Freiheit und Sicherheit im Recht

von

Professor Dr. W. F. Bürgi
Rektor der Handels-Hochschule St. Gallen
Festrede
gehalten an der
akademischen Feier der Handels-Hochschule St. Gallen
anläßlich der Rektoratsübernahme
am Hochschultag,
19. Mai 1951
Überreicht vom St. Galler Hochschul-Verein

FREIHEIT UND SICHERHEIT IM RECHT
Hochverehrte Festversammlung,

Nur selten im Laufe der Geschichte ist die Freiheit mit Worten so gefeiert worden wie heute, aber ebenso selten war sie von der Wirklichkeit so bedroht wie in unserer Epoche, wo Gesinnungsdelikte und Konzentrationslager an der Tagesordnung sind.

Niemals früher war das Sicherheitsstreben so übermächtig wie in der Gegenwart, aber niemals war auch die Unsicherheit des menschlichen Daseins eine so große wie im sogenannten Atomzeitalter.

Sicherheit und Freiheit sind in gewissem Sinne entgegengesetzte Kräfte; daß sie beide gleichzeitig so bedroht erscheinen, deutet darauf hin, daß offenbar wesentlichste Strukturelemente des Gesellschaftsaufbaues ins Wanken geraten sind. Da ist es sicher nicht nur zweckmäßig, sondern nötig, den Ursachen für diese Erschütterung auch innerhalb der Rechtsordnung nachzuforschen.

Die Rechtsordnung ist nun allerdings nicht Ausdruck überall gleicher, objektiver Normen, sondern ihr Inhalt ist wandelbar, bedingt durch die jeweils geltenden Überzeugungen. Diese werden im Gesetz fixiert und erhalten erst dadurch den Charakter der verbindlichen Regel. So gestalten außerrechtliche, insbesondere ethische, teilweise auch utilitaristische Auffassungen das einer Epoche konforme Recht.

Nun wäre es aber falsch, dem Recht deswegen eine selbständige Bedeutung für die Gestaltung oder Erhaltung der Rechtsnormen abzusprechen, denn jede einmal zum positiven Gesetz gewordene Norm wird damit auch verselbständigt und zu einem Eigenleben berufen. Jedes Gesetz aber zeichnet sich durch ein starkes Beharrungsvermögen aus, es folgt plötzlichen, oft vorübergehenden Veränderungen der bisher geltenden

Überzeugung nur langsam. Als traditionsgebundenes Kulturelement par excellence trägt es deshalb immer auch die Vergangenheit in die Gegenwart weiter — so erben sich Gesetz und Rechte nicht nur als Plage, sondern viel häufiger als weiterwirkende Geschichte fort und bewahren die Kontinuität von Kultur und ethischen Idealen. Die neueste Zeit hat uns dies besonders deutlich vor Augen geführt, da das «tausendjährige Reich» in den zwölf Jahren seines Bestehens nicht Zeit fand, um das verhaßte bürgerliche Gesetzbuch außer Kraft zu setzen.

Das Wissen um den engen Zusammenhang, ja die grundsätzliche Abhängigkeit der im positiven Gesetz verankerten Grundsätze von der herrschenden Überzeugung über Rechtlichkeit, ist es, welche auch dem Juristen gestattet, ja von ihm verlangt, daß er sich bei Ausgestaltung und Würdigung des positiven Gesetzes immer wieder Rechenschaft über die Ideen und Bestrebungen gibt, welche das bisherige Recht bestimmt haben und seine ständige Um- und Ausgestaltung in der Gegenwart mitbedingen und so den besonderen Charakter einer Epoche zum Ausdruck bringen.

Vom frühen Mittelalter bis zum Ende des achtzehnten Jahrhunderts wurde das Recht von Überzeugungen bestimmt, welche in der Transzendenz der christlichen Lehre wurzelten und gerade deshalb als Gebote oder Verbote ein absolutes Richtmaß für die Ausgestaltung von Gesetzen darstellten. Die weltliche sollte der göttlichen Ordnung, die civitas terrena der civitas dei entsprechen. Damit hängt es zusammen, daß der Maßstab von Gut und Böse in jener Zeit fest verankert, fast unwandelbar und gesichert erschien.

