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Der Grundsatz der Universalsukzession im römischen Recht und in der modernen Gesetzgebung.

REDE

GEHALTEN AM 15. NOVEMBER 1919
ZUR FEIERLICHEN ERÖFFNUNG DES STUDIENJAHRES VON
DR. PETER TUOR
REKTOR DER UNIVERSITÄT
FREIBURG (SCHWEIZ)
ST. PAULUS-DRUCKEREI 1922

Der Grundsatz der Universalsukzession im römischen Erbrecht und in der modernen Gesetzgebung.

Unter den wichtigsten und schwierigsten Problemen, die der objektiven Rechtsordnung zu regeln beschieden sind, befindet sich die Bestimmung des Schicksals des vom Einzelmenschen bei seinem Tode hinterlassenen Vermögens. Diese Aufgabe tritt an jede Rechtsordnung heran, insofern sie nur irgend ein Privateigentum, wenn auch in bescheidenem Umfange, wie es schon in den Anfangsgründen der Kultur überall der Fall gewesen sein muß, anerkennt, und über den etwaigen rohen Urzustand der Zerstörung der hinterlassenen Werte oder der Herrenlosigkeit und freien Aneignungsmöglichkeit der Erbschaftssachen hinausgekommen ist. Schon bei ihrem Eintritt in die dokumentarisch beglaubigte Geschichte hatten die Römer einen solchen Urzustand weit hinter sich, ja es gestatten die Indizien aus späterer Zeit, die zu Gunsten einer ursprünglichen Herrenlosigkeit der Erbschaft auch bei den Römern zu reden scheinen, wie die als halb unverstandene Anomalie in die klassische Periode hineinreichende «improba usucapio pro herede», die einjährige Ersitzungsmöglichkeit der Erbschaft ohne das Erfordernis eines Erwerbstitels oder des guten Glaubens, keinen Rückschluß zu, wenigstens auf den Fall, und es war dies ursprünglich die fast einzig

vorkommende Beerbungsmöglichkeit, der Hinterlassung von Hausgenossen. 1 Es ist überhaupt auffallend, daß die Römer auf keinem einzigen Gebiete des Rechtslebens eine so frühe Reife der Entwicklung aufweisen, wie gerade auf jenem des Erbrechts.

Die der Rechtsordnung zugewiesene Aufgabe der Schicksalsbestimmung der Hinterlassenschaft umfaßt nun nicht nur allein, woran man zunächst zu denken gewohnt ist, die Bezeichnung der Person, auf welche die Güter des Verstorbenen übergehen sollen, sondern auch die Ordnung der Art des auf ihn sich vollziehenden Vermögensüberganges. Es wirken dabei verschiedene Faktoren, der Volksseele unbewußt oder nur halbbewußt bei der Entstehung des Gewohnheitsrechtes, als zivilpolitische Erwägungen beim Gesetzgeber, auf die Ausgestaltung dieser Regelung ein, wie die unversehrte Erhaltung der hinterlassenen Werte, die Interessen der Erben, die Wahrung der Rechte der Gläubiger und anderer Drittberechtigter, worauf die ganze Institution der Kreditgewährung beruht.

Die Schwierigkeiten der Regelung stellen sich vorzüglich ein, weil die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen nicht ein einziges einheitliches Objekt bildet, sondern aus den verschiedenartigen vermögenswerten Rechten besteht, die dem Individuum überhaupt zukommen und seinen Tod überdauern können, aus Eigentumsrechten an Grundstücken und an beweglicher Habe, aus anderen dinglichen Rechten, aus Forderungen und anderem mehr. Und die Schattenseite, auch Passiva, auch noch ungetilgte Schulden belasten den Verstorbenen, auf deren Zahlung die Gläubiger auch fernerhin müssen rechnen dürfen.

Der Übergang dieser Hinterlassenschaft vom Versterbenden auf ihm sukzedierende lebende Personen läßt sich nun an sich in einer doppelten Weise vorstellen. Zunächst

so, daß das Vermögen, welches im bisherigen Träger eine Einheit gebildet hatte, in ihre verschiedenen Bestandteile auseinanderfällt, von denen die einzelnen auf verschiedene Träger sich fortpflanzen. Da jedoch hiebei eine Übernahme der Schulden niemanden zugemutet werden kann, müßte der Übertragung der Aktiva vorgängig deren Tilgung erfolgen, sodaß der Übergang das Nettovermögen allein umfassen würde. Für jeden Vermögensbestandteil wären hiebei die zu seiner Übertragung gesetzlich vorgeschriebenen spezifischen Modi zu beobachten. Es ist dies die sogenannte Singularsukzession oder Einzelfolge. Ihren Gegensatz bildet die Universalsukzession oder Gesamtfolge. Gemäß dieser bleibt die Einheit des Vermögens beim Übergang von Todes wegen unversehrt erhalten, es setzt sich dasselbe als Ganzes, und somit auch mit allen seinen Bestandteilen, den Werten sowohl wie den Schulden, auf den neuen Träger über, und dies zwar mittelst eines einzigen einheitlichen Aktes. Es wird dabei der äußere Anschein geweckt, als sei das Objekt des Vermögens völlig unberührt geblieben und als hätte die Änderung auf einen Wechsel in dem Subjekte, in der Rechtsträgerschaft, sich beschränkt. So verhält es sich, wie wir sagten, dem Anscheine nach, denn ob diese Redeweise auch theoretisch das Richtige trifft, ist, wie wir unten näher auszuführen Gelegenheit haben, eine der heftigsten Streitfragen in der Literatur des römischen und gemeinen Rechts.

Der Gegensatz zwischen Singular- und Universalsukzession, den wir hier der Klarheit der Begriffe wegen in seiner vollen Schärfe geschildert haben, wird gemildert und überbrückt durch das Auftauchen von Zwischengebilden, wie sie insbesondere den griechischen und deutschen Rechten heimisch sind. In diesen gibt es auch eine Nachfolge in einzelne Gruppen von Vermögensbestandteilen, von denen jede als eine besondere Einheit, eine besondere Gütermasse innerhalb des Gesamtnachlasses erscheint und ein eigenes Schicksal hat. So gab es nach deutschem Rechte besondere Erbfolgen, Spezialsukzessionen, in die Grundstücke, in die

Fahrnis, in das Heergewedde, die Niftelgerade, in Lehen, Stammgüter, Familienfideikommisse, Bauerngüter usw. 1 Es haftete dabei jeder dieser Sondererben für die der betreffenden Vermögensmasse anhaftenden Schulden. Eine solche Rechtsnachfolge hat mit der römischen Universalsukzession gemein, daß sie nicht auf einzelne bestimmte Gegenstände sich beschränkt, sondern einen Komplex, ein Vermögensganzes umfaßt, und daß sie auch eine Schuldenhaftung bewirkt; sie widerspricht ihr durch die Negierung einer einzigen einheitlichen Sukzession, durch ihr Auseinanderfallen in mehrere Erbübergänge mit je einem bestimmten Güterkreis. Die römische Erbfolge ist eine einzige Allfolge oder Generalsukzession, die deutsche Erbfolge eine Summe von Spezialsukzessionen.

Das römische Recht baut die ganze Erbordnung auf das strikte, klar und konsequent durchgeführte Prinzip der Universalsukzession. Dieser Grundsatz ist darin mit jener Schärfe und Gegensätzlichkeit durchgeführt, mit denen die Institutionen des römischen Rechtes zumeist sich qualifizieren und worin zum großen Teile dessen welterobernde Kraft gelegen ist.

In einem doppelten Sinne können wir sagen, daß das Prinzip der erbrechtlichen Gesamtfolge dem römischen Rechte eigentümlich ist: erstens, weil dieses Recht unter den historischen Rechten allein die ihm zu Grunde liegende Idee voll erfaßt und zur Durchführung gebracht hat. So war, wie Mitteis, Grundzüge der Papyruskunde, Band 2, erste Hälfte, S. 234, schreibt, der Gedanke, den Nachlaß als eine untrennbare rechtliche Einheit der Aktiven und Passiven aufzufassen, den Griechen keineswegs geläufig. Insbesondere scheinen die Aktiva des Nachlasses regelmäßig Stück für Stück in den Testamenten vergeben worden zu sein, sodaß im römischen Sinne nur Kodizille, die Anordnung

von Vermächtnissen, ohne irgend eine Erbeinsetzung, vorliegen würden. 1 Daß auch den deutschen Rechten eine Universalsukzession im vollen Sinne des Wortes unbekannt war, eine Allfolge, haben wir bereits angedeutet.

Zweitens dürfen wir das Prinzip der Gesamtfolge als ein eminent römisches betrachten, weil es bereits in den Anfangsgründen römischer Kultur 2, in dem vorhistorischen Gewohnheitsrecht, sowie im Grundgesetze der XII Tafeln in voller Anerkennung, ja in konsequenter Durchführung bis in die einzelnen Folgerungen hinein sich findet, weil es während der ganzen Entwicklung des römischen Erbrechts durch alle Jahrhunderte, trotz der prätorischen Reformen und der Eingriffe der kaiserlichen Gesetzgebung, sich unversehrt erhielt, und in seinem wesentlichen Inhalt als von Rom überkommener Bestandteil der Rechtsordnung auch in die modernsten Kodifikationen eindrang.

