylon und seinen Anhang am Altare, wohin sie sich geflüchtet hatten, morden liess, durch jahrelanges Exil bitter hatte büssen müssen, diese Zeit der Verbannung aber zur Erwerbung von Lebensklugheit und unermesslicher Reichthümer weise benutzt hatte. Mütterlicherseits war Kleisthenes der Enkel des gleichnamigen aufgeklärten Tyrannen von Sikyon. Dergestalt der Erbe grosser politischer Traditionen, der Stolz und die Hoffnung seiner Familie, begann er seine Laufbahn damit, dass er mit den übrigen Aristokraten vereint den Sturz der Peisistratiden betrieb und durchsetzte; sodann aber als seine Standesgenossen eine kurzsichtige Restaurationspolitik betrieben, mit Widerwillen sich von ihnen abwandte, zum Führer der nunmehr durch ihn vereinigten zwei Fractionen der demokratischen Partei wurde. Die Blutschuld, die sein Vorfahr auf sich geladen hatte,

nahm er sich vor aus der Erinnerung der Menschen zu tilgen durch Weiterentwicklung der in Solons Verfassung niedergelegten demokratischen Keime, durch Sicherstellung derselben vermittelst einer Reihe neuer Einrichtungen. Von sämmtlichen athenischen Staatsmännern ersten Ranges vor ihm, von Solon, Peisistratos und dessen Söhnen, und von all' denjenigen, die nach ihm kamen, von Aristeides, Kimon, Perikles, Kleon, Alkibiades bis auf Demosthenes hinab ist keiner persönlich so unbekannt, wie Kleisthenes; er ward weder im Liede verherrlicht, noch von den Historikern ausführlich geschildert, noch von den Biographieenschreibern wie Nepos und Plutarch zum Gegenstand einer Monographie erwählt, während der letztere Stoff genug fand das Leben des mythischen Theseus zu beschreiben: ihn hat nicht einmal die Sage umsponnen, kein Witzwort, weder ein freundlicher, noch ein harter menschlicher Zug wird von ihm berichtet: wir kennen auch nur wenige äussere Facta aus seinem Leben, ausser den obengenannten nur noch etwa das Eine, welches, nachdem es erst jüngst durch ein neuaufgefundenes Bruchstück des Aristoteles aus der 1) an Autoriät gewonnen hat, nun kaum mehr bezweifelt werden wird, dass er selbst das erste Opfer des durch ihn eingeführten Ostrakismus wurde: wir wissen nicht ob Ehrgeiz oder wirklich ideale Begeisterung für die Volksherrschaft, ehrliche Hoffnung auf eine segensreiche Wirksamkeit derselben sein Handeln in erster Linie bestimmte: aber er gehörte zu denjenigen seltenen Persönlichkeiten der Weltgeschichte, die bloss durch ihr Werk sich in dieselbe mit unvergänglichen Zügen eingeschrieben haben: seine Schöpfung ist in ihrer Conception sowie

in ihren Folgen von so überwältigender Bedeutung, dass sie gleichsam seine Person selbst in den Hintergrund gedrängt hat.

Die vier altattischen Phylen bestanden zwar nicht mehr ausschliesslich aus Eupatriden, hatten aber schon in ihren Namen, die man einmal — wohl oder übel — von den Söhnen des Jon ableitete, ein aristokratisches Gepräge und liessen die von Solon ihnen eingeschobenen nichtadeligen Neubürger als ein blosses Anhängsel derselben erscheinen. Solon hatte diese vier Phylen nicht bloss bestehen lassen, sondern ihren politischen Einfluss dadurch befestigt, dass er den Rath der Vierhundert auf dieselben basirte: je eine Phyle stellte 100 Repräsentanten im Rathe. Dieser konnte um so weniger anders als aristokratisch ausfallen, als nur die 3 ersten Vermögensclassen wählbar waren, die Mehrzahl der Neubürger, auch wenn sie das active Wahlrecht besassen, konnten nur für Vertreter des Adels oder einzelner leicht mit jenen sich amalgirenden reichgewordenen Neubürger stimmen. Nun war es zwar Kleisthenes nicht selbst, der auch der untersten Vermögensclasse die Wahlfähigkeit einräumte, er konnte das ruhig der weitern Entwicklung überlassen, aber er wolte nicht länger dulden, dass durch die Benennung der Hauptgliederung selbst einer doch demokratisch angelegten Verfassung eine aristokratische Sanction ertheilt wurde, an die reactionären Bestrebungen sich immer wieder anklammerten, und welche ausserdem noch gerade an diejenige Fraction des Adels erinnerte, welche selbst den andern Eupatriden gegenüber den Typus des übermüthigen Sieges über die autochthonen Elemente trug.

Die obersten Abtheilungen des Staates sollten keine aristokratischen Namen mehr tragen. Namengebung und Namenänderung sind im Allgemeinen im

Alterthum eindrucksvoller und werden lebhafter empfunden als bei uns; doch haben neuere Vorgänge in Paris und Genf, Fragen, die über Benennungen von Quartieren und Strassen sich erhoben, gezeigt, dass auch die moderne Menschheit sich keineswegs gleichgültig in diesen Dingen verhält. Herodot weist mit vollem Rechte darauf hin, dass unser Staatsmann in dieser Richtung durch das Beispiel seines Grossvaters, des Tyrannen Kleisthenes von Sikyon, angeregt wurde, welcher dem Sturz der verhassten Dorierherrschaft durch eclatante Namensänderung der Phylen öffentlichen Ausdruck gab. Der bis anhin unterdrückten vierten Phyle der Eingebornen, zu der er selbst gehörte und welche die Dorier die «Küstenbewohner» genannt hatten, gab er den stolzen Namen der Archelaer oder der Ersten im Volke, die drei dorischen Phylen aber nannte er mit höhnender patronymischer Endung Schweinlinge, Ferkelinge und Eselinge, wie Curtius annimmt, in Verspottung des rohem Geschmackes der Dorier, deren Lieblingsnahrung diese Thiere bildeten, während die Achäer an feinen Fischen Gefallen fanden. Es entspricht der mehr romantisch angelegten als politisch scharf überlegenden Denkweise des Herodot, dass er wohl die Aehnlichkeit im Verfahren des Enkels und des Grossvaters herausfindet und bei dieser Gelegenheit uns ausführlich mittheilt, auf welche Weise der Alkmäonide Megakles, der Vater unsers Kleisthenes dazu kam, der Schwiegersohn des Sikyonischen Tyrannen zu werden, — dass er aber den grossen Unterschied zwischen den beiden nicht gewahr wird. Während nämlich Kleisthenes der ältere in Sikyon die gleichen Phylen beibehielt und nur die Namen änderte, indem er der nicht dorischen einen auszeichnenden, den drei dorischen rohe Spottnamen gab, drückte er hiemit der dorischen Bevölkerung das Brandmal der Schande auf und verewigte

den Hass zwischen den beiden Bestandtheilen der Einwohnerschaft. Gerade in dem Jahre 510, als Kleisthenes der Enkel in Athen mit Hülfe der lakedämonischen Dorier die Peisistratiden vertrieb, musste er die Erfahrung machen, dass dieselben Dorier nur so im Vorbeigehen das mühsame Werk seines inzwischen verstorbenen Grossvaters zerstörten, die Dorierherrschaft und die alten Phylennamen in Sikyon wiederherstellten. Kleisthenes der Enkel gedachte aus den neuen Namen, die er den alten Phylen ertheilen wollte, alles fernzuhalten, was eine Provocation irgend einer Partei, sei es des Adels oder des Volkes, enthalten konnte, seine Namengebung sollte pacificatorisch wirken; er benannte seine neuen Phylen nach Persönlichkeiten der attischen Tradition (Erechtheus, Pandion, Aegeus und andern weniger bekannten Figuren), die weit in die Vorgeschichte zurückgriffen und doch auch in der Sage nicht in so individueller Weise hervortraten, dass irgend Jemand durch Ideenassociation sie auch nur scheinbar mit Parteitendenzen in Verbindung bringen konnte; nur aus dieser Neutralitätsabsicht lässt sich der bisher kaum beachtete auffällige Umstand erklären, dass er sogar den berühmtesten Namen der Vorzeit, den Theseus, ausschloss, weil dieser gerade als der Hauptträger der jonischen Einwanderung erscheinen konnte und einzelnen Geschlechtern verhasst war. Wie ernst Kleisthenes es mit dieser Auswahl der Phylennamen genommen hat, beweist auch die durch den neuen Fund aus Aristoteles bezeugte Thatsache, dass er sorgfältig darüber mit seinen Freunden, der delphischen Priesterschaft, Berathungen pflog; aber dass er die Phylen nicht nach Localitäten oder Beschäftigungsarten, sondern nach mythischen Personen, die um das Gesammtvaterland oder um einzelne Theile desselben sich verdient gemacht hatten, benannte, ermöglichte ihm die ideale Fiction, auf die

er Werth legte, dass diejenigen, die er zu Einer Phyle vereinigte, sich als Nachkommen desselben Stammvaters, und durch den gemeinsamen Stammcultus, den er für jeden dieser Heroen einrichtete, als Eine Familie denken sollten. Die patriotische Wirkung war dieselbe, wie wenn in der Schweiz irgend ein Gesetzgeber in einer weniger prosaisch denkenden Zeit als die gegenwärtige zu neuen officiellen Benennungen der Landestheile die etwa poetisch noch gebrauchten Bezeichnungen: «Land des heiligen Fridolin» oder .«des heiligen Gallus» oder «Enkel Winkelrieds» gewählt hätte. Ja der «Tellgau» in dem freilich nicht verwirklichten Plane Brune's, die Eidgenossenschaft in 3 Bundesstaaten zu theilen (1798), bietet hiezu eine wirkliche historische Analogie.

Zu gleicher Zeit beschloss aber Kleisthenes auch die Zahl der Phylen beträchtlich zu vermehren; es sollten in jeder Richtung seine Phylen sich von den frühern unterscheiden, im Bestand, im Namen, in der Zahl und im Wesen. Er griff auch nicht zu dem anderwärts, z. B. besonders in Elis beliebten Mittel, jeweilen wenn ein Zuwachs der Bevölkerung geschehen war, zu den alten Phylen eine oder zwei neue hinzuzufügen; eine solche äusserliche Anreihung hätte bloss den Antagonismus der alten und neuen Phylen, den Kampf um den Vorrang zwischen ihnen hervorgerufen: ihm lag vielmehr daran, die alten Verbindungen zu sprengen, und in neuen Abtheilungen alte und neue Elemente zu vermischen. Er verfiel auf das Decimalsystem, das gegenüber der Vierzahl einen gründlichen Bruch mit der Vergangenheit darstellte; was für factische Verhältnisse ihm die Zehnzahl nahe legten, wird sich im weiteren Verlaufe zeigen.