Mit der Französischen Revolution begann auch im Recht ein neues Zeitalter, das zwar vieles —mehr als ihm damals bewußt war — aus der Vergangenheit übernahm, aber trotzdem neue finale und nicht mehr transzendentale Richtlinien aufstellte, Ideale, welche die mündiger gewordenen Massen erfüllten und ihnen neue, befreitere Lebensformen versprachen. Stärker als die damals verwirklichte Gleichheit aller vor dem Gesetz, viel wirksamer als die nicht durch Dekret zu schaffende soziale Gesinnungsmaxime der Brüderlichkeit, wirkte das Freiheitsideal. Die rechtlich-politische Gleichheit nämlich wurde rasch erreicht und ihre Ausdehnung auf wirtschaftliche Gebiete damals noch kaum

erwogen; die Brüderlichkeit aber wurde schon in der Zeit der Schreckensherrschaft ebenso schnell in den Hintergrund gedrängt, wie das ausgerechnet von Robespierre wenige Jahre vorher verkündete Postulat auf Abschaffung der Todesstrafe! Viel stärker und nachhaltiger als diese beiden Prinzipien wirkte der Ruf nach Freiheit; er löste eine fast magisch anmutende allgemeine Begeisterung aus und liegt beinahe jeder rechtlichen und wirtschaftlichen Neugestaltung des folgenden Jahrhunderts zu Grunde. Das Freiheitsideal war es, welches die fast unvorstellbare Entwicklung des 19. Jahrhunderts verwirklichte und das Ideal der politischen Demokratie ermöglichte. Gleichzeitig vernichtete es die alten Gesellschaftsformen, den Stände- und Zunftstaat und die absolute Monarchie. Seine Verwirklichung bedingte auch die ungeheure Vermehrung der Produktion und der Bevölkerung, in Verbindung damit aber auch die Entstehung des modernen Proletariates. Der Grundsatz «Dem Tüchtigen freie Bahn» führte zu einer neuen wirtschaftlich bedingten Klassenspaltung und einer zeitweise fast zur Anarchie strebenden Atomisierung der Gesellschaft. Heute wissen wir, daß die freie Konkurrenz zu so zwiespältigen Ergebnissen führen mußte, aber am Anfang des letzten Jahrhunderts sah man nur ihre positive Seite, ihre Übereinstimmung mit dem individualistischen Freiheitsdrang.

Jede menschliche Gesellschaft besteht nun aber aus Individuen, die in Gemeinschaften leben und sich durch den Verkehr mit der Umwelt selbst entfalten; denn individuelle und kollektive Kräfte sind die beiden Strukturelemente jeder menschlichen Gesellschaft. Deshalb können wir mit Jellinek sagen, daß es sich bei der Ausgestaltung der Rechtsordnung immer nur darum handeln könne, «die richtigen Grenzen zwischen dem Ich und der Gesamtheit zu erkennen».

Seitdem das Recht nicht mehr durch das unabänderliche Gesetz der Transzendenz bestimmt ist, wird es immer mehr von Maximen beherrscht, deren diesseitige Wurzeln entweder unmittelbar im individualistischen oder im kollektiven Streben ruhen; das erste entspricht dem Ideal der Freiheit, das andere dem Wunsche nach Sicherung; beide Prinzipien sind offenbar Grundanlagen der menschlichen Natur. Die Geschichte aber lehrt uns, daß die Überbetonung des einen Prinzipes immer eine spätere Reaktion, einen Ausschlag des Pendels nach dem

Gegenpol bewirkt, denn beide Prinzipien sind gleichermaßen angeborene Urtriebe, die keine Unterdrückung vertragen.

Das Freiheitsprinzip bringt die aktive Komponente der menschlichen Natur innerhalb der Gesellschaft zum Ausdruck; es ist Voraussetzung für jede schöpferische Gestaltung und deshalb in seiner vollendetsten Form als Persönlichkeit wirklich «höchstes Gut der Menschenkinder». Das Sicherungsstreben charakterisiert dagegen die passive Haltung der Mehrheit, derjenigen, welche dem freien Kampf abgeneigt oder ihm nicht gewachsen sind, deshalb aber auch leicht zur «Masse» werden.