Es wäre zwar eitle Mühe, in den uns überlieferten Fragmenten aus den XII Tafeln eine ausdrückliche Sanktionierung des Grundsatzes der Universalsukzession suchen zu wollen. Doch wir besitzen mehr als einen jenem Gesetze an sich schon fremden theoretischen Ausspruch, wir haben darin die praktische Regelung zweier der schwierigsten und kompliziertesten aus jenem Grundgedanken sich ergebenden Folgerungen. Es wird bestimmt, daß nicht nur die körperlichen Objekte, sondern auch die Forderungen des Verstorbenen auf die Erben übergehen und sich auf dieselben .anteilsmäßig verteilen: Ea quae in nominibus sunt, — ipso iure in portiones hereditarias ex lege XII tab. divisa sunt. 3 Und was noch wichtiger ist, die XII Tafeln setzen auch den Schuldenübergang fest und regeln ihn auch für 1

das Verhältnis unter den Miterben: ex lege XII tab. aes alienum hereditarium pro portionibus quaesitis singulis ipso iure divisum. 1

Die Anerkennung solcher aus dem Grundsatze der Gesamtnachfolge sich ergebender Einzelfolgerungen durch die zwölf Tafeln beweist, daß jene Grundregel nicht erst durch dieses Gesetz geschaffen wurde, sondern bereits damals eine längere Entwicklungsperiode hinter sich hatte, in die Vorgeschichte Roms und des latinischen Volkes zurückreicht. Der relativ fortgeschrittene Stand des Erbrechtes in den XII Tafeln, verglichen mit den Ergebnissen der Rechtsvergleichung bei den verschiedenen Völkern des Altertums, Rückschlüsse aus Einrichtungen historischer Zeit, die einen archaischen Ursprung verraten, wortetymologische Forschungen und anderes mehr gestatten uns, wenn auch zumeist nicht gesicherte Resultate, so doch nicht unwahrscheinliche Hypothesen über den Ursprung und die primitive Gestaltung der römischen Erbrechtsinstitutionen zu gewinnen.

In dem Maße, wie die Erkenntnisquellen des römischen Rechtes reichlicher fließen, und insbesondere aus den uns erhaltenen Fragmenten der Juristenschriften der klassischen Epoche, wird es uns möglich, ein vollkommeneres und vollständigeres Bild der römischen Auffassung über die erbrechtliche Gesamtfolge zu machen, die eigenartigen, daraus abgeleiteten Konsequenzen zu erkennen. Bevor wir jedoch das Rechtsinstitut eingehender darstellen, fragen wir uns kurz nach dem Ursprung und der theoretischen Grundlage der römischen Auffassung. Wir treten hiebei an eines der in der römisch- und gemeinrechtlichen Doktrin umstrittensten Probleme.

Die mannigfachen Erklärungen der römischen Universalsukzession, die von den Rechtsgelehrten des 19. und 20. Jahrhunderts vertreten werden, lassen sich auf zwei gegensätzliche Grundanschauungen zurückführen, die eine idealistischer,

spiritualistischer, metaphysischer, die andere rein materialistischer Natur.

Während die letztere in der Erbfolge nichts anderes als einen besonders gearteten vermögensrechtlichen Vorgang, d. h. den Übergang einer Gesamtheit von Gütern und Schulden vom Erblasser auf den Erben erblickt, stellt die erstere ein persönliches Element in den Vordergrund, die Nachfolge in die Rechtsträgerschaft, in die rechtliche Persönlichkeit, die, den Toten überlebend, in den Erben übergeht, sei es dessen. eigene Persönlichkeit absorbierend, sei es neben ihr fortbestehend.

Die ältern Vertreter dieser Theorie gingen hiebei vorzüglich vom Begriffe der Erbfolge als einer Universalsukzession oder vom Begriffe des deren Objekt bildenden Vermögens, des patrimoniums einer Person, aus. Der Begriff des. Vermögens als «Gesamtheit der Rechte, die in einer Person vereinigt sind», erschöpft sich nicht in seinem materiellen Inhalt, den verschiedenen darin sich vorfindenden Rechten und Pflichten, es ist etwas darüber Hinausgehendes, es besteht gerade aus der Beziehung jener einzelnen Bestandteile zu dem bestimmten Rechtsträger. Durch die einheitliche Rechtsträgerschaft erhalten jene Güter das sie zusammenhaltende Band, jene Einheit, die die Gesamtheit von einer bloßen Addition der einzelnen Rechte unterscheidet. In der Erbfolge gehen deshalb nicht nur Güter von einer Person zur andern über, sondern es setzt sich auf den Erben die Rechtsträgerschaft, die Persönlichkeit im juristischen Sinne, insoweit sie Subjekt von Vermögen ist, die vermögensrechtliche Persönlichkeit, so lautet zumeist die Formel, des Erblassers fort. Die Erbfolge ist primär Übergang der Rechtsträgerschaft, und erst als Folge davon Übergang von Vermögen, insofern ein solches überhaupt in casu vorliegt. Besonders scharf hat Puchta, der Nachfolger Savignys auf dem Berliner Lehrstuhl für römisches Recht, diese Theorie, als deren Hauptbegründer er überhaupt gelten muß, formuliert, wobei er auch noch die Fiktion der juristischen oder moralischen Person zur Erklärung

der übergehenden Rechtsträgerschaft heranzieht. So schreibt er: «Nach dem Tode wird die dadurch aufgehobene natürliche Person fortwährend als zusammenhaltendes Subjekt jener Rechtsverhältnisse gedacht, somit eine juristische Person an die Stelle der natürlichen angenommen». «Der Erbe soll nicht bloß in einzelne Rechte eintreten, er soll die Persönlichkeit des Verstorbenen in vermögensrechtlicher Hinsicht in sich aufnehmen und repräsentieren, und damit in das Vermögen als Ganzes eintreten.» «Erbrecht ist das Recht an der von dem Berechtigten repräsentierten .Person des Erblassers und damit an dessen Vermögen.» 1 In grundsätzlich übereinstimmender, wenn auch weniger scharfen Fassung (insbesondere würden die Konstruktion als juristische Person und als Recht an der Person des Erblassers zumeist abgelehnt) finden wir in der Folge diese Theorie bei den meisten Pandektisten um die Mitte des 19. Jahrhunderts, wie bei Ihering und Scheurl (die sich aber später von ihr abwandten), Keller, Arndts, Vering. Die quellenmäßige Grundlage glaubten ihre Anhänger in einigen Aussprüchen der römischen Juristen und Stellen aus kaiserlichen Institutionen zu finden, wobei sie das Unrecht hatten, dieselben nicht als eine bloße bildliche Verdeutlichung einer Idee, sondern als eigentliche Versuche zu einer juristischen Konstruktion aufzufassen. Es. sind dies insbesondere die in verschiedenen Wendungen wiederkehrenden Sätze: hereditas personam defuncti sustinet 2 ; domini loco habetur hereditas 3; quia creditum est, hereditatem dominam esse, defuncti locum obtinere 4; heres et hereditas tametsi duas appellationes recipiunt, unius tarnen personae vice funguntur. 5 Vor allem aber wird der Satz von der Identität der Persönlichkeit des Erben mit jener des Beerbten zurückgeführt

auf eine Stelle aus der griechischen Novelle 48 Justinians, die besagt: nach unseren Gesetzen ist gewissermaßen eine und dieselbe die Person des Erben und die Person jenes, der die Erbschaft ihm hinterläßt. 1

In einer geradezu unerhörten Weise urgiert und auf eine andere Grundlage gestellt wurde die Theorie der Personenidentität des Erblassers und des Erben von Ferdinand Lassalle in seinem 1861 erschienenen zweiten Teil des Systems der erworbenen Rechte. 2 Lassalle geht von der, soweit die historischen Belege reichen, nachweisbaren Vorliebe der Römer für die testamentarische Erbfolge aus. Das Testament ergebe «die adäquateste Realität des römischen Erbbegriffes. An ihm müssen daher die realen Momente diese Begriffes bloßgelegt werden ....» 3

Der Erbbegriff der Römer fließe nun aber aus der Grundidee der Unendlichkeit des Subjektes. Diese Idee manifestiere sich im Christentum in dem Glauben an die Unendlichkeit des subjektiven Geistes, in dem Unsterblichkeitsglauben, bei den Römern dagegen in dem Glauben an die Unendlichkeit des subjektiven Willens. Quintilian habe die Quintessenz der römischen Auffassung vom Erbrecht in die Worte zusammengefaßt: «Neque enim aliud videtur solatium mortis quam voluntas ultra mortem.» Der wahre Sinn dieses Satzes laute: Die römische Unsterblichkeit ist das Testament. 4 Diese Unsterblichkeit wird nämlich dadurch erlangt, daß dem sterblichen Menschen die Gewalt gegeben ist, «aus seiner freien Innerlichkeit heraus eine andere Person zu seinem Fortsetzer und Träger zu ernennen, und so eine andere Willensperson zum fortlaufenden

