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Die Gesetze HAMMURABIS.

Rektoratsrede gehalten
am Stiftungsfeste der Hochschule Zürich
den 29. April 1903
von
Dr. Georg Cohn,
ord. Professor der Rechte.
ZÜRICH
Verlag: Art. Institut Orell Füssli 1903

Hochansehnliche Versammlung! Sehr geehrte Herren Kollegen! Werte Kommilitonen!

Als ich vor Jahresfrist die Ehre hatte, von dieser Stelle aus zu ihnen zu sprechen, da glaubte ich, zwei der neuesten privatrechtlichen Probleme — das Recht am Namen und das Recht am eigenen Bilde — herausgreifen zu sollen, um an denselben zu zeigen, dass die Wissenschaft des deutschen Privatrechts in lebendiger Entwicklung begriffen und bemüht ist, auch die neuesten Rechtsgüter zu erfassen und zu schützen. 1

Heute dagegen wollen Sie mir gestatten, vom geltenden Privatrecht abzusehen, und statt nach neuen Rechtsgütern zu suchen, vielmehr unter denjenigen Umschau zu halten, die schon das älteste auf uns gekommene Gesetzbuch zu regeln und zu schützen für notwendig hielt. Es dürfte sich dabei zugleich ergeben, dass auch die Disziplin der Rechtsgeschichte, die ich an unserer Hochschule mitzuvertreten die Ehre habe, in allerjüngster Zeit vor neue grosse Aufgaben gestellt ist und eine mächtige Erweiterung ihres Forschungskreises erfahren hat.

Das älteste auf uns gekommene Gesetzbuch! Bis vor kurzer Zeit hätte man wohl darunter nichts anderes verstanden, als das alte Testament, insbesondere das sogenannte Bundesbuch im 2. Buche Mosis; 2 denn der uralte ägyptische

Codex, von dem Diodor berichtet, 3 ist bisher leider noch immer nicht aufgefunden; die sonstigen ehrwürdigen Gesetzessammlungen des Altertums 4 aber, die auf uns gekommen sind, —selbst Indiens und des kretischen Gortyns Gesetze und die 12 Tafeln Roms — sind um viele Jahrhunderte jünger als jene älteste Gesetzessammlung des Pentateuchs.

Und doch lebte über ein Jahrtausend vor deren Entstehung, etwa ums Jahr 2250 vor Christus, der im Kampfe um Babel und Bibel jüngst so vielgenannte Hammurabi, 5 der sechste babylonische König der I. Dynastie, ein hervorragend tüchtiger und begabter Herrscher, der Einiger und Mehrer seines Reichs, das er 55 Jahre lang kraftvoll beherrscht hat, die "Sonne von Babylon", der "König der Gerechtigkeit", wie er sich selbst nannte, der "Literaturkönig des alten Babylon", wie ihn ein neuerer Schriftsteller 6 bezeichnet.

Aus zahlreichen Einzelheiten hatte die assyrologische Forschung bereits früher geschlossen, dass der Begründer der babylonischen Staatseinheit seinem Volke auch die Rechtseinheit gegeben haben müsse. 7 Insbesondere wurde dies aus einer Anzahl von Tontäfelchen gefolgert, die man in den letzten 40 Jahren gefunden und als Bruchstücke jener grossen Bibliothek erkannt hatte, welche der assyrische König Asurbanipal, der

Sardanapal der Griechen, 1600 Jahre nach Hammurabi anlegen liess. 8

Die Forschung hatte es geschlossen, doch die Gesetzsammlung selbst besass man nicht.

Und ähnlich wie vor sechsundfünfzig Jahren die astronomische Wissenschaft den hohen Triumph feierte, den durch Leverriers Rechnung bestimmten Planeten nahe an der bezeichneten Himmelsstelle in Wirklichkeit aufzufinden, so war es in der jüngsten Gegenwart der Archäologie beschieden, die vermutete Gesetzsammlung Hammurabis "in unanfechtbarer Echtheit"9 zu Tage zu fördern, wenn auch nicht aus den Trümmern von Babylon selbst, so doch in Susa, welches im 3. Jahrtausend völlig zum babylonischen Machtbereich gehört hat. 10

Dort, auf dem grossen Ruinenhügel der Hauptstadt des altpersischen Reichs, glückte es vor 16 Monaten, um die Wende der Jahre 1901/02, einer französischen Expedition, aus dem Schutte der Akropolis die drei gewaltigen Bruchstücke eines Dioritblocks von 2 1/4 Metern auszugraben, auf welchen sich die Gesetze Hammurabis in Keilschrift sorgsam eingegraben fanden.

An der Spitze der Inschrift befindet sich das seither oft reproduzierte schöne Basrelief auf welchem Hammurabi in aufrechter Haltung mit dem Ausdruck gespannten Zuhörens vom Orakel- und Sonnengotte, dem vor ihm tronenden und mit der vierstufigen Krone geschmückten Schamasch, die Rechtsbelehrung empfängt. Zwei Strahlenbüschel gehen von den Schultern des Gottes aus; in der Rechten hält er einen Schreibgriffel, das Symbol der Weisheit, und einen kreisförmigen Gegenstand, der vielleicht als Sinnbild der Zeit aufzufassen ist. 11

Dem eigentlichen Inhalt geht ein längerer Prolog voraus, in welchem der König als "Sonne von Babylon" nicht nur seine Macht und seine Verdienste preist, sondern insbesondere auch seine göttliche Mission betont, "dem Lande Rechtsschutz zu teil werden zu lassen", "den Schlechten und Bösen zu vernichten, damit der Starke dem Schwachen nicht schade."

Derselbe Gedanke kehrt noch ausführlicher in dem umfangreichen Epilog wieder. "Dass der Starke,"sagt Hammurabi wörtlich, "dem Schwachen nicht schade, um Witwen und Waisen zu sichern, .... um das Recht des Landes zu sprechen, die Streitfragen zu entscheiden, die Schäden zu heilen, (habe ich) in Babylon meine kostbaren Worte auf meinen Denkstein geschrieben, vor meinem Bildnisse, als des Königs der Gerechtigkeit aufgestellt."

Und an einer anderen Stelle des Epilogs preist er die durch die Gesetzes-Aufzeichnung herbeigeführte Rechtssicherheit in den für einen alt-asiatischen Eroberer bewunderungswürdigen Worten: "Der Bedrückte, der eine (Rechts)-Sache hat, soll vor mein Bildnis als König der Gerechtigkeit kommen, die Inschrift lesen, meine kostbaren Worte vernehmen, die Inschrift soll ihm seine Sache zeigen, sein Recht soll er sehen, sein Herz froh werden, (so dass er sagt): "Hammurabi ist ein Herr, der wie ein Vater für die Untertanen ist."

Welch wohlmeinende Tendenz für einen orientalischen Gesetzgeber vor 4 Jahrtausenden! Die starke Dosis Selbstverherrlichung 11a erscheint daneben völlig harmlos. Was haben doch auch noch die schwülstigen Einleitungen der römischen Kaiserinstitutionen und Novellen 12 und nun gar die rhetorischen Arengen der westgotischen Königsgesetze an legislativer Selbstberühmung fertig gebracht! 13

Der Epilog schliesst mit den schwersten Verfluchungen jeder Abänderung von Gesetz und Denkmal. 14 Das hat nun freilich nicht hindern können, dass fünf Zeilen der Inschrift weggemeisselt worden sind.