Es ist nun äußerst interessant, zu verfolgen, wie das Freiheitsideal des vergangenen Jahrhunderts sich allmählich, fast unbemerkt in das Sicherheitsstreben umwandelte, das heute im Zeitalter des kleinen Mannes herrscht und im modernen Wohlfahrtsstaat seinen unmittelbarsten Ausdruck gefunden hat. Daß seine immer extremere Einseitigkeit schließlich nicht wieder einen Rückschlag des Pendels zum Freiheitsideal bewirken könnte, erscheint keineswegs ausgeschlossen.

Seit der Erklärung der Menschenrechte ist die Freiheit zum Leitstern jeder Neugestaltung geworden; sie forderte sowohl die Befreiung des Bürgers von staatlicher Willkür als die Aufhebung der beruflichen Schranken von Zünften und Gilden, somit politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit.

Nur ganz kurz kann hier erwähnt werden, daß ihre Vorläufer teilweise weit zurückreichen, daß insbesondere die englischen Grundrechte des Mittelalters, aber ebenso die später, im achtzehnten Jahrhundert, entstandenen Verfassungen der jungen amerikanischen Einzelstaaten — insbesondere diejenige Virginias — Vorbilder für die kontinentale Freiheitsforderung gewesen sind. Die ebenfalls schon weit zurückliegenden schweizerischen Freiheitskämpfe waren dagegen in erster Linie auf die staatliche Unabhängigkeit eines Bauernvolkes ausgerichtet. Ihr Erfolg stellte einen ersten Einbruch in die feste ständische Ordnung des Mittelalters dar und rief deshalb den geradezu panischen Schrecken vor dem Worte Schweizer hervor, von dem uns so viele Dokumente berichten.

Das Streben nach politischer und wirtschaftlicher Freiheit fand seine Verwirklichung in den sogenannten politischen Grundrechten, dem Anspruch auf Nichteinmischung des Staates in bestimmte mit der Persönlichkeit

besonders eng verbundene Rechte des Bürgers, u. a. im Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit und der ihm in der privatrechtlichen Sphäre entsprechenden Vertragsfreiheit. Der liberalen Rechtsauffassung war eigen, daß der Staat nur den äußern Schutz des Bürgers sicherstellte, sonst aber möglichst wenig in seine weitgespannte persönliche Freiheit eingreifen sollte. Folgerichtig schien es ihr deshalb, auch alle andern Machtfaktoren, die Kirche, die alten Berufsverbände und die vielerorts vorhandenen Gliedstaaten aller Rechte zu entkleiden, ein Beginnen, das später in veränderter Zeit der kollektiven Gegenbewegung zugute kam, weil die allein übriggebliebene Autorität des Einheitsstaates ihren Machtanspruch nun mit keiner andern Instanz mehr zu teilen hatte.

Eugen Huber hat die neuerwachten Gefahren für die Freiheit des Individuums sehr frühzeitig, schon am Ende des letzten Jahrhunderts erkannt und darauf hingewiesen, daß «das moderne Privatrecht ein evolutioniertes, mit großen Fähigkeiten und Ansprüchen ausgerüstetes Individuum geschaffen habe, befreit von allen früheren Fesseln, sich freuend einer unbeschränkten Ausnutzung der Vorteile des Privatrechtes für seine Person». Aber schon «steigen am Horizont Anzeichen dafür auf, daß dieses selbe Individuum schwereren Fesseln unterworfen werden könnte, als es sie früher getragen, weniger wegen der zunehmenden Haftung des Einzelnen als wegen des Eingreifens des Staates in das Verfügungsrecht eines jeden über sein Eigentum und der Auflagen, die ihm um des öffentlichen Wohles willen gemacht werden könnten».

