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Geschichte Bernischen Kirchenverfassung.

Rede bei der Feier des Jahrestages Eröffnung der Hochschule in Bern

den 15. November 1851,
gehalten
Dr. E. F. Gelpke,
d. Z. Rector der Hochschule.
Bern.
Gedruckt in der Hallerschen Buchdruckerei.

Die Festreden am Jahrestage der Stiftung unserer Hochschule haben einmal die Bedeutung, in uns Allen die dankbare Erinnerung an eine schöne, den höchsten geistigen Interessen geweihte Stiftung zu wecken, ein andermal aber auch besonders die, das Bewusstsein recht zu beleben, welches Lehrende und Lernende an dieser Anstalt, wie alle wahren Freunde derselben durchdringen soll. Dieser letzte Zweck wird nun schon erreicht durch das gegenseitige allseitige Sicheinmalwiedersehen und Sichzusammenfinden. Es durchweht in diesen Augenblicken wahrhaft ein eigner Geist diese Hallen, der Geist, der immer und stets auf einer universitas literarum alle Hörsäle durchströmen sollte, der Geist, bei dem sich Alle trotz der Pflege der verschiedensten Zweige der Wissenschaft doch im Ringen nach einer Wissenschaft so recht eins und als lebendige Glieder eines grossen Organismus so recht innig verbunden fühlen. Es wird aber auch erreicht durch die Hochachtung, welche uns die persönliche Erscheinung so mancher Männer der Wissenschaft abzwingt, welche ihre ganze Lebenskraft, ohne zu ermatten, an einen Lebenszweck setzten und in seiner Verwirklichung die höchste göttliche Lebensfreude fanden. Es wird derselbe endlich aber auch erreicht durch die Festvorträge selbst, durch die in ihnen beantworteten, das Interesse Aller in Anspruch nehmenden bedeutungsvollen Fragen, die wahrlich mehr, als es Mahnungen vermögen, zu einem ernsten, ausdauernden

Denken und Forschen, zu einer allseitigen Durchbildung, zu einem Hochschulleben auf möglichst breiter Studienbasis auffordern mögen.

Eine solche bedeutungsvolle Frage dünkte mich nun auch in der Gegenwart die zu sein, wie soll es nun künftig gehalten werden mit unsrer Kirche in Betreff ihrer äussern Erscheinung oder ihrer Verfassung? Ist auch für sie mitten in den sich rasch auf einander folgenden politischen Neugestaltungen eine Neugestaltung nöthig oder ist sie allein verdammt, in der sturmbewegten Zeit stille zu stehen, wie ein Fels, unbewegt und unbeweglich? Es ist diess gewiss eine bedeutungsvolle Frage, eben so bedeutungsvoll, wie die über eine Verfassungsform überhaupt, dieses äussere Trieb- und Räderwerk, durch welches irgend eine Gemeinschaft ihre Zwecke verwirklicht, diese äussere Lebensform, die immer aus dem innersten Leben und den höchsten Zwecken einer Gemeinschaft hervorgegangen sein soll und nur nach verschiedenen äussern Lebensverhältnissen verschieden modificirt werden kann, die, wo diess nicht der Fall ist, statt fördernd, vielmehr hemmend, statt belebend, vielmehr Leben ertödtend, vernichtend und zerstörend auf diese Zwecke einwirken wird. Diese Frage wird eben desshalb nur der recht zu beantworten im Stande sein, der so ganz in dem Geiste unsrer Kirche lebt und die Lebensgestaltungen der Gegenwart allseitig überschaut; er allein wird diese Frage sicher beantworten und ein Prophet der Zukunft unsrer Kirche sein können. Bin ich nun auch wett entfernt von der Anmaassung, ein solcher Prophet zu sein, so kenne ich doch einen solchen, an den wir uns mit Vertraun wenden können; ich meine die Geschichte. Ihr heute eine lebendige Sprache in Bezug auf diese Lebensfrage unsrer Kirche zu leihen, die im Begriff steht, mit einer 300jährigen

Vergangenheit zu brechen, das soll die Aufgabe meines Vortrages sein.

Die Schweiz bewährte ihr eigenthümliches Lebensprincip auch in Bezug auf die kirchlichen Verhältnisse von den ältesten Zeiten an. Die hierarchischen Elemente fanden hier an dem republikanischen Bewusstsein, das sich immer tiefer in alle Gemüther eingrub, einen zähen Widerstand. Ein Clerus, als besonders privilegirter Stand inmitten der andern und über den andern, ein Clerus, der sich der über Allen gleichmässig stehenden Civil- und Criminaljurisdiction zu entziehen, der selbst in Uebergriffen über seine Sphäre den weltlichen Despoten zu spielen suchte, fand hier keine behagliche Wohn-- und Lebensstätte. Wo er immer mit solchen Anmaassungen sich hervorwagte, da regte sich auch der vom Papste sogenannte Beschützer und Beschirmen der Kirchenfreiheit, der aber noch viel ängstlicher und sorgliches die seinige schützte und beschirmte. So ward schon im Jahr 1370, als der Clerus immer kühner auftrat, dem Lande und der Obrigkeit mit seinem beständigen Bannen oder Laden vor geistliche Gerichte wegen Schuldsachen und andrer weltlicher Dinge immer beschwerlicher fiel, ja endlich in massloser Anmaassung an die höchsten Staatspersonen trotz aufgerichteter Bündnisse Hand zu legen wagte, der kirchliche Freiheitsbrief der Schweiz oder der immer wieder neu bestätigte Pfaffenbrief niedergeschrieben. Es ist diess wahrhaft ein Brief gegen alle Pfaffen und alles pfäffische Wesen, der kurz ihrer Herrschsucht eine feste Schranke setzt und sie zu wahrem Unterthanengehorsame verpflichtet. "Pfaffen oder Laien, Edel oder Unedel" nach ihm schwören, "der Städte oder Länder Nutz und Ehre zu befördern, insbesondere aber die Pfaffen,

so keine Eidgenossen sind, schwören, kein fremdes Gericht, weder geistliches noch weltliches zu suchen noch zu treiben gegen Jemand, so in ihnen sei, sondern Recht zu nehmen in denen Städten und vor dem Richter, da er gesessen sei."

In dem Sinne und Geiste dieses Briefes, der das nicht wieder verklingende Bewusstsein der staatsrechtlichen Gleichheit des Clerus in kräftig entschiedener Weise aussprach, handelten denn nun auch die Eidgenossen in der Folgezeit fort. So war es republikanisch, wenn sie den Clerus, wie alle Bürger zum Tragen der gemeinsamen Lasten und Bürden anhielten, alle Schulden nicht durch den geistlichen, sondern durch den weltlichen Stab einziehen wollten; so war es republikanisch, wenn sie die geistlichen Erzbuben oder die Pfaffen, die wider Zucht und Ehrbarkeit und öffentliche Ruhe laufende Handlungen sich zu Schulden kommen liessen, der weltlichen Obrigkeit zugewiesen und jedenfalls mit gleicher Strenge, wie die Weltlichen gestraft wissen wollten, so war es republikanisch, wenn sie gegen den ihnen in politischer Hinsicht höchst bedenklichen geistlichen Bann vorzüglich da, wo er auf äussere Zerwürfnisse hin verhängt wurde, ernstlich protestierten und wie die muthigen Appenzeller nicht in dem Ding sein wollten, so endlich republikanisch, wenn sie alle Aenderungen und Neuerungen selbst in den äusserlichen Kirchenverhältnissen im Staatsinteresse sorgfältig überwachten und auf die Aufrechthaltung von Zucht und Ordnung vorzüglich in den verwilderten Klöstern mit gebieterischer Stimme drangen.

So hatte die Schweiz nach dieser Seite hin gewisser Maassen schon vor der Reformation reformiert, die weltliche Obrigkeit Souveränitätsrechte ausgeübt, die leicht zu weitern Eroberungen fortführen konnten. Dieses republikanische

Bewusstsein leitete aber noch in anderer Weise das neue Kirchenregiment ein. Der Einzelne nahm hier direct oder indirect an der Wahl der Staatsbehörden Antheil, die Regierung war somit eine durch die Regierten bestellte, eine Regierung des Vertrauens, der man, so lang sie im republikanischen Takte das Ruder leitete, sich gern und freudig unterwarf. Ueberall hatte sich nun die junge Kirche bei ihrem innern freieren Leben und desshalb leichter auseinander fahrenden Bestrebungen, bei innern und äussern Bedrängnissen der ihr freundlich entgegenkommenden Staatsmacht in die Arme geworfen, wie hätten sie es nicht auch hier, wo die Regierung von vorn herein im richtigen republikanischen Takte den reformatorischen Bewegungen allen Vorschub gab, thun sollen? Die weltliche Obrigkeit schien dem ächt republikanisch gesinnten Schweizerreformator besser und besonnener, als die religiös aufgeregte und stürmisch bewegte, noch hin und her schwankende Kirchgemeinde, das Kirchenregiment führen zu können und — sie täuschte, selbst vom Geiste des Reformators und der Reformation durchdrungen, seine Hoffnungen nicht. So ward die weltliche Obrigkeit auch die geistliche Vertreterin des einen Volkes nach allen seinen leiblichen und geistigen Interessen in der ausgedehntesten, nur durch ideale Einflüsse eingeschränkten Weise.

Ein eigenthümliches besonderes Gepräge erhielt dieses neue Kirchenregiment in Bern, der besondern politischen Bestimmtheit grade dieses Standes gemäss. Das zum Schutze des kleinen freien Adels gegen den grössern erbaute Bern, im Grunde nur eine erweiterte Ritterburg, war es vorzüglich, das mit dem der bürgerlichen Ritterschaft oder ritterlichen Bürgerschaft eigenem Gemeingeiste, der klugen Umsicht und Vorsicht, der unerschütterlichen Festigkeit und

Selbstherrlichkeit auch seinen Clerus zu meistern und wie es heisst, mit nachdenklichen Ordnungen in Zaum zu halten wusste. Mit dictatorischer Entschiedenheit wehrte es kirchlichen Aergernissen und reformirte selbst von sich aus, wenn es nöthig schien, trotz aller Kirchlichkeit und aller dem geistlichen Krummstabe gewährten Achtung, als wie ein Bischof in der Kirche. Die nicht gerade betenden Begynen, die berüchtigten Spital- oder Bacchusbrüder, die nicht sehr geistigen Brüder zum heiligen Geist e. können hierfür als Beispiel dienen. Die vielen adlichen Geschlechter, die in Bern mit den Städtern oder der Bürgerschaft in ein näheres Burgrecht und innigere Lebensverhältnisse getreten waren, hatten hier eben ein dynamisches Uebergewicht erhalten; sie waren es, denen man, wie auch die Gesammtburgerschaft fortdauernd ihre demokratische Gewalt behauptete, wie Jeder aus ihr im Rathe der zweihundert Sitz und Stimme gewinnen konnte, die oberste Leitung der sich immer mehr verwickelnden Staatsangelegenheiten gern in die Hände legte. So ergab sich damals eine Regierung des Vertrauens aus Männern, die sich desselben in der That meist durch den Adel ihrer Gesinnung, durch hervorstehende intellectuelle und moralische Eigenschaften, durch administratives Talent, Geschäftskenntniss und Gewandtheit würdig zeigten, eine Regierung mit grosser Sicherheit, Festigkeit und Selbstherrlichkeit, die aber stets von der Gesammtheit abhängig sich nur durch eine dem Vertrauen entsprechende Treue der Verwaltung, durch eine das eigne Interesse verläugnende Sorge für das gemeinsame Beste behaupten konnte, kurz eine Aristokratie im bessern Sinne des Wortes der frei erwählten Edeln, die ohne engherzigen Corporationsgeist der mit ihnen zu einem Körper zusammengeschmolzenen Bürgerschaft ihre Kenntnisse, ihre Erfahrung und ihre Kräfte liehen.