Vermutlich hatte jener siegreiche Elamiterkönig Shutruk-Nachunte, der unser Rechtsdenkmal über ein Jahrtausend nach seiner Entstehung vom Sonnentempel Ebabbara zu Sippar, wo es wohl ursprünglich gestanden, mit anderer Kriegsbeute nach Susa hatte schleppen lassen, die Absicht, die Lücke mit seinem Eroberungsvermerk zu versehen. 15

Infolge dieser Lücke fehlen uns leider etwa 35 Artikel des eigentlichen Gesetzesinhalts; drei derselben finden sich jedoch wahrscheinlich kopiert in den vorhin erwähnten Täfelchen aus der Bibliothek Asurbanipals. 16 Die Zahl der uns im Original erhaltenen Gesetzesartikel beträgt glücklicherweise noch immer 247.

Dieser "einzigartige" Fund hat sofort die Aufmerksamkeit der ganzen gebildeten Welt in hohem Masse auf sich gelenkt.

Eine ganze assyrologische und theologische Hammurabi-Literatur ist in wenigen Monaten emporgeschossen. Zum erstenmal übersetzt und erklärt wurde unser Rechtsdenkmal durch den gelehrten Dominikaner Pater V. Scheil, 17 der, Professor der Assyrologie an der Ecole pratique des Hautes-Etudes,

die von J. de Morgan geleitete französische Expedition nach Persien begleitet hatte.

Eine zweite und zwar deutsche annotierte Übersetzung lieferte in diesem Jahre Dr. Hugo Winkler; 18 sie will "nur den Gedankeninhalt in allgemein verständlicher Ausdrucksweise wiedergeben, nicht die Ideenverbindungen mit modern-juristischer Terminologie herstellen".

Allmählich beginnt auch die Jurisprudenz sich mit dem eminenten Rechtsdenkmale zu beschäftigen.

Voran steht die Abhandlung des bedeutenden französischen Rechtshistorikers R. Dareste in der von ihm geleiteten Nouvelle Revue hist. de droit français et étranger, dessen Auslegung freilich nicht in allen Punkten als unanfechtbar erscheint.

Eine gedrängte Skizze brachte auch die deutsche Juristen-Zeitung aus der Feder eines preussischen Praktikers, des Amtsgerichtsrates Schmersahl.

Eine juristische Arbeit und zwar eine tüchtige juristische Arbeit ist auch die soeben erschienene Schrift eines sächsischen Pfarrers, des Dr. Johannes Jeremias in Gottleuba, die unter dem Titel "Moses und Hammurabi" das israelitische Bundesbuch und die Thora mit dem Gesetzesblock von Susa in guter Systematik und prägnanter Kürze in Parallele stellt.

Eine eingehende Bearbeitung ist endlich, wie ich höre, vorbereitet von zwei der bedeutendsten Kenner des babylonischen Rechts, die sich schon wiederholt zur Erklärung juristischer Keilschriftfunde literarisch verbündet haben; es sind dies der Assyrologe F. E. Peiser und der geniale, auf so vielen Gebieten der Jurisprudenz gleich schaffenskräftige Prof. Kohler in Berlin.

Dass unter den Übersetzern und Auslegern unseres babylonischen

Kodex bereits Meinungsverschiedenheiten sich zeigen, ist bei der Schwierigkeit der Entzifferung und der Deutung leicht erklärlich.

Die auf dem gewaltigen Block vereinigten Rechtssätze repräsentieren sowohl das privatrechtliche Gesetzbuch von Babylon, wie seinen Code pénal; auch etwas Beamtenrecht ist aufgenommen; dazu treten zahlreiche Taxen. Man hat es daher bereits etwas schwunghaft als Corpus juris bezeichnet.

Immerhin ist es kein ganz erschöpfendes Babylonisches Landesrecht; insbesondere ist auch die Gerichtsverfassung und Prozessordnung mehr vorausgesetzt als geregelt; nur aus, gelegentlich eingestreuten Andeutungen lässt sich die Art der Rechtspflege rekonstruieren. 19

Die einzelnen Artikel sind nicht ganz zusammenhanglos durcheinander gewürfelt. Einzelne grosse Gruppen heben sich scharf heraus. Doch würde man ein streng logisches System, wie es unsere modernen Gesetzbücher bieten, vergebens suchen; selbst das Privat- und Strafrecht sind nicht von einander getrennt. 20

Und wie ein wirkliches System, so fehlt auch die Aufstellung allgemeiner, abstrakter Prinzipien. In kasuistischer Weise werden vielmehr bestimmte Tatbestände, "typische Fälle aus der Rechtspraxis" 21 genau umschrieben unter Angabe der Folgen, die sie nach sich ziehen.

Es geschieht dies in der bekannten Art:

"Wenn jemand das und das tut, so soll das und das eintreten", in jener Art, die uns ebensowohl im alten

Testament, wie in den römischen zwölf Tafeln, in den Volksrechten der Germanen und in den heutigen Strafgesetzbüchern begegnet. 22 Normen dagegen in jenem juristischen Sinne, den wir diesem Worte seit Binding beizulegen pflegen, reine Befehle also des Gesetzgebers, so wie sie in kurzer imperativischer und unerreichter Form die zehn Gebote aufweisen, 23 wird man im Codex Hammurabi ganz vergebens suchen.

Die Sprache unserer Inschrift ist kurz, im allgemeinen klar und juristisch ziemlich genau. 24

Welchen Anteil der König selbst an seiner Kodifikation gehabt, ob er nur der Gesetzgeber oder auch der Gesetzesverfasser gewesen, lässt sich in keiner Weise bestimmen. 25 Ebenso wenig vermögen wir die Grenzlinien zu ziehen, wo neue Satzung älteres Gewohnheitsrecht abändert oder ergänzt. 26

Das aber dürfen wir bestimmt annehmen, dass dieses älteste Gesetzbuch nicht zugleich auch das älteste Recht Babylons gewesen; denn, wie das Kulturbild, das die Inschrift Hammurabis uns entrollt, ein in Handel und Handwerk, in Landwirtschaft, Deich-, Kanal- und Schiffsbau weit vorgerücktes Volk aufweist, ein Volk mit Kaufleuten, Ärzten, Tierärzten und Architekten, Kommissionären und Lagerhaltern, so zeigt uns auch das Recht, das dieser Kodex uns aufzeichnet, trotz aller seiner blutigen Härten doch eine Stufe der Entwickelung, die andere Völker erst nach langem historisch nachweisbarem Ringen erreicht haben, eine Stufe, hinter der zahllose Naturvölker der Erde noch heute weit, weit zurückstehen.

Und diese Stufe des Rechts kann nichts Primitives sein!

Wie die Natur, so macht auch das Recht keinen Sprung. Es wächst, entwickelt sich und ändert sich mit der Kultur; es hat Jugend und Alter, und so manches Institut stirbt gänzlich ab. Oder, um mit den Worten Kohlers 27 zu sprechen: "Das Recht baut sich ... auf auf der Grundlage der Kultur; ... indem es aus der vergangenen Kultur stammt, hilft es, einer künftigen Kultur den Boden zu bereiten ...... Jedes Recht ist ein Oedipus, der seinen Vater tötet und mit seiner Mutter ein neues Geschlecht erzeugt."

Hammurabi hat sein Gesetzbuch selbst vervielfältigen lassen; in Susa sind bereits die Bruchstücke eines zweiten Exemplars gefunden worden; ein drittes soll im Tempel Esagila zu Babylon aufgestellt gewesen sein. 28

Und dieser Kodex hat mit gewissen gesetzlichen und gewohnheitsrechtlichen Abänderungen 29 viele Jahrhunderte lang im ganzen babylonischen Königreich in Kraft gestanden.