Eugen Huber schloß seine prophetischen Äußerungen mit den Worten: «Hat das Zeitalter mit der freien Entfaltung des Individuums genügsam schlimme Erfahrungen gemacht, so wird es nach einer andern Gebundenheit rufen, und diese kann nicht mehr die Gebundenheit der Familie oder der eng begrenzten Genossenschaft sein, sondern diejenige in der privatrechtlichen Organisation des Volkes selbst.»

Was der Schöpfer des modernen schweizerischen Privatrechtes damals vorausgesehen hat, ist seither eingetroffen. Das Freiheitsstreben mußte vor dem Streben nach Sicherheit in und durch die Gemeinschaft, das individualistische Interesse vor dem kollektiven Wunsch

nach gesicherter Existenz immer stärker zurückweichen. Besonders auffallend ist jedoch, daß die neuen Schranken der freien Betätigung aber nicht nur auf Eingriffe des Staates, sondern auch durch eine wachsende Selbstorganisation der Wirtschaft, also gewissermaßen von innen heraus bedingt werden. Die Entwicklung der Kartelle, die gerade in unserem Lande eine so große Bedeutung erlangt haben, zeigt dies mit aller Deutlichkeit.

Jede Zeitepoche strebt nach dem, was ihr abgeht. So hat die Gegenwart den Wunsch nach Sicherung um so stärker ausgebildet, je unsicherer die Existenz geworden ist. Heute, wo diese Unsicherheit einem Maximum zustrebt, ist auch das Sicherheitsverlangen fast unbegrenzt. Gerade deshalb nimmt auch die Gegenwart kaum mehr Anstand daran, daß Sicherungen immer nur auf Kosten der Freiheit möglich sind. Im Mittelpunkt des modernen Rechtsausbaues steht denn auch der Versicherungsgedanke. Gegen alle Gefahren des Daseins werden private Versicherungsschranken aufgerichtet, obligatorische Sozialversicherungen beherrschen den Sektor der Industrie und des Verkehrs, ergänzt durch noch allgemeinere Alters-, Invaliden- und Arbeitsiosenversicherungen. Es ist nur folgerichtig, daß dieselbe Tendenz auch große Gebiete des öffentlichen Rechtes beherrscht und z. B. als Postulat nach kollektiver Sicherung den Völkerbund und neuerdings die UNO bestimmt —leider ohne daß dadurch eine wirklich größere Sicherheit in der internationalen Welt erreicht werden konnte.

Das Sicherungsstreben entspricht dem jedem Lebewesen angeborenen Selbsterhaltungstrieb, dem primum vivere. Im modernen Kollektivismus sucht es seine Verwirklichung durch den Zusammenschluß der gefährdeten Einzelnen im Staate, dem immer größere Teile der individuellen Freiheit geopfert werden, damit er auf Grund vermehrter Macht besser für die Sicherheit sorgen kann.

Wirklich tragisch ist es nun aber, erkennen zu müssen, daß es gerade die ständige Zunahme der Staatsmacht war, welche die Gefahr der gegenwärtigen Epoche ins Ungeheure hat ansteigen lassen, und überdies, daß die Preisgabe der persönlichen Freiheit meistens auch mit einer Flucht vor individueller Verantwortung verbunden ist, welche gesunde gesellschaftliche Verhältnisse jedoch endgültig ausschließt.

Auch in demokratischen Ländern hat die Macht des Staates auf Kosten des freien Individuums gewaltig zugenommen. In der wirtschaftlichen und rechtlichen Sphäre zeigt sich das Sicherungsstreben am deutlichsten in der wachsenden Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit, welcher kürzlich, durch den Einbau der neuen Wirtschaftsartikel, auch formell umgestaltet und in den Dienst des modernen Wohlfahrtsstaates gestellt worden ist, der durch die Sicherung gefährdeter Berufe und wirtschaftlich bedrohter Landesteile und die sichernde Fürsorge für die Arbeitnehmer gekennzeichnet ist. Daß diese Sicherungen die individuelle Betätigungsfreiheit entsprechend beschränken, ist selbstverständlich.

