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Eigenart und innere Lebensbedingungen einer Protestantischen Volkskirche.

REDE gehalten am Jahresfeste der Universität Basel

den 13. November 1908
vom Rektor
D. P. Mezger
Professor der Theologie.
Basel 1909
Verlag von Helbing & Lichtenhahn.

Buchdruckerei Emil Birkhäuser, Basel.

Hochansehnliche Versammlung!

Von der Eigenart und den inneren Lebensbedingungen einer protestantischen Volkskirche beabsichtige ich zu Ihnen zu reden. — Angesichts der lebhaften kirchenpolitischen Bewegung in unserer Stadt ist das Thema ungesucht an mich herangetreten und zugleich so eindringlich, dass ich mich demselben nicht zu entziehen vermochte, obgleich sofort mit der Vergegenwärtigung desselben auch die lebhafte Empfindung sich einstellte: "Davon zu reden ist Verlegenheit." Denn wo durch die aktuell gewordene kirchliche Frage das religiöse Interesse geweckt wird, werden alsbald die verschiedensten Geister erregt und zum Worte gedrängt. Dabei tritt eine solche Fülle unbestimmter und heterogener Vorstellungen und entgegengesetzter Werturteile zutage, dass es kaum möglich erscheint, über kirchliche Dinge für jedermann deutlich und überzeugend zu reden. — Dazu kommt die Schwierigkeit des Moments. Die kirchliche Frage ist bei uns in Basel schon über die theoretischen Erörterungen hinaus in das Stadium entscheidungsvoller Verhandlungen durch die gesetzgebenden Faktoren getreten. Wozu heute noch eine theologische Betrachtung akademischer Art? Sie hat den konkreten praktischen Gegenwartsinteressen des Staates und der Kirche zu weichen, die durch das Wort der Politiker und Kirchenmänner zur Geltung kommen.

Über diese Bedenken hilft mir der Gedanke hinweg, dass gerade im jetzigen Augenblick eine ruhig abwägende akademische Betrachtung einen mehr als bloss akademischen Wert haben dürfte. Wo irgend in der kirchlichen Gesetzgebung etwas Erspriessliches zu Stande kam, ist es nie das Werk eines richtungslosen Opportunismus gewesen, sondern immer nur da geleistet worden, wo die massgebenden Kreise über die Bedürfnisse des Tages hinausschauend sich ihre Richtpunkte von den Ideen geben liessen, in denen die Lebenskraft und das innere Recht der Kirche ruht, und die in der geschichtlichen Fortbewegung des kirchlichen Lebens nach einer immer reineren Ausgestaltung ringen.

Eine solche Orientierung suchen und fordern wir auch für die bevorstehende Neugestaltung der evangelischen Landeskirche, — nicht um das geschichtlich gewordene Gebilde in doktrinärer Weise zu meistern, oder von einem abstrakten Kirchenideal aus eine künstlich konstruierte und deshalb niemals lebensfähige Organisation aufzurichten. Nur darum ist es uns zu tun, mittelst der gesuchten Normen zu einer richtigen Beurteilung der Grundlinien zu gelangen, die im Regierungsratschlag vom 25. Juli 1908 für die Gestaltung unserer evangelischen Kirche vorgezeichnet sind. —Im Vordergrund desselben steht die Lockerung des bisherigen Abhängigkeitsverhältnisses der Kirche vom Staat durch das Zugeständnis des Selbstverwaltungsrechts an die Kirche als an eine öffentliche Korporation mit der Befugnis, ihre inneren und äusseren Verhältnisse (kirchliches Steuerrecht) selbständig zu ordnen; — diese Umgestaltung immerhin als Etappe auf dem Weg zu einer späteren Trennung beider Gemeinschaften gedacht. — Nun weiss ich mich

von jeder Schwärmerei für die Trennung im allgemeinen völlig frei, aber ich gestehe gerne, aus den weitblickenden und ein warmes Wohlwollen für die evangelische Kirche bekundenden Darlegungen des Ratschlages die Überzeugung gewonnen zu haben, dass die Würde, wie das Interesse der Basler evangelischen Kirche die vorgeschlagene Neuordnung gerade jetzt dringend wünschenswert erscheinen lassen. Jedoch, was uns für unseren gegenwärtigen Zweck an dem Regierungsratschlag interessiert, ist nicht die Trennungsfrage an und für sich, es sind vielmehr die bestimmt formulierten Forderungen an die Kirche, an deren Erfüllung der Staat die vorrechtliche Stellung derselben geknüpft hat. In diesen Forderungen ist die spezifisch kirchliche Eigenart der Basler Kirche zum Ausdruck gebracht, und zwar ist ihr der Charakter einer auf demokratischer Grundlage aufgebauten bekenntnisfreien Volkskirche aufgeprägt. Hier erhebt sich das Bedenken, ob die der Kirche in Aussicht gestellte grössere Selbständigkeit nicht zu teuer bezahlt ist um den Preis, dass sie sich für ihre innere Ausgestaltung in solcher Weise binden lässt.

Es ist ja vollständig richtig, mit diesen Forderungen wird der Kirche gar keine neue Organisation zugemutet, es wird bloss ihr bisheriger Charakter festgelegt. Aber die Frage ist eben die, ob nicht gerade jetzt, wo der Staat sein Verhältnis zur Kirche einer Neuordnung unterwirft, auch für die Kirche der so günstig vielleicht nicht wiederkehrende Augenblick gekommen ist, der sie vor die Pflicht stellt, in ernster Selbstbesinnung die Grundlagen ihrer Organisation auf ihren letzten Lebenszweck hin zu prüfen. — Soll sie denn ohne Weiteres ihren bisherigen, unter den

Einwirkungen des staatlichen Kirchenregiments gewonnenen Charakter auch fernerhin einfach beibehalten, ohne sich Rechenschaft darüber zu geben, ob er den unerlässlichen Ansprüchen genügt, die vom Standpunkt des Evangeliums aus, in dessen Dienst sie steht, an sie ergehen?

Selbstverständlich ist es die christliche Offenbarung, aus welcher als dem letzten Rechts- und Daseinsgrund der Kirche auch die Normen für ihre Organisation abzuleiten sind.

Auf dem Weg zu ihrer Erkenntnis tritt uns sofort, getragen von einer mächtigen Zeitströmung, ein extremer religiöser Individualismus hemmend in den Weg. Sein Anspruch mit dem Schlagwort: "kirchenfreie Frömmigkeit!" ist ganz dazu angetan, von vornherein das Interesse am kirchlichen Gemeinschaftsleben zu ersticken. Nur in der Form eines unmittelbaren und ausschliesslichen Wechselverkehrs zwischen Gott und dem Individuum erkennt er wahrhaft frommes Leben an: "Gott und die Seele, die Seele und Gott." Die Kirche ist ihm nicht die Vermittlerin und Pflegerin, sondern die Zerstörerin aller echten Religiosität, indem sie dieselbe veräusserlicht und mechanisiert.