Aus einer grossen Menge auf uns gekommener rechtsgeschäftlicher Keilschrift-Urkunden ersehen wir, die Anwendung Hammurabischer Rechtsformeln in der Praxis. 30

Bis in die neubabylonische Zeit hinein lassen sich die Spuren des Kodex Hammurabi verfolgen. Auch durch die Perser ist das babylonische Recht recipiert worden. 31

Bei dem grossen Umfang unseres Rechtsdenkmals muss ich es mir versagen, auf alle uns erhaltenen 247 Artikel in dieser Stunde näher einzugehen; dagegen möchte ich versuchen,

ein einzelnes der vielen privatrechtlichen Institute, die sich auf dem Gesetzesstein geregelt finden, herauszugreifen und kurz zu skizzieren, ein einzelnes und zwar ein auch dem Nichtjuristen ganz vertrautes Institut, ich meine: die Familie und insbesondere deren Grundlage: die Ehe.

Und dabei wollen Sie dem Germanisten es gestatten, gelegentlich auch zur Vergleichung einen Seitenblick auf die Familien- und Eheordnung des ältesten germanischen Rechts zu werfen. 32

Dem Familienrecht ist von Hammurabis Inschrift mehr als der fünfte Teil gewidmet. Gleich hier zeigt sich uns eine hohe Stufe der Entwicklung: das Kind gehört der Familie des Vaters an. Durchaus überwunden ist also bereits jenes primitivere, dem Naturzustand mehr entsprechende und noch heut bei einzelnen Naturvölkern aufrecht erhaltene System des sogen. Mutterrechts, wonach das Kind nur der Familie der Mutter angehört.

Der Übergang zum Vaterrecht ist bereits vollständig vollzogen, vollständiger sogar als bei den Germanen bei ihrem Eintritt in die Weltgeschichte. Denn während Tacitus uns noch von einer besonderen Vorzugsstellung des Mutterbruders, des avunculus, berichtet und mitteilt, dass auch bei der Geiselstellung die mütterliche Verwandtschaft als stärkere Sicherheit betrachtet wurde, 33 ja während noch das unter König Chlodwig abgefasste Volksrecht der alten salischen Franken anscheinend ein Sondererbrecht gewisser Verwandten von

der Mutterseite in die Fahrnis aufweist, 34 sind jener Avunculat 35 und alle sonstigen Nachwirkungen eines einstigen Mutterrechts in Hammurabis Gesetz spurlos verschwunden; die Familie ist streng vaterrechtlich, patriarchalisch geregelt. 35a

Die Grundlage der Familie ist die Einzelehe; auch dies ein Zeichen bereits weit vorgeschrittener Rechtsentwicklung. Nichts mehr von Weibergemeinschaft 36 oder Gruppenehe, nichts vom Totemismus. 37 Trotz der grundsätzlichen Anerkennung der Einzelehe ragt aber doch eine residuäre Form der voraufgegangenen Weibergemeinschaft in die höhere Kulturwelt Hammurabis hinein: es ist dies der Tempelhetärismus 38 der qadishtu, die auch Hammurabis Gesetz, § 181, ausdrücklich erwähnt und mit keinem Makel behaftet. 39

Die Einzelehe ist durchaus monandrisch gestaltet. Die Vielmännerei, die doch das indische nationale Heldenepos voraussetzt, ja die in Tibet und anderwärts noch heute besteht, 40 sie ist in Babylon ganz überwunden; die Frau kann

nur mit einem einzigen Mann verheiratet sein. Besteht aber auch Reziprozität? Darf der Mann bei Hammurabi auch nur eine einzige Frau heiraten? Dareste bejaht die Frage und entscheidet sich also für die Monogamie, Jeremias dagegen verneint sie, erklärt die alt-babylonische Ehe also für polygamisch. 41 Es muss Regel und Ausnahme unterschieden werden. Der Regel nach kann der Mann bloss 42 eine einzige legitime Ehefrau (rabîtu) haben. Nur für den Fall der Kinderlosigkeit darf er eine Nebenfrau (shugetu) sich nehmen (§ 145); auch darf anscheinend nur 43 in diesem Fall der Kinderlosigkeit die Hauptfrau ihm ihre Magd zum Weibe geben 44 (§ 144). Auf die analoge israelitische Sitte, auf Sarah und Hagar, Rahel und Bilha ist oft hingewiesen worden.

Dass auch die Germanen nicht ausnahmslos in Monogamie lebten, dass vielmehr die Vornehmsten — die Aristokratie pflegt ja die alten Rechtssitten am festesten zu bewahren 45 — zuweilen in Vielweiberei lebten, ist von Tacitus und noch Jahrhunderte später für die merovingische Königsfamilie und Pippin von Heristall bezeugt. 46

Die babylonische Nebenfrau steht der Hauptfrau im Range nicht gleich (§ 145); doch ist die von der Hauptfrau dem Manne zum Weibe gegebene Magd, falls sie dem Manne Kinder schenkt, bei Wohlverhalten nicht als Sklavin anzusehen und darf nicht, wie eine solche, verkauft werden; nur wenn sie ihrer Herrin sich gleichstellt — der Fall Hagar drängt sich sofort ihrer Erinnerung auf — nur dann soll der Herr sie "zur Sklavenschaft tun und unter die Mägde rechnen". Es geschah dies in Babylon wahrscbeinlicherweise unter Scherung des Stirnhaars oder unter Einschneidung eines Merkmals. 47

Umgekehrt steigt die Nebenfrau zu voller Freiheit auf, sobald der Mann ihre Kinder durch die Worte "meine Söhne" legitimiert (§ 170); aber auch ohne jene ausdrückliche Anerkennung ihrer Kinder wird sie bei ihres Mannes Tode frei, eine Bestimmung, die nebst etlichen andern von dem freiheitsfreundlichen Geiste des Codex Hammurabi ein ehrenvolles Zeugnis ablegt und unter den Freilassungsgründen der deutschen Volksrechte uns nicht begegnet. 48

Ehehindernisse finden sich nur in geringer Zahl. 49

Gar nicht heiratsfähig sind die sogen. Gottesschwestern (Nin-an) d. h. die Gott geweihten Jungfrauen (§ 110) und die Hetären (§§ 110, 178 und 180). 49a Sodann ergibt sich aus den schweren und meist blutigen Strafandrohungen, die das

Gesetz gegen den Incest richtet, 50 dass Ehen zwischen Eltern und Kindern, auch Stief- und Schwiegerkindern ausgeschlossen waren. Da der Geschwister hierbei gar keine Erwähnung geschieht, so darf man wohl schliessen, dass die Ehe unter Seitenverwandten statthaft war. Geschwisterchen finden wir ja auch anderwärts vielfach bezeugt. Wir finden sie, wie das Beispiel Abrahams ergibt, im vormosaischen Recht, 51 sie begegnet in Babylon selbst noch zur Zeit Nabonids, 52 wir finden sie in Arabien, in Ägypten, wie in der germanischen Göttersage und noch in der nordischen Heldenzeit; in Persien galt sie nach dem Avesta als ein verdienstliches und frommes Werk. 53

Und wie die Seitenverwandtschaft, so bildete wohl auch das jugendliche Alter in Babylon kein Ehehindernis. Dass Kinderchen vorgekommen, ergibt sich mit ziemlicher Sicherheit aus Hammurabis Gesetz (§ 130). 54 Ehen mit Unmündigen sind auch bei den Germanen, zwar nicht in der Urzeit, so doch später bei den Langobarden und Westgoten, 55 ja noch im 13. Jahrhundert in Deutschland und auch hier in Zürich bezeugt. 56 Auch Standesungleichheit schloss in Babel die Ehe nicht aus. Nicht nur, dass der freie Mann, wie wir gesehen, auch eine Magd zum Weibe erhalten kann (§§ 170 und 171), nein, auch die freigeborene Frau kann mit dem Sklaven 57 eine Ehe eingehen und sogar freie Kinder von ihm gewinnen