Aber auch die freien Unternehmer haben sich fast überall freiwillig zu Berufsverbänden zusammengeschlossen, um durch Ausschalten der Konkurrenz die Sicherung der von ihnen eroberten wirtschaftlichen Positionen zu erreichen. Um dieses Ziel zu ermöglichen, werden stärkste wirtschaftliche Bindungen eingegangen, welche von der Innehaltung der vom Kartell vorgeschriebenen Richtpreise bis zu Produktionsbeschränkungen und schwersten Kontrollmaßnahmen reichen können und dann die Selbständigkeit der Kartellmitglieder entscheidend gefährden. Dafür, daß die kartellgesicherte, konkurrenzfreie Existenz nun trotzdem nicht einfach zu einem otium cum dignitate führt, sorgt heute nicht nur die politische Unsicherheit, sondern gewöhnlich auch —der Fiskus!

Wenn Präsident Roosevelt der Umwelt neue, aus den Menschenrechten abgeleitete Freiheiten verkündete, wie die Freiheit von Furcht und Not, so hat er damit zwar dem noch immer vorhandenen magischen Klang des Wortes Freiheit seinen Tribut geleistet. In Wirklichkeit hat er jedoch etwas ganz anderes verkündet, etwas, was dem klassischen Freiheitsbegriff entgegengesetzt ist, aber dafür dem zeitgemäßen Drang nach Sicherung entspricht, eine Sicherung der gesamten äußeren Existenz, die, wenn überhaupt, nur mit Hilfe neuer, tief einschneidender Gesetze verwirklicht werden könnte und die Bewegungsfreiheit des Individuums auf jeden Fall erheblich, vielleicht entscheidend, vermindern würde. Begrenzungen der Freiheit werden aber, wie wir schon gesehen haben, von der Gegenwart leicht in Kauf genommen, oft werden sie allerdings nicht einmal bemerkt, weil das kollektive Sicherungsstreben so stark

in psychischen Sphären verhaftet und deshalb der objektiven Erkenntnis entgegengerichtet ist.

Auch andere Elemente als der unmittelbare Wunsch nach gesicherter Existenz begrenzen übrigens heute die individuelle Freiheit, in erster Linie die immer intensivere Organisation aller Lebensgebiete, welche in indirekterer Weise auch bestimmten Sicherungsaufgaben dient; sie selbst ist die natürliche Folge der fortschreitenden Technisierung der modernen Welt; denn jede Technik fordert eine Organisation, und die letztere kann nur auf Kosten der individuellen Freiheit vorgenommen werden.

Eine bewußte Verteidigung des Freiheitsideales ist heute, in Anbetracht seiner Bedrohung durch den totalitären Kollektivismus, zur Notwendigkeit geworden. So hat die neue nazistische Bewegung in Deutschland erst in den letzten Tagen wieder offiziell erklärt, daß sie den Einzelnen nicht als Individuum, sondern nur als Teil der Gesellschaft betrachte. Der Freiheitsbegriff ist nun allerdings nicht überall eindeutig. Im Recht, mit dem wir uns hier allein abgeben können, ist er dagegen einigermaßen festgelegt, und zwar, jedenfalls in der Schweiz, noch ganz im Sinne des Liberalismus. So hat die Persönlichkeit einen absoluten Anspruch auf Anerkennung der zu ihrer Entfaltung nötigen freien Sphäre, auf welche sie nicht einmal selbst verzichten kann; im Obligationenrecht herrscht das völlig eindeutige Prinzip der Vertragsfreiheit, und im öffentlichen Recht werden die klassischen Freiheitsrechte des Einzelnen dem Staate gegenüber anerkannt. Das von fast allen schweizerischen Juristen bedauerte und beanstandete Fehlen einer voll ausgebauten Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit verhindert allerdings die erwünschte klare Trennung der Gewalten. Während Jahrzehnten erschien dieser Umstand zwar als ein Schönheitsfehler unserer Demokratie —ähnlich etwa wie das fehlende Frauenstimmrecht — aber zu einer unmittelbaren Gefahr für die individuelle Freiheit ist er erst geworden, seitdem eine übermächtige Verwaltung, die neuerdings als vierte Gewalt bezeichnet wird, immer nachhaltiger in alle Lebensbezirke eingreift. Wenn die Verwaltung heute sogar direkte Polizeiaktionen durchführen kann und dies in einem Einzelfalle auch rechtlich zu begründen vermag, so sollte doch die grundsätzliche Gefahr nicht übersehen werden, welche dies für das freie Individuum bedeutet:

Sonderpolizei und Sondergerichte waren und sind es, welche in gefährdeter Zeit leicht einen Sonderstaat im Staate zu begründen suchen, der sich dann über alle zugunsten des Einzelnen bestehenden Schutzbestimmungen hinwegsetzt. Eine Zweckmäßigkeitsbegründung derartiger Eingriffe mit dem Interesse des Staates, bzw. des Fiskus, ist auch in den totalitären Staaten versucht worden, denn —Recht ist, was dem Staate nützt —mit dieser Maxime läßt sich aber letzten Endes jeder Übergriff begründen.

«Si l'état est fort, il nous écrase, s'il est faible, nous sommes voués à l'anéantissement», sagte Paul Valéry einmal. In diesem Spruche äußert sich das alte wohl nie ganz lösbare Problem, daß wir ein geordnetes, der allgemeinen Sicherheit dienendes Staatswesen aufbauen und trotzdem auch die individuelle Freiheit erhalten müssen. Individuelle und kollektive Kräfte geraten hier immer aufs neue miteinander in Konflikt, aber sie sind letzten Endes nur scheinbar absolute Gegensätze; in Wirklichkeit stellen sie ein polares Spannungsverhältnis dar, in welchem die Eigenart der menschlichen Natur selbst zum Ausdruck gelangt. Das Streben nach Sicherung entspricht dem Selbsterhaltungstrieb, dasjenige nach Freiheit dem aktiven, auf Ausweitung der Existenz gerichteten Lebensprinzip. Das letztere ist mit größeren Gefahren verbunden, aber keine Gesellschaft kann für ihre Ausgestaltung und ihre Erhaltung darauf verzichten. Die Gegenwart beginnt die Berechtigung und Natürlichkeit beider Prinzipien zu erkennen; sie wird sich deshalb auch darum bemühen müssen, immer bewußter in ihnen die höhere Einheit zu sehen und sie beide innerhalb der gesetzlichen Ordnung möglichst harmonisch zur Geltung zu bringen. Akzentverlagerungen bei der Bewertung dieser beiden Urtriebe werden allerdings ständig vorkommen; auf kollektivistische folgen individualistische Perioden und umgekehrt; dies entspricht dem Lebensrhythmus.

Da jede Epoche vor neue Probleme gestellt wird, weil sich die äußeren Lebensbedingungen und die menschlichen Erkenntnisse beständig verändern, unterliegt auch das Recht einem stetigen Aus- und Umbau. Sogar die wenigen in der menschlichen Natur begründeten und deshalb ewigen Prinzipien —. Eugen Huber nannte sie die Naturalien des Rechtes — zeigen sich uns immer wieder in anderem Licht.

Gerade das vertiefte Wissen unserer Zeit um die Relativität jeder Erscheinung ist wohl auch die Ursache für den seit einigen Jahrzehnten immer stärker ertönenden Ruf nach dynamischem oder funktionellem Recht, nach einem Recht, das die ständige Veränderung aller Lebensprozesse berücksichtigt und damit das Element der Zeit oder das Gesetz der Metamorphose in die Ordnung zu integrieren versucht. Da es gleichzeitig individualisierend wirkt, hat es auch betont qualitativen Charakter. Moderne Gesetze, wie das unsere, haben diesen Forderungen denn auch durch Einbau von Generalklauseln und Rahmenbestimmungen schon lange weitgehend Rechnung getragen, selbstverständlich ohne damit das statische Prinzip der geltenden Ordnung selbst in Frage zu stellen.