Sollte zudem die neue Eintheilung Organ für die gesammte Administration werden, so konnte sie sich nur auf

territorialer Grundlage gestalten. Die Atome aber, die zu gruppiren waren, bleiben auch bei ihm die wehrpflichtigen, genauer genommen die civilrechtlich mündigen, d. h. zur Uebernahme einer Erbschaft fähigen Bürger vom 18. Jahre an: die sonstige Bevölkerung: Weiber, Kinder, Sclaven, freie Fremde (Metöken) wurden bloss als Anhängsel zu den Männern angesehen. Als der passendste unterste Verband, die Basis des ganzen Staates ergab sich ihm unter den jetzigen Verhältnissen der grössere Complex von Wohnhäusern, zu dem jeder gehörte oder an den er grenzte; in Lakedämon hiess er Dorf, anderwärts Platz, oder auch Burg; in Attika speziell wurde er schon vorher «gemeines Volk» (im Gegensatz zum Vornehmen oder zum Städter) genannt. Kleisthenes erhob diesen Begriff des Demos zuerst zu einem politischen im Sinne einer Gemeinde, Commune; diese trat jetzt in ihrer staatlichen Bedeutung an die Stelle des Geschlechtes, welches wohl noch als sacrale und gemüthliche Genossenschaft privater Natur blieb, sich aber, nachdem durch die Freizügigkeit das Zusammenwohnen vielfach durchbrochen war, nicht mehr zum Organe einer straffen einheitlichen Organisation eignete. In jedem Demos wurde ein Bürgerverzeichniss, das d. h. das Verzeichniss der civilrechtlich Mündigen angelegt; dieses bildete von da ab das officielle Grundbuch für alle Forderungen des Staates, der Behörden und der Einzelnen. Nach den Einträgen dieses Buches ward von Gemeinden-, Bezirks- und Staatsbehörden wie von öffentlichen oder Privatanklägern jeder Bürger aufgerufen nach seinem Eigennamen, dem Namen seines Vaters und des Demos, dessen Bürger er war als «Demosthenes, Sohn des Demosthenes, von Paeania; Mantitheos, Sohn des Mantias der Thorikier»; Demosthenes bei

der Erwähnung des letztem Beispiels 1) bemerkt ausdrücklich: dass weder im Bürgerverzeichniss noch sonst irgend ein anderer Zusatz üblich war; auch der Name der Mutter oder irgend ein sonstiges Erkennungszeichen wurde nicht hinzugefügt. Zu bemerken ist aber, dass das eigentliche Civilstandregister, in welchem die Ehen, die Neugebornen, Mädchen wie Knaben, eingeschrieben wurden, auch in der Kleisthenischen Verfassung nicht von den politischen Gemeinden, sondern von den von Kleisthenes wohl vermehrten, aber ihrer politischen Bedeutung fast ganz beraubten Phratrien geführt wurde: ähnlich wie bis zu unserer neusten Bundesverfassung die Civilstandsregister nicht vom Staate, sondern von der Kirche besorgt zu werden pflegten: während allerdings in Athen das Verzeichniss der stimmfähigen Bürger Sache der politischen Gemeindsbehörde war. Alle diejenigen Bürger nun, die zufällig in dem Momente, in welchem Kleisthenes seine Anordnung traf in dem zum politischen Demos creirten Kreise bei einander wohnten, mochten sie nun vorher welcher Phyle, Phratrie und welchem Geschlechte sie immer wollten, angehört haben, wurden jetzt als Bürger dieser selben Gemeinde eingeschrieben. Diese war auch das Organ, in welches der von Kleisthenes von Anfang an beabsichtigte massenhafte Einschub von Neubürgern bewerkstelligt wurde. Hier dürfen wir uns wohl das Verfahren aus der Analogie mit spätem Vorgängen so denken: Kleisthenes liess mit Beziehung auf diejenigen Fremden, deren Aufnahme in den Bürgerverband er und seine Freunde für erspriesslich erachteten, den betreffenden Antrag in der souveränen Volksgemeinde stellen: nachdem daselbst der Antrag durchgegangen war, wurden die Gemeindebehörden

derjenigen Gemeinde, in der sie damals gerade niedergelassen waren, angehalten, sie in Bausch und Bogen in ihr Bürgerverzeichniss einzutragen; auch Solon hatte seine Verfassungsänderung dazu benutzt, der Bürgerschaft neue Elemente zuzuführen: indem er aber diese Neubürger in die Geschlechter einordnete, konnte er ihnen innerhalb derselben nur die untergeordnete Stellung von sog. Orgeonen oder Gottesdienstgenossen verschaffen, während die Altbürger sich in die engere Verbindung der «Milchbrüder» zusammenzogen. In der ganz neuen, auf territorialer Grundlage sich auf bauenden Gemeinschaft der Demen 1), wie sie Kleisthenes schuf, hatten die Altbürger vor den Neubürgern ebenso wenig Vorrechte, als die Adeligen überhaupt vor dem gemeinen Mann, der Reiche vor dem Armen.

War demnach die politische Organisation der Gemeinden durch Kleisthenes an sich eine neue Schöpfung, so schloss er sich in der Abgrenzung und Benennung derselben mit wenigen Modificationen an die factisch bestehenden Verhältnisse. Die Demen oder Gemeinden erhielten einfach diejenigen Namen, die sie als Dörfer oder Städte schon vorher im Munde der Leute und auch in der Steuerorganisation, im Grundkataster gehabt hatten. Während die Namen der Phylen systematisch neu erfunden sind, zeigen die Namen der Gemeinden dieselbe Mannigfaltigkeit der Entstehungsweise und Ableitung, wie sie in allen Ländern bei den Ortsnamen zu constatiren ist. Der religiöse Sinn verlangte, dass man auch dieser neuen Corporation eine sacrale Weihe gab, und gewiss hat Kleisthenes auch hierüber

mit der deiphischen Priesterschaft Rath gepflogen. Man gab auch den Gemeinden ihre «Heroen», d. h. Ortsheilige und Schutzpatrone, in Anlehnung an die mannigfaltigen Localsagen und an schon vorhandene Privatgottesdienste; Götter und Heroen, die durch den Privatgottesdienst einzelner Familien bereits gefeiert worden waren, wurden jetzt zu Gemeindeheroen erhoben; es konnte ihr Ansehen nur erhöhen und die Priesterschaft mit der neuen Ordnung der Dinge befreunden, wenn vielfach der Privatcultus zu einem wenn auch noch so bescheidenen öffentlichen Cultus erhoben wurde. Dies ist der einfache Sinn der oben citirten Stelle des Aristoteles, worin er als weiteres Mittel der Volksführer anführt: «Specialgottesdienste numerisch reduciren und sie zu gemeinsamen machen.» Es lag auch hierin eine gewisse Demokratisirung der Religion; auch der gemeine Bürger nahm von jetzt an diesem Ortscultus activen Theil, während vorher bloss vornehmere Geschlechter sich den Luxus eigener Gottheiten und Opfer hatten erlauben können.

Es wird uns nun durch Herodot, durch eine Notiz der Grammatiker über 100 Heroen der Demen, endlich nach Bergks Restitution auch durch eine Stelle des neuen Fundes aus Aristoteles' Verfassungsgeschichte Athens übereinstimmend angegeben, dass Kleisthenes hundert solcher politischer Gemeinden constituirt habe. Die Angabe ist früher mit Unrecht angezweifelt worden; es ist aber weder an sich unwahrscheinlich, dass Kleisthenes durch die factisch bestehenden Dörfer auf diese Zahl geführt wurde, die er dann passend abrundete; noch entbehrt ein solches Verfahren der Analogieen, Bergk erinnert mit Recht an die Hundertstädte Lakoniens und Kretas 1); noch kann uns der Umstand Bedenken

erwecken, dass wir in der römischen Kaiserzeit über 180 solcher Demen in Attika zählen: ein solcher Zuwachs entspricht den veränderten Zeitverhältnissen und Kleisthenes hatte sicherlich nicht im Sinne die Zahl 100 zur Normalzahl für alle Zeiten zu machen. Es empfahl sich dieselbe auch deswegen, weil die neue Eintheilung sich leicht an die bestehenden 48 Steuerbezirke, die von Kleisthenes auf 50, je 2 Demen umfassend, erhoben wurden, anlehnen konnte. Erst nachdem Kleisthenes durch die zufälligen äussern Verhältnisse auf die runde Zahl von 100 Demen gekommen war, führte ihn dies nach unserer Ansicht auf den Gedanken, gerade 10 neue Phylen zu schaffen, von denen jede 10 Gemeinden enthielt. Damit war ein leicht zu handhabendes Decimalsystem geschaffen, das denn auch in einer Reihe von Behörden und Beamtencollegien von ihm durchgeführt wurde. Der neue Rath, zu welchem jede Phyle 50 Mitglieder zu stellen hatte, wurde von 400 auf 500 erhöht. Man hat auch mit Recht in neuerer Zeit darauf hingewiesen, dass einige hervorragende Ortschaften für ihr Verhalten in den letzten Kämpfen damit bestraft wurden, dass man sie nicht zu eigenen Demen erhob, sondern mit andern zusammenlegte, so Brauron «weil es eine Burg der Peisistratiden gewesen war«1).