Ganz der eben bezeichneten äussern Gestaltung des politischen Lebens gemäss gestaltete sich nun auch das kirchliche. Es nahm die Regierung, nachdem sie anfangs in einer dunkeln Ahnung der Volksbedürfnisse die Reformation unbewusst, dann aber nach einem durch das Schwanken der Massen bedingten längeren Schwanken bewusst vollzogen hatte, das erledigte Kirchenregiment ganz in ihrer Weise mit einer Naivetät in die Hände, bei welcher ihr das Bewusstsein einer etwaigen Usurpation ihr nicht zustehenden Rechte gar nicht recht zum Bewusstsein kam. Nachdem man dem noch lebendigen demokratischen Geiste und einer Ahnung des Schicklichen gemäss Stadt und Land bei der Reform berathen, nachdem auf die berühmte Bernerdisputation die Gesammtgemeinde in die Kirche entboten worden war und den Räthen für alle Verfügungen eidlich Schutz und Schirm zugesagt hatte erliessen diese das Reformationsedict vom 7. Februar 1528, sowohl seinem Geiste als seinen Worten nach die Basis der Bernischen Kirchenverfassung, die mit einer bewundernswerthen Zähigkeit durch Jahrhunderte hindurch bis auf unsre Tage sich erhalten hat. In ihm thun nämlich der Schultheiss, der Rath und die Zweihundert oder die Räthe und Bürger allen und jeden getreuen Bürgern und Unterthanen kund und zu wissen, dass ihnen von wegen der Obrigkeit gebühre, sie, die von Gott ihnen befohlnen, nicht allein in weltlichen Dingen zu aller Billigkeit zu weisen, sondern auch ihnen zu rechtschaffenem christlichen Glauben, wie weit Gott die Gnade gebe, Einleitung zu geben und ein ehrbar Vorbild vorzutragen. Sie erkennen dann, wie eine Synode oder theologische Fakultät, dass ihnen der zehn, nämlich auf der Disputation gehaltenen Schlussreden halber genugsam Unterricht geworden sei, dass dieselben christlich

und in göttlicher Schrift gegründet seien und gebieten in gewohnter dictatorischer Weise Allen, sich ihnen hierin gleichförmig zu machen, den Pfarrern und Prädikanten aber, keiner Gestalt wider die zum Staatsgesetz erhobenen Schlussreden und ihren Inhalt bei Absetzung und Verlust ihrer Pfründen zu predigen und zu lehren. Sie setzen sich dann noch selbst, nachdem sie die im Berner Staatsgebiete herrschenden Bischöfe, die die Schäflein bisher geschoren, nicht geweidet, förmlich entsetzt und die Dekane und Kämmerer, d. h. Verwalter der Kirchengüter, ihres Eides gegen sie enthoben, in ihre Stelle und Rechte ein, denen fortan der Amtseid zu schwören sei. Sie geben darauf in ihrer neuen usurpierten Würde diesen Dekanen ein Aufsichtsrecht über Lehre und Leben der Prädikanten nebst einem Mahnungs- und Strafrechte in den herkömmlichen Capiteln, behalten sich aber selbst die weitern Maassnahmen über die Unverbesserlichen oder das oberste Entscheidungs- und Strafrecht vor. Sie versprechen noch in einer fast zum Lächeln reizenden Weise, da der Cultus eine andere Gestalt gewonnen hatte, den Pfarrern hierüber schriftlichen Bericht oder die nöthigen Verhaltungsbefehle, späterhin zu senden, greifen schon disciplinarisch ein und verfügen endlich ebenso selbstherrlich über die Kirchengüter, die sie aber, selbst die vakant gewordenen, nicht in ihrem Nutzen, sondern als Gottesgabe ihrem Zwecke gemäss verwenden wollen.

So hatte denn die Bernerregierung sich selbst zum Bischofe in der jungen Kirche eingesetzt, mit aller Machtfülle, die hier immer möglich ist, denn das bleibt doch bei allem Commandoworte der Grundgedanke in dem Edict, dass sie, was sie befiehlt und verordnet, kraft der göttlichen Schrift befiehlt und verordnet, auf deren selbst eigene

Erforschung sie sich sogar beruft. So hatte sie zugleich in ihrer bischöflichen Herrlichkeit auch eine Kirchenverfassung festgestellt oder vielmehr die alte herkömmliche in modificirter Gestalt angenommen. Sie zog nicht bloss die vakant gewordenen Patronatsrechte über die den Klöstern incorporirten Pfarreien an sich, dehnte nicht bloss ihr Präsentationsrecht über die schon früher erworbenen und neu gewonnenen Patronate zum bischöflichen Bestätigungs-, Einsetzungs- und Absetzungsrechte aus und übte dieses im ganzen Umkreise des Staatsgebietes, sie nahm sich nicht bloss in Bezug auf alle äusseren Kirchenverhältnisse, sondern auch auf das innerste Leben der Kirche, Lehre, Cultus und Disciplin das erste und letzte Wort. Keine von den durch sie gegebenen Verfassungsbestimmungen hat mehr Klarheit, als diese; was die andern betrifft, so liess sie eben nur die alten Formen auf gut Glück und in der Hoffnung fortbestehen, dass sich das nene Kirchenleben schon in ihnen zurecht finden und sie nach Bedürfniss sich anpassen würde. Diese Hoffnung konnte aber nicht in Erfüllung gehen; es wurden bald gewaltige Lücken in dem auf einer ganz andern Basis ruhenden kirchlichen Organismus sichtbar. Man musste desshalb das alte zerrissene und durchlöcherte Gewebe, um es noch ferner benutzen zu können, flicken und bestens ausbessern. Der neue Bischof hatte bei allem reformatorischen Geist doch nicht genug Kenntnisse und Erfahrung, um allen den grade jetzt ihm obliegenden weltlichen und geistlichen Funktionen nachzukommen, der früher sehr mächtig gewordene Dekan, gewissermassen ein kleiner Bischof, nicht mehr die frühere Gewalt über die Pfarrer, die Pfarrer nicht mehr über die vom Gewissensdespotismus emancipirten Laien. Zwar that der neue Bischof sein Möglichstes; zwei Mitglieder des Rathes examinirten selbst die anzustellenden

Geistlichen in der Weibelstube oder wo es ihnen sonst gefällig war, allein bald musste er in Bezug auf die so schwierige und nothwendige Kirchendisciplin und hier wieder in Bezug auf den schwierigsten Punkt derselben, die Eheverhältnisse, die Chorgerichte, die nämlich im Chore der Kirche ihren Platz und ihre Sitzungen hatten, oder die Ehegerichte, wesshalb ihre Mitglieder auch Ehegaumer genannt wurden, niedersetzen, die dem neuen Bischof in Bezug auf die ihm ebenfalls mit seiner Würde zufallende disciplinarische Funktion zur Seite standen. Der Staat lieh dabei dieser halbkirchlichen Behörde auf dem moralischen Gebiete, wohin eben die weltliche Obrigkeit nicht hingelangen konnte, seinen Arm, um kräftiger einwirken zu können und gestand ihr kleinere Geld- und Freiheitsstrafen zu, keineswegs aber bei consequenter Geltendmachung seiner Oberherrlichkeit den an das Pfaffenthum erinnernden Bann zu. Er behielt sich selbst oder dem bürgerlichen Richter die härteren Strafen und dem obersten Chorgerichte in Bern, in dem auch zwei Mitglieder des grossen und des kleinen Rathes sassen, die wichtigern Fälle vor. Es sind übrigens diese Chorgerichte eigentlich nichts anders, als eine dunkle Reminiscenz an das, was der Kirchgemeinde als solcher zusteht, ein Anklang an die Pressbyterial- oder Gemeindeältestenverfassung, der als ein nicht ausschliessbarer Nothbehelf in die neue Verfassung hineinkam. So war denn nach der einen Seite hin Rath geschafft, so weit das bei der entzügelten Menge thunlich war, die mit allem Nachdrucke, jedoch umsonst, auf die Abstellung dieses neuen Zuchtmeisters antrug. Bald aber sah sich der neue Kirchenregent bei den angeregten schwierigen theologischen Streitfragen, welche die ganze Kirche immer mächtiger bewegten, nach einer andern Seite hin rathlos. So musste er wohl

die am meisten theologisch durchgebildeten Stadtprediger berathen, die schon jetzt eine Art Kirchenrath zu bilden und ungefähr die gleiche Stellung zur Landgeistlichkeit, wie die Stadt in Bezug auf's Land, nicht ohne Eifersüchteleien einzunehmen begannen.

Trotz aller treuen Sorge für Kirchenzucht durch die eine neue Behörde blieb aber Geistlichkeit und Volk doch noch ohne rechte Zucht, trotz des gesuchten Rathes bei der andern fand die Regierung in der leidenschaftlich bewegten Zeit keinen solchen; die Geistlichkeit vor Allem warf in den ausbrechenden wilden Religionskämpfen Hass und Zwietracht in die Gemüther. Desshalb rief die Regierung dieselbe auf die traurige Kappelerschlacht zu einer Berathung zusammen, wie die Heerde in Lehre und Leben auf eine würdigere Weise geleitet und Frevel, Muthwille und verderbliche Lästerungen aus bösem Trotz und eignern Sinne entfernt werden könnten. So entstand der Berner Synodus im Jahr 1532, eines der schönsten Denkmäler aus der Reformationszeit, eine ernste christliche Predigt für den Prediger, mit den eben angezogenen Schlussnahmen der Berner Regierung die zweite Grundlage der neuen von der Geistlichkeit jetzt selbst sanctionirten Kirchenverfassung. Es war jetzt wahrlich nicht die Zeit, irgendwie der weltlichen Obrigkeit, deren Hülfe man sehr bedurfte, vorzüglich einer treuen christlich besorgten, die vor Allem bei sich untersucht hatte, wie ein Jeder aus ihr mit dem allmächtigen Gott und seinem heiligen Evangelium stehe, ob er mehr auf sich selbst, seine leibliche Wohlfahrt, auf Ehre und Gut, als auf das himmlische und ewige Leben sehe, mit Trotz und Anmaassungen entgegenzutreten; es war vielmehr ganz zeit- und sachgemäss, wenn dieser Synodus die in ihrer Sorge etwas entmuthigten Obrigkeit neu zu kräftigen

und ihr eine Hülfeleistung zur Pflicht zu machen suchte, bei welcher sie, abgesehen von dem bisher im Katholicismus beherrschten Gewissen, überallhin mit ihrer Sorge sich zu wenden habe. Sie habe, heisst es, den freien Gnadenlauf Gottes als Mithelfer zu fördern, d. h. über der reinen Lehre festzuhalten, Irrthum und Verführung abzuwenden, alle Gotteslästerung und öffentliche Sünde in Gottesdienst und Wandel auszurotten und Wahrheit und Sittlichkeit zu bestimmen, sie habe, heisst es sogar, so wie sie das Evangelium als ein Municipal- und besonderes Stadtrecht zu handhaben geschworen, es auch wie ein anderes weltliches Gesetz ihrer Herrschaft zu achten und sich durch keine momentane Erfolglosigkeit, durch kein etwa durch ihr Eingreifen erzeugtes Heuchelwesen, durch keinen Vorwurf eines erneuerten Papstthums, wenn sie nur die Gewissen frei lasse, irren zu lassen. Die Geistlichkeit erklärte geradezu ihr Unvermögen, mit äusserlichen Ordnungen ohne Zuthun und Unterstützung der weltlichen Obrigkeit etwas Nützliches anfangen und erzwecken zu können und begehrte ebendeshalb unterthänigst die obrigkeitliche Bestätigung ihrer die innern Angelegenheiten der Kirche ordnenden, vorzüglich aber auch den bleibenden Gehorsam gegen die Obrigkeit kräftig einschärfenden Beschlüsse, die sich denn nun auch diese ausnehmend gefallen liess. Es tritt nun zwar auch in der Einberufung dieser Synode, der schon welche voraus gingen und andere folgten, das eben als noch vorhanden bezeichnete republikanisch demokratische Lebenselement, ein Recurs an die damals die Kirche repräsentierende Geistlichkeit, hervor; allein dieser durch die Zeitverhältnisse abgedrungene Recurs war eben nur ein Act wohlwollenden Vertrauens der gutdenkenden Obrigkeit den die Geistlichkeit als solchen zu schätzen wusste. Späterhin

wurden die kostspieligen Synoden immer weiter von Zeit zu Zeit verschoben, bis sie sich endlich ganz verloren.

So wie es nun Schultheiss, grosse und kleine Räthe im Jahr 1528 festgesetzt, der Berner Synodus aber 1532 gutgeheissen, so blieb es nun auch in der ganzen Folgezeit in Bezug auf die kirchliche Verfassung Berns. Die aristokratisch-politische Verfassung ward für die kirchliche maassgebend; ihre verschiedenen Lebensphasen wurden auch Lebensphasen dieser, wobei es sich aber nicht sowohl um Neu-als Umgestaltungen des dieses Regiment beherrschenden Geistes handelte. Die erste Zeit dieses Regiments blieb nun eine schöne patriarchalische, bei welcher Kirche und Staat in ein wahrhaft ideales Verhältniss zu einander traten; der christliche Eifer und die Sympathie, mit welcher sich die Regierung ihrer Aufgabe unterzog, ward dabei ihr bestes Ferment. Dieses Kirchenregiment gab aber denn auch wieder der herkömmlichen politischen Verfassung einen neuen Halt, mit der die kirchliche Verfassung bald zur innigsten Einheit zusammenwuchs. So allein konnte sich dieselbe auch den gewaltig andringenden Calvinischen, Staat und Kirche auseinander reissenden Verfassungsprincipien, die in ihrem siegreichen Laufe durch Westeuropa auch die Waadt überflutheten, wie ein Bollwerk entgegenstellen und ihnen ihre Schranken nach der östlichen Schweiz hin vorzeichnen.