Bei der Umwälzung vor 150 Jahren standen politische, bei derjenigen der Gegenwart stehen soziale und wirtschaftliche Probleme im Vordergrund. Damals wurde eine völlige Emanzipation der Wirtschaft von allen Bindungen, heute eine immer stärkere Eingliederung derselben in den Staat angestrebt; das eine entsprach dem Freiheitsstreben, das letztere soll dem Wunsche nach Sicherheit dienen. Beide Bestrebungen sind natürlich und deshalb an sich berechtigt; aber wenn sie von einer Zeit extrem einseitig verwirklicht werden, führt dies unfehlbar zu einer späteren Reaktion ins andere Extrem. Ein Hinundherschwanken zwischen individualistischen und kollektiven Idealen ist aber gerade in unserer weltanschaulich so schwach untermauerten Zeit besonders gefährlich; denn jeder scharfe Tendenzumschwung äußert sich in stark gefühlsbetonter Weise, er ist grenzenlos in seinen Forderungen und unberechenbar in seinen Folgen.

Die wache Bewußtheit und die vertiefte Psychologie der Gegenwart haben uns gelehrt, daß die psychischen Kräfte blind und gefährlich, aber auch wirklich sind und deshalb ernst genommen werden müssen, und ebenso, daß ein reiner Rationalismus wegen seiner einseitigen Abstraktheit zum Aufbau einer Gesellschaft nicht genügt. Deshalb strebt die moderne Wissenschaft nach einer ganzheitlichen Betrachtung der Phänomene. Der Mensch wird von ihr nicht mehr als isoliertes Atom, wie im Zeitalter des Liberalismus, aber ebenso wenig nur als Teil eines Ganzen wie im Kollektivismus erkannt, sondern als geistig freies und einmaliges, aber seiner Umwelt zutiefst verpflichtetes Ich.

Auch das moderne Rechtsdenken folgt diesen neuen Erkenntnissen; ihre Verwirklichung war übrigens in der Schweiz verhältnismäßig leicht, weil der angeborene Wirklichkeitssinn des Volkes allzu gefühlsbetonten Bewegungen widerstrebt und auch die Gesetzgebung lebensnah geblieben ist. Die so oft beanstandete schweizerische Nüchternheit, welche im Hinblick auf die höheren Kulturinteressen gelegentlich so bedenkliche Folgen zeitigt, hat wenigstens das Gute, daß sie gegen Massenpsychosen verhältnismäßig immun ist.

Heute bemüht sich unser Recht immer bewußter um ein Gleichgewicht zwischen individuellen und kollektiven Kräften innerhalb der menschlichen Gesellschaft. Das Gesetz hat den individualistischen Charakter auch in der neuesten Zeit wie beispielsweise im Gesellschaftsrecht behalten, und das liberale Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit wurde trotz allen Einschränkungen grundsätzlich gewahrt, gleichzeitig aber mit recht großem Erfolg versucht, die verkehrten Kollektivbedürfnisse der Gegenwart mit diesen freiheitlichen Grundsätzen harmonisch in Einklang zu bringen.

Der schon von Eugen Huber ausgesprochene Grundsatz der Einheit von Rechten und Pflichten, die generelle Beschränkung der subjektiven Rechtsausübung im Interesse der Allgemeinheit entstammen demselben lebensnahen Geist wie die sozialen Wirtschaftsartikel der Gegenwart. Sie stellen den zweifellos richtigen Versuch dar, Freiheits- und Sicherheitstendenzen organisch miteinander zu verbinden.

Auch unser Recht lebt noch immer stark aus der weiterwirkenden Tradition der alten ethischen Wertungen. Ob dieselben, trotz ihrer allmählichen Loslösung von den ursprünglich religiösen Wurzeln auf die Dauer stark genug sein werden, um eine wahre Rechtlichkeit der Gesellschaftsordnung vor dem Einbruch des reinen Utilitarismus zu garantieren, ist keineswegs sicher und wohl eines der schwerwiegendsten Probleme der Gegenwart. Gerade deshalb sollte heute dafür wenigstens die innerste Übereinstimmung zwischen den zur Freiheit strebenden und den nach Sicherheit verlangenden Kräften mit den menschlichen Naturanlagen selbst stärker in unser Bewußtsein gehoben werden, um dem Rechte dadurch neben den etwas verblassenden absoluten Werten der christlichen Ethik wenigstens ein festes Strukturelement und eine klare

Richtlinie zu erhalten, das stetige Streben nach einer Entsprechung zwischen seinen Richtlinien und den tiefsten natürlichen Anlagen des Menschen.