Dasein seiner selbst zu machen.» 1 Demnach ist für die Erbfolge durchaus nicht wesentlich die Nachfolge in das Vermögen, sondern nur die Willenssukzession. Der Erbe ist «geistige Willensidentität mit dem Verstorbenen, ist der Kontinuator seiner Willenssubjektivität, eine Identität, gegen deren Innerlichkeit sich die bloß natürliche Blutsidentität des Sohnes als das Schwächere und nur Sinnlich-Zufällige, dem Geiste Fremde bestimmt. Der Erbe ist der durch einen geistigen Zeugungs- und Identifikationsprozeß .... geschaffene Sohn.» 2 Der Erbbegriff tritt nach Lassalle sogar reiner zu Tage dort, wo der Erbe kein Vermögen erhält, als wo er auch faktisch Anteil an der Hinterlassenschaft nimmt. Im letzteren Fall liegt beim Erben auch ein eigenes Interesse vor, das ihn zum «Erbtum bestimmt», während er als vermögensloser Fortsetzer des erblasserischen Willens ausschließlich dessen Ausführung sich angelegen sein läßt. Daher versteigt sich Lassalle zu dem Paroxysmus: «Der enterbte Erbe ist der gipfelnde Triumph des erblasserischen Willens, die absolute Gewißheit und der höchste Genuß seiner Fortexistenz, den sich dieser Wille geben kann. Im enterbten Erben feiert und befriedigt dieser transzendente Wille seinen wollüstigen metaphysischen Kitzel.» 3 Der Normalfall der römischen Erbfolge wäre demnach, daß auf den Erben nichts als die Willenskontinuität sich fortpflanzt, während alle Güter auf Legatare übergingen. 4

Um von anderem zu schweigen, läßt uns eine solche Hypothese das Prinzip der Universalsukzession, des Gesamtüberganges der Familiengüter, das bei den Römern nicht weniger ursprünglich ist als der Erbbegriff, völlig unerklärt. Im Übrigen gelten für die Aufstellungen Lassalles a fortiore die kritischen Bemerkungen, die ein neuester Bearbeiter des römischen Erbrechts, Friedrich von Woess, über die

rein idealistischen Erklärungsversuche im allgemeinen schreibt 1: «Die Römer waren ein nüchtern denkendes Volk, das zu rechnen verstand. Ansehen und Achtung genoß viel mehr als heute nur der Reichtum. Armut wurde verlacht und verachtet. Das Geld eines Verstorbenen erhalten, nennen sie solatium mortis, und die Kunst der Erbschleicherei war bis ins Virtuosenhafte ausgebildet. Man wird zugestehen, groß ist die Wahrscheinlichkeit nicht, daß im römischen Erbrecht der juristische Idealismus die treibende Kraft war.»

Und ohne in Einzelheiten einzutreten, können wir hinzufügen, daß es nicht ersichtlich ist, wie die Römer in der Urzeit, da der Lassalleschen Erbenbegriff bei ihnen am ungetrübtesten soll geherrscht haben, ein einfaches, rohes Ackerbauervolk, das sich, wie Sprache und Rechtsformen beweisen, in rein konkreten Vorstellungen bewegte, einer so hohen Abstraktion, wie sie wahrhaft eines Jüngers Hegels würdig ist, fähig gewesen sein sollen. Sie, die nach Lassalle noch nicht einmal zum Begriff der persönlichen Fortdauer nach dem Tode gelangt waren, — worauf sonst schon der im Leben des Römers eine so wichtige Rolle einnehmende Totenkultus ja hinweist — sie waren in ihrem Handeln geleitet worden vom Gefühle der äußerlichen Unendlichkeit des Subjekts, der Unendlichkeit des subjektiven, des vom Erblasser losgelösten im Erben fortlebenden Willens! Wie einfacher ist doch die gewöhnliche Deutung für die Entstehung des Testaments, das Bestreben des Herren der Familiengüter, deren Schicksal wie zu seinen Lebzeiten, so auch über den Tod hinaus zu regeln. Darauf weist ja die Fortsetzung des quintilianischen Ausspruches hin, die Lassalle heranzuziehen unterläßt, und worin der über den Tod reichende Wille als solatium mortis bezeichnet wird gerade in Rücksicht auf das patrimonium, auf die Verfügung betreffend die im Leben besessenen Güter. 2

Die Thesen Lassalles sind bei ihrem Erscheinen dem allerheftigsten Widerspruch sowohl der Juristen wie der Philosophen begegnet. Mit der Zeit wurde ihnen eine ruhigere Beurteilung zu teil, ja ein Neuerer, der obgenannte Woess, dessen wissenschaftliche Ergebnisse übrigens in Widerspruch zu den Aufstellungen Lassalles stehen, geht so weit und rechnet seine Untersuchungen trotz ihrer Bizarrheit in Form und Sprache zu den namhaftesten Leistungen deutscher Rechtswissenschaft. Einen Fortschritt allerdings weist Lassalles Werk gegenüber der Darstellung von Puchta und dessen Anhängern auf nach der Hinsicht, daß er aus der römischen Geschichte, aus den Anschauungen und Vorstellungen des römischen Volkes selber den Begriff der Erbfolge zu gewinnen sucht, mag er auch faktisch mehr von seinem Subjektivismus in die römische Geschichte hineingetragen als daraus Objektives entnommen haben.

Seit Lassalle bis in die neueste Zeit hinein hat die transzendente Auffassung einen schweren Stand gegen den Ansturm der namhaftesten Pandektisten des ausgehenden 19. Jahrhunderts gehabt, wie insbesondere von Windscheid, Brinz, Bruns, Hölder. Am klarsten und schärsften hat vielleicht Unger in seinem österreichischen Erbrecht (S. II) deren Auffassung wiedergegeben: «Auf das Beisammenbleiben des Vermögens nach dem Tode des Erblassers reduzieren sich denn auch alle hochfliegenden Sätze von der juristischen Unsterblichkeit des Erblassers. Was fortdauert, ist das Vermögen, nicht die Person des Erblassers; jene Unsterblichkeit ist eine rein sachliche, nicht eine persönliche, ein Fortbestehen des Begründeten, nicht ein Fortleben des Begründers.» Es schien diese, die materialistische Auffassung, so sehr den Sieg davongetragen zu haben, daß Brinz in der zweiten Auflage seines Erbrechts der Pandekten die in der ersten enthaltene Widerlegung der gegenteiligen Theorie nicht wiedergeben zu müssen glaubte und dieselbe mit der

kurzen Bemerkung abtat, daß sie als überwunden betrachtet werden dürfe. 1

Das vertiefte Studium der Urquellen des römischen Rechts, die dabei angewandten neuen Methoden, insbesondere der Rechtsvergleichung, sind auch für die Frage nach der Entstehung und dem Wesen der römischen Erbfolge fruchtbringend gewesen, und auffallenderweise haben sie die in der Zwischenzeit nur von Wenigen, wie von Sohm festgehaltene transzendente Auffassung 2, wieder. in Gunst gebracht. Dabei blieben auch hier Divergenzen nicht aus.

Manche, wie insbesondere Fustel de Coulanges in seiner bekannten «La cité antique» und ihm folgend andere Franzosen, so Esmein, Cuq. Percerou, Pierre Cazelles, haben die Erbeseigenschaft in Verbindung gebracht mit der vom Vater auf den Sohn übergehenden Pflicht, für die sacra hereditaria zu sorgen, den Manen der Väter die üblichen Familienopfer darzubringen. Die Übertragung auf den Sohn der nicht geringen Lasten der Opferpflicht hatte zur Folge, daß ihm auch die vom Vater hinterlassenen Güter gewährt wurden. Aus der Opferpflicht entwickelte sich überhaupt die Idee der. Schuldenhaftung und daraus jene des Gesamtüberganges des Nachlasses. «Comme le fils est le continuateur naturel et obligé du culte, ii hérite aussi des biens. Par là. la règle de l'hérédité est trouvée, eile . n'est pas le résultat d'une simple convention faite entre les hommes, eile dérive de leurs croyances, de leur religion, de ce qu'il y a de plus puissant sur leurs âmes.» 3

Eine andere Auffassung vertritt der italienische Rechtslehrer Pietro Bonfante. Was die römische Familie charakterisiert, ihr ein eigenartiges, als solches auch im Altertum empfundenes Merkmal einprägte, war die sie zusammenhaltende, fast unbeschränkte Gewalt .des pater familias:

In der römischen Urzeit soll nun der Agnatenkreis beim Tode des Familienhauptes nicht in einzelne Familien mit je einem besonderen pater auseinandergefallen, sondern in ihrer Einheit unter einer einzigen, an die Stelle der geschwundenen, tretenden Gewalt sich erhalten haben. Aus diesem Übergang der Gewalt über den Agnatenkreis vom Verstorbenen auf ein ihm nachfolgendes Familienhaupt entstand die Erbfolge: «L'erede era precisamente il successore nella potestà sovrana sul gruppo agnatizio e solo in consequenza anche nei beni; ossia l'eredità. originaria serviva a scopo di trapasso della sovranità anzichè di trapasso patrimoniale.» 1 Nachdem später der Agnatenverband beim Tode des Hauptes jeweilen in Einzelfamilien zerfiel, verblieb als ausschließlicher Inhalt der Erbfolge der Eintritt in das hinterlassene Vermögen.