Nun darf in der Tat dem religiösen Individualismus innerhalb der christlichen Religion ein weitgehendes Recht nicht bestritten werden: ist er doch auch auf ihrem Boden erwachsen. Das Verhältnis des Christen zu seinem Gott ist etwas so Innerliches und rein Persönliches, dass es nur in einem ausschliesslichen und unmittelbaren Wechselverkehr seine volle Wahrheit hat und den Frommen zu einer der Welt gegenüber völlig selbständigen Persönlichkeit erhebt. Dieser fromme Individualismus ist, seitdem Luther sein gewaltiges "ich kann nicht anders!" den

höchsten weltlichen und kirchlichen Gewalten entgegengerufen hat, ein Grundrecht der protestantischen Frömmigkeit geworden.

Jedoch aus derselben christlichen Offenbarung, die dem religiösen Individualismus sein Recht verbürgt, erwächst ihm zugleich seine Beschränkung durch das ihm übergeordnete Recht der Gemeinschaft. Jene Offenbarung erschöpft sich keineswegs in rein individuellen Liebesbeziehungen, sie zielt auf eine universale geistige Gemeinschaft ab in dem Gottesreich vollendeter Persönlichkeiten. Auf dem Boden des Christentums treten Recht und Pflicht des Individualismus, wie Recht und Pflicht der Gemeinschaft mit gleicher Stärke uns entgegen und beide sollen, ohne einander Abbruch zu tun, gleichermassen zur Geltung kommen. Individualismus nicht auf Kosten der Gemeinschaft, sondern im Dienst derselben, und Gemeinschaft nicht als drückende Fessel, sondern als fruchtbarer Nährboden individuellster Frömmigkeit. In der Herstellung eines befriedigenden Ausgleichs zwischen individuellen und Gemeinschaftsinteressen liegt eine wesentliche Lebensbedingung der Kirche.

In ihrer ganzen Wichtigkeit tritt aber die Bedeutung der Gemeinschaft für das Christentum erst ins Licht, wenn wir den geschichtlichen Charakter des Christentums ins Auge fassen. Als Christen besitzen wir die Offenbarung Gottes in dem geschichtlichen Lebenswerk Jesu und den von ihm ausgehenden Geisteswirkungen. Deshalb ist christliche Religion nur dadurch möglich, dass seine Person in ihrer Glauben weckenden Kraft fortgesetzt dem Herzen der Menschen nahe gebracht werde. Das einzige Mittel, über das wir zu diesem Zweck verfügen, ist das Zeugnis von Jesus, das Evangelium.

Wer anders aber könnte Träger dieses Zeugnisses sein, als die vom Geiste Christi beseelte Gemeinschaft der Gläubigen. Sie hat das Bild Christi geschichtlich fixiert und im Lauf der Jahrhunderte einer Generation um der anderen überliefert; in ihr wird das Evangelium von Christus noch heute verkündigt. So ist sie das eigentümliche Organ, in welchem die Stiftung Christi lebendig und wirksam fortlebte. Mit diesen letzten, Schleiermacher entlehnten, Wendungen ist das eigenartige Wesen und die Aufgabe der christlichen Kirche aufs klarste und bestimmteste bezeichnet; denn wir verstehen unter ihr nicht die Gemeinde der Gläubigen nach allen ihren geistigen Lebensäusserungen, sondern nur in dem ganz speziellen Sinn, wonach sie die Pflege und Förderung der christlichen Frömmigkeit durch den Dienst am Evangelium als ihre spezifische Aufgabe ausübt. Diese Idee der wahren Kirche existiert keineswegs als unwirkliches Ideal bloss in unseren Gedanken, sie ist vollkommene Wirklichkeit und beweist sich als eine in ihren Wirkungen wahrnehmbare Grösse überall, wo unter der Einwirkung des Evangeliums und des Geistes Christi Menschen sich zu einer Gemeinschaft christlichen Glaubens, Liebens und Hoffens verbunden fühlen, auch wenn diese Verbindung nicht in einer greifbaren Organisation in die Erscheinung tritt.

Aus dieser. Idee der Kirche Christi — die doch mehr ist als nur eine Idee — ergeben sich uns die Normen, nach denen der Wert einer jeden organisierten Kirche zu bemessen ist:

Demgemäss gibt es vor allem kein anderes Fundament für die christliche Kirche als das der Gottesoffenbarung in Christus,

sodann hat keine Kirche einen anderen Lebenszweck als die Förderung christlich frommen Lebens durch Hervorrufung christlichen Glaubens,

ferner das einzige Mittel zur Erreichung dieses Zweckes besitzt sie im Evangelium,

endlich die Verkündigung des Evangeliums hat eine Anzahl gläubiger Träger desselben im Schoss der Kirche zur selbstverständlichen Voraussetzung.

Je vollständiger in einer empirischen organisierten Kirchengesellschaft diese Lebensbedingungen vorhanden sind, um so mehr hat sie an dem Leben der wahren Kirche teil; je tiefer und fester eine Kirche in der christlichen Offenbarung wurzelt, je zielbewusster sie die Pflege der christlichen Frömmigkeit betreibt, je treuer sie für diesen Zweck die Verkündigung des Evangeliums handhabt, und je mehr — nach einem früher schon gewonnenen Postulat — in ihrer Organisation auch die Gemeinschaft ihrer Glieder in Harmonie mit der individuellen Freiheit derselben sich darstellt, um so mehr wird sie dem Ideal der Kirche nahe kommen. Wir dürfen aber noch einen Schritt weiter gehen und jene zuerst hervorgehobenen vier Lebensbedingungen auf eine derselben reduzieren; stehen sie doch alle in solch innigem Zusammenhang mit einander und im Abhängigkeitsverhältnis von einer unter ihnen, dass durch die Gegenwart jener einen auch das Vorhandensein der übrigen verbürgt ist, die wir deshalb als den konstitutiven Faktor der Kirche ansehen dürfen, und dieser eine ist das Evangelium, die nota ecclesiae. Auf Grund dieser Reduktion der Lebensbedingungen der Kirche auf den einen konstitutiven Grundfaktor des Evangeliums werden wir jeder kirchlichen Organisation ihr inneres

Daseinsrecht zugestehen, wenn sie nur dem Evangelium von Christus freien Raum gewährt.