Selbst aber in dieser Zeit eines patriarchalischen Kirchenregimentes traten Erscheinungen ein, welche den Hausvater bei seinem Doppelregimente in nicht geringe Verlegenheit und in mancherlei momentane Zerwürfnisse mit seinen Hausgenossen brachten. Er musste nämlich wohl endlich Parthei nehmen, als die religiösen Streitfragen der Zeit immer mehr ins Leben eingriffen und die Existenz der Familie selbst bedrohten. So schon, als von Deutschland

her das Lutherthum, vorzüglich aber durch den unermüdlichen Jreniker Bucerius Luthers Ansicht vom Abendmahl auch in Bern Eingang fand. Der die Controverse nicht in ihrer ganzen Schärfe fassende neue Bischof liess sich leicht bei einem immer mehr umdüsterten kirchlichen Horizonte bestimmen, den sich von Deutschland her darbietenden Arm zu einem vereinten Widerstande gegen die Feinde der jungen Kirche zu ergreifen. Anders dachten aber die begeisterten Freunde des hochverehrten Schweizerreformators. Luther und Zwingli traten so in einen harten Kampf gegen einander auf heidnischem Gebiete; der nach Bern berufene Zürcher Theolog Megander, der Affe Zwingli's genannt, ein sehr energischer unbeugsamer Charakter, ward der Vorkämpfer des letzteren. Die Partheien erhitzten sich immer mehr; der Rath aber, der auf alle Weise Frieden zu stiften suchte, ward immer unwilliger auf die Friedensstörer oder die schroffere Parthei. Megandern, der sich vorzüglich über die eigenmächtige Revision seines Katechismus durch Bucer bitter beschwerte, wurde kategorisch angedeutet, den von der Obrigkeit einmal eingeführten anzunehmen, wenn er nicht seines Amtes entlassen sein wollte. Das war einem Megander unmöglich und der unbeugsame ward in der That 1537 entsetzt. Es war dies der erste Gewaltact des neuen Kirchenregenten. Als Calvin von ihm hörte, so war es ihm, als habe er von dem Zusammensturze der Bernischen Kirche ihrem grössten Theile nach gehört. Hierzu war aber diese schon zu fest begründet; es ward im Interesse des nicht sehr beliebten Partheiführers nichts gethan. Freilich war man vorzüglich auf dem Lande nicht mit der angeblich vom alten Glauben abgefallenen Obrigkeit zufrieden; die nicht so gut, wie die Bernische, disciplinirte Aargauische Geistlichkeit stemmte sich

hartnäckig gegen den von der Obrigkeit eingeführten obligatorischen, angeblich lutheranisirenden Katechismus, und sandte zu ernster Missbilligung dieses Attentates auf die Kirchenfreiheit eine Deputation nach Bern, die anfangs ziemlich ungnädig von dem kleinen Rath und der etwas vornehmen Stadtgeistlichkeit aufgenommen, dann aber, nachdem man sich besonnen, so nachgiebig und gastfreundlich behandelt und gnädig entlassen wurde, dass die Gekommenen nicht tausend Pfund dafür nehmen wollten, dass sie gekommen. So fand man den alten idealen Standpunkt, von dem man sich zum erstenmal unter rücksichtsloser Handhabung usurpirter und zugestandenen Hoheitsrechte zu verirren drohte, und die alte schöne Einheit wieder.

Ganz anderes endigte schon der in der Waadt ausbrechende Kampf mit dem um sich greifenden Calvinismus. Hier galt es einen Principienkampf, bei dem fernere Einheit oder Trennung des Staates und der Kirche das Losungswort war. Grade im Waadtlande hatte aber die Bernerregierung das grösste Interesse, die Geistlichkeit und mit ihr das noch immer sehr locker an sie geknüpfte Volk fester an sich zu ketten. Die politischen Interessen durchkreuzten sich so zu sehr mit den religiösen, als dass die Regierung bei dem Starrsinne der dem Geiste des grossen Genferreformators huldigenden Geistlichkeit nicht die rechte Besonnenheit verlieren und mit Entsetzungen, Landesverweisungen, Gefängniss- und Geldstrafen die Belehrung des unverbesserlichen Gegners in energischer Weise hätte betreiben sollen. So wich schon jetzt das patriarchalische Verhältniss einem despotischen. Ein sehr charakteristisches Wort für eine kommende neue Zeit ist das Wort des damaligen Berner Schultheissen in Betreff des seines Predigtamtes in Neuenburg entsetzten stürmischen

Farels: Wer kann mich zwingen, einen Knecht länger zu behalten, wenn er mir nicht mehr ansteht?

So leitete sich auf ein goldnes allmählig ein bleiernes Zeitalter ein. Der patriarchalisch apostolische Geist des alten Berner Kirchenregimentes, bei dem der Kirche nicht die Rolle eines Sclaven, sondern eines mündigen, treu berathenen Sohnes zufiel, verlor sich mit dem hochherzigen Wesen der frühern Aristokratie und dem sie durchwehenden reformatorischen Geiste. Es blieben nur die alten Ordnungen und Formen zurück und gewannen eine immer weitere Ausprägung mit der sich immer mehr in sich abschliessenden und einem engherzigen Corporationsgeiste verfallenden Aristokratie. Die mit dem Adel verwachsene Bürgerschaft, in deren geweihete Mitte man immer schwieriger Zutritt erhielt, schied sich jetzt als die regimentsfähige Classe von allen andern Einwohnern des Berner Gebietes völlig ab. Nachdem man aber so einmal das Princip der staatsrechtlichen Gleichheit aller Bürger gänzlich aufgegeben, war es natürlich, dass auch die Bürgerschaft sich wieder in sich abstufte, dass der freiberufliche Adel sich auf seine Freiherrlichkeit besann und auf besondere Ehrenplätze im Rathe und Ehrenbezeugungen Anspruch machte, dass die seit längerer Zeit regierenden Geschlechter sich als patricische von den regimentsfähigen ausschieden und ein wahres Titelfieber einriss, bei dem Einige selbst im Paroxismus des nun einmal herrschenden Ehrgeizes das wenig popularisierende, den regimentsfähigen Bürgern frei gegebene Von beharrlich vor ihren Namen pflanzten und es nicht ohne grosse Empfindlichkeit vermissten. Was sich in der ersten Zeit so schön zeigte, ein hingebendes Leben und Streben für das gemeinsame Beste, ein Lauschen auf die Bedürfnisse, Wünsche und den Willen der Gesammtheit, musste sich bei diesem

in selbstischen Interessen versinkenden Kastengeiste immer mehr in sein hässliches Gegenbild verkehren. Es stand jetzt nicht mehr ein Kreis von wahrhaft edeln, sich nur durch den Adel ihrer Gesinnung behauptenden, sondern auf Namen und Verwandtschaft hin gewählter Männer an der Spitze des Staates, die nicht mehr so darnach strebten, sich dieser hohen Stellung durch Hochherzigkeit, treue Arbeitsamkeit, Kenntnisse und Geschicklichkeit würdig zu machen, als darnach, sich in ihrer bevorrechtigten Stellung und Selbstherrlichkeit zu behaupten und zu sonnen. Der Geist, der im Ganzen die regierende Classe beseelte, durchdrang aber auch alle andern Classen der bürgerlichen Gesellschaft bis hinab zur untersten; derselbe Ehrgeiz, dasselbe Haschen nach Vorrechten, dasselbe Leben in Partikularinteressen, dieselbe tiefe Krankheit, die nur an einer grossartigen Vergangenheit ein fortdauernd neubelebendes Heilmittel fand, griff immer weiter um sich.

Von diesem Standpunkte aus lässt sich denn nun auch leicht und klar die Umgestaltung der Kirchenverhältnisse in dieser Zeit überschauen. Der Staat blieb natürlich in seiner bischöflichen Stellung, die er sich jetzt um keinen Preis hätte entreissen und beschneiden lassen; nahm aber von dem Bischöflichen noch mehr als früher nur die bischöfliche Oberherrlichkeit in höchster Ausschliesslichkeit gegen anderweitige Einmischung in Anspruch. Bischöfliches Wissen ward immer weniger seine Sache; er brauchte daher immer mehr zu seinem entschiedenen Commandoworte einen entschiedenen Rathgeber. Die Stadtgeistlichkeit kam den politischen Verhältnissen gemäss in den gesetzlich geordneten Besitz dieser hochehrenden Function; sie, welche die Regierung von Anfang her berathen hatte, bildete sich allmählig zu dem Convent, einer aus dem Dekan, den Geistlichen

und Professoren der Hauptstadt bestehenden Behörde aus, aus dem aber selbst wieder in consequenter Analogie zu den politischen Verhältnissen eine besonders hochgestellte Commission aus den drei obersten Pfarrern und Professoren zu der einflussreichen Function des Wahlvorschlages für die erledigten Kirchendienste ausgeschossen wurde. Der Dekan war übrigens, wenn nicht der Schultheiss selbst präsidierte, gleichsam der Schultheiss dieser Behörde, an den allein die früher wechselnde Präsidentenstelle überging. Diese ganze Behörde war aber wesentlich nur eine berathende, eine stehende Expertencommission, die über alles Wichtige, was die Kirche betraf, ein gebührendes Nachdenken halten und wo es nöthig befunden wurde, durch ein Memorial dem täglichen Rath unverzüglich Nachricht geben sollte. Doch liess man sie auch in untergeordneten Dingen an der vollziehenden Gewalt Antheil nehmen, nicht sowohl, um der Kirche Etwas von der ihr zustehenden Gewalt zurückzugeben, sondern um sich die gar zu schwere Verwaltungsbürde in Etwas zu erleichtern. So wurde ihr ein Verfügungsrecht über die Vikare und ihre Besoldungen, wie ein Aufsichtsrecht über die Candidaten ertheilt; sie war somit auch eine durch die Regierung bestellte administrative Behörde, immerhin aber eine Regierungs-nicht Kirchenbehörde, welche diese selbst oder auch nur die Geistlichkeit repräsentirt hätte.

Die oberste Disciplinargewalt verblieb dem obersten Chor- und Ehegerichte, einer aus Geistlichen und Weltlichen bestehenden Consistorialbehörde, welcher jedoch trotz der Präsidentschaft eines Mitgliedes des täglichen Rathes sorglich nur beschränkte Competenzen eingeräumt wurden. In allen Fällen, die etwa auch als Criminalfälle angesehen werden konnten oder bei denen eine oder mehrere Personen gefänglich eingezogen wurden, musste dasselbe an den täglichen

Rath berichten, an den auch in Eheansprach- und Scheidungsfällen appellirt werden konnte.

Neben dem Convente und dem Oberchorgerichte bestanden als ihnen beiden untergeordnete Behörden die frühern Capitel mit ihren Dekanen und die Chorgerichte fort. Die Capitel erstlich sollten nun wohl eigentlich die die Kirche vertretende Behörde sein, aber da im Grunde nichts zu vertreten war, die Regierung mit dem Convente sie schon vertrat, so blieb denselben ausser der bescheiden zu übenden und geübten Befugniss, etwaige Wünsche auszusprechen, nichts übrig, als unter der Oberaufsicht des Staates das ewige Einerlei der Visitationsberichte abzuhören und eine gegenseitige General- und Personalcensur vorzunehmen. Der Dekan der Classe, dessen Wahl wie Erwählung in der Hauptstadt, auf dem Lande nur die Erwählung auf einen Capitelvorschlag, sich die Regierung vorbehalten, um einen "gefälligen" zu gewinnen, hatte vor Allem dafür zu sorgen, dass von allen und jeden Capitularen in allen und jeden Stücken den obrigkeitlichen Befehlen, guten Ordnungen, Mandaten und Satzungen gehorsamlich und getreulich nachgefolgt wurde, dann aber auch über Leben und Lehre derselben die gewissenhafteste Aufsicht zu führen. Ein andres Eingreifen, als durch brüderlich ernste Mahnung, ward ihm aber nicht gestattet; ja er musste selbst noch seine Censur- und Disciplinargewalt über die Geistlichkeit mit den vor der Classe beerdigten Visitatoren oder Juraten, da man nicht gern die Gewalt zu sehr in einer Hand anwachsen liess, theilen.

Eine Ergänzung zu diesem Chorgericht der Geistlichen, denn so kann man wohl diese Visitationen mit den Capiteln nennen, bildete nun das eigentliche Chorgericht der Laien, das aber jetzt ebenfalls aus einer freiern Stellung in eine

ahhängigere insofern gerieth, als die Beisitzer desselben nur auf einen doppelten Vorschlag des Pfarrers von den jetzt auch bei ihnen gegenwärtigen Amtmännern gewählt wurden. Von der eigentlichen Kirche oder Kirchgemeinde hört man somit in dieser zeit fast nichts mehr; nur in den officiellen Anfragen an die Chorrichter, Vorgesetzten und Hausväter über Leben und Lehre ihrer Geistlichen kommt sie noch mit einer gewissen Stimme zum Vorschein, wobei ihr aber auch schon in zu weit gehender Sorgfalt durch die formulierten Fragen die zu sprechenden Worte auf die Zunge gelegt wurden.