Auf eine breitere Grundlage stellte sich Mitteis 2, dessen Auffassung vor allem die Gunst der Modernen sich erworben zu haben scheint.

Der Übergang der sacra hereditaria und der hausherrlichen Gewalt vom Vater auf den Sohn sind nur Teilerscheinungen; die Erbfolge umfaßt nach der ursprünglichen Idee die ganze Persönlichkeit oder Existenz des sterbenden Individuums. Das römische Erbrecht gründet sich auf die «Idee des engsten persönlichen Familiennexus zwischen Eltern und Kindern. Die Existenz des. Individuums setzt sich fort in dessen Deszendenten; darum nehmen diese an allen Rechten und Pflichten des Familienhauptes notwendig Anteil. Die transzendente Vorstellung der Unsterblichkeit des Individuums in seinem Samen ist der Ausgangspunkt des römischen Erbrechts. Freilich trifft dasselbe in diesem seinem Ausgangspunkt mit. den Anschauungen aller übrigen Völker zusammen, aber hier wie überall hat es die Konsequenzen der Idee schärfer und reiner gezogen und dadurch trotz vielfacher fast erschreckender Schärfen der Konsequenz

die Überlegenheit über jene erlangt.» Und an anderer Stelle faßt Mitteis kurz und scharf seine Lehre in den Sätzen zusammen: «Nicht das Vermögen, die Persönlichkeit wird ererbt.» 1 In dem Nachkommen lebt nach römischer Auffassung das Individuum fort. 2 An das Kindesverhältnis knüpft sich nicht nur allein der Übergang der materiellen Güter, sondern auch die oberwähnte sakrale Verpflichtung, das Band des Hospitiums oder der Gastfreundschaft, die Pflicht zur Blutrache, die Schutzpflicht und die Herrschaftsrechte des Patronats. Noch in eine spätere Zeit hinein hatten sich ferner erhalten die Pflicht des Erben zur Anklage wegen eines am Erblasser begangenen Mordes und der Satz, daß die Beleidigung des Verstorbenen eine Beleidigung des Erben bedeute. 3

Aus der Mitteisschen Auffassung des Erbenverhältnisses als eines Überganges der ganzen Persönlichkeit des Erblassers auf den Erben erklären sich ohne allzu große Schwierigkeit zwei der eigenartigsten an die römische Universalsukzession geknüpfte Regeln, nämlich die, daß kein Erblasser zum Teile aus einem Testament und zum Teile ab intestatu beerbt werden kann, daß also die Berufungsgründe sich gegenseitig ausschließen, sodann der Satz «semel heres semper heres», d. h. daß wer einmal Erbe geworden, es für immer bleibt, sodaß nicht nachträglich ein anderer Erbe an seine Stelle treten kann. Es sind dies die Grundsätze der Ausschließlichkeit der Erbberufung und der Unverlierbarkeit der Erbenqualität.

Gegen jede der drei dargelegten Theorien kann der Einwand erhoben werden, daß sie es nur auf die Erbfolge kraft gesetzlicher Berufung, und zwar noch mehr einschränkend nur auf Grund der Abstammung vom Erblasser, abstellt. Dies widerstreitet der römischen Grundauffassung der Erbberufung, wie sie uns in frühester historischer Zeit 1

entgegentritt, wonach die primäre Erbfolge jene Kraft des Testamentes ist, während die gesetzliche Berufung, die successio ab intestatu, nur in Ermangelung des Testamentes, d. h. ergänzend eintritt. Sodann gelangten schon in jener Periode neben. den Nachkommen auch die Agnaten zur Erbfolge, während die bloß kognatischen Deszendenten, wie die verheirateten Töchter, davon ausgeschlossen waren.

Diese unbestreitbaren Tatsachen versuchen jene Gelehrte mit ihrer Auffassung zu versöhnen, indem sie den in historischer Zeit uns entgegentretenden Rechtszustand als eine spätere Entwicklungsphase ansehen, der eine Vor-, ja eine Alleinherrschaft der Intestaterbfolge vorausgegangen sein soll. Diese Intestaterbfolge beruhte in jener ältesten Epoche ausschließlich auf dem Kindesverhältnisse und erklärte sich aus der ursprünglich in der Familie herrschenden Gemeinschaftlichkeit des Eigentums. Die Kinder erbten beim Tode des Vaters nicht so sehr, als daß sie die ihnen durch jenen vorenthaltene Verfügungs- und Nutzungsmacht erlangten. «Universalsukzession und Abstammung fallen ursprünglich zusammen», so kurz Mitteis. Erst durch Analogie wurde jene Idee in der Folge auf die Sukzession der extranei heredes und auf die Erben kraft Testamentes ausgedehnt.

Trotz der aus der Rechtsvergleichung zu ihren Gunsten sich ergebenden Anhaltspunkte können wir diese Aufstellungen, mag sie auch Manigk in Pauly-Wissowa Realenzyklopädie als gesicherte Resultate hinstellen, nicht anderes als eine geistreiche Hypothese bewerten. Dies gilt insbesondere von dem, was Mitteis über die von den Römern angenommene Fortdauer der Persönlichkeit des Erblassers im Erben, von einem gewissermaßen mystischen Fortleben des Vaters in seinen Nachkommen sagt. Die von Mitteis angeführten Beweise zwingen m. E. nicht dazu, in der römischen Auffassung etwas anderes als die bei allen Völkern herrschende, weil aus der Natur selbst sich ergebende Überzeugung zu erkennen, daß die Kinder mit ihrem Erzeuger durch die allerengsten Blutsbande verbunden sind, nach

seinem Tode dessen Stellung in Religion, Familie und Gesellschaft einnehmen, sein Geschlecht und sein Andenken fortsetzen. Bei der besonderen Festigkeit des Familiennexus in Rom mag allerdings jene Idee dort einen intensiveren Ausdruck als anderswo gehabt haben. In einem derartig gemilderten Sinne scheinen die Auffassung Mitteis zu übernehmen Rabel und Manigk. So Rabel: «Ihm (d. h. dem Gedanken der Hausgenossenschaft) entspricht nicht eine mystische Fortsetzung der Toten, geschweige denn die unausdenkbare Fortdauer erloschener Rechte und Schulden, denn daß mit dem Tode einer Person deren Rechtsverhältnisse erlöschen, ist für jeden Römer eine Selbstverständlichkeit. Ihm entspricht nur deren Fortsetzung durch neue Inhaber, sobald die Oberleitung des Hausstandes, sowie es in Rom frühzeitig der Fall war, in eine Herrengewalt ausgestaltet wird.» 1

Ebenso würde man meinen, die Mitteissche Hypothese mißverstanden zu haben und in den von ihren Anhängern gewöhnlich gebrauchten Wendungen eine bildliche Ausdrucksweise zu erblicken, wenn man die Worte eines der eifrigsten unter ihnen, des manchmal zitierten Manigk, liest 2: «Der suus erbt auf Grund einer naturalis ratio, deren urwüchsige Kraft in der Fassung der gesetzlichen Erbfolge der XII Tafeln zum unverkennbaren Ausdruck gelangt.»

Wie es denn auch sei, auf jeden Fall haben die Worte Rabels ihre Berechtigung: «Ehe die künftige Forschung eine erhoffte Klärung bringt, bedarf eine Darstellung des klassischen Erbrechts, will sie nicht von uferlosen Vermutungen überschwemmt sein, einer empfindlichen Zurückhaltung vom Gebiete der historischen Zusammenhänge und der teleologischen Deutungen.» 3

So wenig Sicherheit und Übereinstimmung bezüglich des Ursprungs und der tieferen Bedeutung der Universalsukzession

herrscht, so genau ist uns deren Ausgestaltung, insbesondere für die Epoche der klassischen Jurisprudenz und der kaiserlichen Rechtssetzung bekannt. Dabei bemerken wir, daß die ursprünglich für die hereditas des alten zivilen Rechts geltenden Normen auch auf die durch die Praetoren eingeführte Erbfolge, die bonorum possessio, übertragen. wurden, daß ferner zwischen der Intestat- und testamentarischen Erbfolge auf. diesem Gebiet ein Unterschied nicht bestand.