Sehen wir uns nun die Beschaffenheit dieser Phylen etwas genauer an. Eine Einheit, die sich aus verschiedenen, im vorliegenden Fall 10 territorialen Einheiten zusammensetzt, muss consequenter Weise selbst auch ein territoriales Ganze bilden und es würden demnach diese 10 Phylen Attikas, welches etwa um 1/5 grösser war als der Kanton Zürich, praeter propter unsern 11 Bezirken entsprechen. In der That finden wir z. B. die Gemeinden Aphidna, Psaphis,

Rhamnus, Marathon, sämmtlich im Nordosten gelegen, demselben Bezirke, der Aiantis zugetheilt, ebenso Gemeinden des Südens, wie Anaphlystos, Besa, Amphitrope demselben Bezirke Antiochia 1). Aber es ist seiner Zeit von Schömann im Greifswalder Progr. v. 1835 zum ersten Mal darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch umgekehrt: «Demen einer und derselben Phyle oft weit auseinanderlagen und durch andere, zu andern Phylen gerechnete, getrennt waren»; und es ist dies seitdem durch eine Reihe von Beobachtungen, inschriftliche Funde u. s. w. bestätigt worden: Die Kleisthenischen Bezirke waren zwar territorial, aber bildeten nicht fortlaufende Gebietsstrecken: gelegentlich hatte der eine Bezirk Enclaven im andern. Eine Karte der attischen Districte, wenn sie überhaupt zu machen wäre, was vielleicht doch im Laufe der Zeit, wenn die inschriftlichen Funde sich in demselben Grade vermehren, wie es die letzten Jahre geschah, noch möglich werden kann, müsste sehr bunt aussehen, ungefähr so bunt wie die Karte von Deutschland in der Gegend von Thüringen auch jetzt noch aussieht. Während nun hier die sofort dem Auge sich darstellende Irrationalität erklärlich wird, wenn man das historische Werden verfolgt, haben wir bei der Bezirkseintheilung des Kleisthenes den viel exorbitantern Fall, dass der Gesetzgeber von vornherein es förmlich darauf angelegt hat, ein künstliches System zu schaffen, welches auf den ersten Blick als Künstelei erscheint. Soweit unsere Kunde reicht, steht die Kleisthenische Bezirkseintheilung ganz einzig in ihrer Art da, besitzt also jedenfalls den Vorzug der Originalität. Möglich aber, dass, wenn wir auch nicht im Stande sind, alle einzelnen

Motive herauszufinden, schon deswegen, weil wir auch nicht alle Details der Eintheilung kennen, wir doch die Grundgedanken dieses eigenthümlichen Verfahrens zu entdecken vermögen.

Hatte Kleisthenes durch Schaffung der Demen als staatlicher Corporation, in welcher bisheriger Adel, bisheriges Volk und eine stattliche Anzahl von Neubürgern unerbittlich durcheinander gewürfelt. wurden, ferner durch Ausmerzung der 4 Phylen aus dem Staatsorganismus, d. h. dadurch, dass er denselben das Recht der Repräsentation im Rathe benahm, dem Adel seine, trotz der Solonischen Verfassung factisch fortbestehende Präponderanz geraubt, so galt es nun ferner auch den Einfluss gewisser grösserer Landesgebiete ebenfalls aufzuheben oder wenigstens zu paralysiren durch eine dieselbe kreuzende Eintheilung der Phylen. Scheute er sich auch nicht, ein paar kleinere benachbarte Gemeinden demselben Bezirke zuzutheilen, so vermied er es dagegen grössere Gebietscomplexe zu vereinigen, damit nicht eine dem Ganzen schädliche Gemeinsamkeit der materiellen und politischen Interessen in denselben die Oberhand erhalte. Das alles erklärt sich ans der Geschichte der vorhergehenden Decennien: hatte ja doch die Zeit Solons rind die nachfolgende bis auf Kleisthenes selbst hinunter schwere Kämpfe zwischen territorialen Parteien erlebt: den Pediäern, Bewohnern der Ebene oder den grossen Gutsbesitzern, die aristokratische Tendenzen verfolgten, den Diakriern oder Bergbewohnern, den Hirten und kleinen Bauern, die demokratisch gesinnt waren, und den Paraliern, den Küstenbewohnern, den Handwerkern und Gewerbtreibenden des Mittelstandes, welche die gemässigte Demokratie zu ihrer Devise erhoben. Kleisthenes kannte das Verderbliche dieser örtlichen Fractionen, hatten ja seine Ahnen und Verwandten und schliesslich er.

selbst an der Spitze der einen derselben gestanden: aber gerade deswegen sollten seine Bezirke diese localen Verbände sprengen und das erreichte er, wie eine freilich späte und etwas übertriebene Fassung einer einen echten Kern enthaltenden Tradition sagt, indem er jeden der Bezirke (wir müssen wohl beschränkend sagen den grössern Theil derselben) an diesen drei Landestheilen participiren liess.

Noch ein anderer Gegensatz hatte in noch frühern Zeiten verhängnissvoll gewirkt: der Antagonismus zwischen Stadt und Land. So dunkel auch die Vorgänge sind, welche der ersten Centralisation Attikas, dem sog. Synoikismos des Theseus zu Grunde liegen, und so wenig wir denselben als eine blosse Eroberung oder Vergewaltigung der Landschaft durch die Stadt ansehen können, so hatte sich doch in Folge dessen, dass die Akropolis und ihre nächste Umgebung zum Centralpunkt der Regierung geworden war, ein solcher Gegensatz herausgebildet. Wer Einfluss und Macht gewinnen wollte, siedelte nach Athen über. Die Stadt wurde der Sitz der reichsten und vornehmsten Geschlechter. In Plutarch's Theseus wird diesem letztem eine Ständeeintheilung zugeschrieben: in die Eupatriden, d. h. die ersten Adelsgeschlechter, die Geomoren oder Landbauer, die Demiurgen oder Handwerker. Dabei ist es bedeutsam, dass in einzelnen unserer Quellen die Eupatriden kurzweg die Städter heissen: so in Solon's Versen 1), so bei Grammatikern 2), so nach einer wahrscheinlichen Conjectur Bergk's auch im neu aufgefundenen Fragment

des Aristoteles 1). Von demselben Autor wird an derselben Stelle für die Geomoren der Ausdruck: cl. h. die ausserhalb oder fern von der Stadt wohnenden gebraucht. Jener neulich gemachte Fund berichtet uns nun das bisher gänzlich unbekannte Factum, dass wirklich jene 3 Stände schon in früherer Zeit eine derart geschlossene Corporation bildeten, dass zwischen denselben über die Betheiligung bei der Wahl der Archonten lange Kämpfe geführt wurden. Ol. 35, 2 oder 638 v. Ohr. schlossen die 3 Stände mit einander ein Abkommen: während vorher zwar bereits alle 3 Stände actives Wahlrecht hatten, die Archonten aber allein aus dem ersten Stande, den Städtern, gewählt werden durften, sollten von nun an von den 9 Archonten 4 aus den Städtern = Eupatriden, 3 aus den Geomoren oder 2 aus den Demiurgen genommen werden. Dieses Abkommen wurde freilich von den extremen Eupatriden bald wieder über den Haufen geworfen und war vor Drakon (620 v. Chr.) wieder beseitigt. Von da wogte der Kampf um die Archontenwahl weiter, bis Solon durch seine 4 Steuerclassen diese 3 Stände durchkreuzte und ersetzte. Aber auch so blieb der Antagonismus zwischen dem Lande und den Städtern und tauchte in etwas anderer Gestalt in dem Kampfe der 3 sich nunmehr durch private Vereinigung zusammenschaarenden territorialen Parteien, von denen wir schon gesprochen haben, zum Theil wieder auf, unter denen die Pediäer den frühern Eupatriden oder Städtern entsprachen. Kleisthenes erachtete seine Aufgabe noch nicht für gelöst, wenn er gerade die unter Einem Banner vereinigten Landesgegenden in die verschiedensten Bezirke vertheilte; er wollte es auch verhüten, dass die Hydra der Zwietracht wieder in ihre

ältere Gestalt, die des Antagonismus zwischen Stadt und Land, sich zurückverwandle. Es leuchtet ein, dass er diese Gefahr nicht vermieden hätte, wenn er die ländlichen Bezirke zersprengt, die entfernteren Landschaftstheile durch seine Bezirke zerstückelt, dagegen im Centrum des Landes in der Stadt und Umgegend einen grossen einheitlichen Bezirk geduldet hätte. Dann hätte sich dieser durch Reichthum, Bevölkerung, Intelligenz, Bildung bald über die andern erhoben, der Gegensatz zwischen Stadt und Land wäre in verschärfter Gestalt wieder aufgewacht, die Landschaft aber hätte in diesem Kampf noch weit mehr als unter den frühern Verhältnissen den Kürzern gezogen. Dies vermied er in folgender Weise:

Athen sollte wie bisanhin die gemeinsame Burg aller sein; ja es scheint, dass die Akropolis gar keinem Demos und also auch gar keinem Bezirke angehörte. Die Stadt Athen, in geographischem Sinne genommen, d. h. die nächste Umgebung der Burg war der gewöhnliche Versammlungsort des Souveräns, der Landesgemeinde, sie war der Sitz der meisten Staatsgebäude und der in ihnen tagenden Staatsbehörden. Diese schon vorgefundene Centralisation wurde von Kleisthenes nicht etwa geschwächt, sondern eher noch verschärft. Die Stadt wurde durch ihn zugleich zum Hauptort wo nicht aller, so doch der meisten Bezirke gemacht. Die Annahme von Sauppe und Hanriot, dass in der Stadt sich die 10 Bezirke wie in einem Brennpunkt vereinigt hätten, ist allerdings noch nicht in allen Einzelnheiten nachgewiesen, kann aber auch nicht als widerlegt angesehen werden. Nicht weit vorn Prytaneum befanden sich die 10 Statuen der Phylenheroen oder der Bezirksheiligen. Das Archiv der Pandionsi befand sich (nach einer Inschrift) sicher in der Stadt, und zwar auf der Burg; jn der Stadt haben sich auch in Stein

protokollirte Beschlüsse der Erechtheis, der Aegeis und der Kekropis vorgefunden. Die offiziellen Versammlungen der Phyleten oder die Bezirkslandsgemeinden wurden in der Regel in der Stadt abgehalten. Indem Kleisthenes auf diese Weise sich der Nothwendigkeit enthob, eigene Bezirkshauptorte zu schaffen, verhinderte er es, dass kleinere Centren in der Landschaft entstunden, die etwa mit einander oder gar mit der Hauptstadt in Rivalität getreten wären. Durch die glänzenden Staatsfeste (nur für Bagatellsachen unter 100 Drachmen konnte auf dem Lande durch die sog. Gemeinderichter Prozesse entschieden werden), durch die regelmässigen und ausserordentlichen Volksversammlungen, zu denen aus allen Landestheilen die Bürger von über zwanzig Jahren, durch die vielen Geschwornengerichte, zu denen die Bürger von über 30 Jahren durch einfache Meldung sich als Richter stellen konnten, durch die Einrichtungen, dass auch die Bezirkslandsgemeinden in Athen sich versammelten, durch diese und andere Veranstaltungen, welche einen äusserst lebhaften Verkehr des Landes mit der Stadt, ein stetes Hin- und Zurückwandern auch auf stundenweite Distanzen zur Lebensgewohnheit machten (und für gute Strassen nach Athen hatte schon die Peisistrateische Zeit gesorgt), wurde immer mehr das Gefühl gepflanzt, dass die Stadt Athen gemeinsames Eigenthum sämmtlicher attischer Bürger sei. Ein Bürger Attikas heisst offiziell ein Athener; ebenso wie bei uns ein Kantonsbürger kurzweg ein Züricher genannt wird; aber neben dem Ausdruck: «Athener» finden wir in der classischen Zeit, die eben auf den Institutionen des Kleisthenes beruht, eigenthümlicherweise auch synonym den Ausdruck «Städter» verwendet; wenn z. B. in der Rede des Demosthenes gegen Eubulides der Sprecher sein Bürgerrecht in der Landgemeinde Halimus erweist, führt er Zeugen dafür