Im Vergleich mit diesem entscheidenden Faktor sind — wenigstens für die evangelische Kirche — die Formen ihrer rechtlichen Organisation von durchaus untergeordnetem Wert. Mag die römische Kirche auch diese als eine unantastbare göttliche Einsetzung für sich in Anspruch nehmen, für die evangelische Kirche ist sie eine rein menschliche Ordnung und eine Frage relativer Zweckmässigkeit, jederzeit abhängig von den natürlichen und geschichtlichen Bedingungen, unter denen die Kirche lebt. Je nach dem nationalen Charakter, nach dem rechtlichen, intellektuellen, sittlichen Niveau der Völker wird die kirchliche Organisation die mannigfaltigsten Formen annehmen. Um so besser, je elastischer sie ist; um so leichter vermag sie sich der jeweils erreichten Stufe des geistigen Lebens ihrer Glieder anzupassen und mit dem Fortschreiten der sittlich religiösen Entwicklung auch immer wieder neue Lebensformen sich zu schaffen. Daraus aber ergibt sich uns unmittelbar die wichtige Erkenntnis, dass der Wert einer kirchlichen Organisation sich keineswegs nur nach dem Mass bemisst, in dem sie etwa einem höchsten kirchlichen Gemeinschaftsideal nahe kommt. Eine nach diesem Masstab bemessene unvollkommene Kirchenverfassung wird unter gewissen Verhältnissen dem letzten Zweck der Kirche förderlicher sein, als eine höher stehende, aber den Umständen nicht angepasste Organisation, ja sie kann dann vielleicht die einzig richtige sein, unter der Voraussetzung, dass das Evangelium freie Bahn in ihr hat.

Aber in der Seele des Christen lebt allerdings ein höchstes Kirchenideal, und jeweilen haben in den

Zeiten religiöser Bewegung führende Persönlichkeiten den Versuch gemacht, dasselbe in einer empirischen Kirchengemeinschaft zur Verwirklichung zu bringen. Grüsst es uns doch, Sehnsucht erregend, aus den Tagen des Urchristentums herüber: eine Gemeinschaft gläubiger Jünger Jesu, innig und doch frei verbunden durch die Macht des alle beseelenden Christusgeistes, kaum bemerkbare Spuren rechtlicher Ordnung, nicht irgend welcher Amtscharakter; nur die persönlichen, religiösen Werte gelten, Einfluss und Leitung kommt nur denen zu, welche durch persönliche Begnadung dazu ausgerüstet sind, jede Geistesgabe wird im Dienst der Liebe der Gemeinde zugewendet. — Dieses apostolische Gemeindeideal schwebte auch Luther bei seiner kirchenorganisatorischen Tätigkeit vor Augen: eine reine freie Gemeinde wahrer Christen. Ob er, wie in seinen Anfängen in der Schrift: "An den christlichen Adel" die Kirche von oben her zu organisieren suchte, als Nationalkirche mit Hilfe der christlichen Fürsten und Landesobrigkeiten, ob er, wie später z. B. in der "deutschen Messe" 1526, sie von unten aus aufzubauen dachte durch Bildung christlicher, Parochialgemeinden: beidemal — das hat unlängst P. Drews 1) über jeden Zweifel erhoben, —lagen Luthers Gedanken weit ab von der Errichtung einer allgemeinen, staatlich regierten Volkskirche. Sein Ideal ist eine Kirche, in welcher die äusserliche Christenheit d. h. die empirische Kirche sich deckt mit der innerlichen Christenheit d. h. mit der Gemeinde Christi, die, in Glaube, Liebe und Hoffnung verbunden, Christus zu ihrem Herrn und Haupt hat; allerdings nicht nach Schwärmerart eine Gemeinde

von Vollkommenen, aber doch eine wahrhaft gläubige Gemeinde, diejenigen unter den Getauften, "die mit Ernst wollen Christen sein". Spener's collegia pietatis, Zinzendorf's Brüdergemeinde, des jungen Schleiermacher's Chor von Freunden und Bund von Brüdern — sie alle legen ein beredtes Zeugnis ab für die Sehnsucht der Frommen nach der reinen Darstellung der religiösen Gemeinschaft. Auch Rudolf Sohm's These: "Das Kirchenrecht ist im Widerspruch mit der Kirche" wurzelt in seiner Begeisterung für das Ideal eines vom Geist Christi regierten Gottesvolks. Der leidende Alexander Vinet aber hat kurz vor seinem Tode bei der Kunde von der vollzogenen Organisation der waadtländischen Freikirche ausgerufen: "Dieu soit loué, je verrai enfin une église, elle demeurera petite, mais ce sera une église!"

Im Lichte dieses, freilich nie vollkommen realisierbaren höchsten Kirchenideals muss die unvollkommenere Gestalt der Volkskirche wie ein Abfall von der wahren Kirche erscheinen. Als eine Volkskirche aber tritt uns die Basler Kirche entgegen, und die für sie in Aussicht genommene Vorrechtsstellung einer öffentlichen Korporation ist ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass sie den Charakter einer Volkskirche auch künftig beibehalte. Das ist mit der — für das Wesen einer Volkskirche entscheidenden — Forderung festgelegt, dass sie jeden der reformierten Kirche von Geburt angehörigen Kantonseinwohner, der nicht ausdrücklich seinen Austritt erklärt, als ihr Mitglied anzuerkennen hat, ohne diese Mitgliedschaft von irgend welchen persönlichen, sittlich religiösen Qualitäten abhängig zu machen. Die Volkskirche ist eben Massenkirche, in welcher alle Platz haben, und in welcher die heterogensten Elemente: lebendige Christen, Gewohnheitschristen

und nicht bloss kirchlich, sondern auch religiös durchaus indifferente Personen in bunter Mischung durcheinander leben; Elemente, zwischen denen eine lebendige Gemeinschaft der Liebe und des Glaubens gar nicht möglich ist. Viele gehören ihr an, ohne ein klares Bewusstsein von dieser Zugehörigkeit zu haben oder irgend welchen Wert derselben beizumessen. Welche Passivität deshalb für kirchliche Interessen auch bei vielen Kirchlichgesinnten! wie bescheiden die religiösen Bedürfnisse, wie mangelhaft das kirchliche Pflichtgefühl! wenig Geist und Leben, aber viel träge Gleichgültigkeit und äussere fromme Gewohnheit. Doch wer kennt nicht diese mit ihrer Organisation unabtrennbar verknüpften Schattenseiten der Volkskirche, durch die sie den Unkirchlichen ein Gegenstand der Verachtung und des Spottes, vielen Frommen ein Gegenstand des Ärgernisses ist. Wir haben offen einzugestehen: unter dem Gesichtspunkt einer organisierten Glaubens- und Liebesgemeinschaft erscheint sie fast wie die Karikatur einer Kirche, bei der man fragen kann, ob wir sie der Konservierung wert erachten sollen, geleitet von der wohlgemeinten Absicht, das Schiff der Kirche an der Klippe der bevorstehenden Umgestaltung mit möglichst geringem Menschenverlust vorbei zu steuern und nicht scheitern zu lassen. Wäre es im Interesse des gesunden Lebens, der Kraft und geistigen Leistungsfähigkeit einer Kirche nicht viel richtiger, statt sich mit dem Ballast der Gleichgiltigen zu beschweren, eine freie Gemeinschaft lebendiger Christen zu organisieren, die, mit Vinet zu reden, zwar eine kleine, aber doch eine Kirche sein wird?