Auch unter dieser Regierung fühlten sich übrigens Alle glücklich, die im gewohnten Schlendrian hinlebten und dem Buchstaben des einmal fixierten Gesetzes, an dem die Regierung im republikanischen Tacte festhielt, blind zu gehorchen wussten; sie ertheilte ja, selbst bevorrechtet, auch wieder Vorrechte und liess in ihrer fürstlichen Pracht und Prunkliebe, in einer fast verschwenderischen Wohlthätigkeit Alles um sich leben, was arbeiten und was nicht arbeiten wollte. Eben so fühlte auch trotz des ausgeprägten Cäsaropapats die erstarrte, ebenfalls in einen Schlendrian ohne rechtes religiöses Leben hineingerathene Kirche ihre sie entwürdigende Stellung längere Zeit wenig. Die sie repräsentirende, aber auch in ihrer Activität auf ein Minimum reducirte, vorzüglich aus Stadtbürgern bestehende Geistlichkeit, denn späterhin musste jeder Pfarrer Bürger der Haupt- oder einer Municipalstadt sein, befand sich bei dem ihr das grösstmöglichste äussere Ansehn entgegenbringenden Regierungssystem zu wohl, als dass sie an dieser Lebensbequemlichkeit und Behaglichkeit hätte rütteln sollen. Da zuerst, als auf die Zeit eines starren Kirchenthums ein neuer Lebenshauch ebenso von Frankreich als Deutschland

die im wahren Todesschlafe liegende Berner Kirche anwehte, fühlte diese, das heisst nicht sowohl die bisher active als vielmehr die passive, die mundtodte Laienwelt bei den sich in ihr regenden tiefern religiösen Bedürfnissen mit einem schwer aufseufzenden Unwillen die Sclaverei, in die sie gerathen. Es musste ja wohl das auf seine Stellung eifersüchtige Kirchenoberhaupt in jeder Lebensregung auf dem religiösen Gebiete, in jedem Zweifel an den alten Satzungen, der alten Staatsdogmatik ein wahres Hochverrathsattentat erblicken und dasselbe im Keime mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu erdrücken suchen. Ebenso wie die Regierung die bedeutendsten Lehrer der Wiedertäufer ins Zuchthaus einschloss, um sie in diesem wenig geeigneten Lokale auf eine eindringliche Weise über die Staatsreligion belehren zu lassen, über die Unbelehrbarkeit aber die schwersten Strafen bis zur Galeerenstrafe verhängte, eben so musste sie auch bei aller sonstigen Gnädigkeit und Milde gegen die Neuerer in der Kirche die ganze Härte und Schwere ihrer Strafen richten. Es lag ganz im Geiste der Verfassung der Bernischen Kirchenverfassung, dass die Regierung alle Präventivmassregeln traf, als die arminianischen Greuellehren oder freieren Ansichten über die Gnadenwahl ihren Grenzen näher: rückten, dass sie die Geistlichkeit die helvetische Confession beschwören und die jenen Lehren besonders entgegengesetzte (1675 angenommene) Einigungsformel (fomula consensus), die man aber besser Haderfomel nannte, unterschreiben liess, dass sie endlich, als jetzt auch die pietistischen Bewegungen das Bernische Volk im tiefsten Grunde aufregten, im furchtbaren Gedränge eine Religionscommission niedersetzte, die nichts anders als ein protestantisches Inquisitionstribunal war und mit schonungsloser Strenge,

wie es ihr ausdrücklich befohlen worden, gegen die jungen Schnaufen verfuhr. In lauter Religionseifer verpflichtete sie sich selbst bei dem in allen Schichten der bürgerlichen Gesellschaft um sich greifenden Pietismus, eben so wie die Gesammtgeistlichkeit durch den die Gewissen der einzelnen hart beschwerenden Associationseid oder den Eid, die Einförmigkeit der Glaubenslehre und des Gottesdienstes gegen Jedermann zu erhalten, und schloss alle nicht Schwörenden von der Regimentsfähigkeit und allen bürgerlichen Genüssen aus. Es war kein Wunder, wenn in dieser Zeit, wo man in Privat- und Wirthshäusern, Buchläden, Kirchen und Hörsälen inquirirte, wo man selbst einen Tauler und Thomas a Kempis verbot, wo man mit Entsetzungen, Landesverweisungen, schweren Geldstrafen rücksichtslos darein fuhr, Niklaus Fischer, Helfer zu Saanen, im bittern Unmuthe sagen konnte, "es nehme ihn Wunder, dass der Teufel die Herren nicht ab dem Rathhause trage, so gingen sie mit den frommen Leuten um." Die gegen dieses Treiben machtlose, ohne alle gesetzlichen Garantieen dastehende Kirche muss sich wahrlich tief bedrückt gefühlt haben, in welcher solche Verwunderung laut werden konnte; jedoch blieben die Herren, die noch zur rechten Zeit, durch solche und ähnliche Stimmen gemahnt, auf der eingeschlagenen Bahn einlenkten, für jetzt noch auf dem Rathhause.

Auf diese traurige Periode mit ihrer durch die politischen Zustände so recht bestimmten eigenthümlichen Kirchenverfassung folgt aber eine noch traurigere, die, wie wohl mit Unterbrechungen oder momentanen Erneuerungen früherer Verhältnisse fast bis an die Tage der Gegenwart heraufläuft. Die Kirche musste das volle Maass der Beseligung, das ihr in der innigsten Einigung mit dem Staate zu Theil werden kann, geniessen, um endlich auf sie verzichtend

auf ihre Rechte sich zu besinnen, der Staat musste nicht nur Kirchentyrann, sondern wohl auch Kirchenfeind werden, um die Kirche so an eine selbstständigere Stellung zu mahnen. Der von Frankreich aus über die Schweiz wegbrausende Revolutionssturm war es übrigens zunächst, der diese neue Zeit einleitete. Auch im Kanton Bern hatte sich nämlich allmählig unter dem Einflusse der zeitbewegenden Ideen im Volke bis hinauf in die höhern, jedoch minder bevorrechtigten Classen der Zunder in Betreff der oligarchischen und aristokratischen Verhältnisse überhaupt auf eine Weise angehäuft, der besonders in dem mit Bern nie ganz zur Einheit verwachsenen Waadtlande bald zur hellen Flamme aufschlug. Die Geistlichkeit, welche den auf der Kirche lastenden Druck zu fühlen begann, war im Ganzen nicht ohne lebendige Sympathien für die neuen Ideen der Freiheit und Gleichheit; ihre idealen Hoffnungen sollten aber bitter getäuscht werden. Der gleiche Widerwille und Hass, der sich in den verschiedenen Nationalversammlungen zu Paris gegen die papistische Priesterschaft und wie gegen alles Pfaffen- und Kirchenthum, so auch gegen die Religion überhaupt Luft gemacht hatte, trug sich auch auf die reformirte Geistlichkeit, die in der That besonders in Bern etwas Papistisches oder geistlich Aristokratisches an sich trug, und die durch sie repräsentierte Kirche und Religion über. Es war zwar ein schöner Gedanke des im Kantianismus gereiften bernischen Dekans Jth, den überlegenen Bezwingern für das Geschenk der politischen Freiheit das schönere Gegengeschenk einer reinen unerschütterlichen Moral und der einzig wahren darauf gegründeten Religion zu machen, allein für solche Geschenke, für seine der Geistlichkeit und der Selbstständigkeit der Kirche günstigen Reformvorschläge, für die von ihm gewünschte

repräsentative Geistlichkeitssynode hatte man bei dem aufgewühlten kirchlichen Boden keinen Sinn und keine Empfänglichkeit.

War nun schon in der Constitutionsacte von 1798 das Verhältniss des Staates zur Kirche auf eine Weise bestimmt worden, bei welcher sich unter Freigebung aller: Glaubens- und Cultusformen keine besondre Hochachtung gegen die christliche Religion zeigte, so ging man noch weiter darin, dass man die politisch bedenkliche und bei ihrem Einflusse gefährliche Geistlichkeit durch die Beraubung des Activbürgerrechtes mit den Vergeldstagten und Verbrechern auf eine gleiche Stufe stellte und so gegen das Wesen der Stellvertretungstheorie ohne Vertretung liess. Es ging ein Schrei der Entrüstung durch die Geistlichkeit gegen eine solche Ungerechtigkeit auf den ersten Blättern der Constitution, deren Ueberschrift die ersehnte Freiheit und Gleichheit der Rechte Aller proclamirte. Trotz aller Scheingründe sah man den wahren Grund hierfür zu klar. Hierbei blieb es aber nicht; die helvetische Geistlichkeit wurde, wie sie selbst sagt, der Vormundschaft eines Ministers unterworfen, dessen einseitiges Verhältniss stets im Dunkeln blieb, d. h. dessen Bevollmächtigung und Instruction niemals weder der Kirche noch einer ihrer Behörden officiell angezeigt wurde und dem eben deshalb alle die Qualificationen fehlten, die ihn zu ihrem Stellvertreter und Wortführer hätten machen können. Es war freilich eigentlich nur der frühere status quo etwas modificirt beibehalten worden; der Minister der Künste und Wissenschaften, oder besser das Vollziehungsdirectorium, in Bezug auf dessen Entscheidungen er das Vorbereitungs- und Vollziehungsorgan wurde, trat in die verwaiste Stelle des früheren Kirchenregenten ein. Er hatte und nahm sich

deshalb ganz so viele Befugnisse als jener. Grade aber jetzt, wo das Volk seine Wahlmänner und diese die Volksrepräsentanten in alle Räthe und Gerichte wählten, wo man keine Vormundschaft, als die eigene, keinen Wortführer und Sprecher, als den frei bestellten, anerkennen wollte, musste diese unerbetene Vormundschaft als ein greller Widerspruch gegen die erste Errungenschaft der Zeit erscheinen. Das Missbehagen der bernischen Kirche musste sich aber noch dadurch steigern, dass man den frühern kirchlichen Behörden nur so unter der Hand ohne Leitung und Handbietung eine sieche, schwächliche Fortexistenz zugestand. So bestand nur ein Schein der früheren Kirchenverfassung fort, die noch dazu im Zuschnitte der neuen Zeit beschnitten und zugestutzt wurde. Der Minister der Künste und Wissenschaften hatte in jedem Kanton eine Stellvertretung nöthig. Es wurde zu dieser ein Kirchenrath, der nach dem Vorbilde des höchsten Ministeriums zugleich Schulrath war, ernannt. Neben ihm, einer Consistorialbehörde aus weltlichen und geistlichen Mitgliedern, hatte der alte Convent ohne organische Zusammenfügung beider Behörden gerade so viel zu thun, als dieser ihm zugestand. Die Dekane mit den Capiteln verloren den Rest ihrer Bedeutung, die sich auf die kräftige, die Dekanatswürde besonders hebende Hülfeleistung der Regierung bei etwaigen disciplinarischen Eingriffen stützte; die Pfarrer, die den bürgerlichen Behörden der Gemeinden untergeordnet und besonders politisch verdächtig nicht sehr ehrerbietig behandelt, sondern selbst auf ununtersuchte Anzeigen hin wie überwiesene Verbrecher gefangen und vor die Kriegsgerichte geschleppt wurden, sahen immer mehr ihr Ansehen beschränkt; die Chorgerichte, die eine Beeinträchtigung der bürgerlichen und äusserlichen Freiheit der Bürger, eine sittliche Vormundschaft

des Staates zu begründen schienen, wurden zur Freude aller Ausgelassenheit ganz beseitigt. Um zufälligen politischen Nachtheilen aus dem Wege zu gehen, gab man lieber in principiellen Uebertreibung das Volk der sittlichen Verwilderung Preis. Mit ihnen brach aber die letzte äussere Stütze für das Ansehen und den Einfluss der Geistlichkeit zusammen, die noch dazu durch eine demagogische Wahlart von den verderblichsten Umtrieben einzelner Gemeindemitglieder in der wildbewegten Zeit abhängig gemacht wurden. Nehmen wir noch dazu, dass die neuen Behörden, um das Volk für die neue Ordnung der Dinge zu gewinnen, die Kirchengüter verschenkten, den Grundsatz von der principiell erforderlichen Aufhebung aller willkührlich aufgelegten persönlichen Feudallasten auch auf die Territorialabgaben oder auf die Abgaben, wie sie durch eine mit Grund und Bodenschenkung verbundene Kirchenstiftung bedingt wurden, ausdehnten, dass man die Geistlichkeit bei einer sehr mangelhaft gebotenen Entschädigung in dem bittersten Mangel darben liess, so wird man sich einen Begriff von dem damaligen jammervollen Zustande der Kirche machen können, über welche eine planmässig betriebene Zerstörung hereinzubrechen schien. Es gerieth ihr zum grossen Heil, dass gerade inmitten der obersten Behörde ein Mann für sie in kräftigster Weise auftrat, der wegen seiner Kenntnisse, seiner Selbstständigkeit und seines patriotischen Sinnes zum Minister der Künste und Wissenschaften berufene Stapfer, Professor der Theologie und Mitglied des Kirchen- und Schulrathes zu Bern, er, der bei einer echt republikanischen Gesinnung und einem ernsten sittlichen Geiste die lebendig aufgenommenen sittlichen Ideen der Kantischen Philosophie mit den neuen politischen zu verbinden und die Freiheit zu moralisieren suchte. Unverdrossen

protestirte er gegen alle willkührlichen und ungerechten Massnahmen seiner Collegen und spielte zwischen dem Directorium und der helvetischen Geistlichkeit eine vermittelnde, besänftigende, ja auf die Gefahr hin, sich selbst zu compromittiren, eine schützende Rolle, um bessere Zeiten zu gewinnen.