Das Wesen der erbrechtlichen Universalsukzession wird kurz und klar ausgesprochen in dem Satze des Juristen Julian: Hereditas nihil aliud est quam successio in universum ius quod defunctus habuerit. 1 Man kann ihn am besten mit den Worten wiedergeben: Die Erbschaft ist nichts anderes als die Nachfolge in die gesamte Rechtsstellung, in der der Erblasser sich befand. Die näheren Merkmale, die diese Nachfolge kennzeichnen, sind:

1. Der Erbe erhält die Gesamtheit der übergangsfähigen Aktiva des Erblassers. Er erhält sie nicht als eine Summe einzelner Bestandteile, sondern als eine Einheit. Ob der Erwerb eo ipso durch die bloße Berufung, wie bei. den zur Hausgenossenschaft des Erblassers gehörenden Erben, den heredes domestici, Hauskindern und Sklaven, oder aber erst infolge einer besondern Antrittshandlung, der sogenannten aditio hereditatis, geschieht, in beiden Fällen bewirkt eine und dieselbe Tatsache den Übergang des Gesamtnachlasses, und ist die Beobachtung der zur. Übertragung der einzelnen Erbschaftswerte erforderlichen Formen. unnötig. Heres in omne ius mortui, non tantum singularum rerum dominium succedit. 2

2. Das Erbvermögen verschmilzt mit dem eigenen Vermögen des Erben zu einer einheitlichen Gütermasse, die nur noch in wenigen Fällen als ein Sondergut in Betracht kommen kann (bei der Erbschaftsklage, dem Universalfideikommis).

3. Mit dem Aktivvermögen gehen auch die Schulden des Erblassers auf den Erben über, und zwar in der Weise, daß diese zu persönlichen Schulden desselben werden. Er haftet dafür mit allen seinen Gütern, den ererbten sowohl wie den eigenen. Eine Beschränkung der Haftung für die Erbschaftsschulden auf die Aktiva oder mit den Aktiven der Erbschaft war dem römischen Rechte bis auf Justinian fremd. So mußte der Erbe, der eine insolvente Erbschaft angetreten hatte, für deren Schulden aus dem eigenen Vermögen aufkommen.

4. Infolge dieser persönlichen Schuldenhaftung war ein besonderes, etwa amtliches Liquidationsverfahren unnötig. Der Erbe mußte selber für die Befriedigung der Erbschaftsgläubiger sorgen. Diese waren an ihn gewiesen. Der Erbe ist Selbstliquidator der Erbschaft. 1

5. Neben die Universalsukzession kann auch eine erbrechtliche Singularsukzession treten, die Vermächtnisfolge. Diese ist aber in ihrer Gültigkeit von dem Bestand der ersteren abhängig, sie gilt. nie schon kraft Gesetzes, sondern nur, wo der Erblasser sie durch Willensverfügung anordnet. Eine gesetzliche Singularsukzession war in Rom unbekannt.

Diese Grundsätze des römischen Rechts fanden in Deutschland Aufnahme und blieben als Bestandteil des gemeinen Rechts bis zum Erlaß der gegenwärtigen Kodifikationen in Anwendung. Nicht dasselbe ist jedoch zu sagen von einzelnen Sonderheiten, die die Römer an ihre Universalsukzession knüpften, und die, bei dem harten Widerstand der einheimischen Auffassung, zwar wohl in die Doktrin, aber nicht in die Praxis sich Eingang verschaffen konnten. So gilt dies bezüglich des Grundsatzes der Ausschließlichkeit des Berufungsgrundes, des Axioms: nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest. Schon im römischen Soldatentestamente durchbrochen, und an sich schon keine notwendige Folgerung aus dem Prinzip

der Gesamtnachfolge, konnte diese Regel, mochten auch eifrige Theoretiker sich daran klammern, in der Rechtssprechung sich nicht durchsetzen 1, geschweige denn daß sie in den modernen Gesetzgebungen Aufnahme gefunden hätte. Wenn ein Erblasser nur über einen Teil der Erbschaft von Todes wegen verfügt, fällt der Rest den gesetzlichen Erben zu, so lautet die moderne Lösung.

Der zweite spezifisch römische Grundsatz, jener der Unverlierbarkeit der einmal erlangten Erbenqualität, die Parömie: semel heres semper heres, war schon im klassischen und byzantinischen Rechte durch die Ausbildung des Vermächtnisses, das eine ganze Erbschaft oder einen Bruchteil davon zum Gegenstande hatte, des sogenannten Universalfideikomisses, faktisch ausgeschaltet. Es war nur eine Formfrage, daraus eine sukzessive Folge zweier oder mehrerer Erben, das Institut der Nacherbeneinsetzung, zu schaffen.

Mehr aber als die Ablehnung oder Schwächung einzelner Besonderheiten des römischen Erbrechtes taten der Idee der Universalsukzession Abbruch die aus dem deutschen Rechtsleben stammenden, in der Praxis des gemeinen Rechts sich durchsetzenden Institute der Willensvollstreckung, Testamentsexekution und der gerichtlichen Erbschaftsregelung. Es hörte damit der Erbe auf, in allem die Persönlichkeit des Erblassers fortzusetzen, oder nach der anderen Wendung, seine Rechtsstellung einzunehmen, er hört auf Selbstliquidator, alleiniger Vollstrecker des erblasserischen Willens zu sein.

Aber noch mehr, unter dem Einfluß der im 19. Jahrhundert mächtig emporstrebenden deutschrechtlichen Doktrin haben moderne Gelehrte die Behauptung aufgestellt, daß eine der Grundpositionen der römischen Erbfolge, die scharfe Scheidung zwischen dem Erben, als dem Universalsukzessor, und dem Vermächtnisnehmer, als dem Singularsukzessor, mag sie zwar auch in Doktrin und Praxis eingedrungen

sein, doch immerfort der Volksauffassung, dem allgemeinen Rechtsbewußtsein fremd geblieben sei. 1 2

Ebenso soll im Rechtsgefühl des Volkes die römische Idee, daß der Erbe persönlich und mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden der Erbschaft hafte, gegenüber der deutschrechtlichen Annahme der bloßen Realhaftung der Nachlaßgegenstände nicht durchgedrungen sein. «Wenn der Verstorbene seine Schulden nicht mehr selbst zahlen konnte, so ist kein Grund, daß der Erbe sie bezahle und gewissermaßen wie in einer Falle dazu gefangen werde, falls er unvorsichtig ohne die Benefizialerklärung antritt.» So Bruns noch unter der Herrschaft des Pandektenrechtes. 3

Die am Vorabende der gegenwärtigen neuesten Kodifikationen uns entgegentretenden Auffassungen, die zurückgehen auf den Gegensatz zwischen dem rezipierten römischen und dem einheimischen deutschen Rechte, lassen sich kurz wie folgt darstellen: Überall angenommen war der Gedanke der Universalsukzession in jener allgemeinen Gestalt, wie er beiden Rechten heimisch war. Er bedeutet darnach nichts weiteres, als daß eine ganze Vermögensmasse, mit ihren Aktiven und Passiven, vermittelst eines einzigen einheitlichen Vorganges, unter Ausschaltung der besonderen für die Übertragung der einzelnen Rechte sonst erforderlichen Rechtsakte, auf den Erben übergehe. 4 Die deutschrechtliche Spaltung des Erbganges in verschiedene gesonderte Erbfolgen nit je einem bestimmten. Güter- und Schuldenkomplex war, abgesehen von einzelnen Sondergebieten, wie jenes der Familienfideikommisse oder der bäuerlichen Erbfolge, aufgegeben, das römisch-rechtliche Prinzip der Einheitlichkeit oder Allgemeinheit der Erbfolge

(wenn auch nicht der Einheitlichkeit des Berufungsgrundes) hatte obsiegt. Die Universalsukzession ist zugleich eine Generalsukzession, die Gesamtfolge eine Allfolge. Der Streit drehte sich nur mehr im Wesentlichen um die Grenzen der Schuldenhaftung des Erben. Die römische Auffassung, wonach der Erbe den Erblasser darstellt, seine Persönlichkeit fortsetzt, oder nach der andern Fassung, in seine gesamte Rechtsstellung eintritt, hatte eine persönliche und unbeschränkte Haftung des Erben für die Erbschaftsschulden zur Folge, der nur das justinianische Beneficium inventarii eine gewisse Grenze wies. Bei insolventer Erbschaft mußte der Erbe auch mit dem gesamten eigenen Vermögen einstehen. Eine andere Konsequenz hatte sich aus der deutschrechtlichen Spaltung des Erbganges in verschiedene Erbfolgen ergeben. Jeder Sondererbe war nur für die Schulden haftbar, die mit dem auf ihn übergehenden Sondervermögen zusammenhingen, und er haftete dafür nur mit den empfangenen Gütern. Eine persönliche Haftung mit dem eigenen Vermögen gab es nicht. Es wurde daraus der Grundsatz gefolgert, daß der Erbe nicht in die Person, sondern nur in die Güter folgte. Das Erbrecht war, wie Kohler sich ausdrückt, ein Vermögenserbrecht, kein Personenerbrecht. 1 Dieses für die Sonderfolge des deutschen Rechtes geltende Prinzip sollte nun auch auf die aus dem römischen Recht stammende Allfolge übertragen werden. Allerdings komplizierte diese Begrenzung der Schuldenhaftung den Erbgang, da sie ein Auseinanderhalten des erblasserischen und des persönlichen Vermögens des Erben zur Voraussetzung hatte. Dazu konnten dienen Inventare, amtliche Verwaltung, amtliche Liquidation.