Jedoch, ehe wir uns über die Volkskirche um ihrer offenkundigen Mängel willen zu einem voreiligen

Verwerfungsurteil hinreissen lassen, gilt es, sie richtig zu verstehen. 1) Repräsentiert sie nicht doch neben andern Kirchenformen einen durchaus berechtigten, eigenartigen kirchlichen Typus von höchstem Wert für die Sache des Christentums? Eignen ihr demgemäss nicht ganz spezielle Vorzüge, durch welche sie die gerade unseren Verhältnissen am meisten entsprechende kirchliche Gestalt sein dürfte? — Ihrer geschichtlichen Entstehung sowohl, als ihrem ganzen Charakter nach kann sie allerdings keinen Anspruch darauf erheben, eine nach dem Ideal wahrer christlicher Gemeinschaft entworfene Organisation zu sein. Sie ist das Produkt einer Entwicklung, an dessen charakteristischem Ausbau keineswegs bloss religiöse Motive mitgewirkt haben. Sie ist mehr oder weniger als ein Notbau ins Leben getreten, sofern beim Zusammenbruch des katholischen Kirchenwesens die evangelischen Obrigkeiten sich vor die Pflicht gestellt sahen, für den rechten christlichen Gottesdienst ihrer Untertanen zu sorgen. Aus diesem Pflichtdienst folgerten sie dann das Recht der Herrschaft über die Kirche. Dass sie dabei meist die kirchlichen Interessen ihren politischen und finanziellen Machtinteressen hintangestellt, ja aufgeopfert haben, lag in der Natur der Sache.

Unter solchem Regiment kam es zu keiner Organisation des Kirchenvolkes im Unterschied von der politischen Volksgemeinschaft. Die Verkündigung des Evangeliums wurde einfach dadurch sicher gestellt, dass die weltliche Obrigkeit das Pfarramt bestellte und durch die rechtliche Bindung desselben an das Bekenntnis für die Predigt der reinen Lehre sorgte.

Auch die im Lauf der Zeit ins Leben gerufenen innerkirchlichen Organisationen, wie Ältesten- und Synodalordnung, vermochten in der Staatsabhängigkeit zu keinem kräftigen, wirksamen Leben zu gedeihen.

Bei dieser Schwachheit der eigenen Lebensorgane scheint die Sorge wohl berechtigt, ob nicht ihre fortschreitende Loslösung vom Staate für die Volkskirche zur Katastrophe werden müsse. Das wäre sicher der Fall, wenn sie nicht doch unter ihrer kümmerlichen Erscheinung ein eigenartiges Lebensprinzip in sich bergen würde, das ihr nicht nur volle innere Existenzberechtigung, sondern auch die nötige Lebensfähigkeit gewährte. — Ein solches Prinzip besitzt sie in dem sie beherrschenden Grundgedanken, dass es bei ihr gar nicht auf die Darstellung einer reinen Gemeinschaft wahrer Christen abgesehen ist, dass sie vielmehr eine wesentlich pädagogische Institution sein will im Interesse christlicher Frömmigkeitsbildung mit der Aufgabe, das gesamte Volksleben im weitesten Umfang mit den sittlich religiösen Kräften des Evangeliums zu durchdringen.

Natürlich ruht auch ihre Lebenskraft auf einer Anzahl lebendiger Christen in ihrer Mitte, ohne deren wirksame Gegenwart eine fruchtbare Pflege des Evangeliums nicht denkbar ist. Aber — und darin besteht das charakteristische Merkmal der Volkskirche — die in ihrem Schoss vorhandenen wahren Christen leisten prinzipiell Verzicht darauf, sich als ein besonderer enger Kreis im Unterschied zu der Masse des evangelischen Volkes irgendwie kirchengemeindlich zu organisieren. Selbstverständlich bleibt es dabei den Frommen unbenommen, ihrem Bedürfnis nach brüderlicher Gemeinschaft in engeren Kreisen

zu genügen, nur ist jede Tendenz einer kirchenrechtlichen Unterscheidung zwischen wahren Christen und einem weiteren Kreis der erziehungsbedürftigen Masse, wie sie z.B. Luther vorschwebte, unbedingt zu meiden; denn die Aufrichtung einer geistigen Aristokratie der Frommen würde zu einer unerträglichen Degradation der Massen führen, und damit wäre der Keim der Zerstörung in die Volkskirche gepflanzt. Aus dem gleichen Grund ist bei der Ordnung des kirchlichen Wahlrechts darauf zu achten, dass nicht durch eine zu weit gehende Forderung kirchlicher Garantien bei den Wählern das demokratische Grundprinzip verletzt werde.

Eine Volkskirche, die ja nicht Missionsanstalt, sondern eine Pflegestätte christlicher Volkserziehung ist, bedarf aber als einer unerlässlichen Voraussetzung eines Volkes, das schon irgendwie durch christliche Motive einheitlich verbunden ist, vollends als staatsfreie Kirche besitzt sie keine Lebensfähigkeit ohne ein die Volksglieder schon vorher umschliessendes, innerlich verknüpfendes, religiöses Gemeinschaftsband, stark genug, alle zentrifugalen Kräfte auch dann noch zu überwinden, wenn die Stützen des staatlichen Kirchenregiments gefallen sind. Ein solcher gemeinsamer religiöser Grundbesitz ist vorhanden in dem unmittelbaren protestantisch christlichen Gemeingefühl, durch jahrhundertelanges Einwirken des Evangeliums in der Volksseele lebendig, das sich in der frommen Ehrfurcht vor der Person Jesu und in der Wertschätzung der Zeugen der Reformation ebenso persönlich kundgibt, wie es in den Ordnungen und Sitten des Volkes seinen objektiven Niederschlag gefunden hat. Die Lebenskraft und Widerstandsfähigkeit dieser gemeinsamen Grundstimmung hat sich in der staatsfreien

Kirche erst noch zu bewähren, aber ihr Vorhandensein kann jedem äusseren Schein zum Trotz nicht geleugnet werden. Nach bisherigen und anderorts gemachten Erfahrungen ist ihre Tragkraft nicht zu unterschätzen und wird schweren Lasten wohl gewachsen sein, wenn nur erst die auf sich selbst gestellte Kirche in ihren Gliedern mehr als bisher das Bewusstsein der Verantwortlichkeit wecken wird.