auf, dass schon sein Vater «Städter» gewesen sei; während, wie wir gesehen haben, dasselbe Wort in der frühern Zeit den Gegensatz zum einfachen Landbürger bezeichnete. Bei uns unterscheiden wir den Staatsbürger vorn Stadtbürger; in der Verfassung des Kleisthenes sind diese Begriffe identisch; oder, was dasselbe besagt, es gibt keine Stadtbürger im engem Sinne, wie es auch keine Stadtbehörden und keine Stadtgemeinde gibt: die Stadt Athen existirt nur als geographischer Begriff; Stadt und Vorstädte wurden in der Gemeindeordnung des Kleisthenes unbarmherzig zerstückelt. Wäre uns der Mauerring, der zu Kleisthenes Zeit wenigstens noch theilweise existirte (vgl. v. Wilamowitz phil. Unters. S. 109), besser bekannt, würde sich die Sache noch genauer illustriren lassen; nach der spätem Themistoklesmauer ergibt sich u. A., dass die Vorstädte Koile und Keiriadae eigene Gemeinden sind; als innerstädtische Gemeinden kennen wir Melite, Kollytos, Diomeia, Kydathenaeon; endlich ist die Vorstadt «äusserer Keramaikos» mit dem Stadtbestandtheil «innerer Kerameiko» zu einer politischen Gemeinde verbunden. Alle diese vorstädtischen, städtischen, sowie die aus Vorstadt und Stadt gemischten Gemeinden wurden sodann auch insofern von Kleisthenes auseinander gerissen, als er sie unter verschiedene Bezirke vertheilte: wirklich nachweisbar sind 6 Bezirke in der Stadtgegend, es ist aber möglich, dass nach der oben angeführten Annahme Sauppe's sämrntliche 10 Bezirke durch mindestens Eine Gemeinde in der Umgegend der Burg vertreten waren. Jede dieser städtischen Gemeinden hat allerdings ihre Beamten, aber sie sind nur Gemeindebeamten, nicht Stadtmagistrate, und treten an Bedeutung hinter denjenigen der grössern Landgemeinden oder einzelnen Städten auf dem Lande, die Demen bildeten, zurück.

Aehnliches Verfahren, wie das eben beschriebene des

Kleisthenes, ist allerdings auch schon von modernen Politikern gegenüber grössern Städten eingeschlagen worden; so hat auch unter der neuen französischen Republik die Stadt Paris für die Ausschreitungen ihrer Commune zunächst dadurch gebüsst, dass für mehrere Jahre der Sitz der Kammer und des Senates von ihr weg verlegt wurde; aber auch nachdem man diese Strafmassregel wieder zurückgenommen, fand man es doch noch opportun, ihre Zerreissung in 20 Arrondissements beizubehalten, obgleich ein gemeinsamer Gemeinderath existirt. Wenn dann aber weiter darüber geklagt wird, wir wissen nicht ob mit Recht oder mit Unrecht, dass die Vorsteher eines jeden dieser Theile weit weniger Befugnisse hätten als die Bürgermeister des kleinsten Dorfes in den Ardennen, so erfahren wir von einer solchen Benachtheiligung der städtischen Gemeinden durch Kleisthenes nichts: sie hatten genau dieselbe Autonomie wie alle andern. Offenbar gieng Kleisthenes bei dieser Einrichtung, welche es verhindern sollte, dass Eine Gemeinde übermächtig würde, von dem gleichen Grundgedanken aus wie bei der ihm ebenfalls von Aristoteles zugeschriebenen Einführung des Ostrakismus, welche gegen die allzugrosse Machtstellung eines einzelnen Bürgers gerichtet war. Von dem Vorwurfe eines gehässigen Verfahrens gegen die Stadt befreit ihn schon die oben angeführte Thatsache, dass diese Schwächung derselben in politischer Hinsicht auf der andern Seite eine desto straffere Centralisation ermöglichte, welche den in der Stadt wohnenden Bürgern theils individuell zu Gute kam, indem sie für sie eine Quelle des Wohlstandes, der Cultur wurde, und ihm, wenn er Ehrgeiz besass, die politische Laufbahn besonders nahe legte, theils auch den einzelnen städtischen Gemeinden manche Last abnahm, die grössere Landgemeinden zu tragen hatten. Die städtischen Gemeinden hatten an die Kosten der grossen

in ihnen sich abspielenden Feste, für Opfer, gymnische und musische Agonen, an Theatergebäude, nichts beizutragen, da ihnen dieselben! vom Staat und den Bezirken abgenommen wurden; während einige grössere Gemeinden wie Piraeus, Aexone, Myrrhinus ausserdem eigene Feste hatten und sich den Luxus eigener Theatergebäude auferlegten.

Es ist unumstössliche Thatsache, dass Kleisthenes seinen dreifachen Hauptzweck, den er bei der neuen Gliederung des Staates im Auge hatte, erreichte: die Brechung der Macht des Adels, die Beseitigung des Antagonismus zwischen einzelnen Landesgegenden und insbesondere desjenigen zwischen dem Lande und der Stadt. Nirgends finden wir während der ganzen classischen Zeit irgend welchen Parteikampf von localer oder territorialer Färbung, und wenn allerdings der rein principielle Gegensatz zwischen aristokratischer und demokratischer Anschauung nicht verschwindet, so gewannen wenigstens die aristokratischen Elemente die Ueberzeugung, dass ihnen auf dem Boden der Kleisthenischen Verfassung keine Rosen erblühen und dass nur durch den Umsturz dieser Grundlage selbst ihre Pläne auch nur halbwegs zu verwirklichen seien: bekanntlich hat die oligarchische Partei in zwei acuten Revolutionen, der Herrschaft der 400 und der Herrschaft der dreissig erst hundert Jahre nach Kleisthenes einen ephemeren Sieg gefeiert, und auch dieser kurze Triumph konnte nur mit Hülfe der Landesfeinde errungen werden.

Die ganze klassische Zeit bietet das schönste Bild eines freundlichen Verhältnisses zwischen Stadt und Land, welches nur im peloponnesischen Kriege zeitweilig getrübt wurde. Durch den intimen und lebhaften Verkehr zwischen denselben, durch die politische Gleichberechtigung und die vollständige Freizügigkeit wurden die Talente auf dem Lande geweckt und gewöhnten sich früh an den Gedanken, ihre ganze Kraft für das Wohl der alten

gemeinsamen einzusetzen und den Ruhm derselben unter Hellenen und Barbaren zu fördern. Ein deutlicher Beweis für diese Thatsache, dass das Land die Blüthe und den Ruhm der Stadt vermehrte, ist die Wahrnehmung, dass unter den bedeutenden Männern jeder Richtung uns fast lauter Bürger von Landgemeinden begegnen, die freilich in der Stadt ihren Wohnsitz aufschlugen. Aristeides, Thukydides der Staatsmann wie Sokrates der Philosoph waren Bürger der Landgemeinde Alopeke, aus der Landgemeinde Erchia stammten Xenophon und Isokrates; Themistokles, Perikles, Antiphon, Alkibiades, Nikias, Phokion, Demosthenes, Aeschines, Lykurgos, Epikur, auch die Tragiker Aeschylos und Euripides waren nachweislich Bürger von Landgemeinden: ja die städtischen und vorstädtischen Gemeinden sind im Ganzen durch wenige Celebritäten repäsentirt, die Stadtgemeinde Kydathenaeon durch den Komiker Aristophanes und durch den Staatsmann Andokides, Kollytos durch den Staatsmann Hypeneides, die Vorstadtgemeinde Kolonos durch den Tragiker Sophokles.

Begreiflich dass das innere Leben der Stadtgemeinden hinter dem in denselben Localitäten sich abspielenden Bewegungen des Staatslebens, wie sie besonders in Rath und Volk pulsirten, zurücktritt und von demselben vielfach absorbirt wurde. Unter den Gemeindebeschlüssen, die durch Steininschrift verewigt wurden, ist, so viel mir bekannt, ein einziger nachweisbar einer Stadtgemeinde, dem Kollytos, angehörig 1), die meisten rühren von grössern ausserstädtischen Gemeinden her, die durch die kostspielige Sitte, wichtigere Beschlüsse in Stein zu publiciren, sich vor den übrigen Landgemeinden hervorthaten, wie heutzutage bei uns einzelne

grössere Gemeinden auf dem Lande sich den Luxus gestatten, Weisungen und Rechenschaftsberichte durch den Druck zu verewigen. Treten einzelne attische Gemeinden durch gewisse Beschäftigungen, geschickte Ausbeutung von Landesproducten in den Vordergrund, so die Einwohner von Phaleron als Fischer, die von Phrygia als Schafzüchter, die von Marathon als Seiler, die von Kephisia als Gemüsepflanzer, der Ort selbst als Curort, die von Oinoe als Weinzüchter, die von Acharnae als Kohlenbrenner und Holzhändler, die von Piraeus als Kaufleute und Schiffer, so haben wieder andere Orte als Cultstätten, Sitze berühmter Tempel ihre Bedeutung. Unter den letztem ist in erster Linie Eleusis zu nennen, ein erst später und nach grossen Kämpfen von den Athenern erworbener Ort, unstreitig die zweite Stadt Attikas, und unter andern Umständen, wenn die Kleisthenische Verfassung ihm hiezu Raum gewahrt hätte, dazu angethan, mit Athen in erfolgreiche Rivalität zu treten. Der Staat fühlte auch jederzeit die Nothwendigkeit, diesen Ort mit besonderer Rücksicht zu behandeln: er errichtete daselbst auf seine Kosten den grossen Weihetempel, den er unter Perikles von dem gleichen Architekten Iktinos erbauen liess, welcher den Parthenon erbaut hatte 1). Der Staat sorgte auch, wie eine neuerlich aufgefundene Inschrift aus dem Jahre 446 v. Chr. besagt, dafür, dass ganz Attika und die auswärtigen Bundesgenossen eine bestimmte Quote des Ertrages von Waizen und Gerste an das dortige Heiligthum der Demeter abliefere und übernahm die Oberaufsicht über diese Lieferungen, welche die Vorsteher sämmtlicher Gemeinden von den Grundbesitzern einzuziehen hatten. Neben Eleusis wurde auch die Gemeinde Piraeus vom Staate um so mehr bedacht, als die dortige

Bevölkerung eine Stütze des demokratischen Regimentes bildete, wie uns Aristoteles ausdrücklich bezeugt: «die den Piräus bewohnen sind demokratischer, als die in der Stadt 1).» Wir finden im Piraeus eine Menge von Staatsbauten: die Häfen selbst, die Seezeughäuser, die langen Hallen für den Getreidehandel sind Bauten des Perikles 2), also Staatsbauten. Dasselbe gilt natürlich von den Festungsbauten und wahrscheinlich auch von dem nach seinem Erbauer, dem Architekten Hippodamos aus Milet benannten Hippodamischen Marktplatz. Das auf Munichia von der Gemeinde erbaute Theater ist dadurch berühmt, dass etwa in besondern Kriegszeiten auch die staatliche Volksgemeinde in derselben tagte: kaum wird die Gemeinde des Piraeus, die eine Ehre drein setzen musste, hiefür Miethzins verlangt haben, sosehr wir andrerseits wissen, dass sie bemüht war, die Zinsen für ihr Theater herauszuschlagen. Die volkreichste Gemeinde Attikas scheint Acharnae gewesen zu sein, welche einmal nicht weniger als 3000 Hopliten stellte; deren Bewohner waren auch sonst als tapfer und handfest bekannt. und von mehr conservativer Gesinnung als die Piräer, oder wie Aristophanes sagt, als «Griesgrame, Marathonsschläger, eichenklotzige, hagebuchene Kerl.»