(§§ 175, 176). — Hier zeigt sich das altgermanische Recht weit strenger; die Ehe der freien Frau mit dem Sklaven war ein todeswürdiges Verbrechen, und schon als grosser Fortschritt war es anzusehen, dass man die Frau unter Anerkennung der Ehe nur in Unfreiheit verfallen liess; die Kinder solcher Mischehen waren im Gegensatz zum freiheitsfreundlichen Gesetze Hammurabis niemals frei; sie folgten bis ins späte Mittelalter der unfreien, der sogenannten ärgeren Hand. 58

So klein hienach die Zahl der Ehehindernisse im alten Babel war, so finden wir doch bei Hammurabi ein Hindernis, welches wohl in keiner anderen alten oder neuen Gesetzgebung vorgesehen ist und ein eigentümliches Licht auf die Intriguen der Verliebten vor 4 Jahrtausenden wirft: es ist die Verleumdung des Bräutigams durch den Rivalen. 59 Hat die Verleumdung die Entlobung zur Folge, so dass der Schwiegervater sagt: "Du sollst meine Tochter nicht heiraten," so darf die Braut des Zurückgewiesenen den Verleumder nicht zum Manne nehmen; unser Gesetz bezeichnet übrigens diese edle Seele als "den Freund des Bräutigams".

Was die Form der Eheschliessung anlangt, so legt sie gleichfalls Zeugnis ab von der hohen Stufe der Rechtsentwicklung zu Hammurabis Zeit.

Wie die Gesamt- und Gruppenehe längst beseitigt ist, so ist auch bereits die Zwischenstufe ganz entschwunden, die von der Weibergemeinschaft sonst zur Einzelehe hinüber zu führen pflegt; diese Zwischenstufe ist der Brautraub.

Während die Inder, Griechen, Römer und Slaven einstens sicher die Raubehe gekannt haben, während "an der Schwelle der deutschen Geschichte der Cheruskerfürst Armin die einem andern versprochene Tochter des Segestes durch Raub zur Ehe gewann", 60 während noch in der Zeit der Deutschen Volksrechte bis ins 9. Jahrhundert nach Christus der Brauträuber zwar Bussen zu zahlen hatte, aber die Geraubte doch in gültiger Ehe besitzen durfte, ja, während Residuen des Brautraubs in gewissen Hochzeitsgebräuchen Deutschlands und der Schweiz bis in unsere Tage hinein sich erhalten haben, ist auf dem Gesetzesstein von Susa auch keine Spur mehr von dem Brautraub zu entdecken; nichts von Entführung, nichts von stürmischer Gewalttat. Es gilt vielmehr ganz ausnahmslos der Grundsatz: Keine Ehe ohne Vertrag!

Insoweit sind auch Übersetzer und Ausleger vollkommen einig. Dagegen weichen sie sehr wesentlich von einander ab, wenn wir die Frage aufwerfen, zwischen welchen Personen der Vertrag geschlossen wird. Winkler übersetzt den § 128, einen der kürzesten der ganzen Inschrift, wörtlich, wie folgt: "Wenn jemand eine Ehefrau nimmt, aber keinen Vertrag mit ihr abschliesst, so ist dieses Weib nicht Ehefrau."

Mit ihr! Diese beiden kleinen, aber unendlich wichtigen Worte hat Pater Scheil ganz und gar nicht. 61

Dass der Vertrag von den beiden Brautleuten in Person geschlossen worden wäre, — so weit war die Rechtsentwicklung in Babylon denn doch noch nicht vorgeschritten; das wäre im Fall der Kinderehe ja auch gar nicht möglich gewesen! Die Kontrahenten sind vielmehr, wie aus den sonstigen Vorschriften Hammurabis und aus den uns erhaltenen Tontafeln

sich ergibt, auf der einen Seite der Brautvater oder die Brüder der Braut und auf der andern der Freier oder, so lange dessen Vater lebt, eben dieser. 62 Dabei wird eine Geldsumme vereinbart, welche tirchatu heisst; ihre Rechtsnatur wird sehr verschieden aufgefasst; ich vermag in ihr nur den Kaufpreis für die Braut zu sehen. 63

Wie tief der Frauenkauf auch unser heutiges Empfinden verletzt, so ist er doch dem Brautraub gegenüber ein unermesslicher Fortschritt; der Vorbote gesitteter ehelicher Verhältnisse". 64 Der Brautkauf hat dazu beigetragen, das Mutterrecht, das der Brautraub schon durchbrochen, gänzlich zu zerstören.

Es gibt wohl keine Nation der Erde, die nicht das Stadium des Frauenkaufes durchgemacht hat oder sich noch

in diesem Stadium befindet. Wir begegnen ihm bei den alten Israeliten, Arabern und Hellenen, bei Kelten, Slaven und Indern; bei den Babyloniern war er noch zur Zeit Nebukadnezars nicht vollständig erloschen. 65 Ganz besonders war er bei den Germanen anstatt des Brautraubs oder neben ihm im Gebrauch; noch im 15. Jahrhundert wurde er nachweislich von den Ditmarschen geübt; 66 selbst gegenwärtig gibt es keinen Erdteil, in dem nicht der Frauenkauf noch begegnete, und das gilt selbst von Europa, wo er von den Maljsoren, den Bergbewohnern Oberalbaniens sicher bezeugt ist. 67

Die Höhe des Kaufpreises war in Babel wohl der Vereinbarung der Parteien überlassen.

Ganz anders in den Volksrechten der germanischen Stämme; hier war gesetzlich die Summe fixiert, welche für jede Braut ohne Rücksicht auf Jugend, Schönheit und Kunstfertigkeit gezahlt werden musste. 68

Hammurabis Gesetz kennt solche absolute Frauentaxe nicht, 69 so überreich es sonst auch an Taxen und Tarifen aller Art ist.

Enthält es doch — um nur ein Beispiel zu nennen — eine babylonische Medizinaltaxe, aus der wir ersehen, dass Chirurg und Ophthalmolog 70 bei schweren Operationen und Geschwulsteröffnungen, die sie mittelst des gir-ni, eines bronzenen Instruments, vornahmen, je nach dem Stande der operierten Person, 10,5 oder 2 Sekel 70a Silber zu liquidieren haben (§ 215 ff); sie waren also nicht, wie die Ärzte anscheinend in Ägypten nach den neueren Papyrusfunden, "fix besoldete Staatsbeamte ohne Honoraranspruch". 71 Den Medizinern schliessen sich übrigens schon bei Hammurabi aufs engste die Veterinärmediziner an; auch ihre Gebühren sind fixiert, freilich viel niedriger, nur auf 1/6 Sekel. Bei beiden ärztlichen Kategorien ist zudem der Anspruch auf Honorar von dem Heilerfolge abhängig gemacht, und wehe dem unglücklichen Operateur, dem ein freigeborner mit dem gir-ni operierter Patient stirbt; ihm ist Abschlagung der Hände angedroht (§ 218); freilich immer noch eine mildere Strafe, als der Tod, der im alten Ägypten nach Diodor dem Kunstfehler der Ärzte drohte. 72 War der mit dem gir-ni zu Tode operierte nur ein Sklave, so hatte der Arzt einen anderen Sklaven dem Herrn als Ersatz zu geben (§ 219); Aug um Aug, Zahn um Zahn, Sklav um Sklav. Ist doch die Talion, die Wiedervergeltung, unter völliger Beseitigung der Blutrache der Grundzug des babylonischen Strafrechts; 73 sie findet sich

auch in den römischen 12 Tafeln, während sie dem germanischen Recht von Haus aus fremd war 73a und erst unter dem Einfluss des mosaischen Rechts in deutschen und schweizerischen Rechtsquellen Eingang gefunden hat. 73b Auch in der Talion, so grausam sie uns heut scheint, zeigt sich der grosse Fortschritt, den das babylonische Recht schon zu Hammurabis Zeit gemacht hatte; die Blutrache war bereits in Rache der Gesamtheit, war schon in staatliches Strafrecht umgewandelt. 73c