Wer wollte bei dieser Eigenart der Volkskirche leugnen, dass ihr die allergrösste Bedeutung für die geistige Gesundheit des Volkslebens zukommt? Sie leistet eine Arbeit, in der sie von keiner anderen kirchlichen Gesellschaft ersetzt werden kann. In ihr hat sich auch der Geist Christi bis heute an unzählbaren Seelen mächtig erwiesen, weitaus den meisten Christen ist sie mittelbar oder unmittelbar die Vermittlerin der erlösenden Kräfte des Christentums geworden, auch vielen solchen, die sich durch kein Gefühl der Pietät mehr an sie gebunden wissen wollen. Diese grossen Wirkungen berechtigen auch zu einem zuversichtlichen Ja auf die Frage, welche für den christlichen Charakter der Volkskirche entscheidend ist: Gewährt ihre Organisation auch denjenigen Lebensbedingungen genügend Raum, die ihren inneren Zusammenhang mit der wahren Kirche Christi begründen? Ist es doch ihr ausgesprochener Zweck, die Kräfte des Evangeliums dem Volk zu vermitteln; damit aber stellt sie sich grundsätzlich auf die christliche Gottesoffenbarung als ihr Lebensfundament.

Auch die Basler Kirche steht im Prinzip und faktisch auf diesem Grund, wenn gleich gegenwärtig keine formelle Bestätigung dafür vorliegt. Es besteht nämlich die Abnormität, dass —wohl infolge der Änderungen der letzten 50 Jahre —in dem Kirchengesetz jede grundsätzliche

Bestimmung über religiöse Grundlage und Zweck unserer Kirche fehlt. Jedenfalls wird diesem nur formalen Mangel bei einer etwaigen Neuorganisation durch eine prinzipielle Erklärung in unserem Sinn abzuhelfen sein. Daran hindern nicht bloss die vorgelegten Gesetzesbestimmungen in keiner Weise, der Ratschlag fordert gewissermassen selbst dazu auf, sofern er es als selbstverständlich annimmt, dass die Kirchenverfassung durch eine grundsätzliche Erklärung der Kirche über das Wesen ihrer Gemeinschaft ihre evangelisch-christlichen Grundlagen wahre.

Er fordert aber weiterhin als ebenso selbstverständlich unter Berufung auf das individualistische Lebensprinzip des Protestantismus freien Raum für verschiedene Überzeugungen innerhalb der Kirche und, volle Aktionsfreiheit auch für die Minoritäten, gleichviel, welcher Richtung sie seien; er postuliert also die Bekenntnisfreiheit als ein wesentliches Element der Volkskirche, natürlich auch in der Richtung, dass für das wichtigste und allein unentbehrliche Amt der Kirche, das Pfarramt, jede Bindung an ein bestimmt formuliertes Lehrbekenntnis aufgehoben sei.

Mit zwei ernsten Bedenken, welche sich gegen eine so weitgehende Lehrfreiheit erheben, haben wir uns auseinander zu setzen: das eine befürchtet von ihr die Untergrabung des Glaubensfundaments der Kirche, das andere die Zerstörung des Einheitsbandes der christlichen Gemeinschaft. Beiden gegenüber ist nachzuweisen, dass gerade diese völlige Bekenntnisfreiheit eine unerlässliche Lebensbedingung der heutigen Volkskirche ist.

Die Bindung an ein Lehrbekenntnis konnte als eine Garantie für den christlichen Charakter der Kirche angesehen werden zu einer Zeit, in welcher

die christliche Gotteserkenntnis für ein absolutes Wissen galt, objektiv und irrtumsfrei dargeboten in der inspirierten Bibel als einer wörtlichen, unzweideutigen Kundgebung Gottes. In der Gegenwart würde die Aufrechterhaltung einer solchen Bekenntnisordnung nichts anderes bedeuten, als einen unfrommen Widerspruch gegen das unter Leitung des göttlichen Geistes in der Christenheit errungene, tiefere Verständnis des Christentums. Diesem gemäss besitzen wir die christliche Offenbarung nicht in einer irrtumslosen Lehrkundgebung Gottes, sondern in der geistigen Lebensfülle der Person Jesu. Jede christliche Glaubenserkenntnis beruht daher auf persönlichen Erfahrungen der von Jesus ausgehenden göttlichen Erlöserkraft, und ist deshalb durchaus an persönliche Bedingungen ethischer Art geknüpft, individuell unendlich verschieden je nach der geistigen Eigenart und Reife des einzelnen, nach dem Mass seiner freien Hingabe an Jesus und der Willigkeit, dessen hohen Forderungen sich zu unterwerfen. Jedes Glaubensbekenntnis trägt ausserdem als die Bezeugung innerster Erlebnisse den Charakter eines Zeugnisses an sich; der Wert eines solchen aber hängt daran, dass es ganz wahrhaftig, d. h. der reine Ausdruck der persönlich erlebten Gotteserfahrung ist. Deshalb muss gerade dem Verkündiger des Evangeliums volle Bewegungsfreiheit gewährt werden. Nur sie ermöglicht jene völlige Wahrhaftigkeit, auf welcher ebenso die Zuversicht und Kraft seines Wirkens beruht, wie das Vertrauen der Gemeinde zu ihm. Ein innerlich wahres und mit Vertrauen aufgenommenes Zeugnis ist — auch bei einer deutlich wahrnehmbaren Unreife — von ungleich höherem Wert als die korrekteste Verkündigung des gehaltvollsten Bekenntnisses, in das sich der

Prediger nur künstlich hineingesteigert hat, ohne persönlich hineingewachsen zu sein.

Von einer Schädigung des Evangeliums kann übrigens bei der bisher ins Auge gefassten Bekenntnisfreiheit schon deshalb keine Rede sein, weil ja alle diese individuell verschiedenen Glaubenszeugnisse die Gebundenheit an das Evangelium zur Voraussetzung haben und sich auf dem Boden desselben normalerweise entwickeln, Unterschiede, meinetwegen sogar Gegensätze, die aber immer nur der Ausdruck eines verschiedenartigen Erlebens eines und desselben Evangeliums selber sind, — in ihrer unübersehbaren Mannigfaltigkeit ein Beweis für den unerschöpflichen Reichtum des Geistes Christi.

Die Verfechter einer rechtlichen Bekenntnisordnung werden uns im Hinblick darauf versichern, dass auch sie keine Uniformierung des christlichen Glaubenszeugnisses, keine Unterdrückung seiner individuellen Mannigfaltigkeit wünschen. Nur einen unübersteiglichen Schutzdamm wollen sie aufrichten gegen die Invasion unchristlicher Geistesrichtungen, die notwendig zu einer Zerstörung des Glaubensgrundes führen müssten. Einer solchen Gefahr ist allerdings die Volkskirche vor anderen ausgesetzt. Eine Kirche, die ihre spezifische Bestimmung darin hat, die Kräfte des Evangeliums allen Schichten des Volkes nahe zu bringen, kann dieser Aufgabe nur unter der Bedingung genügen, dass sie das Christentum mit dem vielgestaltigen Leben der modernen Kulturströmungen, insbesondere mit den wissenschaftlichen Bewegungen der Gegenwart in innigste Berührung treten, in freiem Geistesringen mit denselben sich auseinandersetzen und ihren Wahrheitsgehalt in sich aufnehmen lässt. Dabei kann es gar nicht ausbleiben, dass sie

von jener Seite nicht bloss positive Befruchtung erfährt, sondern dass auch vielfach die Motive unter- und widerchristlicher Weltanschauungen zeitweise übermächtig in den christlichen Glauben eindringen, sich mit demselben mischen und oft lange Zeit lähmend, verflachend und zersetzend weiterwirken, bis sie vielleicht erst nach langem Gährungsprozess durch den Geist des Evangeliums überwunden und wieder ausgestossen werden.