Welchen Weg sollten nun die Kodifikationen einschlagen? Schon in den früheren Gesetzbüchern, d. h. in jenen, die um die Wende des achtzehnten zum neunzehnten Jahrhundert entstanden sind, begegnen wir den besprochenen Gegensätzen. Das Österreichische Allgemeine Bürgerliche

Gesetzbuch spricht im § 347 einfach und scharf den Grundsatz der Universalsukzession im römischen Sinne aus.

«Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten.» Folgerichtig haftet der Erbe, wie das Gesetz näher bestimmt, von der Einantwortung des Nachlasses an, für die Erbschaftsschulden unbeschränkt und mit seinem eigenen gesamten Vermögen (§548, 808, 819). Die Geltendmachung des beneficium inventarii hat, entsprechend der durch das gemeine Recht modifizierten römischen Regelung, die Beschränkung der Haftung auf den Umfang und die Mittel der Erbschaft zur Folge (§ 802). 1

Im sächsischen Gesetzbuch, und wenigstens zum Teile auch im preussischen Landrecht, war der deutschrechtliche Gedanke der grundsätzlichen Beschränkung der Erbenhaftung auf die empfangenen Aktiva durchgedrungen.

Auffallenderweise herrscht in dem sonst so klaren und einfachen Code Napoléon bezüglich der Regelung der Rechtsstellung des Erben große Dunkelheit und Verworrenheit, die auch in den noch zur Stunde nicht geklärten Gegensätzen der Rechtssprechung und Doktrin sich zeigen. Insbesondere betrifft dies die mit der Grundfrage zusammenhängende Erbenhaftung. Ein französischer Jurist, Percerou 2, schreibt darüber: «Il n'y a peut-être pas, en droit français, de question plus complexe et plus obscure que celle de la liquidation du passif successoral. Les difficultés hérissent en quelque sorte le sujet, et l'on s'y heurte, aussi bien quand on cherche à se rendre compte, par l'histoire, des règles admises aujourd'hui sur ce point dans notre législation, que lorsqu'on tente de pénétrer dans les détails l'application de ces règles, de préciser leurs résultats pratiques et de porter, sur leur valeur actuelle, une appréciation critique.»

Die Schwierigkeiten stammen zum großen Teile davon her, daß bei der Abfassung des Code civil, mehr als bei irgend einem andern Gesetzbuch, die in den Coutumes lebenskräftig erhaltenen germanischen Grundsätze mit den von der Wissenschaft vertretenen Lehren des römischen Rechtes zusammenstießen und zu einer Art von Kompromiß drängten, in dem die alten Gegensätze nicht voll ausgetragen sind. Je nachdem man deshalb mehr auf die historischen Grundlagen zurückgeht und aus ihnen die bestehenden Verschiedenheiten erklärt und rechtfertigt, oder vom modernen zivilpolitischen Erwägungen aus eine einheitliche prinzipielle Lösung aus dem Gesetzbuch herauslesen möchte, gelangt man zu vielfach verschiedenen Resultaten.

Im Code Napoléon klingt zunächst ohne Zweifel der mittelalterliche die Erbeinsetzung ausschließende — Grundsatz nach, daß: «Solus deus heredem facere potest non homo.» Als Erbe, héritier légitime, gelten ihm deshalb nur die Blutsverwandten. Nur diese erlangen von Gesetzes wegen ohne weiteres den Besitz der Erbschaft, die Gewere oder saisine. Nur auf sie wird die römische Auffassung der Erbfolge, wonach der Erbe in locum defuncti eintritt, angewandt. Sie gelten allein als continuateurs de la personne du défunt. Ihre Sukzession ist Personalerbfolge. Die Schulden des Erblassers gehen auf sie über und sie haften damit persönlich und mit ihrem ganzen Vermögen, insofern sie vom beneficium inventarii nicht Gebrauch machen.

Dagegen sind keine Erben im strikten Sinne und auch dieses Namens nicht teilhaftig die kraft Testament zur Erbschaft Berufenen, mag ihre Berufung auf das Ganze, die Totalität der Güter, gehen légataires universels) oder auf einen Bruchteil des Ganzen (légataires ä titre universel). Wohl zwar das Eigentum, nicht aber der Besitz, die saisine; geht auf sie ohne weiteres über, sie bedürfen einer gerichtlichen Besitzeinweisung. Sie gelten nicht als die Fortsetzer der Persönlichkeit des Erblassers, sondern als bloße Nachfolger

in seine Güter. Ihre Erbfolge ist eine Vermögenssukession.

Es ist nicht schwer, in diesen beiden Kategorien, der héritiers légitimes und der légataires universels oder à. titre universel, die beiden gegensätzlichen Erbentypen des römischen und germanischen Rechtes zu sehen, die beide, je auf ein besonderes Gebiet verwiesen, nebeneinander im Code Napoléon ihr Dasein fristen. Allerdings bezieht sich der Gegensatz nur auf das, was das Verhältnis zum Erblasser und dessen Vermögen bezieht, nicht auch auf die Art und Weise der Erlangung des Besitzes über die Erbschaft. Dem gesetzlichen Erben, der sonst den römischen Typus darstellt, war die saisine gewährt, während dem germanischen Typus, dem eingesetzten Erben, sie versagt blieb. In dieser Verbindung von Rechtswirkungen germanischen Rechts mit dem römischen Erbenbegriff liegt eine erste Ur a he zur Unklarheit und Verwirrung. Insbesondere herrscht in Wissenschaft und Praxis Unsicherheit darüber, ob gewisse den héritier betreffenden Sätze darauf zurückzuführen sind, daß er als continuateur de la personne du défunt gilt, oder darauf, daß er die saisine hat.

Zu weiteren Komplikationen gab der Code Napoléon Anlaß, indem er bei beiden Kategorien, den gesetzlichen wie den eingesetzten Erben, Abweichungen von den beschriebenen, den historischen Rechten entnommenen Grundtypen einführte. Die kraft Gesetzes berufenen sogenannten successeurs irréguliers, zu denen der überlebende Ehegatte und bis zum Gesetze vom 25. März 1896 auch die natürlichen Kinder gehörten, entbehren der saisine gleich wie die eingesetzten Erben, während umgekehrt den légataires .universels, wenn sie allein zur Erbschaft gelangen, d. h. nicht in Konkurrenz mit gesetzlichen Vorbehaltserben, die saisine gewährt wurde. Doktrin und Praxis haben, von der Gleichstellung bezüglich der Erlangung des Besitzes ausgehend, die letzteren, d. h. die investierten Legatare, den gesetzlichen Erben und die ersteren, d. h. die successeurs irréguliers, den eingesetzten Erben gleichgesetzt. So gelten

denn als Nachfolger in die Person des Erblassers die gesetzlichen Erben und der mit dem Besitz investierte Universallegatar, als Nachfolger in die Güter die nicht investierten Universallegatare, die légataires à titre universel und die successeurs irréguliers, d. h. heutzutage der Ehegatte.

Die Frage der Charakterisierung und Gruppierung der einzelnen Erbenklassen hätte in Frankreich sicher keine so große Bedeutung erlangt, böte sie ein bloß theoretisches Interesse, und wäre nicht damit eines der praktisch allerwichtigsten Probleme des Privatrechts, jenes der Art der Schuldenhaftung des Erben, in Zusammenhang gebracht worden. Der Code Napoléon hatte nämlich die Erbenhaftung nur für den héritier legitime ausdrücklich festgelegt, indem er im Art. 724 sagt, daß dieser erlange: «les biens, les droits et actions du défunt 'sous l'obligation d'acquitter toutes les charges de la succession.» Es ist damit eine unbeschränkte persönliche Haftung des Erben statuiert worden. Über die Haftung der eingesetzten Erben und der. successeurs irréguliers hatte der Code sich auffallenderweise gar nicht ausgesprochen. Sollte nun darüber dasselbe wie für den gesetzlichen Erben gelten, oder aber durfte und mußte man aus den grundlegenden Verschiedenheiten ihrer Erbeseigenschaft die entsprechenden Folgerungen ziehen? Es lag ja beim Schweigen des Gesetzes nahe, bei dem nach römischer Auffassung konstruierten gesetzlichen Erben (und dem ihm gleichgestellten investierten Universallegatar) eine persönliche und unbeschränkte Erbenhaftung, bei dem dem germanischen Typus konformen légataire universel und à titre universel, sowie beim successeur irrégulier die bloße Haftung des Nachlasses zu bestimmen. Wir stehen vor einer der berühmtesten Streitfragen des französischen Rechts. Eine bekannte Entscheidung des Kassationshofes vom 13. August 1851 im Falle Toussaint hatte sich für die Gleichstellung aller Arten von Erben ausgesprochen, in ihnen allen nach römischer Auffassung die Fortsetzer der Person des Erblassers erblickt und sie zur unbeschränkten persönlichen Schuldentragung verurteilt. Die meisten Rechtslehrer