Ein einseitiges extremes Sicherheitsstreben dagegen, das vor der Preisgabe der schöpferischen Persönlichkeitswerte nicht zurückschrecken würde, kann auf dem Weg über die doch immer nur scheinbare kollektive Verantwortungslosigkeit nur rasch zum Untergang führen. So hat der Verzicht auf das individuelle Urteil, der der Furcht vor dem nirgends mehr verankerten Denken des modernen Nihilismus entsprungen ist, Deutschland in wenigen Jahren zwar zunächst zur Scheinsekurität im neuen Großraum, aber nachher überraschend schnell in den Abgrund geführt. Ein reiner Kollektivismus läßt sich, wie die bisherigen Versuche gezeigt haben, offenbar überhaupt nicht verwirklichen, weil er die realen und starken individuellen Kräfte übersieht. In einer kollektiven Welt, wo sich diese in der Gesellschaft nicht organisch ausleben können, werden sie deshalb in unnatürlicher Weise auf ganz wenige Individuen konzentriert oder projiziert, die dann als unbeschränkte und angeblich unfehlbare Führer einer ganzen Welt fast göttliche Verehrung genießen und deshalb immer stärker der Versuchung eines ungehemmten politischen Machtrausches erliegen.

Das alte gesicherte Weltbild ist unserer Zeit verlorengegangen und eine neue Lebensform erst im Entstehen begriffen. Diese zu gestalten ist die außerordentlich schwierige, aber auch ungeheuer dankbare Aufgabe der Gegenwart. Für uns alle wird es sich in dieser Übergangszeit darum handeln, am Wiederaufbau einer Weltsicht mitzuwirken und zunächst dem eigenen Leben eine möglichst klare Gestalt zu geben. Jeder Einzelne muß versuchen, über das instinktmäßige und gefühlsbetonte Wünschen nach dem sagenhaften Glück hinaus zur objektiven Erkenntnis durchzudringen und aus eigensten Kräften die Verantwortung für die Gesamtheit mitzutragen, also seine Freiheit freiwillig in den Dienst der Umwelt stellen.

Das Recht kann das neue Weltbild nicht selbst schaffen, aber auch in seiner Sphäre ist ein unabhängiges und fruchtbares Streben nach wirklichkeitsnäher Erkenntnis möglich, wenigstens so lange, als es seinem ureigensten Wesen, dem objektiven und denkenden Abwägen

der Gegebenheiten nach dem Maßstab der Gerechtigkeit treu bleibt. Daß ein neues, lebendiges und allgemein gültiges Weltbild entstehen wird, können wir heute erst hoffen, aber erste Ansatzpunkte dafür werden schon vielerorts sichtbar. Davon, daß sie sich bald einmal intensivieren und durchsetzen werden, hängt vielleicht das Gesamtschicksal unserer unteilbar gewordenen Welt ab.

Etwas anderes wissen wir heute aber bestimmt: Freiheit und Sicherung, individuelle und kollektive Elemente werden in der menschlichen Gesellschaft immer vorhanden sein, weil sie sich gegenseitig bedingen und naturgewollt sind. Deshalb wird keine Lösung jemals befriedigen, welche die natürliche Polarität mißachtet und eine einseitige und deshalb unwirkliche Gesellschaft aufzubauen sucht.

Damit aber ist noch eine weitere Erkenntnis verbunden: wir müssen einsehen, daß die so heiß begehrte Sicherheit nicht draußen, in einem absoluten Staate, gefunden werden kann, sondern eine innere persönliche Freiheit zur Voraussetzung hat. Die staatliche Allmacht nämlich führt immer zur Willkür und damit letzten Endes zur absoluten Unsicherheit.

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Rektorats Reden © Prof. Schwinges
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