Dies alles nur zum Beweise, dass auch unter der offenbar auf politische Gleichheit äusserst stark hinzielenden Kleisthenischen Verfassung es doch an individuellem Leben in Attika keineswegs gebrach.

Von einem Theile der obenangeführten Celebritäten des Attischen Staates, welche Bürger von Landgemeinden waren, wissen wir freilich, dass schon ihre Eltern in der Stadt ihren

Wohnsitz aufgeschlagen hatten. Es führt uns dies auf einen weitern Punkt, das Bürgerrecht. Hier begegnen wir einer sehr conservativen Anschauung. Das Bürgerrecht ist ein doppeltes, ein Staatsbürgerthum und ein Gemeindebürgerthum. Beide sind erblich. Eine so radicale Massregel die Zutheilung der Einzelnen an die Gemeinden zur Zeit des Kleisthenes gewesen war, rein territorial nach dein zufälligen Wohnort, so streng familienrechtlich war die Sache für die Nachkommen gefasst. Für die beiden von ihm geschaffenen Einheiten, der natürlichen, territorialen des Demos, der rein künstlichen der Phyle oder des Bezirkes wollte nun einmal Kleisthenes die ideale Fiction der Abstammung durchführen: was keineswegs Blutsverwandtschaft gewesen war, das sollte durch das Zusammenleben von den spätem Generationen als solche empfunden werden. Bürger des Staates ist nur, wer in legitimer Ehe von Eltern erzeugt ist, die beide schon Bürger waren oder wenn der Vater Bürger war, die Mutter aber einem Staate angehörte, welchem von Athen das conubium, die Epigamie durch ausdrücklichen Beschluss zuertheilt worden war. Ueberschreitung dieser Schranke, d. h. Aufnahme eines Fremden, sei er Grieche oder Barbar, in die Staatsfamilie ist nur auf dem Wege der Adoption durch den Staat möglich: die Neubürger heissen nach dem officiellen Ausdruck Demopoietoi d. h. Adoptivsöhne des Volkes. Aber der Staatsbürger muss zugleich Bürger einer Gemeinde sein. Bei den Neubürgern macht sich die Sache so, dass der durch Volksbeschluss Aufgenommene das Recht hat, irgend eine Gemeinde zu wählen: sie darf ihm die Aufnahme nicht verweigern. Die Altbürger sind und bleiben bis zu den Kindern und Kindeskindern Bürger derjenigen Gemeinde, in welcher zufällig ihr Ahnherr zur Zeit der Kleisthenischen Gemeindeorganisation gewohnt hat; Uebergang aus dem

Bürgerrecht der Einen Gemeinde in die andere (und damit auch, der Einen Phyle in die andere, so die Gemeinden verschiedenen Phylen angehören) ist für die weiblichen Descendenten durch die Verheirathung mit dem Bürger einer andern Gemeinde gegeben, da die Frau dem Gemeindebürgerrecht des Gatten folgt und von Kleisthenes an unter allen Gemeinden Epigamie (conubium) herrscht, was früher nicht durchweg der Fall gewesen war. Für die männlichen Descendenten der Bürger ist der Uebergang aus dem Bürgerrecht der einen Gemeinde in die andere wieder nur auf dem Wege der Adoption, und zwar durch einen einzelnen Bürger einer andern Gemeinde gestattet: die Gemeinde selbst kann weder durch Beschluss, noch durch Entgegennahme einer Kaufsumme weder einen attischen Bürger noch einen Fremden aufnehmen: bloss der Volksgemeinde oder dem Staate steht das erstere zu; das zweite, der Einkauf des Bürgerrechts, gilt als verpönt und wird, wo er vorkommt, als Betrug taxirt: den Küstengemeinden Halimus, Sunion, Potamoi wird allerdings gelegentlich der Vorwurf gemacht, dass sie leichtsinnig oder aus Habsucht Fremde in ihre Bürgerlisten eingeschwärzt hatten; dem Gemeindevorsteher von Halimus wird in einem Prozesse vorgeworfen, dass er von zwei Fremden um je 5 Drachmen bestochen wurde, sie in die Bürgerliste einzutragen (Dem. gegen Enbulides §59). In der klassischen Zeit werden die durch Fälschung oder Bestechung eingeschmuggelten Bürger mit einem eigenen technischen Ausdruck als die «Nebenbeieingeschriebenen» bezeichnet. Erst die Schmach der spätern Zeit und die völlige Verarmung Athens nach Sullas Eroberung führte die Stadt dazu, das Bürgerrecht offen zu verkaufen; Augustus fand sich bewogen, den Athenern diesen Schacher zu verbieten 1). Die starre Erblichkeit

des Heimatbürgerrechtes hindert aber die Freizügigkeit nicht, in der Zeit des Demosthenes wohnt vielleicht die Mehrzahl der Bürger nicht in der Heimatgemeinde. Das Recht der Niederlassung war dem attischen Bürger unbedingt gewährleistet: wir erfahren nichts von irgend welcher polizeilichen Beschränkung oder von einer erst durch die Gemeinde erfolgenden Erlaubniss hiezu. Der Nichtattiker hatte freilich seine Niederlassungssteuer,. das zu entrichten, welches eine nicht unbedeutende Finanzquelle bildete; der attische Bürger, der in einer fremden Gemeinde wohnte, hatte bloss im Falle er Grundbesitz erwarb, hiefür die Grundsteuer, die aber den Bürger nicht betraf, in die Gemeindecasse zu zahlen. So blieben die Verhältnisse von Kleisthenes an Jahrhunderte lang. Ein Beweis, dass er für eine lange Zeit hinaus das Richtige getroffen, eine glückliche Verschmelzung des territorialen Prinzips mit dem gentilicischen gefunden hatte. Kleisthenes mochte sich vorstellen, dass es auch in spätem Zeiten wieder so hellsehende Staatsmänner geben werde, wie er selbst einer war, die durch einen kräftigen Neuschub dafür sorgen würden, dass der alternden Bürgerschaft wieder neue Säfte zukommen: hierin täuschte er sich. Niemand fand sich, so weit unsere Kunde reicht, in späterer Zeit bewogen, auf diesem doch constitutionell vorgezeichneten Wege eine Erfrischung der Bürgerfamilie in grösserem Massstabe vorzuschlagen, so zahlreich auch die Einzelaufnahmen von Fremden, die sich um Athen verdient gemacht hatten, namentlich zwei Jahrhunderte später wurden. Im Gegentheil, zwei mal wird während der klassischen Zeit das umgekehrte Bedürfniss gefühlt, die Bürgerschaft durch eine allgemeine Bereinigung der Stimmregister und Prozessanklage gegen eine Reihe von Leuten, die sich eingenistet hatten, von fremden durch Fälschung oder Connivenz hereingekommenen Elementen

zu säubern, einmal unter Perikles im Jahre 444, ein zweites Mal zur Zeit des Demosthenes im Jahre 346 v. Ohr.: bei der ersten Massregel wurden nicht weniger als 4760 aus der' Bürgerschaft entfernt und nur noch 14240 als echt anerkannt. Es mochte gegenüber den einige Zeit lang fast systematisch betriebenen Fälschungen diese Strenge am Platze sein und können wir eine gewisse Reaction gegen den allzugrossen Zudrang der Fremden auch dadurch erklären, dass mittlerweile die Demokratie den Bürgern gewisse ökonomische Vortheile, den Bürgernutzen des Theatergeldes, des Soldes für die Theilnahme an der Volksversammlung und am Volksgericht zuzuwenden begonnen hatte, den man nicht gerne mit andern theilen wollte. Liegt ja doch die Zeit auch für uns nicht ferne, in welcher der Bürgernutzen die Aufnahme fremder Elemente in das Bürgerrecht erschwerte. Es wird Ihnen die auffallende Aehnlichkeit dieser Bürgerordnung des Kleisthenes mit unsern speziellen Verhältnissen nicht entgangen sein. Auch bei uns in sämmtlichen deutschen Kantonen der Schweiz, in einem Theil der französischen, mit Ausnahme von Genf, ist das Bürgerrecht noch das gentilicische oder das Heimatbürgerecht der Vorfahren, unabhängig vom Geburtsort oder vom Wohnort: in den meisten modernen Staaten, Frankreich, England, Preussen wird das Ortsbürgerrecht, sofern es überhaupt neben dem Staatsbürgerrecht noch postulirt wird, an den Wohnort oder höchstens an den Geburtsort des Einzelnen geknüpft. Nur in Würtemberg und in Oestreich ist auch von einer von den Vätern ererbten Heimatberechtigung die Rede (Manz'sche Gesetzesausgabe IX. p. 13). Die Heimatberechtigten heissen in Oestreich die Gemeindeangehörigen (in Städten und Märkten Bürger), in einzelnen Staaten (wie Mähren u. s. w.) werden aber noch Gemeindebürger von den Gemeindeangehörigen