Doch zurück zu unserem Frauenkauf, bei dem der Preis ohne gesetzliche Taxe von den Parteien frei vereinbart wurde. Allzuhoch haben wir denselben uns übrigens nicht vorzustellen. 74

Wo und wie dieser Kaufvertrag in Babel geschlossen, sagt unser Kodex nicht speziell; doch folgt aus den allgemeinen Bestimmungen über die Kaufverträge, dass auch der Frauenkauf vor den sibi, den Ältesten oder Beisitzern als Urkundszeugen erfolgen musste. 75

Dass der Vertrag, wie Jeremias meint, 76 durch Übergabe der tirchatu geschlossen wurde, scheint unzutreffend. 77 In spätbabylonischer und persischer Zeit fand der Frauenkauf vor Beamten in dem Verheiratungshause oder Männerhause statt; Kohler und Peiser vergleichen dies Haus unserem modernen Standesamte. 78 Dafür aber, dass eine öffentliche Versteigerung der babylonischen Mädchen an den Meistbietenden resp. den Mindestfordernden stattgefunden habe, dafür bietet unser Gesetzesstein auch nicht den allergeringsten Anhalt, und nur für eine scherzhafte Fabel halten wir jene anmutige Erzählung Herodots von der alljährlich in jedem babylonischen Dorfe stattfindenden Frauenbörse oder Frauenauktion, auf welcher mit dem Kaufpreise, der für die Schönen bezahlt wurde, die Hässlichen ausgestattet und an den Mann gebracht wurden. 79

Der Kaufpreis hat bei vielen Völkern, bei Indern, Hebräern, Arabern und unter dem Einfluss der Kirche 80 auch bei den Germanen seinen ursprünglichen Charakter dadurch sehr wesentlich verändert, dass er statt an den Brautvater an die Braut selbst fiel und dadurch zum Frauengut wurde, dem indischen Çulka, dem arabischen mahr, dem deutschen Wittum. 81

Ob diese Umwandlung in Babel schon zu Hammurabis Zeit sich vollzogen hatte, erscheint doch recht zweifelhaft

obwohl Dareste, Scheil und wohl auch Winkler und Jeremias die Bestimmungen des Kodex Hammurabi in diesem Sinne aufzufassen scheinen. 82 Ich vermag diesen Fortschritt in unserer Inschrift wenigstens nicht mit Sicherheit zu konstatieren; denn die tirchatu wird nach ausdrücklicher und wiederholter Angabe des Gesetzes in das Haus des Schwiegervaters gebracht (§§ 139 und 163), und zwar, wie wenigstens die Urkunden ergeben, in feierlicher Form auf einer Schüssel; 83 der Schwiegervater behält ihn ganz, wenn der Bräutigam das Verlöbnis bricht (§ 160), wie er ihn bei seinem unberechtigten Rücktritt dem Bräutigam und bezeichnenderweise auch dann zurückzugeben hat, wenn die Tochter in der Ehe, ohne einen Sohn geboren zu haben, stirbt 84 (§163).

Scheint in dieser Richtung Hammurabi somit noch ganz auf dem Standpunkt der reinen Kaufehe zu stehen, so findet sich in seinem Eherecht doch ein anderes Element, das den Kauf zu einem Scheinkauf umzugestalten und damit schliesslich das ganze Institut zu zersetzen wohl geeignet war. Dies Element ist die sheriktu, wörtlich das Geschenk, 85 das

der Brautvater zugleich mit 86 seiner Tochter dem Eidam in die Ehe gibt. Diese Mitgift kann den Frauenkauf zu einem Scheinkauf machen, falls sie den Frauenpreis aufwiegt oder ihn gar übersteigt. Eine solche hohe, den Kaufpreis übersteigende Mitgift kam zu Zeiten Hammurabis bereits vor; denn es wird für einen bestimmten Fall in unserem Kodex (§ 164) ausdrücklich verordnet, dass der Ehemann von der Mitgift (sheriktu) den Kaufpreis (tirchatu) abziehen soll. 87 Diese Mitgift dürfte daher nicht lediglich eine Ausstattung, ein "trousseau" gewesen sein, wie Dareste annimmt, nicht lediglich also aus Gegenständen bestanden haben, die zum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmt und ihrem häuslichen Wirkungskreis angehörig sind, 88 sondern aus allerlei Geld und Gut, etwa wie bei den Langobarden 89 das sog. Vatervieh (faderfio) und in der Schweiz und Deutschland die sog. Heimsteuer. 90

Und wie diese letztere, so hatte auch die babylonische Mitgift noch eine weitere Funktion: sie galt als Erbabfindung der Tochter dem väterlichen Hause gegenüber. 91

Diese Mitgift bleibt der Frau auch als Witwe; sie darf sie sogar in die zweite Ehe mit hinübernehmen (§ 172 a. E.). Hat sie einen Sklaven geheiratet, so hat der Herr des Sklaven darauf keinerlei Anspruch (§ 176). Sie bleibt ihr auch im Falle der Verstossung. Bei ihrem Tode fällt sie allen ihren Söhnen zu (§ 162, 173); bei kinderlosem Tode bleibt sie dagegen in Höhe des gezahlten Kaufpreises dem Manne, und nur der Mehrbetrag fällt an das Vaterhaus zurück.

Hammurabi erwähnt aber noch eine dritte Gabe, 92 die sich an die Ehe knüpft; es ist die nudunu, eine Schenkung, die der Gatte der Frau gibt oder urkundlich verschreibt. 93 Sie erinnert an die röm. donatio propter nuptias, vielleicht auch an die Morgengabe, 94 die der Germane am Morgen nach der Hochzeit der jungen Gattin hinzugeben pflegte.

Unterliess in Babylon es der Mann, der Frau ein solches Ehegeschenk zu geben, so gewährt ihr Hammurabi als Surrogat dafür beim Tode ihres Mannes einen Erbanspruch auf einen Sohnesteil, gewissermassen eine gesetzliche Morgengabe, wie sich eine solche auch bei einzelnen germanischen Stämmen und seit dem 13. Jahrhundert besonders im deutschen Ritterstande findet. 95 Diese nudunu hat sich, worauf Jeremias mit Recht hinweist, im neubabylonischen und späthebräischen Recht merkwürdigerweise in die Mitgift verwandelt, die nedan oder nudunjah. Solche Begriffswandlung der technischen Bezeichnungen ist übrigens auch dem germanischen ehelichen Güterrecht nicht ganz fremd; so hat im Lauf der Zeiten bei

Westgoten und Bayern das Wittum durch Verschmelzung mit der Morgengabe den letztem Namen angenommen. 96

Die Schenkung des Mannes konnte in Feld, Garten, Haus und Habe bestehen; 96a die Frau hat daran den lebenslänglichen Niessbrauch, darf sie aber weder veräussern, noch in eine zweite Ehe hinübernehmen (§ 172 a. E.); die Schenkung soll sich vielmehr auf die Söhne vererben, sie ist den Söhnen, um einen germanischen Rechtsausdruck zu gebrauchen, verfangen (§ 171). 96a

Der Frauenkauf ist noch nicht die Ehe selbst. Wie dem modernen Verlöbnis noch die Trauung nachzufolgen hat, so hat dem Kaufvertrage noch die Erfüllung durch die Übergabe der Braut sich anzuschliessen. Diese Übergabe vollzog sich bei den meisten Völkern, insbesondere bei den Germanen unter einer Fülle von Symbolen, unter denen Schwert, Ring, Hut, Mantel und Handschuh hervorragen. 97

Auch bei Hammurabi muss zwischen dem Kaufvertrage und der wirklichen Lebensgemeinschaft der Gatten ein Zwischenraum gelegen haben; denn der Vertrag kann, wie wir ja gesehen, von jedem der beiden Teile unter Verlust des Kaufpreises widerrufen werden. 98

Der Brautvater darf noch sagen: "Ich will dir meine Tochter nicht geben," der Bräutigam noch sprechen: "Ich will deine Tochter nicht nehmen." Es bedurfte also noch eines Gebens und Nehmens.