Angesichts dieser von der Kirchen- und Dogmengeschichte hundertfach bezeugten Tatsache ist mit allem Nachdruck daran zu erinnern, dass die Forderung freien Raumes für die verschiedensten Überzeugungen und ungehemmter Aktionsfreiheit für jede Richtung nicht zu dem verhängnisvollen Missverständnis verleiten darf, zu dem das viel gebrauchte und viel missbrauchte Schlagwort von der "Gleichberechtigung der Richtungen innerhalb der Kirche" so häufig verführt, nämlich zu dem Irrtum, als ob die verschiedensten Richtungen innerlich gleich berechtigt und gleich wertvoll seien für die Kirche. Die Forderung der Gleichberechtigung soll und muss allerdings gelten — unverklausuliert und ohne jedes Wenn und Aber — in dem Sinn, dass den verschiedenen theologischen und kirchlichen Überzeugungen in unparteiischer Weise die gleiche Bewegungsfreiheit in der Kirche zuzugestehen sei. Jedoch kann und will sie nicht besagen, dass nach der Norm des Evangeliums gemessen, ihnen allen das gleiche innere Recht, die gleiche Wertschätzung zukomme. In letzterer Hinsicht gilt vielmehr unbedingt, dass eine Richtung um so mehr inneres Recht und Wert besitzt, je reiner, tiefer und reicher sie den Wesenskern des Evangeliums erfasst und lebendig in sich darstellt, während eine andere

um so mehr jener inneren Berechtigung entbehrt, je oberflächlicher und unreiner infolge von Vermischung mit fremdartigen Weltanschauungselementen ihr Verständnis und ihre Darstellung des christlichen Glaubens und Lebens ist.

Deshalb ist es unleugbar: eine Weltanschauung, welche das Majestätsrecht Jesu in der Gemeinde antastet, die Realität eines überweltlichen persönlichen Gottes leugnet, das Ideal der in Gott gebundenen, sittlichen Persönlichkeit in den Staub zieht und das von Christus für sein Reich proklamierte Grundgesetz der Liebe verwirft, darf kein legitimes Heimatsrecht in der Kirche besitzen; eine Kirche, in der solche Tendenzen zum Sieg gelangen, hat eben damit ihren christlichen Charakter preisgegeben. Ihr prinzipielles Bekenntnis zur christlichen Offenbarung hätte unter diesen Umständen keinen höheren Wert, als den einer schönen äusseren Dekoration oder einer täuschenden Etikette. Jede christliche Kirche hat die Pflicht, sich vor dem übermächtigen Einströmen solcher unchristlichen Richtungen mit aller Macht zu schützen; und nichts anderes als diese sichere Schutzwehr wollen die Bekenntnisfreunde aufrichten. Dagegen sei mit aller Offenheit ausgesprochen, dass die Forderung eines rechtlichen Lehrbekenntnisses auch in möglichst weitherziger Fassung nicht annehmbar ist.

Drei durchschlagende Gründe fordern diese Ablehnung:

1. Unser protestantisches Verständnis des Evangeliums;

2. die Rücksicht auf die Verkündiger des Evangeliums;

3. das wohlverstandene Interesse der Kirche selbst.

Vor allem unser Verständnis des Evangeliums: Wir haben von dem Evangelium bisher wie von einer durchaus eindeutigen geistigen Grösse geredet, über die innerhalb der Kirche Meinungsverschiedenheiten nicht vorhanden wären; und es ist auch keine Frage, dass über den Kern des christlichen Glaubens weithin Übereinstimmung herrscht. Aber eine allgemein gültige Begriffsbestimmung über das Wesen des Evangeliums besitzen wir in der evangelischen Kirche nicht und ebensowenig eine allgemein anerkannte richterliche Instanz im Streit der Meinungen darüber. Damit aber fehlen uns die wesentlichen Voraussetzungen für die Aufrichtung und Durchführung des geforderten rechtlichen Bekenntnisschutzes. Mit dieser These machen wir uns keineswegs der sophistischen Verhüllung eines klaren Tatbestandes schuldig. Zweifellos hat jeder ächte Christ in seinem Glauben das innerste Wesen der erlösenden Kraft der christlichen Offenbarung irgendwie an seiner Seele erfahren. Aber ganz abgesehen von dem durch und durch individuellen und deshalb einseitigen Charakter einer solchen unmittelbar persönlichen Erfahrung, — wie arm ist schon, gegenüber dem Reichtum des inneren Erlebnisses, jede vorstellungsmässige Ausprägung desselben; wie sehr sind wir weiterhin bei seiner begrifflichen Fixierung der Gefahr ausgesetzt, in der Weise fehlzugreifen, dass leicht Nebensächliches in den Mittelpunkt, das Wesentliche und Zentrale dagegen an die Peripherie gerückt wird. Sodann sind wir alle bei der Bemühung, unseren erlebten Glaubensinhalt auf deutliche Begriffe zu bringen, immer auf die für diesen Zweck oft recht unzureichende Vorstellungs- und Begriffswelt unseres eigenen bezw. des uns tragenden Bildungsniveaus angewiesen.

Bei solchen ungenügenden Ausdrucksmitteln erscheint es notwendig als eine Unmöglichkeit, das Wesen unseres Glaubensinhaltes auf eine irgendwie adäquate, geschweige denn auf eine allgemein gültige Weise zu bestimmen.