Diese kamen denn nun auch bald. Die der in ihrem tiefsten Grunde föderalistisch gesinnten Schweiz widerstrebende, aber durch das freundschaftlich nachbarliche Commandowort aufgedrungene eine untheilbare Helvetia entzweite und theilte sich bald wieder, als die Musterrepublik auf die Erhebung Napoleons zum ersten Consul kein Interesse mehr hatte, sie mit Bajonetten zu schützen. Sogleich auf diese sogenannte erste Schreckensperiode regte sich aber auch die bisher so stiefmütterlich behandelte Kirche wieder, vor Allem aber der Bernische Kirchenrath in Adressen an den Vollziehungsausschuss. Er beklagte sich bitter über die oben aufgezählten Thatsachen, die ihm, dem erbitterten, an einander gereihte Mittel zu einem Zwecke, zur Zerstörung des Christenthums in Helvetien, zur Organisirung der Unsittlichkeit und des Verbrechens und in letzter Instanz zur eisernen Tyrannie über das absichtlich zur Verwilderung gebrachte Volk, kurz als ein wahrer Höllenplan erscheinen. Er predigte keineswegs tauben Ohren; bald machte der ernst angesprochene Ausschuss Ernst mit der vor Allem dringlich verlangten Wiedereinsetzung der für das moralische Wohlsein des Volkes so wichtigen Sittengerichte, die jetzt auch nach dem neuen System der Stellvertretung zusammengesetzt wurden. Mit ihnen trat die ganze frühere Kirchenverfassung aus ihrer Scheinexistenz wieder in's volle Leben. Neben den alten Behörden blieb aber der ihnen beigefügte Kirchenrath in seiner Stellung

und Würde. So wäre denn so ziemlich Alles wieder: auf den alten Fuss gekommen; Eines war jedoch schon in dieser Zeit den Freunden der Kirche recht klar geworden, was der Bernische Kirchenrath in einem eignen Memorial an den Minister der Künste und Wissenschaften unumwunden aussprach (9. Februar 1800), dass die Kirche als eine mit und neben dem Staate bestehende Anstalt, dem Staate in Befolgung ihrer Zwecke nicht untergeordnet sein könne, wenn dieser nicht einen ausser dem Gebiete seiner Vollmacht liegenden despotischen Zwang über die Gewissen sich zu Schulden kommen lassen wolle; dass das Einzige, was dem Staate über die Kirche zukommen könne, die Polizeiaufsicht sei, um zu verhüten, dass weder in ihren Lehrsätzen sich etwas vorfinde noch in ihren religiösen Versammlungen geschehe, wodurch die bürgerliche Ruhe und Sicherheit gefährdet werden könne, unter diesem Vorbehalte aber der Staat der Kirche seinen Schutz um so mehr zu gewähren habe, als sie ihm durch Erreichung ihrer Zwecke, der Volksversittlichung, auch die Erreichung der seinigen, die Sicherheit und Wohlfahrt erleichtere und ihn in Stand setze, den möglichsten Grad von dieser mit dem möglichsten Grade von Freiheit zu verbinden. Von diesen Principien fühlte er sich so tief und fest überzeugt, dass er gegen alle sie verletzenden Verfügungen, die ihm nur mit Gewalt würden aufgedrungen werden können, für sich und die Nachwelt protestirte. Auch der echt republikanisch gesinnte, die Freiheit auf allen Lebensgebieten schützende Minister erklärte, dass der Staat, wenn er sich mit Organisation der Kirche, Vorschrift von Ritualien Lehren und Uebungen abgäbe, den Lehrbegriff und das Verhältniss der Glieder unter einander und zu einander bestimme, hier Rechte verletze und seine Befugniss überschreite. Er dürfe

das eben so wenig, als er einem Verein von Unterthanen in Handlungs- und Fabriksachen ihren Vertrag, die Bedingnisse ihrer Zusammenwirkung und die Verwaltungsamt ihres zusammengeschossenen Geldes vorzuschreiben befugt sei. Er habe sich innerhalb der Grenzen einer wachsamen Polizeiaufsicht und der wohlthätigen Aufmunterung und Begünstigung im Falle der Zweckmässigkeit einer Anstalt zu halten. Ein Organisationsgesetz für die Geistlichkeit, von den Staatsbehörden entworfen, würde unvollständig und unbefriedigend ausfallen, und wenn auch zweckmässig doch von den Religionsdienern ungern aufgenommen werden, also seinen Zweck verfehlen. Eben deshalb erliess derselbe, um dem geistlichen Stand mehr Selbstständigkeit und Widerstandskraft zu verschaffen, die Einladung an die Geistlichkeit, sich in völlig repräsentative Verhältnisse zu setzen, eine Einladung, die aber merkwürdiger Weise allein von der Bernischen, einer grössern Selbstständigkeit am meisten bedürftigen Kirche günstig aufgenommen wurde.

So wäre fast schon damals die Hand an einen ganz neuen Kirchenbau gelegt worden; allein die Zeit war dazu noch nicht reif. Der Sprung von dem einen der sich fast diametral entgegenstehenden Systeme auf das andere war zu gross. Die in der That vermittelnde Meditationszeit mit ihrer unter dem Einflusse treuer Anhänger der alten Ordnung entworfenen Verfassung brachte bald Alles vorzüglich im Kanton Bern wieder so in das alte gewohnte Gleis, dass man sich kaum daran erinnerte, aus demselben ausgebogen zu sein. Die Regierung erklärte in einer der Kirche freundlichen Gesinnung, bei der man sich an die alten Ordnungen mit Hingabe des durch den Revolutionssturm für immer Verwehten hielt, dass sie sich fest an die alte, (freilich theilweise auch veraltete) Predigerordnung

in allen der gegenwärtigen Bundesverfassung nicht zuwider laufenden Punkten getreu halten werde. Sie sorgte dann schleunigst in einer von Selbst- und Herrschsucht freien Weise für die Besoldungsverhältnisse der fast zur Verzweiflung gebrachten Geistlichkeit und die in eine traurige Verwirrung gebrachten Wahlverhältnisse derselben. Der Staat übernahm nach dem Wunsche der Geistlichkeit auf Uebereinkunft der Regierung mit den Dekanen als Repräsentanten der Geistlichkeit die Beziehung und Verwaltung aller ihr von Alters her zugehörenden Einkünfte und bezahlte dafür sämmtlichen Geistlichen grade die durch sie gewonnene Summe, indem er nach einer durch mehrere (7) Stufen fortlaufenden Progression von einem Minimum (1000 Fr.) bis zu einem Maximum (2200 Fr. ) nach dem Jahre der Dienstzeit dem Einzelnen ihren Antheil bestimmte. Man fand es unzweckmässig, den grossen Kirchgemeinden die grössere, den kleinern die kleinere Besoldung auszuwerfen, weil dann immer die grössern nur ältere, die kleinern nur jüngere Pfarrer bekommen haben würden und kam so auf dieses sich trefflich bewahrende Altersclassensystem. Bisher war es freilich ganz anders gehalten worden. Jede Pfarrei hatte ihr bestimmtes Einkommen an Liegenschaften, Zehnten und Grundzinsen, Capitalien und Beischüssen je nach alten Vergabungen und Verträgen gehabt, dabei aber ein solches Missverhältniss zwischen den Einkünften stattgefunden, dass man schon früher Ausgleichungsversuche gemacht hatte. Der Regierung fiel schon im Reformationsjahrhundert ein, dem Mangel der einen durch den Ueberschuss der andern abzuhelfen; der Geistlichkeit fiel aber auch ein, dass der Staat noch im Besitze grosser Kirchengüter sei, die er versprochen, nicht in seinen Nutzen zu verwenden, sie wollte also dem Mangel durch diesen

Ueberfluss abgeholfen wissen (1581). Für solchen Rath und Wunsch hatte aber die Regierung keine Ohren und liess lieber ihren Vorschlag fallen, als an solche in Vergessenheit gekommene unangenehme Dinge erinnert zu werden. So ward denn erst ein Jahrhundert später (1694), jedoch auf eine sehr ungenügende Weise, durch eine den reicheren Pfarreien aufgelegte Taxe den minder dotierten zu Hülfe gekommen. Jetzt nun wurde das Missverhältniss auf die Revolutionszeit, welche alle diese Abgaben als einen Rest der Feudallasten in Misscredit gebracht hatte, durch diese für das unbestimmte Capitalvermögen festgesetzte Rente unter Beistimmung der Geistlichkeit vollständig gehoben. Zu kirchlicher Beziehung ergab sich aber der grosse Gewinn, dass die Geistlichkeit aus einer Menge unangenehmer Verwicklungen und Geschäfte vorzüglich auch in Betreff ihres gestatteten Loskaufs erlöst und die Auswanderungslust von der schlechtern auf die bessere Pfarre beseitigt wurde. Zugleich wurde auch die bisherige Wahlart auf eine reiflich überdachte Weise dahin abgeändert, dass alle Pfarrstellen von dem kleinen Rath zu einem Drittel nach freier Wahl, und je zwei Drittel nach dem Altersrange vergeben werden sollten. Durch die freie Wahl wurde für die die besten Kräfte in Anspruch nehmenden, späterhin namentlich fixirten Pfarreien und zugleich für die verdienstvolleren Geistlichen gesorgt; durch die Rangwahl trug man in freiwilliger Selbstbeschränkung den Rechten Geltung, die sich der Einzelne durch seinen Eintritt ins Ministerium erworben. Man behielt sich nur für die Rangpfarreien die Wahl unter den zwei ältesten Bewerbern vor. Der geistliche Stand gewann so eine ihm bisher fremde Selbstständigkeit, die auf sein Auftreten und Wirken von bedeutendem Einfluss sein musste. Um zugleich die

kleinern Rangpfarreien der ältern dienstunfähigen Pfarrer und des steten Wechsels der Vikare zu entheben, wurden auch noch einige Leibgedinge (5) für die ihre Stelle ganz niederlegenden festgesetzt. Im gleichen Geiste sorgte man auch durch Besoldungszulagen für die beschwerlichen abgelegeneren Pfarreien, stiftete, wo es nöthig war, neue und ordnete überhaupt alle äussern Kirchenverhältnisse z. B. durch Concordate mit Solothurn und Freiburg auf eine für die Bernische Kirche ehrenvolle Weise. Es war so diese ganze Zeit eine Reminiscenz an die ältesten Zustände der Bernischen Kirche in ihrem Verhältnisse zum Staate, an die schöne goldene Zeit, in welcher deshalb auch Vorschläge über bessere Einrichtung der bisherigen Kirchenverfassung in umfassender Weise nicht auftauchen und Anklang finden konnten. Der oben erwähnte Dekan Jakob Jth begnügte sich, ohne seine Reformvorschläge mit Energie zu verfolgen, durch seinen Einfluss im Kirchen- und Schulrathe und durch sein Ansehn bei den Regierungsmitgliedern die Kirche auf eine Weise zu vertreten, bei welcher ihr nur die Dauer der bestehenden Zustände zu wünschen übrig blieb.