1, unter der Führung von Aubry et Rau, huldigen der gegenteiligen Auffassung, der auch die neueste Rechtssprechung zögernd nachzugeben scheint (Entscheid des Kassationshofes vom 12. Mai 1897). Doch ist man noch weit entfernt von einer abgeklärten, sichergestellten Sachlage, und dies so sehr, daß eines der neuesten Lehrbücher, nachdem es sich für die oben zuletzt erwähnte Ansicht ausgesprochen hat, die Worte hinzuzufügen sich veranlaßt findet: «En présence de cette incertitude de la jurisprudence on ne peut que conseiller au légataire universel non saisi, de même qu'au légataire à. titre universel et au successeur irrégulier, de ne pas se borner à faire un inventaire, mais d'accepter en outre bénéficiairement toutes les fois qu'il existera quelque doute sur les forces de l'hérédité.» 2 Es wird also jenen Erben, die kraft Gesetzes nur beschränkt haftbar sein sollen, geraten, der größeren Sicherheit wegen so zu handeln, wie wenn sie unbeschränkt haften würden.

Ohne in die Argumente für die eine oder andere Auffassung tiefer eindringen zu wollen, begnügen wir uns festzustellen, wie die verschiedene Auffassung der Universalsukzession nach römischem und germanischem Rechte für die Regelung und Auslegung des heute noch geltenden französischen Zivilgesetzbuches in einer der wichtigsten praktischen Fragen von grundlegender Bedeutung ist.

Während in Frankreich die Gegensätze der beiden historischen Systeme in der gesetzlichen Regelung selber, unüberbrückt, sich gegenüberstehen, sodaß nicht nur der rein theoretischen Konstruktion, sondern auch der praktischen Rechtsanwendung große Schwierigkeiten erwachsen, enthält das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch eine feste, bis in alle Einzelheiten ausgebaute Regelung, die der Praxis wesentlich nur wegen ihrer Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit,

nicht in Bezug auf die Art der Lösung selbst 1, Kopfzerbrechen verursacht. Umso mehr aber herrschen Divergenzen in der doktrinären Konstruktion, in der theoretischen Bewertung der gegebenen Ordnung. Da dieselbe aus römischen und germanischen Bausteinen aufgebaut ist, mag es nicht leicht sein, zu erkennen, welches Element dem einheitlichen Ganzen die Hauptprägung verleiht. Den scharfen Gegensatz in den Auffassungen zeigen uns z. B. die folgenden zwei Zitate aus Kohler und Dernburg. J. Kohler, Bürgerliches Recht in der Holtzendorffschen Enzyklopädie, § 117: «Das Erbrecht des B. G. B. hat im wesentlichen neue Bildungen geschaffen unter dem Einfluß des germanischen Rechts und hat, damit den deutschen Ideen einen mächtigen Sieg errungen.

«Deutsch ist die Grundlage des Ganzen; die Grundlage, daß das Erbrecht ein Vermögenserbrecht, kein Personenerbrecht ist. Nicht die Person des Erblassers geht auf den Erben über mit all ihren Akzidentien, sondern nur das Vermögen, aber dieses als Gesamtheit. Und so entwickelt sich der Satz vom Vermögen als einer Summe von Aktiven und Passiven, und der Satz, daß diese Vermögenseinheit dem Erben zukommt.

«Daher besteht ein ganz anderer Ausgangspunkt als nach römischem Rechte. Nach römischem Rechte Vollhaftung des Erben, zuerst unbedingt und dann als Regel seit der byzantinischen Schöpfung des Inventarbenefiziums; nach deutschem Rechte dagegen Haftung des Vermögens und nur des Vermögens.

«Während nun andere Gesetzgebungen mehr oder minder sich dem römischen Rechte anschlossen, hat das B. G. B das germanische System gewählt und der Erbenhaftung eine reale Grundlage gegeben.»

Ganz. anders schreibt Dernburg 2 : «Im Mittelpunkt des jetzigen deutschen Erbrechts steht der Gedanke, daß

der Nachlaß des Erblassers als eine Einheit auf dessen Erben, seinen allgemeinen Rechtsnachfolger mittelst Universalsukzession übergeht. Diese Vorstellung war dem alten deutschen Recht völlig fremd. Sie entstammt dem römischen Recht und ging mit dessen Rezeption in das deutsche Juristenrecht über.»

Wenn auch des .ferneren Dernburg den starken deutschrechtlichen Einschlag im Erbrecht des B. G. B. nicht leugnet, findet er doch andererseits, daß der Gedanke der Universalsukzession darin in mehreren Beziehungen sogar absoluter durchgeführt sei als im alten Rom. Es liegen Steigerungen römischer Sätze darin, daß nach B. G. B. jeder Deutsche notwendigerweise einen Erben finden muß, wenn alle andern in Wegfall kommen, zuallerletzt den Fiskus, sodann, daß der Ausnahmefall der Singularsukzession an dem Vermächtnis nicht mehr besteht, da der Legatar nicht unmittelbar daran Eigentum erlangt, sondern nur eine obligatorische Forderung gegen den Belasteten auf Auslieferung des vermachten Gegenstandes.

Die Auffassung Dernburgs scheint uns dem wahren Sachverhalt eher zu entsprechen als jene Kohlers. Zweifellos ist die Erbfolge des deutschen Gesetzbuches normalerweise eine Allfolge oder Generalsukzession, die das gesamte Vermögen, nicht Gütergruppen, umfaßt. Ausnahmen davon können in Deutschland wie in den andern Staaten ihren Grund haben im internationalen Privatrecht, insofern bezüglich Liegenschaften eine besondere Erbfolge nach dem Rechte der gelegenen Sache begründet wird, während für das übrige Vermögen das Heimatstatut des Erblassers gilt. Ausnahmen bilden ferner die etwa nach den Landesrechten noch bestehenden Sondererbfolgen in Familienfideikommisse, Stammgüter, Lehen, Bauerngüter.

Die Erbfolge des B. G. B. ist demnach für die Regel die römisch-rechtliche Allfolge; ist sie .nun aber eine sogenannte Personen- oder Vermögenserbfolge?

Den Kernpunkt zur Entscheidung dieser Streitfrage, den vorzüglichsten Prüfstein für das der Universalsukzession

zu Grunde liegende System, bietet, wie wir schon oben zu sehen Gelegenheit hatten, die Ordnung der Schuldenhaftung des Erben. Wo diese eine persönliche ist, sodaß der Erbe auch mit dem eigenen Vermögen für die Verpflichtungen des Erblassers aufkommen muß, da haben wir das römische System, wo sie eine bloß sachliche ist, sodaß der Nachlaß allein verfangen bleibt, das germanische System.

Im deutschen B. G. B. sind nun beide Möglichkeiten nebeneinander vorgesehen, und es handelt sich nur darum, zu wissen, welche die Regel, das Normale, das Grundsätzliche, welche die Ausnahme, das Außerordentliche sei. Gerade darüber herrscht unter den Gelehrten der heftigste Streit, der einem von ihnen den ironischen Ausruf abgezwungen hat: «Die Unklarheit des Gesetzes und der Streit über die Haftung des Erben drohen für den Erben werdenden Deutschen zum grauenvollen Verhängnis zu werden.» Zum Glücke steht es nicht so schlimm, weil der Kampf mehr im Elyseum der Begriffe als auf dem Boden der nüchternen Praxis geführt wird, so daß ein anderer Rechtsgelehrter, Leonhard, den ganzen Streit, der so reichlich vergossenen Tinte zum Trotze, als völlig nutzlos bezeichnet.

Die herrschende Anschauung betrachtet, entgegen den oben als so selbstverständig angeführten Worten Kohlers 1, die unbeschränkte Haftung als das Grundsätzliche, und dies vorzüglich aus dem Grunde, daß sie überall dort eintreten muß, wo nicht besondere Vorkehren zu ihrer Abwendung getroffen wurden. Darauf läuft auch die manchmal gebrauchte Fassung hinaus, die Haftung des Erben sei beschränkbar. 2

Die Medaille hat aber auch ihre andere. Seite. Von praktischer Bedeutung ist die Frage nach der Art und

Begrenzung der Erbenhaftung nur dann, wenn der Nachlaß überschuldet war. In diesem Falle aber wird der Erbe regelmäßig die Erbschaft entweder ausschlagen, oder er wird durch ein ihm vom Gesetze zur Verfügung gestelltes Mittel dafür sorgen, daß er keinesfalls auch persönlich für die Schulden des Erblassers eintreten müsse. Nur bei unterlassener Vigilanz, wie bei Versäumnis einer gesteckten Inventarfrist, trifft ihn die persönliche und absolute Schuldenhaftung. Das B. G. B. geht sogar so weit und sieht die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung vor, selbst noch nach vorbehaltlosem Erbschaftserwerbe. Man kann deshalb der entgegengesetzten Anschauung insoweit Recht geben, als man die rein sachliche Haftbarkeit des Nachlasses als das in den maßgebenden Fällen regelmäßig zur Anwendung kommende System gelten läßt.