Aber unsere Kirche verfügt auch über keine unbestrittene Autorität, die als unfehlbare Instanz berufen wäre, durch ihre Entscheidung den Streit der Meinungen zu schlichten. Die Berufung auf die heilige Schrift als die authentische Urkunde der Offenbarung versagt in dieser Hinsicht durchaus, solange über das Verständnis ihres Offenbarungsgehaltes die Anschauungen noch so weit auseinandergehen. Oder soll das letzte entscheidende und klärende Wort etwa bei den Theologen liegen, die niemals aufhören werden, sich über das Wesen des Christentums zu befehden? Oder bei den Synoden, gewählt auf Grund eines Wahlmodus, bei welchem die Wähler sicherlich nicht auf das Recht des nur dem gläubigen Christen zustehenden allgemeinen Priestertums Anspruch erheben dürfen? Jene richterliche Instanz kommt auch nicht dem Kern der frommen Christen innerhalb der Gemeinde zu; wer wollte sich getrauen, diesen Kern reinlich und sicher heraus zu schälen? Und finden wir denn bei ihnen wirklich Übereinstimmung in den Bekenntnisfragen oder auch nur die erforderlichen wissenschaftlichen, theologischen Voraussetzungen für die hier nötige Urteilsfähigkeit? Wollen wir uns aber in dieser Verlegenheit auf das "bewährte Bekenntnis der Väter" zurückziehen, dann müssen wir uns von einem alten Kirchenvater daran erinnern lassen, dass Christus nicht gesagt hat: ich bin die Gewohnheit, sondern: ich bin die Wahrheit.

Gewiss ist für unsern Glauben die Offenbarung in Christus als die Wahrheit, die uns trägt, in Gott ewig widerspruchslos und unwandelbar sich selbst gleich; aber als die subjektive Wahrheit, wie wir sie uns im Glauben anzueignen vermögen, besitzen wir sie nur im Fluss der Entwicklung und eines immer wieder über sich hinausweisenden Verständnisses, dazu in mancherlei Strahlen gebrochen durch das Medium individueller Erfahrung. Wir haben uns darein zu fügen, dass die vollkommene Erkenntnis des Wesens des Christentums uns nicht als sicheres Besitztum anvertraut, sondern als ein ernstes Problem aufgegeben ist, um dessen Lösung wir alle ringen. Solange wir im Glauben wandeln und nicht im Schauen, bleibt es bei dem Apostelwort 1. Kor. 13,12 "Jetzt sehen wir wie im Spiegel nur dunkle Umrisse, deshalb ist unser Erkennen blosses Stückwerk."

Eine rechtliche Verpflichtungsordnung verbietet sich weiterhin durch die Rücksicht auf die Verkündiger des Evangeliums. Allerdings darüber besteht, wie schon angedeutet, kein Zweifel, dass man gewisse Geistesrichtungen mit Sicherheit als nicht christliche kennzeichnen kann, aber im Einzelfalle ist es nicht bloss unendlich schwierig, sondern oft geradezu unmöglich, Persönlichkeiten, die von solchen Strömungen erfasst sind, und in deren Seele christliche und ausserchristliche Weltanschauung oft in erschütternder Weise mit einander ringen, nach der Schablone einer starren Formel zu beurteilen. Wer dürfte sich vermessen, bei einer noch im Werden begriffenen Persönlichkeit den Punkt oder die Grenzlinie zu bestimmen, wo die dem Christentum fremden Elemente dasjenige Übergewicht erlangt haben, das untüchtig machen soll zur Verkündigung des Evangeliums?

Jede auch noch so milde Handhabung einer Bekenntnisordnung bringt jederzeit die Gefahr der Knechtung und gewaltsamen Störung einer gesunden geistigen Entwicklung mit sich, die nur im Element der Freiheit gedeihen kann.

Deshalb wird durch die Aufrichtung einer rechtlichen Bekenntnisordnung auch das höchste Lebensinteresse der Kirche selbst geschädigt. Manche ihrer besten Kräfte müsste sie entweder von sich ausstossen oder lahm legen. Ich kann mir nicht versagen, diese Wahrheit an einem klassischen Beispiel zu veranschaulichen: Wie wundersam sind in Schleiermachers Geist christliche und nicht christliche Elemente mit einander verwoben. Man hat ihn einen Gnostiker, Pantheisten, einen Freiheits- und Unsterblichkeitsleugner gescholten, und aller dieser Ketzereien ist er nicht ohne einen gewissen Grad von Berechtigung geziehen worden. Und doch — welch reiche Segenswirkungen sind trotz solcher fremden Ingredienzien bis auf den heutigen Tag von seiner geschlossenen christlichen Persönlichkeit, seinem genialen Verständnis der Religion und von dem Christuspathos seiner Glaubenslehre und seiner Verkündigung in unsere Kirche und Theologie eingeströmt. Und das gilt nicht bloss von dem reifen Schleiermacher, sondern in gewisser Richtung auch schon von dem jugendlichen der Reden, der "den Manen des heiligen, verstossenen Spinoza eine Locke geopfert"hat. Eine Kirche, die solche Persönlichkeiten nicht mehr zu tragen vermöchte, würde nicht bloss sich selbst um einen Teil ihrer besten Kräfte betrügen, sie müsste infolge der künstlichen Verzäunung ihres Lebens gegen die frische Luft der modernen Geistesentwicklung notwendig selber einem inneren Siechtum anheimfallen und sich jeden kräftigen Einfluss

auf die gebildeten und bildungshungrigen Schichten des Volkes abschneiden. Ja sie würde die ihr anvertraute Sache des Evangeliums auf's schlimmste diskreditieren, das nur in der freien Luft der' Wahrheit und Wahrhaftigkeit atmen kann.

Endlich hat sich das rechtliche Lehrbekenntnis von jeher auch unwirksam gegen das Eindringen fremder Elemente erwiesen. Der Geist ist stets mächtiger als die Schranke des Buchstabens, ob er sie nun durchbricht oder überfliegt. Trotz aller Bekenntnisordnungen hat der Geist der Aufklärung die Kirche überflutet, auf ihren Kathedern gelehrt und von ihren Kanzeln herab gepredigt.

Durch diese Ausführungen ist die Kirche weder der Pflicht enthoben, noch der Möglichkeit beraubt, ihren Glauben zu schützen, nur soll sie sich dabei besserer, wirksamerer Mittel bedienen. Sie mag an die Stelle gesetzlicher Bindung die moralische Verpflichtung treten lassen, und für die Fälle, wo diese versagt, solche rechtliche Massnahmen treffen, die es ihr auf anderem Wege als dem der Aufrichtung eines Lehrbekenntnisses möglich machen, den Widerspruch zwischen den legitimen Bedürfnissen der Gemeinde und der tendenziösen Zerstörung ihres Glaubensgrundes durch ihre Diener aufzuheben. Aber glücklicher Weise ist die Kirche nicht auf solche kleinen Schutzmittel angewiesen; für den Sieg ihrer Sache setzt sie ihr ganzes Vertrauen mit gutem Grund auf die dem Evangelium innewohnende göttliche Wahrheitskraft. Nicht Indifferenz gegen die göttliche Offenbarung ist ihre religiöse Weitherzigkeit, sie ist eine Glaubenstat. Dann sieht sich die Kirche freilich mitten hineingestellt in den Kampf der Weltanschauungen, sie ist nicht mehr der stille, sturmgeschützte Hafen,

wohin die Seele sich zurückzieht aus dem Geisteskampf der Gegenwart zu stiller Beschaulichkeit, sie ist selber ein Schauplatz ernsten Ringens um die immer reinere Erkenntnis des ihr anvertrauten göttlichen Wahrheitsguts geworden, aber um deswillen auch wieder ein Gegenstand der Schätzung von seiten derer, welche sie vorher wegen ihrer Gebundenheit gering geachtet haben.