Wie dieses sich vollzog, sagt Hammurabi uns leider nicht. Das Gesetz setzt es eben als bekannt voraus. 99 Aus den alten Urkunden ergibt sich nur soviel, dass der Akt der Verheiratung von Zeremonien begleitet wurde, deren Sinn indes wenigstens vorläufig noch unverständlich ist. 100

In der Regel tritt die Ehefrau in das Haus des Gatten ein; doch ist auch einmal im Gesetz der Fall erwähnt, dass die Ehefrau noch im Haus des Vaters lebt. Es dürfte dies wahrscheinlich auf eine Kinderheirat deuten, doch lässt es allerdings auch die Auffassung zu, dass der Bräutigam im Haus des Schwiegervaters lebt, wie Jacob bei Laban, Moses bei Jethro. 101 Immerhin brauchen wir deshalb noch nicht an einen adoptionsmässigen Eintritt des Schwiegersohnes in die Familie der Frau zu denken, wie sich ein solcher in der Ambilanak-Ehe der Malaien und auch bei Indern, Griechen und Japanern findet. 102

Die Frau tritt durch die Ehe in die Gewalt, ja in das Eigentum des Mannes; er kann sie wegen seiner Schulden verkaufen oder zu Zwangsarbeit weggeben (§ 117).

Dass Frau und Kinder zur Schuldentilgung hingegeben wurden, ist uns auch von Friesen und Bayern 103 bezeugt; ja bis ins 13. Jahrhundert war es in Deutschland dem Manne

im Notfall gestattet, sein Weib und seine Kinder zu veräussern. 104 Aber Hammurabis Gesetz ist auch hier freiheitsfreundlicher, als das germanische; die Schuldknechtschaft der Frau soll nur drei Jahre dauern; im vierten Jahr muss sie freigegeben werden. 105

Ausser im Fall der Not war auch noch in anderen Fällen der Verkauf der Frau statthaft. Wenigstens ergibt sich, wenn auch nicht aus unserem Kodex, so doch aus altbabylonischen Urkunden, dass der Ehemann das Recht hatte, seine zänkische Gemahlin für Geld zu verkaufen. 106 Den strafweisen Verkauf der Frau gestattet übrigens auch noch das Gesetz des langobardischen Königs Liutprand. 107

Ob die eheherrliche Gewalt in Babylon bis zum eigenmächtigen Tötungsrecht sich steigerte, wie dies bei den Germanen unzweifelhaft der Fall war, ergibt sich aus unserem Gesetze selbst nicht mit Sicherheit; 108 aber auch hier folgt aus den Urkunden, dass, wenn die Frau sich schwer gegen den Mann verging, er mit ihr kurzen Prozess machen und sie in den Strom werfen konnte. 109

Anderseits ersehen wir aber auch aus Urkunden, dass die Frau, von der Unterwerfung unter die eheherrliche Gewalt abgesehen, im alten Babylon als Rechtspersönlichkeit anerkannt war; sie konnte als Zeugin 110 auftreten, was ihr das altindische Gesetzbuch des Manu, "selbst wenn sie reinen

Herzens war", "der Unbeständigkeit des weiblichen Sinnes wegen", versagte; 111 ja sie konnte in Babel sogar selbständig Rechtsgeschäfte abschliessen. 112 Ihren Kindern gegenüber nahm sie eine hohe und freie Stellung ein, und Unehrerbietung eigner oder der Adoptivkinder wird strengstens bestraft. 113 (§§ 186, 192, auch § 29.)

Ob die gesetzliche Gewalt des Ehemanns durch Vertrag gemildert oder geschwächt werden konnte, sagt das Gesetz nicht. Immerhin besitzen wir einen Ehevertrag aus Hammurabis Zeit, in welchem der Mann ausdrücklich verspricht, ihr Wohlergehen sich angelegen sein zu lassen und — was freilich dem Sinn nach noch immer nicht ganz aufgeklärt scheint 114 — ihren Stuhl nach dem Tempel des Marduk zu tragen.

Solche Eheverträge freilich, wie sie, nach Diodor, bei den Ägyptern üblich gewesen, in denen der Bräutigam verspricht, seiner zukünftigen Frau gehorsam zu sein, 115 solche Eheverträge hat man in Babylon ganz sicher nicht zu suchen.

Was das eheliche Güterrecht bei Hammurabi anbetrifft, so hat es Jeremias mit dem modernen Namen der Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet, 116 also es jenem System zugerechnet, das hier in Zürich, wie im neuen deutschen Reich

gilt, und auch dem Entwurfe des uns nun hoffentlich bald beschiedenen schweizerischen Zivilgesetzbuchs zu Grunde gelegt wird.

Nun scheint allerdings die Mitgift im Eigentum der Frau geblieben zu sein; 116a es stimmt aber doch schlecht zur Verwaltungsgemeinschaft, dass die Frau, soweit nicht vertragsmässig das Gegenteil ausbedungen ist, für die Schulden des Mannes haftet und sogar auch für die vorehelichen. 117 Übrigens behält sie auch anscheinend die freie Verfügung über ihre Mitgift, 118 wenigstens über ihre Sklavin, die sie dem Manne

zum Weibe geben und die sie, "ihre Herrin", bei Auflehnung (im Hagarfalle) für Geld verkaufen darf (§ 147). 119

Von dem angeblichen System der Verwaltungsgemeinschaft soll sich nur für einen speziellen Fall eine gesetzliche Abweichung finden, eine Abweichung, die von Dareste als wahre Gütergemeinschaft, 120 von Jeremias als "Ansatz zur Errungenschaftsgemeinschaft" bezeichnet wird. 121 Es ist dies der Fall der Ehe der freigeborenen Frau mit einem Sklaven. Hier soll die Witwe nicht nur ihre Ausstattung zurücknehmen, sondern alles, was sie und ihr Gatte seit Eingehung der Ehe erworben haben, in zwei Teile sondern; die eine Hälfte soll der Herr des Sklaven, die andere die Freigeborene für ihre Kinder nehmen. 122

Der Zusatz "für ihre Kinder" scheint aber von beiden Schriftstellern übersehen worden zu sein; es handelt sich in Wahrheit nicht um Miteigentum zwischen Mann und Frau, sondern um Gleichheit des Erbanteils zwischen dem Herrn und den Kindern des Sklaven.

Die Ehebande waren in Babel nicht sehr fest; 123 der Ehemann konnte sie, wie ursprünglich wohl bei allen Völkern, 124 beliebig lösen, willkürlich die Frau verstossen. Er schrieb, wie wir aus den aufgefundenen Keilschrifttafeln ersehen, einen Scheidebrief, befestigte sein Siegel darin und trieb die Frau einfach aus dem Hause. 125

Immerhin zeigt Hammurabis Gesetz doch schon einen doppelten Fortschritt gegenüber dem Rechte anderer weit späterer Nationen und auch gegenüber dem altdeutschen Rechte.

Einerseits erkennt Hammurabi schon ein Scheidungsrecht der Frau an 126 und zwar in den beiden 127 Fällen der böslichen Verlassung (§ 136) und der richterlich festgestellten argen Vernachlässigung durch den Mann (§ 142).