unterschieden. Anderwärts, wie in Baiern, ist das Heimatsrecht in erster Linie an die (z. B. durch Ansässigkeit) erworbene Heimat geknüpft, und wird erst, wo eine solche Erwerbung nicht stattfand, an die ursprüngliche Heimat recurrirt. Kurz, soweit unsere Kunde reicht, erscheinen nirgends so genaue Analogieen zu diesen attischen Verhältnissen, als bei uns. lind wenn der attische Bürger, der nicht in seiner Heimathgemeinde wohnte, an seinem Wohnort keine politischen Rechte, keinen Antheil an der Gemeindeversammlung hatte, sondern, wenn er nicht auf Gemeinderecht verzichten wollte, jeweilen zu den Gemeindeversammlungen seiner Heimatgerneinde pilgern musste, so entspricht dies genau den Zuständen im Kanton Zürich vor der Einführung des neuen Gemeindegesetzes vom Jahre 1866; ja selbst die Grundsteuer des in einer fremden Gemeinde niedergelassenen attischen Bürgers findet ihr Analogon in der Niederlassungssteuer, die vor jenem Zeitpunkt nicht bloss jeder Ausländer, nicht blos jeder Angehörige eines andern Kantons, sondern auch jeder Kantonsbürger in seinem Wohnort, wenn dieser nicht sein Bürgerort war, zu entrichten hatte. Auf den Unterschied freilich, dass ein Einkauf in die andere Gemeinde bei uns möglich war, während dies in Athen versagt blieb, haben wir schon hingewiesen. Während wir nun durch die modernen Verkehrsverhältnisse, durch die Forderungen des Bundes gezwungen uns bereits in einem Uebergangsstadium befinden, welches eine Vermittlung zwischen dem territorialen und dem gemüthlichen Heimatsprinzip darstellt, welches letztere über Bord zu werfen wir uns noch nicht entschliessen konnten, fand in der ganzen classischen Zeit bei den Athenern keine Aenderung in dieser Beziehung statt, obschon wir bei näherer Beobachtung Keime zu solchen hervortreten sehen, die aber nicht zur Entwicklung kamen.

Insbesondere brachte die nach den Perserkriegen durch Männer wie Perikles und andere eingeleitete Grossmachtstellung Athens, welches an die Spitze des gesammten Hellenenthums trat, eine Stellung, die Kleisthenes noch nicht geahnt hatte, ganz neue Verhältnisse, die auch eine Erweiterung des Bürgerrechtes aus einem attischen zu einem nationalhellenischen zur nothwendigen Folge gehabt hätten, wenn nicht der Frost diese rasche Blüthe geknickt, die Athenische Herrschaft dem Neide der Dorier, den innern Zerwürfnissen der Athener, den politischen Fehlern einzelner ihrer Führer erlegen wäre. Aber Ansätze zu diesem nationalhellenischen Bürgerthum waren vorhanden in den eigenthümlichen Athenischen Niederlassungen im Ausland, den sogenannten Kleruchiern, deren Theilnehmer einstweilen noch ihre politischen Rechte in Athen und ihr Bürgerrecht behielten und Propaganda für die Ideell Athens machten, andrerseits in der Creirung einer eigenen Classe von besser situirten freien Metöken oder Schutzverwandten: den Isotelen, die einstweilen zwar noch keine förmlichen politischen Rechte bekamen, aber doch selbständig vor Gericht handeln konnten. Auch scheinen einzelne Gemeinden den bei ihnen niedergelassenen attischen Bürgern eine Art Corporationsrecht geschaffen zu haben, das leicht unter andern Verhältnissen zu dem führen konnte, was wir Einwohnergemeinde nennen 1). Das alles konnte nun freilich nach dem Sturze Athens nicht zur Entwicklung gelangen.

Auch das künstliche paradoxe Gebilde der Kleisthenischen Phylen oder Bezirke erwies sich merkwürdigerweise als lebenskräftig. Die Einordnung der Gemeinden in die Bezirke und deren Organisation blieb in der classischen

Zeit unangetastet, und die Veränderungen, welche die Folgezeit brachte, sind keineswegs prinzipieller Natur. Die Connivenz gegen siegreiche Herrscher und Wohlthäter des Staates verlangte, dass im Jahre 307 zwei neue Bezirke gestiftet, und nach dem Sieger Demetrius und seinem Vater Antigonus genannt wurden. Aber auch so blieb die Einrichtung bestehen, dass aus jeder Phyle 50 Rathsherrn genommen wurden; die 12 Phylen hatten nun einen Rath von 600 Mitgliedern. Später, als neue Herrscher in den Vordergrund kamen, wurden die Demetrias und Antigonis beseitigt, an deren Stelle traten die Ptolemais und Attalis und zu diesen kam erst unter Hadrian als 13. Bezirk die Hadrianis. Die Organisation der Bezirke, die Einrichtung, dass ihnen je eine Gemeinde der Stadt zugewiesen wurde, war aber immer dieselbe. An diese neuen Bezirke wurden einige Gemeinden von den alten abgegeben, auch einige neue Gemeinden gegründet: Berenikidae im Bezirk Ptolemais zu Ehren der Gemahlin des Ptolemaeus, Apollonia in der Attalis zu Ehren der Gemahlin des Attalus. So blieben die Verhältnisse bis zum Jahre 132 n. Ohr., in welchem dem Kaiser Hadrian ein neuer Bezirk förmlich geschenkt wurde: es war dies der 13te; man entnahm den andern je eine Gemeinde und erhob ein neues Quartier zu einem Demos, den man dem Liebling des Kaisers zu Ehren die Antinousgemeinde nannte.

Wie ist nun diese Langlebigkeit der Phylenordnung des Kleisthenes zu erklären? daraus, dass schon ihr Stifter ihnen nicht blos die segensreiche negative Aufgabe zuwies, das Gleichgewicht zwischen den territorialen Parteien, zwischen Stadt und Land zu erhalten, sondern auch gleich von Anfang an ihnen eine bestimmte positive Rolle zu ertheilen verstand. Diese Rolle möchte ich als eine vorzugsweise ideale bezeichnen. In der antiken Demokratie genoss die

Gleichheit noch ein grösseres Ansehen als die Freiheit. Die Phylen waren gleichsam dazu da, die Gleichheit der Rechte und Pflichten zu versinnlichen und den einzelnen Bürgern gewissermassen als Muster vor die Augen zu halten.

Die offizielle Reihenfolge der Kleisthenischen Bezirke, die mit der Erechtheis begann und mit der Antiochia schloss, wurde mit derselben rührenden Treue durch Jahrhunderte hindurch festgehalten wie bei uns etwa die Reihenfolge der Kantone oder an Universitäten diejenige der Facultäten. Eine Menge inschriftlicher Verzeichnisse der zahlreichen Beamtencommissionen, die aus 10 Mitgliedern, je einem aus einem Bezirke, bestanden, die officiellen Listen der im Kampfe Gefallenen halten an dieser einmal gegebenen Anordnung unverbrüchlich fest. Aber sie sollte keinem Bezirke einen wirklichen Vorrang verleihen. Wo die Natur der Sache dem ersten der Reihe je einen wirklichen Vorzug gab, da wurde die Gleichberechtigung entweder dadurch hergestellt, dass im folgenden Jahr der zweite Bezirk die Reihe eröffnete, im 3ten Jahr der 3te u. s. f., oder man stellte die Sache dem Loose anheim.

Diese eifersüchtig zu bewahrende Gleichheit der äussern Stellung und Rechte sollte aber nur die Grundlage bilden für den positiven Inhalt des regsten Wetteiferns, des gegenseitigen Ueberbietens in den Leistungen. Die Phylen sind recht eigentlich der Tummelplatz der echten antiken Es galt zu zeigen, welcher unter den Bezirken dem Staate die tüchtigsten Krieger, die geübtesten Ringer, Tänzer und Sänger, die glänzendsten Festaufzüge, die tüchtigsten Regierungsrathe (Prytanen), Archonten, die besten Beamten stelle.

Unter den Functionen der Bezirke treten uns diejenigen zunächst entgegen, in denen sie als Körperschaften mit einander

auftreten und wetteifern. Das athenische Heer ist in 10 Regimenter nach den Bezirken getheilt: der Ehrenplatz im Kampfe ist die Stellung auf dem rechten Flügel. In der Schlacht bei Marathon 1) hat die Erechtheis nach der offiziellen Reihenfolge der Bezirke diese Stellung inne, der Führer dieser Phyle ist zugleich Oberfeldherr des Ganzen; in dem folgenden Kampf nimmt die 2te Phyle diesen Platz ein, später wird vor der Schlacht durch das Loos darum gewürfelt. Ebenso in dem feierlichen Aufzug bei den Panathenäen.

In andern Functionen sind die Bezirke durch Repräsentanten vertreten. Für den Rath wurden aus jedem Bezirk 50 aus der Zahl derer ausgeloost, die sich hiezu gemeldet hatten und die auf die Ausloosung über jeden einzelnen ergehende Wahlfähigkeitsprüfung nicht scheuten; das Amtsjahr wurde nach der Zahl der Phylen in 10 Prytanien oder Abschnitte von 35 Tagen getheilt: je eine Prytanie hindurch hatten die 50 Rathsherrn je eines Bezirkes die Hauptlast der Administrationsgeschäfte; die Functionen dieser Prytanen sind mit denen unserer Regierungsrathe am genauesten zu vergleichen, die Regierung wurde demnach je 35 Tage von Einem der 10 Bezirke resp. ihren Repräsentanten geführt; die Bezirke schauten mit Spannung auf die Leistungen derselben, und pflegten nach Verfluss des Amtsjahres ihrer Zufriedenheit dadurch Ausdruck zu geben, dass sie die ihnen angehörigen Rathsherrn mit einem. Ehrenkranze bedachten und ihre Namen auf Stein verewigten.

Bei den Götterfesten des Staates und ihren mannigfaltigen dichterischen, musikalischen, choreutischen, gymnastischen Productionen waren es die Bezirke, die mit einander in Wettkampf traten. Die Bezirke hatten jeweilen aus sich einen

Leiturgen, d. h. einen wohlhabenden Bürger zu stellen, der die Kosten für Ausrüstung und Instruction der Chöre u. s. w. übernahm, oft im Betrage von mehreren 1000 Drachmen: Im Falle des Sieges galt die Phyle selbst als Siegerin und verherrlichte das Ereigniss durch eine Inschrift. Wenn wir nun bedenken, dass die Aufführung neuer Tragödien, Komödien und neuer Musikstücke die Krone dieser Feste bildeten, so werden wir gerade die Leistungen der Bezirke mit ihrem glänzenden Aufwande für dieselben als ein wesentliches Mittel zur Förderung dieser Kunst und Literaturgattungen betrachten, wie wir denn auch erfahren, dass die Phylen eigene Lehrer der Tonkunst für ihre Jugend anstellten 1. Und so ist denn auch das Verdienst um die Literatur, das Kleisthenes durch diese Einrichtung sich erwarb, nicht gering zu nennen.