Jedoch, wo bleibt ohne die Einheit des Bekenntnisses die Einheit der Kirche? Es ist hierorts jeweilen die Rede von zwei Kirchen in einer Kirche. Das friedliche Zusammenleben ist in der Tat bis jetzt mehr ein Nebeneinander, als ein Miteinander: friedlich, weil schiedlich. Muss nicht auch der äussere Zusammenschluss der durch innere Gegensätze gespaltenen Kirche in die Brüche gehen, wenn mit dem Wegfall des staatlichen Kirchenregiments und seiner temperierenden Einflüsse vollends die Klammern fallen, durch welche sie notdürftig zusammengehalten wird?

Diese Sorge ist wohl verständlich und kann nur dann einer hoffnungsfroheren Stimmung weichen, wenn alle Richtungen ihren guten Willen zusammennehmen, um die Einigkeit im Geiste, die möglich und notwendig ist, mit allen Kräften zu pflegen.

Durch die angebahnte Staatsfreiheit wird die Pflege dieser Einigkeit nicht erschwert, sondern in mancher Hinsicht sogar begünstigt. Erstlich schwächt sie die Versuchung zur Verquickung kirchlicher Angelegenheiten mit politischen Interessen. Sodann werden die Glieder und Organe einer auf sich selbst gestellten Kirche viel ernster als vorher sich auf ihre kirchlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten hingewiesen sehen. Noch weniger ist die Bekenntnisfreiheit ein Hindernis für eine lebensvolle Einheit der

Kirche. Nach unseren bisherigen Darlegungen kann es keinen verkehrteren Weg zu einem friedlichen Zusammenleben verschiedener Richtungen geben, als die Forderung eines Lehrbekenntnisses. Will sie doch das binden, was nicht gebunden werden kann und darf. Als Unterdrückung der evangelischen Freiheit stachelt sie die verschiedenen Richtungen zum Kampf um das Recht ihrer freien religiösen Überzeugung. So ist das Bekenntnis schon oft der schlimmste Zankapfel in der Kirche gewesen. Bekenntnisfreiheit ist die erste Voraussetzung des kirchlichen Friedens, — wenn man nicht den Frieden des Kirchhofs meint.

Auch ohne gemeinsames Lehrbekenntnis hat die Kirche ihren starken Einheitsgrund — wie wir wissen — in der grossen geschichtlichen Tatsache der christlichen Offenbarung und weiterhin in dem alle Richtungen mehr oder minder bewusst und kräftig beseelenden evangelischen Gemeingefühl. Diese Grundlagen gilt es, gewissenhaft zu pflegen. Je mehr jede Partei ihren Blick von den trennenden Unterschieden ab und der gemeinsamen Quelle zuwendet, von welcher alle mit den gleichen Kräften des Geistes Christi gespeist werden, je mehr jede sich redlich bemüht, auch in den ihr entgegenstehenden Richtungen das gemeinsame christliche Lebensgut herauszuspüren, um so mehr wird an die Stelle des Streites eine weitherzige Toleranz treten. Man wird den Geschmack an unfruchtbarem kirchenpolitischem Machtstreit und theologischem Hader verlieren und immer besser erkennen, dass die Kirche doch etwas anderes ist, als eine theologische Lehr- und Disputieranstalt, dass sie sein soll eine Pflanzstätte des Glaubenslebens, in der es gilt, alle sittlichen Kräfte der Liebe Christi gegenüber dem Weltverderben

mobil zu machen. So hat es der Apostel Paulus gemeint, als er die Gemeinde in Korinth auf den königlichen Weg der brüderlichen Liebe hinwies, um derselben aus ihrem Parteielend herauszuhelfen.

Die alten grossen Gegensätze der Juden. und Heidenchristen werden in immer neuem Gewande in der Kirche auftauchen und mit einander ringen. Es mögen angesichts der mächtig andringenden sozialen Bewegung neue Unterschiede auf den Plan treten; — das schadet der Kirche nicht, auch sie steht unter dem Gesetz: kein gesund pulsierendes Leben ohne starke innere Spannung. Wenn nur die verschiedenen Parteien sich um jenes von Paulus auf. gepflanzte Panier scharen, werden sie sich auf demselben Kampfplatz zusammenfinden, Seite an Seite gemeinsamen Feinden gegenüber und sich als solche erkennen, die im Dienst des gleichen Herrn, von der gleichen Gesinnung beseelt, für das gleiche Ziel ihre Kräfte einsetzen.

Vor zwei überaus schwere Aufgaben ist die Kirche der Gegenwart gestellt, welche als Schicksalsfragen an sie ergehen. Die erste: wird die Kirche die ihr entfremdeten Massen wieder gewinnen? und die andere: wird sie der modernen theologischen Bewegung sich gewachsen zeigen?

Nur eine Kirche, welche dem freiesten geistigen Leben Raum gewährt, wird von der in der heutigen Theologie geleisteten Arbeit gesunde und segensreiche Früchte ernten dürfen.

Wie anders aber soll sie das Zutrauen der Massen wiedergewinnen, als dadurch, dass sie, allerdings streng in den Grenzen ihrer religiösen Aufgabe, mit gesammelten Arbeitskräften den Tatbeweis

erbringt für die auch den sozialen Notständen der Gegenwart gewachsene Heilskraft des christlichen Glaubens.

Die in Aussicht genommene Organisation der Basler Kirche trägt den unerlässlichen Lebensbedingungen der christlichen Kirche überhaupt und den speziellen einer Volkskirche volle Rechnung. Sie kann sich bewähren; ob sie sich bewährt, hängt an der Gesinnungs- und Willenskraft der Gemeinde und ihrer Diener; denn —das bleibe nicht unausgesprochen — auch die relativ beste Organisation erzeugt kein Leben, sie ist ein leeres Gefäss und harrt des Geistes, der sie seinen Zwecken dienstbar macht. Eine bekenntnisfreie Volkskirche ist jederzeit der Gefahr ausgesetzt, an Verweltlichung und Spaltung zu Grunde zu gehen; aber ist eine Bekenntniskirche noch nie dieser Gefahr erlegen? Auch orthodoxe Kirchen haben wir schon den Tod der geistigen Erstarrung sterben sehen. Jede Kirche lebt, so lange sie vom Geist Christi sich durchwalten lässt. Dieser aber ist ein Geist der Freiheit für jede lebendige christliche Überzeugung, zugleich ein Geist der Liebe, der die Freien zusammenbindet zu gemeinsamem Dienst für sein Reich.