Andrerseits gewährt er der schuldlos verstossenen Frau gewisse vermögensrechtliche Ansprüche, 127a die sich verschieden gestalten, je nachdem die schuldlos Verstossene ihm Kinder geschenkt hat — (die ihr alsdann zur Erziehung überwiesen wurden) — oder nicht.

Der schuldlos Verstossenen erlaubt Hammurabi, "den Mann ihres Herzens" zu heiraten. 128 (§ 137.) Krankheit 129 der Frau darf nicht als Verschulden angesehen werden; sie behält das Recht auf Beisitz und Unter-Zeichen

halt im Hause oder nach ihrer Wahl auf Rückkehr in das Vaterhaus unter Empfang der Mitgift.

Verstossung wegen gerichtlich festgestellter Schuld befreit den Mann von jeder Entlassungsgabe. An Stelle der Verstossung kann Erniedrigung zur Magd treten, 130 Als Schuld gilt: Herumstreichen, Verschwendung und Vernachlässigung des Gatten; für diese Fälle und den flagranten Ehebruch ist übrigens, wenn der Ehemann sie nicht begnadigt, Tod durch Ertränken angedroht. 131

Geht der Vorwurf des Ehebruchs vom Manne selbst aus, so kann sie sich durch ihren Eid (§ 131) reinigen; in andern Fällen soll sie, wie das Gesetz sagt, für ihren Mann in den Fluss springen, also sich dem Gottesurteil der Wasserprobe unterwerfen (§ 132).

Hierbei galt in Babylon das Untersinken als Zeichen der Schuld. Gerade umgekehrt sah das indische und auch das ältere deutsche Recht im Untersinken den Beweis der Unschuld, da die reine Flut sich weigere, die Schuldigen aufzunehmen. 132

Die Art der Verstossung der Ehebrecherin wird uns nicht im Gesetze Hammurabis, wohl aber in den Täfelchen der Bibliothek Asurbanipals in den düstersten Farben geschildert. Gebrandmarkt, nackt und obdachlos wird sie auf die Strasse gestossen, 133 eine Schilderung, die an den Bericht des Tacitus über die Austreibung der Ehebrecherin bei den Germanen gemahnt.

Die zweite Ehe steht nicht nur dem Manne und der schuldlos geschiedenen Ehefrau, sondern auch der Witwe frei. Von dem weit über die Erde verbreiteten Gebrauch des Suttiismus, der Witwentötung, der nicht nur bei den Indern, sondern auch bei einzelnen Stämmen der Germanen üblich war, 134 findet sieh in Hammurabis Recht nicht das Geringste; auch an Geldstrafen, wie wir sie im sog. Ringgeld (reipus) des Salischen Volksrechts treffen, 135 fehlt es ganz und gar; nur verliert die Witwe mit dem Beisitz im Hause des ersten Gatten auch dessen Schenkung, die nudunu (172 a. E.).

Einer obrigkeitlichen Genehmigung der zweiten Ehe bedarf es anscheinend wohl selbst dann nicht, 136 wenn unmündige Kinder aus der ersten Ehe vorhanden sind. Nur hat in diesem Fall der zweiten Ehe die Anzeige an das Gericht voranzugehen. Dieses soll den Nachlass des ersten Mannes feststellen und gegen urkundliches Anerkenntnis der Witwe und deren zweitem Mann zur Verwaltung ausantworten. 137

Überraschend ist es, schon in diesem ältesten Gesetzbuch Bestimmungen über die Wiederverheiratung der Frauen Verschollener zu finden. Begreiflicherweise ist aber auch diese Frage nicht prinzipiell, sondern nur kasuistisch für den Hauptfall, die Kriegsgefangenschaft 138 geregelt.

Dabei unterscheidet Hammurabi nach der finanziellen Situation der zurückgebliebenen Gattin. Sofern nämlich genügende Subsistenzmittel im Hause sind, so ist ihr Eintritt in ein neues Haus 139 ein todeswürdiges Verbrechen, das durch Ertränken gesühnt wird (§ 133). War dagegen im Hause des Kriegsgefangenen kein Lebensunterhalt für sie vorhanden, so bleibt die neue Ehe straflos (§ 134), aber bei der Rückkehr des Gefangenen besteht doch die alte Ehe zu Recht fort.

Es soll — nach den Worten Hammurabis — dieses Weib zu ihrem Gatten zurückkehren, die Kinder aber (je) ihrem Vater folgen (§ 134).

Das babylonische Recht stimmt also in diesem, von Juristen und Dichtern so oft behandelten Falle der Heimkehr des Verschollenen mit dem kanonischen und vielen modernen Rechten darin überein, dass der Heimgekehrte die zweite Ehe sprengen kann. Einige Kodifikationen, wie insbesondere das neue Deutsche B. G. B. erachten dagegen die zweite Ehe für gültig und verlegen den psychischen Konflikt, die neue Ehe anzufechten , nicht in die Seele des heimgekehrten, sondern in die Seele der neuen Ehegatten. 140

Wir haben, hochgeehrte Anwesende, im Eherechte Hammurabis so manche Ähnlichkeiten mit dem Rechte anderer Nationen, insbesondere mit dem altgermanischen Rechte feststellen können.

Auch in den übrigen Teilen von Hammurabis Gesetzgebung lassen sich — bei allen weitgehenden Differenzen — doch auch zahlreiche Analogien zwischen altbabylonischem und altgermanischem Recht nachweisen, Analogien, die ich an dieser Stelle nicht näher auszuführen, sondern nur ganz summarisch anzudeuten vermag. So ist das Erbrecht hier wie

dort nur angewandtes Familienrecht; das Testament ist beiden unbekannt. 141 So sind hier, wie dort die Töchter im Erbrecht zurückgesetzt, der Regel nach nur zu Unterhalt im Hause und im Fall der Heirat zu einer Mitgift berechtigt. 142 Hier, wie dort ist die Eigentumsklage wegen abhanden gekommener Sachen zugleich zur Ermittlung des Diebes bestimmt und nötigt den Verklagten, um nicht selbst als Dieb bestraft zu werden, seinen Erwerb zu beweisen und den Vordermann, von dem er die Sache gekauft hat, herbeizuschaffen. 143 Hier, wie dort ist der Hehler so schlimm, wie der Stehler. 144 Hier, wie dort findet sich eine gewisse Haftung der Hausgenossenschaft, der Gemeinde oder des Gaus für Delikte des Einzelnen. 145

Hier, wie dort galt der Sklave als Sache, 146 wurde seine Verheimlichung mit schweren Strafen, 147 seine Ergreifung mit einer Belohnung vergolten. 148 Hier, wie dort die strenge Haftung des Schuldners mit der eigenen Person. 149 Hier, wie dort der Brauch, gewisse Verbrecher am Orte des Delikts zu töten und zu verscharren. 150

Doch genug der Beispiele! Unsere Aufzählung will nicht erschöpfend sein und übergeht ganz die Fälle, in denen nicht das altgermanische, sondern erst das spätmittelalterliche Recht Ähnlichkeiten mit dem Gesetz Hammurabis aufweist, wie im Lehnrecht, 151 wie in der Talion 151a und in jenen Leib- und Lebensstrafen, die man mit Brunner 152 als spiegelnde bezeichnet, weil sie die Missetat, um derentwillen sie verhängt worden, gewissermassen widerspiegeln wollen, jene Strafen, bei denen der Missetäter an dem Gliede gestraft werden soll, mit dem er gesündigt, und von denen wir ein krasses Beispiel bereits in dem Handverlust des Operateurs kennen gelernt haben. 153

Wie viele aber auch der Ähnlichkeiten zwischen altgermanischem und altbabylonischem Rechte sind, so wäre es doch völlig verkehrt, aus jenen Übereinstimmungen auf eine direkte Entlehnung schliessen zu wollen; dazu geht der Ausdruck, die Form, in welche der Rechtsgedanke gekleidet ist, 154 denn doch zu weit auseinander; dazu vollziehen sich gewisse Änderungen des germanischen Rechts zu deutlich im Lichte der Geschichte, — gewissermassen vor unseren Augen, erst fast drei Jahrtausende nach Hammurabi.