Dies die Leistungen der Phylen für den Staat; ihre obligatorische Repräsentation in vielen Behörden, sei es solchen, die durch Wahl oder durch Loos besetzt wurden, mochte wohl gelegentlich die Wahlfreiheit etwas beeinträchtigen, bildete aber ein Gegengewicht gegen die unbedingte Herrschaft der blossen Majorität in der Volksversammlung, und stellte gewissermassen die Minoritätenvertretung im Attischen Staate dar.

Ziemlich harmloser Art war, was die Bezirke in ihrem Innern zu leisten hatten. Gerade weil ihnen nach Oben eine mehr ideale Function, die Function, den Wetteifer und die Opferfreudigkeit für die Aufgaben des Staates stets wach zu erhalten, beschieden war, wollte sie Kleisthenes nach unten nicht mit einem Ballast beschweren, der sie in das Parteigetriebe heruntergezogen hätte. Die Bezirke und ihre Behörden bildeten keineswegs die Vermittlung zwischen Staat

und Gemeinden, diese verkehrten direct mit einander, jede Gemeinde hatte ihren «Regierungsstatthalter» in der Gestalt des Gemeindevorstehers, des Demarchen. Das Getriebe der Parteien und der persönlichen Intriguen wie der politischen Tagesfragen haben wir in der Volksversammlung und in den Gemeindeversammlungen, nicht aber in den Versammlungen der Phyleten, die oft sehr schwach besucht waren, zu suchen. Immerhin mussten auch diese Bezirksversammlungen, die, wie wir wissen, meistens in Athen gehalten wurden, geleitet, die Güter, die wesentlich Tempelgüter waren, die Fonds für die den Eponyrnen geweihten Opfer verwaltet werden. Die hiefür jährlich bestellten Beamten hiessen die Epimeleten und Cassiere der Phyle. Mit dem harmlosen Charakter der Bezirke hieng es zusammen, dass die Genossen desselben in gewissen Perioden zu einem Festschmaus eingeladen wurden; es gehörte neben der Choregie und Gymnasiarchie der Staatsfeste zu den Leiturgien der reichsten Phyleten, nach einer gewissen Kehrordnung die Kosten für dieselben zu übernehmen. Böckh hat auch für diese Leiturgie, da über dieselbe ausnahmsweise kein directer Bericht vorliegt, die Kosten zu taxiren gesucht, nach einer Andeutung bei Pollux berechnet er das «Couvert» auf 1/3 Drachme (etwas mehr als 1/3 Franken), die Zahl der Gäste auf 2000, jenes sehr bescheiden, diese sehr hoch, obgleich wir wohl annehmen dürfen, ohne dem Patriotismus der Athener zu nahe zu treten, dass jeweilen die Bezirksversammlungen am zahlreichsten besucht wurden, die mit dem obligaten Gratis-Schmause verbunden waren. Die inschriftlich vorhandenen Beschlüsse der Bezirkslandsgemeinden enthalten Bestimmungen über Feste und Opfer, über Verwaltung und Verpachtung der Bezirksgüter, insbesondere Belobungen und Bekränzungen, sowohl der Choregen, die durch ihren Sieg den Bezirk ehren, Staatsbeamten,

die aus dem Bezirke genommen waren, als auch der eigenen Beamten des Bezirkes.

Einer dieser Beschlüsse verdient in extenso angeführt zu werden.

Der Erechtheische Bezirk 1) belobt den einen seiner Vorsteher, weil er nicht blos sein Amt geschickt und unbestechlich verwaltet hat, sondern auch weil er den heilsamen Beschluss beantragte und durchsetzte, dass die Vorsteher zweimal im Jahre die Bezirksgüter inspiziren und nachsehen, ob sie nach Vertrag von den Pächtern bebaut werden und ob die Grenzmarken noch an ihrem alten Platze stehen. Der Bezirk ist so dankerfüllt gegen die Verdienste dieses Epimeleten, dass er beschliest, allezeit der einzigen Tochter und Erbin desselben sein Wohlwollen und seine Sorge zuzuwenden. Die künftigen jährlichen Vorsteher werden beauftragt, sich um das Schicksal der Tochter zu kümmern und sie vor Unbill zu schützen, sie sollen der Bezirkslandsgemeinde Bericht erstatten, wenn ihr etwas fehlen sollte, damit diese ihre Massregeln ergreife. Hoffen wir, dass sie von ihrem Bezirke eine schöne Aussteuer erhalten habe.

Mit der Notiznahme von diesem freundlichen Zuge nehmen wir Abschied von den attischen Bezirken und wenden uns zum Schlusse nochmals zu dem Demos oder der Gemeinde.

Die Gemeinde hat eine strammere Organisation als der Bezirk. Während an der Spitze der Bezirke ein Collegium von mehreren Epimeleten steht, finden wir an die Spitze der Gemeinden Einen Beamten, den Demarch gestellt, dem bloss in Finanzsachen die Gemeindecassiere beigegeben sind. Der Demarch, auch heute noch bei den Neugriechen Dimarch

genannt, wir wissen nicht ob in wirklicher continuität vom Alterthum her oder in blosser Auffrischung antiker Namen, ist, wie wir bereits bemerkt, obschon aus der Wahl der Gemeinde hervorgegangen, doch zugleich der Vertreter der Staatsregierung, die, mit Uebergehung der Bezirksbehörden, ihm direct ihre Befehle ertheilt. Der Demarch führt, nachdem die Steuerbezirke, die Kleisthenes noch hatte bestehen lassen, aufgehoben worden waren, die Listen der Grundstücke in jeder Gemeinde, sowohl der Privaten als der Corporationen, und diese werden der Berechnung des Steuerkapitals für die Staatssteuern zu Grunde gelegt. Er führt auch das Verzeichniss der mündig gewordenen Bürger, aus welchem, wie wir sehen, sämmtliche officiellen Erhebungen in erster Linie gezogen werden, das Verzeichniss der zur Theilnahme an der Volksversammlung und am Volksgericht Berechtigten, das Verzeichniss der dienstpflichtigen Mannschaft, der zu Leiturgieen verpflichteten u. s. w. Wohl dienen gelegentlich auch noch andere Verzeichnisse, wie das Phratorenverzeichniss, das Civilstandsregister zur Controle, aber sie werden erst in zweiter Linie zugezogen. Geht die Bürgerliste des Demarchen durch einen Zufall verloren, so muss dieselbe sofort durch ein anderes Verzeichniss ersetzt, eine Abstimmung über sämmtliche Bürger vorgenommen und im Zweifelfall über einzelne verdächtige oder verdächtigte gerichtliche Untersuchung angehoben werden. Der Demarch ist auch Schuldbeamter, insofern er die Pfändungen gegen rückständige Schuldner einleitet und durchführt. Ihm sind sodann polizeiliche Pflichten überbunden, er ist dem Staate gegenüber bei Androhung von 1000 Drachmen Busse verpflichtet, für die Bestattung der im Gemeindebezirk gefundenen Todten. Der Demarch steht ausserdem an der Spitze der Gemeindeverwaltung; er beruft und leitet die Bürgerversammlungen;

er treibt die Gemeindesteuern ein, die jeder Bürger zu zahlen hat, ebenso die Grundsteuer des attischen Bürgers, der in der Gemeinde niedergelassen ist.

Seine Competenzen sind sehr ausgedehnt; es ist begreiflich, dass der Demarch, namentlich in kleinen Gemeinden, wenn sein Charakter es zulässt, diese Macht auch zu habsüchtigen Zwecken oder zur Befriedigung von Privatrancüne misbrauchen kann. Die Demosthenische Rede gegen Eubulides schildert uns, freilich nicht ganz unparteiisch, das gewaItthätige Verfahren eines solchen Demarchen in drastischer Weise. Gegen den Sprecher der Rede, Euxitheos, einen bisher unangefochtenen Bürger des kleinen Ortes Halimus, der selbst früher Demarch gewesen und Gemeindepriesterthümer bekleidet hatte, war der Demarch des Jahres 346 v. Ohr., Eubulides erbost, wegen eines Zeugnisses, welches der Sprecher in einem beliebigen Prozess gegen ihn hatte ablegen müssen. Er benützte die Gelegenheit zur Rache, welche ihm die oben erwähnte in diesem Jahr vom Staat beschlossene allgemeine Bereinigung der Bürgermeister darbot. Die Gemeindeversammlung wurde ausnahmsweise in der Stadt abgehalten; es war dies, wie es scheint, für ziemlich nahe Gemeinden gestattet, sofern ein beträchtlicher Theil der Bürger in der Stadt wohnte, wie es hier factisch der Fall war. Die Bürger mussten nach Vereidigung durch den Demarchen gegenseitig über sich abstimmen; die Reihenfolge hing vorn Präsidenten ab. Absichtlich verschob derselbe die Abstimmung über seinen Gegner auf den späten Abend, auf den Zeitpunkt, in welchem wegen einbrechender Dunkelheit derjenige Theil der Bürger, der in dem 6 Kilometer entfernten Dorfe wohnte, sich bereits heimwärts begeben hatte. Der Demarch trat in einer Rede gegen seinen Feind auf, bestritt die bürgerliche Abkunft desselben, stellte seinen verstorbenen

Vater als einen eingeschwärzten Bürger hin und forderte die Demoten auf, gegen ihn zu stimmen: umsonst bat der überraschte Euxitheos um Aufschub der Verhandlungen auf den folgenden Tag, wo wieder die Gemeinde vollzähliger sein würde. Eubulides blieb unerbittlich: den Uebriggebliebenen, nach der Behauptung des Sprechers circa 30 an Zahl, mit denen er die Sache abgekartet hatte, gab er unter dem Schutze der Dunkelheit je 2 Stimmsteine statt eines; das Unglaubliche geschah, der Unglückliche wurde gestrichen. Glücklicherweise konnte in solchen Fällen von der Gemeinde an das Volksgericht appellirt werden, wo eine gründliche Untersuchung stattfand. Euxitheos schlug diesen Weg ein und aus dem erschöpfenden und überzeugenden Beweise, den er in unserer Rede für sein Bürgerrecht führt, dürfen wir wohl schliessen, dass der intriguante Demarch unterlag.