Die Restaurationsperiode, die dem Kanton Bern so vieles Alte, nur nicht die sehnlich begehrte schöne Waadt und das reiche Aargau zurückbrachte, hatte in Bezug auf die kirchlichen Verhältnisse wenig mehr zu restaurieren. Sie wirkte in dem Geiste der Meditationszeit fort, bietet aber noch einige Reminiscenzen an die Zeit dar, wo das alte patriarchalische Verhältniss zwischen Kirche und Staat sich schon gelockert und einem mehr despotischen Platz gemacht hatte. Sie sorgte eben so durch Besoldungszulagen für die beschwerlicheren und entlegeneren Pfarreien, unterstützte die erkrankten Geistlichen auf die wohlwollendste

Weise, legte der geistlichen Wahlcommission die Auswahl nur wahrhaft tüchtiger Bewerber bei den Creditpfarren im wahren Interesse für die Kirche recht an's Herz und überging bei den Rangpfarreien nur dann den ältesten Bewerber, wenn er ihr von der Wahlcommission als entschieden untüchtig durch bestimmte Gründe bezeichnet wurde. Zugleich nahm sie überall auf den Rath und die Wünsche der Geistlichkeit, wo es sich ohne Verletzung anderer Rechte, wie z. B. des Hausknechtes in Bezug auf den Kiltgang, thun liess, Rücksicht, und gewährte vorzüglich der in der theuren und auf's Neue zur Herrschaft gekommenen Hauptstadt lebenden Geistlichkeit gerne mancherlei Vorrechte in Bezug auf Besoldungs- und Wahlverhältnisse. Ja, sie ging selbst noch einen Schritt weiter; sie suchte auch in den Kirchenordnungen den veränderten Umständen Rechnung zu tragen und im Geiste der ganzen Neues mit dem Alten mischenden Zeit hie und da Einiges gutmeinend zu verbessern. Besser ward es jedoch bei dem Mangel rechter Einsicht in das Grundübel und dem Mangel des entschiedenen Willens, es gründlich zu heben, nicht. Sie veranstaltete 1824 unter Berücksichtigung der Wünsche und Bemerkungen mehrerer Prediger eine Umarbeitung der alten Prädikantenordnung, welche alles Gute aufnehmen sollte, das sich als solches durch hundertjährige Erfahrung bewährt habe, von der aber auch das Neue nicht ausgeschlossen werden sollte, das nicht bloss gut, sondern auch nothwendig oder wenigstens das Bessere schiene. Dessen konnte aber in Bezug auf die kirchlichen Verfassungsverhältnisse sehr wenig sein; man suchte nur da, wo ein recht organischer Zusammenhang zwischen den kirchlichen Behörden fehlte, diesen möglichst herzustellen. So vorzüglich in Bezug auf das unklare Verhältniss des Conventes zum Kirchenrath,

bei dem aber auch jetzt nur so viel klar wird, dass er eine ziemlich überflüssige vorberathende Behörde in Bezug auf die innern Kirchenangelegenheiten für den Kirchenrath, die eigentlich vorberathende, bildet und mit demselben die Aufsichts- und Disciplinarbefugnisse in einer Weise wie etwa der Ober- und Unterfeldherrn theilt, der eine die ordinirte Cantonsgeistlichkeit, der andere die Candidaten und Vikare zu überwachen hat. In diesem alten beengenden Kleide konnte sich aber die Kirche unmöglich jetzt auf die Länge behaglich fühlen, da grade um diese Zeit der Wunsch nach freierer Bewegung sich in allen Lebenskreisen zu regen anfing. Die isolirt dastehenden Capitel ohne irgend eine Gemeinsamkeit der Berathung, diese deshalb in ihren Resultaten so unfruchtbaren Capitel, welche fortdauernd die ganze Langweiligkeit der Visitationsrapporte in sich concentrirten, ohne der Gesammtkirche einen Central- und Haltpunkt zu bieten, wurden besonders der Gegenstand, auf den sich die heftigsten Angriffe richteten. Schon im Jahr 1827 sprach die Classe Bern gegen die Regierung den Wunsch nach einer bessern Einrichtung derselben oder nach einer Erhöhung ihrer Wirksamkeit aus. Sie begehrte, dass kirchliche Angelegenheiten und Verordnungen jeder Zeit diesen Versammlungen zur Berathung und Begutachtung aufgegeben und dem Mangel an jeder Verbindung durch eine jährliche Zusammenkunft der Dekane und Capitelsausgeschossenen abgeholfen würde, kurz sie reclamirte die Generalsynode, die im Laufe der Zeit der nicht mehr berathenden, sondern berathenen Kirche unter der Hand abhanden gekommen. Aehnliche Wünsche liessen sich in andern Classen hören; die Classe Thun sprach selbst unter dem weitesten Gesichtspunkt das merkwürdige so berechtigte und doch so Viele stossende Verlangen nach einer Bern noch ganz fehlenden

Kirchenverfassung aus. Die Regierung hatte aber kein grosses Verlangen, aus ihrer selbst- und oberherrlichen Stellung zu weichen und der bisherige Kirchenrath keine Lust, sich von einer selbstständigen Kirchenbehörde berathen zu lassen. So blieben die Wünsche unbeachtet, die ja doch nicht die Wünsche der Gesammtgeistlichkeit seien. Man habe schon in den Capitelsversammlungen genug Spielraum für Anträge und Vorstellungen; grössere wichtige Fragen behandelnde Versammlungen würden nur leichter zu Reibungen und Zerwürfnissen führen. Man that übrigens das Klügste, was man thun konnte, um dem tiefgefühlten Bedürfnisse seine Lebenskraft zu rauben; man berieth die Geistlichkeit zuvorkommend von sich aus, um sich nicht berathen zu lassen.

Noch müssen wir ein Ereigniss in dieser Zeit erwähnen, das zwar nicht in der Gegenwart, aber in der Folgezeit unwiderstehlich auf die Umgestaltung der Kirchenverhältnisse hindrängte. Es war diess die mit hohem Jubel hingenommene Entschädigung Berns für seine bittere Verluste durch das Bisthum Basel mit ungefähr 40000 Katholiken. Es war bisher Bern ganz der reformirten Religion zugethan gewesen; seine Gesetzgebung hatte sich desshalb auch gegen alles Katholische im Interesse der Staatskirche gestellt. Es war der Uebertritt zur katholischen Religion bei Verlust des Landrechtes verboten, das Sichverheirathen mit Katholikinnen untersagt worden. Schon nach der Revolutionszeit unter Frankreichs Vormundschaft hatte sich zwar dieses Ausschliessungssystem gemildert, das Eheverbot war aufgehoben, die Ausübung des katholischen Gottesdienstes unter Einschränkungen gestattet worden; jetzt aber traten zu Bern eine Menge Bürger, der die Handhabung und freie Ausübung des Cultus als öffentlichen Gottesdienstes

in allen Gemeinden, wo er bisher bestand, feierlichst in der Vereinigungsurkunde zugesagt worden war. Hiermit war aber die Identität der Glieder des Staates und der Kirche und damit auch schon die auf sie sich gründende Staatskirche factisch aufgehoben. Zwei Kirchen mit den gleichen Ansprüchen standen jetzt in dem grossen Staatsgebäude. Die der neu eintretenden Kirche gewährleisteten Rechte waren aber zugleich noch solche, welche sie in eine bevorrechtigte Stellung zu der alten setzten und einen argen Zwiespalt in die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten brachten. In ihr konnte nämlich der schon regierende Bischof keinen andern neben sich Platz nehmen lassen. Hiess es doch ausdrücklich: "der Diöcesanbischof und die Pfarrer werden ungestört ihre geistliche Gerichtsbarkeit nach den allgemein angenommenen staatsrechtlichen Verhältnissen zwischen der weltlichen und geistlichen Macht geniessen." Das musste nun wohl auch die reformirte Kirche auf Emancipationsgelüste führen; noch mehr musste diess aber dann geschehen, als die in den Staatsverband eingetretenen Katholiken einen grössern bürgerlichen Einfluss gewannen, in Regierungsbehörden eintraten und somit selbst in den Fall kommen konnten, Bischofsrechte über die reformirte Kirche auszuüben. Blieb von vorn herein auf den Eintritt Alles ruhig und still, als wäre nichts geschehen, so kam das eben nur daher, dass diese Neuberner in einer gewissen Entfernung von den Altbernern blieben und die kleine Anzahl der Vertreter des Jura bei den wenigen überhaupt dem Lande zugestandenen Repräsentanten (ein Drittel) keinen Einfluss auf die reformirten Angelegenheiten gewann, und man lange um einen katholischen Bischof verlegen war, den man endlich nach den schwierigsten Verhandlungen in dem wohl gesinnten Bischof von Solothurn fand (1828). Das Einzige,

was dieser Eintritt zunächst nach sich zog, war ein neues Flickwerk in der schon vielfach geflickten Verfassung; der bisherige Kirchenrath wurde noch mit einer besondern, aus zwei weltlichen und eben so viel geistlichen Mitgliedern bestehenden Römisch-Katholischen Section ausgestattet, und in der alten Weise, so gut es ging, fortgefeiert.

Das einmal geweckte Bedürfniss nach einer freieren kirchlichen Bewegung liess sich aber nicht länger zurückdrängen, als die Pariser Revolution von 1830 von neuem ihr Echo in der Schweiz fand, und wiederum der Ruf nach Volksherrschaft, Freiheit und Gleichheit der Rechte überall erscholl. Die demokratische Aufregung des Augenblickes erlaubte nicht, den von Seite der Geistlichkeit neu ausgesprochenen Wunsch nach einer Generalsynode unberücksichtigt zu lassen. Man wollte dem geistlichen Stande eine Stellung im Staate ertheilen, welche die Profanation desselben durch zu grosse Abhängigkeit von der weltlichen Behörde und seine dadurch bedingte Einmischung in politische Händel hindern sollte, ohne ihn jedoch zu einem Staate im Staate erheben zu wollen und glaubte diess am besten durch das Zugeständniss der geforderten Synode mit dem Antrags- und freiem Vorberathungsrecht in Kirchensachen thun zu können. Schon bei Berathung der neuen Verfassung erhoben sich aber Stimmen, welche im Geiste der revolutionären Bewegung der konservativen Geistlichkeit, dem natürlichen Alliirten der Aristokratie, diese Synode zu bewilligen nicht gesinnt waren. Sie fürchteten für das Ansehen der Behörden und der Regierung und sahen in der neuen Schöpfung wohl auch schon einen Versuch der neuen Aristokratie und der reagierenden städtisch aristokratischen Elemente, einen einflussreichen Gehülfen durch die Lockspeise einer gewissen Selbstständigkeit zu gewinnen. Es blieb nun

zwar bei der Geistlichkeitssynode, die ein Organ der höhern Bildung und Amtserfahrung für Kirchensachen sein sollte; im Ganzen tauchte aber schon jetzt sehr bestimmt ein an die frühere Revolutionsperiode erinnerndes politisches Misstrauen gegen die sogenannte schwarze Gensdarmerie auf. Es rächte sich so bitter der Fehler der alten bernischen Kirchenverfassung, welche die Laien ganz von der Geistlichkeit und der Vertretung der kirchlichen Angelegenheiten ausgeschlossen und dadurch das Aufkommen eines clerikalischen Geistes bei der in ihren Capiteln abgeschlossenen Geistlichkeit und eines anticlerikalischen befördert hatte, der bei den sich mit dieser Absonderung verbindenden aristokratischen Elementen in dieser Zeit der Gährung den verderblichsten Einfluss äussern musste.

Die Geistlichkeit freute sich nun nicht wenig der ihr eine ganz neue würdigere Stellung sichernden Errungenschaft; die Freude wurde aber bald gedämpft. Es fand sogleich eine vertrauliche Zusammenkunft mehrerer Geistlichen statt (1831), die darüber zu Rathe gingen, wie die zugesagte, glorreich errungene Generalsynode wohl am zweckmässigsten ins Leben gerufen werden könne und einigen von ihr dazu Ausgeschlossenen den Auftrag gaben, nach den darüber ausgesprochenen Gedanken und Wünschen das Nöthige in dieser Sache bestens zu besorgen. Diese griffen denn nun auch die Sache mit allem Eifer an und brachten bald einen sehr gründlich gearbeiteten Entwurf einer Synodal- und Kapitelordnung mit Majoritäts- und Minoritätsmeinung zu Stande. Die letztere wollte die Generalsynode zu einer eigentlichen Kirchensynode machen, zur gesetzlichen Stellvertreterin der ganzen Kirche erheben, als ihre oberste Behörde anerkannt und daher auch unter Anerkennung der Hoheitsrechte des Staates zur obersten

Leitung und Beaufsichtigung derselben bestellt wissen. Ohne nach so hohen und neuen Dingen zu verlangen, entschied sich dagegen die erstere im treuen Anschlusse an den Buchstaben der Verfassung nur für eine von der vereinigten bürgerlichen und kirchlichen Regierung gesetzlich anerkannte Versammlung der Geistlichkeit mit dem Rechte der unbeschränkten freien Vorberathung in Sachen der Kirche. Doch auch das war den Behörden zu viel, die mit Besorgniss auf das im überfliessenden Wohlwollen der Geistlichkeit Zugestandene zurückblickten. Man hatte durchaus keine Lust, ihr mehr zu gewähren, als wozu der Buchstabe der Verfassung zwang. Dieser war aber zu unbestimmt, als dass er sich nicht näher hätte bestimmen lassen, und dass nicht die Gnadenspende, eben so wie sie einige Geistliche über das Maass vergrössern wollten, verkleinert werden konnte. So wurde denn die bedenklich hemmende Bestimmung, dass alle die Kirche betreffenden Vorschläge zu Anordnungen und Gesetzen der Generalsynode vorgelegt werden sollten, auf den Vortrag des Erziehungsdepartementes beseitigt, und ihr nur die Befugniss zugestanden, alle ihre Wünsche frei vorzuberathen und allfällige Anträge zu stellen; in den rein kirchlichen Dingen allein, beschloss man, solle ihr Gutachten eingeholt werden. Weit entfernt also, dass ihr eine gesetzgebende Gewalt eingeräumt worden wäre, machte man sie nur in den rein kirchlichen Dingen zu einer vorberathenden Behörde für die weltliche oder das Erziehungsdepartement, unter welches die Kirche kam, mit gerade so viel Bedeutung und Selbstständigkeit, als dieses ihr zugestehen wollte. Da hierbei das Erziehungsdepartement vom grossen Rath gewählt wurde, die Pfarrgeistlichen aber im grossen Rathe keinen Sitz und keine Stimme hatten, so war, vorzüglich nachdem auch der Convent mit seinem Scheinleben beseitigt