Überdies finden wir ja auch ganz ähnliche Rechtssitten — Brautkauf, Sklaverei, Schuldknechtschaft, Gottesurteile und vieles andere — auch heut noch in beiden Hemisphären, bei isolierten, weltfernen Naturvölkern, die durch Babylon schwerlich jemals auch nur indirekt irgend welchen Einfluss erfahren haben.

Wie es eben Triebe gibt, die allen Menschen gemeinsam sind, 155 so gibt es "Elementargedanken", "Völkerideen", wie sie Bastian nennt, die aus der inneren Natur des Menschen heraus sich ohne fremden Einfluss von selbst entwickeln 156, und bei denen die sonst so häufige Entlohnung gänzlich ausgeschlossen ist.

Gewiss hat die babylonische Kultur den allergrössten Einfluss auf die asiastischen Nachbarvölker und durch sie auf die gesamte alte Welt ausgeübt. Gewiss erinnert uns das Zifferblatt der Uhr, der Kalender, der astronomische Tierkreis und vieles andere noch heut an den gewaltigen Aufschwung, den die Kultur zwischen Euphrat und Tigris

in frühester Zeit genommen. 157 Vermutlich hat das Handels- und Verkehrsrecht manches aus den babylonischen Institutionen entlehnt; insbesondere scheint es immerhin möglich, dass bei weiteren Fortschritten der Forschung unsere modernen Kommissionäre, Kommanditisten und stillen Gesellschafter, deren Ursprung man bisher in der italienischen commenda 158 oder in dem arabischen "kirad" gesucht hat, 159 ihren rechtshistorischen Stammbaum noch durch das arabische Recht hindurch bis zu dem babylonischen shagan-lal, einer Art Zwischenhändler oder commis voyageur intéressé im Kodex Hammurabis, zurückführen können. 160

Immerhin besteht für die Rechtsgeschichte die Gefahr, nach langer Unterschätzung der babylonischen Urkultur nunmehr um äusserer Ähnlichkeiten willen in eine Überschätzung, in eine Art Babylonismus zu verfallen.

Dass diese Gefahr in Wahrheit schon besteht, dürfte nicht nur die Hypothese Revillouts, 160a sondern auch ein frappantes Beispiel aus der jüngsten Zeit beweisen.

In seinem übrigens höchst anregenden Vortrag über "die babylonische Kultur in ihren Beziehungen zur unsrigen" kommt Dr. Hugo Winkler auch auf eine schweizerische oft behandelte Rechtsantiquität zu sprechen, auf das Kohlenberger Gericht in Basel. Die Richter und Beisitzer dieses Gerichts wurden bekanntlich aus den sog. Freiheitsknaben, im 16. Jahrhundert aus Sackträgern genommen. Sie hielten über Scharfrichter und Bettler und andere anrüchige Menschen, wie Totengräber, Wasenmeister, Schmutzfeger, Herumtreiber und Krüppel unter den Linden auf dem Kohlenberge bei Basel in sehr seltsamen Formen Gericht; Richter und Beisitzer führten den officiell festen Namen Lamprecht; sie mussten den rechten Schenkel entblössen und den Fuss in einem Zuber mit Wasser haben, der nach Urteilsverkündigung vom Richter mit dem Fusse umgestossen wurde.

Dies Kohlenberger Gericht stammt nach Osenbrüggen 161 vermutlich aus dem 14. Jahrhundert und ist im 17. Jahrhundert

verschwunden. Und was bemerkt nun der verdiente Assyrologe Winkler 162 über dieses Gericht?

"Es bestand" — sagt er wörtlich — "aus sieben Sackträgern. Auch hier begegnet wieder die Sieben als die Zahl der Unterweltsgottheit, des Teufels. Auch der Bettler als nicht heimatberechtigt untersteht nicht dem Schutze der Stadtgottheit, also dem der Unterwelt." Die teuflische Siebenzahl begegnet uns aber nicht nur im Kohlenberger Gericht für die heimatlosen Bettler, sondern auch in den allgemeinen Gerichten der Germanen für alle vollfreien und ehrenfesten Männer. Sieben sogenannte Rachimburgen sollten nach der Lex Salica im rechten Dinge das Urteil vorschlagen; 163 sieben Schöffen verpflichtete Karl der Grosse 164 zur Anwesenheit in allen Grafschaftsgerichten; auch im fränkischen Königsgericht und in den deutschen Landgerichten mussten mindestens sieben Urteiler anwesend sein. 165 "Siebnergerichte" gab es auch in Uri, Schwyz und Unterwalden. 165a Dass all diese altgermanischen Siebnergerichte unter dem Schutze der Unterwelt gestanden hätten, wird wohl niemand behaupten. 166

Lehnen wir auch eine direkte Übertragung und einen gemeinsamen Ursprung babylonischer und germanischer Institutionen

ab, so haben wir doch vom Standpunkt der komparativen Jurisprudenz die Ausgrabung von Susa als eine Erweiterung unseres Arbeitsfeldes dankbarst zu begrüssen.

Will doch die vgl. Rechtswissenschaft nicht nur lehren, wie Völker gemeinsamer Abstammung die überkommenen Rechtsbegriffe selbständig ausarbeiten, nicht nur lehren, wie ein Volk die Institutionen eines andern übernimmt und seinen eigenen Anschauungen gemäss umformt, sondern auch — und es ist dies eine ihrer schönsten und schwersten Aufgaben — wie auch ohne jede tatsächliche Verbindung die Rechtssysteme verschiedener Nationen sich nach gemeinsamen Entwicklungsgesetzen fortbilden, sucht sie doch überall in den Rechtssystemen die Rechtsidee. 167

Als unsere Hochschule heute vor 70 Jahren gegründet wurde, da waren, wie in den schweizerischen und deutschen Schwesteruniversitäten die Juristen fast ausschliesslich mit den beiden Rechtssystemen beschäftigt, welche ein unmittelbar praktisches Interesse darbieten, mit dem römischen und dem deutschen. 168 Wie mächtig hat sich seither die Grenze der Rechtswissenschaft erweitert, in der Forschung, ja bereits auch in der Lehre!

Das nur zu lang vernachlässigte griechische und indische Recht hat reiche Förderung erfahren; das attische Recht wird in besonderen Vorlesungen bereits vorgetragen und die vergleichende Rechtswissenschaft, diese jüngste und mächtig aufstrebende Disciplin der Jurisprudenz ist unter die Lehrfächer auch dieser Hochschule bereits eingereiht. Hoffen wir, dass auch die sich täglich mehrenden Schätze der ägyptischen Papyrusrollen, der assyrischen Tontafeln und Stelen, sowie die Aufschlüsse der Forschungsreisenden über die Institutionen der Naturvölker zur Vertiefung der Universalrechtsgeschichte ausgiebig beitragen.

Dazu bedarf die Jurisprudenz freilich der Beihilfe der Schwesterwissenschaften, der Archäologie und Theologie, der Philologie, der Geschichte, der Ethnologie und der Anthropologie.

Die gemeinsame Arbeit der verschiedenen Wissenschaften ist ein Dienst im Interesse jener Bildung, deren Pflegestätte zu sein die Aufgabe und der Ruhmestitel aller Universitäten, die Aufgabe und der Ruhmestitel auch unserer alma mater Turicencis ist.