Ein weiterer Schutz gegen die Willkür des Demarchen lag in der blos einjährigen Amtsdauer, und darin, dass seine Amtsführung sofort nach Beendigung derselben, sowie die der Gemeindecassiere namentlich in finanzieller Beziehung durch die in der Gemeinde wie im Staate vorhandene auf Wahl beruhende Rechenschaftsbehörde sorgfältig geprüft wurde. Ein inschriftlich vorhandener Beschluss der Gemeinde Myrrhinus 1), die vielleicht schlimme Erfahrungen mit einem Demarchen gemacht hatte, enthält hierüber ein eigenes Reglement. Ist der betroffene Demarch mit der Entscheidung der Mehrheit dieser .Commission nicht zufrieden, so karin er an die Gemeindeversammlung appelliren. Der neue Demarch hat bei dieser Verhandlung die Bürger zu vereiden, er darf aber nur dann abstimmen lassen, wenn mindestens 30 Bürger anwesend sind — wohl die Durchschnittszahl

der Bürger dieser kleinen Gemeinde. Verurtheilen ihn dann diese 30 mit der Mehrheit der Commission, so hat er das Wagniss. der Appellation damit zu bezahlen, dass ihm das Anderthalbfache der von der Commission zugesprochenen Geldbusse auferlegt wird.

Die meisten erhaltenen Gemeindebeschlüsse betreffen finanzielle Angelegenheiten, einer derselben gibt eine Art Budget für die Ausgaben des folgenden Jahres; wir finden auch Beschlüsse über Steuerfreiheit der Gemeindebürger d. h. die Gemeinde übernimmt gewisse Staats- oder Bezirkssteuern, welche die einzelnen zu zahlen hätten, auf ihre Casse: ähnlich dem frühern Verfahren der Stadtgemeinde Zürich, wonach den Bürgerkindern aus dem Bürgerfond das Schulgeld bezahlt wurde. Anderes betrifft die Verpachtung der Gemeindegüter u. s. f. Einen ziemlich breiten Raum nehmen auch hier Belobungen und Bekränzungen ein; zunächst betreffen dieselben die eigenen Beamten, so belobt ein Beschluss der Gemeinde Athmonon aus dem Jahre 324 v. Chr. die gerechte Amtsführung der Commission, welche den Bürgernutzen zu vertheilen hatte 1); die Finanzen dieser Gemeinde scheinen blühend gewesen zu sein, denn die Commission erhält einen goldenen Kranz von 500 Drachmen Werth; sodann werden Private, Bürger und Nichtbürger um ihrer Uneigennützigkeit willen beehrt: Choregen, die die Gemeindefeste mit grossem Aufwand bedachten, ein Bürger, welcher das Geld zum Wiederaufbau einer Kapelle zinslos der Gemeinde vorgestreckt 2), ein niedergelassener Bürger hat sich um Feste und Opfer Verdienste erworben, er soll u. a. dadurch belohnt werden, dass auch ihm an den bürgerlichen

Opferfesten die gleiche Bratenportion zukommt, wie dem Bürger. Die stehende Belohnung ist ein mehr oder minder kostspieliger Kranz, doch wird derselbe häufig durch anderes noch verstärkt, durch Erlass der Grundsteuer an einen Niedergelassenen, in den Gemeinden, welche eigene Theater haben, durch den Ehrenplatz in demselben: der Demarch wird beordert, die Betreffenden jeweilen zu diesem Ehrenplatz zu begleiten. Mancher individuelle Zug liesse sich da noch anführen. Es mag ani Einem noch genügen. Im Jahre 350 v. Chr. verpachtet die Gemeinde Piraeus ihr Theater an 4 Pächter, 2 Bürger und 2 Nichtbürger um 600, 1100, 500, 1100 zusammen um 3300 Drachmen. Natürlich gehören die Eintrittspreise diesen Theaterdirectoren, aber sie haben die Verpflichtung, das Theater mit Sitzplätzen wohl zu meubliren, eine von der Gemeinde gewählte Aufsichtscommission von 3 Mitgliedern hat darüber zu wachen, ob die Theaterpächter den Vertrag genau halten; fehlt etwas an den ausbedungenen Reparaturen, so lässt die Gemeinde das betreffende von sich aus bauen, aber auf Kosten der Pächter. Der Vertrag ist im Original bei einem Bürger deponirt, er wird aber in Stein gegraben und am Local der Gemeindeversammlungen aufgestellt. Immerhin ist die Gemeinde hoch erfreut über das Zustandekommen des heurigen Vertrages; sie beschliesst, den Bürger Theäos, welcher die Unterhandlungen vermittelt hat, zu ehren mit einem Olivenkranz, besonders in Anerkennung, dass es ihm gelang, dieses Jahr den Pachtzins auf 300 Drachmen höher zu bringen, als das letzte Jahr; in Folge dessen werden denn auch die Pächter selbst mit einem Kranze belohnt 1).

Es ist wahrscheinlich, dass, was Kleisthenes in ein lebenskräftiges

System einordnete, diese Volksgemeinden im engem Sinn von Gemeindeversammlungen, auch vor ihm schon factisch bestand, als die Versammlung der freien Männer, die an demselben Orte wohnen. Wir haben hier auf attischem Boden dieselbe Erscheinung, wie sie notorisch auf germanischem in der ältesten Zeit bestand; die grosse Volksgemeinde oder Volksversammlung in Athen ist wohl erst in Nachahmung und Erweiterung uralter Gemeindeversammlungen entstanden, wofür ja auch, die Namensgleichheit: Demos, für die kleine wie für die grosse Versammlung, spricht; ebenso beruhen die grössern Landsgemeinden, wie Uri und Glarus, auf den kleinem Gemeinden oder Communen. So war auf englischem Boden die Hundertversammlung die Basis, auf welcher die Bezirksversammlungen sich aufbauten; erst die sich bildenden grössern Königreiche oder vielmehr erst die Complexe von Königreichen setzen an die Stelle der Versammlungen der Freien die Repräsentanten. Gewiss ist es ein Hauptverdienst des Kleisthenes, dass er neben der ausgedehnten Gewalt, die er der grossen Volksversammlung gab, die kleinem berathenden Gemeinden nicht nur fortbestehen liess, sondern ihnen eine feste Organisation ertheilte, erkennend, dass wer den Baum des Volksstaates gesund erhalten wolle, nicht die Axt an die Wurzeln legen dürfe, welche ihm die Säfte aus dem Erdreich vermitteln.

Es ist nicht ohne Interesse, Umschau in der Jetztzeit zu halten, welche Staaten noch unter den grössern modernen Verhältnissen an diesem germanisch-griechischen Elemente, der berathenden und beschliessenden Gemeindeversammlung festhalten; eine derartige Umschau bringt überraschende Resultate. Gemeiniglich betrachtet man es als ein Charakteristicum des germanischen Staates, dass er den Gemeinden grössere Autonomie zu gewähren geneigt sei,

als der romanische. Finden wir dies im Grossen und Ganzen bestätigt, so stossen wir doch auch innerhalb der germanischen Gemeindeordnung auf den Unterschied, dass bei den Einen die aus der Gemeindewahl hervorgegangenen Gemeinderäthe höchstens noch durch einen grössern Gemeindeausschuss (Gemeindeverordnete, grosser Stadtrath u. s. w.) controlirt werden, welcher als der Träger der Gemeindeautonomie bezeichnet werden muss, während bei den Andern die Gemeindeversammlung selbst noch beräth und entscheidet. Diese letztere, aus der ältesten Zeit herstammende Einrichtung, finden wir nur noch sporadisch: in den deutschen Kantonen der Schweiz durchweg und uneingeschränkt, in der Waadt dagegen nur noch bei den Gemeinden, die unter 600 Einwohner haben (die Gemeinden von über 600 Einwohnern kommen nur zur Wahl des conseil général zusammen, der eben jenen Gemeindeausschuss bildet). Wir finden sie ferner noch in einigen deutschen Staaten, in Thüringen, selbst noch in Baiern, mit Ausnahme der Pfalz, die nach französischem Recht verwaltet wird 1); wir finden sie vor allem nicht in Frankreich, nicht im Kanton Genf, auch nicht in Würtemberg und Oestreich, in Preussen existirt sie nur noch in ganz kleinen Gemeinden, z. B. in Westphalen da, wo nicht mehr als 18 stimmfähige Einwohner sind; diese stellen dann selbst den «Gemeindeausschuss» dar. In dem vielgeschmähten Russland dagegen treffen wir den sog. «Mir», d. h. berathende und beschliessende Gemeindeversammlung, freilich nur da, wo noch die socialistische Gemeinsamkeit des Grund und Bodens besteht. In denjenigen wenigen deutschen Staaten, in welchen die Gemeindeversammlungen noch anerkannt sind, sind die Städte, in Baiern alle, in Preussen die

grössern davon ausgeschlossen; ebenso in dem Kanton Waadt, wo, wie wir oben sahen, schon ein Ort von über 600 Einwohnern, als so bedeutend gilt, dass man ihn um seiner Grösse willen der directen Autonomie beraubt. Wohl mag für die grössern Centren der Bevölkerung eine allgemeine Gemeindeversammlung, weil zu gross, auch zu schwerfällig sein, obschon man durch Abtheilung in Arrondissements dem Mangel nachhelfen könnte; und mag man auch mit Recht finden, dass das freie Versammlungsrecht eine Art Surrogat für die ordentlichen Gemeindeversammlungen bilden könne, soviel glauben wir doch sagen zu dürfen: es ist nicht bloss antiquarisch-historisches Interesse, wenn wir darüber Freude empfinden, dass dieses älteste und einfachste Organ der Volksfreiheit noch nicht völlig aus der Welt verschwunden ist und auch in Zukunft noch als Schulung zu politischer Selbstständigkeit dienen kann.

Kleinere Staaten und kleinere Corporationen fühlen sich oft beengt und gedrückt durch die Beschränktheit ihrer Verhältnisse; aber die Kleinheit der Verhältnisse hat auch ihre Lichtseiten: sie gestattet manches beizubehalten und zeitgemäss zu ändern, was anderwärts unerbittlich vom Strudel der Zeit weggeschwemmt wird. Wer in kleinen Verhältnissen nur auf Kleines den Sinn richtet, der wird freilich untergehen; wer in kleinen Verhältnissen einen weiten Blick zeigt, kann selbst für grössere Vorbild werden: Grosses und Unsterbliches in kleinen Verhältnissen geschaffen zu haben, ist das leuchtende Verdienst des Athenischen Staates, ihm nachzuahmen unter veränderter Situation sei die Losung der kleinen Staaten nicht blos, sondern auch die Losung der kleinen Universitäten: dann haben auch sie noch in der Gegenwart ihren Beruf und dürfen auch sie noch freudig in die Zukunft blicken.