worden war (1883), das Kirchenregiment fast in einer unbeschränkteren Weise in die Hände der weltlichen Obrigkeit gerathen, als früher. Es war nichts gewonnen worden, als der Schein einer Gesammtrepräsentation der Kirche und ein besseres Coordinationsverhältniss zwischen Stadt-Landgeistlichkeit; dagegen hatte man alle die Garantieen verloren, welche der Convent, eine rein kirchliche, und der Kirchenrath, eine Consistorialbehörde, gewährt hatte. Es war das um so trauriger, als die neuen Behörden in demselben nicht ganz unbegründeten Geiste des politischen Misstrauens gegen die aristokratische Geistlichkeit und Geistlichkeitssynode, in dem sie ihre Thätigkeit begonnen, bei dem Fortbestehen der dasselbe bedingenden Grundfactoren unter mancherlei Reibungen fortwirken mussten und es so an der innern Lebenseinheit fehlte, welche allein für diesen Verlust eine Entschädigung hätte bieten können. Das neue Synodalgesetz, nicht mit Unrecht eine wahre Mystification in Bezug auf die durch dasselbe angestrebte Selbstständigkeit der Geistlichkeit genannt, wurde gerade so recht die gesetzliche Basis, auf welcher die Behörden ohne weitere Anfrage Anordnungen und Abänderungen in den kirchlichen Angelegenheiten treffen konnten. Der Commandostab, den man über die Kirche schwang, wurde nur dadurch weniger fühlbar, als in der Revolutionszeit, dass die Behörden einer christlich religiösen Anschauung huldigten, also keine Zerstörungspläne des Christenthums kannten und ihn auf eine angenehmere und dem formellen Gesetze entsprechendere Weise zu führen wussten. Es ist im Grossrathssaale selbst auf treffende Weise geschildert worden, wie man in Bezug auf die innern Kirchenangelegenheiten der Synode von Zeit zu Zeit einige Fragen von Belange zuwarf, wie diese die Sache sehr ernstlich .vornahm, einlässliche Berichte und Gutachten

verfasste, und diese dann in dem Büreau der Staatsverwaltung liegen blieben; wie der in kirchlichen Dingen rathlose Regierungsrath diese wohl dem Erziehungsdepartemente, dieses sie wieder einer Kirchencommission, diese der Synode und diese wieder den Capitel zuschob, bis sie endlich nach den langen Kreuz- und Querzügen vorwärts und rückwärts glücklich an den Ort ihrer Bestimmung, in den sichern Gewahrsam eines Büreaus gelangten. In Bezug auf die äussern Kirchenangelegenheiten handelte man dagegen ohne solche zu Nichts führenden Anfragen sehr energisch und consequent nach den maassgebenden politischen Principien. Es wurde Alles, was immer wie ein Vorrecht in der Kirche aussah, beseitigt, und Manches wohl auch unter diese Rubrik gebracht, was eine grössere Sympathie vielleicht nicht darunter gestellt hätte. Vorzüglich konnte die Stadtgeistlichkeit in dieser Zeit, wo sich das Land gegen die städtischen Vorrechte erhob, kein Schoosskind der Behörden sein. Das frühere Anspruchsrecht der Geistlichen am Münster auf jede beliebige erledigte Pfarre nach 10 Dienstjahren, die Dispensation der Stadtgeistlichkeit von den jährlichen Visitationen, die exceptionelle Wahl der Geistlichen am Münster durch den grossen Rath, die Stelle des obersten Dekans als Präsidenten des Convents und amtlichen Mitgliedes des Kirchenrathes, der Convent selbst wurde aufgehoben und die Lebenslänglichkeit der fast in ein Nichts zusammengeschrumpften hohen Dekanatswürde auf 6 Jahre beschränkt, das stattliche Dekanatsgebäude, der Sitz des alten städtischen Kirchenregiments, andern Zwecken zugewendet, überhaupt gegen die angeblich durch möglichst grosse Beneficien bei möglichst geringen Leistungen ausgezeichneten Pfarrstellen am. Münster mit Reductionsversuchen in Zahl und Einkommen angekämpft. Nach einer andern

Seite wurden alle noch bestehenden Patronate ohne weitere Expropriation durch Entschädigung des Eigenthümers zu Handen des Staates genommen, und Pfarrer und Vikare auf eine Weise angestellt, bei welcher der Credit eine Hauptrolle zu spielen begann. Der neue Regent herrschte so ganz nach den neuen Ideen der Centralisation aller Macht in den Händen der verfassungsmässigen politischen Behörden; die Kirche aber sah sich trotz der vermeintlich errungenen Selbstständigkeit in grösster Abhängigkeit, trotz des organisirten Zusammenwirkens mit dem Staate in wahrer Lähmung, trotz der versuchten Neuorganisation in einem Zustande desorganisiertes Organisation.

Abgesehen von dieser in der Gegenwart doppelt unnatürlichen staatsrechtlichen Stellung der Kirche musste aber auch der mit dem Eintritte des Bisthums Basel in den bernischen Staatsverband verbundene, jetzt aber erst grell hervortretende Widerspruch gegen die bestehenden kirchlichen Verhältnisse zu einer völligen Umwandlung derselben hindrängen. Es kam nämlich durch die Landesvertretung nach der Kopfzahl der katholische Landestheils zu einer ganz andern politischen Bedeutung; er lieferte jetzt auch sein Contingent in die Regierung und in das Erziehungsdepartement und schaltete so ganz bischöflich in der Landeskirche, während umgekehrt Mitglieder dieser Behörde auch in die katholischen Angelegenheiten ihr Wort hineinsprachen. Noch kam endlich zu diesen treibenden Motiven ein Drittes von einer ganz andern Seite, nämlich von Seite der Laienwelt, der bisher gänzlich passiven Kirche hinzu, in der eben desshalb eine geistige Erstarrung, ein leidiges weder Kalt-noch Warmsein auf eine die besten Kenner des Volkes, die sich nicht durch den äussern Schein einer Gewohnheits- und Anstandsreligion täuschen liessen, erschreckende Weise überhand nahm.

Dass jedem Staatsbürger auf dem Gebiete der Politik ein Wort, eine lebendige Mitwirkung vergönnet war, das weckte die allgemeine Theilnahme an den politischen Fragen bis in die entferntesten Thaler und Hütten, das weckte ein Leben, welches die bestehende Kirchenverfassung mit ihren Capiteln und ihrer Geistlichkeitssynode nicht wecken konnte, ja welches das noch vorhandene kirchliche Interesse erdrücken musste. Man begriff, dass, wenn man nicht religiösen Indifferentismus, damit aber auch Aberglauben und Unglauben, eine entschiedene unkirchliche Richtung und eine sittliche Entartung unter den mancherlei sie begünstigenden äussern Lebensverhältnissen in dem Volke wuchern lassen wolle, auch auf diesem Gebiete neues Leben geweckt werden, und dieses grossentheils durch eine lebendigere Betheiligung des Volkes bei den kirchlichen Angelegenheiten geschehen müsse. Man suchte also die Lebenskraft der Kirche wieder da, wo man sie längst hätte suchen sollen, in dem Volke, nachdem sich das wohlwollende gegenseitige Vertrauensverhältniss zum Staate aufgelöst und dachte so auch daran, die traurige Kluft zu füllen, die sich zwischen der activen Geistlichkeit und der passiven Laienwelt seit der Reformationszeit immer verderblicher erweitert hatte.

Die neue Verfassungsrevision von 1846 öffnete der Gesammtgeistlichkeit, die sich schon vorher in ihren einzelnen Organen über die zu der jetzigen Organisation des Staatslebens so wenig passende Organisation der Kirche kräftigst ausgesprochen, wie mit einem Zauberschlage den Mund. Die neue demokratische Aufregung versprach Etwas; man kann nun einmal nicht auf das eine Lebensgebiet die Freiheit, auf das andere die Unfreiheit, hierher das Leben, dorthin den Tod verpflanzen, wenn man wahrhaft Freiheit will. Die neue demokratische, durch die antijesuitische

Bewegung veranlasste Aufregung drohte aber auch mit dem Bittersten, im Fall, dass man nicht unter Beseitigung alles Corporations- und Kastengeistes, aller Sonderinteressen gerade jetzt auf eine Umgestaltung der Kirche in wahrhaft volksthümlichen Weise gedrungen hätte. Eine Petition von 130 Geistlichen an den Verfassungsrath eröffnete einen wahren Petitionssturm von Seite der Geistlichkeit des ganzen Kantons, dem auch einzelne Gemeinden und ächt religiös gesinnte Laien sich anschlossen. Sie verlangten bei der bezweckten Durchführung einer reinen Demokratie ohne zu weit gehende Emancipationsgelüste für die innere Seite der Kirche, also für das Gebiet des Glaubens und der Lehre, des Bekenntnisses und der öffentlichen Gottesverehrung, kurz das Gebiet der rein kirchlichen Gegenstände, in welches der Staat als Staat und vorab der paritätisch gewordene Staat nicht eingreifen dürfe, dieselbe Freiheit, die auch der katholischen Kirche im Verfassungsentwürfe und allen separatistischen Glaubensgemeinschaften zugestanden worden, ebendesshalb aber eine auf dem durchgeführten Grundsatze der Presbyterialverfassung ruhende Generalsynode, welche selbstherrlich die innern Angelegenheiten der reformirten Kirche nur unter Vorbehalt oberhoheitlicher Genehmigung oder Verwerfung zu ordnen habe. In nicht rein kirchlichen, sondern gemischten Angelegenheiten überliess sie dagegen in einer weisen Abstufung der Regierung die Entscheidung, wollte jedoch keine allgemeine Verordnungen durch Gesetze und Dekrete vorgenommen wissen, ohne dass vorher das Gutachten der Synode eingeholt würde. Zur Verwaltung der reformirten Kirchenangelegenheiten verlangte sie eine evangelische Kirchenbehörde, die in den Geschäftskreis des bisherigen Erziehungsdepartementes einzutreten habe und zur Hälfte aus bernischen Geistlichen bestehen solle.

Es war dieser letzte Passus die einzige Bestimmung in der Petition, welche in einem Sonderinteresse aufgestellt zu sein scheinen konnte, jedoch sich mit dem Interesse einer wohlberathenen Kirche eng verschlang; sonst war diese Petition mit allen andern einstimmig lautenden Petitionen ein merkwürdiges Zeichen der Zeit. Die Gesammtgeistlichkeit, die bisher die Kirche allein vertreten, leistete auf dieses ihr zugesichertes verfassungsgemässes Recht Verzicht; die Geistlichkeitssynode wandelte sich selbst in eine Kirchensynode um, die Geistlichkeitskirche wollte wieder eine Volkskirche mit der ihr zustehenden Selbstständigkeit werden.

Der Inhalt dieser Petitionen musste bei dem Zurücktreten aller hierarchischen Tendenzen und dem sie durchwehenden echten demokratischen Geiste lebendigen Anklang finden. Es fiel Vielen im grossen Rathe plötzlich wie Schuppen von den Augen; man schaute voll Verwunderung auf die Vergangenheit der Bernischen Kirche, auf ihre Mumiennatur, auf ihre grau gewordene Verfassung mit ihrer Einseitigkeit und ihrem Widerspruch gegen die Gegenwart; man gestand ein, dass nur auf die vorgeschlagene Weise dieselbe sich neu heben, mit der Zeit, der fortschreitenden Wissenschaft und der geistigen Reform des Volkes Schritt halten, ein neues Leben erhalten und sich organisch entwickeln und entfalten, nur so die traurige Scheidewand zwischen der Geistlichkeit und der Laienwelt niedergerissen werden könne. Diese Scheidewand war es übrigens allein, die auch jetzt als eine noch bestehende den Einzelnen ein mächtiges Bedenken gegen die neue Stellung der Kirche, die sich wohl auch in ihrer Selbstständigkeit gegen den Staat und seine Bildungsinteressen stellen könne und gegen eine durch die Kirche festgesetzte Kirchenbehörde einholte. Man fürchtete, die alte Hierarchie möchte unter

einem andern Schilde zum Vorschein kommen, die Synode aus zu viel Pfarrern bestehen und es eine vordere Bank für die den Ton angehenden Pfarrer und eine hintere für die nur nachtönenden aufgeschossenen Gemeindeältesten geben. Ebenso wenig, wie man sagen könne, der grosse Rath solle aus Juristen und Nichtjuristen bestehen, solle man desshalb sagen, die kirchlichen Behörden sollen aus einer bestimmten Anzahl geistlicher Mitglieder und Laien zusammengesetzt sein. Man liess jedoch solche nähere Bestimmungen als ungeeignet, in eine Verfassung aufgenommen zu werden, bei Seite und bewilligte im freien demokratischen Geiste, eben so wie zum erstenmal die Ausübung jedes Gottesdienstes innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung, diese so sehnlich begehrte, die innern kirchlichen Angelegenheiten ordnende Kirchen- nicht Geistlichkeitssynode.