Die Ordnung der Erbfolge im B. G. B. läßt sich kurz mit den Worten charakterisieren: Universalsukzession im Sinne der römischen Allfolge, Koexistenz des römischen Systems der sogenannten Nachfolge in die Person und des deutschen der Nachfolge in das bloße Vermögen. Grundsätzlich ist das erstere das Geltende, aber in den maßgebenden praktischen Fällen ist es durch letzteres ausschließbar, das also faktisch die Regel bildet.

Bevor wir das Verhältnis des uns am nächsten liegenden schweizerischen Rechts zu den angeführten Prinzipien untersuchen, werfen wir einen Blick auf den Ungarischen Entwurf zu einem Bürgerlichen Gesetzbuch. Allerdings ist hier nur die vorletzte Fassung, die Regierungsvorlage des Jahres 1914, in deutscher Sprache erschienen, doch ersehen wir aus der bezüglichen Literatur, worunter vor allem Zehntbauer, Einführung in die neuere Geschichte des ungarischen Privatrechtes, Freiburg (Schweiz), 1916, zu erwähnen ist, nicht, daß in den für unsere Fragen maßgebende Bestimmungen, die letzte Fassung, jene der parlamentarischen Kommission von 1916, irgend eine Änderung habe eintreten lassen.

Der ungarische Entwurf hat für uns den Vorteil, in

zwei Bestimmungen kurz und bündig eine direkte, Lösung der uns interessierenden Hauptfragen zu geben:

§ 1517. Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes (Erbschaft) auf den Erben über (Gesamterbfolge).

Der Erblasser kann die Gesamterbfolge nicht ausschließen.

§ 1892. Der Erbe haftet für die Nachlaßschulden mit dem Nachlaß. 1

Es gilt also die römische Generalsukzession, aber verbunden mit der deutschrechtlichen Nachfolge in das Vermögen. Die zwecks Scheidung der Erbschaft und des persönlichen Erbenvermögens eingreifenden Maßregeln (Aufgebotsverfahren, Nachlaßverwaltung) sind in vielem den Bestimmungen' des B. G. B. nachgebildet. 2

In keiner Materie zeigt vielleicht das schweizerische Z. G. B. so sehr seine Eigenart, seine Unabhängigkeit von den Rechtsordnungen der Nachbarstaaten, wie in der prinzipiellen Gestaltung der Erbfolge und in der dabei in Betracht kommenden Hauptfrage, der Erbenhaftung. Es hat sich hier vorzüglich von unseren früheren kantonalen Regelungen beeinflussen lassen. Das Bestreben, eine klardurchsichtige, einfache Regelung zu erhalten, sprach zu sehr zu Gunsten, der historischen Überlieferung, mochte dieselbe auch als der römischen Auffassung konform mit der sonstigen mehr germanistischen Tendenz unseres Gesetzbuches in Widerspruch stehen und den von der Zeitströmung, in Frankreich fast ebensosehr wie in Deutschland, getragenen Ideen entgegentreten. Die schweizerische Lösung ist ohne Zweifel die römischste unter den Regelungen der geltenden Gesetze; sie ist päpstlicher als der Papst, d. h. sie zieht in einigen Beziehungen aus dem Grundprinzip die Folgerungen konsequenter und strikter, als wie es zu Rom selber

der Fall war. Nicht umsonst ergießt sich über sie der Unmut Gierkes, des Altvaters der germanistischen Rechtswissenschaft.

Wir wollen nur in einigen wenigen Sätzen die Grundzüge der schweizerischen Erbfolge skizzieren.

Sie ist zunächst eine Universalsukzession. Eine einzige einheitliche juristische Tatsache, der Tod des Erblassers, bewirkt den Übergang der Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten auf den Erben. Der Erblasser kann die Universalsukzession selber in keiner Weise ausschließen, wohl aber steht es dem Erben offen, nach schon eingetretenem Erbgang, aber noch vor definitivem Erwerbe, die Gesamtfolge rückgängig zu machen und durch eine Singularsukzession zu ersetzen. Dazu dient, abgesehen von der Ausschlagung der Erbschaft nach Art. 573, die amtliche Liquidation. Die Behörde stellt Aktiva und Passiva fest, letztere mittelst eines Rechnungsrufes, versilbert die Aktiva, soweit die Tilgung der Schulden es erheischt, und übergibt den resultierenden Aktivsaldo den Erben. Eine Erbenhaftung trifft diesen in keiner Weise. Ähnlich verhält es sich, wenn bei der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft unerwarteterweise ein Überschuß des Erlöses sich herausstellt. Er wird einfachhin den Erben überwiesen, die die Ausschlagung erklärt hatten.

Die Erbfolge des Z. G. B. ist ferner eine Allfolge im römischen Sinne. Art. 560 sagt es deutlich: «Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes». Die Sonderfolge der Familienfideikommnisse, die dem Z. G. B. unbekannt ist, kann ihr Dasein weiter fristen dort; wo die kantonalen Rechte sie duldeten. Dagegen ist das bäuerliche Erbrecht, so eigenartig und eingehend es geregelt ist, nur als eine Abart der Erbteilung und nicht als eine gesonderte, selbständige Erbfolge konstruiert.

Die Haftung des Erben ist eine persönliche und unbeschränkte; sie trifft nicht nur den Nachlaß, sondern auch das Vermögen des Erben. Daran ändert auch das öffentliche

Inventar nicht das Geringste. Dasselbe schließt die Haftung aus gegenüber nicht angemeldeten Schulden — den angemeldeten gegenüber besteht die Vollhaftung. Auch hier gibt es eine Ausnahme, jene zu Gunsten des erbberechtigten Gemeinwesens. Dasselbe haftet nur im Umfange der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat. 1

Abgesehen von dieser Ausnahme ist die persönliche Schuldenhaftung des Erben strenger und konsequenter durchgeführt als dies im römischen Rechte der Fall war. Dies, weil das öffentliche Inventar im Gegensatz zum justinianischen beneficium inventarii nicht eine Beschränkung des Haftungsbetrages zur Folge hat, sondern nur den Zweck verfolgt, dem Erben ein klares, vollständiges Bild vom Erbschaftsstand zu geben, damit er sich leichter und in voller Sachkenntnis über Annahme oder Ausschlagung entscheiden könne. Diese Haftung erscheint im schweizerischen Recht gegenüber dem römischen noch darin verschärft, daß der Erwerb der Erbschaft heute nicht mehr wie zu Rom eine besondere Erwerbshandlung voraussetzt, sondern von Gesetzes wegen sich vollzieht, und nach Ablauf einer dreimonatigen Ausschlagungsfrist von selber ein definitiver wird. Ein Ausschweigen während dieser Monate genügt also, um den Erben mit seinem ganzen Vermögen für die Erbschaftsschulden zu behaften.

Die hier kurz skizzierte Gestaltung der schweizerischen Erbfolge atmet noch so sehr den römischen Geist, daß einer der besten Kenner unseres Rechtes, der leider allzufrüh verstorbene Raymond Saleilles, auf den schweizerischen Erben die Theorie der Fortsetzung der Persönlichkeit des Erblassers - anwendet. Er ist ein continuateur de la personne du défunt. Diese Redewendung führt uns wiederum zurück auf die oben beschriebenen Theorien über das Wesen der römischen Universalsukzession und ihrer eventuellen Anwendbarkeit auf die verwandten Erscheinungen der Gegenwart. Ohne hier

den Beweis dafür leisten zu können, glaube ich behaupten zu müssen, daß dem Geiste unseres Rechtes nur jene Formulierung entspricht, wonach der Erbe in die ganze Rechtsstellung des Erblassers einrückt, die Trägerschaft aller seiner Rechte und Pflichten auf ihn übergeht. Darauf weist schon der Text des Z. G. B. hin, wo es das Erbewerden als einen Erwerb zu Eigentum bezeichnet, d. h. einen Erwerb aller übergangsfähigen passiven und aktiven Vermögensbestandteile in jener juristischen Eigenschaft, in der sie dem Verstorbenen zustanden.

Wie es denn auch sei: Unsere Untersuchung hat zur Genüge bewiesen, wie lebenskräftig die von den Römern ausgehende Idee der Universalsukzession in der Entwicklung der Rechtsinstitute sich bewiesen hat, wie sie noch heute, sei es fast in reiner Gestalt, nach Abstreifung einiger Schlacken der Urzeit, sei es gemengt mit Rechtsgedanken germanischer Herkunft, das Erbrecht der zivilisierten Nationen beherrscht.