Leider hatte sich aber mit diesem Beschlusse die Sorge des Staates für die Kirche gewissermaassen momentan erschöpft. Die Kirchenangelegenheiten wurden mit Rücksicht auf den Beschluss keiner besondern Direction zugewiesen und kamen zuletzt unter die Justiz- und Polizeidirektion, weil dem Staate ja nur noch eine Polizeiaufsicht über die Kirche zukommen sollte. Da aber die die innern Angelegenheiten ordnende Synode nur noch auf dem Papiere stand, der Polizeidirector also ganz an die Stelle des frühern Erziehungsdepartementes trat, so wurde natürlich diese polizeiliche Aufsicht eine wahre Kirchenpolizei; die Geistlichkeit musste aber bei den noch fortdauernden alten Verhältnissen und Antipathieen Alles über sich ergehen lassen und konnte nur immer wieder den Rettungsruf nach der ihr durch die Verfassung gewährleisteten Synode erheben. Schon im Jahre 1847 bearbeitete so die Synode von sich

aus einen Gesetzesentwurf über ihre künftige Organisation aus und reichte denselben der ihr zu sehr zaudernden Staatsbehörde ein. Dieser Schritt hatte in der That auch die Folgen, dass der mit dem Kirchenwesen betraute Justizdirector entsprechende Aufträge und die ausdrückliche Weisung erhielt, mit möglichster Beförderung einen Gesetzesentwurf über die Organisation der Kirche vorzuberathen. Es wurde nun auch von demselben eine besondere beliebig gewählte Commission zur Ausarbeitung desselben niedergesetzt; die in bedenkliche Zeitwirken hineinfallende Sache wurde aber nicht mit zu grosser Dringlichkeit behandelt. Als die Synode im Jahr 1848 wieder zusammenkam, fand sie die Angelegenheit noch so ziemlich auf dem alten Flecke; sie versuchte desshalb aufs Neue, die schwerbewegliche fortzustossen und brachte sie auch durch eine auf ihr Drängen von dem Regierungsrathe an den Justizdirector erlassene Mahnung glücklich wieder in Bewegung. Dieser machte auch endlich der Synode im Laufe des Jahres die freudige Eröffnung, dass Aussicht auf baldiges Erscheinen des Synodalgesetzes vorhanden sei. Bei dieser schönen Aussicht blieb es aber, weil unter der Zeit die Verwaltungsperiode der frühern Regierung zu Ende ging. Die unermüdlich fortdrängende Synode brachte jetzt ihr Projekt des Synodalgesetzes, umgearbeitet, vor den neuen Kirchendirector (1850). Dieser bot ihr nun auch sowohl ane rechtlicher Nöthigung, als auch im Bewusstsein von der Zweckmässigkeit und Nothwendigkeit der Sache, die Hand. Nach dem Buchstaben der Verfassung, welche die Vorberathung solcher Angelegenheiten durch die Synode selbst verlange, und in der Betrachtung, dass im Interesse beider Theile, des noch dazu paritätisch gewordenen Staates wie der Kirche, darin möglichst Freiheit zn gewähren sei, glaubte er der Kirche die

Initiative bei Ausarbeitung des Synodalgesetzes oder die grösstmöglichste Freiheit schon bei der Organisation der Synode selbst, welche der eigentlichen Kirchenorganisation vorausgehen müsse, lassen zu sollen. Erst müsse sich die Kirche ihre Organe geben; dann erst, wenn diess geschehen, könne zu einer eigentlichen Kirchenorganisation geschritten werden. Ohne die Vorfrage vollkommen zu entscheiden, ob nicht die Entwerfung des Synodalgesetzes von einem kirchlichen Verfassungsrathe hätte ausgehen sollen, glaubte er der Synode, in welcher zur Zeit die Kirche ihren gesetzlichen Vertreter finde, diese Initiative entgegenbringen und so die bei solchen Anfängen immer eintretenden Schwankungen und Cirkelbewegungen vermeiden zu sollen.

Wenden wir uns nun zu dem von der Synode vorberathenen Synodalgesetze selbst, so suchte diess dem Verfassungsgebäude, in der That einem Gebäude in die Luft hinein, wie man es nannte, ohne rechte Grundlage und Krönung, den Palästen gleich in den arabischen Mährchen, wo man die Höhe bewundert, auf die sie gestellt sind, aber den Weg nicht entdecken kann, der zu ihnen, und wenn man sich in ihnen befindet, aus ihnen führt, beides zu geben oder näher zu bestimmen, wie sie zusammengesetzt sein solle und wie sich dieselbe mit der Vollziehungsgewalt in Verbindung zu setzen habe. In Bezug auf den erstern Punct setzte es nach dem historischen Stande der Dinge fest, dass die synodale Vertretung der Kirche in drei wesentlich geschiedenen, innerlich zusammenhängenden Stufen sich vollziehen solle, nemlich a) im Kirchenvorstande, als Vertretung der einzelnen Kirchengemeinden, b) in der Bezirkssynode als Vertretung des kirchlichen Bezirkes, c) in der Kantons- oder Kreissynode als zusammenfassender oberster Vertretung der Landeskirche, deren Zusammensetzung

und äussere Organisation dann näher bestimmt werden. In Bezug auf den zweiten Punct ordnete sie an, dass die Kantonssynode einen ständigen Ausschuss zur Besorgung derjenigen Geschäfte, welche sie ihm zuweisen würde, und zu der Bereinigung derjenigen, welche in der Zeit zwischen ihren Versammlungen ihre Erledigung fordern würden, zu bestellen hätte. Der Kiichendirector konnte in seinem begutachtenden Vortrage an den Regierungsrath nach dem von ihm eingenommenen Standpunct wenig über den Vorschlag bemerken. Das Wesentlichste, das er dabei hervorhob, war aber in treuer Sorge für das Gelingen der Sache wohl das, dass keine Behörde mit Competenzen, wie die Verfassung sie der Kirchensynode beilegt, Anerkennung finden werde, die nicht aus dem Volksleben hervorgegangen sei, dass bei dem Kirchlichen noch mehr als im Politischen auf die Gemeinden als das erste Glied im Organismus des Volkslebens zurückzukommen sei, dass die Kirchgemeinde vor der Landeskirche da gewesen und noch mehr als die Einwohnergemeinde eine wirkliche Lebensgemeinschaft, eine lebendige sittliche Persönlichkeit gebildet habe. Er wünschte deshalb allerdings in Bezug auf die Zusammensetzung der neuen Kirchenbehörde, dass, wenn nicht das ganze Project Schiffbruch leiden solle, eine Vertretung eben so der Gemeinde, wie des Predigtamtes stattfinden solle, bei welcher aber die Geistlichen nicht, wie es einzelne, vorzüglich die Bestimmungen des Entwurfes über die Anzahl der Bezirkssynodalen zu bedingen schienen (ein nicht geistlicher Vertreter auf 2000 Seelen schien zu wenig zu sein, da alle Pfarrer, Helfer und Vikare in ihr sitzen, nicht geistliche und geistliche Bezirkssynodalen aber je nach ihrer Zahl wieder die Kantonssynode beschicken sollten) die Mehrzahl bilden sollten. So ist denn das

Projekt vorberathen an den Grossen Rath gewandert, der es ohne Berücksichtigung der in Umfrage gestellten Antrage genehmigte und an den Regierungsrath (den 10. Mai 1851) zurückwies, um seiner Zeit behufs der gesetzlich erforderlichen zweiten Berathung wieder vorgelegt zu werden, die in nächster Zukunft stattfinden und auch eine neue Zukunft der Kirche bringen wird.

So ständen wir nicht am Ende, sondern am Anfange einer neuen Entwicklung, die sich wahrlich nicht im Sturmesschritte genaht. Eine dreihundertjährige Erfahrung, ein Durchleben aller Phasen, die irgendwie bei dem System der Einheit von Staat und Kirche eintreten können, ein Durchleben derselben mit allem Süssen und Bittern, was sie bieten können, hat zu dem Bruche mit der langen Vergangenheit und den alten Principien unaufhaltsam hingedrängt. Lag das ältere System tief begründet in der ältern Entwicklungsgeschichte des Cantons, bildet es so recht einen charakteristischen Bestandtheil derselben, das eben deshalb auch ein ganz besondres particulares Interesse gewährt, so hat das neue System nicht minder seine feste Basis in der Entwicklungs- und Bildungsgeschichte unserer Tage. Je mehr die bestimmte Anerkennung der gleichen persönlichen Rechte Aller und damit auch der einzelnen Corporationen, je mehr der Grundsatz der Selbstverwaltung und Selbstherrschaft für alle Sphären des Volkslebens ins Bewusstsein getreten ist, desto weniger lässt sich länger das frühere Verhältniss der Bevorrechtung und Bevormundung in Bezug auf die Kirche festhalten. Die auf sich gestellte, nicht mehr von aussen her geleitete und geschützte, aber auch nicht mehr gehemmte und bedrängte, von keinem Wechsel der Staatsmacht und der politischen Parteien .berührte, nur im christlichen Volke ihre Kraft

suchende Kirche wird nur so jetzt ihre ganze Lebenskraft entfalten, der Staat aber erst jetzt die Freiheit auf dem heiligsten und höchsten Lebensgebiete zur Wahrheit, eben damit aber auch erst jetzt die wahre politische Einigung und Befriedigung aller seiner verschiedenen Confessionen angehörenden Staatsbürger möglich machen. Im Bewusstsein seiner höhern Aufgabe, alle niedern und höhern Volksinteressen zu vertreten, in der Ueberzeugung, dass die Sache der Kirche auch seine Sache ist, dass das religiöse göttliche Leben des Volkes ihm erst seine tiefere Lebensbasis und höhere Weise gibt, dass überall Tod und Zerstörung hereinbrechen würde, wenn nicht vor Allem hier mit regem Eifer Leben begründet würde, wird er, ohne länger Kirchenmonarch und Tyrann sein zu wollen, bei bleibender Oberherrlichkeit der Kirche ihre Selbstständigkeit sichern, ihre freie Lebensentwicklung möglichst fördern und somit auch hier, statt die Freiheit einzuschränken, ihr vielmehr zur rechten Bethätigung verhelfen. Das ist in der That das schöne Selbstbewusstsein, welches zuletzt der Staat durch seine Behörden klar und bestimmt in Bezug auf seine Stellung zur Kirche ausgesprochen hat. Als christliche Obrigkeit fanden sie ihre Aufgabe darin, einerseits die vom Religiösen auszuscheidenden allgemeinen Interessen des Staates keiner Gefährdung durch die Kirche auszusetzen, andererseits ihr die Möglichkeit und Leichtigkeit freier Selbstentwicklung in der ihr durch die Verfassung angewiesenen Stellung (als evangelisch-reformierter Landeskirche) zu gewähren. Der Berner Charakter hat sich übrigens auch in dieser Entwicklung herrlich bewährt, zu welcher die Waadtländer ein merkwürdiges Seiten- oder Gegenstück bildet. Die Geistlichkeit hat mit einer selbst im Grossen Rathe bei Anlass der Verfassungsberathungen belobten

Ruhe und Mässigung beharrlich auf die längst nöthig gewordenen Garantieen für die Selbstständigkeit der Kirche gedrungen, bei welcher der Staat. ihr nicht feindlich gegenübertreten und im Aerger über das verschmähte alte Patronat jedes Patronat verweigern konnte; der Staat hat, wie wohl nicht immer voll lebendiger Sympathieen für die Kirche und die Geistlichkeit, sich doch stets in Lebensmomenten zu besinnen und Principien über persönliche Rücksichten zu erheben gewusst; kurz es kam hier nicht zu einem gänzlichen Bruche, wie er, wenn irgendwo, grade hier bei der früher so innigen Verbindung und Abhängigkeit leicht hätte eintreten können. Ausgekämpft ist aber der Kampf noch nicht; die alten Bernischen Zustände werden noch lange in der Gegenwart fortklingen. Die Geistlichkeit wird noch manche Zugeständnisse selbst auf die im Synodalgesetzesentwurfe gemachten machen, noch mehr der Unterschied zwischen der Geistlichkeit und den Laien der christlichen Idee der Priesterschaft Aller gemäss vermischt werden müssen, wenn die Bernische Kirche das werden soll, was sie jetzt werden will, nicht eine Bernische Staatssondern eine Bernische Volkskirche; der Staat wird aber nur durch die consequent durchgeführte möglichste Zurückhaltung in Bezug auf die innern Kirchenangelegenheiten, die ihm noch manchmal schwer ankommen könnte, und durch alle ihm möglichen treuen Hülfeleistungen, die ihm vielleicht noch schwerer ankommen dürften, den Separationsgelüsten und dem Zeitlaufe nach einer ganz freien Kirche begegnen können, der einem kleinen Staatsleben wohl nichts anders, als traurige Reibungen und Spaltungen bringen dürfte. Sympathieen findet dieser Zeitruf in dem Berner Charakter bei seiner Ruhe, bei seinem Hasse gegen alle zu gewagten Sprünge, wahrlich keine; nur mit Gewalt

würden sie im grössern Kreise geweckt werden können, eben deshalb aber dann in Vereinigung mit der politischen eine Zerrissenheit, grösser als irgend wo anders, nach sich ziehen.

Ich habe gesprochen, meine Zuhörer, nicht aber sowohl ich, als die Geschichte, die ich wahrlich treu, ohne Partheisucht, die ich nicht kenne, habe reden lassen wollen.